Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-03-10

Quellenkennung: 32017R0390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ielfältigen Gruppe von Käufern und Verkäufern, zu dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nachweislich Zugang hat; ii) sie können durch eine in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorgesehene vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verwertet werden; f) sie können taggleich verwertet werden; g) Preisdaten zu diesen Instrumenten sind zeitnah oder in Echtzeit öffentlich zugänglich; h) sie wurden nicht von einer der folgenden Personen bzw. Einrichtungen ausgegeben: i) dem die Sicherheiten stellenden Teilnehmer oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der Teilnehmer gehört, außer im Falle einer gedeckten Schuldverschreibung und nur wenn die Vermögenswerte, die jene Schuldverschreibung unterlegen, angemessen innerhalb eines soliden Rechtsrahmens getrennt sind und sie die in diesem Artikel dargelegten Anforderungen erfüllen; ii) einem Bankdienstleister eines Zentralverwahrers oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers gehört; iii) einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört, es sei denn, jenes Unternehmen ist eine Unionszentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat; i) sie unterliegen auch sonst keinem bedeutenden Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Artikel 11 Sonstige Sicherheiten (1)  Andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, bestehen aus Finanzinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar; b) sie werden von einer Zentralbank der Union akzeptiert, bei denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang zu einem regelmäßigen Nicht-Gelegenheitskredit („routinemäßigen Kredit“) von jener Zentralbank hat; c) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern; d) der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verfügt über eine näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläuterte vorab getroffene Finanzierungsvereinbarung mit einem kreditwürdigen Finanzinstitut gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine taggleiche Liquidation dieser Instrumente ermöglicht. (2)  Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, Finanzinstrumente, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar; b) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern; c) der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist im Besitz: i) einer vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläutert wird, damit diese Instrumente binnen fünf Geschäftstagen verwertet werden können; ii) zulässiger liquider Mittel nach Artikel 34 in ausreichender Höhe, um sicherzustellen, dass sie den für die Verwertung solcher Sicherheiten erforderlichen Zeitraum bei Ausfall eines Teilnehmers abdecken. Artikel 12 Bewertung von Sicherheiten (1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern legen Richtlinien und Verfahren für die Bewertung von Sicherheiten fest, die das Folgende sicherstellen: a) Die in Artikel 10 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich zu Marktpreisen bewertet; b) die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet; c) die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet. (2)  Die Verfahren für eine in Absatz 1 Buchstabe b und c genannte Bewertung zu Modellpreisen sind vollständig zu dokumentieren. (3)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern überprüfen die Angemessenheit ihrer Bewertungsrichtlinien und -verfahren in allen der folgenden Fällen: a) regelmäßig und zwar mindestens einmal jährlich; b) wenn die Bewertungsrichtlinien und -verfahren von einer wesentlichen Änderung betroffen sind. Artikel 13 Sicherheitsabschläge (1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern setzen die Höhe der Sicherheitsabschläge wie folgt fest: a) Wenn Sicherheiten von der Zentralbank akzeptiert werden, bei der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu einem routinemäßigen Kredit Zugang hat, können die auf jene Art von Sicherheiten von der Zentralbank angewandten Sicherheitsabschläge als Mindestsicherheitsabschlag bzw. Untergrenze erachtet werden; b) wenn Sicherheiten von der Zentralbank nicht akzeptiert werden, bei der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu einem routinemäßigen Kredit Zugang hat, können die Sicherheitsabschläge, die von der Zentralbank angewandt werden, die die Währung ausgibt, auf die das Finanzinstrument lautet, als Mindestsicherheitsabschlag bzw. Untergrenze erachtet werden. (2)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre Richtlinien und Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Sicherheitsabschläge die Möglichkeit einer Verwertung der Sicherheit unter angespannten Marktbedingungen berücksichtigen, ebenso wie den für deren Verwertung erforderlichen Zeitraum. (3)  Die Höhe der Sicherheitsabschläge ist nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien, einschließlich aller der folgenden Kriterien, festzusetzen: a) Art von Vermögenswert; b) Höhe des mit dem Finanzinstrument verbundenen Kreditrisikos; c) Ausgabeland des Vermögenswertes; d) Fälligkeit des Vermögenswertes; e) historische und hypothetische zukünftige Preisvolatilität des Vermögenswertes unter angespannten Marktbedingungen; f) Liquidität des zugrunde liegenden Marktes, einschließlich der Geld-Brief-Spannen; g) gegebenenfalls Wechselkursrisiko; h) gegebenenfalls Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (4)  Die in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Kriterien sind durch eine interne Bewertung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Grundlage einer festgelegten objektiven Methode festzusetzen, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht. (5)  Es darf kein Sicherheitenwert den von einem Unternehmen gestellten Wertpapieren zugewiesen werden, das zur selben Gruppe wie der Kreditnehmer gehört. (6)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass die Sicherheitsabschläge konservativ berechnet werden, um die Prozyklizität im größtmöglichen Umfang einzuschränken. (7)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre Richtlinien und Verfahren für Sicherheitsabschläge mindestens einmal jährlich durch eine vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers unabhängige Einheit geprüft werden und die angewandten Sicherheitsabschläge mit den Bezugsgrößen der Zentralbank, die die einschlägige Währung ausgibt, und in den Fällen, in denen Referenzwerte von der Zentralbank nicht verfügbar sind, mit solchen aus anderen einschlägigen Quellen verglichen werden. (8)  Die angewandten Sicherheitsabschläge sind von den Bankdienstleistern von Zentralverwahrern mindestens einmal täglich zu überprüfen. Artikel 14 Konzentrationsgrenzen der Sicherheiten (1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über Richtlinien und Verfahren für die Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten, wie unter anderem: a) Richtlinien und Verfahren, die bei Verletzungen der Konzentrationsgrenzen zu befolgen sind; b) Maßnahmen zur Risikominderung, die bei einer Überschreitung der in den Richtlinien festgesetzten Konzentrationsgrenzen zu ergreifen sind; c) Zeitplan für die erwartete Durchführung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen. (2)  Die Konzentrationsgrenzen innerhalb des Gesamtbetrags der eingezogenen Sicherheiten („Sicherheitenportfolio“) sind nach Maßgabe aller der folgenden Kriterien festzusetzen: a) jeweilige Emittenten unter Berücksichtigung ihrer Konzernstruktur; b) Land des Emittenten; c) Art von Emittent; d) Art von Vermögenswert; e) Abwicklungswährung; f) Sicherheiten mit Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiko über den Untergrenzen; g) Zulässigkeit der Sicherheit zugunsten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, damit er Zugang zum routinemäßigen Kredit bei der emittierenden Zentralbank hat; h) jeder kreditnehmende Teilnehmer; i) alle kreditnehmenden Teilnehmer; j) von Emittenten derselben Art ausgegebene Finanzinstrumente, was den wirtschaftlichen Sektor, die Geschäftstätigkeit und geografische Region betrifft; k) Höhe des Kreditrisikos des Finanzinstrumentes oder des Emittenten, was durch eine interne Bewertung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Grundlage einer festgelegten objektiven Methode festgestellt wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultierende Risiko berücksichtigt; l) Liquidität und Preisvolatilität der Finanzinstrumente. (3)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass nicht mehr als 10 % ihrer Innertageskreditrisikopositionen von einer der folgenden Einrichtungen garantiert werden: a) einem einzigen Kreditinstitut; b) einem Finanzinstitut in einem Drittstaat, das gemäß Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufsichtsvorschriften unterliegt und diese erfüllt, die mindestens genauso streng sind wie die in der Richtlinie 2013/36/EU und jener Verordnung festgelegten; c) einem Wirtschaftsunternehmen, das derselben Gruppe wie das entweder in Buchstabe a oder b genannte Institut angehört. (4)  Zur Berechnung der in Absatz 2 genannten Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten fasst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers seine Gesamtrisikoposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei, die sich aus der Summe der kumulierten Kreditlinien, Einlagekonten, Kontokorrentkonten sowie Geldmarktinstrumente ergibt, und die vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Anspruch genommenen umgekehrten Rückkauf-Fazilitäten zusammen. (5)  Zur Festsetzung der Konzentrationsgrenze von Sicherheiten für eine Risikoposition eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers gegenüber einem einzelnen Emittenten fasst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers seine Risikoposition bezüglich aller von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe ausgegebenen Finanzinstrumente, die ausdrücklich von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe garantiert werden, zusammen und behandelt sie als ein einziges Risiko. (6)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen jederzeit die Angemessenheit ihrer Richtlinien und Verfahren für Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten sicher. Sie prüfen die Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es zu einer Veränderung kommt, die die Risikoposition des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers betrifft. (7)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern informieren die kreditnehmenden Teilnehmer über die auf Sicherheiten angewandten Konzentrationsgrenzen und alle Änderungen dieser Grenzen gemäß Absatz 6. Artikel 15 Sonstige gleichwertige Finanzmittel (1)  Sonstige gleichwertige Finanzmittel bestehen ausschließlich aus Finanzmitteln oder der Kreditbesicherung gemäß den Absätzen 2 bis 4 und den in Artikel 16 genannten Finanzmitteln. (2)  Sonstige gleichwertige Finanzmittel können Bürgschaften von Geschäftsbanken sein, die von einem kreditwürdigen Finanzinstitut, das die in Artikel 38 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, oder von einem Konsortium solcher Finanzinstitute gestellt werden, wobei sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie wurden von einem Emittenten ausgegeben, der ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage einer angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultierende Risiko berücksichtigt; b) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern; c) sie sind unwiderruflich, unbedingt und es besteht keine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option, nach der der Emittent Einspruch gegen die Auszahlung der Bürgschaft erheben darf; d) sie können nach Anforderung innerhalb eines Geschäftstages während des Verwertungszeitraums des Portfolios des ausfallenden kreditnehmenden Teilnehmers frei von irgendwelchen aufsichtsrechtlichen, rechtlichen oder operationellen Beschränkungen ausgezahlt werden; e) sie wurden nicht von einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der kreditnehmende Teilnehmer, der durch die Bürgschaft abgedeckt wird, gehört, oder von einem Unternehmen ausgegeben, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört, es sei denn, jenes Unternehmen ist eine Zentralbank im Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Zentralbank, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat; f) sie unterliegen keinem erheblichen Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; g) sie sind vollständig durch Sicherheiten abgesichert, die die folgenden Bedingungen erfüllen: i) Sie unterliegen keinem Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage einer Korrelation mit der Bonität des Garantiegebers oder des kreditnehmenden Teilnehmers, es sei denn, das Korrelationsrisiko wurde angemessen durch einen auf die Sicherheit angewandten Sicherheitsabschlag gemindert; ii) der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat unmittelbar Zugang zu den Sicherheiten und sie sind bei einem zeitgleichen Ausfall des kreditnehmenden Teilnehmers und des Garantiegebers insolvenzgeschützt; iii) die Eignung des Garantiegebers wurde durch das Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers nach einer vollständigen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operationellen Rahmens der Bürgschaft ratifiziert, um ein hohes Maß an Komfort hinsichtlich der Wirksamkeit der Bürgschaft zu gewährleisten, und dies wurde der zuständigen Behörde gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gemeldet. (3)  Sonstige gleichwertige Finanzmittel können von einer Zentralbank ausgestellte Bankbürgschaften sein, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie wurden von einer Unionszentralbank oder einer Zentralbank ausgestellt, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat; b) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern; c) sie sind unwiderruflich und unbedingt und die emittierende Zentralbank kann sich nicht auf irgendeine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option berufen, die es dem Emittenten erlaubt, gegen die Auszahlung der Bürgschaft Einspruch zu erheben; d) sie werden innerhalb eines Geschäftstages ausgezahlt. (4)  Ausschließlich zur Abdeckung von Risikopositionen, die gegenüber Zentralbanken, multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen und gemäß Artikel 23 Absatz 2 nicht ausgenommen sind, können sonstige gleichwertige Finanzmittel Eigenkapital nach Abzug der in Artikel 1 bis 8 festgelegten Eigenkapitalanforderungen umfassen. Artikel 16 Sonstige gleichwertige Finanzmittel für Risikopositionen in interoperablen Verbindungen Sonstige gleichwertige Finanzmittel können Bankbürgschaften und Dokumentenakkreditive umfassen, die zur Absicherung von Kreditrisikopositionen verwendet werden, die zwischen interoperablen Verbindungen einrichtenden Zentralverwahrern bestehen, und die alle der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie decken ausschließlich Kreditrisikopositionen zwischen zwei verbundenen Zentralverwahrern ab; b) sie wurden von einem Konsortium kreditwürdiger Finanzinstitute ausgegeben, die die in Artikel 38 Absatz 1 dargelegten Anforderungen erfüllen, in dessen Rahmen jedes dieser Finanzinstitute zur Zahlung des Teils des Gesamtbetrages verpflichtet ist, dem es vertraglich zugestimmt hat; c) sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern; d) sie sind unwiderruflich und unbedingt und die emittierenden Institute können sich nicht auf irgendeine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option berufen, die es dem Emittenten erlaubt, gegen die Auszahlung des Dokumentenakkreditivs Einspruch zu erheben; e) sie können nach Anforderung frei von irgendwelchen aufsichtsrechtlichen, rechtlichen oder operationellen Beschränkungen ausgezahlt werden; f) sie wurden nicht von einem der folgenden Unternehmen ausgegeben: i) einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der kreditnehmende Zentralverwahrer gehört, oder einem Zentralverwahrer mit einer durch Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditiven abgedeckten Risikoposition; ii) einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört; g) sie unterliegen keinem erheblichen Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; h) Bankdienstleister von Zentralverwahrern überwachen die Kreditwürdigkeit der emittierenden Finanzinstitute regelmäßig, indem sie die Kreditwürdigkeit dieser Institute unabhängig bewerten und jedem Finanzinstitut interne Bonitätsbeurteilungen zuweisen und diese regelmäßig überprüfen; i) sie können während des Verwertungszeitraums innerhalb von drei Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, an dem der ausfallende Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nicht länger seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommt: j) die in Artikel 34 genannten zulässigen liquiden Mittel sind in ausreichender Höhe verfügbar, um den Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt abzudecken, an dem die Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive bei Ausfall eines der verbundenen Zentralverwahrer ausgezahlt werden müssen; k) das Risiko, das nicht die volle Höhe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive vom Konsortium ausgezahlt wird, wird durch Folgendes gemindert: i) Festsetzung angemessener Konzentrationsgrenzen, wobei sicherzustellen ist, dass kein Finanzinstitut, einschließlich dessen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, zum Konsortium gehört, das mehr als 10 % des Gesamtbetrages des Dokumentenakkreditivs garantiert; ii) Begrenzung des abgedeckten Kreditrisikos mithilfe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive auf den Gesamtbetrag der Bankbürgschaft abzüglich 10 % des Gesamtbetrages oder des von zwei Kreditinstituten mit dem größten Anteil am Gesamtbetrag garantierten Betrages, wobei der niedrigere der zwei Beträge abzuziehen ist; iii) Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominderung, wie beispielsweise Verlustbeteiligungsvereinbarungen, die wirksam sind und für die klare Regeln und Verfahren festgelegt sind; l) die Vereinbarungen werden regelmäßig gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 getestet und geprüft. KAPITEL II AUFSICHTSRECHTLICHER RAHMEN FÜR DAS KREDIT- UND LIQUIDITÄTSRISIKO Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen (1)  Im Sinne der in Artikel 59 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Kreditrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentlichen Bekanntmachung des Kreditrisikos in Hinblick auf: a) das Innertageskreditrisiko und Übernachtkreditrisiko; b) die einschlägigen Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Risiken verwendet werden; c) potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen; d) Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze. (2)  Im Sinne der in Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle der folgenden Anforderungen: a) die in Abschnitt 2 genannten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung der Liquiditätsrisiken; b) die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung anderer als der unter Buchstabe a fallenden Liquiditätsrisiken. ABSCHNITT 1 Kreditrisiko Artikel 18 Kreditrisikomanagementrahmen (1)  Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren, die die folgenden Anforderungen erfüllen, und setzen diese um: a) Messung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 1; b) Überwachung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 2; c) Steuerung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 3; d) Messung, Überwachung und Steuerung der Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Übereinstimmung mit Kapitel I der vorliegenden Verordnung; e) Analysen und Pläne für den Umgang mit potenziell verbleibenden Kreditrisikopositionen gemäß Unterabschnitt 4; f) Steuerung der Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze gemäß Unterabschnitt 5; g) Meldung der Kreditrisiken gemäß Unterabschnitt 6; h) öffentliche Bekanntmachung der Kreditrisiken gemäß Unterabschnitt 7. (2)  Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers prüft die in Absatz 1 erläuterten Richtlinien und Verfahren mindestens einmal jährlich. (3)  Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrern prüft diese Richtlinien und Verfahren auch, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt und wenn eine der in den Buchstaben a oder b genannten Änderungen sich auf das Risiko des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers auswirkt: a) Die Richtlinien und Verfahren unterliegen einer wesentlichen Änderung; b) der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nimmt freiwillig eine Änderung nach der in Artikel 19 beschriebenen Bewertung vor. (4)  Die in Absatz 1 genannten Richtlinien und Verfahren umfassen die Erstellung und Aktualisierung eines Berichts bezüglich der Kreditrisiken. Dieser Bericht enthält unter anderem die folgenden Angaben: a) die in Artikel 19 genannten Parameter; b) die gemäß Artikel 13 angewandten Sicherheitsabschläge, über die nach der Art von Sicherheit berichtet wird; c) Änderungen der Richtlinien oder Verfahren nac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.