Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Unterrichtung der Republik Ghana, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird 2021/C 215 I/03

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0607(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Informationen waren jedoch nicht korrekt. So gaben die ghanaischen Behörden im März 2020 auf Ersuchen der Kommission von November 2019 an, die Schiffe YU FENG 1 (IMO-Nummer 8561933), YU FENG 3 (IMO 8561945) und YU FENG 4 (IMO 8561957) müssten noch im ghanaischen Schiffsregister registriert werden. Diese Schiffe waren jedoch laut Open-Source-Datenbanken bereits seit Oktober 2019 in Ghana registriert. Diese Informationen wurden anschließend im Juni 2020 von den ghanaischen Behörden bestätigt, nachdem die Kommission Informationen aus diesen Datenbanken übermittelt hatte. (43) Darüber hinaus vereinbarten die Kommission und Ghana bei der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe im Jahr 2018, vierteljährliche Videokonferenzen abzuhalten, um einen kontinuierlichen und dynamischen Austausch über Fragen von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten. Im Anschluss an die Videokonferenz vom Januar 2019 versuchte die Kommission, Folgediskussionen in den darauffolgenden Monaten zu organisieren. Diese Diskussionen konnten jedoch bis zur vierten Sitzung der Arbeitsgruppe im November 2019 nicht organisiert werden, da die ghanaischen Behörden wiederholt nicht zur Verfügung standen. (44) Nach einem gescheiterten Versuch, im Juni 2020 eine Videokonferenz abzuhalten, richtete die Kommission schriftliche Anfragen an die ghanaischen Behörden. Ghana übermittelte zwar Antworten, doch wurden die aufgeworfenen Fragen in einigen Fällen nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle, die Aufdeckung von Verstößen und die Durchsetzung von Sanktionen in Fällen im Zusammenhang mit illegalen Umladungen auf See in ghanaischen Gewässern. Die Kommission übermittelte die noch offene Frage im August 2020 erneut, die Behörden Ghanas haben jedoch noch keine Antwort übermittelt. (45) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b der IUU-Verordnung prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei. (46) Das derzeitige Sanktionssystem beruht auf dem Fischereigesetz von 2002 (Gesetz 625), geändert durch das Fischereigesetz von 2014 (Gesetz 880), den Fischereivorschriften von 2010 (L.I. 1968) und den geänderten Fischereivorschriften von 2015 (L.I. 2217). Die Verabschiedung dieser Änderungen der Rechtsinstrumente waren entscheidend dafür, dass das Verfahren gegenüber Ghana im Oktober 2015 eingestellt wurde. Ghana hat diese Instrumente jedoch nicht ordnungsgemäß um- und durchgesetzt. (47) Das Fischereigesetz von 2002 (Gesetz 625) in der durch das Fischereigesetz von 2014 (Gesetz 880) geänderten Fassung enthält in Abschnitt 88A die Liste der Maßnahmen, die als IUU-Fischerei gelten, einschließlich der Fischerei in einem Sperrgebiet, der Verwendung verbotener oder nichtkonformer Fanggeräte, Umladungen oder Anlandungen untermaßiger Fische und Umladung mit einem anderen Fischereifahrzeug, das IUU-Fischerei betrieben hat. Darüber hinaus ist in Abschnitt 88A festgelegt, dass eine Person, die IUU-Fischerei betreibt, nach einem summarischen Verfahren zu einer Geldstrafe von mindestens 1 000 000 USD und höchstens 2 000 000 USD für einen ersten Verstoß verurteilt wird. Die Geldstrafe erhöht sich für einen zweiten Verstoß auf 2 000 000 USD und höchstens 4 000 000 USD. Darüber hinaus ist die für das betreffende Fischereifahrzeug erteilte Lizenz oder Genehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Verurteilung auszusetzen. Zudem sieht Abschnitt 88A eine Geldstrafe von mindestens 2 000 000 USD und höchstens 4 000 000 USD für einen dritten Verstoß und den Entzug einer Lizenz oder Genehmigung sowie sofortige Schritte zur Löschung des Namens des Fischereifahrzeugs aus dem ghanaischen Schiffsregister vor. Abschnitt 116 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) sieht die gerichtliche Verständigung und verwaltungsrechtliche Sanktionen vor, wenn die Person schriftlich einräumt, die Straftat begangen zu haben, und ihre Bereitschaft bekundet, die Straftat zu ahnden. Der Täter sollte einen Geldbetrag zahlen, der nicht unter dem für den Verstoß festgelegten Mindeststrafmaß zuzüglich des angemessenen Marktwerts jedes illegal gefangenen Fisches liegt. Der Betrag sollte innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden, andernfalls wird der Fall an das Gericht zurückverwiesen. (48) Aus den von der Kommission zusammengetragenen Informationen und insbesondere dem Austausch mit den Behörden Ghanas geht hervor, dass die Sanktionen, die gegen Schiffe verhängt wurden, welche IUU-Fischereitätigkeiten betreiben oder unterstützen, nicht wirksam und abschreckend in Übereinstimmung mit den für Ghana bindenden Verpflichtungen aus dem UNFSA und dem FAO-Einhaltungsübereinkommen sind. Von 19 Fällen im Zusammenhang mit außergerichtlichen Vergleichen in den Jahren 2018 und 2019 wegen Verstößen von Industrie-Trawlern, bei denen es um Umladungen oder Anlandungen untermaßiger Fische, Umladungen und Jungfische an Bord oder den Einsatz von verbotenem oder nicht vorschriftsmäßigem Fanggerät ging, wurde nur in einem Fall die Geldbuße von mindestens 1 000 000 USD verhängt. In den anderen Fällen reichten die verhängten Geldbußen von 6 000 GHS — das entspricht 950 EUR — bis zu 700 000 GHS, was 110 000 EUR entspricht. (49) Im Juni 2018 wurde ein Industrie-Trawler wegen Fischfang in der ausschließlichen Küstenzone unter Verstoß gegen Abschnitt 81 (3) des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) aufgebracht. In Abschnitt 81 wird für diesen Verstoß eine Geldbuße von mindestens 10 000 USD und höchstens 100 000 USD festgesetzt, wenn der Verstoß von einem lokalen industriellen Fischereifahrzeug begangen wird. Nach den von den ghanaischen Behörden im Rahmen des letzten Austauschs übermittelten Informationen wurde eine Geldbuße in Höhe von 48 000 GHS (damals 10 140 USD bzw. 8 633 EUR) im August 2018 im Wege eines Verwaltungsverfahrens verhängt. Gemäß Abschnitt 116 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) sind Verwaltungsstrafen innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Andernfalls wird der Fall an das Gericht zurückverwiesen. Die Geldbuße wurde nicht gezahlt. Im November 2019 wurde derselbe Industrie-Trawler erneut aufgebracht wegen Entsorgens von Fisch im Meer, Verwendung untermaßiger Maschenöffnungen, des Mitführens von Jungfischen an Bord, Umladungen auf See und nicht gemeldeter Fänge. Die Rechtssache wurde an ein Gericht verwiesen. (50) In einem anderen Fall wurde im Juni 2019 ein Industrie-Trawler wegen Fischerei auf Jungfische, nicht gemeldeter Fänge an Bord und der Fischerei mit untermaßigen Maschenöffnungen aufgebracht. Der Reeder entschied sich für einen außergerichtlichen Vergleich. Es wurde eine Sanktion in Höhe von 1 000 000 USD verhängt, die den Bestimmungen des Abschnitts 88A des Fischereigesetzes von 2014 (Gesetz 880) entspricht. Der Reeder zahlte jedoch nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Monats, und der Fall wurde vor Gericht gebracht. Im Dezember 2019 wurde ein weiteres außergerichtliches Verfahren gegen denselben Industrie-Trawler wegen des Entsorgens von Fisch im Meer und der illegalen Umladung, für die das Schiff im Oktober 2018 aufgebracht wurde, verhandelt. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 680 000 GHS (entspricht 110 510 EUR) verhängt. Im Mai 2020 wurde das Schiff wegen des Besitzes von Netzen mit untermaßigen Maschen und des Fangs von Jungfischen erneut aufgebracht. (51) In den Jahren 2017 und 2018 wurden sechs Industrie-Trawler aufgebracht und mit einer GHS-Geldbuße von 6 000 GHS (damals 1 080 EUR) belegt, und zwar im Rahmen von Verwaltungsverfahren für das Entsorgen von Fisch auf See — in einem Fall von 22,3 Tonnen —, die Verwendung von Netzen mit untermaßigen Maschen und das Entsorgen von Jungfischen auf See. Diese Geldbuße ist der Höchstbetrag für das Entsorgen von Fisch auf See in der Verordnung 32 (1) der Fischereivorschriften von 2010 (L.I. 1968). Die Höhe dieser Geldbußen ist ganz offensichtlich nicht ausreichend und steht eindeutig in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der betreffenden Verstöße, zu deren potenziellen Auswirkungen auf die Ressourcen sowie zu dem möglichen Gewinn der Täter aus solchen illegalen Tätigkeiten. Einer dieser Trawler wurde im April 2017 wegen des Entsorgens von 22 Tonnen Fisch unter Verstoß gegen die Verordnung 32 (1) mit einer Geldbuße von 6 000 GHS belegt. Die im Wege eines Verwaltungsverfahrens verhängte Geldbuße wurde im Juli 2018, mehr als ein Jahr nach der Aufbringung im April 2017, beschlossen. Derselbe Trawler war bereits im April 2015 aufgebracht und mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er untermaßige Fische an Bord genommen hatte. Der Fall von 2015 wurde mit einem außergerichtlichen Vergleich mit einer Zahlung von 200 000 GHS (damals 44 500 EUR) beigelegt. Dennoch wurde dasselbe Industrieschiff im September 2020 wegen mutmaßlicher ähnlicher Vergehen wieder aufgebracht, da es Jungfische an Bord hatte, was gegen Abschnitt 89 (1) (c) des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) verstößt, wonach Jungfische nicht wissentlich während der Fischerei gefangen werden dürfen, sowie gegen die Verordnung 14 der Fischereivorschriften, LI 1968, in der festgelegt ist, dass eine Person an keinem Anlandeort im Land Fische mit einer geringeren Größe als der in Tabelle 1 im Anhang der Fischereivorschriften (L.I 1968) vorgeschriebenen Länge fangen oder anlanden darf. (52) Ein anderer Trawler wurde im November 2019 im außergerichtlichen Vergleich wegen zweier Verstöße im Zusammenhang mit dem Entsorgen von Fisch unter Verstoß gegen die Verordnung 32 (1) (a) der Fischereivorschriften von 2010 (L.I. 1968) mit einer Geldbuße belegt. Gegen das Schiff wurden Geldbußen von 6 000 GHS und 24 000 GHS (940 EUR bzw. 3 750 EUR) verhängt, die nach den jüngsten von den ghanaischen Behörden übermittelten Informationen nicht bezahlt wurden. Derselbe Trawler wurde am 28. Oktober 2019 wegen Entsorgens von Fisch auf See, Verwendung untermaßiger Maschenöffnungen, des Mitführens von Jungfischen an Bord und nicht gemeldeten Fängen aufgebracht. Der Fall wurde am 11. November 2019 dem Gericht übergeben. Der Reeder dieses bereits mit einer Geldbuße belegten Trawlers wurde im November 2019 erneut wegen eines Vergehens (Entsorgen von Fisch unter Verstoß gegen die Verordnung 32 (1) (a) der Fischereivorschriften von 2010 (L.I. 1968) durch einen anderen seiner Trawler mit einer Geldbuße von 36 000 GHS (damals 5 850 EUR) belegt, die nach den von den ghanaischen Behörden übermittelten Informationen ebenfalls nicht bezahlt wurde. (53) Nach Abschnitt 76 (1) des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) empfiehlt die ghanaische Fischereikommission, die Empfehlungen an den Minister für die Erteilung von Lizenzen ausspricht, die Erteilung oder Erneuerung einer Fanglizenz für ein lokales Industrieschiff nur dann, wenn sie sich vergewissert hat, dass kein Verstoß gegen ein Urteil oder eine andere Feststellung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Gesetz vorliegt. Darüber hinaus ist in Abschnitt 24M der geänderten Fischereivorschriften von 2015, LI 2217, festgelegt, dass die Fischereikommission keine Fanggenehmigungen erteilen darf, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat oder festgestellt wurde, dass das Schiff unter Verstoß gegen eine internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme IUU-Fischerei betrieben hat und alle nach ghanaischem Recht verhängten Sanktionen befolgt wurden. Nach Angaben der ghanaischen Behörden wurden bis Ende Dezember 2019 über 18 % der Geldbußen, die den Trawlern durch außergerichtliche Vergleiche für die Jahre 2018 und 2019 auferlegt wurden, nicht beglichen. Für diese Schiffe wurden jedoch weiterhin Fanglizenzen ausgestellt. Dies steht nicht im Einklang mit dem Fischereigesetz von 2002 (Gesetz 625). Darüber hinaus ermittelte eine Weltbankmission im April 2017 Probleme wie die große Kluft zwischen der hohen Zahl der aufgedeckten Straftaten und der geringen Zahl von Strafverfolgungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden. Bei der Mission wurden auch uneinheitliche Geldbußen für ähnliche Verstöße, Bußgeldbefreiungen ohne klare Begründung, Verlängerung von Lizenzen für Zuwiderhandelnde, teilweise Meldung und Weiterverfolgung von Verstößen und ein hoher Anteil nicht beglichener Geldbußen ermittelt (14). (54) Die Beispiele in den Erwägungsgründen 48 bis 53 zeigen, dass die von den Behörden Ghanas verhängten Sanktionen nicht dem Wert der Fänge entsprechen, die Täter nicht um die Gewinne bringen, die aufgrund schwerer Verstöße erzielt werden, und nicht ausreichend streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften wirksam sicherzustellen und von weiteren Verstößen abzuschrecken. Angesichts der zusammengetragenen Informationen über den Rechtsrahmen und die laufenden Vollstreckungsverfahren zur Feststellung von Verstößen und zur Verhängung entsprechender Sanktionen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Ghana Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA nicht umsetzt. Gemäß der genannten Bestimmung sind alle Untersuchungen und Gerichtsverfahren zügig durchzuführen und müssen die Sanktionen für Verstöße ausreichend streng sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. Die tatsächliche Höhe der verhängten Sanktionen gewährleistet nicht die abschreckende Wirkung der Sanktionsregelung in Bezug auf die IUU-Fischerei. Darüber hinaus sollten die Staaten gemäß Nummer 21 des FAO-Aktionsplans gewährleisten, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. (55) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Ghanas konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (56) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Ghana bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. (57) Ghana ist Vertragspartei des SRÜ und ist 2017 dem UNFSA beigetreten. Außerdem hat Ghana 2016 das PSMA ratifiziert. Ghana hat das FAO-Einhaltungsübereinkommen im Jahr 2003 angenommen. Darüber hinaus ist Ghana Vertragspartei der ICCAT. Des Weiteren ist Ghana Mitglied der FCWC, eines subregionalen Fischereibeirats. (58) Das derzeit geltende ghanaische Fischereigesetz stammt aus dem Jahr 2002. Es wurde 2014 teilweise geändert. In den Sitzungen der in Erwägungsgrund 19 genannten Arbeitsgruppe teilten die ghanaischen Behörden mit, dass Ghana derzeit das Fischereigesetz von 2002 überprüft, um den internationalen Verpflichtungen Ghanas nachzukommen. Allerdings kam es bei der Überprüfung zu erheblichen Verzögerungen. So sah beispielsweise bei der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe im Januar 2018 der erste vorläufige Zeitplan Ghanas die Vorlage im Parlament für September 2018 vor. Bei der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe im Oktober 2018 teilte Ghana mit, dass der aktualisierte Zeitplan die Vorlage eines Textentwurfs im Parlament für Juni 2019 vorsehe. Während der Videokonferenz im Januar 2019 legte Ghana einen neuen aktualisierten Zeitplan für die Übermittlung an das Parlament vor, die für August 2019 vorgesehen war. Im Januar 2020 teilte Ghana mit, dass der aktualisierte vorläufige Zeitplan die Übermittlung an das Parlament Ende des zweiten Quartals 2020 vorsehe. Im Juni 2020 teilte Ghana mit, dass der aktualisierte Zeitplan die Fertigstellung des endgültigen Entwurfs für Ende September 2020 vorsehe. Daher steht das geltende Fischereigesetz nicht im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei Ghana ist. (59) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, ob Ghana an Handlungen oder Unterlassungen beteiligt gewesen sein könnte, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. (60) Gemäß Abschnitt 42(1) des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) wird die ghanaische Fischereikommission beauftragt, einen Bewirtschaftungsplan für die Fischereien auszuarbeiten, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen stützt, die optimale Nutzung der Fischereiressourcen gewährleistet, aber Überfischung vermeidet und mit guten Bewirtschaftungsgrundsätzen im Einklang steht. Im Jahr 2015 nahmen die ghanaischen Behörden einen nationalen Fischereibewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2015-2019 an. Die Verabschiedung dieses Rechtsinstruments war entscheidend dafür, dass das Verfahren gegenüber Ghana im Oktober 2015 eingestellt wurde. Ghana hat den nationalen Fischereibewirtschaftungsplan jedoch nicht ordnungsgemäß umgesetzt. (61) So sah der nationale Fischereibewirtschaftungsplan beispielsweise einen jährlichen Operationsplan vor, in dem die in jedem Kalenderjahr zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt sind. Aus den von den ghanaischen Behörden übermittelten Informationen geht jedoch hervor, dass ein solcher jährlicher Operationsplan tatsächlich nur für das Jahr 2015 erstellt wurde. Auch die jährlichen Berichte über die Leistung der Fischereiressourcen im Vergleich zu den im nationalen Fischereibewirtschaftungsplan vorgesehenen Indikatoren wurden nicht erstellt.Darüber hinaus ist der nationale Fischereibewirtschaftungsplan abgelaufen, und ein neuer Plan wurde laut dem letzten Austausch mit den ghanaischen Behörden noch nicht angenommen. (62) Zudem wurde im Nationalen Fischereibewirtschaftungsplan als eine der Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands und der Fangkapazität im Schleppnetzsektor, insbesondere im Hinblick auf eine Verringerung der Fangtage um 50 % in den nächsten drei Jahren, darauf hingewiesen, dass es Schonzeiten für zwei Monate und bis zu vier Monate im dritten Jahr geben würde. Diese Schonzeiten würden im Mai-Juni oder November-Dezember stattfinden. Ebenso sah der nationale Fischereibewirtschaftungsplan ein- bis zweimonatige Schließungen für alle Fischereien und bis zu vier Monate bis 2019 vor, um Meereslebensräume zu schützen und die biologische Vielfalt zu erhalten, mit Ausnahme handwerklicher Pirogen. (63) In den Jahren 2016 und 2017 galten die Schonzeiten für den industriellen Schleppnetzsektor zwischen dem 1. November 2016 und dem 30. November 2016 bzw. zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. März 2017. Im Jahr 2018 gab es eine Schonzeit für den industriellen Schleppnetzsektor zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar. Auch im handwerklichen Sektor und im Thunfischsektor wurde eine Schonzeit eingehalten. Im Jahr 2018 wurde jedoch eine zweite Schonzeit für den industriellen Schleppnetz- und den handwerklichen Sektor, die für August geplant war — während des großen saisonalen Auftriebs, wie im Nationalen Fischereibewirtschaftungsplan angegeben — eine Woche vor Beginn auf 2019 verschoben. Die ghanaischen Behörden erklärten dies damit, dass eine engere Zusammenarbeit mit Interessenträgern ermöglicht werden sollte, um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern. Entgegen dem nationalen Fischereibewirtschaftungsplan gab es im Jahr 2019 nur eine zweimonatige Schonzeit für den Schleppnetzsektor zwischen dem 1. August und dem 30. September, während für den handwerklichen Sektor nur eine einmonatige Schonzeit zwischen dem 15. Mai 2019 und dem 15. Juni 2019 galt. (64) Im Jahr 2020 galten in Ghana keine Schonzeiten, obwohl in der Haushaltsübersicht 2020 hervorgehoben wurde, dass wissenschaftliche Informationen auf einen Rückgang der Meeresfischbestände in der AWZ Ghanas hindeuten, obwohl die ghanaischen Behörden erklärten, dass drastische Maßnahmen ergriffen werden müssten, um dieses Phänomen zu stoppen und zu verhindern, dass Ghana bis 2025 zu einem Nettoimporteur von Fisch wird, und trotz der Erklärung der Behörden, dass die einmonatige Schonzeit für die gesamte Flotte gleichzeitig in den Jahren 2020 und 2021 um zwei Monate verlängert werden sollte (15). Die Bewertung der kritischen Lage der Bestände, insbesondere der pelagischen Arten, steht im Einklang mit der Bewertung des CECAF (siehe Erwägungsgrund 28). (65) Ein weiteres Beispiel für die fehlende vollständige Umsetzung des nationalen Fischereibewirtschaftungsplans 2015-2019 ist, dass gemäß dem diesem Plan beigefügten Anhang die Höchstzahl der Fanglizenzen für Industrie-Trawler zur Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung der betreffenden Fischereiressourcen 48 nicht überschreiten sollte. Die ghanaischen Behörden erteilten jedoch vierteljährlich 75 Lizenzen für den Schleppnetzsektor. Die fehlende vollständige Umsetzung des nationalen Fischereibewirtschaftungsplans untergräbt Artikel 61 Absätze 2 und 3 und Artikel 62 Absatz 1 des SRÜ sowie Artikel 6 Absatz 4 des UNFSA. (66) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Ghanas konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana nicht alle seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erfüllt hat. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung) (67) Gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) (16) galt Ghana 2019 als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung (Platz 142 unter 189 Ländern). (68) Obwohl es hinsichtlich Überwachung und Kontrolle seiner Flotte spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich nicht alle in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Ghana bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Platzierung im UN-Index für menschliche Entwicklung fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Ghanas Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei den Fischereivorschriften, bei der Überwachung und Kontrolle und bei den Rückverfolgbarkeitssystemen auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Zudem können diese Sachzwänge Ghanas Versäumnis, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ahndung von Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei wirksam durchzusetzen, nicht rechtfertigen. (69) Seit 2018 unterstützt die Kommission Ghana im Fischereisektor durch das regionale Programm (Verbesserung der regionalen Fischereipolitik in Westafrika, PESCAO). Die Kommission hat ferner angeboten, im Rahmen der in Erwägungsgrund 19 genannten Arbeitsgruppe Unterstützung bei der Überprüfung der Rechtsvorschriften und der Annahme eines aktualisierten nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu leisten. (70) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen der Behörden Ghanas konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghanas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sind. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (71) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Gh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.