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7.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 215/6 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2021
zur Unterrichtung der Republik Ghana, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird
(2021/C 215 I/03)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. |
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(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ermittelt die Kommission die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
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(4) |
Bevor die Kommission Länder gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer einstuft, muss sie die Drittländer zunächst darüber informieren, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Diese Mitteilung hat vorläufigen Charakter. |
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(5) |
Die Mitteilung an Drittländer, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden, muss sich auch auf die Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung stützen. Die Kommission muss gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen durchführen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Gründen für diese Einstufung machen und den betreffenden Drittländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. |
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(6) |
Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. Dabei wird ausgegangen von der Auswertung aller gemäß der IUU-Verordnung eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden. |
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(7) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung entscheidet der Rat über die Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Für diese eingestuften Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von einem Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der bescheinigt wird, dass in dem Flaggenstaat Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. |
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(8) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung gemäß dieser Verordnung betreffen, gegebenenfalls auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. |
2. VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK GHANA
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(9) |
Die Republik Ghana (im Folgenden „Ghana“) übermittelte ihre Mitteilung als Flaggenstaat gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung und diese wurde von der Kommission am 1. Januar 2010 angenommen. |
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(10) |
Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung hat die Kommission zwischen dem 28. Mai 2013 und dem 23. September 2013 mit den Behörden Ghanas zusammengearbeitet, um die Informationen über die in Ghana geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von seinen Fischereifahrzeugen einzuhalten waren, sowie die von Ghana ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu überprüfen. |
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(11) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Ghanas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. |
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(12) |
Nach Prüfung aller zusammengetragenen Fakten und aller Aussagen des betreffenden Landes stellte die Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung fest, dass Ghana es versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung internationaler Vorschriften, Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachzukommen. |
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(13) |
Dementsprechend wurde Ghana mit dem Beschluss 2013/C 346/03 der Kommission (2) darüber informiert, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. |
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(14) |
Ghana wurde aufgefordert, auf der Grundlage eines Aktionsplans zur Behebung der festgestellten Mängel mit der Kommission zusammenzuarbeiten. |
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(15) |
Im Rahmen des bilateralen Dialogs, der auf den Beschluss 2013/C 346/03 der Kommission folgte, übermittelte Ghana mündliche und schriftliche Stellungnahmen, die von der Kommission berücksichtigt wurden. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. |
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(16) |
Ghana leitete die für die Einstellung der betreffenden IUU-Fischereitätigkeiten und deren Verhinderung erforderlichen Maßnahmen ein und beseitigte damit alle Handlungen oder Versäumnisse, die zu einer Mitteilung über eine mögliche Einstufung als nichtkooperierendes Drittland bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei führen könnten. |
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(17) |
Mit der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2015 beschloss die Kommission daher, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 32 der IUU-Verordnung gegenüber Ghana eingeleitete Verfahren bezüglich der Erfüllung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat und seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei abzuschließen (3). |
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(18) |
Die Kommission betonte jedoch, dass künftige weitere Schritte der Kommission oder des Rates durch die Verfahrenseinstellung nicht ausgeschlossen würden, wenn sich zeigen sollte, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
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(19) |
Am 2. März 2016 einigten sich Ghana und die Kommission auf die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei. Zu diesem Zeitpunkt einigten sie sich auch auf das Mandat einer solchen Arbeitsgruppe. Im Zeitraum 2016-2019 fanden vier Sitzungen dieser Arbeitsgruppe statt. Zwischen 2019 und 2020 fanden zwei Videokonferenzen statt. |
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(20) |
Bei den Sitzungen wurden Themen in Zusammenhang mit den von Ghana ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei behandelt, einschließlich der Umsetzung des Rahmens für die Fischereibewirtschaftung, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die ghanaischen Fischereifahrzeuge einhalten müssen. Die Sitzungen befassten sich auch mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens. |
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(21) |
Das Follow-up zu diesen Sitzungen führte zu einem Austausch schriftlicher Stellungnahmen, durch die die Kommission alle Informationen einholte und überprüfte, die sie in Bezug auf die von Ghana ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei für erforderlich erachtete. Darüber hinaus führte die Delegation der Europäischen Union in Ghana im Zeitraum 2019-2020 drei Vor-Ort-Besuche durch. |
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(22) |
Ghana ist Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ), des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UNFSA) (4)und des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (PSMA) (5). Ghana trat dem Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsabkommen) am 12. Mai 2003 bei (6). Ghana verabschiedete im Mai 2014 einen nationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei auf der Grundlage des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (7) (IPOA-IUU-Fischerei). |
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(23) |
Ghana ist Vertragspartei der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), des Fischereiausschusses für den westlich-zentralen Golf von Guinea (FCWC) und des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF), die beide subregionale Fischereibeiräte sind. |
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(24) |
Um zu bewerten, ob Ghana seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 22 genannten internationalen Vereinbarungen nachkommt, holte die Kommission alle hierzu erforderlichen Informationen ein und analysierte sie. |
3. MÖGLICHE EINSTUFUNG GHANAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(25) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Ghanas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung festgelegten Kriterien. |
3.1. Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Auftretens von IUU-Fischereitätigkeiten und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
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(26) |
Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Maßnahmen, die Ghana im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, welche seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, welche in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird. |
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(27) |
Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen und Daten der zuständigen ghanaischen Behörden sind Umladungen auf See in ghanaischen Gewässern nach den Fischereivorschriften von 2010 (L.I 1968) verboten. Die Kommission stellte jedoch fest, dass Umladungen auf See zwischen Industrie-Trawlern und Pirogen in den Gewässern unter ghanaischer Gerichtsbarkeit gängige Praxis sind. Verordnung 33(2) der Fischereivorschriften (LI 1968), verbietet die Umladung von Fisch von einem Industrieschiff auf ein halbindustrielles Schiff oder eine Piroge oder umgekehrt. Darüber hinaus sieht die Verordnung 33(4) der Fischereivorschriften (LI 1968) vor, dass Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 50 oder mehr, die als Industrieschiffe zugelassen sind, ihre Fänge in zugelassenen Häfen des Landes anlanden müssen. Verordnung 33 der Fischereivorschriften (LI 1968) wurde gemäß Abschnitt 139 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) erlassen. Gemäß Abschnitt 139 Absatz 1 Buchstabe g dieses Gesetzes ist der Minister/die Ministerin befugt, Verordnungen über die Umladung zu erlassen. Darüber hinaus bestätigten die ghanaischen Behörden in der Haushaltsübersicht 2020 die Rechtswidrigkeit dieser Umladungen und erklärten, dass allen inländischen und internationalen Flotten, die sich an Saiko (8) beteiligen, der Fischfang in ghanaischen Gewässern untersagt werden soll (9). |
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(28) |
Nach öffentlich zugänglichen Informationen sowie den Angaben der zuständigen ghanaischen Behörden fischen viele in ghanaischen Gewässern tätige Industrie-Trawler auf große Mengen junger untermaßiger pelagischer Arten wie Sardinellen, was gegen Abschnitt 89 Absatz 1 Buchstabe c des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) verstößt. Abschnitt 89 Absatz 1 Buchstabe c sieht vor, dass während des Fischfangs keine Jungfische wissentlich gefangen werden dürfen. Darüber hinaus sieht Verordnung 14 der Fischereivorschriften (LI 1968) vor, dass kein Fisch mit einer geringeren Größe als der vorgeschriebenen Länge gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Fischereivorschriften, LI 1968, gefangen oder an einem Anlandeort im Land angelandet werden darf. Tabelle 1 des Anhangs enthält die Mindestanlandegrößen kommerziell bedeutender Fischarten. Darüber hinaus legt Verordnung 31 fest, dass Jungfische, die als Beifang oder unbeabsichtigte Fänge gefangen werden, unverzüglich in ihren natürlichen Lebensraum oder ihre Umwelt in einer Weise freigesetzt werden müssen, die ihnen keinen Schaden zufügt (10). |
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(29) |
Im Gegensatz zu den in Erwägungsgrund 27 genannten Fischereiverordnungen werden diese Fänge entweder auf See versenkt oder in Blöcken eingefroren und in spezielle, umgebaute Pirogen umgeladen, um anschließend angelandet und gewinnbringend an lokale Gemeinschaften weiterverkauft zu werden. |
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(30) |
Seit dem 1. März 2018 müssen alle Industrie-Trawler gemäß Abschnitt 100 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) und Verordnung 35 der Fischereivorschriften (LI 1968) einen Beobachter an Bord mitführen, doch hat sich diese Maßnahme nicht als ausreichend erwiesen, um den illegalen Umladungen ein Ende zu bereiten. Diese IUU-Fischereitätigkeiten werden durch die in Erwägungsgrund 21 genannten Vor-Ort-Besuche, eine von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) durchgeführte Studie (11) und Informationen aus offenen Quellen angemessen dokumentiert. Diese Frage wurde bei den Sitzungen der in Erwägungsgrund 19 genannten Arbeitsgruppe auch mit den zuständigen ghanaischen Behörden erörtert. |
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(31) |
Ghanas Versäumnis, die IUU-Fischerei, insbesondere illegale Umladungen, wirksam zu bekämpfen, steht im Widerspruch zu seinen Küstenstaatverpflichtungen im Rahmen des SRÜ, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Ressourcen gemäß Artikel 61 Absätze 2 und 3, sowie zu den Verpflichtungen Ghanas, die mit dem Beitritt zum UNFSA im Jahr 2017 eingegangen wurden. |
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(32) |
Darüber hinaus missachtete Ghana auch die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen; dies schließt auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden Schiffsüberwachungssystems (VMS) ein. Am 21. Oktober 2020 besuchte die EU-Delegation das regionale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungszentrum (RMCSC) des FCWC in seinen Räumlichkeiten in Tema. Das ghanaische Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ), das sich in denselben Räumlichkeiten befindet, war nicht tätig. Dies könnte darauf hindeuten, dass Ghana nicht in der Lage ist, eine angemessene Kontrolle über seine Schiffe auszuüben. Im April 2017 wurde bei einem Besuch der Weltbank auch darauf hingewiesen, dass die ghanaischen Behörden insgesamt nicht geneigt zu sein scheinen, die umfangreichen Informationen aus dem VMS zu nutzen (12). Darüber hinaus ist der nationale Plan für Fischereiinspektionen veraltet, da er nur die Jahre 2015 und 2016 abdeckt. Dies deutet darauf hin, dass Ghana die Bedingungen des Artikels 94 des SRÜ, demzufolge der Flaggenstaat verpflichtet ist, die Kontrolle über jedes seine Flagge führende Schiff auszuüben, nicht erfüllt hat. |
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(33) |
Angesichts der aufgeführten Sachverhalte kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Ghana seiner Verpflichtung als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist, seine Flotte daran zu hindern, IUU-Fischerei zu betreiben. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ, wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam sicherstellen muss. |
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(34) |
Darüber hinaus muss gemäß Artikel 91 des SRÜ eine echte Verbindung zwischen dem Flaggenstaat und dem Schiff bestehen. Gemäß Abschnitt 47 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) sollte ein lokales Industrie- oder halbindustrielles Schiff im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Staatsangehörigen Ghanas oder der Regierung stehen oder im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Unternehmens oder einer nach ghanaischem Recht eingetragenen Partnerschaft stehen, das/die seinen/ihren Hauptgeschäftssitz in Ghana hat und dessen/deren Anteile im wirtschaftlichen Eigentum der ghanaischen Regierung, eines Bürgers, einer nach ghanaischem Recht gegründeten öffentlichen Körperschaft oder einer Kombination davon sind (13). In Abschnitt 47 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) ist ebenfalls festgelegt, dass das Schiff in Ghana registriert sein muss. Im Falle der Industrie-Trawler gibt es jedoch gemäß den öffentlich zugänglichen Informationen und dem Austausch mit den ghanaischen Behörden Hinweise darauf, dass die erforderliche echte Verbindung möglicherweise nicht besteht und die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise nicht eingehalten werden. |
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(35) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission, welche Maßnahmen Ghana ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt und in die nachgelagerten Handelsströme gelangen. |
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(36) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 27 bis 32 genannten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass Ghana nicht sicherstellen kann, dass Fischereierzeugnisse, die auf seinen Markt gelangen, nicht aus IUU-Fischerei stammen. So wurde beispielsweise bei den in Erwägungsgrund 21 genannten Besuchen vor Ort im Oktober 2020 das Entladen einer großen Piroge ohne Fanggerät oder Netz im Hafen von Elmina beobachtet. Platten aus gefrorenem Fisch von etwa 60 × 40 cm wurden aus den Lagerräumen im Rumpf ausgeladen, und die Fischer verkauften sie unmittelbar vor der Piroge. Die Pirogen verfügten über keinen Generator oder Kühlschrank, um diese Platten zu erzeugen, welche einfach mit Decken bedeckt waren. Darüber hinaus ergab die Analyse der beiden an der Fischanlandestelle von Elmina gekauften Platten gefrorener Fisch, dass von den 705 darin enthaltenen einzelnen Fischen 60 % aus Beständen von kommerzieller Bedeutung waren, wie kleine pelagische Arten, einschließlich der stark dezimierten Sardinella aurita und anderer pelagischer Küstenarten. Alle diese Exemplare lagen unterhalb der zulässigen Mindestanlandegröße gemäß Verordnung 14 der Fischereivorschriften, LI 1968, und der Tabelle 1 im Anhang dieser Vorschriften. Die Mengen an kleinen pelagischen Jungfischen in den Fängen waren ein Anzeichen für die Verwendung von Maschenöffnungen/Fanggeräten, die nach nationalem Recht verboten sind. Diese Beobachtungen ähneln denen anderer offener Informationsquellen und der in Erwägungsgrund 30 genannten FAO-Studie sowie den von den ghanaischen Behörden übermittelten Informationen. |
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(37) |
Darüber hinaus ist Ghana, wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, berechtigt, Fangbescheinigungen für Fischereierzeugnisse zu validieren, die von Schiffen unter ghanaischer Flagge gefangen wurden und auf den Markt der Union kommen. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) führte eine Analyse von Stichproben von Fangbescheinigungen und Verarbeitungserklärungen durch, die von Ghana im Jahr 2019 validiert wurden. Die EFCA kam zu dem Schluss, dass die Validierung der Fangbescheinigungen durch die zuständigen ghanaischen Behörden ernsthafte Zweifel an den bestehenden internen Verfahren aufwirft, da die in den Fangbescheinigungen validierten Informationen nicht vorhanden oder nicht kohärent sind. |
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(38) |
Die EFCA stellte zahlreiche Mängel in den analysierten Fangbescheinigungen fest, etwa Fälle, in denen Fangdaten angegeben wurden, die nach dem Ablaufdatum der Fanglizenz liegen; keine Bezugnahme auf nationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Anlandebescheinigung, obwohl die Fischereifahrzeuge in einer oder mehreren ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) tätig waren; Fälle, in denen im beigefügten Anhang „Anlage zu im Inland verarbeiteten Fischereierzeugnissen“ ein anderes Endbestimmungsland als das, in das die Sendung versandt wurde, angegeben war; Unstimmigkeiten beim Ausfüllen der Muster der Fangbescheinigung; inkohärente und widersprüchliche Daten in den Anlandebescheinigungen der Schiffe für deren Fischereitätigkeiten, einschließlich Daten über mutmaßliche Fischereitätigkeiten in den AWZ von Drittländern ohne Bezugnahme auf von Drittländern erteilte Fanglizenzen. Diese Feststellungen führten zu dem Schluss, dass die Überprüfungen vor der Validierung von Fangbescheinigungen nicht gewährleisten können, dass die ausgeführten Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. |
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(39) |
Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben zur Herkunft und Rückverfolgbarkeit der Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge Ghanas gefangen werden, nicht korrekt und zuverlässig waren. Ghana hat keine Vorschriften durchgesetzt, durch die gemäß den Nummern 71 und 72 des FAO-Aktionsplans die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen im Handel sichergestellt wird. |
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(40) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der zuständigen Behörden Ghanas konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten- und Marktstaat in Bezug auf IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Ghanas oder von ghanaischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachkommt und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. |
3.2. Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)
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(41) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, inwieweit die Behörden Ghanas mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht haben. |
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(42) |
Während der vier Sitzungen der Arbeitsgruppe gemäß Erwägungsgrund 19 zeigten sich die Behörden Ghanas bei der Beantwortung von Fragen und Rückmeldungen auf Auskunftsersuchen im Allgemeinen kooperativ. Einige der übermittelten Informationen waren jedoch nicht korrekt. So gaben die ghanaischen Behörden im März 2020 auf Ersuchen der Kommission von November 2019 an, die Schiffe YU FENG 1 (IMO-Nummer 8561933), YU FENG 3 (IMO 8561945) und YU FENG 4 (IMO 8561957) müssten noch im ghanaischen Schiffsregister registriert werden. Diese Schiffe waren jedoch laut Open-Source-Datenbanken bereits seit Oktober 2019 in Ghana registriert. Diese Informationen wurden anschließend im Juni 2020 von den ghanaischen Behörden bestätigt, nachdem die Kommission Informationen aus diesen Datenbanken übermittelt hatte. |
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(43) |
Darüber hinaus vereinbarten die Kommission und Ghana bei der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe im Jahr 2018, vierteljährliche Videokonferenzen abzuhalten, um einen kontinuierlichen und dynamischen Austausch über Fragen von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten. Im Anschluss an die Videokonferenz vom Januar 2019 versuchte die Kommission, Folgediskussionen in den darauffolgenden Monaten zu organisieren. Diese Diskussionen konnten jedoch bis zur vierten Sitzung der Arbeitsgruppe im November 2019 nicht organisiert werden, da die ghanaischen Behörden wiederholt nicht zur Verfügung standen. |
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(44) |
Nach einem gescheiterten Versuch, im Juni 2020 eine Videokonferenz abzuhalten, richtete die Kommission schriftliche Anfragen an die ghanaischen Behörden. Ghana übermittelte zwar Antworten, doch wurden die aufgeworfenen Fragen in einigen Fällen nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle, die Aufdeckung von Verstößen und die Durchsetzung von Sanktionen in Fällen im Zusammenhang mit illegalen Umladungen auf See in ghanaischen Gewässern. Die Kommission übermittelte die noch offene Frage im August 2020 erneut, die Behörden Ghanas haben jedoch noch keine Antwort übermittelt. |
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(45) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b der IUU-Verordnung prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei. |
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(46) |
Das derzeitige Sanktionssystem beruht auf dem Fischereigesetz von 2002 (Gesetz 625), geändert durch das Fischereigesetz von 2014 (Gesetz 880), den Fischereivorschriften von 2010 (L.I. 1968) und den geänderten Fischereivorschriften von 2015 (L.I. 2217). Die Verabschiedung dieser Änderungen der Rechtsinstrumente waren entscheidend dafür, dass das Verfahren gegenüber Ghana im Oktober 2015 eingestellt wurde. Ghana hat diese Instrumente jedoch nicht ordnungsgemäß um- und durchgesetzt. |
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(47) |
Das Fischereigesetz von 2002 (Gesetz 625) in der durch das Fischereigesetz von 2014 (Gesetz 880) geänderten Fassung enthält in Abschnitt 88A die Liste der Maßnahmen, die als IUU-Fischerei gelten, einschließlich der Fischerei in einem Sperrgebiet, der Verwendung verbotener oder nichtkonformer Fanggeräte, Umladungen oder Anlandungen untermaßiger Fische und Umladung mit einem anderen Fischereifahrzeug, das IUU-Fischerei betrieben hat. Darüber hinaus ist in Abschnitt 88A festgelegt, dass eine Person, die IUU-Fischerei betreibt, nach einem summarischen Verfahren zu einer Geldstrafe von mindestens 1 000 000 USD und höchstens 2 000 000 USD für einen ersten Verstoß verurteilt wird. Die Geldstrafe erhöht sich für einen zweiten Verstoß auf 2 000 000 USD und höchstens 4 000 000 USD. Darüber hinaus ist die für das betreffende Fischereifahrzeug erteilte Lizenz oder Genehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Verurteilung auszusetzen. Zudem sieht Abschnitt 88A eine Geldstrafe von mindestens 2 000 000 USD und höchstens 4 000 000 USD für einen dritten Verstoß und den Entzug einer Lizenz oder Genehmigung sowie sofortige Schritte zur Löschung des Namens des Fischereifahrzeugs aus dem ghanaischen Schiffsregister vor. Abschnitt 116 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) sieht die gerichtliche Verständigung und verwaltungsrechtliche Sanktionen vor, wenn die Person schriftlich einräumt, die Straftat begangen zu haben, und ihre Bereitschaft bekundet, die Straftat zu ahnden. Der Täter sollte einen Geldbetrag zahlen, der nicht unter dem für den Verstoß festgelegten Mindeststrafmaß zuzüglich des angemessenen Marktwerts jedes illegal gefangenen Fisches liegt. Der Betrag sollte innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden, andernfalls wird der Fall an das Gericht zurückverwiesen. |
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(48) |
Aus den von der Kommission zusammengetragenen Informationen und insbesondere dem Austausch mit den Behörden Ghanas geht hervor, dass die Sanktionen, die gegen Schiffe verhängt wurden, welche IUU-Fischereitätigkeiten betreiben oder unterstützen, nicht wirksam und abschreckend in Übereinstimmung mit den für Ghana bindenden Verpflichtungen aus dem UNFSA und dem FAO-Einhaltungsübereinkommen sind. Von 19 Fällen im Zusammenhang mit außergerichtlichen Vergleichen in den Jahren 2018 und 2019 wegen Verstößen von Industrie-Trawlern, bei denen es um Umladungen oder Anlandungen untermaßiger Fische, Umladungen und Jungfische an Bord oder den Einsatz von verbotenem oder nicht vorschriftsmäßigem Fanggerät ging, wurde nur in einem Fall die Geldbuße von mindestens 1 000 000 USD verhängt. In den anderen Fällen reichten die verhängten Geldbußen von 6 000 GHS — das entspricht 950 EUR — bis zu 700 000 GHS, was 110 000 EUR entspricht. |
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(49) |
Im Juni 2018 wurde ein Industrie-Trawler wegen Fischfang in der ausschließlichen Küstenzone unter Verstoß gegen Abschnitt 81 (3) des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) aufgebracht. In Abschnitt 81 wird für diesen Verstoß eine Geldbuße von mindestens 10 000 USD und höchstens 100 000 USD festgesetzt, wenn der Verstoß von einem lokalen industriellen Fischereifahrzeug begangen wird. Nach den von den ghanaischen Behörden im Rahmen des letzten Austauschs übermittelten Informationen wurde eine Geldbuße in Höhe von 48 000 GHS (damals 10 140 USD bzw. 8 633 EUR) im August 2018 im Wege eines Verwaltungsverfahrens verhängt. Gemäß Abschnitt 116 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) sind Verwaltungsstrafen innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Andernfalls wird der Fall an das Gericht zurückverwiesen. Die Geldbuße wurde nicht gezahlt. Im November 2019 wurde derselbe Industrie-Trawler erneut aufgebracht wegen Entsorgens von Fisch im Meer, Verwendung untermaßiger Maschenöffnungen, des Mitführens von Jungfischen an Bord, Umladungen auf See und nicht gemeldeter Fänge. Die Rechtssache wurde an ein Gericht verwiesen. |
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(50) |
In einem anderen Fall wurde im Juni 2019 ein Industrie-Trawler wegen Fischerei auf Jungfische, nicht gemeldeter Fänge an Bord und der Fischerei mit untermaßigen Maschenöffnungen aufgebracht. Der Reeder entschied sich für einen außergerichtlichen Vergleich. Es wurde eine Sanktion in Höhe von 1 000 000 USD verhängt, die den Bestimmungen des Abschnitts 88A des Fischereigesetzes von 2014 (Gesetz 880) entspricht. Der Reeder zahlte jedoch nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Monats, und der Fall wurde vor Gericht gebracht. Im Dezember 2019 wurde ein weiteres außergerichtliches Verfahren gegen denselben Industrie-Trawler wegen des Entsorgens von Fisch im Meer und der illegalen Umladung, für die das Schiff im Oktober 2018 aufgebracht wurde, verhandelt. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 680 000 GHS (entspricht 110 510 EUR) verhängt. Im Mai 2020 wurde das Schiff wegen des Besitzes von Netzen mit untermaßigen Maschen und des Fangs von Jungfischen erneut aufgebracht. |
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(51) |
In den Jahren 2017 und 2018 wurden sechs Industrie-Trawler aufgebracht und mit einer GHS-Geldbuße von 6 000 GHS (damals 1 080 EUR) belegt, und zwar im Rahmen von Verwaltungsverfahren für das Entsorgen von Fisch auf See — in einem Fall von 22,3 Tonnen —, die Verwendung von Netzen mit untermaßigen Maschen und das Entsorgen von Jungfischen auf See. Diese Geldbuße ist der Höchstbetrag für das Entsorgen von Fisch auf See in der Verordnung 32 (1) der Fischereivorschriften von 2010 (L.I. 1968). Die Höhe dieser Geldbußen ist ganz offensichtlich nicht ausreichend und steht eindeutig in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der betreffenden Verstöße, zu deren potenziellen Auswirkungen auf die Ressourcen sowie zu dem möglichen Gewinn der Täter aus solchen illegalen Tätigkeiten. Einer dieser Trawler wurde im April 2017 wegen des Entsorgens von 22 Tonnen Fisch unter Verstoß gegen die Verordnung 32 (1) mit einer Geldbuße von 6 000 GHS belegt. Die im Wege eines Verwaltungsverfahrens verhängte Geldbuße wurde im Juli 2018, mehr als ein Jahr nach der Aufbringung im April 2017, beschlossen. Derselbe Trawler war bereits im April 2015 aufgebracht und mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er untermaßige Fische an Bord genommen hatte. Der Fall von 2015 wurde mit einem außergerichtlichen Vergleich mit einer Zahlung von 200 000 GHS (damals 44 500 EUR) beigelegt. Dennoch wurde dasselbe Industrieschiff im September 2020 wegen mutmaßlicher ähnlicher Vergehen wieder aufgebracht, da es Jungfische an Bord hatte, was gegen Abschnitt 89 (1) (c) des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) verstößt, wonach Jungfische nicht wissentlich während der Fischerei gefangen werden dürfen, sowie gegen die Verordnung 14 der Fischereivorschriften, LI 1968, in der festgelegt ist, dass eine Person an keinem Anlandeort im Land Fische mit einer geringeren Größe als der in Tabelle 1 im Anhang der Fischereivorschriften (L.I 1968) vorgeschriebenen Länge fangen oder anlanden darf. |
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Ein anderer Trawler wurde im November 2019 im außergerichtlichen Vergleich wegen zweier Verstöße im Zusammenhang mit dem Entsorgen von Fisch unter Verstoß gegen die Verordnung 32 (1) (a) der Fischereivorschriften von 2010 (L.I. 1968) mit einer Geldbuße belegt. Gegen das Schiff wurden Geldbußen von 6 000 GHS und 24 000 GHS (940 EUR bzw. 3 750 EUR) verhängt, die nach den jüngsten von den ghanaischen Behörden übermittelten Informationen nicht bezahlt wurden. Derselbe Trawler wurde am 28. Oktober 2019 wegen Entsorgens von Fisch auf See, Verwendung untermaßiger Maschenöffnungen, des Mitführens von Jungfischen an Bord und nicht gemeldeten Fängen aufgebracht. Der Fall wurde am 11. November 2019 dem Gericht übergeben. Der Reeder dieses bereits mit einer Geldbuße belegten Trawlers wurde im November 2019 erneut wegen eines Vergehens (Entsorgen von Fisch unter Verstoß gegen die Verordnung 32 (1) (a) der Fischereivorschriften von 2010 (L.I. 1968) durch einen anderen seiner Trawler mit einer Geldbuße von 36 000 GHS (damals 5 850 EUR) belegt, die nach den von den ghanaischen Behörden übermittelten Informationen ebenfalls nicht bezahlt wurde. |
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(53) |
Nach Abschnitt 76 (1) des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) empfiehlt die ghanaische Fischereikommission, die Empfehlungen an den Minister für die Erteilung von Lizenzen ausspricht, die Erteilung oder Erneuerung einer Fanglizenz für ein lokales Industrieschiff nur dann, wenn sie sich vergewissert hat, dass kein Verstoß gegen ein Urteil oder eine andere Feststellung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Gesetz vorliegt. Darüber hinaus ist in Abschnitt 24M der geänderten Fischereivorschriften von 2015, LI 2217, festgelegt, dass die Fischereikommission keine Fanggenehmigungen erteilen darf, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat oder festgestellt wurde, dass das Schiff unter Verstoß gegen eine internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme IUU-Fischerei betrieben hat und alle nach ghanaischem Recht verhängten Sanktionen befolgt wurden. Nach Angaben der ghanaischen Behörden wurden bis Ende Dezember 2019 über 18 % der Geldbußen, die den Trawlern durch außergerichtliche Vergleiche für die Jahre 2018 und 2019 auferlegt wurden, nicht beglichen. Für diese Schiffe wurden jedoch weiterhin Fanglizenzen ausgestellt. Dies steht nicht im Einklang mit dem Fischereigesetz von 2002 (Gesetz 625). Darüber hinaus ermittelte eine Weltbankmission im April 2017 Probleme wie die große Kluft zwischen der hohen Zahl der aufgedeckten Straftaten und der geringen Zahl von Strafverfolgungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden. Bei der Mission wurden auch uneinheitliche Geldbußen für ähnliche Verstöße, Bußgeldbefreiungen ohne klare Begründung, Verlängerung von Lizenzen für Zuwiderhandelnde, teilweise Meldung und Weiterverfolgung von Verstößen und ein hoher Anteil nicht beglichener Geldbußen ermittelt (14). |
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(54) |
Die Beispiele in den Erwägungsgründen 48 bis 53 zeigen, dass die von den Behörden Ghanas verhängten Sanktionen nicht dem Wert der Fänge entsprechen, die Täter nicht um die Gewinne bringen, die aufgrund schwerer Verstöße erzielt werden, und nicht ausreichend streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften wirksam sicherzustellen und von weiteren Verstößen abzuschrecken. Angesichts der zusammengetragenen Informationen über den Rechtsrahmen und die laufenden Vollstreckungsverfahren zur Feststellung von Verstößen und zur Verhängung entsprechender Sanktionen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Ghana Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA nicht umsetzt. Gemäß der genannten Bestimmung sind alle Untersuchungen und Gerichtsverfahren zügig durchzuführen und müssen die Sanktionen für Verstöße ausreichend streng sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. Die tatsächliche Höhe der verhängten Sanktionen gewährleistet nicht die abschreckende Wirkung der Sanktionsregelung in Bezug auf die IUU-Fischerei. Darüber hinaus sollten die Staaten gemäß Nummer 21 des FAO-Aktionsplans gewährleisten, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. |
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(55) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Ghanas konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. |
3.3. Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
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(56) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Ghana bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. |
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(57) |
Ghana ist Vertragspartei des SRÜ und ist 2017 dem UNFSA beigetreten. Außerdem hat Ghana 2016 das PSMA ratifiziert. Ghana hat das FAO-Einhaltungsübereinkommen im Jahr 2003 angenommen. Darüber hinaus ist Ghana Vertragspartei der ICCAT. Des Weiteren ist Ghana Mitglied der FCWC, eines subregionalen Fischereibeirats. |
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(58) |
Das derzeit geltende ghanaische Fischereigesetz stammt aus dem Jahr 2002. Es wurde 2014 teilweise geändert. In den Sitzungen der in Erwägungsgrund 19 genannten Arbeitsgruppe teilten die ghanaischen Behörden mit, dass Ghana derzeit das Fischereigesetz von 2002 überprüft, um den internationalen Verpflichtungen Ghanas nachzukommen. Allerdings kam es bei der Überprüfung zu erheblichen Verzögerungen. So sah beispielsweise bei der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe im Januar 2018 der erste vorläufige Zeitplan Ghanas die Vorlage im Parlament für September 2018 vor. Bei der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe im Oktober 2018 teilte Ghana mit, dass der aktualisierte Zeitplan die Vorlage eines Textentwurfs im Parlament für Juni 2019 vorsehe. Während der Videokonferenz im Januar 2019 legte Ghana einen neuen aktualisierten Zeitplan für die Übermittlung an das Parlament vor, die für August 2019 vorgesehen war. Im Januar 2020 teilte Ghana mit, dass der aktualisierte vorläufige Zeitplan die Übermittlung an das Parlament Ende des zweiten Quartals 2020 vorsehe. Im Juni 2020 teilte Ghana mit, dass der aktualisierte Zeitplan die Fertigstellung des endgültigen Entwurfs für Ende September 2020 vorsehe. Daher steht das geltende Fischereigesetz nicht im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei Ghana ist. |
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(59) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, ob Ghana an Handlungen oder Unterlassungen beteiligt gewesen sein könnte, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. |
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(60) |
Gemäß Abschnitt 42(1) des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) wird die ghanaische Fischereikommission beauftragt, einen Bewirtschaftungsplan für die Fischereien auszuarbeiten, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen stützt, die optimale Nutzung der Fischereiressourcen gewährleistet, aber Überfischung vermeidet und mit guten Bewirtschaftungsgrundsätzen im Einklang steht. Im Jahr 2015 nahmen die ghanaischen Behörden einen nationalen Fischereibewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2015-2019 an. Die Verabschiedung dieses Rechtsinstruments war entscheidend dafür, dass das Verfahren gegenüber Ghana im Oktober 2015 eingestellt wurde. Ghana hat den nationalen Fischereibewirtschaftungsplan jedoch nicht ordnungsgemäß umgesetzt. |
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(61) |
So sah der nationale Fischereibewirtschaftungsplan beispielsweise einen jährlichen Operationsplan vor, in dem die in jedem Kalenderjahr zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt sind. Aus den von den ghanaischen Behörden übermittelten Informationen geht jedoch hervor, dass ein solcher jährlicher Operationsplan tatsächlich nur für das Jahr 2015 erstellt wurde. Auch die jährlichen Berichte über die Leistung der Fischereiressourcen im Vergleich zu den im nationalen Fischereibewirtschaftungsplan vorgesehenen Indikatoren wurden nicht erstellt.Darüber hinaus ist der nationale Fischereibewirtschaftungsplan abgelaufen, und ein neuer Plan wurde laut dem letzten Austausch mit den ghanaischen Behörden noch nicht angenommen. |
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(62) |
Zudem wurde im Nationalen Fischereibewirtschaftungsplan als eine der Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands und der Fangkapazität im Schleppnetzsektor, insbesondere im Hinblick auf eine Verringerung der Fangtage um 50 % in den nächsten drei Jahren, darauf hingewiesen, dass es Schonzeiten für zwei Monate und bis zu vier Monate im dritten Jahr geben würde. Diese Schonzeiten würden im Mai-Juni oder November-Dezember stattfinden. Ebenso sah der nationale Fischereibewirtschaftungsplan ein- bis zweimonatige Schließungen für alle Fischereien und bis zu vier Monate bis 2019 vor, um Meereslebensräume zu schützen und die biologische Vielfalt zu erhalten, mit Ausnahme handwerklicher Pirogen. |
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(63) |
In den Jahren 2016 und 2017 galten die Schonzeiten für den industriellen Schleppnetzsektor zwischen dem 1. November 2016 und dem 30. November 2016 bzw. zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. März 2017. Im Jahr 2018 gab es eine Schonzeit für den industriellen Schleppnetzsektor zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar. Auch im handwerklichen Sektor und im Thunfischsektor wurde eine Schonzeit eingehalten. Im Jahr 2018 wurde jedoch eine zweite Schonzeit für den industriellen Schleppnetz- und den handwerklichen Sektor, die für August geplant war — während des großen saisonalen Auftriebs, wie im Nationalen Fischereibewirtschaftungsplan angegeben — eine Woche vor Beginn auf 2019 verschoben. Die ghanaischen Behörden erklärten dies damit, dass eine engere Zusammenarbeit mit Interessenträgern ermöglicht werden sollte, um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern. Entgegen dem nationalen Fischereibewirtschaftungsplan gab es im Jahr 2019 nur eine zweimonatige Schonzeit für den Schleppnetzsektor zwischen dem 1. August und dem 30. September, während für den handwerklichen Sektor nur eine einmonatige Schonzeit zwischen dem 15. Mai 2019 und dem 15. Juni 2019 galt. |
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(64) |
Im Jahr 2020 galten in Ghana keine Schonzeiten, obwohl in der Haushaltsübersicht 2020 hervorgehoben wurde, dass wissenschaftliche Informationen auf einen Rückgang der Meeresfischbestände in der AWZ Ghanas hindeuten, obwohl die ghanaischen Behörden erklärten, dass drastische Maßnahmen ergriffen werden müssten, um dieses Phänomen zu stoppen und zu verhindern, dass Ghana bis 2025 zu einem Nettoimporteur von Fisch wird, und trotz der Erklärung der Behörden, dass die einmonatige Schonzeit für die gesamte Flotte gleichzeitig in den Jahren 2020 und 2021 um zwei Monate verlängert werden sollte (15). Die Bewertung der kritischen Lage der Bestände, insbesondere der pelagischen Arten, steht im Einklang mit der Bewertung des CECAF (siehe Erwägungsgrund 28). |
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(65) |
Ein weiteres Beispiel für die fehlende vollständige Umsetzung des nationalen Fischereibewirtschaftungsplans 2015-2019 ist, dass gemäß dem diesem Plan beigefügten Anhang die Höchstzahl der Fanglizenzen für Industrie-Trawler zur Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung der betreffenden Fischereiressourcen 48 nicht überschreiten sollte. Die ghanaischen Behörden erteilten jedoch vierteljährlich 75 Lizenzen für den Schleppnetzsektor. Die fehlende vollständige Umsetzung des nationalen Fischereibewirtschaftungsplans untergräbt Artikel 61 Absätze 2 und 3 und Artikel 62 Absatz 1 des SRÜ sowie Artikel 6 Absatz 4 des UNFSA. |
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Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Ghanas konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana nicht alle seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erfüllt hat. |
3.4. Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung)
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(67) |
Gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) (16) galt Ghana 2019 als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung (Platz 142 unter 189 Ländern). |
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Obwohl es hinsichtlich Überwachung und Kontrolle seiner Flotte spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich nicht alle in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Ghana bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Platzierung im UN-Index für menschliche Entwicklung fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Ghanas Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei den Fischereivorschriften, bei der Überwachung und Kontrolle und bei den Rückverfolgbarkeitssystemen auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Zudem können diese Sachzwänge Ghanas Versäumnis, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ahndung von Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei wirksam durchzusetzen, nicht rechtfertigen. |
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(69) |
Seit 2018 unterstützt die Kommission Ghana im Fischereisektor durch das regionale Programm (Verbesserung der regionalen Fischereipolitik in Westafrika, PESCAO). Die Kommission hat ferner angeboten, im Rahmen der in Erwägungsgrund 19 genannten Arbeitsgruppe Unterstützung bei der Überprüfung der Rechtsvorschriften und der Annahme eines aktualisierten nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu leisten. |
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(70) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen der Behörden Ghanas konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghanas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sind. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(71) |
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. |
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(72) |
Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Ghana alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. |
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(73) |
Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Ghana, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierendes Drittland betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — |
BESCHLIEßT:
Einziger Artikel
Die Republik Ghana wird darüber informiert, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.
Brüssel, den 2. Juni 2021
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Beschluss 2013/C 346/03 der Kommission vom 26. November 2013 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 346 vom 27.11.2013, S. 26).
(3) ABl. C 324 vom 2.10.2015, S. 15.
(4) https://treaties.un.org/
(5) http://www.fao.org/port-state-measures/background/parties-psma/en/
(6) https://treaties.un.org/pages/showDetails.aspx?objid=080000028007be1a
(7) http://www.fao.org/fishery/ipoa-iuu/npoa/en
(8) Umladungen auf See zwischen Industrie-Trawlern und Pirogen werden vor Ort als Saiko bezeichnet.
(9) https://www.mofep.gov.gh/sites/default/files/budget-statements/2020-Budget-Statement-and-Economic-Policy_v3.pdf
(10) Laut einer Bewertung der FAO/CECAF-Arbeitsgruppe zur Bewertung kleiner pelagischer Fische — Untergruppe Süd, sind die Bestände von Sardinella aurita (Ohrensardine) und Sardinella maderensis (Madeira-Sardinelle), die zwischen Côte d’Ivoire, Ghana, Togo und Benin geteilt werden, überfischt und stehen kurz vor dem Zusammenbruch. In der Bewertung wurde empfohlen, die Sardinellenfischerei einzustellen, damit sich die Bestände erholen können. FAO (2019). Report of the FAO/CECAF Working Group on the Assessment of Small Pelagic Fish — Subgroup South. Elmina, Ghana, 12.-20. September 2018. Rapport du Groupe de travail FAO/Copace sur l’évaluation des petits poissons pélagiques — Sous-groupe Sud. Elmina, Ghana, 12.-20. September 2018. CECAF/ECAF Series/Copace/PACE Séries No. 19/81. Rom. http://www.fao.org/3/ca5402b/ca5402b.pdf
(11) http://www.fao.org/3/CA0464EN/ca0464en.pdf und http://www.fao.org/3/cb2339en/CB2339EN.pdf
(12) http://documents1.worldbank.org/curated/en/866911554409721545/pdf/Ghana-Under-the-First-Phase-of-the-West-Africa-Regional-Fisheries-Program-Project.pdf
(13) Für Thunfischfänger gelten andere Bestimmungen: mindestens 50 % der Anteile am Schiff müssen sich im wirtschaftlichen Eigentum oder unter der wirtschaftlichen Kontrolle der in Erwägungsgrund 34 genannten Personen befinden.
(14) http://documents1.worldbank.org/curated/en/866911554409721545/pdf/Ghana-Under-the-First-Phase-of-the-West-Africa-Regional-Fisheries-Program-Project.pdf
(15) https://www.mofep.gov.gh/sites/default/files/budget-statements/2020-Budget-Statement-and-Economic-Policy_v3.pdf
(16) http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/GHA.pdf