Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Unterrichtung der Republik Ghana, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird 2021/C 215 I/03

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7.6.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union CI 215/6 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Juni 2021 zur Unterrichtung der Republik Ghana, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (2021/C 215 I/03) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ermittelt die Kommission die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (4) Bevor die Kommission Länder gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer einstuft, muss sie die Drittländer zunächst darüber informieren, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Diese Mitteilung hat vorläufigen Charakter. (5) Die Mitteilung an Drittländer, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden, muss sich auch auf die Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung stützen. Die Kommission muss gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen durchführen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Gründen für diese Einstufung machen und den betreffenden Drittländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. (6) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. Dabei wird ausgegangen von der Auswertung aller gemäß der IUU-Verordnung eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden. (7) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung entscheidet der Rat über die Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Für diese eingestuften Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von einem Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der bescheinigt wird, dass in dem Flaggenstaat Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung gemäß dieser Verordnung betreffen, gegebenenfalls auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK GHANA (9) Die Republik Ghana (im Folgenden „Ghana“) übermittelte ihre Mitteilung als Flaggenstaat gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung und diese wurde von der Kommission am 1. Januar 2010 angenommen. (10) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung hat die Kommission zwischen dem 28. Mai 2013 und dem 23. September 2013 mit den Behörden Ghanas zusammengearbeitet, um die Informationen über die in Ghana geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von seinen Fischereifahrzeugen einzuhalten waren, sowie die von Ghana ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu überprüfen. (11) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Ghanas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. (12) Nach Prüfung aller zusammengetragenen Fakten und aller Aussagen des betreffenden Landes stellte die Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung fest, dass Ghana es versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung internationaler Vorschriften, Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachzukommen. (13) Dementsprechend wurde Ghana mit dem Beschluss 2013/C 346/03 der Kommission (2) darüber informiert, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. (14) Ghana wurde aufgefordert, auf der Grundlage eines Aktionsplans zur Behebung der festgestellten Mängel mit der Kommission zusammenzuarbeiten. (15) Im Rahmen des bilateralen Dialogs, der auf den Beschluss 2013/C 346/03 der Kommission folgte, übermittelte Ghana mündliche und schriftliche Stellungnahmen, die von der Kommission berücksichtigt wurden. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. (16) Ghana leitete die für die Einstellung der betreffenden IUU-Fischereitätigkeiten und deren Verhinderung erforderlichen Maßnahmen ein und beseitigte damit alle Handlungen oder Versäumnisse, die zu einer Mitteilung über eine mögliche Einstufung als nichtkooperierendes Drittland bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei führen könnten. (17) Mit der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2015 beschloss die Kommission daher, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 32 der IUU-Verordnung gegenüber Ghana eingeleitete Verfahren bezüglich der Erfüllung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat und seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei abzuschließen (3). (18) Die Kommission betonte jedoch, dass künftige weitere Schritte der Kommission oder des Rates durch die Verfahrenseinstellung nicht ausgeschlossen würden, wenn sich zeigen sollte, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (19) Am 2. März 2016 einigten sich Ghana und die Kommission auf die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei. Zu diesem Zeitpunkt einigten sie sich auch auf das Mandat einer solchen Arbeitsgruppe. Im Zeitraum 2016-2019 fanden vier Sitzungen dieser Arbeitsgruppe statt. Zwischen 2019 und 2020 fanden zwei Videokonferenzen statt. (20) Bei den Sitzungen wurden Themen in Zusammenhang mit den von Ghana ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei behandelt, einschließlich der Umsetzung des Rahmens für die Fischereibewirtschaftung, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die ghanaischen Fischereifahrzeuge einhalten müssen. Die Sitzungen befassten sich auch mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens. (21) Das Follow-up zu diesen Sitzungen führte zu einem Austausch schriftlicher Stellungnahmen, durch die die Kommission alle Informationen einholte und überprüfte, die sie in Bezug auf die von Ghana ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei für erforderlich erachtete. Darüber hinaus führte die Delegation der Europäischen Union in Ghana im Zeitraum 2019-2020 drei Vor-Ort-Besuche durch. (22) Ghana ist Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ), des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UNFSA) (4)und des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (PSMA) (5). Ghana trat dem Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsabkommen) am 12. Mai 2003 bei (6). Ghana verabschiedete im Mai 2014 einen nationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei auf der Grundlage des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (7) (IPOA-IUU-Fischerei). (23) Ghana ist Vertragspartei der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), des Fischereiausschusses für den westlich-zentralen Golf von Guinea (FCWC) und des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF), die beide subregionale Fischereibeiräte sind. (24) Um zu bewerten, ob Ghana seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 22 genannten internationalen Vereinbarungen nachkommt, holte die Kommission alle hierzu erforderlichen Informationen ein und analysierte sie. 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG GHANAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (25) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Ghanas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung festgelegten Kriterien. 3.1.   Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Auftretens von IUU-Fischereitätigkeiten und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) (26) Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Maßnahmen, die Ghana im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, welche seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, welche in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird. (27) Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen und Daten der zuständigen ghanaischen Behörden sind Umladungen auf See in ghanaischen Gewässern nach den Fischereivorschriften von 2010 (L.I 1968) verboten. Die Kommission stellte jedoch fest, dass Umladungen auf See zwischen Industrie-Trawlern und Pirogen in den Gewässern unter ghanaischer Gerichtsbarkeit gängige Praxis sind. Verordnung 33(2) der Fischereivorschriften (LI 1968), verbietet die Umladung von Fisch von einem Industrieschiff auf ein halbindustrielles Schiff oder eine Piroge oder umgekehrt. Darüber hinaus sieht die Verordnung 33(4) der Fischereivorschriften (LI 1968) vor, dass Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 50 oder mehr, die als Industrieschiffe zugelassen sind, ihre Fänge in zugelassenen Häfen des Landes anlanden müssen. Verordnung 33 der Fischereivorschriften (LI 1968) wurde gemäß Abschnitt 139 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) erlassen. Gemäß Abschnitt 139 Absatz 1 Buchstabe g dieses Gesetzes ist der Minister/die Ministerin befugt, Verordnungen über die Umladung zu erlassen. Darüber hinaus bestätigten die ghanaischen Behörden in der Haushaltsübersicht 2020 die Rechtswidrigkeit dieser Umladungen und erklärten, dass allen inländischen und internationalen Flotten, die sich an Saiko (8) beteiligen, der Fischfang in ghanaischen Gewässern untersagt werden soll (9). (28) Nach öffentlich zugänglichen Informationen sowie den Angaben der zuständigen ghanaischen Behörden fischen viele in ghanaischen Gewässern tätige Industrie-Trawler auf große Mengen junger untermaßiger pelagischer Arten wie Sardinellen, was gegen Abschnitt 89 Absatz 1 Buchstabe c des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) verstößt. Abschnitt 89 Absatz 1 Buchstabe c sieht vor, dass während des Fischfangs keine Jungfische wissentlich gefangen werden dürfen. Darüber hinaus sieht Verordnung 14 der Fischereivorschriften (LI 1968) vor, dass kein Fisch mit einer geringeren Größe als der vorgeschriebenen Länge gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Fischereivorschriften, LI 1968, gefangen oder an einem Anlandeort im Land angelandet werden darf. Tabelle 1 des Anhangs enthält die Mindestanlandegrößen kommerziell bedeutender Fischarten. Darüber hinaus legt Verordnung 31 fest, dass Jungfische, die als Beifang oder unbeabsichtigte Fänge gefangen werden, unverzüglich in ihren natürlichen Lebensraum oder ihre Umwelt in einer Weise freigesetzt werden müssen, die ihnen keinen Schaden zufügt (10). (29) Im Gegensatz zu den in Erwägungsgrund 27 genannten Fischereiverordnungen werden diese Fänge entweder auf See versenkt oder in Blöcken eingefroren und in spezielle, umgebaute Pirogen umgeladen, um anschließend angelandet und gewinnbringend an lokale Gemeinschaften weiterverkauft zu werden. (30) Seit dem 1. März 2018 müssen alle Industrie-Trawler gemäß Abschnitt 100 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) und Verordnung 35 der Fischereivorschriften (LI 1968) einen Beobachter an Bord mitführen, doch hat sich diese Maßnahme nicht als ausreichend erwiesen, um den illegalen Umladungen ein Ende zu bereiten. Diese IUU-Fischereitätigkeiten werden durch die in Erwägungsgrund 21 genannten Vor-Ort-Besuche, eine von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) durchgeführte Studie (11) und Informationen aus offenen Quellen angemessen dokumentiert. Diese Frage wurde bei den Sitzungen der in Erwägungsgrund 19 genannten Arbeitsgruppe auch mit den zuständigen ghanaischen Behörden erörtert. (31) Ghanas Versäumnis, die IUU-Fischerei, insbesondere illegale Umladungen, wirksam zu bekämpfen, steht im Widerspruch zu seinen Küstenstaatverpflichtungen im Rahmen des SRÜ, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Ressourcen gemäß Artikel 61 Absätze 2 und 3, sowie zu den Verpflichtungen Ghanas, die mit dem Beitritt zum UNFSA im Jahr 2017 eingegangen wurden. (32) Darüber hinaus missachtete Ghana auch die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen; dies schließt auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden Schiffsüberwachungssystems (VMS) ein. Am 21. Oktober 2020 besuchte die EU-Delegation das regionale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungszentrum (RMCSC) des FCWC in seinen Räumlichkeiten in Tema. Das ghanaische Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ), das sich in denselben Räumlichkeiten befindet, war nicht tätig. Dies könnte darauf hindeuten, dass Ghana nicht in der Lage ist, eine angemessene Kontrolle über seine Schiffe auszuüben. Im April 2017 wurde bei einem Besuch der Weltbank auch darauf hingewiesen, dass die ghanaischen Behörden insgesamt nicht geneigt zu sein scheinen, die umfangreichen Informationen aus dem VMS zu nutzen (12). Darüber hinaus ist der nationale Plan für Fischereiinspektionen veraltet, da er nur die Jahre 2015 und 2016 abdeckt. Dies deutet darauf hin, dass Ghana die Bedingungen des Artikels 94 des SRÜ, demzufolge der Flaggenstaat verpflichtet ist, die Kontrolle über jedes seine Flagge führende Schiff auszuüben, nicht erfüllt hat. (33) Angesichts der aufgeführten Sachverhalte kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Ghana seiner Verpflichtung als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist, seine Flotte daran zu hindern, IUU-Fischerei zu betreiben. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ, wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam sicherstellen muss. (34) Darüber hinaus muss gemäß Artikel 91 des SRÜ eine echte Verbindung zwischen dem Flaggenstaat und dem Schiff bestehen. Gemäß Abschnitt 47 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) sollte ein lokales Industrie- oder halbindustrielles Schiff im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Staatsangehörigen Ghanas oder der Regierung stehen oder im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Unternehmens oder einer nach ghanaischem Recht eingetragenen Partnerschaft stehen, das/die seinen/ihren Hauptgeschäftssitz in Ghana hat und dessen/deren Anteile im wirtschaftlichen Eigentum der ghanaischen Regierung, eines Bürgers, einer nach ghanaischem Recht gegründeten öffentlichen Körperschaft oder einer Kombination davon sind (13). In Abschnitt 47 des Fischereigesetzes von 2002 (Gesetz 625) ist ebenfalls festgelegt, dass das Schiff in Ghana registriert sein muss. Im Falle der Industrie-Trawler gibt es jedoch gemäß den öffentlich zugänglichen Informationen und dem Austausch mit den ghanaischen Behörden Hinweise darauf, dass die erforderliche echte Verbindung möglicherweise nicht besteht und die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise nicht eingehalten werden. (35) Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission, welche Maßnahmen Ghana ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt und in die nachgelagerten Handelsströme gelangen. (36) Angesichts der in den Erwägungsgründen 27 bis 32 genannten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass Ghana nicht sicherstellen kann, dass Fischereierzeugnisse, die auf seinen Markt gelangen, nicht aus IUU-Fischerei stammen. So wurde beispielsweise bei den in Erwägungsgrund 21 genannten Besuchen vor Ort im Oktober 2020 das Entladen einer großen Piroge ohne Fanggerät oder Netz im Hafen von Elmina beobachtet. Platten aus gefrorenem Fisch von etwa 60 × 40 cm wurden aus den Lagerräumen im Rumpf ausgeladen, und die Fischer verkauften sie unmittelbar vor der Piroge. Die Pirogen verfügten über keinen Generator oder Kühlschrank, um diese Platten zu erzeugen, welche einfach mit Decken bedeckt waren. Darüber hinaus ergab die Analyse der beiden an der Fischanlandestelle von Elmina gekauften Platten gefrorener Fisch, dass von den 705 darin enthaltenen einzelnen Fischen 60 % aus Beständen von kommerzieller Bedeutung waren, wie kleine pelagische Arten, einschließlich der stark dezimierten Sardinella aurita und anderer pelagischer Küstenarten. Alle diese Exemplare lagen unterhalb der zulässigen Mindestanlandegröße gemäß Verordnung 14 der Fischereivorschriften, LI 1968, und der Tabelle 1 im Anhang dieser Vorschriften. Die Mengen an kleinen pelagischen Jungfischen in den Fängen waren ein Anzeichen für die Verwendung von Maschenöffnungen/Fanggeräten, die nach nationalem Recht verboten sind. Diese Beobachtungen ähneln denen anderer offener Informationsquellen und der in Erwägungsgrund 30 genannten FAO-Studie sowie den von den ghanaischen Behörden übermittelten Informationen. (37) Darüber hinaus ist Ghana, wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, berechtigt, Fangbescheinigungen für Fischereierzeugnisse zu validieren, die von Schiffen unter ghanaischer Flagge gefangen wurden und auf den Markt der Union kommen. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) führte eine Analyse von Stichproben von Fangbescheinigungen und Verarbeitungserklärungen durch, die von Ghana im Jahr 2019 validiert wurden. Die EFCA kam zu dem Schluss, dass die Validierung der Fangbescheinigungen durch die zuständigen ghanaischen Behörden ernsthafte Zweifel an den bestehenden internen Verfahren aufwirft, da die in den Fangbescheinigungen validierten Informationen nicht vorhanden oder nicht kohärent sind. (38) Die EFCA stellte zahlreiche Mängel in den analysierten Fangbescheinigungen fest, etwa Fälle, in denen Fangdaten angegeben wurden, die nach dem Ablaufdatum der Fanglizenz liegen; keine Bezugnahme auf nationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Anlandebescheinigung, obwohl die Fischereifahrzeuge in einer oder mehreren ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) tätig waren; Fälle, in denen im beigefügten Anhang „Anlage zu im Inland verarbeiteten Fischereierzeugnissen“ ein anderes Endbestimmungsland als das, in das die Sendung versandt wurde, angegeben war; Unstimmigkeiten beim Ausfüllen der Muster der Fangbescheinigung; inkohärente und widersprüchliche Daten in den Anlandebescheinigungen der Schiffe für deren Fischereitätigkeiten, einschließlich Daten über mutmaßliche Fischereitätigkeiten in den AWZ von Drittländern ohne Bezugnahme auf von Drittländern erteilte Fanglizenzen. Diese Feststellungen führten zu dem Schluss, dass die Überprüfungen vor der Validierung von Fangbescheinigungen nicht gewährleisten können, dass die ausgeführten Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. (39) Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben zur Herkunft und Rückverfolgbarkeit der Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge Ghanas gefangen werden, nicht korrekt und zuverlässig waren. Ghana hat keine Vorschriften durchgesetzt, durch die gemäß den Nummern 71 und 72 des FAO-Aktionsplans die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen im Handel sichergestellt wird. (40) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der zuständigen Behörden Ghanas konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten- und Marktstaat in Bezug auf IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Ghanas oder von ghanaischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachkommt und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. 3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (41) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, inwieweit die Behörden Ghanas mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht haben. (42) Während der vier Sitzungen der Arbeitsgruppe gemäß Erwägungsgrund 19 zeigten sich die Behörden Ghanas bei der Beantwortung von Fragen und Rückmeldungen auf Auskunftsersuchen im Allgemeinen kooperativ. Einige der übermittelten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.