Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/921 der Kommission vom 10. Juni 2016 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

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11.6.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 154/3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/921 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2016 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt. Dieses Verbot hat zu einem ernsthaften Risiko von Marktstörungen aufgrund erheblicher Preiseinbrüche geführt, da ein wichtiger Exportmarkt nicht mehr zur Verfügung stand. Am 24. Juni 2015 wurde das Einfuhrverbot bis August 2016 verlängert. Im Januar 2016 wurde es auch auf die Türkei ausgedehnt. Die Türkei führte enorme Mengen an Obst und Gemüse nach Russland aus. Mit der Verlängerung des Verbots besteht das Risiko, dass Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei auf den Unionsmarkt oder Drittlandsmärkte umgeleitet werden, wo sie in Konkurrenz zu EU-Erzeugnissen treten. Dies gilt vor allem für einige Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad des Sektors gering ist. Unter solchen Umständen besteht weiterhin ein reales Risiko von Marktstörungen in der Union, und es müssen angemessene Maßnahmen erlassen und umgesetzt werden, solange das russische Einfuhrverbot nach wie vor in Kraft ist. (2) Die Gefahr von Marktstörungen besteht vor allem im Sektor Obst und Gemüse, wo in der Regel große Mengen verderblicher Erzeugnisse nach Russland ausgeführt wurden. Es hat sich als schwierig erwiesen, die gesamte Erzeugung in andere Bestimmungsländer umzuleiten. Unsicherheit in Bezug auf die Verlängerung des Verbots kann den Saisonbeginn für viele Erzeugnisse des Sektors beeinträchtigen. (3) Auf dem Unionsmarkt besteht somit weiterhin eine Situation, für die die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht ausreichen. (4) Um eine ernstere und längere Marktstörung zu verhindern, sahen die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 913/2014 (2), (EU) Nr. 932/2014 (3), (EU) Nr. 1031/2014 (4) und (EU) 2015/1369 (5) der Kommission auf der Grundlage der traditionellen Ausfuhren nach Russland berechnete Höchstbeträge zur Unterstützung von Marktrücknahmen sowie von Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung vor. Da weiterhin ein Risiko von Marktstörungen besteht, müssen die ursprünglich mit diesen Verordnungen eingeführten Maßnahmen angepasst werden. (5) Die befristeten Sonderstützungsmaßnahmen sollten daher für alle unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 fallenden Erzeugnisse um ein weiteres Jahr oder bis zu einer Änderung der Handelssituation zwischen der Union und Russland verlängert werden. Darüber hinaus sollten Süßkirschen und Kakifrüchte in die Liste der Erzeugnisse aufgenommen werden, die für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, da diese Erzeugnisse bisher von einigen Mitgliedstaaten nach Russland ausgeführt wurden. (6) Die vorübergehende finanzielle Unterstützung der Union sollte unter Berücksichtigung der von dem Embargo betroffenen geschätzten Mengen gewährt werden. Diese Mengen sollten für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1369 festgesetzten Mengen berechnet werden. Darüber hinaus sollten die Mengen deutlich gesenkt werden, da die Erzeuger mehr Zeit hatten, um sich auf die Situation einzustellen und neue Absatzmärkte zu erschließen. (7) Sofern die Inanspruchnahme der Sonderstützungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Erzeugnis sehr gering war und die Verwaltungskosten für die Gewährung der Stützung somit unverhältnismäßig hoch ausfallen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sich gegen die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu entscheiden. (8) Es wird davon ausgegangen, dass unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die nach Russland ausgeführt worden wären, auf die Märkte anderer Mitgliedstaaten gelangt sind oder gelangen werden. Erzeuger derselben Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaaten, die ihre Erzeugnisse traditionell nicht nach Russland ausführen, werden daher möglicherweise mit einer erheblichen Marktstörung und einem Preisrückgang konfrontiert. Zur weiteren Stabilisierung des Marktes sollte daher für Erzeuger in allen Mitgliedstaaten für eines oder mehrere der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ebenfalls eine vorübergehende finanzielle Unterstützung der Union zur Verfügung stehen, wobei die Gesamtmenge jedoch 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreiten sollte. (9) Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, die Menge von 3 000 Tonnen nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Falle sollten sie die Kommission rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, damit diese über eine mögliche Neuzuweisung der nicht in Anspruch genommenen Mengen entscheiden kann. (10) Bei einem Überangebot an Obst und Gemüse wegen vorübergehender und unvorhersehbarer Umstände sind Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung wirksame Krisenmanagementmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die ihnen zur Verfügung gestellten Mengen einer oder mehreren dieser Maßnahmen zuzuteilen, um die verfügbaren Beträge möglichst effizient zu nutzen. (11) Wie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 vorgesehen, sollte die Vorschrift, nach der unterstützte Marktrücknahmen auf 5 % der Menge der vermarkteten Erzeugung beschränkt sind, vorübergehend aufgehoben werden. Die finanzielle Unterstützung der Union sollte daher auch dann gewährt werden, wenn die Rücknahmen die Obergrenze von 5 % übersteigen. (12) Die vorübergehende finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen sollte auf der Grundlage der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (6) für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung bzw. für andere Bestimmungszwecke genannten Beträge gewährt werden. Für Erzeugnisse, für die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 kein Betrag aufgeführt ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Höchstbeträge festgesetzt werden. (13) Da sich die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Tomaten/Paradeiser festgesetzten Beträge auf das Wirtschaftsjahr für Tomaten/Paradeiser zur Verarbeitung bzw. für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr beziehen, sollte präzisiert werden, dass der Höchstbetrag für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dem für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai geltenden Betrag entspricht. (14) Um angesichts der außerordentlichen Marktstörungen sicherzustellen, dass alle Obst- und Gemüseerzeuger von der Union unterstützt werden, sollte die vorübergehende finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auf Obst- und Gemüseerzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. (15) Um die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse an Einrichtungen wie Wohlfahrtsverbände und Schulen und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke zu fördern, sollten die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Höchstbeträge zu 100 % auch für Erzeuger gelten, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Bei Rücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung sollten diese Erzeuger 50 % der festgesetzten Höchstbeträge erhalten. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die gleichen oder ähnliche Bedingungen erfüllen wie die Erzeugerorganisationen. Daher sollten sie ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen. (16) Erzeugerorganisationen sind die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse und sind am besten in der Lage zu gewährleisten, dass die vorübergehende finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auch Erzeugern gezahlt wird, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Sie sollten sicherstellen, dass diese Unterstützung Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Abschluss eines Vertrags gezahlt wird. Da der Organisationsgrad der Angebotsseite auf dem Obst- und Gemüsemarkt nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sollte es der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlaubt sein, die Unterstützung direkt an die Erzeuger zu zahlen, wenn dies gerechtfertigt ist. (17) Die Mitgliedstaaten sollten die Beträge der Unterstützung für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung je Hektar so festsetzen, dass sie 90 % der Höchstbeträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung, die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bzw. — bei Erzeugnissen, für die in dem genannten Anhang keine Beträge genannt sind — in der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, nicht überschreiten. Bei Tomaten/Paradeisern für den Direktverzehr sollte der von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Betrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag entsprechen. Das Nichternten sollte auch dann unterstützt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. (18) Erzeugerorganisationen bündeln das Angebot und können rascher reagieren als Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind, da sie mit größeren Mengen arbeiten und dadurch unmittelbar auf den Markt einwirken. Um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderstützungsmaßnahmen effizienter zu gestalten und die Stabilisierung der Märkte zu beschleunigen, sollte daher für Erzeuger, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die vorübergehende finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken als der kostenlosen Verteilung auf 75 % der jeweiligen Höchstbeträge angehoben werden, die für die Unterstützung für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken festgesetzt sind. (19) Wie bei Marktrücknahmen sollte die vorübergehende finanzielle Unterstützung der Union auch für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung auf Erzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die finanzielle Unterstützung sollte sich auf 50 % der für Erzeugerorganisationen festgesetzten Unterstützungshöchstbeträge belaufen. (20) Angesichts der großen Zahl von Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, und des Bedarfs an Kontrollen, die zuverlässig, aber auch durchführbar sind, sollte Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für die Ernte vor der Reifung von Obst und Gemüse, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, sowie für Maßnahmen des Nichterntens, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat, keine vorübergehende finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen. (21) Für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, sollte die Zahlung der vorübergehenden finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung direkt von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden. Die zuständige Behörde sollte den Erzeugern die jeweiligen Beträge im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den einschlägigen nationalen Vorschriften und Verfahren zahlen. (22) Um zu gewährleisten, dass die vorübergehende finanzielle Unterstützung der Union für die Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse für die vorgesehenen Zwecke verwendet wird und die Mittel aus dem Unionshaushalt effizient eingesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Insbesondere sollten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen sowie Vor-Ort-Kontrollen für eine angemessene Zahl von Erzeugnissen, Flächen, Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten bei Tomaten/Paradeisern nur Sorten betreffen, die für den Direktverzehr bestimmt sind. (23) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in regelmäßigen Abständen die von Erzeugerorganisationen und Nichtmitglieder-Erzeugern durchgeführten Maßnahmen mitteilen. (24) Um eine ernstere und längere Marktstörung zu verhindern und die Stabilisierung der Preise wirksam zu gewährleisten, müssen die derzeit geltenden Maßnahmen, die am 30. Juni 2016 auslaufen, ohne Unterbrechung fortgesetzt werden. Diese Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt oder ab dem 1. Juli 2016 gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften über die finanzielle Unterstützung der Union (im Folgenden „finanzielle Unterstützung“) für befristete Stützungsmaßnahmen für gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie für Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind. Diese befristeten Stützungsmaßnahmen werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt. (2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für folgende für den Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt: a) Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 0702 00 00; b) Karotten des KN-Codes 0706 10 00; c) Kohl des KN-Codes 0704 90 10; d) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 0709 60 10; e) Blumenkohl/Karfiol und Romanesco des KN-Codes 0704 10 00; f) Gurken des KN-Codes 0707 00 05; g) Cornichons des KN-Codes 0707 00 90; h) Pilze der Gattung Agaricus des KN-Codes 0709 51 00; i) Äpfel des KN-Codes 0808 10; j) Birnen des KN-Codes 0808 30; k) Pflaumen des KN-Codes 0809 40 05; l) Beerenobst der KN-Codes 0810 20, 0810 30 und 0810 40; m) frische Tafeltrauben des KN-Codes 0806 10 10; n) Kiwifrüchte des KN-Codes 0810 50 00; o) Süßorangen des KN-Codes 0805 10 20; p) Clementinen des KN-Codes 0805 20 10; q) Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten der KN-Codes 0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70 und 0805 20 90; r) Zitronen des KN-Codes 0805 50 10; s) Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 0809 30; t) Süßkirschen des KN-Codes 0809 29 00; u) Kakifrüchte des KN-Codes 0810 70 00. (3)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für Tätigkeiten gewährt, die — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — ab dem 1. Juli 2016 oder ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2017 durchgeführt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. (4)   Falls sich die Situation für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland vor dem 30. Juni 2017 ändert, kann die Kommission die vorliegende Verordnung entsprechend ändern oder aufheben. Artikel 2 Zuweisung der Höchstmengen an die Mitgliedstaaten (1)   Die finanzielle Unterstützung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die in Anhang I festgesetzten Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt. Die finanzielle Unterstützung steht den Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet. (2)   In Bezug auf die Mengen je Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für jedes Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 2 Folgendes festlegen: a) die Mengen für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung; b) die Mengen für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung; c) die jeweilige Fläche für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten. (3)   Sofern die in einem Mitgliedstaat zwischen dem 8. August 2015 und dem 30. Juni 2016 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 tatsächlich vom Markt genommene Menge für eine der in Anhang Ib der genannten Verordnung definierten Erzeugniskategorien weniger als 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat für die betreffende Erzeugniskategorie zugewiesenen Gesamtmenge beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, die ihm in Anhang I zugewiesene Menge nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2016 der Kommission mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat für diese Erzeugniskategorie durchgeführte Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung nicht in Betracht. (4)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Oktober 2016 beschließen, die Menge von 3 000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen. Bis zum selben Datum teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Mengen nicht in Anspruch genommen werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat für eine bestimmte Erzeugniskategorie durchgeführte Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht. Artikel 3 Zuweisung der Mengen an die Erzeuger Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nach dem Windhundverfahren zu. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einführung einer anderen Regelung für die Zuweisung der Mengen beschließen, sofern die eingeführte Regelung auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die betreffenden Erzeuger auswirkt. Artikel 4 Gemeinsame Bestimmungen für Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen vorgenommen werden (1)   Die Unterstützung für Marktrücknahmen sowie Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden, wird Erzeugerorganisationen auch dann gewährt, wenn ihre operationellen Programme und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten keine solchen Maßnahmen vorsehen. Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht für die finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung. (2)   Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen, Nichternten und Ernte vor der Reifung gemäß der vorliegenden Verordnung getätigt werden. (3)   Die gemäß den Artikeln 5 und 7 getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation. (4)   Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten die Mitglieder dieser Erzeugerorganisation für die Zwecke der Artikel 6 und 8 als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Artikel 5 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen (1)   Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung. (2)   Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Marktrücknahmen der Erzeugerorganisationen sind in Anhang II festgesetzt. (3)   Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beläuft sich die finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung auf 75 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Unterstützungshöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke. Artikel 6 Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen (1)   Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung sind in Anhang II festgesetzt. Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung belaufen sich auf 50 % der in Anhang II festgesetzten Beträge. (2)   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, schließen mit einer solchen Organisation einen Vertrag über die gesamte zu liefernde Erzeugnismenge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle zumutbaren Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen. Die finanzielle Unterstützung wird an Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, von der Erzeugerorganisation gezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag geschlossen haben Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von dieser Organisation einbehalten. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen. (3)   In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die zu liefernde Menge mitteilt, anstatt den in Absatz 2 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.