Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/921 der Kommission vom 10. Juni 2016 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

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Quellenkennung: 32016R0921. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und der betreffenden Fläche entsprechen. In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an. (4)   In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sinngemäß. Artikel 7 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung (1)   Abweichend von Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 setzen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag, der sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung umfasst, als hektarbezogene Zahlung und in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung deckt. Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge. (2)   Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können Maßnahmen des Nichterntens gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch dann durchgeführt werden, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In solchen Fällen wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unterstützungsbetrag nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Bestands- und Finanzbuchführung der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wird. Artikel 8 Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung (1)   Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt Folgendes: a) Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden, tatsächlich vor der Reifung geerntet werden und deren normale Ernte noch nicht begonnen hat; b) Maßnahmen des Nichterntens sind nicht durchzuführen, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat; c) die Ernte vor der Reifung und das Nichternten dürfen in keinem Fall für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden. (2)   Die Beträge der finanziellen Unterstützung für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung entsprechen 50 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgesetzten Beträge. (3)   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, richten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine angemessene Mitteilung entsprechend eingehenden Bestimmungen, die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassen werden. (4)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zahlt die finanzielle Unterstützung direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an. (5)   In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Artikel 9 Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung (1)   Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 5 und 6 unterliegen: a) Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen, denen die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt wird. Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. b) Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich jedoch auf mindestens 40 % der Einrichtungen, die den Kontrollen der ersten Stufe unterliegen, und mindestens 5 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. (2)   Die Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 7 und 8 unterliegen den Kontrollen und Bedingungen gemäß Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 — ausgenommen die Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte —, wenn die abweichende Regelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 25 % der betreffenden Fläche. Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 8 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Fläche. (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung bei Tomaten/Paradeisern nur für Sorten gelten, die für den Direktverzehr vorgesehen sind. Artikel 10 Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung (1)   Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in den Artikeln 5 und 7 genannten finanziellen Unterstützung bis zum 31. Juli 2017 beantragen. (2)   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß den Artikeln 6 und 8 bis zum 31. Juli 2017 an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden. (3)   Den Zahlungsanträgen sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die für eine finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird. Artikel 11 Mitteilungen (1)   Am ersten Tag eines jeden Monats bis zum 1. Oktober 2017 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Erzeugnis Folgendes mit: a) die zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Mengen; b) die für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Mengen; c) die jeweilige Fläche für Ernten vor der Reifung und Nichternten; d) die Gesamtausgaben für die Mengen und Flächen gemäß den Buchstaben a, b und c. In diese Mitteilungen sind nur bereits durchgeführte Maßnahmen aufzunehmen. Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang III. (2)   Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie den Artikeln 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit. Artikel 12 Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn sie vor dem 30. September 2017 getätigt werden. Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2016 oder ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juni 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission vom 21. August 2014 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger (ABl. L 248 vom 22.8.2014, S. 1). (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2). (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1369 der Kommission vom 7. August 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 17). (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1). ANHANG I Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen Gemäß Artikel 2 Absatz 1 (in Tonnen)   Äpfel und Birnen Pflaumen, Tafeltrauben und Kiwifrüchte Tomaten/Paradeiser, Karotten, Gemüsepaprika und Paprika ohne brennenden Geschmack, Gurken und Cornichons Orangen, Clementinen, Mandarinen und Zitronen Pfirsiche und Nektarinen Bulgarien         300 Belgien 25 700   5 000     Deutschland 1 900         Griechenland 800 4 900 400 2 400 6 300 Spanien 2 300 1 500 6 900 16 600 11 500 Frankreich 3 600   1 000   100 Kroatien 600     1 000   Italien 5 300 4 600 200 1 000 2 800 Zypern       3 600   Lettland 200   400     Litauen     900     Ungarn   100       Niederlande 6 900   6 800     Österreich 600         Polen 88 900 500 9 400   600 Schweden 1 100         ANHANG II Höchstbeträge der Unterstützung für Marktrücknahmen Gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 (EUR/100 kg) Erzeugnis Höchstbetrag der Unterstützung Kostenlose Verteilung Andere Bestimmungszwecke Blumenkohle 15,69 10,52 Tomaten/Paradeiser 27,45 18,30 Äpfel 16,98 13,22 Frische Tafeltrauben 39,16 26,11 Nektarinen 26,90 26,90 Pfirsiche 26,90 26,90 Birnen 23,85 15,90 Orangen 21,00 21,00 Mandarinen 19,50 19,50 Clementinen 22,16 19,50 Satsumas 19,50 19,50 Zitronen 23,99 19,50 Karotten 12,81 8,54 Kohl 5,81 3,88 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 44,40 30,00 Romanesco 15,69 10,52 Gurken und Cornichons 24,00 16,00 Pilze 43,99 29,33 Pflaumen 34,00 20,40 Beerenobst 12,76 8,50 Kiwifrüchte 29,69 19,79 Kakifrüchte 21,02 14,01 Kirschen 48,14 32,09 ANHANG III Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — KOSTENLOSE VERTEILUNG Mitgliedstaat: … Abgedeckter Zeitraum: … Datum: … Erzeugnis Erzeugerorganisationen Nichtmitglieder-Erzeuger Mengen insgesamt (t) Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) Mengen (t) Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) Mengen (t) Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) Marktrücknahme Beförderung Sortieren und Verpacken INSGESAMT Marktrücknahme Beförderung Sortieren und Verpacken INSGESAMT (a) (b) (c) (d) (e) = (b) + (c) + (d) (f) (g) (h) (i) (j) = (g) + (h) + (i) (k) = (a) + (f) (l) = (e) + (j) Äpfel                         Birnen                         Äpfel und Birnen insgesamt                         Tomaten/Paradeiser                         Karotten                         Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack                         Gurken und Cornichons                         Gemüse insgesamt                         Pflaumen                         Frische Tafeltrauben                         Kiwifrüchte                         Sonstiges Obst insgesamt                         Orangen                         Clementinen                         Mandarinen                         Zitronen                         Zitrusfrüchte insgesamt                         Pfirsiche                         Nektarinen                         Pfirsiche und Nektarinen insgesamt                         Kohl                         Blumenkohl/Karfiol und Romanesco                         Pilze                         Beerenobst                         Kirschen                         Kakifrüchte                         Sonstiges insgesamt                         INSGESAMT                         Hinweis: Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen. MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE Mitgliedstaat: … Abgedeckter Zeitraum: … Datum: … Erzeugnis Erzeugerorganisationen Nichtmitglieder-Erzeuger Mengen insgesamt (t) Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) Mengen (t) Finanzielle Unterstützung der Union (in Euro) Mengen (t) Finanzielle Unterstützung der Union (in Euro) (a) (b) (c) (d) (e) = (a) + (c) (f) = (b) + (d) Äpfel             Birnen             Äpfel und Birnen insgesamt             Tomaten/Paradeiser             Karotten             Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack             Gurken und Cornichons             Gemüse insgesamt             Pflaumen             Frische Tafeltrauben             Kiwifrüchte             Sonstiges Obst insgesamt             Orangen             Clementinen             Mandarinen             Zitronen             Zitrusfrüchte insgesamt             Pfirsiche             Nektarinen             Pfirsiche und Nektarinen insgesamt             Kohl             Blumenkohl/Karfiol und Romanesco             Pilze             Beerenobst             Kirschen             Kakifrüchte             Sonstiges insgesamt             INSGESAMT             Hinweis: Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen. MITTEILUNG ÜBER NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG Mitgliedstaat: … Abgedeckter Zeitraum: … Datum: … Erzeugnis Erzeugerorganisationen Nichtmitglieder-Erzeuger Mengen insgesamt (t) Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) Fläche (ha) Mengen (t) Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) Fläche (ha) Mengen (t) Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) = (b) + (e) (h) = (c) + (f) Äpfel                 Birnen                 Äpfel und Birnen insgesamt                 Tomaten/Paradeiser                 Karotten                 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack                 Gurken und Cornichons                 Gemüse insgesamt                 Pflaumen                 Frische Tafeltrauben                 Kiwifrüchte                 Sonstiges Obst insgesamt                 Orangen                 Clementinen                 Mandarinen                 Zitronen                 Zitrusfrüchte insgesamt                 Pfirsiche                 Nektarinen                 Pfirsiche und Nektarinen insgesamt                 Kohl                 Blumenkohl/Karfiol und Romanesco                 Pilze                 Beerenobst                 Kirschen                 Kakifrüchte                 Sonstiges insgesamt                 INSGESAMT                 Hinweis: Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen. ANHANG IV Mit der ersten Mitteilung gemäss Artikel 11 Absatz 2 zu Übermittelnde Vorlagen MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung Mitgliedstaat: … Datum: … Erzeugnis Beitrag der Erzeugerorganisation (EUR/100 kg) Finanzielle Unterstützung der Union (EUR/100 kg) Äpfel     Birnen     Tomaten/Paradeiser     Karotten     Kohl     Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack     Blumenkohl/Karfiol und Romanesco     Gurken und Cornichons     Pilze     Pflaumen     Beerenobst     Frische Tafeltrauben     Kiwifrüchte     Orangen     Clementinen     Mandarinen     Zitronen     Pfirsiche     Nektarinen     Kirschen     Kakifrüchte     NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung Mitgliedstaat: … Datum: … Erzeugnis Freiland Unterglas Beitrag der Erzeugerorganisation (EUR/ha) Finanzielle Unterstützung der Union (EUR/ha) Beitrag der Erzeugerorganisation (EUR/ha) Finanzielle Unterstützung der Union (EUR/ha) Äpfel         Birnen         Tomaten/Paradeiser         Karotten         Kohl         Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack         Blumenkohl/Karfiol und Romanesco         Gurken und Cornichons         Pilze         Pflaumen         Beerenobst         Frische Tafeltrauben         Kiwifrüchte         Orangen         Clementinen         Mandarinen         Zitronen         Pfirsiche         Nektarinen         Kirschen         Kakifrüchte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.