Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/2587 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan und bei den auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten in Südost- und Osteuropa

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2587 16.12.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/2587 DES RATES vom 15. Dezember 2025 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan und bei den auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten in Südost- und Osteuropa DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 19. November 2018 hat der Rat die Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürger schützen“ (im Folgenden „EU-SALW-Strategie“) angenommen, in der die Leitlinien für das Vorgehen der Union im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) vorgegeben werden. Gemäß der EU-SALW-Strategie misst die Union der regionalen Zusammenarbeit als wirksames Mittel der Kontrolle von Kleinwaffen besondere Bedeutung bei. In der SALW-Strategie der EU wurde der Westbalkan als Region genannt, die es vorrangig zu unterstützen gilt. (2) Bei dem Treffen EU-Westbalkan vom 17. Mai 2018 in Sofia haben die Staats- und Regierungschefs der Union die Erklärung von Sofia vereinbart, der sich die Partnerländer auf dem Westbalkan angeschlossen haben und die eine Verpflichtung enthält, die operative Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität in prioritären Bereichen wie Feuerwaffen, Drogen, Migrantenschleusung und Menschenhandel deutlich auszubauen. (3) Der Westbalkan ist nach wie vor eine der Regionen, in denen der illegale Waffenhandel in die Union seinen Ursprung hat. (4) Am 10. Juli 2018 richtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in London den fünften Westbalkan-Gipfel aus, auf dem der „Regionale Fahrplan für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024“ (im Folgenden „Fahrplan“) verabschiedet wurde. (5) Der Fahrplan wurde seitdem aktualisiert und bis 2030 verlängert. (6) In der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung wird bekräftigt, dass nachhaltige Entwicklung ohne Frieden und Sicherheit nicht verwirklicht werden kann und dass illegale Waffenströme zu den Ursachen von Gewalt, Unsicherheit und Ungerechtigkeit zählen. (7) Auf der vierten Überprüfungskonferenz zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, die im Juni 2024 in New York stattfand, bekräftigten die VN-Mitgliedstaaten, wie wichtig es ist, die regionale und subregionale Zusammenarbeit durch die Verbesserung von Koordinierung, Konsultation, Informationsaustausch und operativer Zusammenarbeit, soweit angemessen, mit einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen, Mechanismen, Fahrplänen und anderen Initiativen sowie mit Strafverfolgungs-, Grenzkontroll- und Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungsbehörden zu verstärken. (8) Die von den Westbalkan-Partnern vereinbarten Ziele des Fahrplans stehen im Einklang mit den Bemühungen innerhalb der Union und der VN zur Bekämpfung der Anhäufung von SALW und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit. Daher sollte die Union den Westbalkan bei der Umsetzung dieses Fahrplans unterstützen. (9) Die Union hat die Umsetzung des Fahrplans bereits früher durch die Beschlüsse (GASP) 2018/1788 (1) und (GASP) 2022/2321 (2) des Rates unterstützt. (10) Die Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (South Eastern and Eastern Europe Clearinghouse for the Control of Small Arms and Light Weapons — SEESAC) wurde 2002 in Belgrad eingerichtet und ist gemäß dem gemeinsamen Mandat des Entwicklungsprogramms der VN (UNDP) und des Regionalen Kooperationsrats (RCC) tätig. SEESAC ist der Nachfolger des Stabilitätspakts für Südosteuropa, unterstützt nationale und regionale Akteure bei der Kontrolle und Eindämmung der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW und Munition und leistet somit einen Beitrag zur Förderung von Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Südost- und Osteuropa. Die SEESAC legt besonderes Gewicht auf die Entwicklung regionaler Projekte, um dem grenzüberschreitenden Umlauf von Waffen konkret entgegenzuwirken. (11) Die Union betrachtet die SEESAC aufgrund der nachweislich bei ihr gegebenen Erfahrung und der von ihr aufgebauten Netzwerke, der erwiesenen Qualität ihrer Arbeit und ihrer Koordinierungsrolle bei der Ausarbeitung des Fahrplans als den bevorzugten Partner für die Durchführung des Fahrplans. (12) Ferner sollte das Vorgehen der Union die Bekämpfung des unerlaubten Waffenhandels in der Republik Moldau und in der Ukraine unterstützen, bei denen es sich um Staaten handelt, in denen sich ähnliche Herausforderungen in Bezug auf die Kontrolle von SALW stellen. Dies sollte durch den Transfer von Wissen und Erfahrungen sowie bewährten Verfahren geschehen, die in den westlichen Balkanstaaten seit 2001 gewonnen bzw. entwickelt wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Union unterstützt ihre Partner im Westbalkan bei der Umsetzung des „Regionalen Fahrplans für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan“. (2)   Die neue Phase der Unterstützung durch die Union wird auf den Ergebnissen, die im Rahmen der Beschlüsse (GASP) 2018/1788 und (GASP) 2022/2321 erzielt wurden und auf dem Projekt „Unterstützung für ein verbessertes Vorgehen gegen den illegalen Besitz und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und den illegalen Handel im Westbalkan“, das durch das Instrument für Heranführungshilfe gefördert wird (IPA/2021/425-067), aufbauen; dies alles wird von der SEESAC durchgeführt. (3)   Die neue Phase der Unterstützung durch die Union wird in Ergänzung zum Beschluss (GASP) 2024/3006 des Rates (3) durchgeführt. Artikel 2 (1)   Dabei liegt der Schwerpunkt unter Beibehaltung des ganzheitlichen Ansatzes für die Eindämmung der von SALW in der Region ausgehenden Bedrohung auf vier Hauptbereichen. (2)   Diese Hauptbereiche haben die strategischen und politischen Ebenen sowie die operativen Aspekte zum Gegenstand und dienen so der unmittelbaren Unterstützung der SALW-Kontrolle auf allen Ebenen, mit einer stärkeren Ausrichtung auf — eine Koordinierung des regionalen Ansatzes für die Umsetzung des Fahrplans und die Kontrolle der Umsetzung, — einen verbesserten Austausch von Fachkenntnissen und eine vertiefte interregionale Zusammenarbeit bei der SALW-Kontrolle, — die Stärkung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden in Moldau und in der Ukraine zur Bekämpfung des illegalen Besitzes, des Missbrauchs und des illegalen Handels, — die Stärkung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden und des Zolls im Westbalkan zur Bekämpfung des illegalen Handels. (3)   Der geografische Geltungsbereich der Maßnahme erstreckt sich auf die Westbalkanländer, wobei Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*1), Montenegro, Serbien und Nordmazedonien die unmittelbar Begünstigten sind. Gemäß den in Absatz 1 festgelegten Zielen werden durch diese Maßnahme auch die Republik Moldau und die Ukraine unterstützt. (4)   Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Artikel 3 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technisch-fachliche Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Maßnahme erfolgt durch die SEESAC, die sich erforderlichenfalls mit dem Vorreiter der Projektgruppe „Feuerwaffen“ der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) abstimmt. (3)   Die SEESAC nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. Artikel 4 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten, von der Union finanzierten Projekts beträgt 3 499 363,97 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierzu trifft sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass die SEESAC zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 5 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage halbjährlicher Berichte der SEESAC über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Projekts. Artikel 6 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1788/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2022/2321 des Rates vom 25. November 2022 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan und bei den auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten in Südost- und Osteuropa (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2321/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2024/3006 des Rates vom 2. Dezember 2024 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Bedrohung durch unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) und zugehöriger Munition (ABl. L, 2024/3006, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3006/oj). (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ANHANG PROJEKTDOKUMENT PROJEKT BETREFFEND MASSNAHMEN ZUR SALW-KONTROLLE ZUR UMSETZUNG DES FAHRPLANS FÜR EINE DAUERHAFTE LÖSUNG IN BEZUG AUF DEN ILLEGALEN BESITZ UND DEN MISSBRAUCH VON SALW/FEUERWAFFEN UND DAZUGEHÖRIGER MUNITION UND DEN UNERLAUBTEN HANDEL DAMIT IM WESTBALKAN UND BETREFFEND AUF ABRÜSTUNG UND RÜSTUNGSKONTROLLE AUSGERICHTETE MAẞNAHMEN IN SÜDOST- UND OSTEUROPA 1.   Einleitung und Ziele Unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen tragen nach wie vor zu Instabilität und Gewalt in der Europäischen Union, ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der übrigen Welt bei. Dies wird in der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition anerkannt, wobei der Westbalkan und die östliche Nachbarschaft als vorrangige Problembereiche aufgeführt sind. Das übergeordnete Ziel dieser Maßnahme besteht darin, einen weiteren Beitrag zu Frieden und Sicherheit in Europa und weltweit zu leisten, indem die Bedrohung, die durch den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie den unerlaubten Handel damit entsteht, bekämpft wird, und die regionale Stabilität zu verbessern, indem im Rahmen des Regionalen Kooperationsrats (RCC) und in Partnerschaft mit anderen einschlägigen internationalen Partnern und Initiativen zusammengearbeitet wird. In Südost- und Osteuropa wurden kontinuierlich Fortschritte bei der Bekämpfung des unerlaubten Besitzes und des Missbrauchs von SALW sowie des unerlaubten Handels damit erzielt, was in erster Linie auf die umfassende und langfristige Unterstützung der Europäischen Union zurückzuführen ist. Der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union 2025 zufolge werden aus dem Balkan dennoch nach wie vor unerlaubte Feuerwaffen in die EU verbracht. (1) Obwohl derzeit keine Berichte über illegalen Handel mit Feuerwaffen aus der Ukraine vorliegen, könnte ein Post-Konflikt-Umfeld in Zukunft zu einer wichtigen Quelle entwickeln. Daher ist es für die Sicherheit der EU sowie für Frieden und Sicherheit in der Welt von größter Bedeutung, die Anstrengungen zur Kontrolle von SALW in den Nachbarregionen der EU weiter zu verstärken (und sicherzustellen, dass die bisher erzielten Fortschritte aufrechterhalten werden). Aufbauend auf dem Regionalen Umsetzungsplan für Südosteuropa zur Bekämpfung der Verbreitung und der Auswirkungen von Kleinwaffen und leichten Waffen haben die Behörden der Westbalkanländer im Jahr 2018 auf dem Westbalkan-Gipfel in London den Fahrplan für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition und Sprengstoffen sowie den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2030  (2) (im Folgenden „Fahrplan“) angenommen und damit ihr Engagement für die Bewältigung der verbleibenden Herausforderungen für die Bekämpfung des illegalen Besitzes und des Missbrauchs von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des unerlaubten Handels damit bekräftigt. (3) Der Fahrplan soll bewirken, dass der Westbalkan zu einer sichereren Region und zu einem Exporteur von Sicherheit wird, zu einer Region, in der umfassende und nachhaltige Aufsichts- und Kontrollmechanismen bestehen, die vollständig an die Normen der Union und andere internationale Normen angeglichen sind und die es ermöglichen, den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von Feuerwaffen, Munition und Explosivstoffen sowie den illegalen Handel damit zu ermitteln, zu verhindern, zu verfolgen und zu kontrollieren. Die Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) (4) hat die Ausarbeitung des Fahrplans unterstützt und wurde von den Regierungen und der EU beauftragt, seine Umsetzung zu koordinieren , zu überwachen und zu unterstützen . Seit 2018 wurden Fortschritte erzielt: Die Länder des westlichen Balkans haben mehr als 36 000 Feuerwaffen beschlagnahmt; mehr als 294 000 Feuerwaffen wurden freiwillig abgegeben; 4 447 Feuerwaffen wurden legalisiert und 5 064 deaktiviert. Darüber hinaus wurden mehr als 67 000 Kleinwaffen und leichte Waffen vernichtet. Der Fahrplan leistete auch einen weiteren Beitrag zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften mit dem EU-Besitzstand und unterstützte damit unmittelbar ihre Bestrebungen zur Integration in die EU; Verbesserung der operativen Zusammenarbeit nicht nur im Westbalkan, sondern auch mit wichtigen EU-Plattformen und -Einrichtungen wie FRONTEX, EUROPOL und EMPACT. Der Fahrplan hat auch dazu beigetragen, in einem instabilen Umfeld nach dem Konflikt die regionale Sicherheit und das Vertrauen zu stärken, die wesentliche Grundlagen für die Aufrechterhaltung von Frieden und Entwicklung bilden. Dennoch bleiben Herausforderungen bestehen. In der ersten Umsetzungsphase der des Fahrplans wurden im Westbalkan 17 798 Vorfälle mit Feuerwaffen verzeichnet, bei denen 794 Menschen getötet, 2 108 verletzt und 2 650 bedroht wurden und 333 Selbstmord begingen. Der Umstand, dass fast 50 % aller erfassten Vorfälle auf die Beschlagnahmung von Waffen entfielen, belegt das proaktive Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wenn es darum geht, Waffen aus dem Verkehr zu ziehen. Die im Westbalkan umgesetzten bewährten Verfahren haben sich auf die gesamte Region ausgewirkt. Mit EU-Mitteln und Unterstützung der SEESAC hat die Republik Moldau Fortschritte bei der Verstärkung ihrer Bemühungen zur physischen Sicherung und Lagerung erzielt, indem die Sicherung von zwei SALW-Lagern und vier Asservatenkammern verbessert wurde. Seit 2005 wurden mehr als 13 000 SALW vernichtet und das elektronische Waffenregistersystem eingerichtet. Ferner wurden Anstrengungen zur Stärkung der Analysekapazitäten für Ermittlungen im Zusammenhang mit Feuerwaffen unternommen, indem die Kontaktstelle für Feuerwaffen eingerichtet wurden. Die Ukraine hingegen hat Fortschritte erzielt, indem sie die Koordinierungsbemühungen auf nationaler Ebene durch die Einrichtung des Koordinierungszentrums für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen  (5), die Einleitung der Entwicklung der SALW-Strategie, die Bemühungen um die Angleichung ihres Rechtsrahmens an den EU-Besitzstand sowie durch die Stärkung ihrer Kapazitäten mittels verschiedener Schulungen verstärkt hat. Sowohl Vertreter der Republik Moldau als auch der Ukraine nehmen regelmäßig an den von der SEESAC unterstützten regionalen Kooperationsprozessen zur SALW-Kontrolle in Südost- und Osteuropa teil. Darüber hinaus hat der Fahrplan für den Westbalkan mit einem klaren Überwachungsrahmen und einem Koordinierungsmechanismus auf der ganzen Welt Maßnahmen inspiriert, die zur Entwicklung des Fahrplans für die Karibik-Region zur Eindämmung von Feuerwaffen und des Fahrplans für Zentralamerika und die Dominikanische Republik geführt haben. Die Auswirkungen des Fahrplans für die SALW-Kontrolle im Westbalkan und seine Bedeutung für die regionale Zusammenarbeit und die Sicherheit der EU wurden auf mehreren hochrangigen Tagungen anerkannt, wobei die EU eindeutig zugesagt hat, seine Umsetzung weiterhin zu unterstützen. (6) Die neue Phase des SEESAC-Projekts wird auf den Ergebnissen aufbauen, die im Rahmen der mit den Beschlüssen (GASP) 2018/1788 und (GASP) 2022/2321 des Rates durchgeführten Projekte sowie des von der Kommission finanzierten Projekts IPA/2021/425-067 „Unterstützung für ein verbessertes Vorgehen gegen den illegalen Besitz und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und den illegalen Handel damit im Westbalkan“ erzielt wurden. Alle drei Projekte wurden von der SEESAC durchgeführt. Die beiden letztgenannten Projekte laufen bis Ende Dezember 2025 aus. Sie wird in Ergänzung zum Beschluss (GASP) 2024/3006 des Rates durchgeführt. Die Maßnahme wird einen unmittelbaren Beitrag zur Umsetzung der Sicherheitsstrategie der EU, der SALW-Strategie der EU, des EU-Aktionsplans gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, des EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität (EMPACT-Projektgruppe „Feuerwaffen“), des Vertrags über den Waffenhandel, des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten, des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, des VN-Feuerwaffenprotokolls, der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates über Frauen und Frieden und Sicherheit und der VN-Agenda für die Abrüstung – die durch den Pakt für die Zukunft gestärkt wurde und vielen der ursprünglichen Abrüstungsverpflichtungen der Agenda neue politische Impulse und institutionelle Unterstützung verleiht – leisten. Mit der Maßnahme wird insbesondere die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der von der Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition ausgehenden Bedrohung weiter verstärkt. Die Ergebnisse des Projekts werden auch einen unmittelbaren Beitrag zur Durchführung des Ziels Nr. 16 der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung zu friedlichen und gerechten Gesellschaften leisten, insbesondere zu den Zielen Nr. 16.1 (alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich verringern) und Nr. 16.4 (illegale Waffenströme deutlich verringern), sowie zur Durchführung des Ziels Nr. 5 zur Gleichstellung der Geschlechter. Sie werden auch zur Umsetzung des Regionalen Umsetzungsplans für Südosteuropa zur Bekämpfung der Verbreitung und der Auswirkungen von Kleinwaffen und leichten Waffen beitragen. Die Maßnahme wird als Teil des regionalen Programmdokuments des UNDP für Europa und die Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) (2026-2029) durchgeführt. 2.   Auswahl der Durchführungsstelle und Koordinierung mit anderen wichtigen Finanzierungsinitiativen Die SEESAC ist eine gemeinsame Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Regionalen Kooperationsrats mit Kernfinanzierung durch die Europäische Union und ist die Anlaufstelle für SALW-bezogene Tätigkeiten in Südosteuropa. Als ausführendes Organ des regionalen Durchführungsplans für die Bekämpfung der Verbreitung von SALW für Südosteuropa hat die SEESAC die wichtige Aufgabe, die Durchführung von Maßnahmen zur Kontrolle von SALW zu koordinieren, Fortschritte zu überwachen und die Regierungen in der Region bei der Bekämpfung des unerlaubten Besitzes und des Missbrauchs von SALW sowie des unerlaubten Handels damit in technischer, beratender und projektbezogener Hinsicht zu unterstützen. Die regionale Eigenverantwortung wird durch den Regionalen Kooperationsrat sowie die regionale Steuerungsgruppe gewährleistet, in denen Vertreter aller südosteuropäischen Partner strategische Leitlinien für SEESAC-Tätigkeiten ausarbeiten. Die SEESAC arbeitet seit 2002 gemeinsam mit nationalen und internationalen Akteuren in Südost- und Osteuropa an der Umsetzung eines ganzheitlichen Ansatzes für die Eindämmung von SALW, indem sie unterschiedlichste Tätigkeiten durchführt, darunter: die Förderung der regionalen strategischen und operativen Zusammenarbeit, Unterstützung der Institutionen bei der Ausarbeitung von Strategien und beim Ausbau der Kapazitäten, Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen zum Einsammeln von SALW, Bestandsverwaltung, Abbau überschüssiger Bestände, Stärkung der Kapazitäten für die Kennzeichnung und Rückverfolgung, der Kapazitäten für das Aufspüren und der Ermittlungskapazitäten sowie verbesserte Kontrolle der Waffenausfuhren. Somit verfügt die SEESAC nunmehr über eine einzigartige Kompetenz und Erfahrung bei der Durchführung regionaler, von mehreren Akteuren getragener Interventionen („multi-stakeholder“) vor dem Hintergrund gleichartiger politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen der Partner in der Region und unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.