Europäische Union

Beschluss des Rates vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0694. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kann die ausführende Partei Einzelerklärungen für jede Konstruktionsänderung oder Kollektiverklärungen für Listen genehmigter Konstruktionsänderungen vorlegen. 3.3.5.3. Bei allen anderen Konstruktionsänderungen ist die Genehmigung der ausführenden Partei ohne weitere Maßnahmen auch als gültige Genehmigung der einführenden Partei anzusehen. Genehmigung von Reparaturverfahren 3.3.6.   Reparaturverfahren für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, für die die einführende Partei eine Musterzulassung erteilt hat, werden wie folgt genehmigt: 3.3.6.1. Die ausführende Partei teilt die Reparaturverfahren in Einklang mit den vom Gemeinsamen Sektoralen Ausschuss für Zertifizierung festgelegten Arbeitsverfahren in zwei Kategorien ein. 3.3.6.2. Bei der Kategorie der Reparaturverfahren, die eine Einbeziehung der einführenden Partei verlangen, genehmigt die einführende Partei diese Verfahren nach Erhalt einer schriftlichen Erklärung der ausführenden Partei, dass die Reparaturverfahren mit der in Absatz 3.2 dieses Verfahrens genannten Zertifizierungsgrundlage in Einklang stehen. Um ihren Verpflichtungen aufgrund dieses Unterabsatzes nachzukommen, kann die ausführende Partei Einzelerklärungen für jedes umfangreichere Reparaturverfahren oder Kollektiverklärungen für Listen genehmigter Reparaturverfahren vorlegen. 3.3.6.3. Bei allen anderen Reparaturverfahren ist die Genehmigung der ausführenden Partei ohne weitere Maßnahmen auch als gültige Genehmigung der einführenden Partei anzusehen. 3.3.7.   Bei Teilen und Ausrüstungen, die eine Genehmigung auf der Grundlage von TSO (technischen Beschreibungen und Festlegungen), die vom Gemeinsamen Sektoralen Ausschuss für Zertifizierung gemäß Absatz 2.2 dieses Verfahrens beschlossen wurden, erhalten haben, werden die Genehmigungen der ausführenden Partei für Teile und Ausrüstungen von der einführenden Partei als gleichwertig mit ihren eigenen gemäß ihren Rechtsvorschriften und Verfahren erteilten Genehmigungen anerkannt. 3.4.   Konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen 3.4.1.   Die einführende Partei teilt der ausführenden Partei auf Anfrage ihre aktuellen konstruktionsbezogenen betrieblichen Anforderungen mit. 3.4.2.   Die einführende Partei legt zusammen mit der ausführenden Partei entweder von Fall zu Fall oder durch Aufstellung einer Liste der spezifischen aktuell gültigen konstruktionsbezogenen betrieblichen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen und/oder Betriebsarten fest, bei welchen konstruktionsbezogenen betrieblichen Anforderungen sie die schriftliche Erklärung der ausführenden Partei über Zertifizierung und Konformität akzeptiert. 3.4.3.   Die ausführende Partei stellt sicher, dass Angaben zu betrieblichen Anforderungen, die sich auf die Konstruktion auswirken, der einführenden Partei beim Zertifizierungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. 3.5.   Erhaltung der Lufttüchtigkeit 3.5.1.   Die beiden Parteien arbeiten bei der Untersuchung von Aspekten der Lufttüchtigkeit bei Unfällen und Vorkommnissen im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, die unter dieses Abkommen fallen, und aus denen sich Zweifel an der Lufttüchtigkeit dieser Erzeugnisse ergeben, zusammen. Zu diesem Zweck tauschen ihre Technischen Organe die von ihren jeweiligen beaufsichtigten Stellen gemeldeten einschlägigen Informationen zu Ausfällen, Fehlfunktionen, Mängeln oder anderen Vorkommnissen betreffend Erzeugnisse der Zivilluftfahrt aus, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen. Durch den Austausch dieser Informationen gilt die Verpflichtung jedes Inhabers einer Bescheinigung zur Meldung von Ausfällen, Fehlfunktionen, Mängeln oder anderen Vorkommnissen an das Technische Organ der anderen Partei gemäß dem geltenden Recht der anderen Partei als erfüllt. 3.5.2.   Die ausführende Partei legt für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, deren Konstruktion und Herstellung ihren Rechtsvorschriften unterliegen, angemessene Maßnahmen fest, um Sicherheitsmängel an den Mustern zu beseitigen, die nach Indienststellung dieser Erzeugnisse entdeckt werden, einschließlich entsprechender Maßnahmen für Teile, die von Zulieferern konstruiert und/oder hergestellt werden, die als Untervertragnehmer für einen Hauptvertragnehmer in dem Hoheitsgebiet, in dem die Rechtsvorschriften der ausführenden Partei gelten, tätig sind. 3.5.3.   Die ausführende Partei unterstützt in Bezug auf Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, deren Konstruktion und Herstellung ihren Rechtsvorschriften unterliegen, die einführende Partei bei der Festlegung der von der einführenden Partei als notwendig erachteten Maßnahmen zur Erhaltung der Lufttüchtigkeit dieser Erzeugnisse. 3.5.4.   Jede Partei unterrichtet die andere Partei fortlaufend über alle verbindlichen Richtlinien zur Lufttüchtigkeit oder über andere Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, um die fortgesetzte Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, deren Konstruktion und Herstellung den Rechtsvorschriften der Parteien unterliegen und die unter dieses Abkommen fallen, zu gewährleisten. 4.   Herstellungsgenehmigung 4.1.   Für die Anwendung dieses Verfahrens kommen die Parteien überein, dass der Nachweis eines Herstellungsbetriebs über die Fähigkeit, für die Qualitätssicherung und Kontrolle der Produktionsqualität bei Erzeugnissen der Zivilluftfahrt zu sorgen, durch die Aufsicht einer zuständigen Behörde einer der beiden Parteien über einen solchen Betrieb so hinreichend kontrolliert wird, dass etwaigen Unterschieden bei spezifischen Anforderungen der anderen Partei Rechnung getragen wird. 4.2.   Wenn sich die Herstellungsgenehmigung unter der Regulierungsaufsicht einer Partei auch auf die Herstellungsstandorte und -einrichtungen im Gebiet der anderen Partei oder in einem Drittstaat erstreckt, bleibt die Zuständigkeit für die Überwachung und die Aufsicht über diese Herstellungsstandorte und -einrichtungen bei der erstgenannten Partei. 4.3.   Die Parteien können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf Regulierungsüberwachung und -aufsicht die Unterstützung der Zivilluftfahrtbehörde eines Drittstaates in Anspruch nehmen, wenn eine der Parteien eine Genehmigung erteilt oder durch förmliche Vereinbarung oder Regelung mit diesem Drittstaat erweitert hat. 4.4.   Die in Artikel 5 des Abkommens genannten zuständigen Behörden sind für die Umsetzung dieses Abschnitts 4 über Herstellungsgenehmigungen zuständig. 5.   Export-Lufttüchtigkeitszulassung 5.1.   Allgemeines 5.1.1.   Die ausführende Partei erteilt Export-Lufttüchtigkeitszulassungen für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die in das Gebiet der einführenden Partei ausgeführt werden, nach den Bedingungen der Absätze 5.2 und 5.3. 5.1.2.   Die einführende Partei erkennt die von der ausführenden Partei gemäß den Absätzen 5.2 and 5.3 dieses Verfahrens ausgestellten Export-Lufttüchtigkeitszulassungen an. 5.1.3.   Die speziellen Kennzeichnungen, die nach den Rechtsvorschriften der ausführenden Partei an Teilen und Ausrüstungen anzubringen sind, werden von der einführenden Partei als mit ihren eigenen rechtlichen Anforderungen im Einklang stehend anerkannt. 5.2.   Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse 5.2.1.   Neue Luftfahrzeuge 5.2.1.1. Eine ausführende Partei erteilt über ihre mit der Durchführung dieses Verfahrens betraute zuständige Behörde ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis für neue Luftfahrzeuge, in dem bestätigt wird, dass das Luftfahrzeug a) einem von der einführenden Partei gemäß diesem Verfahren genehmigten Muster entspricht, b) sich in einem betriebssicheren Zustand befindet und auch den mitgeteilten geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der einführenden Partei entspricht, c) allen von der einführenden Partei festgelegten und mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen genügt. 5.2.2.   Gebrauchte Luftfahrzeuge 5.2.2.1. Für gebrauchte Luftfahrzeuge, für die die einführende Partei eine Musterzulassung erteilt hat, stellt die ausführende Partei über ihre mit der Aufsicht über das Lufttüchtigkeitszeugnis dieses Luftfahrzeugs betraute zuständige Behörde ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wonach das Luftfahrzeug a) einem von der einführenden Partei gemäß diesem Verfahren genehmigten Muster entspricht, b) sich in einem sicheren Betriebszustand befindet, d. h. allen mitgeteilten, geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der einführenden Partei entspricht, c) während seiner Lebensdauer auf der Grundlage genehmigter Verfahren und Methoden ordnungsgemäß instand gehalten wurde (nachgewiesen durch Protokolle und Instandhaltungsaufzeichnungen) und d) allen von der einführenden Partei festgelegten und mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen genügt. 5.2.2.2. Bei gebrauchten Luftfahrzeugen, die im Geltungsbereich ihrer Rechtsvorschriften hergestellt wurden, erklären sich die Parteien bereit, einander auf Anfrage bei der Beschaffung folgender Informationen zu unterstützen: a) Konfiguration des Luftfahrzeugs bei seiner Auslieferung vom Hersteller und b) spätere von der betreffenden Partei genehmigte Nachrüstungen des Luftfahrzeugs. 5.2.2.3. Die Parteien erkennen auch die von der jeweils anderen Seite erteilten Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse für gebrauchte Luftfahrzeuge, die in einem Drittstaat hergestellt und/oder montiert wurden an, wenn die Bedingungen der Unterabsätze 5.2.2.1 Buchstaben a bis d dieses Verfahrens erfüllt sind. 5.2.2.4. Die einführende Partei kann Inspektions- und Instandhaltungsaufzeichnungen anfordern, die folgende Angaben enthalten (aber nicht auf diese beschränkt sein müssen): a) das Original oder eine bestätigte originalgetreue Kopie eines von der ausführenden Partei erteilten Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses oder ein gleichwertiges Dokument, b) Aufzeichnungen, die belegen, dass alle Überholungen, größeren Änderungen und Reparaturen gemäß den von der ausführenden Partei genehmigten oder anerkannten Anforderungen durchgeführt wurden, und c) Instandhaltungsaufzeichnungen und Protokolle, die belegen, dass das gebrauchte Luftfahrzeug während seiner gesamten Lebensdauer gemäß den Anforderungen eines genehmigten Instandhaltungsprogramms ordnungsgemäß instand gehalten wurde. 5.3.   Offizielle Freigabebescheinigung 5.3.1.   Neue Triebwerke und Propeller 5.3.1.1. Die einführende Partei erkennt die offiziellen Freigabebescheinigungen der ausführenden Partei für neue Triebwerke und Propeller nur unter der Voraussetzung an, dass diese Bescheinigung sicherstellt, dass: a) die Triebwerke und Propeller einem von der einführenden Partei gemäß diesem Verfahren genehmigten Muster entsprechen, b) sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden sowie den mitgeteilten geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der einführenden Partei entsprechen und c) allen von der einführenden Partei festgelegten und mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen genügen. 5.3.1.2. Die ausführende Partei führt alle neuen Triebwerke und Propeller inklusive einer offiziellen Freigabebescheinigung, die entsprechend ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurde, aus. 5.3.2.   Neue Baugruppen, Teile und Ausrüstungen 5.3.2.1. Die einführende Partei erkennt die offiziellen Freigabebescheinigungen der ausführenden Partei für neue Baugruppen, Teile (einschließlich modifizierter und/oder Ersatzteile) und Ausrüstungen nur unter der Voraussetzung an, dass diese Bescheinigung sicherstellt, dass sie: a) den von der einführenden Partei genehmigten Konstruktionsdaten entsprechen, b) sich in einem betriebssicheren Zustand befinden und c) allen von der einführenden Partei festgelegten und mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen genügen. 5.3.2.2. Die ausführende Partei führt alle neuen Teile inklusive einer offiziellen Freigabebescheinigung, die entsprechend ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurde, aus. 6.   Unterstützung von Zertifizierungstätigkeiten 6.1.   Die Parteien leisten — gegebenenfalls über ihre zuständigen Behörden — auf Anfrage technische Unterstützung für Zertifizierungstätigkeiten und stellen geeignete Informationen zur Verfügung. 6.2.   Diese Unterstützung kann unter anderem folgende Maßnahmen umfassen: 6.2.1.   Daten zur betrieblichen Eignung Entwicklung von Mindestanforderungen für die betriebliche Eignung (unter anderem Mindestanforderungen für die Schulung von Flugbesatzungen und Flugbesatzungsmitgliedern) 6.2.2.   Feststellung der Einhaltung von Anforderungen: a) Teilnahme an Prüfungen, b) Durchführung von Inspektionen zur Feststellung der Einhaltung von Anforderungen und Konformität, c) Einsichtnahme in Berichte und d) Datenbeschaffung. 6.2.3.   Überwachung und Aufsicht: a) Teilnahme an Erstinspektionen (first article inspection — FAI) von Teilen, b) Überwachung der Kontrollen spezieller Verfahren, c) Durchführung von Stichprobeninspektionen bei Teilen aus der Herstellung, d) Überwachung der Tätigkeiten benannter Personen oder zugelassener Organisationen gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens, e) Untersuchung von Betriebsproblemen und f) Bewertung und Beaufsichtigung von Systemen zur Gewährleistung der Produktionsqualität. ANHANG B INSTANDHALTUNGSVERFAHREN 1.   Anwendungsbereich Dieses Verfahren (nachstehend „Verfahren“ genannt) betrifft die gegenseitige Anerkennung von Feststellungen im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und Komponenten, die in diesen eingebaut werden sollen. 2.   Anwendbare Rechtsvorschriften 2.1.   Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die Einhaltung der anwendbaren Instandhaltungsvorschriften einer Partei und der in Abschnitt 8 dieses Verfahrens enthaltenen Regulierungsanforderungen der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der anderen Partei gleichkommt. 2.2.   Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die Zertifizierungspraktiken und -verfahren der zuständigen Behörden beider Parteien gleichwertige Nachweise für die Einhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Anforderungen darstellen. 2.3.   Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die jeweiligen Normen der Parteien für die Zulassung von Instandhaltungspersonal als gleichwertig betrachtet werden. 3.   Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Verfahrens bezeichnet der Ausdruck: a) „Luftfahrzeug“ eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann; b) „Komponente“ ein Triebwerk, einen Propeller, ein Teil oder Ausrüstung; c) „großes Luftfahrzeug“ ein Luftfahrzeug, das als Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder mehr eingestuft ist, oder ein mehrmotoriger Hubschrauber; d) „Modifizierung“ eine Änderung der Bauart eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt im Hinblick auf Konstruktion, Konfiguration, Leistung, Umweltmerkmale oder Betriebsbeschränkungen; e) „Änderung“ eine Änderung der Konstruktion, Konfiguration, Leistung, Umweltmerkmale oder Betriebsbeschränkungen eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt. 4.   Gemeinsamer Sektoraler Ausschuss für Instandhaltung 4.1.   Zusammensetzung 4.1.1. Es wird ein Gemeinsamer Sektoraler Ausschuss für Instandhaltung eingesetzt. Diesem Ausschuss gehören Vertreter beider Parteien an, die auf Führungsebene für Folgendes zuständig sind: a) die Zulassung von Instandhaltungsorganisationen, b) die Umsetzung von Rechtsvorschriften und Normen, die Instandhaltungsorganisationen betreffen, c) interne Inspektionen zur Kontrolle der Normung oder der Qualitätskontrollsysteme. 4.1.2. Gemäß dem einvernehmlichen Beschluss der Parteien können weitere Personen in den Ausschuss eingeladen werden, die dem Gemeinsamen Sektoralen Ausschuss für Instandhaltung die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern können. 4.1.3. Der Gemeinsame Sektorale Ausschuss für Instandhaltung gibt sich eine Geschäftsordnung. 4.2.   Mandat 4.2.1. Der Gemeinsame Sektorale Ausschuss für Instandhaltung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die wirksame Funktionsweise und Anwendung dieses Verfahrens zu gewährleisten, und hat unter anderem folgende Aufgaben: a) er bewertet regulatorische Änderungen bei den Parteien, um sicherzustellen, dass die in Abschnitt 8 dieses Verfahrens aufgeführten Anforderungen auf dem neusten Stand bleiben, b) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren in gleicher Weise auslegen, c) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren in gleicher Weise anwenden, d) er räumt Divergenzen zu technischen Fragen aus, die sich aus der Auslegung oder der Anwendung dieses Verfahrens ergeben, einschließlich solcher, die bei der Auslegung oder Durchführung dieses Verfahrens entstehen könnten, e) er organisiert bei Bedarf die Teilnahme einer Partei an den internen Kontrollen der Normung oder der Qualitätskontrollsysteme der jeweils anderen Partei, und f) er arbeitet bei Bedarf Vorschläge für den Gemeinsamen Ausschuss zu Änderungen an diesem Verfahren aus. 4.2.2. Sollte der Gemeinsame Sektorale Ausschuss für Instandhaltung nicht in der Lage sein, Divergenzen gemäß Unterabsatz 4.2.1 Buchstabe d auszuräumen, verweist er das betreffende Problem an den Gemeinsamen Ausschuss und sorgt dafür, dass die von diesem Ausschuss getroffene Entscheidung umgesetzt wird. 5.   Zulassung von Instandhaltungsorganisationen 5.1.   Jede Instandhaltungsorganisation einer Partei, die von einer zuständigen Behörde dieser Partei eine Zertifizierung für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erhalten hat, muss ein Addendum zu ihrem Organisationshandbuch verabschieden, um den Anforderungen des Abschnitts 8 dieses Verfahrens zu genügen. Wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass das Addendum den Anforderungen des Abschnitts 8 dieses Verfahrens entspricht, erteilt die genannte zuständige Behörde eine Zulassung, die die Einhaltung der geltenden Anforderungen der anderen Partei bestätigt und in der beschrieben wird, in welchem Umfang die Instandhaltungsorganisation an Luftfahrzeugen, die bei der anderen Partei registriert sind, Aufgaben durchführen darf. Der Umfang von Einstufungen und Beschränkungen darf nicht über den Umfang ihrer eigenen Zulassung hinausgehen. 5.2.   Die Zulassung der zuständigen Behörde einer Partei gemäß Absatz 5.1 dieses Verfahrens wird der anderen Partei mitgeteilt und stellt ohne weitere Maßnahmen für diese eine gültige Zulassung dar. 5.3.   Die Anerkennung einer Zulassungsbescheinigung gemäß Absatz 5.2 dieses Verfahrens gilt für die Instandhaltungsorganisation in Bezug auf ihre Hauptniederlassung sowie andere Niederlassungen, die im betreffenden Handbuch aufgeführt werden und der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegen. 5.4.   Die Parteien können die Zivilluftfahrtbehörde eines Drittstaates bei der Durchführung der Funktionen ihrer Regulierungsüberwachung und -aufsicht um Unterstützung ersuchen, wenn beide Parteien ihre Genehmigung erteilt oder durch förmliche Vereinbarung oder Regelung mit diesem Drittstaat erweitert haben. 5.5.   Sind bei einer Partei Änderungen des Umfangs der gemäß Absatz 5.1 dieses Verfahrens erteilten Zulassungen, einschließlich des Widerrufs oder der Aussetzung von Zulassungen, erfolgt, setzt sie die andere Partei unverzüglich über ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis. 6.   Nichteinhaltung von Vorschriften 6.1.   Die Parteien unterrichten einander über bedeutende Fälle von Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften oder sonstiger in diesem Verfahren festgelegter Anforderungen, die die Fähigkeit einer von der anderen Partei anerkannten Organisation beeinträchtigen, Instandhaltungsarbeiten nach den Bedingungen dieses Verfahrens durchzuführen. Nach einer solchen Mitteilung führt die andere Partei die notwendigen Untersuchungen durch und teilt der mitteilenden Partei innerhalb von 15 Arbeitstagen eventuell getroffene Maßnahmen mit. 6.2.   Bei Divergenzen zwischen den Parteien über die Effektivität der getroffenen Maßnahmen kann die mitteilende Partei verlangen, dass die andere Partei durch Sofortmaßnahmen sicherstellt, dass die betreffende Organisation keine Instandhaltungstätigkeiten an Erzeugnissen der Zivilluftfahrt unter ihrer Regulierungsaufsicht durchführt. Sollte die andere Partei derartige Maßnahmen nicht binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen der mitteilenden Partei treffen, werden die der zuständigen Behörde der anderen Partei im Rahmen dieses Verfahrens übertragenen Befugnisse ausgesetzt, bis das Problem vom Gemeinsamen Ausschuss zufrieden stellend und gemäß den Bestimmungen des Abkommens gelöst ist. Bis zu einer Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses in der Angelegenheit kann die mitteilende Partei alle von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen treffen, um sicher zu stellen, dass die betreffende Organisation keine Instandhaltungstätigkeiten an Erzeugnissen der Zivilluftfahrt unter ihrer Regulierungsaufsicht durchführt. 6.3.   Die Technischen Organe sind die für Mitteilungen im Rahmen dieses Abschnitts 6 dieses Verfahrens zuständigen Stellen. 7.   Technische Unterstützung 7.1.   Die Parteien gewähren einander bei Bedarf über ihre zuständigen Behörden technische Unterstützung bei der Bewertung. 7.2.   Diese Unterstützung kann unter anderem Folgende Maßnahmen umfassen: a) Überwachung und Berichterstattung über die fortdauernde Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Verfahren durch die Instandhaltungsorganisationen, die den Rechtsvorschriften der Parteien unterliegen, b) Durchführung von Untersuchungen und Berichterstattung darüber und c) technische Bewertung. 8.   Besondere Regulierungsanforderungen 8.1.   Die Anerkennung einer Instandhaltungsorganisation, die den Rechtsvorschriften der anderen Partei untersteht, durch eine Partei gemäß Abschnitt 5 dieses Verfahrens erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Instandhaltungsorganisation ein Addendum zu ihrem Organisationshandbuch verabschiedet, das unter anderem Folgendes enthält bzw. bestimmt: a) Eine Erklärung, die vom gegenwärtig verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet ist, nach der sich die Organisation zur Einhaltung der Bestimmungen des Handbuches und des Addendums verpflichtet. b) Die Organisation wird den jeweiligen Kundenauftrag unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen, Änderungen und Reparaturen und der Auflage, dass alle verwendeten Teile von Organisationen hergestellt oder instand gehalten wurden, die von der anderen Partei anerkannt werden, erfüllen. c) Der den Auftrag erteilende Kunde hat nachgewiesen, dass die Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde für alle Konstruktionsdaten zu Änderungen und Reparaturen vorliegt. d) Die Freigabe des Erzeugnisses der Zivilluftfahrt entspricht den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. e) Alle Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die den Rechtsvorschriften der anderen Partei unterliegen und bei denen ernsthafte Mängel oder Luftuntüchtigkeit festgestellt werden, müssen dieser anderen Partei und dem Kunden gemeldet werden. 8.2.   Die Anerkennung gemäß Absatz 8.1 dieses Verfahrens ist anwendbar, wenn die Technischen Organe Übergangsregelungen für den Nachweis der Fähigkeit zur Aufsicht über die Instandhaltungsorganisationen getroffen haben. Anlage B1 Besondere Bedingungen 1.   BESONDERE BEDINGUNGEN DER EASA FÜR BRASILIANISCHE INSTANDSETZUNGSSTATIONEN 1.1. Um gemäß EASA Teil 145 zugelassen zu werden, muss die Instandsetzungsstation gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.