Europäische Union

Beschluss des Rates vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0694. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on Fragen in Bezug auf die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens, einschließlich der Fragen, die mit Hilfe des in den Anhängen festgelegten Verfahrens nicht gelöst werden konnten, c) die Suche nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise dieses Abkommens und gegebenenfalls Übermittlung entsprechender Empfehlungen zur Änderung des Abkommens an die Parteien gemäß Artikel 16 Absatz 4, d) die Prüfung spezifischer Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 16 Absatz 5, e) gegebenenfalls die Koordinierung der Entwicklung zusätzlicher Anhänge gemäß Artikel 16 Absatz 5 und f) gegebenenfalls die Annahme von Arbeitsverfahren zur Regulierungszusammenarbeit und Transparenz für alle in Artikel 4 genannten Tätigkeiten. (3)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung. Artikel 10 Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Anerkennung (1)   Eine Partei kann ihre in einem Anhang dieses Abkommens aufgeführten Verpflichtungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn a) die andere Partei ihren in dem genannten Anhang des Abkommens aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt b) eine oder mehrere ihrer zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, neue oder zusätzliche Anforderungen, die von der anderen Partei auf dem vom Anhang dieses Abkommens abgedeckten Gebiet beschlossen wurden, zu erfüllen, oder c) die andere Partei nicht in der Lage ist, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufrecht zu erhalten. (2)   Vor der Aussetzung ihrer Verpflichtungen beantragt die betreffende Partei gemäß Artikel 15 Konsultationen. Können durch die Konsultationen die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anhänge nicht ausgeräumt werden, kann jede Partei der anderen Partei ihre Absicht mitteilen, die Anerkennung der Konformitätsfeststellungen, Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen des Anhangs, der von den Unstimmigkeiten betroffen ist, auszusetzen. Eine solche Mitteilung muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Aussetzung müssen ausführlich dargelegt werden. (3)   Die Aussetzung tritt 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, sofern die Partei, die die Aussetzung eingeleitet hat, nicht vor Ablauf dieser Frist gegenüber der anderen schriftlich erklärt, dass sie ihre Mitteilung zurückzieht. Die Aussetzung betrifft nicht die Gültigkeit der Konformitätsfeststellungen, Zeugnisse, Zulassungen und Genehmigungen, die von den Technischen Organen der Parteien oder der betreffenden zuständigen Behörde vor dem Datum des Inkrafttretens der Aussetzung getroffen bzw. erteilt wurden. Jede in Kraft getretene Aussetzung kann nach einem entsprechenden Schriftwechsel der Parteien unverzüglich aufgehoben werden. Artikel 11 Vertraulichkeit (1)   Die Parteien kommen überein, in dem gemäß ihren Rechtsvorschriften erforderlichen Umfang die Vertraulichkeit der unter diesem Abkommen von der anderen Partei erhaltenen Informationen zu wahren. (2)   Insbesondere legen die Parteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften die unter diesem Abkommen ausgetauschten Informationen nicht offen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum, vertrauliche Wirtschafts- oder Finanzinformationen, urheberrechtlich geschützte Daten oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt, und gestatten es auch den zuständigen Behörden nicht, solche Informationen offen zu legen. Zu diesem Zweck werden solche Informationen als urheberrechtlich geschützt betrachtet und entsprechend als solche gekennzeichnet. (3)   Eine Partei oder eine zuständige Behörde kann beim Austausch von Informationen mit der anderen Partei oder mit einer zuständigen Behörde der anderen Partei angeben, für welche Teile der Information sie der Auffassung ist, dass diese nicht offen gelegt werden dürfen. (4)   Die Parteien treffen alle bei vernünftiger Betrachtungsweise notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieses Abkommens erhaltenen Informationen gegen unerlaubte Offenlegung. Artikel 12 Kostendeckung (1)   Keine Partei erlegt natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten durch dieses Abkommen im Hinblick auf Konformitätsbewertungsdienste geregelt sind und von der anderen Partei erbracht werden, Gebühren oder Entgelte auf. (2)   Beide Parteien bemühen sich zu gewährleisten, dass Gebühren oder Entgelte, die durch ihr Technisches Organ natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten durch dieses Abkommen geregelt sind, auferlegt werden, gerecht und angemessen sind, den erbrachten Zertifizierungs- und Überwachungsleistungen entsprechen und nicht zu Handelshemmnissen führen. (3)   Die Technischen Organe beider Parteien sind berechtigt, über die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten durch dieses Abkommen geregelt sind, auferlegten Gebühren und Entgelte die Kosten zu decken, die im Zusammenhang mit der Durchführung des anwendbaren Anhangs und durch Prüfungen und Inspektionen in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8a entstehen. Artikel 13 Andere Übereinkünfte (1)   Sofern in den Anhängen nichts anderes festgelegt ist, begründen Verpflichtungen in Abkommen der Parteien mit Drittstaaten, die nicht Partei dieses Abkommens sind, keine Verpflichtung der jeweils anderen Partei zur Anerkennung der Ergebnisse der von dem betreffenden Drittstaat durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren. (2)   Bei seinem Inkrafttreten tritt dieses Abkommen an die Stelle der bilateralen Abkommen über die Sicherheit der Luftfahrt zwischen der Regierung der Föderativen Republik Brasilien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen. Bei seinem Inkrafttreten tritt dieses Abkommen auch an die Stelle bisheriger Vereinbarungen zwischen den Technischen Organen. (3)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Parteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt. Artikel 14 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Föderativen Republik Brasilien, es sei denn, in den Anhängen zu diesem Abkommen ist anderes bestimmt. Artikel 15 Konsultationen und Streitbeilegung (1)   Jede Partei kann Konsultationen mit der anderen Partei zu jeglicher Frage betreffend dieses Abkommen beantragen. Die andere Partei antwortet auf diesen Antrag unverzüglich und nimmt binnen 45 Tagen die Konsultationen zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt auf. (2)   Die Parteien unternehmen jede Anstrengung, um Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf einer möglichst niedrigen technischen Ebene durch Konsultationen gemäß den Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens zu beseitigen. (3)   Können Unstimmigkeiten nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgeräumt werden, so kann jedes Technische Organ den Gemeinsamen Ausschuss der Parteien anrufen, der über die Frage berät. Artikel 16 Inkrafttreten, Beendigung und Änderung (1)   Dieses Abkommen tritt am Datum der letzten Note in einem diplomatischen Notenwechsel, in dem die Parteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, in Kraft. Das Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Partei gekündigt wird. (2)   Jede Partei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Partei jederzeit kündigen, wobei die genannte Kündigungsnotifikation vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann. (3)   Strebt eine Partei eine Änderung des Abkommens durch Streichung oder Hinzufügung eines oder mehrerer Anhänge und Beibehaltung der übrigen Anhänge an, sind die Parteien bemüht, diese Änderung des Abkommens einvernehmlich und gemäß den Verfahren dieses Artikels durchzuführen. Kommt ein Einvernehmen über die Beibehaltung der übrigen Anhänge nicht zustande, so tritt das Abkommen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Datum der Notifikation außer Kraft, es sei denn, die Parteien haben anderes vereinbart. (4)   Die Parteien können dieses Abkommen durch beiderseitige schriftliche Zustimmung ändern. Änderungen dieses Abkommens treten am Datum der letzten schriftlichen Notifikation einer Partei an die andere Partei, wonach die für das Inkrafttreten erforderlichen nationalen Verfahren abgeschlossen sind, in Kraft. (5)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels können die Parteien vereinbaren, die Änderung bestehender oder die Hinzufügung neuer Anhänge mittels eines diplomatischen Notenwechsels durchzuführen. Diese Änderungen treten unter den Bedingungen in Kraft, die in dem diplomatischen Notenwechsel vereinbart wurden. (6)   Nach Beendigung dieses Abkommens erhalten beide Parteien die Gültigkeit der Lufttüchtigkeitszulassungen, Umweltzulassungen oder sonstige Zeugnisse, die im Rahmen dieses Abkommens vor seiner Beendigung erteilt wurden, aufrecht, sofern ihre Konformität mit den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei fortbesteht. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt. Geschehen in Brasília am vierzehnten Juli zweitausendzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За правителството на Федеративна република Бразилия Por el Gobierno de la República Federativa de Brasil Za vládu Brazilské Federativní republiky For den Føderative Republik Brasiliens regering Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien Brasiilia Liitvabariigi valitsuse nimel Για την κυβέρνηση της Ομόσπονδης Δημοκρατίας της Βραζιλίας For the Government of the Federative Republic of Brazil Pour le gouvernement de la République fédérative du Brésil Per il governo della Repubblica federativa del Brasile Brazīlijas Federatīvās Republikas valdības vārdā – Brazilijos Federacinės Respublikos Vyriausybės vardu A Brazil Szövetségi Köztársaság kormánya részéről Għall-Gvern tar-Repubblika Federativa tal-Brażil Voor de regering van de Federale Republiek Brazilië W imieniu rządu Federacyjnej Republiki Brazylii Pelo Governo da República Federativa do Brasil Pentru Guvernul Republicii Federative a Braziliei Za vládu Brazílskej federatívnej republiky Za Vlado Federativne Republike Brazilije Brasilian liittotasavallan hallituksen puolesta För Förbundsrepubliken Brasiliens regering Anlage 1 Liste der zuständigen Behörden, für die im Hinblick auf Anhang A die Vermutung gilt, dass sie die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen 1. Zuständige Behörden für Musterzulassungen   Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien: Nationale Zivilluftfahrtbehörde — ANAC;   für die Europäische Union: Europäische Agentur für Flugsicherheit — EASA. 2. Zuständige Behörden für die Aufsicht über die Herstellung   Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien: Nationale Zivilluftfahrtbehörde — ANAC;   für die Europäische Union: Europäische Agentur für Flugsicherheit — EASA und   die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Anlage 2 Liste der zuständigen Behörden, für die im Hinblick auf Anhang b die Vermutung gilt, dass sie die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen 1. Zuständige Behörden für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, für die im Hinblick auf Anhang B die Vermutung gilt, dass sie die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen: Nationale Zivilluftfahrtbehörde — ANAC. 2. Zuständige Behörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, für die im Hinblick auf Anhang B die Vermutung gilt, dass sie die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen: zuständige Behörden der Mitgliedstaaten. ANHANG A ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR ERZEUGNISSE DER ZIVILLUFTFAHRT 1.   Anwendungsbereich 1.1.   Dieses Verfahren (nachstehend: „Verfahren“) findet Anwendung bei: 1.1.1.   Der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsfeststellungen betreffend Konstruktions-, Umweltverträglichkeits- und konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen an Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die vom Technischen Organ der Partei getroffen werden, die als bevollmächtigter Vertreter des Konstruktionsstaates auftritt. 1.1.2.   Der gegenseitigen Anerkennung von Feststellungen, dass neue oder gebrauchte Erzeugnisse der Zivilluftfahrt die Anforderungen beider Parteien in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erfüllen. 1.1.3.   Der gegenseitigen Anerkennung von Genehmigungen für Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die im Rahmen der Zuständigkeit der Parteien erfolgen. 1.1.4.   Der Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Erhaltung der Lufttüchtigkeit in Betrieb befindlicher Luftfahrzeuge. 1.2.   Für die Zwecke dieses Verfahrens bezeichnet der Ausdruck: a) „offizielle Freigabebescheinigung“ eine Erklärung seitens einer den Rechtsvorschriften der ausführenden Partei unterstehenden Person oder Organisation, dass ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt, bei dem es sich nicht um ein vollständiges Luftfahrzeug handelt, entweder ein neu hergestelltes Erzeugnis ist oder dass das Erzeugnis nach Instandhaltungsarbeiten freigegeben wurde; b) „Export-Lufttüchtigkeitszeugnis“ eine Ausfuhrerklärung seitens einer den Rechtsvorschriften der ausführenden Partei unterstehenden Person oder Organisation, dass ein vollständiges Luftfahrzeug, das ebenfalls den Rechtsvorschriften der ausführenden Partei unterliegt, die Anforderungen der einführenden Partei in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erfüllt; c) „ausführende Partei“ eine Partei, aus deren Gebiet ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt ausgeführt wird; d) „einführende Partei“ eine Partei, in deren Gebiet ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt eingeführt wird. 2.   Gemeinsamer Sektoraler Ausschuss für Zertifizierung 2.1.   Zusammensetzung 2.1.1.   Es wird ein Gemeinsamer Sektoraler Ausschuss für Zertifizierung eingesetzt. Diesem Ausschuss gehören Vertreter jeder Partei an, die auf Führungsebene für Folgendes zuständig sind: a) die Zertifizierung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, b) die Herstellung, soweit es sich um andere Personen handelt als diejenigen nach Unterabsatz 2.1.1 Buchstabe a dieses Verfahrens, c) Zertifizierungsvorschriften und Normen sowie d) interne Kontrollen der Normung oder der Qualitätskontrollsysteme. 2.1.2.   Gemäß dem einvernehmlichen Beschluss der Parteien können weitere Personen in den Ausschuss eingeladen werden, die dem Gemeinsamen Sektoralen Ausschuss für Zertifizierung die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern können. 2.1.3.   Der Gemeinsame Sektorale Ausschuss für Zertifizierung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2.2.   Mandat 2.2.1.   Der Gemeinsame Sektorale Ausschuss für Zertifizierung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die wirksame Funktionsweise und Anwendung dieses Verfahrens zu gewährleisten, und hat unter anderem folgende Aufgaben: a) er beschließt bei Bedarf über Arbeitsverfahren zur Erleichterung des Zertifizierungsverfahrens, b) er beschließt bei Bedarf über technische Beschreibungen und Festlegungen (technical standard orders — TSO) für die Zwecke von Unterabsatz 3.3.7 dieses Verfahrens, c) er bewertet regulatorische Änderungen bei den Parteien, um sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen auf dem neusten Stand bleiben, d) er erarbeitet bei Bedarf Vorschläge für den Gemeinsamen Ausschuss zu Änderungen dieses Verfahrens, soweit sie nicht unter Unterabsatz 2.2.1 Buchstabe b fallen, e) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren in gleicher Weise auslegen, f) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren in gleicher Weise anwenden, g) er räumt Divergenzen zu technischen Fragen aus, die sich aus der Auslegung oder der Durchführung dieses Verfahrens ergeben, einschließlich solcher, die bei der Festlegung von Zertifizierungsgrundlagen oder der Anwendung besonderer Bedingungen, Ausnahmen und Abweichungen entstehen könnten, h) er organisiert bei Bedarf die gegenseitige Teilnahme einer Partei an den internen Kontrollen der Normung oder der Qualitätskontrollsysteme der jeweils anderen Partei, i) er ermittelt bei Bedarf die Kontaktstellen mit Zuständigkeit für die Zertifizierung der Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die von den Parteien untereinander ein- oder ausgeführt werden, und j) er entwickelt effektive Mittel und Wege für die Zusammenarbeit, die Unterstützung und den Informationsaustausch in Bezug auf Sicherheits- und Umweltnormen sowie Zertifizierungssysteme, um Divergenzen zwischen den Parteien möglichst gering zu halten. 2.2.2.   Sollte der Gemeinsame Sektorale Ausschuss für Zertifizierung nicht in der Lage sein, Divergenzen gemäß Unterabsatz 2.2.1 Buchstabe g dieses Verfahrens auszuräumen, verweist er das betreffende Problem an den Gemeinsamen Ausschuss und sorgt dafür, dass die von diesem Ausschuss getroffene Entscheidung umgesetzt wird. 3.   Konstruktionsgenehmigungen 3.1.   Allgemeine Bestimmungen 3.1.1.   Dieses Verfahren betrifft Konstruktionsgenehmigungen und -änderungen für Musterzulassungen, ergänzende Musterzulassungen, Reparaturen, Teile und Ausrüstungen. 3.1.2.   Für die Anwendung dieses Verfahrens vereinbaren die Parteien, dass der Nachweis der Fähigkeit eines Konstruktionsbetriebs, seinen Verpflichtungen nachzukommen, von beiden Parteien ausreichend kontrolliert wird, um etwaige Unterschiede bei spezifischen Anforderungen der jeweils anderen Partei zu berücksichtigen. 3.1.3.   Der Antrag auf Konstruktionsgenehmigung ist bei Bedarf von der ausführenden Partei bei der einführenden Partei zu stellen. 3.1.4.   Die Technischen Organe sind die für die Umsetzung dieses Abschnitts 3 betreffend Konstruktionsgenehmigungen zuständigen Stellen. 3.2.   Zertifizierungsgrundlage 3.2.1.   Bei Musterzulassungen legt die einführende Partei für die Lufttüchtigkeit die für ein vergleichbares eigenes Erzeugnis geltenden Normen zugrunde, die anwendbar waren, als der Antrag auf die ursprüngliche Musterzulassung bei der ausführenden Partei gestellt wurde, und für die Umweltverträglichkeit die für ein vergleichbares eigenes Erzeugnis geltenden Normen, die anwendbar waren, als der Antrag auf die Musterzulassung bei der einführenden Partei gestellt wurde. 3.2.2.   Gemäß Unterabsatz 3.2.5 dieses Verfahrens und für die Genehmigung einer Konstruktionsänderung oder eines Reparaturverfahrens gibt die einführende Partei eine Änderung der gemäß Unterabsatz 3.2.1 dieses Verfahrens festgelegten Zertifizierungsgrundlage an, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Änderung für die betreffenden Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren angebracht ist. 3.2.3.   Gemäß Unterabsatz 3.2.5 dieses Verfahrens gibt die einführende Partei alle besonderen Bedingungen an, die für neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale Anwendung finden oder finden sollen, die nicht unter die geltenden Lufttüchtigkeits- oder Umweltnormen fallen. 3.2.4.   Gemäß Unterabsatz 3.2.5 dieses Verfahrens gibt die einführende Partei alle Ausnahmen oder Abweichungen von den geltenden Normen an. 3.2.5.   Bei der Angabe besonderer Bedingungen, Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in Bezug auf die Zertifizierungsgrundlage berücksichtigt die einführende Partei gebührend die Situation der ausführenden Partei und stellt an die Erzeugnisse der ausführenden Partei keine höheren Anforderungen als an gleichwertige eigene Erzeugnisse. Die einführende Partei teilt der ausführenden Partei alle besonderen Bedingungen, Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in Bezug auf die Zertifizierungsgrundlage mit. 3.3.   Zertifizierungsverfahren 3.3.1.   Die ausführende Partei stellt der einführenden Partei alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um es dieser zu ermöglichen, sich mit einzelnen Erzeugnissen der Zivilluftfahrt der ausführenden Partei und mit ihrer Zertifizierung vertraut zu machen und zu bleiben. 3.3.2.   Für jede Konstruktionsgenehmigung entwickeln die Parteien ein Zertifizierungsprogramm auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Sektoralen Ausschuss für Zertifizierung gegebenenfalls festgelegten Arbeitsverfahren. 3.3.3.   Die einführende Partei erteilt ihre Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder einen Propeller, wenn a) die ausführende Partei ihre eigene Zulassung erteilt hat, b) die ausführende Partei der einführenden Partei bescheinigt, dass das Muster für ein Erzeugnis mit der in Absatz 3.2 dieses Verfahrens genannten Zertifizierungsgrundlage in Einklang steht und c) alle beim Zertifizierungsverfahren aufgetretenen Fragen geklärt sind. Änderungen von Musterzulassungen 3.3.4.   Konstruktionsänderungen bei einem Erzeugnis der Zivilluftfahrt, für das die einführende Partei eine Musterzulassung erteilt hat, werden wie folgt genehmigt: 3.3.4.1. Die ausführende Partei teilt die Konstruktionsänderungen in Einklang mit den vom Gemeinsamen Sektoralen Ausschuss für Zertifizierung festgelegten Arbeitsverfahren in zwei Kategorien ein. 3.3.4.2. Bei der Kategorie der Konstruktionsänderungen, die eine Einbeziehung der einführenden Partei verlangen, genehmigt die einführende Partei diese Änderungen nach Erhalt einer schriftlichen Erklärung der ausführenden Partei, dass die Konstruktionsänderungen mit der in Absatz 3.2 dieses Verfahrens genannten Zertifizierungsgrundlage in Einklang stehen. Um ihren Verpflichtungen aufgrund dieses Unterabsatzes nachzukommen, kann die ausführende Partei Einzelerklärungen für jede Konstruktionsänderung oder Kollektiverklärungen für Listen genehmigter Konstruktionsänderungen vorlegen. 3.3.4.3. Bei allen anderen Konstruktionsänderungen ist die Genehmigung der ausführenden Partei ohne weitere Maßnahmen auch als gültige Genehmigung der einführenden Partei anzusehen. Änderungen ergänzender Musterzulassungen 3.3.5.   Konstruktionsänderungen bei einem Erzeugnis der Zivilluftfahrt, für das die einführende Partei eine ergänzende Musterzulassung erteilt hat, werden wie folgt genehmigt: 3.3.5.1. Die ausführende Partei teilt die Konstruktionsänderungen in Einklang mit den vom Gemeinsamen Sektoralen Ausschuss für Zertifizierung festgelegten Arbeitsverfahren in zwei Kategorien ein. 3.3.5.2. Bei der Kategorie der Konstruktionsänderungen, die eine Einbeziehung der einführenden Partei verlangen, genehmigt die einführende Partei diese Änderungen nach Erhalt einer schriftlichen Erklärung der ausführenden Partei, dass die Konstruktionsänderungen mit der in Absatz 3.2 dieses Verfahrens genannten Zertifizierungsgrundlage in Einklang stehen. Um ihren Verpflichtungen aufgrund dieses Unterabsatzes nachzukommen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.