Europäische Union

Beschluss des Rates vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0694. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die folgenden besonderen Bedingungen erfüllen: 1.1.1. Die Instandsetzungsstation stellt in einer von der EASA annehmbaren Form und Weise einen Antrag. a) Der Antrag sowohl auf Erstzulassung als auch auf Verlängerung der EASA-Zulassung umfasst eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die EASA-Bescheinigung und/oder EASA-Einstufung für die Instandhaltung oder Änderung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen oder deren Teilen, die in einem EU-Mitgliedstaat registriert oder konstruiert wurden, erforderlich ist. b) Die Instandsetzungsstation legt ein von der ANAC im Namen der EASA geprüftes und anerkanntes Addendum ihres Organisationshandbuchs vor. Alle Überarbeitungen des Addendums müssen von der ANAC anerkannt werden. Das Addendum muss folgende Elemente aufweisen: i) Eine Erklärung des verantwortlichen Betriebsleiters der Instandsetzungsstation gemäß der Definition in der aktuellen Fassung von EASA Teil 145, wonach die Instandsetzungsstation zur Einhaltung dieses Anhangs und der darin aufgeführten Besonderen Bedingungen verpflichtet ist. ii) Detaillierte Verfahren für den Betrieb eines unabhängigen Qualitätsüberwachungssystems einschließlich Aufsicht über alle Einrichtungen und Außenstationen (Line Stations) im Gebiet der Föderativen Republik Brasilien. iii) Verfahren für die Freigabe oder Zulassung zur Wiederfreigabe in Übereinstimmung mit den Anforderungen von EASA Teil 145 für Luftfahrzeuge und Verwendung des ANAC-Formblatts SEGVOO 003 für Luftfahrzeugkomponenten sowie sonstige gegebenenfalls vom Eigentümer oder Betreiber geforderte Informationen. iv) Verfahren für Einrichtungen mit Einstufung für Flugzeugzellen/Luftfahrzeuge, die sicherstellen, dass eine Freigabebescheinigung nur bei gültigem Lufttüchtigkeitszeugnis und Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis ausgestellt wird. v) Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass gemäß EASA-Anforderungen definierte Reparaturen und Modifikationen in Übereinstimmung mit den von der EASA genehmigten Daten durchgeführt werden. vi) Ein Verfahren für die Instandsetzungsstation, das die Einbeziehung des menschlichen Faktors in das von der ANAC zugelassene Erst- und Auffrischungsschulungsprogramm sowie in Änderungen dieser Programme gewährleistet. vii) Verfahren zur Meldung von Luftuntüchtigkeitsbefunden gemäß EASA Teil 145 über Erzeugnisse der Zivilluftfahrt an die EASA, den Luftfahrzeugkonstruktionsbetrieb und den Kunden oder Betreiber. viii) Verfahren zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Einhaltung des Arbeitsauftrags oder Vertrags des Kunden oder des Betreibers, einschließlich der mitgeteilten EASA-Lufttüchtigkeitsanweisungen und sonstiger mitgeteilter verbindlicher Anweisungen. ix) Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die Vertragnehmer die Bedingungen dieser Durchführungsverfahren erfüllen: d. h. entweder wird eine nach EASA Teil 145 zugelassene Organisation in Anspruch genommen, oder — wenn die gewählte Organisation nicht nach EASA Teil 145 zugelassen ist — die Instandsetzungsstation, die das Erzeugnis wieder freigibt, trägt die Verantwortung für die Gewährleistung der Lufttüchtigkeit. x) Verfahren, die es ermöglichen, Arbeiten bei Bedarf regelmäßig nicht am Hauptstandort auszuführen. xi) Verfahren, die die Verfügbarkeit geeigneter überdachter Hallen für die Grundinstandhaltung der Luftfahrzeuge sicherstellen. 1.2. Für die Beibehaltung der Zulassung gemäß EASA Teil 145 muss die Instandsetzungsstation gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs die nachstehenden Anforderungen erfüllen. Die ANAC prüft, ob die Instandsetzungsstation a) gestattet, dass die EASA oder die ANAC im Namen der EASA ihre fortdauernde Einhaltung der Anforderungen gemäß der brasilianischen Vorschrift RBHA145 und diesen besonderen Bedingungen (d. h. EASA Teil 145) prüft; b) akzeptiert, dass die EASA gemäß den einschlägigen EU-Verordnungen und EASA-Verfahren Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreift; c) bei jeder Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahme der EASA kooperiert; d) die brasilianische Vorschrift RBHA 145 und diese besonderen Bedingungen dauerhaft einhält. 2.   BESONDERE BEDINGUNGEN DER ANAC FÜR ZUGELASSENE EU-INSTANDHALTUNGSORGANISATIONEN 2.1. Um gemäß der brasilianischen Vorschrift RBHA 145 zugelassen zu werden, muss die Instandhaltungsorganisation gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs die folgenden besonderen Bedingungen erfüllen: 2.1.1. Die Instandhaltungsorganisation stellt in einer von der ANAC annehmbaren Form und Weise einen Antrag. a) Der Antrag sowohl auf ANAC-Erstzulassung als auch auf Erneuerung dieser Zulassung enthält eine Erklärung, wonach die ANAC-Zulassung und/oder die Einstufung der Instandhaltungsorganisation für die Instandhaltung oder Änderung von in Brasilien registrierten luftfahrttechnischen Erzeugnissen oder im Ausland registrierten luftfahrttechnischen Erzeugnissen, die gemäß den brasilianischen RBHA-Vorschriften betrieben werden, erforderlich ist. b) Die Instandhaltungsorganisation muss ein von der Luftfahrtbehörde genehmigtes und von der Instandhaltungsorganisation aufbewahrtes Addendum zu ihrem Organisationshandbuch in englischer Sprache vorlegen. Nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde gilt das Addendum als von der ANAC anerkannt. Alle Überarbeitungen des Addendums müssen von der Luftfahrtbehörde genehmigt werden. Das ANAC-Addendum zum Handbuch muss folgende Elemente aufweisen: i) Eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterschriebene und mit Datum versehene Erklärung, wonach die Organisation zur Beachtung des Anhangs verpflichtet ist; ii) eine Zusammenfassung ihres Qualitätssystems, die auch die besonderen Bedingungen der ANAC umfasst; iii) Verfahren für die Freigabe oder Zulassung zur Wiederfreigabe, die den Anforderungen der brasilianischen Vorschrift RBHA 43 für Luftfahrzeuge und ESA-Formblatt 1 für Komponenten entsprechen. Dies umfasst gegebenenfalls die gemäß den brasilianischen Vorschriften RBHA 43.9 und 43.11 geforderten Angaben sowie alle vom Eigentümer oder Betreiber zu machenden oder festzuhaltenden Angaben in englischer Sprache; iv) Verfahren zur Meldung von Ausfällen, Fehlfunktionen oder Mängeln und Teilen zweifelhafter Herkunft (Suspected Unapproved Parts, SUP), die an brasilianischen luftfahrttechnischen Erzeugnissen gefunden wurden oder für den Einbau in brasilianische luftfahrttechnische Erzeugnisse bestimmt waren, an die ANAC; v) Verfahren zur Unterrichtung der ANAC über Veränderungen bei Außenstationen, die 1. sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden, 2. in Brasilien registrierte Luftfahrzeuge instand halten und 3. sich auf die ANAC-Betriebsspezifikationen auswirken; vi) Verfahren zur Qualifizierung und Überwachung zusätzlicher Hauptstandorte in den in Anlage 2 dieses Anhangs aufgeführten EU-Mitgliedstaaten; vii) Verfahren zur Überprüfung der Auflage, dass bei allen Tätigkeiten, für die Verträge/Unteraufträge vergeben wurden, eine nicht von der ANAC zugelassene Quelle den betreffenden Artikel zur Endkontrolle/Prüfung und Wiederfreigabe an die Instandhaltungsorganisation zurücksenden muss; viii) Verfahren für die Vorlage von Nutzungsberichten an die ANAC nach jeweils 24 Monaten, die eine Liste der Mitglieder des technischen Personals mit Zuständigkeit für die Wiederfreigabe brasilianischer luftfahrttechnischer Erzeugnisse enthalten; ix) Verfahren, die gewährleisten, dass größere Reparaturen und größere Änderungen/Modifikationen (entsprechend der Definition in den brasilianischen Vorschriften RBHA) gemäß den von der ANAC genehmigten Daten durchgeführt werden; x) Verfahren, die die Einhaltung des Programms zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtunternehmens gewährleisten, einschließlich der Trennung von Instandhaltung und Inspektion bei den vom Luftfahrtunternehmen als inspektionspflichtig eingestuften Positionen; xi) Verfahren, durch die die Beachtung der Instandhaltungshandbücher des Herstellers oder der Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit und den Umgang mit Abweichungen gewährleistet wird. Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass alle geltenden, von der ANAC veröffentlichten Lufttüchtigkeitsanweisungen dem Instandhaltungspersonal während der Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stehen; xii) Verfahren, anhand derer bestätigt wird, dass die Instandhaltungsorganisation über einen Mitarbeiter des technischen Personals verfügt, der in der Lage ist, die brasilianischen Vorschriften zu lesen und zu verstehen — diese Anforderung ist auch in Bezug auf Instandhaltungsaufzeichnungen in portugiesischer Sprache von Belang; xiii) Verfahren, die es bei Bedarf ermöglichen, regelmäßig nicht am Hauptstandort zu arbeiten; xiv) Verfahren für die Aufbewahrung jedes Arbeitsauftrags mit allen beigefügten Zusatzformularen und Teilezertifizierungen für mindestens 5 (fünf) Jahre; xv) Verfahren zur Zertifizierung der jährlichen Instandhaltungsinspektion oder des Lufttüchtigkeitskonformitätsberichts in der von der ANAC festgelegten Form und Weise, wenn eine Instandhaltungsorganisation zur Durchführung dieser Inspektion oder dieses Berichts befugt ist. 2.2. Für die Beibehaltung ihrer Zulassung gemäß den brasilianischen Vorschriften RBHA 43 und 145 muss die Instandhaltungsorganisation gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs die nachstehenden Auflagen erfüllen. Die Luftfahrtbehörde prüft, ob die Instandhaltungsorganisation a) es gestattet, dass sie von der ANAC oder der Luftfahrtbehörde im Namen der ANAC in Bezug auf die ständige Einhaltung der Anforderungen gemäß EASA Teil 145 und diesen Besonderen Bedingungen (d.h. 145 RBHA Teil 43 und Teil 145) geprüft wird, b) Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen durch die ANAC in Einklang mit den ANAC-Vorschriften und -Anweisungen zulässt, c) bei jeder Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahme kooperiert, d) EASA Teil 145 und diese Besonderen Bedingungen fortlaufend einhält; e) bei Einhaltung der Vorschriften kann die ANAC die Zulassung der Instandhaltungsorganisation alle 24 Monate verlängern.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.