Europäische Union

Beschluss des Rates vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

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19.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 273/1 BESCHLUSS DES RATES vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (2011/694/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 100 Absatz 2 und 207 Absatz 4 erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 8 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union gemäß dem Beschluss des Rates, durch den die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit der Regierung der Föderativen Republik Brasilien ausgehandelt. (2) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt („Abkommen“) wurde am 14. Juli 2010 vorbehaltlich seines Abschlusses gemäß dem Beschluss 2010/489/EU des Rates (1) unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden. (4) Es sind verfahrenstechnische Regelungen zu treffen für die Beteiligung der Union an den durch das Abkommen geschaffenen gemeinsamen Gremien sowie für die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Änderung des Abkommens und seiner Anhänge, die Hinzufügung neuer Anhänge, die Kündigung einzelner Anhänge, Konsultationen, Streitbeilegung und die Annahme von Schutzmaßnahmen. (5) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre einschlägigen bilateralen Abkommen mit Brasilien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gekündigt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. Artikel 3 (1)   Die Union wird in dem durch Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt und von den Luftfahrtbehörden als Vertreter der Mitgliedstaaten begleitet wird. (2)   Die Union wird in dem nach Anhang A Absatz 2.1.1 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung und in dem nach Anhang B Absatz 4.1.1 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Unterausschuss für Instandhaltung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, unterstützt von den durch die Tagesordnung der einzelnen Sitzungen unmittelbar betroffenen Luftfahrtbehörden, vertreten. Artikel 4 (1)   Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss der Parteien zu vertretenden Standpunkt zu folgenden Angelegenheiten fest: — Annahme oder Änderung der internen Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses der Parteien gemäß Artikel 9 des Abkommens. (2)   Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen treffen: — Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6 des Abkommens, — Beantragung von Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens, — Anordnung von Aussetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 des Abkommens, — sofern die Kommission eine sorgfältige Tatsachenanalyse der Wirkungen und der Machbarkeit der beabsichtigten Änderungen durchgeführt hat, Änderung der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens, soweit solche Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen, — Streichung einzelner Anhänge gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 5 des Abkommens, — Anordnung sonstiger Maßnahmen, die von einer Partei aufgrund des Abkommens zu treffen sind, vorbehaltich des Absatzes 3 dieses Artikels und des EU-Rechts. (3)   Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen über einen Vorschlag der Kommission zu allen anderen Änderungen des Abkommens, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 dieses Artikels fallen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft Geschehen zu Brüssel am 26. September 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. KOROLEC (1)   ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 1. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt Die EUROPÄISCHE UNION einerseits und die Regierung der FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN, andererseits nachstehend gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet — IN DER ERWÄGUNG, dass nach Feststellung der beiden Parteien die Normen und Systeme der jeweils anderen Partei für Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse oder die Zulassung oder Genehmigung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt ihren eigenen Normen und Systemen so weit entsprechen, dass ein Abkommen praktikabel ist, IN DER ERKENNTNIS, dass sich bei der Konstruktion und Herstellung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt und dem Austausch dieser Erzeugnisse ein Trend zu multinationalen Strukturen abzeichnet, IN DEM WUNSCH, die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie die Umweltqualität und -verträglichkeit zu fördern und den Austausch von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt zu erleichtern, IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zu verstärken und die Effizienz in Fragen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu steigern, IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass ihre Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung einer stärkeren internationalen Harmonisierung von Normen und Verfahren leisten kann, IN ANBETRACHT DER MÖGLICHKEIT, die durch überflüssig gewordene technische Inspektionen, Bewertungen und Prüfungen entstehende wirtschaftliche Belastung der Luftfahrtindustrie und der Luftfahrtunternehmen zu verringern, IN DER ERKENNTNIS, dass verbesserte Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen, Genehmigungen und Prüfungen im Hinblick auf Lufttüchtigkeit, Umweltschutz und die Erhaltung der Lufttüchtigkeit von beiderseitigem Nutzen sind, IN DER ERKENNTNIS, dass eine solche gegenseitige Anerkennung eine Gewährleistung der Konformität mit geltenden technischen Vorschriften oder Normen bieten muss, die der Gewährleistung aufgrund der eigenen Verfahren der jeweiligen Partei entspricht, IN DER ERKENNTNIS, dass eine solche gegenseitige Anerkennung auch das Vertrauen beider Parteien in die kontinuierliche Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen der anderen Partei voraussetzt, GEWILLT, ein umfassendes System für die Regulierungszusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Zulassungen und Genehmigungen auf der Grundlage kontinuierlicher Kommunikation und gegenseitigen Vertrauens zu entwickeln, IN DER ERKENNTNIS, dass beide Parteien aufgrund von bilateralen, regionalen und multilateralen Vereinbarungen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und der Umweltverträglichkeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen haben — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziele Mit diesem Abkommen werden folgende Ziele verfolgt: a) Im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Parteien sollen Grundsätze und Strukturen festgelegt werden, um die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und Genehmigungen der zuständigen Behörden beider Parteien in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die in Artikel 4 aufgeführt sind, zu ermöglichen. b) Es soll den Parteien ermöglicht werden, sich dem sich abzeichnenden Trend zu multinationalen Strukturen bei der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt und beim Austausch dieser Erzeugnisse anzupassen, der auch die gemeinsamen Interessen der Parteien im Hinblick auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt und die Umweltqualität berührt. c) Die Zusammenarbeit bei der Einhaltung von Zielen in Bezug auf Sicherheit und Umweltqualität soll gefördert werden d) Der Austausch von Erzeugnissen der und Dienstleistungen für die Zivilluftfahrt soll gefördert und erleichtert werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck: a) „Lufttüchtigkeitszulassung“ die Feststellung, dass die Konstruktion oder Konstruktionsänderung eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt den aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften beider Parteien festgelegten Normen für die Lufttüchtigkeit entspricht oder ein einzelnes Erzeugnis einer Konstruktion entspricht, die diese Normen nachweislich erfüllt und einen sicheren Betrieb gewährleistet; b) „Erzeugnis der Zivilluftfahrt“ ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder ein Propeller eines Luftfahrzeugs oder darin eingebaute oder zum Einbau bestimmte Baugruppen, Ausrüstungen oder Teile; c) „zuständige Behörde“ eine staatliche Behörde oder Stelle, die von einer Partei als zuständige Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benannt wird und die das Recht ausübt, innerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften einer Partei die Konformität von Erzeugnissen der oder Dienstleistungen für die Zivilluftfahrt zu bewerten oder die Verwendung oder den Verkauf dieser Erzeugnisse und Dienstleistungen zu überwachen und zu kontrollieren, und die Durchsetzungsmaßnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieser Partei in Verkehr gebrachten Erzeugnisse oder Dienstleistungen den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen; d) „konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen“ Betriebs- oder Umweltanforderungen, die sich auf die Konstruktionsmerkmale oder -daten des Erzeugnisses im Hinblick auf Betrieb oder Instandhaltung des Erzeugnisses auswirken, die es für eine bestimmte Art des Einsatzes qualifizieren; e) „Umweltzulassung“ die Feststellung, dass ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt die aufgrund der geltenden anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Normen beider Parteien für Lärm- und/oder Abgasemissionen erfüllt; f) „Instandhaltung“ die Durchführung von Inspektionen, Überholungen, Reparaturen sowie Erhaltung und Ersatz von Teilen, Ausrüstungen, oder Komponenten mit Ausnahme der Vorflugkontrolle eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt, um die dauerhafte Lufttüchtigkeit dieses Erzeugnisses zu gewährleisten, dies schließt auch die Vornahme von Modifikationen ein, jedoch nicht die Konzeption von Reparaturen und Modifikationen; g) „Überwachung“ periodische Kontrollen durch eine zuständige Behörde, mit denen festgestellt werden soll, ob die geltenden einschlägigen Normen dauerhaft eingehalten werden; h) „Technisches Organ“ für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien die nationale Zivilluftfahrtbehörde (ANAC), und für die Europäische Union die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA). Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen (1)   Jede Partei akzeptiert oder erkennt entsprechend den Anhängen zu diesem Abkommen, dessen Bestandteil sie sind, Ergebnisse bestimmter Verfahren zur Bewertung der Konformität mit bestimmten Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen der genannten Partei, die von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Partei vorgelegt werden, unter der Voraussetzung an, dass die verwendeten Bewertungsverfahren die Konformität mit den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen der die Ergebnisse empfangenden Partei zu deren Zufriedenheit gewährleisten und eine gleichwertige Gewährleistung bieten wie die eigenen Verfahren der die Ergebnisse empfangenden Partei. (2)   Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn Übergangsregelungen, die in den Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt werden können, ausgelaufen sind. (3)   Aus diesem Abkommen kann weder die gegenseitige Anerkennung von Normen oder technischen Vorschriften der Parteien abgeleitet werden, noch hat es, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Normen oder technischen Vorschriften zur Folge. (4)   Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften das von ihr als angemessen erachtete Schutzniveau für die Sicherheit, die Umwelt und sonstige Aspekte im Hinblick auf Risiken im Anwendungsbereich der Anhänge dieses Abkommens festzulegen. (5)   Die Feststellungen benannter Personen oder zugelassener Organisationen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften beider Parteien befugt sind, die gleichen Feststellungen zu treffen wie eine zuständige Behörde, erhalten die gleiche Gültigkeit wie die Feststellungen einer zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Abkommens. Eine Stelle einer Partei, die gemäß Artikel 7 für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist, kann in Einzelfällen und nach vorheriger Benachrichtigung der entsprechenden Stelle der anderen Partei in direkten Kontakt mit einer benannten Person oder einer zugelassenen Organisation der anderen Partei treten. (6)   Die Parteien stellen sicher, dass ihre Technischen Organe und/oder zuständigen Behörden ihren Obliegenheiten im Rahmen dieses Abkommens einschließlich seiner Anhänge nachkommen. (7)   Dieses Abkommen einschließlich seiner Anhänge ist für beide Parteien bindend. Artikel 4 Anwendungsbereich (1)   Dieses Abkommen gilt für a) die Lufttüchtigkeitszulassung und -überwachung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, b) die Erhaltung der Lufttüchtigkeit in Betrieb befindlicher Luftfahrzeuge, c) die Zulassung und Überwachung von Produktions- und Herstellungseinrichtungen, d) die Zulassung und Überwachung von Instandhaltungseinrichtungen, e) die Umweltzulassung und Umweltverträglichkeitsprüfung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, f) verwandte Tätigkeiten der Zusammenarbeit und g) Sicherheitsinitiativen und Austausch einschlägiger Sicherheitsinformationen. (2)   Sind die Parteien darüber einig, dass ihre jeweiligen für die Zivilluftfahrt geltenden Normen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren in anderen Bereichen der Zusammenarbeit und insbesondere beim Flugbetrieb, der Zulassung von Flugbesatzungen und der Zulassung von Flugsimulatoren so weit miteinander vereinbar sind, dass die Anerkennung der von einer Partei im Namen der anderen getroffenen Feststellungen über die Einhaltung vereinbarter Normen möglich ist, so können die Parteien im Gemeinsamen Ausschuss nach dem Verfahren von Artikel 16 zusätzliche Anhänge, einschließlich Übergangsregelungen vereinbaren, um den Bereich der Zusammenarbeit auf diese anderen Bereiche auszudehnen. Artikel 5 Zuständige Behörden (1)   Wenn eine Stelle nach den Rechtsvorschriften einer Partei qualifiziert ist, wird sie von der anderen Partei als zuständige Behörde anerkannt, wenn von der sie benennenden Partei nach einer Prüfung festgestellt wurde, dass sie — den Rechtsvorschriften ihrer Partei in vollem Umfang entspricht, — mit den Anforderungen der anderen Partei in Bezug auf Art und Umfang der Zertifizierung, für die sie sich beworben hat, vertraut ist und — in der Lage ist, den in den Anhängen festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. (2)   Die eine Partei gibt der anderen Partei die Identität der zuständigen Behörde bekannt, sobald sie die Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Die andere Partei kann die technische Kompetenz dieser zuständigen Behörde oder ihre Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels in Frage stellen. (3)   Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Stellen gilt die Vermutung, dass sie bei Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels für die Anwendung der Anhänge erfüllen. (4)   Die Parteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind und bleiben, die Konformität von Erzeugnissen oder Organisationen entsprechend den Bestimmungen und dem Geltungsbereich der Anhänge zu diesem Abkommen ordnungsgemäß zu bewerten. Zu diesem Zweck gewährleisten die Parteien, dass ihre zuständigen Behörden regelmäßigen Prüfungen oder Bewertungen unterzogen werden. (5)   Die Parteien konsultieren einander bei Bedarf, um den Erhalt des Vertrauens in die Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen. Im Rahmen dieser Konsultationen kann auch die Teilnahme einer Partei an den regelmäßigen Prüfungen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen oder anderen Bewertungen der zuständigen Behörden der anderen Partei erfolgen. (6)   Will eine Partei die technische Kompetenz einer zuständigen Behörde oder ihre Einhaltung der Anforderungen in Frage stellen, muss die beanstandende Partei die andere Partei schriftlich über ihre Zweifel an der technischen Kompetenz der betreffenden zuständigen Behörde oder an ihrer Einhaltung der Anforderungen und über ihre Absicht unterrichten, die Anerkennung der Feststellungen der betreffenden zuständigen Behörde auszusetzen. Solche Beanstandungen haben objektiv und unter Angabe von Gründen zu erfolgen. (7)   Beanstandungen, die gemäß Absatz 6 dieses Artikels mitgeteilt werden, werden von dem nach Artikel 9 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss erörtert, der die Aussetzung der Anerkennung von Feststellungen der betreffenden zuständigen Behörde beschließen oder eine Überprüfung ihrer technischen Kompetenz für notwendig erklären kann. Eine solche Überprüfung wird in der Regel zeitnah von der Partei durchgeführt, der die betreffende zuständige Behörde untersteht, kann jedoch von beiden Parteien gemeinsam durchgeführt werden, wenn sie dies beschließen. (8)   Kann der Gemeinsame Ausschuss im Falle einer gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfolgten Beanstandung nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Mitteilung eine Lösung herbeiführen, darf die beanstandende Partei die Anerkennung der Feststellungen der betreffenden zuständigen Behörde aussetzen, sie erkennt jedoch die Feststellungen dieser zuständigen Behörde, die vor dem Datum der Mitteilung erfolgt sind, an. Eine solche Aussetzung kann wirksam bleiben, bis der Gemeinsame Ausschuss eine Lösung herbeigeführt hat. Artikel 6 Schutzmaßnahmen (1)   Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung a) die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden, b) den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens nicht entsprechen oder c) anderweitig einer Anforderung aus dem Geltungsbereich des anwendbaren Anhangs dieses Abkommens nicht genügen. (2)   Trifft eine Partei Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, unterrichtet sie die andere Partei davon schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unter Angabe der Gründe hierfür. Artikel 7 Kommunikation (1)   Die Parteien kommen überein, dass folgende Stellen für Mitteilungen zwischen ihnen betreffend die Umsetzung dieses Abkommens zuständig sind: a) in technischen Angelegenheiten die Technischen Organe, b) in allen anderen Angelegenheiten: — für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien: je nach Zuständigkeit das Ministerium für Außenbeziehungen oder ANAC; — für die Europäische Union: je nach Zuständigkeit die Europäische Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. (2)   Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten die Parteien einander über die jeweiligen Kontaktstellen. Artikel 8 Regulierungszusammenarbeit, Unterstützung und Transparenz (1)   Jede Partei gewährleistet, dass die andere Partei fortlaufend und vollständig über ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Normen, Anforderungen und über ihr Zertifizierungssystem unterrichtet wird. (2)   Die Parteien unterrichten einander über die bei ihnen vorgelegten Entwürfe für wesentliche Überarbeitungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Normen, Anforderungen und ihres Zertifizierungssystems, soweit sich diese Überarbeitungen auf das Abkommen auswirken können. So weit möglich, geben sie einander bei solchen Überarbeitungen Gelegenheit zur Äußerung und tragen solchen Äußerungen gebührend Rechnung. (3)   Die Parteien entwickeln in angemessener Weise Verfahren für die Regulierungszusammenarbeit und die Transparenz bei allen Tätigkeiten, die sie im Geltungsbereich dieses Abkommens durchführen. (4)   Zur Förderung des dauerhaften Verständnisses und der Vereinbarkeit der jeweiligen Regulierungssysteme der Parteien für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt kann jedes Technische Organ an den internen Qualitätssicherungstätigkeiten der anderen Partei teilnehmen. (5)   Für die Untersuchung und Lösung von Sicherheitsfragen im Wege der Zusammenarbeit gestatten die Parteien einander auf Stichprobenbasis die Teilnahme an ihren Inspektionen und Prüfungen oder führen, soweit dies angemessen ist, gemeinsame Inspektionen und Prüfungen durch. Für Überwachungs- und Kontrollzwecke unterstützen das Technische Organ und zuständigen Behörden einer Partei das Technische Organ der anderen Partei in dem Bestreben, ungehinderten Zugang zu den ihren Rechtsvorschriften unterliegenden beaufsichtigten Stellen zu erlangen. (6)   Die Parteien vereinbaren, dass sie durch ihre Technischen Organe oder zuständigen Behörden vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften bei Untersuchungen oder Verfahren zur Durchsetzung der Bestimmungen im Falle mutmaßlicher oder vermuteter Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Abkommens in angemessener Weise zusammenarbeiten und einander Unterstützung leisten. Außerdem unterrichten die Parteien einander von jeder Untersuchung, bei der gemeinsame Interessen betroffen sind. Artikel 8a Austausch von Sicherheitsinformationen (1)   Die Parteien vereinbaren nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften ein proaktives Handeln, die Koordinierung von Sicherheitskonzepten und -initiativen, den Austausch von Informationen und Daten sowie die Entwicklung gemeinsamer Programme, um die Fähigkeiten zur Vorhersage und Verhinderung oder Begrenzung potenzieller Risiken für die Zivilluftfahrt zu steigern und streben die Verwirklichung eines Systems der Aufsicht über alle in ihren Gebieten eingesetzten Luftfahrzeuge an. (2)   Die Parteien vereinbaren gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 und nach Maßgabe ihrer anwendbaren Rechtsvorschriften: a) einander auf Antrag und zeitnah Informationen und Unterstützung im Hinblick auf Unfälle, Vorkommnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Geltungsbereich dieses Abkommens zur Verfügung zu stellen und b) unter Beachtung der von den Technischen Organen entwickelten Verfahren sonstige Sicherheitsinformationen im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb und den Ergebnissen der Überwachungstätigkeiten auszutauschen, einschließlich von Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen, die die Flughäfen jeder Partei nutzen. Artikel 9 Gemeinsamer Ausschuss der Parteien (1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern jeder Partei eingesetzt. Der Gemeinsame Ausschuss ist zuständig für das effektive Funktionieren dieses Abkommens und tritt regelmäßig zusammen, um die Effektivität bei der Umsetzung des Abkommens zu bewerten. (2)   Der gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren und die Durchführung dieses Abkommens befassen. Insbesondere ist er verantwortlich für: a) Prüfungen und angemessene Maßnahmen bei Beanstandungen auf der Grundlage von Artikel 5, b) die Lösung v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.