Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt; oder b)  einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt; oder c)  eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und den Identifizierungscode des Tieres unauslöschlich anzeigt. (3)   Unternehmer von Betrieben, in denen Camelidae und Cervidae gehalten werden, stellen sicher, dass a)  die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an diesen Tieren angebracht werden; b)  Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden; c)  der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung gestellt wird, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls der implantierte injizierbare Transponder nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Artikel 74 Ausnahmeregelung für Unternehmer, die Rentiere halten Abweichend von Artikel 73 Absatz 2 stellen Unternehmer, die Rentiere halten, sicher, dass jedes einzelne der in ihren Betrieben gehaltenen Tiere mit einer anderen Methode gekennzeichnet wird, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde. Artikel 75 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung gehaltener Camelidae und Cervidae (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an; b)  sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Camelidae und Cervidae gehalten werden, genehmigt. (2)   Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest: a)  Antrag der Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Camelidae und Cervidae, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden; b)  Antrag von Unternehmern, die Camelidae und Cervidae halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb. KAPITEL 3 Rückverfolgbarkeit in Gefangenschaft gehaltener Vögel Artikel 76 Pflichten der Unternehmer, die Papageienvögel halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung (1)   Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass diese Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat einzeln durch eines der folgenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden: ▼M2 a)  einen Fußring gemäß Anhang III Buchstabe h, der an mindestens einem Fuß des Tieres angebracht ist und der sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt; oder b)  einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e der lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt; oder c)  eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an dem Tier angebracht wird und die sichtbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt. ▼B (2)   Unternehmer, die Papageienvögel halten, a)  stellen sicher, dass das Identifizierungsmittel gemäß Absatz 1 Buchstabe b von der zuständigen Behörde genehmigt ist; b)  stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Identifizierungsmittel nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. KAPITEL 4 Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden Abschnitt 1 Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden Artikel 77 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verbringungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden (1)   Die zuständige Behörde stellt für alle gehaltenen Landtiere, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Verbringungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus, außer für Hasentiere, Nagetiere, Honigbienen und Hummeln. (2)   Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 genannte Verbringungsdokument mindestens folgende Informationen enthält: a)  die Geschäftsbezeichnung des Wanderzirkus oder der Dressurnummer; b)  die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer; c)  den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Wanderzirkus oder der Dressurnummer; d)  Art und Anzahl; e)  in Bezug auf jedes Tier, für das der Unternehmer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer nicht verantwortlich ist: den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für das Tier verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers; f)  den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird; g)  die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben f an dem Tier angebracht; h)  das vom Unternehmer bei anderen als den Tieren im Sinne des Buchstaben f angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage; i)  den Zeitpunkt der Verbringung eines jedes Tieres in den bzw. aus dem Wanderzirkus oder in die bzw. aus der Dressurnummer; j)  den Name, die Anschrift und die Unterschrift des amtlichen Tierarztes, der das Identifizierungsdokument ausstellt; k)  das Datum der Ausstellung des Verbringungsdokuments. Artikel 78 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden (1)   Die zuständige Behörde stellt für jedes gehaltene Landtier, das in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten wird und das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus, außer für Equiden, Vögel, Hunde, Katzen und Frettchen, Hasentiere und Nagetiere. (2)   Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält: a)  den Namen, die Anschrift und die Kontaktinformationen des für das Tier verantwortlichen Unternehmers; ▼C2 b)  die Art, das Geschlecht, die Farbe und alle wichtigen oder wahrnehmbaren Besonderheiten oder Merkmale des Tieres; ▼B c)  den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird; d)  die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben c an dem Tier angebracht; e)  das vom Unternehmer bei anderen als den unter Buchstabe c genannten Tieren angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage; f)  Einzelheiten zu Impfungen des Tieres, falls zutreffend; g)  Einzelheiten zu Behandlungen des Tieres, falls zutreffend; h)  Einzelheiten diagnostischer Tests; i)  den Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat; j)  das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments. Artikel 79 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Vögel, die in Wanderzirkussen und Dressurnummern gehalten werden (1)   Die zuständige Behörde stellt für Gruppen gehaltener Vögel, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus. (2)   Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält: a)  den Namen, die Anschrift und die Kontaktinformationen des für die Vögel verantwortlichen Unternehmers; b)  die Vogelarten; c)  den Identifizierungscode, das Identifizierungsmittel und dessen Lage, sofern an den Vögeln angebracht; d)  Einzelheiten zu Impfungen der Vögel, falls zutreffend; e)  Einzelheiten zu Behandlungen der Vögel, falls zutreffend; f)  Einzelheiten diagnostischer Tests; g)  den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausstellt; h)  das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments. TITEL VI RÜCKVERFOLGBARKEIT VON BRUTEIERN ▼M2 Artikel 80 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern ▼C4 (1)   Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Geflügelbrütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Bruteier versehen ist. ▼M2 (2)   Absatz 1 gilt nicht für a)  Unternehmer von Geflügelbetrieben, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; b)  Unternehmer von Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. ▼B TITEL VII RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER LANDTIERE NACH DEREN EINGANG IN DIE UNION Artikel 81 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union ▼C3 (1)   Wurden Identifizierungsmittel in Drittländern oder Gebieten an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae angebracht, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind. (2)   Im Falle von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae, die aus Mitgliedstaaten stammen und im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet sind, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union aus Drittländern oder Gebieten und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind. ▼B (3)   Die Unternehmer wenden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nicht auf gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae an, die in einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sofern die Tiere innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Eingang in die Union geschlachtet werden. Artikel 82 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, nach denen Unternehmer von Betrieben, in denen die in Artikel 81 Absatz 2 genannten Tiere gehalten werden, die Zuteilung von Identifizierungsmitteln an ihren Betrieb beantragen können. Artikel 83 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden nach deren Eingang in die Union Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese nach dem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union nach dem Datum des Abschlusses des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemäß Artikel 58 gekennzeichnet werden. TEIL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 84 Aufhebung Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben: —  Verordnung (EG) Nr. 509/1999, —  Verordnung (EG) Nr. 2680/99, —  Entscheidung 2000/678/EG, —  Entscheidung 2001/672/EG, —  Verordnung (EG) Nr. 911/2004, —  Entscheidung 2004/764/EG, —  Verordnung (EG) Nr. 644/2005, —  Verordnung (EG) Nr. 1739/2005, —  Entscheidung 2006/28/EG, —  Entscheidung 2006/968/EG, —  Entscheidung 2009/712/EG, —  Verordnung (EU) 2015/262. Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 85 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung gelten Artikel 5 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 betreffend Tierregister und Tierpässe sowie ihre Anhänge I, III und IV weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt. Artikel 86 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/262 Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung: a)  gelten die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Fristen für die Identifizierung von Equiden, die in der Union geboren wurden, weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt; b)  gelten die in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 festzulegenden Zeitpunkt; c)  gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für das Format und den Inhalt des Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt. Artikel 87 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung gehaltener Landtiere (1)   Die Artikel 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und die Richtlinie 2008/71/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten weiterhin bis zum 21. April 2021. (2)   Gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet. (3)   Gehaltene Equiden, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet. (4)   Gehaltene Camelidae und Cervidae, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet. (5)   Gehaltene Papageienvögel, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet. Artikel 88 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den von den zuständigen Behörden geführten Verzeichnissen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 18 bis 21 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen für in Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannte bestehende Betriebe und Unternehmer für jeden Betrieb und jeden Unternehmer bis zum 21. April 2021 in die von den zuständigen Behörden über diese geführten Verzeichnisse aufgenommen wurden. Artikel 89 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON BETRIEBEN IM SINNE DES TEILS II TITEL I KAPITEL 2, 3 UND 4 TEIL 1 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden ▼M2 1.  Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a)  Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung der Huftiere vorhanden sein; b)  in dem Betrieb oder in jedem epidemiologisch getrennten Bereich zur Unterbringung von Tieren darf stets nur dieselbe Kategorie von Huftieren derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden; c)  abweichend von der gemäß Buchstabe b vorgeschriebenen Trennung von Huftierarten dürfen Schafe und Ziegen in dem Betrieb oder in demselben epidemiologisch getrennten Bereich zur Unterbringung von Tieren innerhalb des Betriebs stets zusammen untergebracht werden; d)  es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein; e)  nach der Ausstallung einer jeden Charge von Huftieren und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge von Huftieren müssen die Bereiche, in denen die Huftiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden; f)  es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Huftieren in den Einrichtungen, in denen Huftiere gehalten werden, vorgesehen werden. ▼B 2. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a)  Es müssen geeignete Ausrüstung und Einrichtungen zum Auf- und Abladen von Huftieren zur Verfügung stehen; b)  es muss eine artgerechte Unterbringung der Huftiere gewährleistet sein, die so angelegt ist, dass der Kontakt mit Vieh von außerhalb und eine direkte Kommunikation mit der Isolierstation verhindert wird, und dass Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können; c)  für Einstreu, Futter, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein; d)  die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände, Rampen und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren; e)  für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für die Huftiere genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen. 3. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an das Personal: a)  Es muss über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügen und eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung auf folgenden Gebieten erworben haben: i)  Umgang mit den in dem Betrieb gehaltenen Huftieren und erforderlichenfalls ihre angemessene Pflege; ii)  Desinfektion und Hygiene zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen. 4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde: a)  Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen: i)  die Aufsicht über Auftriebe von Huftieren; ii)  die Kontrolle des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3; iii)  die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Huftiere; b)  der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird. TEIL 2 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden 1. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.