Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führen, können vorschreiben, dass Equiden, die mithilfe einer anderen Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, für die Zwecke der Eintragung oder Registrierung reinrassiger Zuchtequiden in Zuchtbüchern oder der Registrierung von Pferden für Turniere oder Rennen durch die Implantation eines injizierbaren Transponders zu identifizieren sind. KAPITEL 2 Elektronische Datenbank Artikel 64 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Equiden in einer elektronischen Datenbank in Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften: a)  in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, muss Folgendes aufgezeichnet werden: i)  die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer; ii)  Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs; b)  in Bezug auf jeden einzelnen Equiden, der gewöhnlich in dem Betrieb gehalten wird, muss Folgendes aufgezeichnet werden: i)  der individuelle Code; ii)  soweit verfügbar, der Identifizierungscode des Tieres, der durch ein physisches Identifizierungsmittel angezeigt wird; iii)  wenn der injizierte Transponder nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Equide gemäß Artikel 58 Absatz 2 gekennzeichnet wurde, genehmigt wurde, das Ablesesystem für diesen injizierten Transponder; iv)  alle Informationen über neue Identifizierungsdokumente, Duplikate oder Ersatzdokumente, die für das Tier ausgestellt wurden; v)  die Tierart; vi)  das Geschlecht der Tiere, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben; vii)  das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer; viii)  das Datum des natürlichen Todes im Betrieb, des von dem den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer gemeldeten Verlusts oder der Schlachtung des Tieres; ix)  den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde; x)  das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments. c)  In Bezug auf jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird, wird der individuelle Code aufgezeichnet; ausgenommen sind die folgenden Fälle: i)  Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen; ii)  männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden; iii)  weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden. KAPITEL 3 Identifizierungsdokument Artikel 65 Einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden (1)   Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument enthält mindestens die folgenden Informationen: a)  den Identifizierungscode des Tieres, der durch den injizierbaren Transponder oder die Ohrmarke angezeigt wird; b)  den individuellen Code, der dem Tier für seine gesamte Lebensdauer zugewiesen wird und der folgende verschlüsselte Informationen enthält: i)  die elektronische Datenbank, in der die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle die Informationen erfasst hat, die für die Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls für die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind; ii)  den numerischen Identifizierungscode des betreffenden Equiden in dieser Datenbank; c)  die Tierart; d)  das Geschlecht des Tieres, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben; e)  das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den Equiden haltenden Unternehmer; f)  den Namen und die Anschrift der ausstellenden zuständigen Behörde oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde; g)  das Datum der Ausstellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments; h)  gegebenenfalls Informationen über den Ersatz des physischen Identifizierungsmittels sowie den Identifizierungscode des Tieres, der mit diesem physischen Ersatz-Identifizierungsmittel angezeigt wird; i)  falls zutreffend: i)  das für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebene und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Validierungsabzeichen, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer des ausgegebenen Validierungsabzeichens; oder ii)  die für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Lizenz, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenz. (2)   Die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden und für Equiden, die gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, enthalten zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels mindestens folgende Informationen: a)  eine bildliche Darstellung und eine verbale Beschreibung des Tieres, einschließlich der Möglichkeit, diese Informationen zu aktualisieren; b)  gegebenenfalls detaillierte Informationen zu anderen Identifizierungsmethoden; c)  gegebenenfalls Informationen zur Rasse gemäß dem Anhang der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940; d)  gegebenenfalls Informationen, die zur Verwendung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu Sportzwecken gemäß den Anforderungen der einschlägigen Organisationen, die Pferde für Turniere oder Rennen führen, erforderlich sind, einschließlich Informationen zu Tests auf und Impfungen gegen gelistete oder nicht gelistete Seuchen, die für den Zugang zu Turnieren und Rennen sowie zur Erlangung der Lizenz gemäß Absatz 1 Ziffern i und ii erforderlich sind. Artikel 66 Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, in Bezug auf die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente (1)   Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere jederzeit von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden. (2)   Abweichend von Absatz 1 sind die Unternehmer nicht verpflichtet sicherzustellen, dass gehaltene Equiden von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden, wenn diese Tiere: a)  im Stall oder auf der Weide stehen und das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument unverzüglich vom Unternehmer, der den gehaltenen Equiden hält, oder vom Unternehmer des Betriebs, in dem das Tier gehalten wird, unverzüglich vorgelegt werden kann; b)  zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden: i)  in der Nähe des Betriebs, in dem das Tier in einem Mitgliedstaat gehalten wird; oder ii)  auf dem Weg von und zu registrierten Sommerweidegründen, sofern die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente im Herkunftsbetrieb vorgelegt werden können; c)  nicht abgesetzte Equiden sind, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten; d)  an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers, eines Rennens oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Turnier-, Renn- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen; e)  in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder transportiert werden. (3)   Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, dürfen Equiden, die von einem provisorischen Dokument nach Artikel 61 Absatz 2 begleitet werden, nicht zum Schlachthof bringen. (4)   Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, geben nach dem Tod oder Verlust eines Equiden das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument auf der Grundlage der entschlüsselten Informationen des individuellen Codes an die ausstellende zuständige Behörde oder an die ausstellende Stelle zurück, der diese Aufgabe übertragen wurde. Artikel 67 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Duplikaten des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments sowie von Ersatzdokumenten (1)   Auf Antrag des Unternehmers stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des gehaltenen Equiden festgestellt werden kann und der Unternehmer entweder a)  den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat; oder b)  das Tier nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a identifiziert hat. (2)   Auf Antrag des Unternehmers oder aus eigener Initiative stellt die zuständige Behörde einen Ersatz des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des Tieres nicht festgestellt werden kann und der Unternehmer a)  den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat; oder b)  die Identifizierungsanforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt hat. Artikel 68 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung neuer einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden Erhält ein gekennzeichneter Equide den Status eines registrierten Equiden und kann das für dieses Tier ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nicht an die Anforderungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 angepasst werden, so stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, auf Antrag des Unternehmers, der den Equiden hält, ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument aus, das an die Stelle des vorherigen tritt und die Informationen gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2 enthält. Artikel 69 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Duplikate, Ersatzdokumente und neue Identifizierungsdokumente (1)   Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, erfasst Informationen über die Ausstellung eines Duplikats oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 67 oder über die Ausstellung eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 68 in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 64. (2)   Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, a)  trägt in das Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und in das neue einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Tier anlässlich der Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesen wurde; oder b)  trägt in das einzige, lebenslang gültige Ersatz-Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Equiden anlässlich der Ausstellung zugewiesen wurde. TITEL V RÜCKVERFOLGBARKEIT VON GEHALTENEN HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN, CAMELIDAE, CERVIDAE, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND LANDTIEREN, DIE IN WANDERZIRKUSSEN UND FÜR DRESSURNUMMERN GEHALTEN WERDEN KAPITEL 1 Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen Abschnitt 1 Mittel zur Identifizierung ▼M4 Artikel 70 Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat a)  die Tiere einzeln durch einen implantierten injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e gekennzeichnet sind; b)  die Implantation des injizierbaren Transponders gemäß Buchstabe a entweder i)  je nach Entscheidung der zuständigen Behörde durch einen amtlichen Tierarzt oder einen ermächtigten Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission ( 1 ) erfolgt oder ii)  sofern dies durch einen Mitgliedstaat zugelassen wird, durch eine natürliche oder juristische Person erfolgt, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ermächtigt ist. ▼M4 Artikel 70a Mittel zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen Die injizierbaren Transponder zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen gemäß Artikel 70 Buchstabe a müssen a)  die technischen Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllen; b)  einen individuellen, nicht wiederholbaren und nicht umprogrammierbaren Identifizierungscode anzeigen, der i)  eine einmalige Seriennummer enthält; und ii)  ab dem 1. Januar 2028, mit dem Code des Landes nach der ISO-Norm 3166 beginnt, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden; c)  von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt sein, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden. ▼B Abschnitt 2 Identifizierungsdokument ▼M4 Artikel 71 Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen (1)   Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass mit jedem Tier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission ( 2 ) mitgeführt wird, das gemäß Artikel 71a ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt wurde. (2)   Der in Absatz 1 genannte Ausweis enthält Eingabefelder für die Eintragung der in Anhang V aufgeführten Informationen. (3)   Der in Absatz 1 genannte Ausweis trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß ISO-Norm 3166, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, besteht. (4)   Es wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer, von dem das Tier gehalten wird, die Anforderungen dieses Artikels erfüllt, wenn ein diesen Anforderungen nicht entsprechender Ausweis, a)  gemäß dem mit der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission ( 3 ) festgelegten Musterausweis ausgefertigt und vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde oder b)  gemäß dem in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission ( 4 ) festgelegten Musterausweis ausgefertigt und vor dem 22. April 2026 ausgestellt wurde. ▼M4 Artikel 71a Ausstellen und Ausfüllen des Ausweises (1)   Nur amtliche Tierärzte oder ermächtigte Tierärzte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131, je nach Entscheidung der zuständigen Behörde, stellen den in Artikel 71 Absatz 1 genannten Ausweis aus. (2)   Die in Absatz 1 genannten Tierärzte stellen einen Ausweis erst aus, wenn a)  sie sich vergewissert haben, dass der gehaltene Hund, die gehaltene Katze oder das gehaltene Frettchen gemäß Artikel 70 ordnungsgemäß gekennzeichnet ist; b)  die entsprechenden Eingabefelder des Ausweises mit den in Anhang V Buchstaben a bis g aufgeführten Informationen ordnungsgemäß ausgefüllt wurden; c)  der Unternehmer den Ausweis unterzeichnet hat; d)  sie die einschlägigen Eingabefelder im Ausweis mit den in Anhang V Buchstaben j bis n der vorliegenden Verordnung genannten Informationen ausgefüllt haben, wodurch sie gegebenenfalls die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 53 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission ( 5 ) bescheinigen; e)  sie den Ausweis unterzeichnet und das Ausstellungsdatum gemäß Anhang V Ziffer i eingesetzt haben. Das Eingabefeld in Bezug auf die Informationen gemäß Anhang V Buchstabe l kann auch von einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Tierarzt ausgefüllt und bescheinigt werden. (3)   Bei der Ausstellung des Ausweises gemäß Artikel 71 Absatz 1 bewahren die in Absatz 1 genannten Tierärzte Aufzeichnungen über die in Artikel 71 Absatz 3 und Anhang V Buchstaben a bis f genannten Informationen für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum auf, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet. Artikel 71b Blankoausweise (1)   Die zuständige Behörde stellt Blankoausweise in Papierform nur amtlichen Tierärzten oder ermächtigten Tierärzten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 zur Verfügung. (2)   Die ermächtigten Tierärzte, denen die in Absatz 1 genannten Blankoausweise zur Verfügung gestellt wurden, dürfen diese Blankoausweise nicht weitergeben. (3)   Die ermächtigten Tierärzte geben alle ihnen zur Verfügung gestellten Blankoausweise an die zuständige Behörde zurück, a)  wenn sie von der zuständigen Behörde nicht mehr zur Ausstellung von Ausweisen ermächtigt sind; oder b)  wenn das entsprechende Muster für diese Ausweise gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr verwendet werden kann. Kann ein Musterausweis gemäß Buchstabe b nicht mehr verwendet werden, so müssen die genannten Blankoausweise von der zuständigen Behörde oder unter deren Aufsicht vernichtet werden. (4)   Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die Namen und Kontaktinformationen der ermächtigten Tierärzte, denen sie Blankoausweise zur Verfügung gestellt hat, in denen sie die Nummer gemäß Artikel 71 Absatz 3 angibt, sowie Aufzeichnungen über die Namen und Kontaktinformationen derjenigen, die Blankoausweise gemäß Absatz 3 zurückgegeben haben. (5)   Die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt. ▼B Abschnitt 3 Rückverfolgbarkeit von Heimtieren Artikel 72 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken Die Unternehmer stellen sicher, dass Heimtiere, die zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, den Vorschriften der Artikel 70 und 71 entsprechen. KAPITEL 2 Rückverfolgbarkeit gehaltener Camelidae und Cervidae Artikel 73 Pflichten der Unternehmer, die Camelidae und Cervidae halten, im Hinblick auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung (1)   Unternehmer, die Camelidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln gekennzeichnet werden, entweder durch a)  eine an jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt; oder b)  einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt. (2)   Unternehmer, die Cervidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln durch eines der nachstehenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden: a)  eine an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.