Europäische Union

1999/705/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2539) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0705. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie auf eine Beihilfekumulierung im Rahmen der "De-minimis"-Regel schließen lassen, selbst wenn der Betreiber im Sinne des Wettbewerbsrechts keiner Kontrolle unterliegt(23). 7.3.2.1. Zuordnung der 633 betroffenen Tankstellen nach Prüfung der Alleinbezugsvereinbarungen und der Senter-Fragebögen (76) Da die Kommission jede einzelne der 383 Alleinbezugs- und Pachtvereinbarungen geprüft hat und daher aus diesen Vereinbarungen unmittelbar Schlüsse ziehen kann, sind einige der ursprünglich von der Kommission angeforderten Auskünfte nicht mehr notwendig. (77) So sind beispielsweise Vergleichsdaten über die Eigentumsstruktur der Tankstellen in dem Fördergebiet und in den Niederlanden insgesamt nicht mehr erforderlich. Die Kommission verweist jedoch darauf, daß die niederländischen Behörden nicht, wie gefordert, eine schlüssige Erklärung für die bestehenden Unterschiede gegeben haben. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob der Marktanteil der betroffenen Mineralölgesellschaften einen Hinweis auf die Eigentumsstruktur liefert. Anstatt die Eigentumsstruktur anhand des Marktanteils einer bestimmten Mineralölgesellschaft zu prüfen, hat sich die Kommission in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der niederländischen Behörden und den Darlegungen der meisten Beteiligten dafür entschieden, den "Flaggenanteil" bestimmter Mineralölgesellschaften festzustellen. Der Flaggenanteil einer Mineralölgesellschaft weist aus, von wie vielen Tankstellen die betreffende Marke abgegeben wird. (78) Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 haben die niederländischen Behörden eine Liste mit den Flaggenanteilen der Tankstellen in dem Grenzgebiet übermittelt. Den niederländischen Behörden zufolge beruht diese Markenliste auf Auskünften, die von den Antragstellern erteilt wurden (77 % der Tankstellen, auf die 81 % des Verkaufs in dem Grenzgebiet entfallen, haben geantwortet). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (79) Bei der Einzelprüfung der von den niederländischen Behörden übermittelten 383 kombinierten Alleinbezugs- und Pachtvereinharungen gelangte die Kommission zu folgender Aufteilung der "Flaggenanteile": >PIC FILE= "L_1999280DE.009701.EPS"> (80) Zwischen den von den niederländischen Behörden und den von der Kommission zu einigen Marken wie BP, Esso und Avia getroffenen Feststellungen bestehen beträchtliche Unterschiede. Diese Divergenzen können sich aus der Informationsquelle erklären. Da die Kommission die betreffenden Vereinbarungen im einzelnen geprüft hat, während sich die niederländischen Behörden bei ihrer Liste auf die von den Antragstellern erteilten Auskünfte stützten, die nicht durch weitere Angaben belegt waren, wird die Kommission bei der weiteren Beurteilung der jeweiligen Maßnahmen von ihren eigenen Statistiken ausgehen. (81) Des weiteren hat die Kommission auf der Grundlage der 574 Alleinbezugsvereinbarungen und Senter-Fragebögen, von denen 191 unzureichende Angaben für eine Zuordnung enthalten, und ausgehend davon, daß 59 Tankstellen überhaupt keine Auskünfte erteilt haben, nachstehende Verteilung der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen erstellt: >PIC FILE= "L_1999280DE.009702.EPS"> In diesem Schaubild entspricht die Kategorie I Do/Do, Kategorie II Co/Do und Kategorie III Co/Co. 7.3.2.2. Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von ihr betriebene Tankstellen (Co/Co-Tankstellen) (82) Auf der Grundlage dieser 574 Alleinbezugsvereinbarungen und Fragebögen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß im Falle der Co/Co (company-owned/company-operated)-Kategorie eine Beihilfekumulierung vorliegt, da dieselbe Gesellschaft mehrere Tankstellen besitzt und betreibt ("reine Co/Co"). Ohne daß es hierbei strenggenommen um eine Co/Co-Tankstelle geht, gehört jedoch wegen ähnlicher Kumulierungseffekte zu dieser Kategorie auch die Situation, in der derselbe Betreiber mehr als einmal einen Beihilfeantrag gestellt hat und daher mehrmals in der Liste der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Begünstigten ("de facto-Co/Co") aufgeführt ist. 49 (8 %) der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen gehören zur Kategorie reine Co/Co- und de facto-Co/Co-Tankstellen. Die Beihilfekumulierung erfolgt entweder bei der Mineralölgesellschaft ("reine Co/Co") oder beim Betreiber ("de facto-Co/Co"). a) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als "reine Co/Co" eingestuft: 39, 147, 217, 218, 221, 276, 281, 287, 301, 319, 409, 414, 433, 457, 469, 486, 488, 541, 564, 575, 593, 614, 648, 655, 752, 760, 763 und 768. b) Die Kommission hat die folgenden Do/Do- und Co/Do-Tankstellen als de facto-Co/Co-Tankstellen eingestuft, da sich praktisch derselbe wie oben dargelegte Kumulierungseffekt ergibt: 111, 112, 170, 174, 272, 273, 274, 333, 339, 347, 348, 359, 360, 362, 363, 395, 396, 432, 586, 587 und 754. 7.3.2.3. Do/Do- und Co/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel in ihren Alleinbezugsvereinbarungen 7.3.2.3.1. Im Besitz des Wiederverkäufers befindliche und von ihm betriebene Tankstellen (Do/Do-Tankstellen) (83) Nach Prüfung der Co/Co-Kategorie befaßte sich die Kommission mit den Tankstellen der Do/Do-Kategorie. Anhand ihrer Alleinbezugsvereinbarungen hat die Kommission festgestellt, daß bei bestimmten Tankstellen aufgrund einer Preisregulierungssystem-Klausel (PRS) die Gefahr der Beihilfekumulierung auf der Ebene der Mineralölgesellschaft besteht. Von den 179 Do/Do-Vereinbarungen gilt für 71 (bzw. 11 %) der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen eine PRS-Klausel. (84) Mit einer PRS-Klausel soll der Umsatz des Betreibers vor der Konkurrenz von Kraftstoffverkaufsstellen in unmittelbarer Nähe zu seiner Tankstelle geschützt werden. In der PRS-Klausel wird meistens bestimmt, daß die Mineralölgesellschaft einen Teil der Kosten des von dem Betreiber an der Abfuellstation gewährten Preisnachlasses dann übernehmen kann, wenn die Bedingungen auf dem Inlands- und/oder Weltmarkt eine temporäre oder ständige Anpassung dieser Nachlässe opportun oder notwendig erscheinen lassen. Häufig müssen sich die Vertragspartner beraten, bevor es zu einer solchen Preissenkung kommt. In welchem Umfang der Lieferant den Betreiber unterstützt, wird nach einer Tabelle mit Richtanteilen oder gemäß einem Beteiligungsschema festgelegt. Der betreffende Betrag wird meistens direkt auf der Rechnung beglichen. (85) Die PRS-Klausel verpflichtet den Lieferanten, dem Betreiber zumindest einen Teilausgleich für Verluste zu gewähren, die er aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen wozu auch aus gesetzlichen Verpflichtungen resultierende Marktbedingungen - wie Erhöhungen der Verbrauchsteuer zählen - erlitten hat. Durch die Gewährung einer Beihilfe an die Betreiber, mit der die Einkommensverluste infolge erhöhter Verbrauchsteuern auf Leichtöl in den Niederlanden ausgeglichen werden sollen, schafft die niederländische Regierung dem Lieferanten faktisch einen vollen oder teilweisen Ausgleich für die ihm aufgrund der PRS-Klausel obliegende Verpflichtung. Würde diese Beihilfe nicht gewährt, dann müßte der Lieferant dem Betreiber einen Ausgleich bieten. Hat der Lieferant mit mehreren Betreibern Alleinbezugsvereinbarungen geschlossen, so wird er in jedem einzelnen Fall davon profitieren. a) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Do/Do-Tankstellen ohne PRS-Klausel eingestuft: 3, 4, 10, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 29, 32, 33, 47, 51, 52, 53, 62, 65, 69, 70, 75, 80, 83, 85, 92, 93, 95, 118, 119, 128, 129, 137, 138, 148, 151, 157, 173, 177, 181, 188, 191, 194, 204, 209, 213, 223, 229, 231, 232, 235, 239, 243, 247, 253, 260, 261, 262, 264, 275, 277, 285, 289, 303, 306, 311, 316, 322, 324, 335, 342, 354, 370, 381, 391, 397, 398, 406, 415, 421, 424, 425, 426, 458, 466, 470, 472, 487, 518, 521, 524, 525, 528, 558, 570, 582, 594, 597, 607, 619, 627, 628, 636, 650, 652, 656, 657, 660 und 750. b) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Do/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel eingestuft: 1, 26, 34, 40, 54, 56, 63, 79, 81, 86, 97, 113, 114, 135, 142, 155, 159, 160, 165, 166, 168, 172, 176, 179, 185, 206, 207, 208, 224, 241, 242, 244, 259, 263, 283, 284, 299, 308, 318, 320, 329, 337, 344, 352, 357, 368, 377, 383, 417, 419, 422, 429, 438, 440, 442, 454, 459, 461, 463, 473, 474, 483, 485, 497, 514, 606, 640, 661, 751, 753 und 755. 7.3.2.3.2. Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von dem Wiederverkäufer betriebene Tankstellen (Co/Do-Tankstellen) (86) Schließlich hat die Kommission die übrigen Tankstellen, die unter die Kategorie Co/Do fallen, geprüft. Wie bei der Do/Do-Kategorie hat die Kommission festgestellt, daß bei einigen Tankstellen aufgrund einer PRS-Klausel die Gefahr einer Beihilfekumulierung auf der Ebene der Mineralölgesellschaft besteht. Von den 155 Co/Do-Vereinbarungen gilt für 80 (bzw. 13 %) der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen eine PRS-Klausel. Hier gilt die gleiche Schlußfolgerung wie bei den Do/Do-Tankstellen. Diese Zahl umfaßt die Vereinbarungen sowohl mit einer PRS-Klausel als auch mit Klauseln, die dem Betreiber ein Mindesteinkommen sichern, da diese Klauseln die gleiche Wirkung haben wie die PRS-Klausel. a) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Co/Do-Tankstellen ohne PRS-Klausel eingestuft: 15, 36, 43, 44, 48, 50, 67, 77, 87, 88, 89, 90, 91, 110, 132, 133, 139, 140, 141, 144, 146, 163, 186, 189, 192, 193, 197, 199, 215, 219, 251, 278, 290, 292, 294, 302, 304, 305, 312, 313, 317, 326, 330, 336, 338, 341, 343, 358, 361, 384, 388, 400, 413, 430, 437, 439, 445, 448, 453, 462, 482, 492, 493, 496, 537, 559, 562, 563, 574, 603, 622, 647, 756, 757 und 767. b) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Co/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel eingestuft: 5, 6, 12, 16, 18, 22, 25, 28, 30, 35, 37, 38, 45, 49, 55, 58, 64, 71, 72, 74, 96, 99, 100, 104, 117, 123, 125, 127, 136, 143, 150, 153, 161, 169, 171, 178, 180, 190, 195, 198, 203, 211, 228, 230, 236, 246, 248, 254, 255, 265, 266, 268, 271, 279, 296, 315, 325, 332, 355, 367, 371, 387, 427, 428, 436, 441, 443, 446, 452, 464, 484, 494, 506, 519, 523, 536, 578, 584, 608 und 762. 7.3.2.4. Do/Do- und Co/Do-Tankstellen, bei denen keine ähnliche Wirkung wie bei Co/Co-Tankstellen erkennbar ist und die auch keine Alleinbezugsvereinbarungen mit einer PRS-Klausel geschlossen haben. (87) Aus obigem resultiert demgegenüber, daß keine Beihilfekumulierung vorliegt, wenn bei Do/Do- oder Co/Do-Tankstellen keine ähnliche Wirkung wie bei Co/Co-Tankstellen erkennbar ist, und daß, wenn keine PRS-Klausel besteht, bei der Mineralölgesellschaft eine Beihilfekumulierung festgestellt werden kann. Diese Beihilfebeträge fallen also unter die "De-minimis"-Regel, und daher findet Artikel 87 Absatz 1 keine Anwendung. a) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Do/Do-Tankstellen eingestuft, bei denen keine ähnliche Wirkung wie bei Co/Co feststellbar ist und die auch keine Alleinbezugsvereinbarungen mit einer PRS-Klausel geschlossen haben: 3, 4, 10, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 29, 32, 33, 47, 51, 52, 53, 62, 65, 69, 70, 75, 80, 83, 85, 92, 93, 95, 118, 119, 128, 129, 137, 138, 148, 151, 157, 173, 177, 181, 188, 191, 194, 204, 209, 213, 223, 229, 231, 232, 235, 239, 243, 247, 253, 260, 261, 262, 264, 275, 277, 285, 289, 303, 306, 311, 316, 322, 324, 335, 342, 354, 370, 381, 391, 397, 398, 406, 415, 421, 424, 425, 426, 458, 466, 470, 472, 487, 518, 521, 524, 525, 528, 558, 570, 582, 594, 597, 607, 619, 627, 628, 636, 650, 652, 656, 657, 660 und 750. b) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Co/Do-Tankstellen eingestuft, bei denen keine ähnliche Wirkung wie bei Co/Co feststellbar ist und die auch keine Alleinbezugsvereinbarungen mit einer PRS-Klausel geschlossen haben: 15, 36, 43, 44, 48, 50, 67, 77, 87, 88, 89, 90, 91, 110, 132, 133, 139, 140, 141, 144, 146, 163, 186, 189, 192, 193, 197, 199, 215, 219, 251, 278, 290, 292, 294, 302, 304, 305, 312, 313, 317, 326, 330, 336, 338, 341, 343, 358, 361, 384, 388, 400, 413, 430, 437, 439, 445, 448, 453, 462, 482, 492, 493, 496, 537, 559, 562, 563, 574, 603, 622, 647, 756, 757 und 767. 7.4. Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahmen, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen 7.4.1. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 (88) Die Kommission hat anhand von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag die Subventionen geprüft, die zugunsten von a) "echten Co/Co"-Tankstellen, b) "de-facto-Co/Co"-Tankstellen sowie c) Co/Do-Taund-Tankstellen mit einer PRS-Klausel in ihrer Alleinbezugsvereinbarung gewährt werden. Gemäß diesem Artikel stellen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, Beihilfen im Sinne dieses Artikels dar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (89) Die betreffenden Subventionen stellen aus folgenden Gründen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar: (90) Erstens wird die Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, da das niederländische Finanzministerium Senter, ein für die Bereiche Technologie, Energie und Umwelt zuständiges Referat des niederländischen Wirtschaftsministeriums, mit der Umsetzung der Beihilferegelung beauftragt hat. (91) Zweitens begünstigt die Beihilfe an der Grenze zu Deutschland gelegene Tankstellen gegenüber anderen Tankstellen in den Niederlanden sowie in angrenzenden Mitgliedstaaten wie Deutschland und Belgien. (92) Drittens werden, da diese Tankstellen für den Unterschied bei den Verbrauchsteuern auf Leichtöl in Deutschland und in den Niederlanden einen Ausgleich erhalten, die niederländischen Verbraucher dazu bewogen, in den Niederlanden anstatt in Deutschland zu tanken, was den Wettbewerb auf dem Leichtölmarkt in dem Grenzgebiet verfälscht. (93) Schließlich ist aus drei Gründen anzunehmen, daß die Maßnahme den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Erstens liegen die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze. Zweitens soll den Besitzern dieser Tankstellen mit dieser Maßnahme gerade ein Ausgleich für den angeblichen Umsatzrückgang geschaffen werden, der daraus resultiert, daß niederländische Verbraucher wegen der Anhebung der Verbrauchsteuern auf Leichtöl in den Niederlanden bei deutschen Tankstellen tanken. Drittens wird die Beihilfe von der Erhöhung der Verbrauchsteuern in Deutschland abhängig gemacht. 7.4.2. Vereinbarkeit der Beihilfe (94) Bei dieser Beihilfe handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe, da mit ihr den in Betracht kommenden Tankstellen Verluste erspart werden sollen, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebs hätten tragen müssen. Das Ziel besteht nämlich einzig und allein darin, den Besitzern der betreffenden Tankstellen einen Ausgleich für den angeblichen Umsatzrückgang zu schaffen, der sich daraus ergibt, daß die niederländischen Verbraucher wegen der am 1. Juli 1997 in den Niederlanden in Kraft getretenen Anhebung der Verbrauchsteuern auf Leichtöl bei deutschen Tankstellen tanken. Die Kommission erinnert jedoch daran, daß Beihilferegelungen nicht dazu geeignet sind, Unterschiede bei den Verbrauchsteuern in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission ferner auf den künstlichen Ansatz der Beihilfe, da die deutsche Regierung die Verbrauchsteuern auf Leichtöl in Deutschland zum 1. April 1999 um 6 Pfennig (0,03 EUR) pro Liter erhöht hat. (95) Des weiteren kann die Notwendigkeit der Beihilfe vor allem für Tankstellen, die eine Alleinbezugsvereinbarung mit einer PRS-Klausel geschlossen haben, erheblich angezweifelt werden. Ohne staatliche Beihilfe hätten sich diese Tankstellen aufgrund der PRS-Klausel an ihre jeweiligen Lieferanten gewandt, um zumindest einen teilweisen Ausgleich für ihre Verluste zu erhalten. Wie oben dargelegt(24), haben die niederländischen Behörden durch die Gewährung der betreffenden Beihilfe nämlich die Beihilfe indirekt den Lieferanten gezahlt, da sie eine Zahlung geleistet haben, die normalerweise von den Lieferanten hätte erbracht werden müssen. Es ist kaum anzunehmen, multinationale Mineralölgesellschaften benötigten staatliche Beihilfen, um eine Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Leichtöl in den Niederlanden auffangen zu können. (96) Im Lichte dieser Darlegungen und in Ermangelung ausgleichend wirkender Elemente kommt eine solche Betriebsbeihilfe nur ausnahmsweise für eine der Ausnahmemöglichkeiten von Artikel 87 EG-Vertrag oder Artikel 61 EWR-Abkommen in Betracht. (97) Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind aufgrund der Art der Beihilfe und der Tatsache, daß sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen erfuellt, in diesem Fall nicht anwendbar. (98) Eine Betriebsbeihilfe kann ausnahmsweise und befristet als Ausgleich für Betriebskosten in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gewährt werden. Die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist in diesem Fall jedoch nicht anwendbar, da das betreffende Gebiet, nämlich das nicht weiter als 20 km von der deutschen Grenze entfernte Gebiet der Niederlande, auf der Fördergebietskarte nicht als Gebiet ausgewiesen ist, in dem die Lebenshaltung im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterentwicklung herrscht. (99) Die betreffende Beihilfe kann auch nicht auf der Grundlage der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (100) Die Beihilfe ist eindeutig mit zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) bestimmt. (101) Schließlich dient die Beihilfe auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d). (102) Die Beihilfe zugunsten von a) "echten Co/Co"-Tankstellen, b) "de-facto-Co/Co"-Tankstellen sowie c) Co/Do- und Do/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel in ihren Alleinbezugsvereinbarungen erfuellt daher nicht die Voraussetzungen, um für eine der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags in Betracht zu kommen. 8. SCHLUSSFOLGERUNG (103) In Anbetracht des Vorstehenden und insbesondere in der Erwägung, daß a) die niederländischen Behörden trotz der Entscheidung betreffend Auskunftserteilung zu 250 Tankstellen nicht alle angeforderten Informationen übermittelt haben; b) eine Beihilfekumulierung bei den "echten Co/Co"-Tankstellen vorliegt, da dieselbe Gesellschaft mehrere Tankstellen besitzt und betreibt, sowie bei den "de-facto-Co/Co"-Tankstellen, da derselbe Wiederverkäufer mehr als einen Beihilfeantrag gestellt hat und daher mehrmals in der Liste der in Betracht kommenden Empfänger aufgeführt ist (49 Tankstellen); c) davon ausgegangen werden kann, daß die niederländische Regierung durch die Gewährung der Beihilfe dem Lieferanten de facto einen vollständigen oder teilweisen Ausgleich für seine aufgrund der PRS-Klausel bestehende Verpflichtung gegenüber den Do/Do-Tankstellen schafft, was zu einer - Beihilfekumulierung auf der Lieferantenebene (neun Lieferanten Shell, BP (einschließlich Aral, Mobil, OK und Bim), Elf, Esso, Texaco, Total, Fina, Q8 und Avia - für 151 Tankstellen) führt; (104) erläßt die Kommission eine ablehnende Entscheidung über die Beihilfen zugunsten dieser Tankstellen (insgesamt 450 der 633 in Betracht kommenden Tankstellen), da diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar sind. (105) Bei den anderen Tankstellen, die keine "de-facto"- oder "echte Co/Co" sind und auch keine Alleinbezugsvereinbarungen mit einer PRS-Klausel geschlossen haben, nämlich 183 der 633 in Betracht kommenden Tankstellen, gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Subventionen zugunsten dieser Tankstellen unter die "De-minimis"-Regel fallen und deshalb keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind. (106) Da die niederländischen Behörden die Beihilfen den in Erwägungsgrund 103 a), b) und c) genannten Kategorien zum Teil gewährt haben, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen hat, müssen diese Beihilfen zurückgezahlt werden. Im Falle der Kategorien "keine Informationen", "echte Co/Co"-Tankstellen und "de-facto-Co/Co"-Tankstellen müssen die Beihilfen von den betreffenden Tankstellen zurückgezahlt werden. Im Falle der Do/Do- und Co/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel in der Alleinbezugsvereinbarung müssen die Beihilfen von den de-facto-Empfängern, d. h von den acht betreffenden Mineralölgesellschaften zurückgezahlt werden. Diese Mineralölgesellschaften sind in der beigefügten Liste der 633 in Betracht kommenden Tankstellen aufgeführte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Subventionen an die die Niederlande zugunsten von 18 Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze in Höhe von 100000 EUR je Tankstelle gewährt haben, fällt unter die "De-minimis"-Regel und stellt insofern keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die betreffenden Tankstellen sind nachstehend aufgeführt. Laut Schreiben der niederländischen Regierung vom 7. April 1999 stimmen die Nummern mit der Antragstellerliste überein. Die Liste ist dieser Entscheidung als Anlage beigefügt. a) Im Besitz des Wiederverkäufers befindliche und von ihm betriebene Tankstellen ("Do/Do"-Tankstellen): 3, 4, 10, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 29, 32, 33, 47, 51, 52, 53, 62, 65, 69, 70, 75, 80, 83, 85, 92, 93, 95, 118, 119, 128, 129, 137, 138, 148, 151, 171, 173, 177, 181, 188, 191, 194, 204, 209, 213, 223, 229, 231, 232, 235, 239, 243, 247, 253, 260, 261, 262, 264, 275, 277, 285, 289, 303, 306, 311, 316, 322, 324, 335, 342, 354, 370, 381, 391, 397, 398, 406, 415, 421, 424, 425, 426, 458, 466, 470, 472, 487, 518, 521, 524, 525, 528, 558, 570, 582, 594, 597, 607, 619, 627, 628, 636, 650, 652, 656, 657, 660 und 750. b) Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von dem Wiederverkäufer betriebene Tankstellen ("Co/Do"-Tankstellen): 15, 36, 43, 44, 48, 50, 67, 77, 87, 88, 89, 90, 91, 110, 132, 133, 139, 140, 141, 144, 146, 163, 186, 189, 192, 193, 197, 199, 215, 219, 251, 278, 290, 292, 294, 302, 304, 305, 312, 313, 317, 326, 330, 336, 338, 341, 343, 358, 361, 384, 388, 400, 413, 430, 437, 439, 445, 448, 453, 462, 482, 492, 493, 496, 537, 559, 562, 563, 574, 603, 622, 647, 756, 757 und 767. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 450 Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze in Höhe von über 100000 EUR je Empfänger über einen Zeitraum von drei Jahren gewährt haben, ist mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar. Die betreffenden Tankstellen sind nachstehend aufgeführt. Laut Schreiben der niederländischen Regierung vom 7. April 1999 stimmen die Nummern mit der Antragstellerliste überein. Die Liste ist dieser Entscheidung als Anlage beigefügt. a) Tankstellen, zu denen die niederländischen Behörden keine oder nur teilweise Auskünfte erteilt haben: "keine Antwort": 7, 11, 13, 46, 175, 201, 202, 222, 234, 249, 252, 258, 280, 291, 97, 298, 314, 323, 350, 364, 372, 373, 382, 393, 405, 407, 411, 416, 420, 476, 491, 510, 512, 531, 533, 535, 539, 551, 552, 553, 557, 568, 580, 588, 590, 599, 604, 610, 613, 620, 621, 625, 642, 644, 658, 663, 764, 765 und 766; "unzureichende Auskünfte": 2, 8, 9, 20, 27, 31, 41, 42, 59, 60, 61, 66, 68, 73, 76, 78, 82, 84, 94, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 115, 116, 120, 121, 122, 124, 126, 130, 131, 134, 145, 149, 152, 154, 156, 158, 162, 164, 167, 182, 183, 184, 187, 196, 200, 205, 210, 212, 214, 216, 220, 225, 226, 227, 233, 237, 238, 240, 245, 250, 257, 267, 269, 270, 282, 286, 288, 295, 300, 307, 309, 310, 321, 327, 328, 331, 334, 340, 345, 349, 351, 353, 365, 369, 374, 375, 376, 378, 379, 380, 385, 38

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.