Europäische Union

1999/705/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2539) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0705. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niederlanden insgesamt geschlossenen Vereinbarungen zu übermitteln, da die Beihilfe nur das Grenzgebiet betrifft. Auf keinen Fall könnten diese Vereinbarungen maßgeblich sein, da das Finanzministerium Tankstellen als Einzelunternehmen betrachtet. Abschließend verweist De Brauw auf die Bedeutung des Gleichheitssatzes im Gemeinschaftsrecht. (43) b) In ihrer ersten Antwort vom 17. März 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission teilen die niederländischen Behörden der Kommission mit, daß sie die Beihilfeempfänger um Informationen zu i) der Eigentumsstruktur der betreffenden Tankstellen und ii) zu der Anwendung von Preisregulierungssystemen sowie um die Vorlage iii) einer Kopie der Alleinbezugsvereinbarungen, welche die Unabhängigkeit der Händler eventuell beschränken können, ersucht haben. Die meisten Begünstigten haben auf dieses Ersuchen reagiert. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission übermittelt. Der Antwort der niederländischen Behörden war eine Liste mit den Namen sämtlicher Empfänger (mit Angabe ihrer Rechtsform) beigefügt. Aufgrund des Auskunftsverlangens der Kommission haben die niederländischen Behörden, wie sie behaupten, die Tankstellenbesitzer nochmals um Informationen ersucht. Unmittelbar nach Erhalt werden sie diese neuen Informationen der Kommission zusenden. (44) c) In ihrer zweiten Antwort vom 6. April 1999 auf das Auskunftsersuchen der Kommission haben die niederländischen Behörden der Kommission die übrigen Stellungnahmen der Begünstigten übermittelt. Diesem Schreiben waren i) eine Kopie der zwischen dem Finanzministerium und Senter geschlossenen Vereinbarung über die Umsetzung der befristeten Beihilferegelung für, Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland(12) und ii) eine Kopie der am 15. Dezember 1997 geänderten Rechtsgrundlage beigefügt(13). Bei der Kömmission gingen insgesamt 574 Alleinbezugsvereinbarungen und von Senter erstellte Fragebögen ein. (45) d) Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden dringend um Beantwortung i) der in dem Auskunftsersuchen gestellten Fragen, die noch nicht beantwortet wurden, sowie ii) einiger Fragen, die sich aus der am 15. Dezember 1997 erfolgten Änderung der Rechtsgrundlage mit rückwirkender Kraft seit dem 1. Juli 1997, die bei der Kommission nicht angemeldet wurde, ergeben. Schließlich ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden um iii) Darlegung der Maßnahmen, welche die Niederlande aufgrund der ab 1. April 1999 in Deutschland in Kraft getretenen Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Leichtöl um 0,06 DEM (0,03 EUR) pro Liter zu ergreifen gedenkt. (46) In Beantwortung dieses letzteren Ersuchens, insbesondere der Frage i), gaben die niederländischen Behörden eine tabellarische Übersicht, in der aufgeführt waren: Registriernummer, unter der die Subvention genehmigt wurde, Name der betreffenden Tankstelle, Rechtsform für den Betrieb der Tankstelle, Tankstellenkategorie (Do/Do, Co/Do oder Co/Co), die Frage, inwieweit der Antragsteller der betreffenden Tankstelle auf das Ersuchen um Informationen reagiert hat, Kraftstoffmarke und in der betreffenden Tankstelle abgegebene verwandte Erzeugnisse sowie Art und Typ der Vereinbarungen, welche die niederländischen Behörden von dem Antragsteller erhalten und an die Kommission weitergeleitet haben. Die Angaben des Antragstellers geben Aufschluß über die jeweilige Kategorie (Do/Do, Co/Do oder Co/Co). Anhand der bei den niederländischen Behörden verfügbaren Daten ergibt sich bei Anwendung der verschiedene Kategorien auf alle Beihilfeantragsteller, daß etwa 43 % der Do/Do- und 43 % der Co/Do-Kategorie zuzuordnen sind. Als Besitzer, Besitzer/Betreiber oder für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko handelnd stufen sich 13 % ein. Ein Antragsteller (0,2 %) hat sich selbst als Co/Co eingestuft. (47) Den niederländischen Behörden zufolge beruhen die Angaben zu den Kraftstoffmarken und verwandten Erzeugnissen ebenfalls auf den von den Beihilfeantragstellern erteilten Informationen. Einige Antragsteller (ca. 23 %) haben diese Frage nicht beantwortet Demzufolge müssen die von der Kommission erfragten Marktanteile auf 77 % der Tankstellen bezogen werden. Vermerkt sei, daß den niederländischen Behörden zufolge etwa 81 % des in dem Grenzgebiet abgegebenen Leichtöls auf diese Tankstellen entfallen. Die anhand der verfügbaren Daten errechneten Marktanteile basieren auf dem Bezugszeitraum Juli 1996 bis Juni 1997. Diese Marktanteilen die sich also ausschließlich auf das niederländisch-deutsche Grenzgebiet beziehen und lediglich einen Anhaltspunkt geben können, sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (48) In ihrer Antwort verweisen die niederländischen Behörden darauf, daß diese Marktanteile keinerlei Hinweis auf die Eigentumsstruktur der Tankstellen liefern können. Die Tatsache, daß eine Tankstelle die Flagge einer Mineralölgesellschaft führt, bedeutet nicht, daß diese Tankstelle nicht völlig für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben wird, und somit eine Zuordnung als Do/Do oder zumindest als Co/Do ohne weiteres möglich ist. (49) Die niederländischen Behörden haben die Frage betreffend die Anwendung eines Preisregulierungssystems (PRS) durch andere Mineralölgesellschaften als Q8 den Mineralölgesellschaften und den Betreibern der betreffenden Tankstellen gestellt. Sie verpflichten sich, diese Daten der Kommission zukommen zu lassen, sobald sie bei ihnen eingegangen sind. (50) Den niederländischen Behörden zufolge ist das PRS, mit einer Ausnahme, Bestandteil der Verträge, die zwischen Q8 und den Wiederverkäufern in den in Betracht kommenden Gebieten geschlossen worden sind. In den Verträgen, die Q8 mit ihren Wiederverkäufern schließt, ist festgelegt, daß der Wiederverkäufer seinen Abgabepreis für den Kraftstoff für Motorfahrzeuge selbst bestimmt. Vor diesem Hintergrund kann der Wiederverkäufer mit Q8 aushandeln, daß das PRS Bestandteil der Mustervereinbarung ist. Bei dem PRS besteht die Möglichkeit, daß Q8 unter den Vertragsbedingungen einen Teil des vom Wiederverkäufer auf den Richtpreis gewährten Nachlasses übernimmt. In Richttabellen, die Teil der Mustervereinbarung sind, ist für jeden Kraftstoff angegeben, welcher Anteil für jeden Cent zusätzlicher Nachlaß je Liter auf Q8 beziehungsweise auf den Wiederverkäufer entfällt. Einige Wiederverkäufer ziehen es vor, das Risiko zusätzlicher Preisabschläge gänzlich auf eigene Rechnung einzugehen und dafür einen höheren Preisnachlaß in der Mustervereinbarung zu erhalten. (51) Zu Frage ii) betreffend die geänderte Rechtsgrundlage geben die niederländischen Behörden folgende Erklärung. Die Subvention, für die ein Hoechstbetrag von 100000 EUR je Unternehmen, d. h. die natürliche oder Rechtsperson, für deren Rechnung und auf deren Risiko eine oder mehrere Tankstellen betrieben werden, gilt, wird bereits seit 1. Juli 1997 gewährt. Die im Dezember 1997 erfolgte Änderung, auf welche die Kommission verweist, beinhaltete diesbezüglich keinen anderen Ansatz. Die (an Bedingungen geknüpfte) Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bezieht sich nicht auf die geltende Regelung, sondern betrifft das - dann nicht verwirklichte - Vorhaben der niederländischen Regierung, den Anwendungsbereich dieser Regelung zu erweitern. Diese beabsichtigte Erweiterung der Regelung betraf die Anwendung je Tankstelle. Letzteres veranlaßte die niederländische Regierung, der Kommission die Frage zu stellen, ob die Gewährung einer Subvention je Tankstelle im Rahmen der "De-minimis"-Regel zulässig sei, und diese Erweiterung als Beihilfe anzumelden, sollte die "De-minimis"-Regel eine solche Erweiterung nicht zulassen. Die niederländischen Behörden betonen, die beabsichtigte Maßnahme werde nicht durchgeführt, bevor sich die Kommission dazu geäußert hat. (52) Die Frage iii) betreffend die Konsequenzen, welche die niederländische Regierung aus der jüngsten Anhebung der Verbrauchsteuer in Deutschland für die Beihilferegelung zieht, beantworten die niederländischen Behörden schließlich wie folgt. Ab 1. April 1999 wurde in Deutschland die Verbrauchsteuer auf Leichtöl um 0,06 DEM (0,03 EUR) pro Liter erhöht. In niederländischer Währung entspricht dies einer Erhöhung um 0,068 NLG pro Liter bzw. um 68 NLG (31 EUR) pro 1000 Liter. Nach Artikel 5 Absatz 1 der befristeten Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland wurde der Betrag von 100 NLG (45 EUR) für Tankstellen in einem Umkreis von 10 km von der deutschen Grenze (erste Kategorie) ab 1. Mai 1999 um 10/11 von 68 NLG, d. h. um 62 NLG (28 EUR) gesenkt. Der Betrag von 50 NLG für Tankstellen in einer Entfernung zwischen 10 und 20 km von der deutschen Grenze (zweite Kategorie) wurde um 5/11 von 68 NLG, d. h. um 31 NLG (14 EUR) gesenkt. Die neuen Beträge gelten ab 1. Mai 1999 und belaufen sich somit auf 38 NLG (17 EUR) pro 1000 Liter für Tankstellen der ersten Kategorie und auf 19 NLG (9 EUR) pro 1000 Liter für Tankstellen der zweiten Kategorie. 7. BEURTEILUNG DER BEIHILFE 7.1. Rechtsgrundlage der Beurteilung (53) Die niederländischen Behörden haben ihre Absicht angemeldet, 633 Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze Beihilfen zu gewähren. Nach Punkt 6 der Anmeldung beläuft sich der Hoechstbetrag der Beihilfe für die volle (maximale) Laufzeit der Beihilfemaßnahme (bis 1. Juli 2000) auf 100000 EUR je Tankstelle. In der Anmeldung wird nicht auf eine Rechtsgrundlage verwiesen. (54) Die niederländischen Behörden haben jedoch der Anmeldung den Ministerialbeschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland(14) als Anlage beigefügt. In Artikel 4 dieser Regelung wird bestimmt, daß die Subvention je Antragsteller maximal das Äquivalent von 100000 EUR in niederländischen Gulden für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 beträgt. (55) Den niederländischen Behörden zufolge ist, wie in dem Begleitschreiben zu der Anmeldung dargelegt wird, diese Maßnahme eine weniger weitreichende Beihilfemaßnahme, die bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Verfahrens vor der Kommission am 1. Juli 1997 eingeführt wurde. Den niederländischen Behörden zufolge ist diese Maßnahme praktisch identisch mit der geplanten Maßnahme, allerdings mit dem Unterschied, daß sie nicht auf Tankstellen als solche, sondern auf Unternehmer, nämlich auf natürliche oder Rechtspersonen, für deren Rechnung und auf deren Risiko eine oder mehrere Tankstellen betrieben werden, sowie auf ihre Rechtsnachfolger angewandt wird. Laut den Darlegungen der niederländischen Behörden steht die Beihilfe, die dem Ziel eines Ausgleichs nicht voll und ganz entspricht, eindeutig mit der "De-minimis"-Regel in Einklang. (56) Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 erklären die niederländischen Behörden, mit der Anmeldung beabsichtigten sie, den Anwendungsbereich der bestehenden Regelung zu erweitern. Die Erweiterung der Regelung bezieht sich auf den Antrag je Tankstelle und nicht je Antragsteller. Deshalb haben die niederländischen Behörden der Kommission die Frage gestellt, ob die Gewährung einer Subvention je Tankstelle im Rahmen der "De-minimis"-Regel zulässig ist. Den niederländischen Behörden zufolge wurde dieses Vorhaben nicht verwirklicht. (57) Angesichts dessen, daß die niederländischen Behörden eine beabsichtigte Beihilfe ohne Rechtsgrundlage angemeldet, gleichzeitig aber eine ähnliche Beihilfe umgesetzt haben, für die es zwar eine Rechtsgrundlage gibt, die jedoch nicht angemeldet wurde, stellt sich die Frage, ob das Ausgehen von einem Beihilfehöchstbetrag je Tankstelle oder je Antragsteller die Kommission zu einer anderen Beurteilung veranlaßt. (58) In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß das Finanzministerium Senter beauftragt hat, die befristete Beihilfe für Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze gemäß dem Beschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland umzusetzen. Entsprechend dem Auskunftsverlangen der Kommission hat Senter der Kommission über die niederländischen Behörden eine Liste der 633 Antragsteller für diese Beihilfemaßnahme zugestellt. (59) Da die Beihilfehöchstgrenze bei der bereits umgesetzten Maßnahme auf 100000 EUR je Antragsteller und nicht je Tankstelle festgelegt wurde, scheint die Gefahr der Beihilfekumulierung in Fällen, in denen der Besitzer mehrere Tankstellen betreibt, prima facie ausgeschaltet zu sein. Nach Prüfung der von Senter zugestellten 574 Alleinbezugsvereinbarungen und Fragebögen, die mit der von Senter besorgten Liste der Antragsteller übereinstimmen, schien der Kommission die für eine Kumulierung geltende Regel jedoch nicht eingehalten worden zu sein, wenngleich der Hoechstbetrag je Antragsteller festgelegt wurde, und zwar aus drei Gründen. Erstens ist derselbe Antragsteller in der Liste mehrmals aufgeführt. Zweitens wird nicht verhindert, daß ein Antragsteller aufgrund der Möglichkeit, ein Unternehmen in mehrere juristische Einheiten aufzuteilen, wie es De Fakkel BV getan hat, mehrfacher Beihilfeempfänger ist(15). Drittens wird bei der Festlegung der Beihilfehöchstgrenze auf Antragstellerebene nicht berücksichtigt, wer gemäß der Anwendung des Preisregulierungssystems(16) tatsächlich der Beihilfeempfänger ist. (60) Die folgende Beurteilung der Beihilfe durch die Kommission im Rahmen der "De-minimis"-Regel gilt daher sowohl für die angemeldete Beihilfe als auch für die umgesetzte Maßnahme, die auf dem Beschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland beruht. (61) Da Zweifel darüber bestehen, ob sowohl die ursprüngliche, auf dem Beschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland beruhende Beihilfe als auch die angemeldete erweiterte Beihilfe unter die "De-minimis" -Regel fallen sollten, hätten sowohl die ursprüngliche als auch die erweiterte Beihilfe bei der Kommission angemeldet werden müssen. Das Argument der niederländischen Behörden, die Anmeldepflicht beziehe sich nur auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Maßnahme, ist insoweit nicht stichhaltig. Ebenso hätten die niederländischen Behörden die durch Ministerialerlaß vom 15. Dezember 1997 und rückwirkend zum 1. Juli 1997 erfolgte Änderung der Rechtsgrundlage, d. h. des Beschlusses über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland vom 21. Juli 1997(17), bei der Kommission anmelden müssen. (62) Die niederländischen Behörden sind somit ihrer Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, daß nämlich die Beihilfe nicht gewährt werden darf, bevor die Kommission ihren Standpunkt mitgeteilt hat, nicht nachgekommen. 7.2. Beurteilung der Maßnahme anhand der Vorentscheidung betreffend Auskunftserteilung (63) Obwohl die Kommission den niederländischen Behörden aufgegeben hatte, ihr die angeforderten Auskünfte zu erteilen, hat sie zu 250 Tankstellen, d. h. etwa 40 % der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen, noch immer keine Informationen erhalten. Innerhalb dieser Kategorie "keine Informationen" haben die niederländischen Behörden entweder überhaupt keine Auskünfte (59 Tankstellen) oder unzureichende Informationen ( 191 Tankstellen) vorgelegt. (64) Nach Auffassung der Kommission sind die Informationen unzureichend, wenn eine Tankstelle zwar den Senter-Fragebogen ausgefuellt, aber keine Kopie ihrer Alleinbezugsvereinbarungen übermittelt hat. Insofern werden für die in dem Fragebogen erteilten Antworten keine Nachweise erbracht. Die Tankstellen teilen sich selbst beispielsweise in eine der drei Kategorien Do/Do, Co/Do oder Co/Co ein, ohne Nachweise für diese Einteilung zu erbringen. Ferner behaupten die Tankstellen, sie seien unabhängig, aber auch für diese Behauptung werden keine Belege beigebracht. a) Die niederländische Behörden haben der Kommission über die folgenden 59 Tankstellen(18) keinerlei Auskünfte erteilt: 7, 11, 13, 46, 175, 201, 202, 222, 234, 249, 252, 258, 280, 291, 297, 298, 314, 323, 350, 364, 372, 373, 382, 393, 405, 407, 411, 416, 420, 476, 491, 510, 512, 531, 533, 535, 539, 551, 552, 553, 557, 568, 580, 588, 590, 599, 604, 610, 613, 620, 621, 625, 642, 644, 658, 663, 764, 765 und 766. b) Die niederländischen Behörden haben über die nachstehenden 191 Tankstellen unzureichende Auskünfte erteilt: 2, 8, 9, 20, 27, 31, 41, 42, 59, 60, 61, 66, 68, 73, 76, 78, 82, 84, 94, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 115, 116, 120, 121, 122, 124, 126, 130, 131, 134, 145, 149, 152, 154, 156, 158, 162, 164, 167, 182, 183, 184, 187, 196, 200, 205, 210, 212, 214, 216, 220, 225, 226, 227, 233, 237, 238, 240, 245, 250, 257, 267, 269, 270, 282, 286, 288, 295, 300, 307, 309, 310, 321, 327, 328, 331, 334, 340, 345, 349, 351, 353, 365, 369, 374, 375, 376, 378, 379, 380, 385, 389, 394, 399, 401, 402, 404, 418, 423, 434, 444, 447, 449, 450, 451, 455, 456, 460, 467, 471, 477, 478, 480, 481, 489, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 507, 508, 509, 511, 513, 515, 516, 517, 520, 522, 526, 529, 530, 532, 534, 538, 542, 543, 546, 549, 554, 555, 556, 565, 566, 567, 571, 577, 579, 581, 585, 589, 591, 596, 602, 605, 609, 611, 612, 615, 616, 617, 618, 623, 624, 626, 629, 632, 637, 638, 639, 641, 643, 645, 646, 649, 653, 659, 662, 665, 666 und 769. (65) Da die Kommission ohne die verlangten Auskünfte nicht ausschließen kann, daß die Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen und gemäß ihrer Vorentscheidung den Handelsverkehr und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt, muß sie zu den oben aufgeführten Tankstellen eine abschließende Entscheidung erlassen. 7.3. Beurteilung der Maßnahme anhand der "De-minimis"-Regel 7.3.1. Beurteilung anhand des zweiten Grundes für die Eröffnung des Verfahrens (66) In der Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen(19) wird bestimmt, daß bei der von der Kommission eingeführten "De-minimis"-Regel "ein absoluter Hoechstbetrag festgesetzt wird, unterhalb dessen Artikel 92 Absatz 1 als nicht anwendbar angesehen werden kann und die Anmeldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 nicht mehr gilt". (67) Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission in ihrem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens die Auffassung vertreten, daß in diesem speziellen Fall die "De-minimis"-Regel als widerlegbare Vermutung der Rechtsgültigkeit ausgelegt werden kann, d. h. daß, auch wenn der betreffende Beihilfebetrag niedrig ist und deshalb unter der in der "De-minimis"-Regel festgesetzten Schwelle liegt, diese Regel nicht Anwendung findet, wenn die Beihilfe den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. (68) Nachdem sich die Kommission eingehend mit dieser Frage befaßt hatte, gelangte sie jedoch zu dem Schluß, daß eine solche widerlegbare Vermutung den absoluten Charakter der "De-minimis"-Regel aushöhlen würde. Dieser Regel liegt die Überlegung zugrunde, daß bei Einhaltung des Beihilfehöchstbetrags davon ausgegangen wird, daß die Beihilfe keine spürbare Auswirkung auf den Handelsverkehr und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten hat und deshalb nicht unter Artikel 87 Absatz 1 fällt. Ein Abrücken von diesem Grundsatz in diesem speziellen Fall würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Anwendung der "De-minimis"-Regel generell führen. (69) Die Kommission kann daher bei ihrer Beurteilung nicht von einem möglichen Mißbrauch der "De-minimis"-Regel ausgehen; diese Beurteilung muß sich auf den ersten Grund für die Eröffnung des Verfahrens stützen, nämlich die Gefahr einer Beihilfekumulierung im Rahmen der "De-minimis"-Regel, entweder weil ein Besitzer mehrere Tankstellen besitzt, oder weil der Betreiber auf Grund der Bedingungen einer Alleinbezugsvereinbarung von dem Lieferanten de facto kontrolliert wird. 7.3.2. Beurteilung anhand des ersten Grundes für die Eröffnung des Verfahrens (70) Gemäß der geänderten "De-minimis"-Regel(20) beträgt "der maximale Gesamtbetrag der 'De-minimis'-Beihilfe 100000 ECU innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten 'De-minimis'-Beihilfe". In der Mitteilung heißt es ferner: "Die Kommission muß sich vergewissern, daß Mitgliedstaaten ihren Unternehmen keine Beihilfen gewähren, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Erfuellung dieser Aufgabe durch Festlegung eines Überwachungsmechanismus zu unterstützen, der sicherstellt, daß der kumulierte Betrag der verschiedenen Beihilfen, die für dasselbe Unternehmen als 'De-minimis'-Beihilfe gewährt werden, den Gesamtbetrag dieser Beihilfe innerhalb von drei Jahren nicht 100000 ECU übersteigt. Insbesondere ist bei der Gewährung einer 'De-minimis'-Beihilfe oder in Modalitäten einer Regelung zur Gewährung einer derartigen Beihilfe ausdrücklich festzulegen, daß jede weitere Beihilfe, die dasselbe Unternehmen als 'De-minimis'-Beihilfe erhält, den Gesamtbetrag der 'De-minimis'-Beihilfe zugunsten des Unternehmens in Höhe von 100000 ECU innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten darf." (71) In ihrem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, die "De-minimis"-Regel sei nur dann anwendbar, wenn jede Tankstelle als gesondertes Unternehmen angesehen werden kann. Eine Tankstelle kann nicht als gesondertes Unternehmen angesehen werden, wenn ein Besitzer mehrere Tankstellen besitzt, was auf Tankstellen zutreffen kann, die sich im Besitz der Mineralölgesellschaft befinden und von ihr betrieben werden (Co/Co-Tankstellen), oder wenn die Freiheit "unabhängiger" Betreiber sowohl durch Pachtverträge als auch durch Alleinbezugsvereinbarungen derart beschränkt ist, daß sie de facto von den großen Mineralölgesellschaften kontrolliert werden, was auf Tankstellen zutreffen kann, die sich im Besitz der Mineralölgesellschaft befinden und von dem Wiederverkäufer betrieben werden (Co/Do-Tankstellen). (72) Aufgrund der oben genannten Bestimmung in der Mitteilung über "De-minimis"-Beihilfen (... "den Gesamtbetrag der 'De-minimis'-Beihilfe zugunsten des Unternehmens in Höhe von 100000 ECU innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten darf") sowie des erwähnten ersten Grundes für die Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission(21) wurde in den Bemerkungen der Beteiligten (Texaco, Shell, Q8, BETA, Bovag) und der niederländischen Behörden hauptsächlich zu der Frage Stellung genommen, ob die Betreiber bei einer Do/Do- oder Co/Do-Struktur als unabhängig betrachtet werden konnten und davon ausgegangen werden konnte, daß sie die betreffende Tankstelle auf eigenes Risiko betreiben. (73) Aus den Bemerkungen der Beteiligten und vor allem aus der Stellungnahme des Rechtsanwaltsbüros De Brauw, Blackstone und Westbroek, die im Namen der betroffenen Branchenverbände abgegeben wurde und der Reaktion der niederländischen Behörden auf die Eröffnung des Verfahrens als Anlage beigefügt war, geht hervor, daß sie sich bei ihrer Argumentation auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und insbesondere auf den Begriff "Unternehmen" stützen, wie er in der Fusionskontrollverordnung sowie in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag definiert ist(22). (74) Der Begriff "Unternehmen" im Sinne des Wettbewerbsrechts ist jedoch zur Auslegung der "De-minimis"-Regel betreffend staatliche Beihilfen ungeeignet, da bei den jeweiligen Bestimmungen von unterschiedlichen Prinzipien ausgegangen wird. Im Wettbewerbsrecht wird der Begriff "Unternehmen" insbesondere als Hinweis auf eine wettbewerbsbeschränkende tatsächliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen verwendet. Im Rahmen dieser Bestimmungen ist Unternehmen also ein weitgefaßter Begriff, bei dem das Ausmaß der Kontrolle ein ganz entscheidender Faktor ist. Bei der "De-minimis"-Regel kommt es letzten Endes darauf an festzustellen, wer de facto der Empfänger der Beihilfe ist und ob die "De-minimis"-Schwelle für jeden Begünstigten eingehalten wurde, unabhängig davon, ob die Betreiber von den Mineralölgesellschaften kontrolliert werden. (75) Nach gründlicher Prüfung der von den niederländischen Behörden übermittelten 574 Alleinbezugsvereinbarungen und Fragebögen hat die Kommission Anhaltspunkte festgestellt, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.