Europäische Union

1999/705/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2539) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0705. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9, 394, 399, 401, 402, 404, 418, 423, 434, 444, 447, 449, 450, 451, 455, 456, 460, 467, 471, 477, 478, 480, 481, 489, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 507, 508, 509, 511, 513, 515, 516, 517, 520, 522, 526, 529, 530, 532, 534, 538, 542, 543, 546, 549, 554, 555, 556, 565, 566, 567, 571, 577, 579, 581, 585, 589, 591, 596, 602, 605, 609, 611, 612, 615, 616, 617, 618, 623, 624, 626, 629, 632, 637, 638, 639, 641, 643, 645, 646, 649, 653, 659, 662, 665, 666 und 769. b) Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von ihr betriebene Tankstellen ("Co/Co"-Tankstellen): "echte": 39, 147, 217, 218, 221, 276, 281, 287, 301, 319, 409, 414, 433, 457, 469, 486, 488, 541, 564, 575, 593, 614, 648, 655, 752, 760, 763 und 768; "de facto": 111, 112, 170, 174, 272, 273, 274, 333, 339, 347, 348, 359, 360, 362, 363, 395, 396, 432, 586, 587 und 754. c) Im Besitz des Wiederverkäufers befindliche und von ihm betriebene Tankstellen ("Do/Do"-Tankstellen) mit einem Preisregulierungssystem (PRS): 1, 26, 34, 40, 54, 56, 63, 79, 81, 86, 97, 113, 114, 135, 142, 155, 159, 160, 165, 166, 168, 172, 176, 179, 185, 206, 207, 208, 224, 241, 242, 244, 259, 263, 283, 284, 299, 308, 318, 320, 329, 337, 344, 352, 357, 368, 377, 383, 417, 419, 422, 429, 438, 440, 442, 454, 459, 461, 463, 473, 474, 483, 485, 497, 514, 606, 640, 661, 751, 753 und 755. d) Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von dem Wiederverkäufer betriebene Tankstellen ("Co/Do"-Tankstellen) mit einem Preisregulierungssystem (PRS): 5, 6, 12, 16, 18, 22, 25, 28, 30, 35, 37, 38, 45, 49, 55, 58, 64, 71, 72, 74, 96, 99, 100, 104, 117, 123, 125, 127, 136, 143, 150, 153, 161, 169, 171, 178, 180, 190, 195, 198, 203, 211, 228, 230, 236, 246, 248, 254, 255, 265, 266, 268, 271, 279, 296, 315, 325, 332, 355, 367, 371, 387, 427, 428, 436, 441, 443, 446, 452, 464, 484, 494, 506, 519, 523, 536, 578, 584, 608 und 762. Bei den unter c) und d) genannten Kategorien sind die de-facto-Empfänger die jeweiligen Mineralölgesellschaften, mit denen diese Tankstellen Alleinbezugsvereinbarungen geschlossen haben. Der als Anlage beigefügten Liste ist zu entnehmen, um welche Mineralölgesellschaften es sich in jedem einzelnen Fall handelt. Artikel 3 (1) Die Niederlande ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Beitreibung der Beihilfe erfolgt nach den nationalen Verfahren. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tage der Auszahlung der Beihilfe an die Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. Artikel 4 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. C 307 vom 7.10.1998, S. 10. (2) ABl. C 307 vom 7.10.1998, S. 10. (3) Siehe Erwägungsgrund 18. (4) Gemäß der durch Ministerialerlaß vom 15. Dezember 1997 geänderten Rechtsgrundlage, Staatsanzeiger Nr. 241. Nach der ursprünglichen Anmeldung sollten Tankstellen, die in einem Umkreis von 10 km von der Grenze liegen, 80 NLG (36 EUR) pro 1000 Liter geliefertes Leichtöl und Tankstellen, die zwischen 10 und 20 km von der Grenze entfernt sind, 40 NLG (18 EUR) pro Abgabe von 1000 Liter Leichtöl erhalten. In dem ursprünglichen Beschluß war von einer Verdoppelung des Beihilfebetrags keine Rede. (5) Artikel 5 des Beschlusses über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland vom 21. Juli 1997, geändert durch Ministerialerlaß vom 15. Dezember 1997. (6) Gemäß dem ab 1. Januar 1999 unveränderlich festgelegten Umrechnungskurs zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten. (7) Die Anmeldung durch die niederländischen Behörden entspricht nicht der Rechtsgrundlage des Beschlusses über die "Tijdelijke regeling subsidie tankstations grensstreek Duitsland" (Befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland). Gemäß Punkt 6 der Anmeldung beträgt die Unterstützung für die "volle maximale Laufzeit der Beihilfemaßnahme (bis 30. Juni 2000) 100000 ECU je Tankstelle", während es in Artikel 4 des im Staatsanzeiger Nr. 138 vom 23. Juli 1997 veröffentlichten Beschlusses über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland heißt, daß sich die Beihilfe je Antragsteller für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 auf einen Hoechstbetrag im Gegenwert (Gulden) von 100000 ECU beläuft. (8) Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 5). (9) Vereinbarungen zwischen dem Finanzministerium und Senter über die Umsetzung der befristeten Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland vom 17. Juni 1998 (Aktenzeichen ZTD850161.MIM). (10) Ursprünglich hatten die niederländischen Behörden Beihilfen für 624 Tankstellen angemeldet. Gemäß der von den niederländischen Behörden erstellten Liste der begünstigten Unternehmen handelt es sich jedoch um 633 Tankstellen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich daher stets auf 633 und nicht auf 624 Tankstellen. (11) Siehe Erwägungsgrund 19. (12) Siehe Fußnote 9. (13) Siehe Fußnote 4. (14) Siehe Fußnote 7. (15) Siehe Erwägungsgrund 30. (16) Siehe die Erwägungsgründe 83 bis 86. (17) Siehe Fußnote 4. (18) Die Numerierung stimmt mit der der niederländischen Regierung überein. (19) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (20) Siehe Fußnote 19. (21) Siehe Erwägungsgrund 21. (22) Siehe Erwägungsgrund 39. (23) Die Kommission ist nicht der Auffassung (Pressebericht IP/86/631 vom 19. Dezember 1986), daß eine Preisnachlaßregelung zur Stützung der Gewinnspannen von Betreibern, die ihre Preise an der Abfuellstation senken müssen, um sich gegen die lokale Konkurrenz behaupten zu können, eine indirekte vertikale Preisbindung beinhaltet. (24) Siehe die Erwägungsgründe 84 und 85. ANHANG Verzeichnis der Tankstellen, die eine Beihilfe gemäß der befristeten Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland (Tijdelijke regeling subsidie tankstations grensstreek Duitsland) beantragt haben. Die Nummern stimmen mit denen der Antragstellerliste im Schreiben der niederländischen Regierung vom 7. April 1999 überein >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.