Europäische Union

1999/705/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2539) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0705 1999/705/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2539) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 280 vom 30/10/1999 S. 0087 - 0121 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2539) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/705/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 14. August 1997, das am 18. August 1997 eingetragen wurde, meldeten die niederländischen Behörden bei der Kommission ihre Absicht an, 633 niederländischen Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze Beihilfen zu gewähren. Mit Schreiben vom 22. September 1997 ersuchte die Kommission um ergänzende Auskünfte; die niederländischen Behörden beantworteten dieses Ersuchen mit Schreiben vom 30. Oktober 1997, das am 31. Oktober 1997 eingetragen wurde. Die Kommission ersuchte erneut mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 um Auskunft über die noch nicht ausreichend beantworteten Fragen. Am 15. Januar 1998 baten die niederländischen Behörden um Fristverlängerung; diese wurde am 22. Januar 1998 bis 10. Februar 1998 gewährt. Am 16. Februar 1998 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die niederländischen Behörden. Am 17. Februar 1998 erteilten die niederländischen Behörden einen Teil der angeforderten Auskünfte. (2) Da die mit erheblicher Verspätung eingegangenen Antworten der niederländischen Behörden widersprüchlich und unzulänglich waren, hat die Kommission am 2. April 1998 die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 erwogen. Auf Ersuchen der niederländischen Behörden wurde die Eröffnung des Verfahrens jedoch aufgeschoben. Bei einem Treffen am 13. Mai 1998 erneuerten die niederländischen Behörden ihr Ersuchen um Fristverlängerung und sagten im Falle der Gewährung die Erteilung der erforderlichen Auskünfte zu. Dieses Ersuchen wurde jedoch aufgrund des langen Zeitraums, der seit der Anmeldung verstrichen war, zurückgewiesen. (3) Am 3. Juni 1998 beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zu eröffnen. Dieser Beschluß wurde der niederländischen Regierung mit Schreiben SG(98) D/6545 vom 29. Juli 1998 mitgeteilt, in dem die niederländischen Behörden um Abgabe ihrer Bemerkungen innerhalb eines Monats, d. h. bis 29. August 1998, ersucht wurden. (4) Mit Schreiben vom 2. September 1998, das am 4. September 1998 eingetragen wurde, ersuchten die niederländischen Behörden für ihre Stellungnahme um eine Fristverlängerung von einem Monat, d. h. bis 29. September 1998. Diesem Ersuchen wurde von der Kommission am 9. September 1998 stattgegeben. Mit Schreiben vom 25. September 1998, das am 29. September 1998 eingetragen wurde, baten die niederländischen Behörden erneut um eine Fristverlängerung von zwei Monaten ab Versanddatum des Schreibens an die Kommission, also bis 29. November 1998. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 gewährte die Kommission eine weitere äußerste Frist von einem Monat, d. h. bis 29. Oktober 1998, wobei sie den niederländischen Behörden zu verstehen gab, daß, sollten die verlangten Informationen zu diesem Datum noch nicht vorliegen, die Kommission sich gezwungen sehen könnte, ausschließlich auf der Grundlage der verfügbaren Angaben eine ablehnende Entscheidung zu erlassen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998, das am 4. November 1998 eingetragen wurde, gaben die niederländischen Behörden ihre Bemerkungen ab. (5) Die Mitteilung der Kommission, in der die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme aufgefordert wurden, wurde am 7. Oktober 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Am 9. November 1998, der in der Mitteilung genannten äußersten Frist, hatten die Beteiligten zehn Stellungnahmen abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 den niederländischen Behörden zugeleitet, welche die Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äußern. (6) Am 17. Februar 1999 mahnte die Kommission bei den niederländischen Behörden die erforderlichen Auskünfte an, da sie nicht nachgewiesen hatten, daß keine Beihilfekumulierung vorliegt. Dieser Beschluß wurde mit Schreiben SG(99) D/1411 vom 25. Februar 1999 den niederländischen Behörden mitgeteilt, die ersucht wurden, innerhalb von 15 Werktagen ab Mitteilung dieses Beschlusses, d. h. bis 18. März 1999, ihre Bemerkungen zu übermitteln. (7) Mit Schreiben vom 17. März 1999 und 6. April 1999, die am 17. März 1999 und am 7. April 1999 eingetragen wurden, übermittelten die niederländischen Behörden i) eine Liste aller Beihilfeempfänger, d. h. 633 Tankstellen, ii) den Text der Rechtsgrundlage, nämlich den Beschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland (Tijdelijke regeling subsidie tankstations grensstreek Duitsland) vom 21. Juli 1997 bzw. I5. Dezember 1997, iii) eine Kopie der Vereinbarungen zwischen dem Finanzministerium und Senter über die Umsetzung der befristeten Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland(3) sowie iv) 574 Alleinbezugsvereinbarungen und von Senter erstellte Fragebögen zu den in Betracht kommenden Tankstellen. (8) Nach Prüfung dieser Vereinbarungen ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 5. Mai 1999 um ergänzende Auskünfte. Mit Schreiben vom 20. Mai 1999, das am 21. Mai 1999 eingetragen wurde, kamen die niederländischen Behörden diesem Ersuchen teilweise nach. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (9) Die Beihilfe ist für 633 niederländische Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze bestimmt. Für die Beihilfe kommen natürliche oder Rechtspersonen, offene Handels- oder Kollektivgesellschaften, für deren Rechnung eine oder mehrere Tankstellen betrieben werden, sowie ihre Rechtsnachfolger in Betracht. Im Anhang zu der vorliegenden Entscheidung ist eine Liste mit Angabe aller Beihilfeempfänger enthalten. (10) Ziel der Beihilfe ist die Gewähr eines Ausgleichs für den angeblichen Umsatzrückgang infolge der Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Leichtöl, die in den Niederlanden am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist. Die niederländischen Behörden befürchten, daß die niederländischen Verbraucher wegen dieser Erhöhung dazu tendieren, bei deutschen Tankstellen in der Nähe der niederländischen Grenze zu tanken. (11) Die Subvention wird anhand der Menge des gelieferten Leichtöls berechnet. Die Höhe der Unterstützung nimmt mit dem Abstand von der deutschen Grenze ab, das heißt, Tankstellen, die in einem Umkreis von 10 km von der Grenze liegen, erhalten 100 NLG (45 EUR) pro 1000 Liter geliefertes Leichtöl, und Tankstellen, die zwischen 10 und 20 km von der Grenze entfernt sind, erhalten 50 NLG (23 EUR) pro Abgabe von 1000 Liter Leichtöl(4). Diese Beträge werden später verdoppelt. (12) Wird die Verbrauchsteuer auf Leichtöl in Deutschland erhöht, so werden die Beihilfen um 10/11 bzw. 5/11 des Betrags reduziert, um den der Steuersatz für Leichtöl pro 1000 Liter in Deutschland erhöht wird(5). Die Beihilfe würde insgesamt rund 126 Mio. NLG (52,7 Mio. EUR(6)) betragen, je nach dem von den Tankstellen gemeldeten Umsatz und einer eventuellen Anhebung der Verbrauchsteuern in Deutschland. Die Laufzeit der Beihilfemaßnahme beträgt maximal drei Jahre, bis 1. Juli 2000. (13) Bei der Anmeldung(7) erklärten die niederländischen Behörden, die Maßnahme müsse unter die "De-minimis"-Regel fallen, da ein Hoechstbetrag von 100000 EUR je Tankstelle für die Laufzeit der Beihilfemaßnahme gilt. In diesem Zusammenhang vertreten sie die Auffassung, daß jede Tankstelle als gesondertes Unternehmen angesehen werden kann und die Kommission diese Maßnahmen ohne Einwände genehmigen müßte. (14) Den niederländischen Behörden zufolge gibt es in den Niederlanden drei Arten von Tankstellen: (15) In der ersten Kategorie - der des Wiederverkäufers/Besitzers (dealer-owned/dealer-operated - Do/Do) - ist der Händler gleichzeitig der Besitzer der Tankstelle, betreibt sie auf eigenes Risiko und ist mit seinem Lieferanten über eine Alleinbezugsvereinbarung mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Option für weitere fünf Jahre verbunden, was der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission entspricht(8). (16) In der zweiten Kategorie - der des Wiederverkäufers/Pächters (company-owned/dealer-operated - Co/Do) - pachtet der Händler die Tankstelle, betreibt sie auf eigenes Risiko und ist, solange er die Tankstelle pachtet, mit der Mineralölgesellschaft durch eine Alleinbezugsvereinbarung verbunden, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 in Einklang steht. (17) In der dritten und letzten Kategorie - der des nichtselbständigen Wiederverkäufers (company-owned/company-operated - Co/Co) - wird die Tankstelle von Arbeitnehmern oder Tochtergesellschaften der Mineralölgesellschaft betrieben. Die Arbeitnehmer/Tochtergesellschaften handeln nicht auf eigenes Risiko und können ihren Lieferanten nicht frei wählen; die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 findet demnach keine Anwendung. (18) Das niederländische Finanzministerium hat Senter, ein Referat des Wirtschaftsministeriums für die Bereiche Technologie, Energie und Umwelt, mit der Umsetzung der Beihilferegelung beauftragt(9). (19) Um dem Auskunftsersuchen der Kommission entsprechen zu können, hat Senter an die betreffenden Tankstellen einen Fragebogen verschickt. Darin wurden folgende Fragen gestellt: a) Name der Tankstelle, b) Name des Tankstellenbesitzers, c) Rechtsform des Unternehmens, d) Zuordnung der Tankstelle (Do/Do, Co/Do oder Co/Co), e) die abgegebene Marke Leichtöl, f) wurde eine Kopie der Alleinbezugsvereinbarungen an Senter geschickt, g) Menge des pro Jahr abgegebenen Leichtöls, h) besteht ein Preisregulierungssystem (PRS), i) kontrolliert die Mineralölgesellschaft den betreffenden Händler, j) wird die betreffende Tankstelle auf eigenes Risiko betrieben? 3. GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (20) Der Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 stützt sich auf zwei Gründe: (21) Erstens vertrat die Kommission die Auffassung, daß sich die "De-minimis"-Regel nur anwenden läßt, wenn jede Tankstelle als gesondertes Unternehmen angesehen werden kann. Der Kommission zufolge kann eine Tankstelle nicht als gesondertes Unternehmen angesehen werden, wenn der Besitzer mehrere Tankstellen besitzt (was bei den company-owned/company-operated-Tankstellen der Fall sein kann) oder wenn die Freiheit "unabhängiger" Betreiber durch kombinierte Pachtverträge und Alleinbezugsvereinbarungen derart beschränkt ist, daß sie de facto durch die großen Mineralölgesellschaften kontrolliert werden (wie es bei company-owned/dealer-operated - Tankstellen der Fall sein kann). (22) Zweitens vertrat die Kommission die Auffassung, daß in diesem speziellen Fall die "De-minimis"-Regel als widerlegbare Vermutung der Rechtsgültigkeit ausgelegt werden kann, d. h. daß, auch wenn der betreffende Beihilfebetrag niedrig ist und somit unter der "De-minimis"-Schwelle liegt, diese Regel nicht Anwendung findet, wenn die Beihilfe den Handelsverkehr und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten beeinflußt. (23) Abschließend stellte die Kommission in ihrem Beschluß drei Fragen, um einen klaren Überblick über die Eigentumsstruktur der fraglichen Tankstellen zu gewinnen und beurteilen zu können, ob die Handlungsfreiheit der "unabhängigen" Betreiber in einem solchen Maße eingeschränkt ist, daß sie de facto von den betreffenden Mineralölgesellschaften kontrolliert werden: "1. eine Liste der Besitzer der 624(10) Tankstellen, die Verteilung der 624 Tankstellen auf die drei Kategorien von Tankstellen sowie aktualisierte Auskünfte über die Marktanteile der 624, nach Besitzern aufgegliederten, Tankstellen; 2. vergleichbare Daten über die Eigentumsstruktur der Tankstellen in den Niederlanden insgesamt und in dem Gebiet, in dem die Beihilfe geplant ist. Wenn die allgemeine Eigentumsstruktur der Niederlande für dieses Gebiet nicht gilt, hat die niederländische Regierung darzulegen, warum dies der Fall ist; 3. Kopien aller kombinierten Alleinbezugs- und Pachtvereinbarungen pro Mineralölgesellschaft, um beurteilen zu können, ob die Handlungsfreiheit der 'unabhängigen' Betreiber in einem solchen Maße eingeschränkt ist, daß sie de facto von den betreffenden Mineralölgesellschaften kontrolliert werden." 4. GRÜNDE FÜR DAS AUSKUNFTSERSUCHEN DER KOMMISSION (24) Da die niederländischen Behörden keine zufriedenstellende Antwort auf die Fragen in dem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens gegeben hatten, forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, ihr die angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die Fragen waren fast die gleichen, wie sie die Kommission den niederländischen Behörden bereits mit Schreiben vom 22. September 1997 gestellt und mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 wiederholt hatte. Die Kommission erachtete die Antwort der niederländischen Behörden aus folgenden Gründen als unzureichend: (25) Was die erste Frage betrifft, so hatten die niederländischen Behörden insbesondere keine mit Gründen versehene Liste der 633 Tankstellen und ihrer Besitzer vorgelegt, und sie hatten nicht angegeben, welcher der drei Kategorien diese Tankstellen zuzuordnen sind. Ferner haben die niederländischen Behörden nicht zu den offensichtlich widersprüchlichen Angaben zu dieser Zuordnung, wie in dem Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens bemerkt wurde, Stellung genommen. (26) Zur zweiten Frage haben sich die niederländischen Behörden nicht im einzelnen geäußert, sondern allgemein erklärt, nicht in der Lage zu sein, die Fragen 2 und 3 zweckdienlich zu beantworten. Dies steht offensichtlich im Widerspruch zu dem Standpunkt der Branchenverbände, dem zufolge kein Grund besteht anzunehmen, die Eigentumsstruktur der Tankstellen im Grenzgebiet unterscheide sich wesentlich von der Struktur im übrigen Gebiet der Niederlande. (27) Was die dritte Frage anbelangt, nämlich das Ersuchen um Kopien aller kombinierten Alleinbezugs- und Pachtvereinbarungen pro Mineralölgesellschaft, so konnte die Kommission der Argumentation der niederländischen Behörden, die Branchenverbände hätten keinen Zugang zu diesen Informationen, nicht folgen. (28) Schließlich forderte die Kommission auf Grund der Stellungnahmen von Beteiligten nach Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission die niederländischen Behörden auf, Auskünfte darüber zu erteilen, inwieweit ein Preisregulierungssystem (PRS) Bestandteil der Vereinbarungen ist, die Q8 mit Betreibern in dem betreffenden Gebiet schließt. Die Kommission ersuchte die niederländischen Behörden ferner um Bestätigung, ob die übrigen Mineralölgesellschaften in dem für Beihilfen in Betracht kommenden Gebiet ein ähnliches System anwenden. 5. STELLUNGNAHME VON DRITTPARTEIEN (29) Nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, hat die Kommission Stellungnahmen von zehn Beteiligten erhalten. Davon entfielen a) drei auf Einzelbetreiber (BP, BP und De Fakkel), b) vier auf Mineralölgesellschaften (Q8, Texaco, Shell und Total) und c) drei auf Branchenverbände (NOVE, Bovag und BETA). Am 12. März 1999 erhielt die Kommission auch das Schreiben eines Betreibers, der zudem Vorsitzender des VEB (Vereniging Exploitanten Benzinestations) ist. Die Kommission kann dieses Schreiben jedoch nicht berücksichtigen, da sie es erst nach Ablauf der in der Bekanntgabe der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gesetzten Frist, d. h. nach dem 9. November 1998, erhalten hat. (30) a) In den drei Schreiben der Einzelbetreibe werden die von Senter in seinen Fragebögen angeforderten Auskünfte erteilt(11). Generell wird in diesen Schreiben Besorgnis darüber geäußert, die Beihilfe könne aufgehoben oder eventuell zurückgefordert werden. Es wird betont, die Beihilfe sei notwendig, weil seit der Anhebung der Verbrauchsteuern auf Leichtöl in den Niederlanden die bisherigen Kunden der Betreiber nach Deutschland zum Tanken fahren. In ihrem Schreiben setzte De Fakkel BV die Kommission davon in Kenntnis, daß sie, um für jede ihrer Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland (fünf der insgesamt 18 Tankstellen) Beihilfe zu erhalten, das Unternehmen in mehrere juristische Einheiten aufgeteilt hat. (31) b) Nach Ansicht der vier betroffenen Mineralölgesellschaften (Q8, Texaco, Shell und Total) konnten die niederländischen Behörden die angeforderten Alleinbezugsvereinbarungen nicht vorlegen, weil sie weder eine Kopie davon besitzen noch über die gesetzlichen Möglichkeiten verfügen, eine solche Kopie zu erhalten. Die Mineralölgesellschaften selbst können die fraglichen Vereinbarungen nicht bereitstellen, ohne dazu in jedem Einzelfall die Zustimmung jedes Vertragspartners zu erhalten. Nach Ansicht von Total ist die Vorlage von Kopien der Vereinbarungen unwesentlich. Sowohl Texaco als auch Total betonen, daß der in der abgegebenen Menge Leichtöl zum Ausdruck gebrachte Marktanteil einer Mineralölgesellschaft in den Niederlanden nicht die Eigentumsstruktur der jeweiligen Tankstellen widerspiegeln kann, da beim Umsatz je Tankstelle erhebliche Unterschiede bestehen können. Texaco, SheII und Q8 zufolge handeln Wiederverkäufer der Co/Do-Kategorie unabhängig und auf eigenes Risiko. Zum Beweis dafür legte Q8 die Kopie einer MusterAlleinbezugsvereinbarung für Co/Do-Tankstellen vor. Texaco vertritt die Auffassung, aufgrund der "De-minimis"-Regel müsse jede Tankstelle als gesondertes Unternehmen angesehen werden. Die Mineralölgesellschaft Total schließlich argumentiert, die Beihilfe könne nicht als wettbewerbsverzerrend angesehen werden, da sie den betreffenden Tankstellen nur eine partielle Entschädigung für die erlittenen Verluste bietet. (32) c) Zu der Eröffnung des Verfahrens haben drei Branchenverbände, nämlich NOVE, BETA und Bovag, ihre Stellungnahmen abgegeben. (33) NOVE (Nederlandse Organisatie Voor de Energiebranche) vertritt 1000 Tankstellen und 500 Mineralöllieferanten in den Niederlanden. NOVE ist nicht mit dem von der Kommission unterstellten Zusammenhang zwischen dem Führen einer Marke und der Eigentumsstruktur einverstanden. Für den Verband ist es ferner unverständlich, wie das Bestehen eines Pachtvertrags ein Hinweis auf eine externe Kontrolle sein kann. Was die komplette Liste der Besitzer und den Eigentumsnachweis betrifft, so haben weder die niederländischen Behörden noch NOVE Zugang zu solchen Informationen. Diese können nur von den Beteiligten vorgelegt werden. (34) BETA (Belangenvereniging Tankstations) vertritt 850 Mitglieder, die etwa 1400 Tankstellen betreiben. Mitglied von BETA können nur unabhängige Betreiber werden, da eine der Hauptaufgaben von BETA darin besteht, seine Mitglieder bei Verhandlungen mit den Mineralölgesellschaften zu unterstützen. Etwa die Hälfte der BETA-Mitglieder gehört zur Do/Do- und die andere Hälfte zur Co/Do-Kategorie. Beide Kategorien von Tankstellen werden für eigene Rechnung betrieben, und die Beihilfe kommt daher nur diesen Tankstellen und niemandem sonst zugute. BETA zufolge betreiben 90 % der Beihilfeempfänger nur eine Tankstelle und diese Personen sollten den Zuschuß weiterhin erhalten können. Was die angeforderten Vertriebsvereinbarungen betrifft, so hält BETA die Kopie eines Musterexemplars für ausreichend. Schließlich vertritt BETA die Auffassung, die Maßnahme sei nicht wettbewerbsverzerrend, da der Kraftstoffumsatz in dem für die Beihilfe in Betracht kommenden Gebiet seit der betreffenden Anhebung der Verbrauchsteuern zwischen 15 und 25 % zurückgegangen ist. (35) Laut Bovag (vereniging van personenauto- en truckdealers, algemene auto-, tweewieler-, caravan-, aanhangwagen-, revisie- en autowasbedrijven, verkeersopleidingen, autoverhuur- en leasingbedrijven en tankstations - Verband der Pkw- und Lkw-Händler, Betriebe für Kfz, Zweiräder, Wohnwagen und Anhänger, Reparaturwerkstätten, Autowaschanlagen, Verkehrserziehung, Autovermietung, Leasingfirmen und Tankstellen) entschädigt die im Rahmen der "De-minimis"-Regel gewährte Beihilfe die Tankstellen nur teilweise für ihre Verluste seit der Erhöhung der Verbrauchsteuern. BOVAG weist nachdrücklich darauf hin, daß auch im Falle der Co/Do-Kategorie der Händler für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko arbeitet. Der Verband ist ferner der Meinung, daß die Beihilfe selbst dann je Tankstelle gewährt werden muß, wenn ein Wiederverkäufer mehrere Tankstellen besitzt. BOVAG zufolge bestätigt das Ergebnis der von ihm unter Beteiligung von 3300 Tankstellen im März 1998 intern durchgeführten Studie die von den niederländischen Behörden vorgelegten Zahlen. Eine Liste der förderungswürdigen Tankstellen ist bei Senter erhältlich. Die kombinierten Alleinbezugs- und Pachtvereinbarungen müssen bei den betreffenden Tankstellen direkt angefordert werden. 6. BEMERKUNGEN DER NIEDERLANDE (36) Die niederländischen Behörden haben in vier Schreiben auf den Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und auf ihr Auskunftsersuchen geantwortet. Diese Schreiben, nämlich a) das Schreiben vom 29. Oktober 1998, b) das Schreiben vom 17. März 1999, c) das Schreiben vom 6. April 1999 und d) das Schreiben vom 20. Mai 1999, sind nachstehend zusammengefaßt (37) a) In ihrer Antwort vom 29. Oktober 1998 auf die Eröffnung des Verfahrens bemerken die niederländischen Behörden, die erste Frage in dem Schreiben der Kommission vom 29. Juli 1998 sei bereits zum Teil beantwortet. Da die zur Beantwortung der Fragen 2 und 3 benötigten Angaben von den Branchenverbänden geliefert werden müßten, seien letztere befragt worden. Den niederländischen Behörden zufolge haben diese Verbände zu erkennen gegeben, daß sie die angeforderten Daten nicht vorlegen können, da i) sie nicht über solche Informationen verfügen und ii) die Notwendigkeit der angeforderten Informationen für sie nicht nachvollziehbar ist. (38) Schließlich weisen die niederländischen Behörden darauf hin, die von einer Tankstelle geführte Flagge (die verkaufte Kraftstoffmarke) gebe keinen Hinweis auf die Eigentumsstruktur dieser Tankstelle. Am Schluß des Schreibens erklären sie sich jederzeit zu Gesprächen mit der Kommission bereit, um zu prüfen, ob die Informationen auf sonstige Weise zu beschaffen sind. (39) Die niederländische Regierung fügte ihrer Antwort die von dem Rechtsanwaltsbüro De Brauw, Blackstone und Westbroek im Namen der betreffenden Branchenverbände abgegebene Stellungnahme bei. Das Büro nimmt erstens eine gründliche Analyse des Begriffs, "Unternehmen" im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vor, wie er insbesondere in der Fusionskontrollverordnung sowie in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag definiert ist. (40) Zweitens werden zu den von der Kommission gestellten Fragen Bemerkungen gemacht. In der Stellungnahme wird gesagt, ein Teil der Auskünfte zu der ersten Frage könne bei Senter angefordert werden oder sei über die Handelskammern bzw. das Katasteramt erhältlich. (41) Auf die zweite Frage antwortet das Rechtsanwaltsbüro, es sehe keinen Grund anzunehmen, die Eigentumsstruktur der Tankstellen im Grenzgebiet unterscheide sich wesentlich von der Struktur im übrigen Gebiet der Niederlande. (42) Schließlich erklärt das Rechtsanwaltsbüro, es sei nicht notwendig, sämtliche in den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.