Europäische Union

2001/163/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache TREN/AMA/12/00 — Italienische Verkehrsaufteilungsregeln für das Mailänder Flughafensystem) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4121)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0163(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en. (56) Wie oben ausgeführt wurde, hat die Kommission in ihrer Entscheidung 95/259/EG anerkannt, dass in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates die Zulässigkeit einer aktiven Flughafenplanungspolitik bestätigt wird. Eine solche Planungspolitik kann eine große Anzahl verschiedener Faktoren berücksichtigen, die in den Augen der zuständigen Behörden prioritär sind. Die Umwandlung des Flughafens Malpensa in ein effizientes und funktionierendes Drehkreuz(13) sowie die Förderung des Flughafens Linate als bevorzugte Infrastruktur für Punkt-zu-Punkt-Verbindungen stellen zweifellos Ziele dar, die die Verkehrsaufteilungsregeln rechtfertigen können. Die Verhältnismäßigkeit ist im Folgenden hinsichtlich der beiden angestrebten Ziele zu prüfen. (57) Vorauszuschicken ist, dass Regeln zur Festlegung von Zugangsschwellen auf der Grundlage des Verkehrsaufkommens sich als notwendig erweisen können, um das Verkehrsaufkommen in Linate zu senken und auf diese Weise die angestrebte Förderung von Malpensa als wirtschaftlich lebensfähiges Drehkreuz zu erreichen und gleichzeitig Linate zu einem Flughafen für die Bedienung von Strecken im Punkt-zu-Punkt-Verkehr zu machen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Kommission in ihrer Entscheidung 95/259/EG bereits die Vereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 anerkannt. (58) Was erstens die Umwandlung des Flughafens Malpensa in ein effizientes und funktionierendes Drehkreuz angeht, ist zu prüfen, ob die Maßnahmen, die sich aus dem Dekret vom 3. März 2000 ergeben, für die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, da damit für den Flughafen Linate Beschränkungen bei den verfügbaren Zeitnischen auferlegt werden. Für die Sommerflugplanperiode 2000 und die Winterflugplanperiode 2000/2001 wurden als Hoechstkapazität von Linate 20 Flugbewegungen in der Stunde, zu Spitzenzeiten sogar nur 13, festgesetzt. Die Zahl der je Stunde genutzten Zeitnischen am Flughafen Malpensa beläuft sich zur Zeit auf durchschnittlich rund 60 und kann zu Spitzenzeiten bis zu 70 erreichen. Das Verhältnis zwischen der Zahl der in Linate und in Malpensa genutzten Zeitnischen in Verbindung mit der Bevorzugung von Malpensa bei Zeitnischen zu Spitzenzeiten könnte auf den ersten Blick ausreichen, um die Entwicklung des Flughafens Malpensa zu fördern. Außerdem wurde zwar im Gutachten des von der Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen ausgeführt, dass die Begrenzung der Zahl der Frequenzen in Linate, die im Dekret vom 3. März 2000 vorgesehen war, zu einer Sättigung des Flughafens Malpensa führen könnte, doch haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2000 bestätigt, dass die Kapazität von Malpensa sich in der gegenwärtigen Phase der Entwicklung dieses Drehkreuzes auf 70 Flugbewegungen in der Stunde belaufen werde. (59) Aufgrund der Änderungen, auf die die italienischen Behörden in ihrem Schreiben an die Kommission vom 4. Dezember 2000 Bezug nehmen, ergibt sich jedoch eine andere Bewertung der geplanten neuen Regeln. Künftig werden 18 Zeitnischen in der Stunde in Linate garantiert, auch zu den Spitzenzeiten. Dies macht auch die Aufstellung von Kriterien für die Verkehrsaufteilung erforderlich, weil die dann mögliche Ausweitung des Verkehrs in Linate die Entwicklung des Drehkreuzes Malpensa gefährden könnte, falls diese Ausweitung nicht durch Beschränkungen anderer Art eingegrenzt wird. (60) Daraus folgt, dass die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, die durch die fragliche Maßnahme für den Flughafen Linate auferlegt werden, dem Ziel entsprechen, die umfassende Entfaltung des Entwicklungspotenzials des Drehkreuzes Malpensa zu gewährleisten, nachdem sie in der von den italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2000 angegebenen Weise geändert wurden. (61) Unabhängig von dieser Feststellung sind die italienischen Behörden nicht daran gehindert, sich dafür auszusprechen, dass der Flughafen Linate hauptsächlich bestimmten Verkehrskategorien - insbesondere dem Punkt-zu-Punkt-Verkehr - vorbehalten sein soll, und entsprechende Verkehrsaufteilungsregeln vorzusehen. (62) Was zweitens die Förderung des Flughafens Linate als bevorzugte Infrastruktur für Punkt-zu-Punkt-Verbindungen angeht, erkennt die Kommission an, dass Kriterien zur Begrenzung der Frequenzen je Strecke auf der Grundlage des Verkehrsaufkommens, wie sie im Dekret vom 3. März 2000 vorgesehen sind, zur Erreichung dieses Ziels notwendig sein können. (63) Nach einer ersten Prüfung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die in Rede stehenden Kriterien in ihrer praktischen Anwendung nicht gänzlich geeignet sind, die Erreichung des Ziels zu gewährleisten. Wie die Luftfahrtunternehmen betonen, ist wegen der Mindestschwelle von 350000 Fluggästen, die in Artikel 4 des Dekrets vom 3. März 2000 vorgesehen ist, die Bedienung von Flughäfen in der Gemeinschaft wie Wien oder Kopenhagen im Verkehr mit Linate nicht möglich. Auch ein so wichtiger Flughafen wie Frankfurt ist je Luftfahrtunternehmen nur mit einer einzigen Frequenz am Tag mit Linate verbunden, während keinerlei Begrenzung der Zahl der Frequenzen auf Strecken vorgesehen ist, die ein Aufkommen von mehr als 2,8 Mio. Fluggästen aufweisen. (64) Die Änderungen, auf die die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2000 Bezug nehmen, räumen die vorgenannten Hindernisse jedoch aus dem Weg und erweisen sich als dem Ziel angemessen, Linate zu einem Flughafen für den Punkt-zu-Punkt-Verkehr zu machen, da die erhöhte Zahl verfügbarer Zeitnischen die Bedienung anderer Ziele als Rom begünstigt. Außerdem ermöglichen die vorgenommenen Änderungen die Bedienung von Wien und Kopenhagen ab Linate, und zumindest zwei Verbindungen nach Flughäfen in der Gemeinschaft, deren Verkehrsaufkommen im Jahr 1999 die Zahl von 40 Mio. Fluggästen überstieg. Die Änderungen führen somit dazu, dass die in Rede stehende Maßnahme wesentlich stärker dem Ziel dient, Linate zu einem Flughafen im Punkt-zu-Punkt-Verkehr mit Hauptzielorten zu machen. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesamtheit der Verkehrsaufteilungsregeln vor Ende des Jahres 2001 erneut überprüft wird, kann außerdem der Entwicklung der Situation sowohl in Linate wie auch in Malpensa Rechnung getragen werden, insbesondere der Ausweitung der Verarbeitungskapazität der Flugsicherungszentrale der Kontrollzone Mailand. Aufgrund dessen ist die Maßnahme insgesamt dieser Entwicklung angemessen. (65) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die Regeln für die Verkehrsaufteilung im Mailänder Flughafensystem in der geänderten Fassung, wie sie von den italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2000 angekündigt wurde, als den angestrebten Zielen angemessen angesehen werden können. Sie nimmt die Zusage Italiens zur Kenntnis, die Situation vor Ende des Jahres 2001 erneut zu überprüfen. XIII Schlussfolgerung (66) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die durch das Dekret vom 3. März 2000 festgelegten Verkehrsaufteilungsregeln, sofern sie wie im Schreiben der italienischen Behörden vom 4. Dezember 2000 geändert werden, mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vereinbar sind. Es ist daher angezeigt, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 zu entscheiden, dass Italien die derart geänderten Regeln anwenden darf - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien darf die Regeln für die Aufteilung des Verkehrs im Mailänder Flughafensystem, die im Dekret des italienischen Verkehrsministers vom 3. März 2000 vorgesehen sind, anwenden, sofern diese Regeln innerhalb von fünfzehn Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung geändert werden wie im Schreiben der italienischen Behörden an die Kommission vom 4. Dezember 2000 angegeben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. (2) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. (3) ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 42. (4) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 44. (5) Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 63. (6) ABl. C 208 vom 28.7.1994, S. 7. (7) ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1. (8) ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 42 (51-52), ABl. L 162 vom 13.7.1995, S. 25 (30-31) bzw. ABl. L 127 vom 19.5.1994, S. 22 (28-31). (9) Rechtssache T-260/94 (siehe Fußnote 5), Randnr. 112. (10) ABl. L 162 vom 13.7.1995, S. 25. (11) ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 52 (Randnr. 30). (12) ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 55 (Randnr. 45). (13) Siehe dazu die Entscheidung 98/710/EG, (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 57).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.