Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2002 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2480)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-08-03

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2002D0602 — DE — 03.08.2004 — 003.002 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Juli 2002 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2480) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/602/EGKS) (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 38) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 57/2004 DES RATES vom 27. Oktober 2003   L 9 1 15.1.2004 ►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 886/2004 DER KOMMISSION vom 4. März 2004   L 168 14 1.5.2004 ►M3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1386/2004 DES RATES vom 26. Juli 2004   L 255 1 31.7.2004 Geändert durch:  A1 AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge   L 236 33 23.9.2003 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 126 vom 28.4.2004, S.  1  (03T0/R) NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Juli 2002 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2480) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/602/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Jahren 1995-2001 war der Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen in Abkommen zwischen den Vertragsparteien ( 1 ) geregelt. (2) Die Gemeinschaft hat mit der Russischen Föderation ein weiteres Abkommen über den Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen geschlossen das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt ( 2 ). (3) Mit diesem Abkommen werden Höchstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zwischen 2002 und 2004 festgelegt und wird für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere gleichwertige Regeln für den Wettbewerb, die staatlichen Beihilfen und den Umweltschutz für die unter das Abkommen fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse eingeführt wurden, ein Rahmen für die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen geschaffen. (4) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen der vorherigen Abkommen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden. (5) Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden. (6) Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen. (7) Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet. (8) Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind. (9) In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungseinfuhren mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Russische Föderation hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist eine Einigung mit dem Lieferland nicht zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen. (10) Für Einfuhren von unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen war ab dem 1.1.2002 eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/932/EGKS ( 3 ) in seiner geänderten Fassung erforderlich. Das EGKS-Stahlabkommen sieht vor, dass diese Mengen auf die in dieser Entscheidung festgesetzten Höchstmengen für 2002 angerechnet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Geltungsbereich (1)  Diese Entscheidung gilt für die Einfuhr von in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation. (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Eisen- und Stahlerzeugnisse in die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen eingeteilt. (3)  Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang II Teil I festgelegt. (4)  Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt. (5)  Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Anhängen II und III und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt. Artikel 2 Höchstmengen (1)  Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang IV festgesetzten jährlichen Höchstmengen. Die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird. Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind. (2)  Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. (3)  Einfuhren von unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen ab dem 1.1.2002, für die eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/932/EGKS in seiner geänderten Fassung erforderlich war, werden auf die in Anhang IV festgesetzten Höchstmengen für 2002 angerechnet. (4)  Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Entscheidung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden. Artikel 3 Nichterhebungsverfahren (1)  Die in Anhang IV aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden. (2)  Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang IV festgesetzten Höchstmengen angerechnet. Artikel 4 Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen (1)  Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“), dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. (2)  Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind. (3)  Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen. (4)  Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den russischen Behörden auf. (5)  Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen. (6)  Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs II ausgestellt. (7)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen russischen Behörden zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen russischen Behörden erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind. (8)  Die Kommission kann die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 5 Statistiken (1)  Jeden Monat teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Monatsende unter Angabe des Kodes der Kombinierten Nomenklatur und in der statistischen Einheit sowie gegebenenfalls in der besonderen Einheit für diesen Kode die Gesamtmengen der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit, die in diesem Monat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln. (2)  Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres die Einfuhrstatistiken des Vorjahres. Artikel 6 Umgehung (1)  Stellt die Kommission aufgrund von nach den Verfahren in Anhang III durchgeführten Ermittlungen fest, dass die ihr zur Verfügung stehenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in Russland durch Umladung, Umleitung oder auf andere Weise unter Umgehung dieser Höchstmenge in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um die Eröffnung von Konsultationen, um zu einer Vereinbarung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen. (2)  Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Russische Föderation ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen. (3)  Gelingt es der Gemeinschaft und der Russischen Föderation nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Höchstmengen ab. Artikel 7 Schlussbestimmungen Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses, die erforderlich sind, um dem Abschluss, der Änderung oder dem Auslaufen eines Abkommens mit der Russischen Föderation, Anpassungen der Höchstmengen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Stahlabkommens mit der Russischen Föderation oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung zu tragen, werden von der Europäischen Kommission angenommen. ▼M2 Artikel 7a Für die unter diesen Beschluss fallenden Stahlerzeugnisse, die ab 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Sind die Stahlerzeugnisse am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses über die Höchstmengen. ▼B Artikel 8 Dieser Beschluss stellt in keiner Weise eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen des bilateralen EGKS-Abkommens über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen dar, welches die Gemeinschaft mit der Russischen Föderation geschlossen hat und das in allen Kollisionsfällen maßgebend ist. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Dieser Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M1 ANHANG I SA —   FLACHERZEUGNISSE SA1 —   Coils 7208 10 00 7208 25 00 7208 26 00 7208 27 00 7208 36 00 7208 37 90 7208 38 90 7208 39 90 7211 14 10 7211 19 20 7219 11 00 7219 12 10 7219 12 90 7219 13 10 7219 13 90 7219 14 10 7219 14 90 7225 20 20 7225 30 00 SA1a —   Warmgewalzte Coils zum Wiederauswalzen 7208 37 10 7208 38 10 7208 39 10 SA2 —   Grobbleche 7208 40 10 7208 51 10 7208 51 30 7208 51 50 7208 51 91 7208 51 99 7208 52 10 7208 52 91 7208 52 99 7208 53 10 7211 13 00 SA3 —   Sonstige Flacherzeugnisse 7208 40 90 7208 53 90 7208 54 10 7208 54 90 7208 90 10 7209 15 00 7209 16 10 7209 16 90 7209 17 10 7209 17 90 7209 18 10 7209 18 91 7209 18 99 7209 25 00 7209 26 10 7209 26 90 7209 27 10 7209 27 90 7209 28 10 7209 28 90 7209 90 10 7210 11 10 7210 12 11 7210 12 19 7210 20 10 7210 30 10 7210 41 10 7210 49 10 7210 50 10 7210 61 10 7210 69 10 7210 70 31 7210 70 39 7210 90 31 7210 90 33 7210 90 38 7211 14 90 7211 19 90 7211 23 51 7211 29 20 7211 90 11 7212 10 10 7212 10 91 7212 20 11 7212 30 11 7212 40 10 7212 40 91 7212 50 31 7212 50 51 7212 60 11 7212 60 91 7219 21 10 7219 21 90 7219 22 10 7219 22 90 7219 23 00 7219 24 00 7219 31 00 7219 32 10 7219 32 90 7219 33 10 7219 33 90 7219 34 10 7219 34 90 7219 35 10 7219 35 90 7225 40 80 SA4 —   Legierte Erzeugnisse 7226 20 20 7226 91 10 7226 91 90 7226 99 20 SA5 —   Quartobleche aus legiertem Stahl 7225 40 20 7225 40 50 7225 99 10 SA6 —   Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl 7225 50 00 7225 91 10 7225 92 10 7226 92 10 SB —   PROFILERZEUGNISSE SB1 —   Träger 7207 19 31 7207 20 71 7216 31 11 7216 31 19 7216 31 91 7216 31 99 7216 32 11 7216 32 19 7216 32 91 7216 32 99 7216 33 10 7216 33 90 SB2 —   Walzdraht 7213 10 00 7213 20 00 7213 91 10 7213 91 20 7213 91 41 7213 91 49 7213 91 70 7213 91 90 7213 99 10 7213 99 90 7221 00 10 7221 00 90 7227 10 00 7227 20 00 7227 90 10 7227 90 50 7227 90 95 SB3 —   Sonstige Profilerzeugnisse 7207 19 11 7207 19 14 7207 19 16 7207 20 51 7207 20 55 7207 20 57 7214 20 00 7214 30 00 7214 91 10 7214 91 90 7214 99 10 7214 99 31 7214 99 39 7214 99 50 7214 99 61 7214 99 69 7214 99 80 7214 99 90 7215 90 10 7216 10 00 7216 21 00 7216 22 00 7216 40 10 7216 40 90 7216 50 10 7216 50 91 7216 50 99 7216 99 10 7218 99 20 7222 11 11 7222 11 19 7222 11 21 7222 11 29 7222 11 91 7222 11 99 7222 19 10 7222 19 90 7222 30 10 7222 40 10 7222 40 30 7224 90 31 7224 90 39 7228 10 10 7228 10 30 7228 20 11 7228 20 19 7228 20 30 7228 30 20 7228 30 41 7228 30 49 7228 30 61 7228 30 69 7228 30 70 7228 30 89 7228 60 10 7228 70 10 7228 70 31 7228 80 10 7228 80 90 7301 10 00 ▼B ANHANG II TEIL I EINREIHUNG Artikel 1 Die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Artikel 2 Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 4 ), geändert durch Artikel 252 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ( 5 ), eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnungen vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Erzeugnisgruppen. Artikel 3 Die Kommission unterrichtet die Russische Föderation über alle die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse betreffenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft. Artikel 4 Die Kommission unterrichtet die zuständigen russischen Behörden über alle nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassenen Entscheidungen über die Einreihung von unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach ihrer Annahme. Diese Mitteilungen enthalten: a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, b) die entsprechende Erzeugnisgruppe und den KN-Kode der Erzeugnisse, c) die Gründe für die Entscheidung. Artikel 5 (1)  Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Entscheidung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Notifikation der Kommission in Kraft. (2)  Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr gestellt werden. Artikel 6 Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 5 dieses Anhangs eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 der Entscheidung ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang IV zu erzielen. Artikel 7 (1)  Weicht die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommene Einreihung der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse von der Einreihung in den für ihre Einfuhr erforderlichen Unterlagen ab, so gilt für diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes bestimmt ist, vorläufig die Einfuhrregelung, die nach dieser Entscheidung aufgrund der von den genannten Behörden vorgenommenen Einreihung auf sie anwendbar ist. (2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit und geben insbesondere an: — die Mengen der betreffenden Erzeugnisse, — die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe, — die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie. (3)  Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang IV eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 der Entscheidung verfügbar sind. (4)  Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle. Artikel 8 In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen russischen Behörden zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit der Russischen Föderation auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen. Artikel 9 Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und Russlands in den in Artikel 8 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen. Artikel 10 Kann in einem in Artikel 7 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 9 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur. TEIL II SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE (für die Verwaltung von Höchstmengen) Artikel 11 (1)  Die zuständigen ru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.