Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2002 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2480)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-08-03

Quellenkennung: 32002D0602. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ssischen Behörden erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang IV Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind. (2)  Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Artikel 12 (1)  Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anlage I entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist. (2)  Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden. Artikel 13 Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Entscheidung versandt worden sind. Artikel 14 (1)  Sofern die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. Hat die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein. (2)  Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens zwei Monate verlängern. Eine solche Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung stattgegeben werden. (3)  Die Einfuhrgenehmigung muss dem Muster in Anlage II entsprechen und gilt im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft. (4)  In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben: a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers, c) genaue Warenbezeichnung und KN-Kode(s), d) Ursprungsland, e) Herkunftsland, f) Erzeugnisgruppe und Menge in der Einheit, die in Anhang IV für die betreffenden Erzeugnisse genannt ist, g) Reingewicht nach KN-Positionen, h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen (nach der Angabe in Feld 13 der Ausfuhrlizenz), i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt, j) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags, k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz, l) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern, m) Datum und Unterschrift des Einführers. (5)  Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen. Artikel 15 Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten vorbehaltlich der Gültigkeit der von den zuständigen russischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren diese Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind, und der in diesen Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen. Artikel 16 Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt. Artikel 17 (1)  Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nachdem sie hiervon umgehend unterrichtet worden sind, die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet. (2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Russland, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird. TEIL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 18 (1)  Die in Artikel 11 genannten Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse (Muster beigefügt) können mit zusätzlichen Kopien ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache abzufassen. (2)  Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. (3)  Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (4)  Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Entscheidung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt. (5)  Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. (6)  Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Kode: —  RU = Russische Föderation; ▼ — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats wie folgt: —   BE = Belgien CZ = Tschechische Republik DK = Dänemark DE = Deutschland EE = Estland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland ▼C1 IT = Italien CY = Zypern ▼ LV = Lettland LT = Litauen LU = Luxemburg HU = Ungarn MT = Malta NL = Niederlande AT = Österreich PL = Polen PT = Portugal SI = Slowenien SK = Slowakei FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich ▼B — eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „2“ für 2002; — eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; — eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Artikel 19 Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen. Artikel 20 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen. Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen. TEIL IV EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT — GEMEINSAMER VORDRUCK Artikel 21 (1)  Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 14 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung in der Anlage) einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage II. (2)  Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (3)  Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und die Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (4)  Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht. (5)  Bei ihrer Erteilung werden die Genehmigung und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt. (6)  Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen. (7)  In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an. (8)  Die Zeichen der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. 1 000  ECU). (9)  Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnung auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden dieser ein oder mehrere Zusatzblätter beifügen, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung bzw. der Teilgenehmigung. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen. (10)  Die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem anderen Mitgliedstaat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden dieses anderen Mitgliedstaats. (11)  Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden. ▼ LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTESSEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮLISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDERLISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATENRIIKLIKE PÄDEVATE ASUTUSTE NIMEKIRIΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝLIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIESLISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTESELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALIVALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTSATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠASAZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJALISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALILIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIESLISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCHLISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTESSEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOVZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOVLUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTAFÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER ▼B BELGIQUE/BELGIË Ministère des affaires économiques Administration des relations économiques Services Licences Rue Général Leman 60 B-1040 Bruxelles Fax (32-2) 230 83 22 Ministerie van Economische Zaken Bestuur van de Economische Betrekkingen Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B-1040 Brussel Fax (32-2) 230 83 22 ▼ ČESKÁ REPUBLIKA Ministerstvo průmyslu a obchodu České republiky Licenční správa Na Františku 32 110 15 Praha 1 Fax: +420 22 422 1811 ▼B DANMARK Erhvervsfremme Styrelsen Økonomi- og Erhvervsministeriet Vejlsøvej 29 DK-8600 Silkeborg Fax: (45) 35 46 64 01 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D-65760 Eschborn 1 Fax (49-6196) 942 26 ▼ EESTI Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium Harju 11 15072 Tallinn Fax (372) 6 313 660 ▼B ΕΛΛΑΔΑ Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Γραμματεία Διεθνών Σχέσεων Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών Κορνάρου 1 GR-105 63 Αθήνα Φαξ: (30 10) 328 60 94 ESPAÑA Ministerio de Economía Secretaría General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana 162 E-28046 Madrid Fax: +34-1-563 18 23/349 38 31 FRANCE Setice 8, rue de la Tour-des-Dames F-75436 Paris Cedex 09 Fax (33) 155 07 46 69 IRELAND Department of Enterprise, Trade and Employment Import/Export Licensing, Block C Earlsfort Centre Hatch Street Dublin 2 Ireland Fax (353-1) 631 28 26 ITALIA Ministero delle Attività produttive Direzione generale per la Politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America, 341 I-00144 Roma Fax (39-06) 59 93 22 35/59 93 26 36 ▼ ΚΥΠΡΟΣ Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού Υπηρεσία Εμπορίου Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6 1421 Λευκωσία Φαξ: +357-22-375120 LATVIJA Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija Brīvības iela 55 Rīga LV 1519 Fax +371 7280882 LIETUVA Lietuvos Respublikos ūkio ministerija Užsienio prekybos departamentas Gedimino pr. 38/2 LT-2600 Vilnius Fax: +370 5 262 39 74 ▼B LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences BP 113 L-2011 Luxembourg Fax (352) 46 61 38 ▼ MAGYAROSZÁG Gazdasági és Közlekedési Minisztérium Engedélyezési és Közigazgatási Hivatal Engedélyezési Főosztály Margit körút 85 1024 Budapest Fax: +36-1 336 7302 MALTA Diviżjoni għall-Kummerċ Servizzi Kummerċjali Lascaris Valletta CMR02 Fax: +356 25690299 ▼B NEDERLAND Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer Postbus 30003, Engelse Kamp 2 9700 RD Groningen Nederland Fax (31) 505 26 06 98 m.i.v. 18.1.2002 Fax (31) 505 23 23 41 ÖSTERREICH Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Aussenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstraße 55-57 A-1030 Wien Fax + 43-1-711 00/8386 ▼ POLSKA Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Społecznej Departament Administrowania Obrotem Towarami i Usługami Plac Trzech Krzyży 3/5 00-507 Warszawa Fax: +48 22 693 40 22 ▼B PORTUGAL Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Alfândega de Lisboa, Largo do Terreiro do Trigo P-1100 Lisboa Fax: (351-21) 881 42 61 ▼ SLOVENIJA Ministrstvo za gospodarstvo Področje ekonomskih odnosov s tujino Kotnikova 5 SI-1000 Ljubljana Fax: +386 1 478 3611 SLOVENSKO Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky Sekcia obchodných vzťahov a ochrany spotrebiteľa Mierová 19 Bratislava Fax: +421 2 4854 3116 ▼B SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN-00101 Helsinki Faksi (358-9) 614 28 52 SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S-113 86 Stockholm Fax: (46-8) 30 67 59 UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House, West Precinct Billingham ClevelandTS23 2NF United Kingdom Fax (44) 1642 533 557 ANHANG III ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN Artikel 1 Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der in Russland für die Erteilung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Artikel 2 Für die Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die ein System doppelter Kontrolle gilt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, und zwar in der angemessenen Einheit sowie nach Erzeugnisgruppe und Ursprungsland. Artikel 3 (1)  Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständige Regierungsstelle Russland zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird diese oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen. (2)  Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen. (3)  Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse für eine Ausfuhr nach der in dieser Entscheidung festgelegten Regelung in Betracht kommen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen ( 6 ). (4)  Werden bei der nachträglichen Prüfung Missbrauch oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ein russisches Ursprungszeugnis nach Anhang II Artikel 18 Absatz 1 vorzulegen ist. (5)  Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern. Artikel 4 (1)  Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden Russland, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieser Entscheidung umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse bestimmt werden kann. (2)  Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft mit den zuständigen Regierungsstellen Russlands alle Angaben austauschen, die zur Verhütung der Umgehung von Bestimmungen dieser Entscheidung für zweckdienlich erachtet werden. (3)  Wird festgestellt, dass Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung im Einvernehmen mit Russland die zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 5 Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß diesem Anhang ergriffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis. ▼M1 ANHANG IV HÖCHSTMENGEN (in kg) Erzeugnisse 2002 2003 2004 SA —  Flacherzeugnisse SA1 —  Rollen (Coils) 259 000 000 258 436 980 ►M3  310 767  ◄ SA1.a —  Warmgewalzte Rollen zum Wiederauswalzen 485 000 000 517 932 830 ►M3  558 839  ◄ SA2 —  Grobbleche 60 000 000 65 700 000 ►M3  143 654  ◄ SA3 —  Sonstige Flacherzeugnisse 80 000 000 84 505 046 ►M3  250 148  ◄ SA4 —  Legierte Erzeugnisse 90 000 000 92 250 000 ►M3  101 120  ◄ SA5 —  Quartobleche aus legiertem Stahl — 20 000 000 ►M3  22 208  ◄ SA6 —  Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl — 95 000 000 ►M3  97 561  ◄ SB —  Profilerzeugnisse SB1 —  Träger 15 000 000 15 652 850 ►M3  31 440  ◄ SB2 —  Walzdraht 60 000 000 61 700 000 ►M3  121 783  ◄ SB3 —  Sonstige Profilerzeugnisse 165 000 000 174 680 000 ►M3  232 102  ◄ Anmerkung: SA und SB sind Erzeugniskategorien. SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 sind Erzeugnisgruppen. ( 1 ) ABl. L 5 vom 8.1.1996, S. 24, ABl. L 45 vom 15.2.97, S. 40, ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 51. ( 2 ) Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts. ( 3 ) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 71. ( 4 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. ( 5 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. ( 6 ) Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Kopien der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.