Europäische Union

2010/815/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 21/05 (ex PL 45/04), die Polen zugunsten von Poczta Polska als Ausgleich für die Erbringung von Universalpostdiensten gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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rteilungsschlüssel eingeführt hat, so dass präzisere Buchführungsdaten zu erwarten sind. (138) Ebenso zweckmäßig scheint es, als Schlüssel für die Zurechnung der „Transportkosten“„die Masse (das Gewicht) der Postsendungen“ zu verwenden. Für die Zwecke der Zurechnung der Transportkosten auf die Dienstleistungen befürwortet die Kommission deshalb die dem Schlüssel zugrunde liegende Annahme, dass jedes Kilogramm einer beliebigen Dienstleistung das Kostenelement „Transport“ in gleicher Weise beansprucht. (139) Um die „sonstigen indirekten Kosten“ den Dienstleistungen zuweisen zu können, muss Poczta Polska folgende Daten erfassen: (i) Gewicht der beförderten Postsendungen, (ii) Volumen/Anzahl der beförderten Postsendungen sowie (iii) die für die einzelnen Tätigkeiten benötigte Arbeitszeit. Diese statistischen Daten werden auf der Grundlage der „Ergebnisse der statistischen Erhebung“ (60), des „Dienstleistungsvolumens“ (61) und der „Untersuchungen zur Arbeitsbelastung“ (62) erstellt. Die Untersuchung der Arbeitsbelastung erfolgt einmal jährlich innerhalb eines Monats in allen Postämtern, Vertriebszentren und Zustellungsbezirken. Bei der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen führen die Mitarbeiter von PP sehr detaillierte Arbeitsgänge aus, die die Grundlage für die Schätzung der durchschnittlichen Arbeitszeit der Mitarbeiter von PP bilden. Für die Kommission besteht kein Grund, an der regelmäßigen Erhebung der Daten zu zweifeln. (140) Es ist zwar zulässig, die „Postnetzkosten“ den Dienstleistungen mithilfe der Funktion der Summe aus i) direkten Kosten plus ii) indirekten Betriebskosten plus iii) indirekten Transportkosten, die den Dienstleistungen zuvor zugeordnet wurden, zuzuweisen, doch scheint hier ein deutlich geringerer Kausalzusammenhang zu bestehen als bei der vorstehend dargestellten Kostenverteilung. (141) Der Großteil der von Poczta Polska erzielten Erträge lässt sich aufgrund seiner Art den Dienstleistungen direkt zurechnen. Die Kommission zweifelt daher nicht daran, dass die Zurechnung der „Umsatzerlöse“ auf die Dienstleistungen korrekt erfolgt ist. (142) Die polnischen Behörden waren verpflichtet, auf Verlangen der Kommission (63) die Verteilung aller Ergebnisse nach Dienstleistungskategorien (Universaldienste, getrennt nach reserviertem und nicht reserviertem Bereich, sowie nicht zum Universaldienst gehörende Dienste, unterteilt in Post-, Finanz- und sonstige Dienste) vorzulegen und die Verfahren ihrer Verteilung auf die Dienstleistungen zu erläutern. Die geforderten Angaben wurden zur Verfügung gestellt, was darauf schließen lässt, dass sich die betreffenden internen Buchführungsdaten in der geforderten Genauigkeit ermitteln lassen. Die Kommission hat keine offenkundigen Fehler bei der Zurechnung der „sonstigen betrieblichen Ergebnisse“ (64), der „außerordentlichen Ergebnisse“ (65) und der „Finanzergebnisse“ (66) auf die Dienstleistungsgruppe festgestellt. (143) Wie die Kommission ebenfalls feststellt, wird ein Großteil der Kosten von PP den Dienstleistungen mithilfe des Proportionalitätsprinzips zugewiesen (etwa […] aller Kosten wurden proportional zu den zuvor zugewiesenen Kosten auf die Dienstleistungen verteilt, insbesondere Kosten der Kategorie „sonstige Aufwendungen“, also „allgemeine Gemeinkosten“, „Verkaufskosten“ und „einige Finanzkosten“ (67)). Deshalb sollte die Anwendung des Proportionalitätsprinzips im Kostenrechnungsverfahren von PP auf ein Minimum begrenzt werden, um das Verhältnis zwischen Kosten und Dienstleistungen besser darzustellen. Insgesamt gesehen ist das Verteilungsverfahren zwar zulässig, es kann aber dennoch verbessert werden, damit die verwendeten Verteilungsschlüssel das Verhältnis zwischen den Kosten der verbrauchten Ressourcen und der damit erzeugten Dienstleistung möglichst exakt widerspiegeln. (144) Poczta Polska hat der Kommission in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die einzelnen Vorschriften und Verfahren (68) ordnungsgemäß umgesetzt und die Verteilungsschlüssel optimiert wurden, um die kausalen Zusammenhänge zwischen den Kostenarten und ihrer Verteilung auf die Dienstleistungen präziser darstellen zu können und so die Genauigkeit des internen Kostenrechnungssystems zu erhöhen. Polen ist deshalb bemüht, das betriebliche Rechnungswesen vollständig auf die Methode des Activity Based Costing (ABC) umzustellen, wodurch sich die Kosten der Arbeitsgänge bei der Erbringung der Dienstleistungen weitaus besser ermitteln ließen. (145) Ebenso werden die Kriterien für die Aufteilung der Kosten in direkte und indirekte Kosten und die Berechnungsgrundlagen für die Verteilungsschlüssel regelmäßig aktualisiert: 2007 beispielsweise erfolgte eine Kontrolle der direkten Kosten (69), um die Kriterien für die Kontrolle der auf den Dienstleistungskonten erfassten (70) einfachen direkten Kosten und gemeinsamen direkten Kosten stärker zu vereinheitlichen. Außerdem dürfte die Tatsache, dass die Verteilungsschlüssel für die indirekten Kosten zentral festgelegt sind (71), eine einheitlichere Anwendung dieser Schlüssel im ganzen Unternehmen erleichtern. Die Organisationseinheiten von Poczta Polska, die die Verteilungsschlüssel berechnen, sind seit dem 1. Januar 2007 sogar dazu verpflichtet, die Schlüssel dem Buchhaltungszentrum zu übermitteln. Diesbezüglich erkennt die Kommission Fortschritte im Kontrollumfeld von PP, insbesondere bei der Kontrolle im Hinblick auf die Verbuchung der direkten und indirekten Kosten. (146) Darüber hinaus gibt die nationale Regulierungsbehörde Empfehlungen zur Beseitigung anderer Schwachstellen (72), die in der jährlichen Rechnungsprüfung festgestellt werden. Nach Ansicht der polnischen Behörden wurden mehrere Empfehlungen aus den Rechnungsprüfungen von 2005 und 2006 bereits umgesetzt (73) oder werden in Kürze verwirklicht. Die Kommission hält es für außerordentlich wichtig, dass alle noch offenen Empfehlungen schnellstmöglich umgesetzt werden, um ein präziseres internes Rechnungsinformationssystem zu gewährleisten. (147) Aufgrund der Angaben Polens zu dem angewandten Kostenverteilungsverfahren ist die Kommission daher der Auffassung, dass die von Poczta Polska verwendeten Verteilungsschlüssel den Kausalzusammenhang zwischen den einer Dienstleistung zugewiesenen Kosten und der Kostenquelle hinreichend wiedergeben. Ferner würdigt die Kommission die Bemühungen von PP um (i) eine Stärkung des Kontrollumfelds in Bezug auf die Verwaltungsdaten sowie (ii) um eine Verbesserung der Kostenverteilungsverfahren, die die Grundlage für die künftige Berechnung der Ausgleichszahlung bilden. (148) Wie bereits in Abschnitt V.2.3.3 dieses Beschlusses dargelegt, muss für eine korrekte Berechnung der Nettoergebnisse aus der Erbringung von Universalpostdiensten sowie der Ergebnisse aus den nicht zum Universaldienst gehörenden Diensten sichergestellt sein, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge zugeordnet werden und alle Ergebnisse (74) (Erträge und Aufwendungen) entsprechend auf jede einzelne reservierte und nicht reservierte Dienstleistung im Rahmen der Universalpostdienste sowie auf die nicht zum Universaldienst gehörenden Postdienste verteilt werden. V.2.3.5.   Jährliche unabhängige Rechnungsprüfung (149) Gemäß Artikel 52 Absatz 3 des Postgesetzes „legt der Anbieter von Universaldienstleistungen dem Leiter der UKE jährlich bis zum 31. März jedes Jahres für das Vorjahr eine Erklärung über die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen vor“. Darüber hinaus ist der Leiter der UKE nach Artikel 52 Absatz 4 verpflichtet, die Umsetzung der in Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Anforderungen zu überprüfen. (150) In Artikel 52 Absatz 6 des Postgesetzes heißt es ferner: „Ein öffentlicher Anbieter ist dazu verpflichtet, dem Leiter der UKE bis spätestens 31. Juli jedes Jahres den von einem Abschlussprüfer geprüften und entsprechend dem Buchhaltungsgesetz vom 29. September 1994 (GBl. vom 2002 Nr. 76, Position 694 und GBl. von 2003 Nr. 60, Position 535) sowie den Absätzen 1 und 2 erstellten Finanzbericht für das Vorjahr vorzulegen“. (151) In Anwendung des Postgesetzes erstellte die nationale Regulierungsbehörde (UKE) in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Abschlussprüfer jährlich detaillierte Berichte über die Erfüllung der Anforderungen in puncto Kontentrennung und Kostenzurechnung, die der Kommission übermittelt wurden. Diesen Berichten zufolge basiert die interne Kostenrechnung von PP auf den gemeinhin akzeptierten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und ist daher geeignet, die zusätzlichen Kosten, die PP aus der Erbringung der dem Unternehmen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Postrichtlinie übertragenen Universalpostdienste entstehen, quantitativ zu erfassen. (152) Die analytische Buchführung ist Teil der allgemeinen Buchführung, die deshalb ebenfalls einer Kontrolle unterzogen werden muss. Die jährlichen Finanzberichte von PP unterliegen einer unabhängigen Rechnungsprüfung (siehe Abschnitt V.2.3.1 dieses Beschlusses). Darüber hinaus kontrolliert der unabhängige Abschlussprüfer die Übereinstimmung der Buchführung mit den Anforderungen des Postgesetzes (Artikel 52). (153) Da jedoch in den von der UKE in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Rechnungsprüfungsunternehmen erstellten Jahresberichten stets festgestellt wurde, dass sich die jährliche unabhängige Prüfung nur darauf beschränkt zu bewerten, inwieweit der öffentliche Anbieter den Anforderungen gemäß Artikel 52 des Postgesetzes und gemäß der Verordnung nachgekommen ist, und daher nur bestimmte Kostenarten (75) analysiert werden, reichen die bereits eingeführten Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensierung nicht aus, wenn die in Abschnitt V.2.3.3 dieses Beschlusses erläuterten Maßnahmen nicht auch umgesetzt werden. Nach Auffassung der Kommission ist der Prüfbereich zu eng gefasst, um das eigentliche Ziel einer solchen Prüfung zu erreichen, das heißt eine Überkompensierung auszuschließen (siehe Randnummer 20 des Gemeinschaftsrahmens und Artikel 52a des Postgesetzes (76)). (154) Die Kommission hält es daher gemäß Abschnitt V.2.2 dieses Beschlusses für unerlässlich, bei der jährlichen Rechnungsprüfung die Positionen „sonstige betriebliche Erträge“, „sonstige betriebliche Aufwendungen“, „Finanzerträge“„Finanzaufwendungen“ und „außerordentliche Ergebnisse“ sowie „Umsatzerlöse“ zu berücksichtigen. (155) Deshalb sollte nach Ansicht der Kommission der Umfang der Rechnungsprüfung ausgeweitet werden, um sicherzustellen, dass alle für die Berechnung des Ausgleichs wesentlichen Kosten- und Ertragskategorien einbezogen werden. V.2.3.6.   Für den Zeitraum 2009-2011 wird keine Überkompensierung erwartet (156) Der Unternehmensprognose zufolge (siehe nachstehende Daten) wird PP auch in den kommenden Jahren der Beihilferegelung keine Nettoverluste aufgrund der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verzeichnen (nähere Angaben siehe Anhang 3). Deshalb ist in dieser Beihilferegelung für den Zeitraum 2009-2011 keine Ausgleichszahlung vorgesehen. Tabelle 2 (1000 PLN)   2006 2007 2008 2009 2010 2011 Erträge aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (…) (…) (…) (…) (…) (…) Nettoüberschuss (*3) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Marge in Prozent (Nettoüberschuss/Erträge aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (157) Wie vorstehend ausgeführt, nimmt der Nettoüberschuss von PP aus der Erbringung der Universalpostdienste von Jahr zu Jahr ab. Trotz dieses momentanen Abwärtstrends erwartet PP für die nächsten Jahre der Beihilferegelung eine stetige Verbesserung des Finanzergebnisses. Diese Trendwende soll mit dem Ende 2008 initiierten Kostenoptimierungsprogramm erreicht werden, das Kostenersparnisse und damit eine schrittweise Verbesserung der Finanzergebnisse von PP gewährleisten soll. Dieses Programm ist nicht nur auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgerichtet, sondern auch auf die wirtschaftliche Tätigkeit von PP außerhalb dieser Dienste. So werden künftig bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der verlustreichen Hilfstätigkeit nicht mehr angeboten. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zur Ertragssteigerung sowohl im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, als auch außerhalb dieses Bereichs entwickelt: Verkauf nicht benötigter Immobilien, Modernisierung bestimmter Finanzdienstleistungen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens usw. (158) Die wichtigsten Annahmen für die Vorausschätzungen basieren auf Parametern wie voraussichtliche Veränderungen in der Organisationsstruktur, Preisniveau der verschiedenen Postdienste, Schwankungen bei den Arbeitskosten und sonstigen Kosten, Mitarbeiterzahl oder makroökonomische Indikatoren (BIP-Wachstum, Erwerbslosenquote, Inflationsrate, Wechselkurs EUR/PLN und USD/PLN). (159) Obwohl PP, wie vorstehend festgestellt, gemäß dem Gemeinschaftsrahmen „eine angemessene Rendite erwirtschaften“ könnte, haben die polnischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass das Unternehmen nach polnischem Recht ausschließlich für Verluste aus der Erbringung von Universalpostdiensten einen Ausgleich erhält. Folglich wird der Ausgleichsbetrag eine solche angemessene Rendite nicht abdecken, was eine zusätzliche Gewähr dafür bietet, dass es in Zukunft zu keiner Überkompensierung kommen wird. (160) Für die Kommission besteht kein Grund, die Annahmen für die Kosten- und Ertragsermittlung im verbleibenden Zeitraum der Beihilferegelung in Frage zu stellen. Darüber hinaus bieten die regelmäßig im Kontrollumfeld von PP sowie in dessen internen Kostenrechnungssystem vorgenommenen Verbesserungen eine zusätzliche Gewähr dafür, dass die Ergebnisse korrekt auf die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die übrigen Dienstleistungen verteilt werden. (161) Da PP demnächst ein neues, auf der Methode des Activity Based Costing (ABC) beruhendes Kostenrechnungsmodell einführen will, ersucht die Kommission um entsprechende Benachrichtigung innerhalb von drei Monaten nach Einführung dieses Modells oder sonstiger relevanter Änderungen im internen Kostenrechnungssystem von PP. VI.   ZEITRAHMEN DER BEWILLIGUNG (162) Ursprünglich hatte Polen die Kommission um eine Verlängerung des Verfahrens bis zum Jahr 2012 ersucht. Da jedoch die derzeitigen Grundlagen für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Ausgleichs für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, also der „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden“, 2011 ihre Gültigkeit verlieren, akzeptieren die polnischen Behörden eine Genehmigung der Beihilferegelung bis 2011. (163) Abschließend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein etwaiger, im Zeitraum 2006-2011 im Rahmen der untersuchten Beihilferegelung gezahlter Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen würde, die mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar wäre, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (164) Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, erfüllt die Beihilferegelung die Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens, sodass die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigen kann, sofern Polen nachstehende Voraussetzungen erfüllt: 1. präzisere Bestimmung der Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen, um sicherzustellen, dass alle Ergebnisse den Dienstleistungen nach dem gemeinhin akzeptierten Verfahren zugewiesen werden können, 2. Verbesserung der Regelungen zur Vermeidung und Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen, damit alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Ergebnisse einbezogen werden können und die entsprechenden Bestimmungen bezüglich der Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen Anwendung finden, 3. Gewährleistung der Vereinbarkeit des neuen Kostenverteilungsverfahrens mit Artikel 14 der Richtlinie 97/67 sowie Unterrichtung der Kommission über sämtliche relevante Änderungen im internen Kostenrechnungssystem von PP innerhalb von drei Monaten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Polen eingeführte Beihilfemaßnahme, mit der Poczta Polska ein Ausgleich für die Nettokosten der Erbringung der dem Unternehmen übertragenen Universalpostdienste im Zeitraum 2006-2011 gewährt werden soll, ist nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 2 Polen erlässt die erforderlichen Rechtsvorschriften zwecks 1. präziserer Bestimmung der Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen, um sicherzustellen, dass alle Ergebnisse den Dienstleistungen nach dem gemeinhin akzeptierten Verfahren zugewiesen werden können; 2. Verbesserung der Regelungen zur Vermeidung und Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen, damit alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Ergebnisse einbezogen werden können und die entsprechenden Bestimmungen bezüglich der Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen Anwendung finden; 3. Gewährleistung der Vereinbarkeit des neuen Kostenverteilungsverfahrens mit Artikel 14 der Richtlinie 97/67 sowie Unterrichtung der Kommission über sämtliche relevante Änderungen im internen Kostenrechnungssystem von PP innerhalb von drei Monaten. Artikel 3 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses setzt Polen die Kommission von den zur Umsetzung dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft („EG-Vertrag“) entsprechend Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen. (2)   ABl. C 274 vom 5.11.2005, S. 14. (3)  Vgl. Fußnote 2. (4)  Artikel 17 des Gesetzes vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“, wonach Poczta Polska staatliche Beihilfen (…) für die Finanzierung von Investitionen erhält, wurde aufgehoben. Im neuen Artikel 52a des Postgesetzes ist die Gewährung von Investitionsbeihilfe nicht vorgesehen. (5)   ABl. C 223 vom 16.9.2006, S. 11. (6)   ABl. C 33 vom 15.2.2007, S. 9. (7)  Diese Garantie, die als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags gilt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie sich auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit von PP bezieht, zeitlich unbegrenzt und unentgeltlich ist. Diese staatliche Beihilfe erfüllt die Beihilfekriterien gemäß Kapitel 3 Ziffer 1 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag. Am 25. April 2007 hat die Kommission in ihrer an Polen gerichteten Empfehlung vorgeschlagen, in Bezug auf diese Garantie geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags einzuleiten. Da die polnischen Behörden bereits legislative Maßnahmen zur Aufhebung der staatlichen Garantie für Poczta Polska eingeleitet haben, die aus der Tatsache resultiert, dass eine Insolvenz des Unternehmens aufgrund seiner Rechtsstellung ausgeschlossen ist, und sich dazu verpflichtet haben, diese Maßnahmen bis spätestens 30. Juni 2008 umzusetzen, hat die Kommission, da die polnischen Behörden ihre Bedenken bezüglich des Wettbewerbs berücksichtigt haben, mit derselben Entscheidung das laufende Beihilfeverfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestellt (ABl. C 284 vom 27.11.2007). (8)  Gesetzblatt Nr. 180, Position 1109. (9)  Gesetzblatt von 2003 Nr. 130, Position 1188 mit späteren Änderungen. (10)  Artikel 46 Absatz 2 „Poczta Polska S.A. wird als öffentlicher Betreiber mit der Erbringung der gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Aufgaben betraut“. (11)  Das Unternehmen erbringt derzeit unter dem Namen POST-TEL Sp. z o.o. zusätzlich Informationsdienstleistungen. (12)  Pocztowa Agencja Usług Finansowych S.A. (PAUF) (Postagentur für Finanzdienstleistungen AG), Otwarty Fundusz Emerytalny Pocztylion (OFE Pocztylion) (Offener Rentenfonds Pocztylion) und Pocztowe Towarzystwo Ubezpieczeń Wzajemnych (PTUW) (Postgesellschaft für Versicherungen auf Gegenseitigkeit). (13)  Diese Struktur wurde vor kurzem mehrmals neu geordnet. Die meisten der genannten Zentren haben Regionalabteilungen. (14)  Bei einem mittleren Wechselkurs 1 EUR = 4 PLN belaufen sich die Umsätze auf 1 527 Mio. EUR. (15)  Wenn die Produktionskapazität den internen Bedarf übersteigt, können Dienstleistungen wie Transport, Konzessionsdienstleistungen und Hilfsproduktion für externe Kunden erbracht werden. (16)  Wenn die Produktionskapazität den internen Bedarf übersteigt, können Dienstleistungen wie medizinische und gastronomische Dienstleistungen, Vermietung von Gästezimmern oder Fortbildungsstätten auf kommerzieller Basis für Dritte erbracht werden. (17)   „Poczta Polska S.A. wird als öffentlicher Betreiber mit der Erbringung der gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Aufgaben betraut“. (18)  GBl. Nr. 5, Pos. 34 mit späteren Änderungen. (19)  Mit dem Gesetz vom 5. September 2008 über die Umwandlung des staatlichen Versorgungsunternehmens „Poczta Polska“ in eine Aktiengesellschaft des Staates wurde das Gesetz vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“ teilweise außer Kraft gesetzt. Artikel 17, betreffend die Beihilfe für PP für die Erbringung von Universaldienstleistungen, ist inhaltlich in den neuen Artikel 52a in dem bestehenden Gesetz vom 12. Juni 2003 eingegangen. (20)  Die Nettomehrkosten der Gemeinwohlverpflichtung stellen nach Auffassung der Kommission die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung dar, unter Berücksichtigung der entsprechenden Erträge und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtung. (21)  Siehe „Betriebliche Kostenrichtlinie“, in der die Kriterien der Kostenerfassung und -verteilung, das Verfahren zur Schlüsselberechnung und die Häufigkeit dieser Berechnung, die Stufen der Kostenregulierung am Ende einer Rechnungsperiode sowie die Bestimmungen zur Berechnung der Dienstleistungskosten festgelegt sind. Diese Richtlinie regelt zudem den Zuständigkeitsbereich der Organisationseinheiten. (22)  Bereiche der Posttätigkeit: reservierte Universaldienste, nicht reservierte Universaldienste und nicht zum Universaldienst gehörende Dienstleistungen; Finanzdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen. (23)  Zusammenfassungen oder vollständige Fassungen der Berichte aus dem Zeitraum 2004-2007. (24)   „Der Anbieter von Universalpostdiensten ist verpflichtet, seine Rechnungsführung und Kostenrechnung so zu gestalten, dass die Kosten wie folgt berechnet werden können: 1. einzeln für jede Dienstleistung des reservierten Bereichs; 2. zusammenfassend für nicht reservierte Dienstleistungen getrennt nach: a) Universalpostdiensten, b) nicht zum Universaldienst gehörenden Postdiensten“. (25)   „Der für öffentliche Finanzen zuständige Minister legt in Abstimmung mit dem für F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.