Europäische Union

2010/815/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 21/05 (ex PL 45/04), die Polen zugunsten von Poczta Polska als Ausgleich für die Erbringung von Universalpostdiensten gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0815. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

auf Finanzdienstleistungen erinnert die Kommission daran, dass der Bankensektor schon seit vielen Jahren für den Wettbewerb offen ist. Mit der fortschreitenden Liberalisierung hat der Wettbewerb zugenommen, was möglicherweise bereits eine Auswirkung des im AEUV vorgesehenen freien Kapitalverkehrs ist. (94) Zu den Finanzdienstleistungen von PP gehören der Verkauf von Produkten der Bank Pocztowy (ein Tochterunternehmen der Bank PKO BP) wie etwa Darlehen, Konten und Einlagen, Leasingdienstleistungen (über das PP-Tochterunternehmen Post MEDIA Serwis), verschiedene Finanzdienstleistungen wie Geldüberweisungen auf Bankkonten, Bargeldzustellung an eine Hausadresse in Form von Barzahlungsanweisungen, Erhebung von Rundfunk- und Fernsehgebühren und Einlösung von Bankschecks verschiedener Banken sowie Bargeldkredite. Poczta Polska ist auch auf dem Versicherungsmarkt tätig und vertreibt Versicherungs- und Finanzprodukte der mit Poczta Polska finanziell verbundenen Unternehmen PAUF, OFE Pocztylion und TUW Pocztowe. Darüber hinaus verwaltet PP den Rentenfonds Pocztylion — Arka PTE S.A. (95) Da PP Versicherungs- und Finanzprodukte von Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen vertreibt, steht das Unternehmen mit anderen Banken, Versicherungs- und Maklergesellschaften im Wettbewerb. Darüber hinaus hat PP in den letzten Jahren die Angebotspalette von Zahlungsinstrumenten für seine Kunden deutlich erweitert und den traditionellen Postdienstleistungen nun Leistungen hinzugefügt, die seinerzeit typische Bankdienstleistungen darstellten (Zahlkarten und Kreditkarten, Terminsparen, Lastschriftverfahren für die Bezahlung von regelmäßigen Abrechnungen). Durch diese Entwicklung nahm die Substituierbarkeit der von PP erbrachten Finanzdienstleistungen durch die vom Bankensektor angebotenen Leistungen ständig zu. (96) Finanzinstitute aus den einzelnen Mitgliedstaaten agieren in Polen direkt über ein Netz von Filialen oder Vertretungen oder auch indirekt, indem sie in Polen ansässige Banken und Finanzinstitute kontrollieren. (97) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass im Post- und Finanzdienstsektor zwischen den Unternehmen aus den einzelnen Mitgliedstaaten Wettbewerb herrscht. Ein etwaiger Ausgleich an PP für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen würde die Stellung des Unternehmens gegenüber in Polen oder anderen Mitgliedstaaten ansässigen Post- und Finanzunternehmen stärken, wodurch Letzteren der Markteintritt in Polen erschwert werden könnte. Aus diesem Grund kann diese Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen. V.1.5.   Schlussfolgerung (98) Jeder an PP im Rahmen der derzeitigen Regelung gezahlte Ausgleich wäre eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. V.2.   Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe (99) Wie in Abschnitt I dargelegt, wird aufgrund der Entscheidung vom 9. Januar 2007 das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006 weitergeführt. (100) Randnummer 25 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (52) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) besagt: „Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union“. In Randnummer 26 des Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Die Kommission wendet die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens auf alle ihr gemeldeten Beihilfevorhaben an, über die sie nach Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt entscheiden wird, selbst wenn die Notifikation vor der Veröffentlichung erfolgte“. (101) Die polnischen Behörden haben diese Beihilferegelung im Rahmen des Übergangsverfahrens angemeldet (siehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 vom 25. Juni 2005). Deshalb ist auf die Bewertung der Vereinbarkeit der Regelung im Zeitraum 2006-2011 der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, anzuwenden. (102) Nach Auffassung der Kommission kann eine Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, beim derzeitigen Entwicklungsstand des Binnenmarktes als im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 mit dem Vertrag vereinbar eingestuft werden, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig ist und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. (103) Um dieses Gleichgewicht zu erzielen, wendet die Kommission bei der Bewertung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens an. Im Gemeinschaftsrahmen sind drei grundlegende Kriterien für die Vereinbarkeit festgelegt: i) die betreffende Dienstleistung ist eine echte öffentliche Dienstleistung (d. h. die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfolgt ohne offenkundige Fehler), ii) ein Unternehmen wird mit einer Dienstleistung im Wege eines Rechtsaktes, dessen Form in Teil 2.3 dieses Gemeinschaftsrahmens festgelegt ist, betraut, sowie iii) einem Unternehmen wird keine überhöhte Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt (unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns). V.2.1.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (104) Wie im Gemeinschaftsrahmen erläutert, verfügen die Mitgliedstaaten über einen großen Ermessensspielraum in der Frage, welche Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind. Aufgabe der Kommission ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Anwendung dieses Ermessensspielraums in Bezug auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler erfolgt. (105) Die der PP übertragene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung besteht in der Erbringung von Universalpostdiensten gemäß Postrichtlinie (siehe Abschnitt II.2). Die Erbringung von Universalpostdiensten auf dem Staatsgebiet Polens mit dem Ziel, den polnischen Bürgern die gleichen Universaldienste zu gleichen Preisen anzubieten, ist ein klassisches Beispiel für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (106) Deshalb sind die Universalpostdienste, mit denen PP betraut wurde, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV anzusehen. V.2.2.   Rechtsverbindliche Niederlegung der Gemeinwohlverpflichtungen und der Art der Berechnung der Ausgleichszahlungen (Übertragung) (107) Wie im Gemeinschaftsrahmen dargelegt, bedeutet „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ gemäß Artikel 106 AEUV, dass das betreffende Unternehmen mit einer besonderen Aufgabe betraut wurde. Der öffentliche Auftrag für die Erbringung der Dienstleistung im öffentlichen Interesse muss im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte erteilt werden. (108) Im vorliegenden Fall stellen das Postgesetz und die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 9. Januar 2004 über die Bedingungen für die Erbringung von Universalpostdiensten die Rechtsakte dar, durch die die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Form von Universalpostdiensten (siehe vorstehende Abschnitte II.2, II.3 und IV.4) definiert sind und aufgrund deren sie PP übertragen wurden. (109) Gemäß Abschnitt 2.3 des vorgenannten Gemeinschaftsrahmens wird durch die betreffenden Rechtsakte Folgendes festgelegt: — die konkrete Form der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Erbringung von Universalpostdiensten (Artikel 3 Absatz 25 des Postgesetzes); — das betreffende Unternehmen (PP) und der geografische Geltungsbereich (das gesamte Staatsgebiet Polens) (Artikel 3 Absatz 25 des Postgesetzes); — die Art der PP gewährten ausschließlichen Rechte (Artikel 46 Absatz 2 des Postgesetzes). (110) In Artikel 52 und 52.a des Postgesetzes und in der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 sind zwar bestimmte Kriterien für die Ausgleichszahlung festgelegt (53), sie reichen jedoch nicht aus, um die in Randnummer 12 Buchstabe d und Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens niedergelegte Anforderung als vollständig erfüllt zu betrachten. (111) Derzeit beschränkt sich die Art der auf die Dienstleistungen verteilten Ergebnisse gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung auf „Herstellungskosten“„Verkaufskosten“„allgemeine Verwaltungskosten“ und „Kosten der Verbindlichkeiten zur Finanzierung einer bestimmten Postdienstleistung oder einer Gruppe von Postdiensten einschließlich Wechselkursschwankungen“. Nach Ansicht der Kommission sind damit nicht alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Parameter in den nationalen Rechtsakten geregelt. Da in den nationalen Rechtsakten in der Liste der auf die Dienstleistungen verteilten Positionen einige Kosten und Erträge (54) gar nicht aufgeführt sind, wurden sie auch bei späteren Kontrollen und Prüfungen nicht berücksichtigt (siehe nachfolgenden Abschnitt V.2.3.3). (112) In Artikel 52a Absatz 4 des Postgesetzes sind einige Anforderungen an die nationale Regulierungsbehörde niedergelegt, wenn es um die Genehmigung einer Beihilfe geht, die einem Postbetreiber als Ausgleich für die Erbringung von Universaldiensten gewährt wird. So müssen vorher vorgelegt werden: 1. der vom Abschlussprüfer geprüfte Jahresabschluss des öffentlichen Anbieters gemäß Artikel 52 Absatz 6; 2. ein Nachweis darüber, dass der Anbieter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung von Universalpostdiensten nachkommt; 3. ein Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften bei der Buchführung und Kostenrechnung durch den öffentlichen Anbieter, von denen in Artikel 52 Absatz 1 und 2 die Rede ist. Aus den vorstehend erläuterten Gründen und in Anbetracht dessen, dass sich Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes direkt auf die Verordnung bezieht, die wiederum die Verteilung bestimmter Kosten auf die Dienstleistungen regelt, ist die Kommission der Auffassung, dass in dem einschlägigen nationalen Rechtsakt (in den einschlägigen nationalen Rechtsakten) nicht alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Parameter berücksichtigt wurden. Sofern nicht alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Parameter berücksichtigt wurden, kann auch die Bedingung, dass die einschlägigen nationalen Rechtsakte Festlegungen zur Vermeidung einer Überkompensierung enthalten müssen, nicht als vollständig erfüllt angesehen werden. Der begrenzte Umfang der jährlichen Prüfungen ist eine Bestätigung für diese Feststellung (weitere Erläuterungen siehe Abschnitt V.2.3.5 dieses Beschlusses). Auch scheinen die von der Kommission untersuchten Vorschriften keine Regelungen für die Rückzahlung etwaiger überhöhter Ausgleichszahlungen zu enthalten. (113) Nach Auffassung der Kommission ist daher das Erfordernis, in den einschlägigen nationalen Rechtsakten i) die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen (Randnummer 12 Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens) sowie ii) die Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen (Randnummer 12 Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens) festzulegen, nicht vollständig erfüllt. Ferner hält es die Kommission aus den vorgenannten Gründen für angebracht, den Zweck der jährlichen Prüfungen, nämlich die Vermeidung überhöhter Ausgleichszahlungen, in dem einschlägigen nationalen Rechtsakt klar zu definieren. (114) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Betrauung nicht alle geforderten Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, enthält, nämlich die in Randnummer 12 Buchstabe d und in Randnummer 12 Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens aufgeführten Kriterien. Deshalb kann das zweite Kriterium als nur teilweise erfüllt angesehen werden, und es sind entsprechende Korrekturen notwendig, um die in Randnummer 128 Ziffer i dieses Beschlusses genannten Aufwendungen und Erträge berücksichtigen zu können, damit beurteilt werden kann, ob die Gewährung eines Ausgleichs für PP entsprechend der betreffenden Maßnahme notwendig ist, und um die Vereinbarkeit dieser Ausgleichszahlung zu gewährleisten. (115) In der Analyse der Umsetzung der Regelung in Abschnitt V.2.3 dieses Beschlusses wird deutlich, wie sich die unvollständige Definition der Parameter und Vorkehrungen zur Vermeidung einer Überkompensierung in der Praxis auswirkt. V.2.3.   Fehlen einer Überkompensierung (116) Randnummer 14 des Gemeinschaftsrahmens besagt: „(…) Die Höhe des Ausgleichs darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Erträge und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken.“ Im Gemeinschaftsrahmen wird auch darauf hingewiesen, dass „(…) die zu berücksichtigenden Kosten sämtliche für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlichen Ausgaben umfassen. (…) Betätigt sich das Unternehmen jedoch daneben noch auf anderen Gebieten, dürfen nur die der betreffenden Dienstleistung zurechenbaren Kosten berücksichtigt werden (…).“ (117) Die Tätigkeit von PP ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränkt (siehe Abschnitt II.1 dieses Beschlusses). (118) Um feststellen zu können, ob das gegebene Kriterium erfüllt ist, sind in diesem Fall die Kosten der Gemeinwohlverpflichtung (Universalpostdienst), mit der PP durch die einschlägigen Rechtsakte betraut wurde, zu berechnen und anschließend den Vorteilen gegenüberzustellen, die der Staat dem Unternehmen gewährt. (119) Gemäß Artikel 52a des Postgesetzes sind überhöhte Ausgleichszahlungen eindeutig untersagt: „1. Der mit der Erbringung von Universalpostdiensten betraute öffentliche Anbieter erhält eine staatliche Beihilfe für die Erbringung von Universalpostdiensten, wenn durch die Erbringung dieser Dienste ein Verlust entsteht. 2. Die Höhe der Beihilfe wird im Haushaltsgesetz festgelegt, wobei der Beihilfebetrag die Differenz zwischen den Kosten für die Erbringung der Universalpostdienste und den daraus erzielten Erträgen nicht überschreiten darf“. V.2.3.1.   Tatsächliche Ergebnisse (120) Wie die Kommission festgestellt hat, wurden die Beträge einiger in der analytischen Buchführung ausgewiesener Ertrags- und Kostenkategorien auch in den Finanzberichten aufgeführt. Angesichts dessen, dass die analytische Buchführung im Rahmen der Finanzbuchhaltung (55) erfolgt und jedes Jahr einer unabhängigen Prüfung unterliegt, aus der keine wesentlichen Hinweise hervorgingen, hat die Kommission keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die ausgewiesenen internen Erträge und Aufwendungen tatsächlich erzielt bzw. getätigt wurden. V.2.3.2.   Hinreichende Kontentrennung zur Berechnung der Nettoergebnisse aus der Erbringung der Universaldienstleistungen (121) Da PP nicht nur Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sondern auch andere kommerzielle Dienstleistungen erbringt, ist das Unternehmen durch Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG dazu verpflichtet, in seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten zu führen. (122) Gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Postgesetzes muss die Rechnungsführung von PP es ermöglichen, dass sich die Kosten für jede Dienstleistung des reservierten Bereichs einzeln und für nichtreservierte Dienste — getrennt nach zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten — zusammenfassend berechnen lassen. (123) Wie die Kommission bei ihrer Überprüfung festgestellt hat, wird im internen Kostenrechnungssystem deutlich zwischen den Konten für Universaldienste (getrennt nach reserviertem und nicht reserviertem Bereich) und für nicht zum Universaldienst gehörende Dienste unterschieden. Polen hat die getrennte Kontenführung anhand der auf den individuellen Dienstleistungskonten erfassten Ergebnisse und der nach Dienstleistungsgruppen zusammenfassend berechneten Ergebnisse belegt. (124) Wie aus den der Kommission vorgelegten Angaben und der jährlichen Prüfung der nationalen Regulierungsbehörde hervorgeht, werden die Ergebnisse von PP gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Postgesetzes für jede reservierte Dienstleistung einzeln (56) und für jede der folgenden Gruppen zusammenfassend berechnet: i) nicht reservierte Universalpostdienste und ii) sonstige kommerzielle Dienstleistungen (die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind). (125) Wie die Berichte der nationalen Regulierungsbehörde insbesondere für die Jahre 2006 und 2007 belegen, erfolgte die Buchführung und Kostenrechnung bei PP als öffentlichem Anbieter von Universalpostdiensten in der Weise, dass, wie in Artikel 52 Absatz 1 des Postgesetzes gefordert, die Kosten für jede reservierte Dienstleistung einzeln und für nicht reservierte Dienstleistungen zusammenfassend — getrennt nach zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten — berechnet werden konnten. (126) Aufgrund der von Polen übermittelten Angaben zur getrennten Kontenführung bei PP, der Ergebnisse der externen Prüfung bezüglich der korrekten buchhalterischen Trennung in zum Universaldienst gehörende Dienste und andere Dienste sowie der Kontrollen der Kommission lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass PP in seiner Buchführung entsprechend zwischen kommerzieller Tätigkeit und gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung unterscheidet. Nach Auffassung der Kommission ermöglicht es die von PP vorgenommene Kontentrennung, die Kosten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 97/67/EG für jeden Dienst des reservierten Bereichs einzeln und für die nicht reservierten Dienste — getrennt nach zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten — zusammenfassend zu berechnen. V.2.3.3.   Vollständige Zurechnung der Aufwendungen und Erträge auf Dienstleistungen (127) Im Rahmen ihrer Analyse hat die Kommission die Finanzdaten, die durch einen Abgleich der Aggregate aus der analytischen Buchführung von PP mit der Gewinn- und Verlustrechnung gewonnen wurden, auf ihre Vollständigkeit hin überprüft. (128) Die Kommission hat festgestellt, dass i) die Aufwendungen und Erträge aus bestimmten Kategorien — „sonstige betriebliche Ergebnisse“ (57), „außerordentliche Ergebnisse“ und einige „Finanzergebnisse“ — keinen Dienstleistungen zugeordnet wurden und dass ii) die Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 die Art der den Dienstleistungen zuzurechnenden Kosten auf „Herstellungskosten“„Verkaufskosten“, „allgemeine Verwaltungskosten“ und „Kosten der Verbindlichkeiten zur Finanzierung einer bestimmten Postdienstleistung oder einer Gruppe von Postdiensten einschließlich Wechselkursschwankungen“ beschränkt. Der relative Wert dieser Aufwendungen und Erträge, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nicht zugeordnet werden müssen, betrug im Jahr 2006 2,5 % bzw. 1,5 % der jeweiligen Gesamtsumme. Obwohl die Aufwendungen und Erträge, die keinen Dienstleistungen zugerechnet wurden, angesichts ihres relativen Werts in der Vergangenheit als marginal gelten konnten, sind sie in Zukunft möglicherweise von Belang. (129) Polen hat im Hinblick auf das in der Vergangenheit angewandte Verfahren neue Informationen vorgelegt, wonach diese „nicht zugewiesenen Ergebnisse“ nunmehr den zum Universaldienst gehörenden reservierten und nicht reservierten Diensten sowie den anderen Diensten (getrennt nach Post-, Finanz- und sonstigen Dienstleistungen) ex post zugeordnet wurden. Darüber hinaus hat Polen das Verfahren erläutert, nach dem sie den Dienstleistungen zugerechnet wurden. Damit hat PP ein fundiertes Verfahren zur Verteilung dieser Ergebnisse vorgelegt. (130) Die übrigen Kategorien der internen Aufwendungen und Erträge (58) könnten mit der Gewinn- und Verlustrechnung abgeglichen werden. (131) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass alle in Randnummer 128 Ziffer i dieses Beschlusses genannten Erträge und Aufwendungen gemäß dem Grundsatz der vollständigen Ergebniszuweisung und entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens systematisch den Dienstleistungen zuzuordnen sind. V.2.3.4.   Qualifiziertes Kostenverteilungsverfahren und seine entsprechende Umsetzung (132) Wie vorstehend angeführt, heißt es in Artikel 52 Absatz 2 des Postgesetzes: „Der für öffentliche Finanzen zuständige Minister legt in Abstimmung mit dem für Fernmeldewesen zuständigen Minister im Wege einer Verordnung unter Berücksichtigung von Absatz 1 das Kostenverteilungsverfahren dergestalt fest, dass eine Einzelkostenberechnung möglich ist“. (133) Gemäß Artikel 52 Absatz 2 hat der Minister für Finanzen am 24. Dezember 2003 eine Verordnung über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universalpostdiensten erlassen, mit der Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie umgesetzt wird. (134) Wie aus den Berichten der nationalen Regulierungsbehörde hervorgeht, hat Poczta Polska die Kosten entsprechend der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universalpostdiensten direkt oder indirekt den Dienstleistungskosten zugerechnet. Auf der Grundlage ihrer jährlichen Überprüfung hat die nationale Regulierungsbehörde folgende Kostenverteilung bei PP bestätigt: i) Kosten für eine einzelne Dienstleistung oder eine Dienstleistungsgruppe werden anhand der Buchungsbelege dieser Dienstleistung oder Dienstleistungsgruppe direkt zugewiesen; ii) Kosten, die direkt mit mehreren Dienstleistungen verbunden sind, werden mittels Analyse des Wertes der Kostenträger innerhalb der betreffenden Dienstleistung oder Dienstleistungsgruppe jeder dieser Dienstleistungen oder der Dienstleistungsgruppe zugewiesen; iii) ist keine direkte Zurechnung möglich, werden die Kosten, die mehrere Dienstleistungen betreffen, jeder dieser Dienstleistungen oder der Dienstleistungsgruppe entsprechend ihrem Verhältnis zu der betreffenden Gruppe der direkt mit dieser Dienstleistung oder Dienstleistungsgruppe verbundenen Kosten zugewiesen; iv) ist eine direkte oder indirekte Zuweisung nicht möglich, werden die sonstigen Kosten jeder dieser Dienstleistungen anhand eines allgemeinen Verrechnungsschlüssels zugewiesen, der als Verhältnis der Kosten, die der betreffenden Dienstleistung oder Dienstleistungsgruppe direkt oder indirekt zugewiesen werden, zu den Gesamtkosten, die allen Dienstleistungen und Dienstleistungsgruppen zugerechnet werden, berechnet wird. (135) Obwohl 2006 nur […] der Kosten als direkte Kosten eingestuft wurden, gab es für die Kommission keinen Grund, an der Richtigkeit der Kostenaufteilung in direkte und indirekte Kosten zu zweifeln. Die Kontrollen der nationalen Regulierungsbehörde und der Rechnungsprüfer haben zudem ergeben, dass „eine Kontrolle der direkten Kosten eingeführt wurde und diese wirksam funktioniert“. (136) Bezüglich der indirekten Kosten (siehe Abschnitt „IV.2.1. System der Kostenverteilung“) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Schlüssel zur Verteilung der einzelnen Hauptkategorien der indirekten Kosten (Betriebskosten, Transportkosten, Postnetzkosten und sonstige indirekte Kosten) auf die Dienstleistungen — obgleich von ihrer Zahl her begrenzt — plausibel waren. (137) So scheint es sinnvoll, als Schlüssel für die Zurechnung der „Betriebskosten“ die „Arbeitszeit in Minuten je erbrachte Dienstleistung“ (59) zu verwenden, da es schwierig ist, die Kosten der einzelnen Dienstleistungen — Entgegennahme einer Sendung vom Absender, Versand, Verteilung und Zustellung — den Dienstleistungskonten exakt zuzuweisen. Der Kommission ist bekannt, dass PP die Verteilung der Betriebskosten im internen Kostenrechnungssystem unlängst verbessert und mehr Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.