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31.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/29 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2009
über die staatliche Beihilfe C 21/05 (ex PL 45/04), die Polen zugunsten von Poczta Polska als Ausgleich für die Erbringung von Universalpostdiensten gewähren will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9962)
(Nur die polnische Fassung ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/815/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (1), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
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(1) |
Mit E-Mail vom 30. April 2004 haben die polnischen Behörden zwei Beihilferegelungen zugunsten des polnischen Postbetreibers, des staatlichen Versorgungsunternehmens „Poczta Polska“ (Państwowe Przedsiębiorstwo Użyteczności Publicznej „Poczta Polska“), nachstehend „PP“ genannt, im Rahmen des „Übergangsverfahrens“ gemäß Anhang IV.3 der Beitrittsakte angemeldet, die Bestandteil des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ist. |
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(2) |
Die beiden genannten Beihilferegelungen sind unter folgenden Nummern registriert: PL 45/04: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdiensten und PL 49/04: Beihilfe für Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdiensten. |
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(3) |
Am 26. Juli 2004, 26. November 2004 und 7. Februar 2005 ersuchte die Kommission um zusätzliche Auskünfte. Die polnischen Behörden übermittelten die zusätzlichen Auskünfte mit Schreiben vom 10. September 2004, 27. Oktober 2004, 3. Dezember 2004 und 29. März 2005. |
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(4) |
Am 25. Oktober 2004 und am 31. Januar 2005 fanden zwei Treffen der polnischen Behörden mit den Dienststellen der Kommission statt. Am 20. Juni 2005 erhielt die Kommission von den polnischen Behörden zusätzliche Auskünfte. |
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(5) |
Die Kommission hat Polen mit Schreiben vom 29. Juni 2005 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, hinsichtlich der beiden Beihilferegelungen das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die beiden Beihilferegelungen wurden unter folgenden Nummern registriert: C 21/05: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdiensten und C 22/05: Beihilfe für Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdiensten. |
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(6) |
Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. |
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(7) |
Die Kommission hat keine Stellungnahme von anderen Beteiligten erhalten. |
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(8) |
Polen legte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 9. August 2005 vor. Am 10. Januar 2006 fand ein Treffen der polnischen Behörden mit den Dienststellen der Kommission statt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 ersuchte die Kommission um zusätzliche Auskünfte. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 haben die polnischen Behörden die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, die Anmeldung der Beihilferegelung C 22/05 — Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdiensten — zurückzunehmen. In Beantwortung des Ersuchens der Kommission vom 27. Februar 2006 teilten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 13. März 2006 mit, dass sie die Beihilfemaßnahme, auf die sich die vorstehend genannte Anmeldung bezieht, nicht umsetzen werden und den gesetzlichen Rahmen der Beihilferegelung geändert haben, um die Möglichkeit der Gewährung von Investitionsbeihilfe auszuschließen (4). |
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(10) |
Mit der Entscheidung vom 27. April 2006 hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfe C 22/05 — Beihilfe für die Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdiensten — eingestellt, da dieses Verfahren gegenstandslos geworden war (5), weil die betreffende Beihilfe nicht gewährt wurde. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 haben die polnischen Behörden der Kommission zusätzliche Auskünfte zur Beihilfesache C 21/05 — Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdiensten — übermittelt. Nach Aussage der polnischen Behörden sei jedoch im Zeitraum 2004-2005 keine staatliche Ausgleichszahlung für die Erbringung von Postdiensten an Poczta Polska geleistet worden. Die betreffende Beihilferegelung wurde weder finanziert noch im Zeitraum 2004-2005 angewendet. |
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(12) |
Am 9. Januar 2007 hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfe C 21/05 — Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdiensten für den Zeitraum 2004-2005 — teilweise einzustellen, da dieses Verfahren gegenstandslos geworden war, weil die betreffende Beihilfe im Zeitraum 2004-2005 nicht gewährt wurde. Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006 (6) weitergeführt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 hat die Kommission um Auskünfte zu dieser Beihilferegelung für den Zeitraum ab 2006 ersucht. Die polnischen Behörden haben mit Schreiben vom 1. Februar 2007 geantwortet. |
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(13) |
Poczta Polska hatte den Status eines staatlichen Versorgungsunternehmens; seine Tätigkeit basierte auf dem Gesetz vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“. In ihrer Entscheidung vom 24. April 2007 über die staatliche Beihilfe in der Sache Nr. E 12/05 — Unbeschränkte staatliche Garantie für Poczta Polska — hat die Kommission eingeräumt, dass die Rechtsstellung von Poczta Polska, die eine Insolvenz ausschließt, dem Unternehmen eine unbeschränkte staatliche Garantie gewährleistet (7). |
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(14) |
Gemäß dem vom Ministerrat am 11. April 2006 angenommenen Plan sollte die Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse von Poczta Polska in zwei Schritten erfolgen: Umwandlung des Staatsunternehmens in eine Aktiengesellschaft des Staates (komercjalizacja) und anschließende Privatisierung. Am 25. Juni 2008 teilte Polen der Kommission mit, dass das neue Gesetz vom 11. April 2008 am 25. April 2008 in Kraft getreten ist und das Gesetz, dem zufolge Poczta Polska nicht dem normalen Insolvenzrecht unterlag, damit geändert wurde. Anhand des neuen Gesetzes konnte sich die Kommission allerdings keine Klarheit darüber verschaffen, welche gesetzliche Regelung auf PP anzuwenden ist, da sich an der Rechtsstellung des Unternehmens anscheinend nichts geändert hat. |
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(15) |
Die erste Stufe der Umwandlung erfolgte auf der Grundlage des Gesetzes vom 5. September 2008 über die Umwandlung des Versorgungsunternehmens „Poczta Polska“ in eine Aktiengesellschaft des Staates (8). Aus dem staatlichen Unternehmen PP wurde damit eine Aktiengesellschaft, an der der Staat 100 % der Anteile hält. Damit hat PP seine Rechtsstellung, aufgrund der eine Insolvenz ausgeschlossen war, verloren. Die unbeschränkte staatliche Garantie für PP wurde dadurch aufgehoben, und das Unternehmen unterliegt nun dem normalen Insolvenzrecht. |
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(16) |
Am 27. Juni 2007, 20. Juli 2007, 26. September 2007 und am 25. Juli 2008 fanden Treffen zwischen den polnischen Behörden und der Kommission statt. |
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(17) |
Nach diesen Treffen übermittelten die polnischen Behörden ergänzende Auskünfte, die von der Kommission am 7. Dezember 2007 (A/40109/a), 8. Februar 2008 (A/2536), 15. April 2008 (A/7047), 28. April 2008 (A/8137), 18. Juni 2008 (A/13261), 7. November 2008 (A/23609), 6. Januar 2009 (A/191), 2. Februar 2009 (A/2483), 29. April 2009 (A/10409), 15. Juni 2009 (A/14530), 4. September 2009 (A/19121), 14. September 2009 (A/19796), 25. September 2009 (A/20558), 1. Oktober 2009 (A/20997) und 2. November 2009 (A/23309) registriert wurden. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME
II.1. Der Begünstigte
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(18) |
Poczta Polska ist ein öffentlicher Postbetreiber und wurde am 1. Januar 1992 mit Erlass des Ministers für Fernmeldewesen vom 4. Dezember 1991 gegründet. Das Unternehmen ist aus der Umwandlung des Staatsunternehmens „Poczta Polska, Telegraf i Telefon“ in die beiden getrennten Unternehmen „Telekomunikacja Polska“ und „Poczta Polska“ hervorgegangen. |
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(19) |
Kraft des Postgesetzes vom 12. Juni 2003 (nachstehend „Postgesetz“ genannt) (9) wurde Poczta Polska mit der Erbringung von Universalpostdiensten auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Polen betraut (10). |
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(20) |
Im Zuge der Umsetzung der Entwicklungsstrategie von Poczta Polska für den Zeitraum 2004-2006 wurde Poczta Polska in eine Holdinggesellschaft umgewandelt. Nach dieser Umwandlung setzt sich die staatseigene Poczta Polska-Gruppe aus folgenden Tochtergesellschaft zusammen:
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(21) |
Im Jahr 2007 hat Poczta Polska seine Dienstleistungen in 8 692 Postämtern angeboten, von denen 53 % im ländlichen Raum und 47 % in Städten betrieben werden. PP ist der größte Arbeitgeber in Polen, 2006 waren über 95 000 Mitarbeiter in dem Unternehmen beschäftigt. |
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(22) |
PP ist in erster Linie im Postsektor tätig. Neben reservierten und nicht reservierten Universaldiensten erbringt das Unternehmen auch nicht zum Universaldienst gehörende Dienste wie Eilzustellungen, Philatelie und Pressevertrieb sowie Direktmarketingdienste. |
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(23) |
Wegen der anhaltend rückläufigen Entwicklung im Bereich der öffentlichen Postdienste insbesondere im ländlichen Raum und um die Infrastruktur und die Humanressourcen bei Gewährleistung der vorgeschriebenen Erreichbarkeit bestmöglich zu nutzen, bietet Poczta Polska seit einigen Jahren Dienstleistungen im Finanzsektor und anderen Wirtschaftsbereichen an und arbeitet mit mehreren Finanz- und Versicherungsunternehmen zusammen. Einige verlustbringende kommerzielle Dienste werden derzeit im Rahmen des Ende 2008 initiierten Korrekturprogramms eingestellt. Darüber hinaus beabsichtigt Poczta Polska, in nächster Zeit die Dienstleistungen von Bank Pocztowy, PAUF und PTUW bezüglich Menge und Umfang zu erweitern, was der PP-Gruppe in Verbindung mit den derzeit neu verhandelten Transferpreisen — so die Erwartungen Polens — in einigen Jahren wieder eine zufrieden stellende Rendite aus den im Namen dieser Tochterunternehmen erbrachten Dienstleistungen sichern soll. |
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(24) |
Die Finanzdienstleistungen von PP umfassen den Verkauf von Produkten der Bank Pocztowy (ein Tochterunternehmen von PP und Bank PKO BP) wie etwa Darlehen, Konten und Einlagen, Leasingdienstleistungen (durch das PP-Tochterunternehmen Post MEDIA Serwis), verschiedene Finanzdienstleistungen, wie z. B. Geldüberweisungen auf Bankkonten, Bargeldzustellung an eine Hausadresse in Form einer Barzahlungsanweisung, Erhebung von Rundfunk- und Fernsehgebühren und Einlösung von Bankschecks verschiedener Banken sowie Bargeldkredite. Poczta Polska ist auch auf dem Versicherungsmarkt tätig und vertreibt Versicherungs- und Finanzprodukte der mit ihr finanziell verbundenen Unternehmen PAUF, OFE Pocztylion und TUW Pocztowe (12). Darüber hinaus verwaltet PP den Rentenfonds Pocztylion — Arka PTE S.A. |
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(25) |
Ferner erbringt PP durch sein Tochterunternehmen PostData Informationsdienste und Dienste im elektronischen Geschäftsverkehr. |
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(26) |
Organisatorisch gliedert sich PP in folgende Einheiten (13):
Schemat 1 Schemat Organizacyjny Poczty Polskiej (Struktura organizacyjna obowiązująca do 31 lipca 2007r.) DYREKTOR GENERALNY POCZTY POLSKIEJ RADA POCZTY POLSKIEJ Dyrekcja Generalna Poczty Polskiej (Dgpp) Centrum Logistyki (CL) Centrum Usug Koncesjonowanych (CUK) Centrum Sieci Pocztowej (CSP) Centrum Usug Pocztowych (CUP) Centrum Infrastruktury (CI) Centrum Rachunkowości (CR) Centrum Informatyki (CIT) Centrum Obsługi Finansowej (COF) Centrum Zarządzania Bezpieczeństwem (CZB) Oddziały Regionalne Centrum Logistyki (CL OR) 11 Oddziały Regionalne Centrum Usług Koncesjonowanych (CUK OR) 14 Oddziały Regionalne Centrum Sieci Pocztowej (CSP OR) 14 Oddziały Regionalne Centrum Usług Pocztowych (UP OR) 14 Oddziały Regionalne Centrum Infrastruktury (CI OR) 14 Oddziały Regionalne Centrum rachunkowości (CR OT) 14 Oddziały Rejonowe Centrum Sieci Pocztowej (CSP ORJ) 62 Oddziały Terenowe Centrum Logistyki (CL OT) 47 Oddziały Terenowe Centrum Usług Koncesjonowanych (CUK OT) 59 Urzędy Pocztowe + Filie 5577 Agencje 2859 (stan na dzień 31 maja 2007 r.) Punkty Pocztowe Centrum Usług Pocztowych (CUP PP) 165 (stan na dzleń 31 maja 2007 r.) |
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(27) |
Im Geschäftsjahr 2006 erzielte Poczta Polska Umsätze in Höhe von 6 289 Mio. PLN (14), einen Betriebsgewinn in Höhe von 146 Mio. PLN und einen Nettogewinn von 124 Mio. PLN. Zum 31. Dezember 2006 betrug das Eigenkapital 1 573 Mio. PLN, die Verbindlichkeiten und Rückstellungen beliefen sich auf 2 597 Mio. PLN, davon kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 1 525 Mio. PLN. |
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(28) |
Poczta Polska bietet Dienstleistungen in drei Geschäftsbereichen an:
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(29) |
Im Jahr 2006 erzielte PP 99 % seiner Umsätze im Kerngeschäft. Dazu zählen: i) reservierte und nicht reservierte Universalpostdienste, ii) Vertragsleistungen (insbesondere nicht zum Universaldienst gehörende Postdienste, Finanzdienste wie Barzahlungen auf Bankkonten, Kredit- und Depotverwaltung der Bank Pocztowy, Verwaltung von Rundfunk- und Fernsehgebühren und Versicherungsvermittlung) sowie iii) kommerzielle Dienstleistungen (insbesondere Warenverkauf, Philatelie, Bücherversandhandel, Devisenhandel usw.). |
II.2. Beauftragung von Poczta Polska mit der Erbringung von Universalpostdiensten
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(30) |
Kraft Artikel 46 Absatz 2 des Postgesetzes vom 12. Juli 2003 (17) wurde PP mit der Erbringung von Universalpostdiensten auf dem Staatsgebiet der Republik Polen betraut. |
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(31) |
In Artikel 3 Absatz 25 des Postgesetzes sind folgende Postdienste als Universaldienste definiert:
die im In- und Auslandsverkehr auf dem Staatsgebiet der Republik Polen auf einheitliche Weise, zu vergleichbaren Bedingungen und angemessenen Preisen unter Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsstandards und mit der Garantie erbracht werden, dass Briefkastenleerung und Postzustellung an jedem Werktag und nicht weniger als an fünf Tagen in der Woche erfolgen. |
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(32) |
Die Anforderungen an die Erbringung von Universalpostdiensten sind in der Verordnung des Ministers für Infrastruktur über die Bedingungen für die Erbringung von Universalpostdiensten vom 9. Januar 2004 festgelegt (18). |
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(33) |
Die fristgerechte Zustellung von Sendungen ist wie folgt definiert: — Briefsendungen in der schnellsten Kategorie: D + 1 82 %, D + 2 90 %, D + 3 94 %, — Standardzustellung von Briefen: D + 3 85 %, D + 5 97 %, — Postpakete in der schnellsten Kategorie: D + 1 80 %, — Standardzustellung von Postpaketen: D + 3 90 %. |
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(34) |
Poczta Polska muss ein Postamt unterhalten:
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(35) |
Darüber hinaus sollte jede Gemeinde mit über 2 500 Einwohnern über mindestens ein Postamt verfügen. Gemeinden mit weniger als 2 500 Einwohnern können von dem Postamt der Nachbargemeinde oder einer mobilen Poststation versorgt werden, vorausgesetzt, eine hohe Dienstleistungsqualität wird gewährleistet und die Zustimmung der lokalen Behörden liegt vor. Die Postämter sollten an mindestens fünf Tagen in der Woche geöffnet sein. |
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(36) |
In Artikel 47 des Postgesetzes sind die für Poczta Polska reservierten Dienstleistungen festgelegt. Zu diesen Diensten zählen:
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(37) |
Die Gebühren für Universalpostdienste sollten gemäß Artikel 50 des Postgesetzes unter Berücksichtigung der Erbringungskosten festgelegt werden sowie landesweit einheitlich, transparent und nichtdiskriminierend sein. |
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(38) |
Ferner verbietet dieses Gesetz ausdrücklich eine Quersubventionierung nicht reservierter Universalpostdienste durch Einkünfte aus reservierten Diensten. |
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(39) |
Gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“ basiert die Geschäftstätigkeit von Poczta Polska auf eigener Planung unter Berücksichtigung der Kriterien der Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit. |
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(40) |
Auf der Grundlage der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft beabsichtigt Polen, das gesetzliche Monopol für Postdienste bis spätestens 31. Dezember 2012 abzuschaffen. |
II.3. Beschreibung der zu bewertenden Maßnahme
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(41) |
Gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“ (19), gemäß dem Postgesetz und der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 9. Januar 2004 über die Bedingungen für die Erbringung von Universalpostdiensten sowie der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universalpostdiensten beabsichtigen die polnischen Behörden, Poczta Polska Beihilfe zu gewähren, um etwaige Verluste im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdiensten auszugleichen. |
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(42) |
Diese Beihilfe wird bei etwaigen Verlusten ex post für das betreffende Geschäftsjahr gewährt. Der Beihilfebetrag ist auf die Höhe der eingetretenen Verluste begrenzt. |
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(43) |
Die Kommission ging in ihrer ausführlichen Bewertung der Beihilferegelung insbesondere der Frage nach, ob die Maßnahme die Vereinbarkeitskriterien erfüllt, wie sie im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, festgelegt sind. Mit der Bewertung sollte vor allem hinreichend sichergestellt werden, dass der Staat keinen überhöhten Ausgleich für Nettomehrkosten leistet (20), die Poczta Polska durch die Erbringung der ihr übertragenen öffentlichen Universaldienste entstehen. |
III. STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER
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(44) |
Es sind keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten eingegangen. |
IV. STELLUNGNAHME POLENS
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(45) |
Polen hat seine Stellungnahme im Rahmen des Prüfverfahrens vorgelegt (siehe Randnummer 17). |
IV.1. Übermittelte Angaben
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(46) |
Polen hat Angaben zu Organisationsstruktur und Tätigkeit von PP, den für das Unternehmen relevanten Märkten (siehe Abschnitt II.1), den einschlägigen Rechtsvorschriften, den entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätzen sowie verschiedene Daten und Berichte der nationalen Regulierungsbehörde zur Vereinbarkeit des Kostenrechnungssystems mit Artikel 52 des Postgesetzes und mit der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 (nachstehend „Verordnung“ genannt) vorgelegt. |
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(47) |
Polen hat der Kommission insbesondere die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt, darunter das Gesetz vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“, das Postgesetz vom 12. Juli 2003 mit späteren Änderungen, die Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 sowie das Gesetz vom 5. September 2008 über die Umwandlung des Versorgungsunternehmens „Poczta Polska“ in eine Aktiengesellschaft des Staates. |
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(48) |
Polen hat zur Ermittlung der Kosten (21) der Universalpostdienste ausführliche Angaben zu den Grundsätzen der getrennten Buchführung und den vom Postanbieter angewandten Kostenverteilungsverfahren vorgelegt. |
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(49) |
Polen hat Daten über die verschiedenen Kosten- und Ertragskategorien, die nach Tätigkeitsbereichen (22) aufgeschlüsselten Ergebnisse, detaillierte Ergebnisse für die einzelnen Dienste, Finanzberichte und sonstige Finanzdaten übermittelt. |
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(50) |
Der Kommission wurden alle bisherigen jährlich von der nationalen Regulierungsbehörde veröffentlichten Berichte (23) zur Verfügung gestellt. |
IV.2. Betriebsbuchführung von PP
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(51) |
Die polnischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die interne Buchführung von PP auf konsequent angewandten und objektiv begründeten Grundsätzen der Kostenrechnung basiert und mit den Vorschriften des Postgesetzes im Einklang steht, mit dem Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG, dem zufolge Anbieter von Universaldienstleistungen zur Führung getrennter Konten in ihrem internen Kostenrechnungssystem verpflichtet sind, in polnisches Recht umgesetzt wird. |
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(52) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 (24) und Artikel 52 Absatz 2 (25) des polnischen Postgesetzes muss die Rechnungsführung von PP so beschaffen sein, dass (i) die Kosten für jede Dienstleistung aus dem reservierten Bereich einzeln und für nicht reservierte Dienstleistungen zusammenfassend berechnet werden können (zum Universaldienst gehörende Dienste und andere Dienste) und (ii) sich die Einzelkosten berechnen lassen. In Übereinstimmung mit dem Postgesetz hat der Minister für Finanzen am 24. Dezember 2003 eine Verordnung über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universalpostdiensten erlassen (26). Mit dieser am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Verordnung (27) wird Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 97/67/EG umgesetzt. |
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(53) |
Poczta Polska gliedert sein integriertes Buchführungssystem in drei Hauptkategorien:
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IV.2.1. System der Kostenverteilung
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(54) |
Im Rahmen des Finanz- und Buchhaltungssystems (Randnummer 53 Buchstabe a) werden Ausgaben nach ihrer Art erfasst (28). |
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(55) |
In der analytischen Buchführung (Randnummer 53 Buchstabe b) umfasst die Aufwands- und Ertragsbuchhaltung:
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(56) |
Bei der Kostenverteilung auf Dienstleistungen (Randnummer 53 Buchstabe c) unterteilen sich die Kosten in: — Direkte Kosten: Diese Kosten können mittels direkter Messung oder anhand von Quelldokumenten einer konkreten Dienstleistung direkt zugeordnet werden. Im Jahr 2006 betrugen sie […] (*1) der Gesamtkosten von PP. Direkte Kosten sind beispielsweise die Kosten für Formularvordrucke für konkrete Dienstleistungen, die Kosten der Endvergütung für fremde Postverwaltungen oder die Kosten für den Betrieb von Dienststellen für Fernseh- und Rundfunkgebühren (RTV); — Indirekte Kosten: Kosten, die Dienstleistungen nicht direkt zugeordnet werden können, werden auf den Konten für indirekte Kosten erfasst und anschließend mithilfe bestimmter Verteilungsschlüssel auf die Dienstleistungen verteilt. Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. Die wichtigsten Kategorien indirekter Kosten (29) sind: a) Betriebskosten (30) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. Diese Kosten beziehen sich auf den technologischen Ablauf der Dienstleistungen wie etwa die Annahme, Sortierung und Zustellung von Postsendungen. In diesem Bereich sind die meisten Mitarbeiter von PP beschäftigt, weshalb hier hohe Kosten entstehen. Zu den Betriebskosten zählen außerdem die Abschreibungs- und Wartungskosten der im technologischen Ablauf eingesetzten Maschinen wie Sortiermaschinen, Förderbänder, Waagen usw. Die Betriebskosten werden mittels Schlüssel entsprechend dem für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Zeitaufwand auf die Dienstleistungen verteilt. Die einzelnen Vorgänge in den Postämtern, Hauptämtern und Zustellungsbezirken sind standardisiert (31). Bei Poczta Polska waren 2006 etwas 600 standardisierte Abläufe registriert, die regelmäßig aktualisiert werden. Im Jahr 2006 wurden 5 577 Postämter, 242 Hauptämter und 23 800 Zustellungsbezirke untersucht. b) Transportkosten (32) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. In diesen Kosten sind die Kosten für den Transport von Postsendungen durch das Logistikzentrum und Kosten für den Transport von Postsendungen durch fremde Transportunternehmen enthalten. Die Transportkosten werden mittels Schlüssel, die hauptsächlich auf dem Gewicht (33) der beförderten Postsendungen basieren, auf die Dienstleistungen verteilt. c) Postnetzkosten (34) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. Diese Kosten betreffen den Betrieb der Postämter, z. B. Kosten für Miete, Energie, Ausstattung, Wartung und Instandsetzung der Gebäude sowie Steuern und Abgaben. Nach Angaben der polnischen Behörden verteilen sich diese Kosten auf alle Dienstleistungskategorien und nicht nur auf die öffentlichen Postdienste, für die dieses Netz geschaffen wurde und betrieben wird. Sie werden den Dienstleistungen mittels der Funktion der Summe zugeordnet: i) direkte Kosten plus ii) indirekte Betriebskosten plus iii) indirekte Transportkosten, die den Dienstleistungen bereits zugeordnet sind. d) Sonstige indirekte Kosten (35) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. Diese Kosten umfassen insbesondere die Kosten des Logistikzentrums im Zusammenhang mit der Zustellung von Paketen und Nachnahmesendungen, der Zustellung und Abholung von Eilsendungen und Posttelegrammen, Kosten für die Briefkastenleerung, die Zustellung von Sendungen, nichtadressierten Postwurfsendungen sowie die Weiterleitung und Sortierung durch fremde Dienstleister, Kosten für den Inlandstransport auf dem Luftweg sowie für Fremdleistungen. Die Zustellungskosten für solche Sendungen werden mittels Schlüssel entsprechend der Zahl der registrierten zugestellten Sendungen auf die Dienstleistungen verteilt; — Sonstige Kosten (oder „Gemeinkosten“ (36)): Diese Kosten werden den Dienstleistungen mittels eines allgemeinen Verrechnungsschlüssels zugerechnet; die Zuordnung erfolgt proportional mittels eines Prozentzuschlags auf die zuvor verteilten Kosten. Die wichtigsten Kostenkategorien sind: a) Gemeinkosten, Verwaltungs- und Entwicklungskosten (allgemeine Gemeinkosten) (37) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Kosten aller Dienstleistungen. Diese Kosten entstehen vor allem in den Bereichen allgemeine Verwaltung, Buchhaltung und Finanzen und Entwicklung. Zu diesen Kosten zählen die Abschreibung von Gebäuden, Objekten und Räumlichkeiten sowie Maschinen und Anlagen sowohl mit allgemeinem Verwendungszweck als auch als Ausstattung für Arbeitsplätze der Verwaltungsdienste; Kosten für die Nutzung und Unterhaltung von Verwaltungsobjekten und deren Ausstattung; Löhne und Gehälter einschließlich Zuschläge; Büromaterial für die Mitarbeiter der Verwaltung; Kosten für Entwicklungsprojekte und Projektrealisierung sowie sonstige, auf zentraler Ebene umgesetzte Maßnahmen. Sie werden dem jeweiligen Produkt nach der „COST-to-cost-Methode“ (38) zugeordnet. b) Verkaufs- und Handelskosten: Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Kosten aller Dienstleistungen. — Verkaufskosten (39) entstehen durch den Verkauf von Dienstleistungen, dazu zählen u. a. Kosten für den Verkaufsbetrieb sowie Marketing- und Werbekosten. Sie werden dem jeweiligen Produkt nach der „COST-to-cost-Methode“ zugeordnet. — Handelskosten (40) entstehen im Zusammenhang mit kommerziellen Tätigkeiten; hierzu zählen Marketing und Vertrieb von Verkaufsprodukten in Postämtern, an Tankstellen und Imbissen sowie der Verkauf von Briefmarken. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Lagerkosten sowie um Personal- und Materialkosten aus diesem Bereich. Diese Kosten werden den Anschaffungskosten der verkauften Waren und Materialien zugerechnet. c) Finanzkosten: Diese Kosten entstehen im Zusammenhang mit Zinszahlungen, Wechselkursschwankungen, Leasing von Transportmitteln und anderen Sachanlagen und werden den Dienstleistungskosten zugerechnet. Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Kosten aller Dienstleistungen von PP. |
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(57) |
Die analytische Buchführung bei PP ist Bestandteil der allgemeinen Buchführung. |
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(58) |
Einen wesentlichen Teil der Kosten von Poczta Polska machen die indirekten Kosten aus, für die sich die Kostenträger ermitteln und die sich messen lassen. Die „sonstigen Kosten“, die sich nicht als direkte oder indirekte Kosten bestimmen lassen, werden den Dienstleistungen bei der Berechnung der Einzelkosten im Verhältnis der den einzelnen Dienstleistungen zuvor zugewiesenen Kosten (41) zugeordnet. |
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(59) |
Das Verfahren zur Berechnung der Einzelkosten wurde geändert. So wurde die auf dem Prozentzuschlag basierende Rangfolge der Verteilung der „sonstigen Kosten“ proportional zu den zuvor zugewiesenen direkten und indirekten Kosten (42) geändert. Die Berechnung der Einzelkosten bei Poczta Polska erfolgt im Buchhaltungszentrum. Buchführungsmodell von Poczta Polska Finanz- und Buchhaltungssystem Postdienstzentrum Posnetz-Zentrum Zentrum für Dienstlei-stungskonzession Logistikzentrum Infrastrukturzentrum Informatikzentrum Finanzdienstleistungszentrum Buchhaltungszentrum Zentrum für Sicherheitsmanagement Generaldirektion Indirekte Kosten Verteilungsschlüssel indirekte Kosten […] Dienstleistungen Allgemeine Gemeinkosten […] Verkaufskosten […] Handelskosten […] Finanzkosten […] Direkte Kosten […] |
IV.2.2. Aufteilung der Erträge
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(60) |
Die Umsatzerlöse stammen aus der Post- und Finanztätigkeit sowie anderen Geschäftsfeldern (43) von PP. Zu den Finanzerträgen zählen hauptsächlich Erträge aus Dividenden und Zinsen (z. B. auf Depots oder handelsrechtliche Forderungen). Zu den sonstigen betrieblichen Erträgen zählen vor allem Erträge aus dem Verkauf von nichtfinanziellen Anlagewerten, aus Entschädigungen, Abschreibungen aufgrund offener Forderungen, der Auflösung nicht verwendeter Rücklagen und Erträge aus sozialer Tätigkeit. |
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(61) |
Die Umsatzerlöse werden für gewöhnlich direkt auf die Dienstleistungen aufgeteilt. Finanzerträge und sonstige betriebliche Erträge, die sich direkt einer bestimmten Dienstleistungsgruppe zuordnen lassen, wurden wie folgt aufgeteilt:
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(62) |
Finanzerträge und sonstige betriebliche Erträge, die sich den Dienstleistungen nicht direkt zuweisen ließen, wurden den Dienstleistungsgruppen im Verhältnis der diesen Dienstleistungsgruppen zugeordneten Finanzkosten und sonstigen Betriebskosten zugeordnet. |
IV.2.3. Angaben zu den Kosten und Erträgen in den drei Dienstleistungskategorien von Poczta Polska
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(63) |
Poczta Polska bietet 151 Dienstleistungen an, die sich in drei Großkategorien untergliedern: Postdienste, Finanzdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen. Für jede Dienstleistung wird ein gesondertes Konto geführt. Anhang 1 enthält eine Kosten- und Ertragsaufstellung für 2006, aufgeschlüsselt nach den drei größten Dienstleistungskategorien von PP. |
IV.3 Zusätzliche Gewähr im Hinblick auf die Adäquatheit der Buchführung
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(64) |
Laut Postgesetz (45) hat zum einen die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dafür Sorge zu tragen, dass Poczta Polska seinen Buchführungspflichten gemäß den Bestimmungen des Postgesetzes und der Verordnung vom 23. Dezember 2003 nachkommt, zum anderen muss das Audit-Unternehmen, das für die Prüfung des Jahresabschlusses des Universaldienstanbieters zuständig ist, ebenso prüfen, ob die vorgenannten Vorschriften über die getrennte Buchführung eingehalten wurden. |
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(65) |
Die nationale Regulierungsbehörde UKE hat nach Auffassung Polens u. a. hinreichend geprüft, inwieweit Poczta Polska den Anforderungen aus Artikel 52 des Postgesetzes sowie der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 nachgekommen ist. Bei jeder dieser Überprüfungen wurde festgestellt, dass i) die Einzelkosten jeder einzelnen Dienstleistung des reservierten Bereichs berechnet und ii) Universalpostdienste des nicht reservierten Bereichs und nicht zum Universaldienst gehörende Postdienste bei der Kostenberechnung getrennt erfasst wurden, woraus zu schließen ist, dass die Buchführung und die Kostenaufstellungen von PP den Anforderungen nach Artikel 52 Absatz 1 des Postgesetzes entsprochen haben. Darüber hinaus konnten sich die Rechnungsprüfer in jedem Jahr davon überzeugen, dass PP nachgewiesenermaßen die Kosten den Dienstleistungen direkt und indirekt zugeordnet hat und diese Zuordnung im Einklang mit der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universalpostdiensten stand. |
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(66) |
Auf der Grundlage der jährlichen Prüfung durch die nationale Regulierungsbehörde wurden im Bericht mehrere Empfehlungen vorgeschlagen. In den letzten Jahren wurden nach Aussage Polens Verfahren und Leitlinien eingeführt, um die Qualität der angewandten Verteilungsschlüssel zu verbessern bzw. deren Umsetzung zu optimieren. So wurde bei Poczta Polska ein Verfahren zur Kontrolle der direkten Kosten eingeführt, das folgende Maßnahmen vorsieht: a) erneute Bewertung, ob eine bestimmte Art von direkten Kosten im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstleistung auftreten kann, b) Kontrolle des korrekten Zurechnung der direkten Kosten auf die Dienstleistungen, z. B. auf reservierte und nicht reservierte Dienstleistungen, Dienstleistungen für Unternehmen und prioritäre Dienstleistungen, c) Überwachung des einheitlichen Verfahrens zur Erfassung der direkten Dienstleistungskosten in jeder Regionalabteilung des Buchhaltungszentrums sowie d) periodische Prüfung der Gemeinkosten zur Bestimmung aller Kosten, die nicht durch die Erbringung von Postdiensten entstehen. |
IV.4 Ausgleich aufgrund der Universaldienstverpflichtung
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(67) |
Gemäß Artikel 52a Absatz 1 (46) des Postgesetzes hat Poczta Polska Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Verluste aus der Erbringung von Universaldiensten, der jedoch die Differenz zwischen den Kosten der Erbringung der Universalpostdienste und den daraus erzielten Erträgen nicht überschreiten darf (siehe Artikel 52a Absatz 2 (47)). |
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(68) |
In Artikel 52a Absatz 4 und 5 heißt es: „Die Beihilfe für das Jahr, in dem der Verlust entstanden ist, wird bis zum 31. Dezember des Jahres gewährt, das dem Jahr folgt, auf das sich die Beihilfe bezieht, und zwar auf der Grundlage folgender Dokumente, die der Leiter der nationalen Regulierungsbehörde dem für Fernmeldewesen zuständigen Minister bis zum 30. November des Jahres vorzulegen hat, das dem Jahr folgt, auf das sich die Beihilfe bezieht: 1. Kopie des vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des öffentlichen Anbieters gemäß Artikel 52 Absatz 6; 2. Nachweis darüber, dass der Anbieter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung von Universalpostdiensten nachkommt; 3. Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften bei der Buchführung und Kostenrechnung durch den öffentlichen Anbieter, von denen in Artikel 52 Absatz 1 und 2 die Rede ist. Bezüglich der in Artikel 1 genannten Beihilfe gelten die Vorschriften gemäß Artikel 33a“. |
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(69) |
Nach Aussage der polnischen Behörden waren im Zeitraum 1998-2008 keine Verluste durch die Erbringung von Universalpostdiensten zu verzeichnen, weshalb in diesem Zeitraum auch kein staatlicher Ausgleich gezahlt wurde. |
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(70) |
Eine detailliertere Aufstellung der Ergebnisse aus den Postdiensten für 2006 enthält Anhang 2. |
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(71) |
Gemäß den Vorausschätzungen für den Zeitraum 2009-2011 wird bei den Universalpostdiensten ein Nettoüberschuss erwartet. Poczta Polska wird deshalb im gesamten Zeitraum der Beihilferegelung 2006-2011 voraussichtlich keine Ausgleichszahlung für die Universaldienstverpflichtung erhalten (detailliertere Angaben zu den getätigten und geschätzten Ausgaben sowie den erzielten und geschätzten Einnahmen aus den Universalpostdiensten siehe Anhang 3). Tabelle 1
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IV.5. Schlussfolgerung
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(72) |
Polen hat die Kosten der Universalpostdienste sowie die Erträge daraus nach dem vorstehend erläuterten Verfahren der getrennten Buchführung und der Kosten- und Ertragsverteilung quantifiziert. |
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(73) |
Die polnischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung i) der von ihnen erteilten Auskünfte über das Kostenrechnungssystem und die damit verbundenen Verfahren, ii) der übermittelten Daten, iii) der geltenden Vorschriften über Ausgleichszahlungen und iv) der Tatsache, dass ein angemessener Gewinn nicht in die Berechnungsgrundlage für den Ausgleich einbezogen wurde, eine überhöhte Ausgleichszahlung für die Universaldienstverpflichtung an PP im Rahmen der Beihilferegelung ausgeschlossen werden kann. |
V. BEWERTUNG
V.1. Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe
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(74) |
Artikel 107 Absatz 1 AEUV besagt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
V.1.1. Vorliegen einer Beihilfe aus staatlichen Mitteln
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(75) |
Vorteile müssen, um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, dem Staat zurechenbar sein und direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden. |
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(76) |
Im vorliegenden Fall wird der Ausgleich, der PP für die Erbringung von Universalpostdiensten gewährt wird, aus dem Staatshaushalt finanziert. Die rechtliche Grundlage für die Gewährung dieser Ausgleichszahlung bilden Rechtsinstrumente wie das Gesetz vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“, das Postgesetz, die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 9. Januar 2004 über die Bedingungen für die Erbringung von Universalpostdiensten und die Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universaldiensten. |
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(77) |
Damit sind die beiden vorgenannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. |
V.1.2. Selektivität
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(78) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist außerdem eine Beihilfe, die „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt“ — also eine selektive Beihilfe —, untersagt. |
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(79) |
Der betreffende Ausgleich wird ausschließlich PP gewährt und ist demzufolge selektiv. |
V.1.3. Vorteil
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(80) |
Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme dem Empfänger einen Vorteil gewähren. |
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(81) |
Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, stellt ein Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienste keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (48). Erfüllt dagegen ein Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen diese Kriterien nicht und sind die allgemeinen Kriterien für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, dann stellt dieser Ausgleich eine staatliche Beihilfe dar. |
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(82) |
In seinem Urteil in der Rechtssache Altmark hat der Gerichtshof die Voraussetzungen erläutert, unter denen eine Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine staatliche Beihilfe darstellt:
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(83) |
Sind diese vier Voraussetzungen erfüllt, stellt der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine staatliche Beihilfe dar, weil dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, und Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV finden keine Anwendung. Wenn die Mitgliedstaaten diese Kriterien nicht einhalten und die allgemeinen Kriterien für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, stellt der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet werden muss. |
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(84) |
Nach Auffassung der Kommission ist die vierte Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. |
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(85) |
Erstens wurde das Unternehmen nicht im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut. |
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(86) |
Zweitens haben weder die polnischen Behörden erklärt, dass PP einen Ausgleich entsprechend den Kosten eines typischen Unternehmens in dem betreffenden Sektor erhält, noch kann die Kommission feststellen, dass die Kosten von PP Kosten eines typischen, gut geführten Unternehmens sind. Darüber hinaus bezieht sich die geplante Beihilfe auf entstandene Verluste. Demnach ist festzustellen, dass die betreffende selektive Maßnahme als Gewährung eines Vorteils für PP anzusehen ist, der als wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen ist. |
V.1.4. Beeinträchtigung des Handels und Wettbewerbsverzerrung
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(87) |
Artikel 107 Absatz 1 AEUV untersagt ebenfalls eine Beihilfe, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. |
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(88) |
Die Kommission ist bei der Bewertung dieser beiden Voraussetzungen nicht dazu verpflichtet festzustellen, dass eine Beihilfe tatsächlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und dass es zu einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung kommt, sondern hat nur zu untersuchen, ob eine Beihilfe den Handel beeinflussen kann und ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann (49). Wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Intra-EU-Handel stärkt, ist davon auszugehen, dass Letztere von den Auswirkungen der Beihilfe betroffen sind. |
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(89) |
Es ist nicht erforderlich, dass PP selbst am Intra-EU-Handel teilnimmt. Die Beihilfe, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt, kann zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der innerstaatlichen Tätigkeit beitragen, wodurch sich die Chancen auf einen Markteintritt in dem betreffenden Mitgliedstaat für Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten verringern. Zudem kann ein Unternehmen, das bisher am Intra-EU-Handel nicht teilgenommen hat, durch diese Stärkung eine Position erlangen, die ihm den Markteintritt in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht. |
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(90) |
Drei Anbieter sind berechtigt, im Briefsegment im nicht reservierten Bereich Dienstleistungen zu erbringen. Diese Anbieter sind: PP, „Dystrybucja Polska Sp. z o.o.“ und „Indesys Dominik Steinhaus“. Den polnischen Behörden zufolge hat Poczta Polska in diesem Segment nach wie vor eine starke Position, da einer der Wettbewerber, „Dystrybucja Polska Sp. z o.o.“, sich auf den Vertrieb von Werbematerial konzentriert und der andere nur in der Region Masowien tätig ist. |
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(91) |
Auf dem polnischen Markt für Paket- und Kurierdienste herrscht ein starker Wettbewerb. Der Marktanteil von PP im Paketsegment beträgt […], im Kurierdienstesegment […] (50). Die Anbieter auf diesem Markt sind Unternehmen, die hohe Qualität zu hohen Preisen bieten (DHL, TNT, UPS), oder Unternehmen, die Standarddienste anbieten (z. B. General Logistic Systems, Opek, Schenker, X-Press Kurierzy, Błyskawica). |
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(92) |
Der Marktanteil von PP im Werbesegment beträgt etwa […], bei nichtadressierten Postwurfsendungen etwa […] (51). Obwohl PP einen Marktanteil von […] hält, verfolgen immer mehr Wettbewerber eine aggressive Politik. |
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(93) |
In Bezug auf Finanzdienstleistungen erinnert die Kommission daran, dass der Bankensektor schon seit vielen Jahren für den Wettbewerb offen ist. Mit der fortschreitenden Liberalisierung hat der Wettbewerb zugenommen, was möglicherweise bereits eine Auswirkung des im AEUV vorgesehenen freien Kapitalverkehrs ist. |
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(94) |
Zu den Finanzdienstleistungen von PP gehören der Verkauf von Produkten der Bank Pocztowy (ein Tochterunternehmen der Bank PKO BP) wie etwa Darlehen, Konten und Einlagen, Leasingdienstleistungen (über das PP-Tochterunternehmen Post MEDIA Serwis), verschiedene Finanzdienstleistungen wie Geldüberweisungen auf Bankkonten, Bargeldzustellung an eine Hausadresse in Form von Barzahlungsanweisungen, Erhebung von Rundfunk- und Fernsehgebühren und Einlösung von Bankschecks verschiedener Banken sowie Bargeldkredite. Poczta Polska ist auch auf dem Versicherungsmarkt tätig und vertreibt Versicherungs- und Finanzprodukte der mit Poczta Polska finanziell verbundenen Unternehmen PAUF, OFE Pocztylion und TUW Pocztowe. Darüber hinaus verwaltet PP den Rentenfonds Pocztylion — Arka PTE S.A. |
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(95) |
Da PP Versicherungs- und Finanzprodukte von Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen vertreibt, steht das Unternehmen mit anderen Banken, Versicherungs- und Maklergesellschaften im Wettbewerb. Darüber hinaus hat PP in den letzten Jahren die Angebotspalette von Zahlungsinstrumenten für seine Kunden deutlich erweitert und den traditionellen Postdienstleistungen nun Leistungen hinzugefügt, die seinerzeit typische Bankdienstleistungen darstellten (Zahlkarten und Kreditkarten, Terminsparen, Lastschriftverfahren für die Bezahlung von regelmäßigen Abrechnungen). Durch diese Entwicklung nahm die Substituierbarkeit der von PP erbrachten Finanzdienstleistungen durch die vom Bankensektor angebotenen Leistungen ständig zu. |
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(96) |
Finanzinstitute aus den einzelnen Mitgliedstaaten agieren in Polen direkt über ein Netz von Filialen oder Vertretungen oder auch indirekt, indem sie in Polen ansässige Banken und Finanzinstitute kontrollieren. |
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(97) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass im Post- und Finanzdienstsektor zwischen den Unternehmen aus den einzelnen Mitgliedstaaten Wettbewerb herrscht. Ein etwaiger Ausgleich an PP für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen würde die Stellung des Unternehmens gegenüber in Polen oder anderen Mitgliedstaaten ansässigen Post- und Finanzunternehmen stärken, wodurch Letzteren der Markteintritt in Polen erschwert werden könnte. Aus diesem Grund kann diese Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen. |
V.1.5. Schlussfolgerung
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(98) |
Jeder an PP im Rahmen der derzeitigen Regelung gezahlte Ausgleich wäre eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. |
V.2. Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe
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(99) |
Wie in Abschnitt I dargelegt, wird aufgrund der Entscheidung vom 9. Januar 2007 das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006 weitergeführt. |
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(100) |
Randnummer 25 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (52) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) besagt: „Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union“. In Randnummer 26 des Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Die Kommission wendet die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens auf alle ihr gemeldeten Beihilfevorhaben an, über die sie nach Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt entscheiden wird, selbst wenn die Notifikation vor der Veröffentlichung erfolgte“. |
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(101) |
Die polnischen Behörden haben diese Beihilferegelung im Rahmen des Übergangsverfahrens angemeldet (siehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 vom 25. Juni 2005). Deshalb ist auf die Bewertung der Vereinbarkeit der Regelung im Zeitraum 2006-2011 der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, anzuwenden. |
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(102) |
Nach Auffassung der Kommission kann eine Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, beim derzeitigen Entwicklungsstand des Binnenmarktes als im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 mit dem Vertrag vereinbar eingestuft werden, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig ist und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. |
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(103) |
Um dieses Gleichgewicht zu erzielen, wendet die Kommission bei der Bewertung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens an. Im Gemeinschaftsrahmen sind drei grundlegende Kriterien für die Vereinbarkeit festgelegt: i) die betreffende Dienstleistung ist eine echte öffentliche Dienstleistung (d. h. die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfolgt ohne offenkundige Fehler), ii) ein Unternehmen wird mit einer Dienstleistung im Wege eines Rechtsaktes, dessen Form in Teil 2.3 dieses Gemeinschaftsrahmens festgelegt ist, betraut, sowie iii) einem Unternehmen wird keine überhöhte Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt (unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns). |
V.2.1. Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
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(104) |
Wie im Gemeinschaftsrahmen erläutert, verfügen die Mitgliedstaaten über einen großen Ermessensspielraum in der Frage, welche Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind. Aufgabe der Kommission ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Anwendung dieses Ermessensspielraums in Bezug auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler erfolgt. |
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(105) |
Die der PP übertragene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung besteht in der Erbringung von Universalpostdiensten gemäß Postrichtlinie (siehe Abschnitt II.2). Die Erbringung von Universalpostdiensten auf dem Staatsgebiet Polens mit dem Ziel, den polnischen Bürgern die gleichen Universaldienste zu gleichen Preisen anzubieten, ist ein klassisches Beispiel für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. |
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(106) |
Deshalb sind die Universalpostdienste, mit denen PP betraut wurde, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV anzusehen. |
V.2.2. Rechtsverbindliche Niederlegung der Gemeinwohlverpflichtungen und der Art der Berechnung der Ausgleichszahlungen (Übertragung)
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(107) |
Wie im Gemeinschaftsrahmen dargelegt, bedeutet „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ gemäß Artikel 106 AEUV, dass das betreffende Unternehmen mit einer besonderen Aufgabe betraut wurde. Der öffentliche Auftrag für die Erbringung der Dienstleistung im öffentlichen Interesse muss im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte erteilt werden. |
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(108) |
Im vorliegenden Fall stellen das Postgesetz und die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 9. Januar 2004 über die Bedingungen für die Erbringung von Universalpostdiensten die Rechtsakte dar, durch die die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Form von Universalpostdiensten (siehe vorstehende Abschnitte II.2, II.3 und IV.4) definiert sind und aufgrund deren sie PP übertragen wurden. |
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(109) |
Gemäß Abschnitt 2.3 des vorgenannten Gemeinschaftsrahmens wird durch die betreffenden Rechtsakte Folgendes festgelegt:
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(110) |
In Artikel 52 und 52.a des Postgesetzes und in der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 sind zwar bestimmte Kriterien für die Ausgleichszahlung festgelegt (53), sie reichen jedoch nicht aus, um die in Randnummer 12 Buchstabe d und Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens niedergelegte Anforderung als vollständig erfüllt zu betrachten. |
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(111) |
Derzeit beschränkt sich die Art der auf die Dienstleistungen verteilten Ergebnisse gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung auf „Herstellungskosten“„Verkaufskosten“„allgemeine Verwaltungskosten“ und „Kosten der Verbindlichkeiten zur Finanzierung einer bestimmten Postdienstleistung oder einer Gruppe von Postdiensten einschließlich Wechselkursschwankungen“. Nach Ansicht der Kommission sind damit nicht alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Parameter in den nationalen Rechtsakten geregelt. Da in den nationalen Rechtsakten in der Liste der auf die Dienstleistungen verteilten Positionen einige Kosten und Erträge (54) gar nicht aufgeführt sind, wurden sie auch bei späteren Kontrollen und Prüfungen nicht berücksichtigt (siehe nachfolgenden Abschnitt V.2.3.3). |
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(112) |
In Artikel 52a Absatz 4 des Postgesetzes sind einige Anforderungen an die nationale Regulierungsbehörde niedergelegt, wenn es um die Genehmigung einer Beihilfe geht, die einem Postbetreiber als Ausgleich für die Erbringung von Universaldiensten gewährt wird. So müssen vorher vorgelegt werden: 1. der vom Abschlussprüfer geprüfte Jahresabschluss des öffentlichen Anbieters gemäß Artikel 52 Absatz 6; 2. ein Nachweis darüber, dass der Anbieter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung von Universalpostdiensten nachkommt; 3. ein Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften bei der Buchführung und Kostenrechnung durch den öffentlichen Anbieter, von denen in Artikel 52 Absatz 1 und 2 die Rede ist. Aus den vorstehend erläuterten Gründen und in Anbetracht dessen, dass sich Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes direkt auf die Verordnung bezieht, die wiederum die Verteilung bestimmter Kosten auf die Dienstleistungen regelt, ist die Kommission der Auffassung, dass in dem einschlägigen nationalen Rechtsakt (in den einschlägigen nationalen Rechtsakten) nicht alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Parameter berücksichtigt wurden. Sofern nicht alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Parameter berücksichtigt wurden, kann auch die Bedingung, dass die einschlägigen nationalen Rechtsakte Festlegungen zur Vermeidung einer Überkompensierung enthalten müssen, nicht als vollständig erfüllt angesehen werden. Der begrenzte Umfang der jährlichen Prüfungen ist eine Bestätigung für diese Feststellung (weitere Erläuterungen siehe Abschnitt V.2.3.5 dieses Beschlusses). Auch scheinen die von der Kommission untersuchten Vorschriften keine Regelungen für die Rückzahlung etwaiger überhöhter Ausgleichszahlungen zu enthalten. |
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(113) |
Nach Auffassung der Kommission ist daher das Erfordernis, in den einschlägigen nationalen Rechtsakten i) die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen (Randnummer 12 Buchstabe d des Gemeinschaftsrahmens) sowie ii) die Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen (Randnummer 12 Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens) festzulegen, nicht vollständig erfüllt. Ferner hält es die Kommission aus den vorgenannten Gründen für angebracht, den Zweck der jährlichen Prüfungen, nämlich die Vermeidung überhöhter Ausgleichszahlungen, in dem einschlägigen nationalen Rechtsakt klar zu definieren. |
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(114) |
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Betrauung nicht alle geforderten Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, enthält, nämlich die in Randnummer 12 Buchstabe d und in Randnummer 12 Buchstabe e des Gemeinschaftsrahmens aufgeführten Kriterien. Deshalb kann das zweite Kriterium als nur teilweise erfüllt angesehen werden, und es sind entsprechende Korrekturen notwendig, um die in Randnummer 128 Ziffer i dieses Beschlusses genannten Aufwendungen und Erträge berücksichtigen zu können, damit beurteilt werden kann, ob die Gewährung eines Ausgleichs für PP entsprechend der betreffenden Maßnahme notwendig ist, und um die Vereinbarkeit dieser Ausgleichszahlung zu gewährleisten. |
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(115) |
In der Analyse der Umsetzung der Regelung in Abschnitt V.2.3 dieses Beschlusses wird deutlich, wie sich die unvollständige Definition der Parameter und Vorkehrungen zur Vermeidung einer Überkompensierung in der Praxis auswirkt. |
V.2.3. Fehlen einer Überkompensierung
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(116) |
Randnummer 14 des Gemeinschaftsrahmens besagt: „(…) Die Höhe des Ausgleichs darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Erträge und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken.“ Im Gemeinschaftsrahmen wird auch darauf hingewiesen, dass „(…) die zu berücksichtigenden Kosten sämtliche für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlichen Ausgaben umfassen. (…) Betätigt sich das Unternehmen jedoch daneben noch auf anderen Gebieten, dürfen nur die der betreffenden Dienstleistung zurechenbaren Kosten berücksichtigt werden (…).“ |
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(117) |
Die Tätigkeit von PP ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränkt (siehe Abschnitt II.1 dieses Beschlusses). |
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(118) |
Um feststellen zu können, ob das gegebene Kriterium erfüllt ist, sind in diesem Fall die Kosten der Gemeinwohlverpflichtung (Universalpostdienst), mit der PP durch die einschlägigen Rechtsakte betraut wurde, zu berechnen und anschließend den Vorteilen gegenüberzustellen, die der Staat dem Unternehmen gewährt. |
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(119) |
Gemäß Artikel 52a des Postgesetzes sind überhöhte Ausgleichszahlungen eindeutig untersagt: „1. Der mit der Erbringung von Universalpostdiensten betraute öffentliche Anbieter erhält eine staatliche Beihilfe für die Erbringung von Universalpostdiensten, wenn durch die Erbringung dieser Dienste ein Verlust entsteht. 2. Die Höhe der Beihilfe wird im Haushaltsgesetz festgelegt, wobei der Beihilfebetrag die Differenz zwischen den Kosten für die Erbringung der Universalpostdienste und den daraus erzielten Erträgen nicht überschreiten darf“. |
V.2.3.1. Tatsächliche Ergebnisse
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(120) |
Wie die Kommission festgestellt hat, wurden die Beträge einiger in der analytischen Buchführung ausgewiesener Ertrags- und Kostenkategorien auch in den Finanzberichten aufgeführt. Angesichts dessen, dass die analytische Buchführung im Rahmen der Finanzbuchhaltung (55) erfolgt und jedes Jahr einer unabhängigen Prüfung unterliegt, aus der keine wesentlichen Hinweise hervorgingen, hat die Kommission keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die ausgewiesenen internen Erträge und Aufwendungen tatsächlich erzielt bzw. getätigt wurden. |
V.2.3.2. Hinreichende Kontentrennung zur Berechnung der Nettoergebnisse aus der Erbringung der Universaldienstleistungen
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(121) |
Da PP nicht nur Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sondern auch andere kommerzielle Dienstleistungen erbringt, ist das Unternehmen durch Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG dazu verpflichtet, in seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten zu führen. |
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(122) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Postgesetzes muss die Rechnungsführung von PP es ermöglichen, dass sich die Kosten für jede Dienstleistung des reservierten Bereichs einzeln und für nichtreservierte Dienste — getrennt nach zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten — zusammenfassend berechnen lassen. |
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(123) |
Wie die Kommission bei ihrer Überprüfung festgestellt hat, wird im internen Kostenrechnungssystem deutlich zwischen den Konten für Universaldienste (getrennt nach reserviertem und nicht reserviertem Bereich) und für nicht zum Universaldienst gehörende Dienste unterschieden. Polen hat die getrennte Kontenführung anhand der auf den individuellen Dienstleistungskonten erfassten Ergebnisse und der nach Dienstleistungsgruppen zusammenfassend berechneten Ergebnisse belegt. |
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(124) |
Wie aus den der Kommission vorgelegten Angaben und der jährlichen Prüfung der nationalen Regulierungsbehörde hervorgeht, werden die Ergebnisse von PP gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Postgesetzes für jede reservierte Dienstleistung einzeln (56) und für jede der folgenden Gruppen zusammenfassend berechnet: i) nicht reservierte Universalpostdienste und ii) sonstige kommerzielle Dienstleistungen (die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind). |
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(125) |
Wie die Berichte der nationalen Regulierungsbehörde insbesondere für die Jahre 2006 und 2007 belegen, erfolgte die Buchführung und Kostenrechnung bei PP als öffentlichem Anbieter von Universalpostdiensten in der Weise, dass, wie in Artikel 52 Absatz 1 des Postgesetzes gefordert, die Kosten für jede reservierte Dienstleistung einzeln und für nicht reservierte Dienstleistungen zusammenfassend — getrennt nach zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten — berechnet werden konnten. |
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(126) |
Aufgrund der von Polen übermittelten Angaben zur getrennten Kontenführung bei PP, der Ergebnisse der externen Prüfung bezüglich der korrekten buchhalterischen Trennung in zum Universaldienst gehörende Dienste und andere Dienste sowie der Kontrollen der Kommission lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass PP in seiner Buchführung entsprechend zwischen kommerzieller Tätigkeit und gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung unterscheidet. Nach Auffassung der Kommission ermöglicht es die von PP vorgenommene Kontentrennung, die Kosten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 97/67/EG für jeden Dienst des reservierten Bereichs einzeln und für die nicht reservierten Dienste — getrennt nach zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten — zusammenfassend zu berechnen. |
V.2.3.3. Vollständige Zurechnung der Aufwendungen und Erträge auf Dienstleistungen
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(127) |
Im Rahmen ihrer Analyse hat die Kommission die Finanzdaten, die durch einen Abgleich der Aggregate aus der analytischen Buchführung von PP mit der Gewinn- und Verlustrechnung gewonnen wurden, auf ihre Vollständigkeit hin überprüft. |
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(128) |
Die Kommission hat festgestellt, dass i) die Aufwendungen und Erträge aus bestimmten Kategorien — „sonstige betriebliche Ergebnisse“ (57), „außerordentliche Ergebnisse“ und einige „Finanzergebnisse“ — keinen Dienstleistungen zugeordnet wurden und dass ii) die Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 die Art der den Dienstleistungen zuzurechnenden Kosten auf „Herstellungskosten“„Verkaufskosten“, „allgemeine Verwaltungskosten“ und „Kosten der Verbindlichkeiten zur Finanzierung einer bestimmten Postdienstleistung oder einer Gruppe von Postdiensten einschließlich Wechselkursschwankungen“ beschränkt. Der relative Wert dieser Aufwendungen und Erträge, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nicht zugeordnet werden müssen, betrug im Jahr 2006 2,5 % bzw. 1,5 % der jeweiligen Gesamtsumme. Obwohl die Aufwendungen und Erträge, die keinen Dienstleistungen zugerechnet wurden, angesichts ihres relativen Werts in der Vergangenheit als marginal gelten konnten, sind sie in Zukunft möglicherweise von Belang. |
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(129) |
Polen hat im Hinblick auf das in der Vergangenheit angewandte Verfahren neue Informationen vorgelegt, wonach diese „nicht zugewiesenen Ergebnisse“ nunmehr den zum Universaldienst gehörenden reservierten und nicht reservierten Diensten sowie den anderen Diensten (getrennt nach Post-, Finanz- und sonstigen Dienstleistungen) ex post zugeordnet wurden. Darüber hinaus hat Polen das Verfahren erläutert, nach dem sie den Dienstleistungen zugerechnet wurden. Damit hat PP ein fundiertes Verfahren zur Verteilung dieser Ergebnisse vorgelegt. |
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(130) |
Die übrigen Kategorien der internen Aufwendungen und Erträge (58) könnten mit der Gewinn- und Verlustrechnung abgeglichen werden. |
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(131) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass alle in Randnummer 128 Ziffer i dieses Beschlusses genannten Erträge und Aufwendungen gemäß dem Grundsatz der vollständigen Ergebniszuweisung und entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens systematisch den Dienstleistungen zuzuordnen sind. |
V.2.3.4. Qualifiziertes Kostenverteilungsverfahren und seine entsprechende Umsetzung
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(132) |
Wie vorstehend angeführt, heißt es in Artikel 52 Absatz 2 des Postgesetzes: „Der für öffentliche Finanzen zuständige Minister legt in Abstimmung mit dem für Fernmeldewesen zuständigen Minister im Wege einer Verordnung unter Berücksichtigung von Absatz 1 das Kostenverteilungsverfahren dergestalt fest, dass eine Einzelkostenberechnung möglich ist“. |
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(133) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 2 hat der Minister für Finanzen am 24. Dezember 2003 eine Verordnung über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universalpostdiensten erlassen, mit der Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie umgesetzt wird. |
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(134) |
Wie aus den Berichten der nationalen Regulierungsbehörde hervorgeht, hat Poczta Polska die Kosten entsprechend der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universalpostdiensten direkt oder indirekt den Dienstleistungskosten zugerechnet. Auf der Grundlage ihrer jährlichen Überprüfung hat die nationale Regulierungsbehörde folgende Kostenverteilung bei PP bestätigt:
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(135) |
Obwohl 2006 nur […] der Kosten als direkte Kosten eingestuft wurden, gab es für die Kommission keinen Grund, an der Richtigkeit der Kostenaufteilung in direkte und indirekte Kosten zu zweifeln. Die Kontrollen der nationalen Regulierungsbehörde und der Rechnungsprüfer haben zudem ergeben, dass „eine Kontrolle der direkten Kosten eingeführt wurde und diese wirksam funktioniert“. |
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(136) |
Bezüglich der indirekten Kosten (siehe Abschnitt „IV.2.1. System der Kostenverteilung“) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Schlüssel zur Verteilung der einzelnen Hauptkategorien der indirekten Kosten (Betriebskosten, Transportkosten, Postnetzkosten und sonstige indirekte Kosten) auf die Dienstleistungen — obgleich von ihrer Zahl her begrenzt — plausibel waren. |
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(137) |
So scheint es sinnvoll, als Schlüssel für die Zurechnung der „Betriebskosten“ die „Arbeitszeit in Minuten je erbrachte Dienstleistung“ (59) zu verwenden, da es schwierig ist, die Kosten der einzelnen Dienstleistungen — Entgegennahme einer Sendung vom Absender, Versand, Verteilung und Zustellung — den Dienstleistungskonten exakt zuzuweisen. Der Kommission ist bekannt, dass PP die Verteilung der Betriebskosten im internen Kostenrechnungssystem unlängst verbessert und mehr Verteilungsschlüssel eingeführt hat, so dass präzisere Buchführungsdaten zu erwarten sind. |
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(138) |
Ebenso zweckmäßig scheint es, als Schlüssel für die Zurechnung der „Transportkosten“„die Masse (das Gewicht) der Postsendungen“ zu verwenden. Für die Zwecke der Zurechnung der Transportkosten auf die Dienstleistungen befürwortet die Kommission deshalb die dem Schlüssel zugrunde liegende Annahme, dass jedes Kilogramm einer beliebigen Dienstleistung das Kostenelement „Transport“ in gleicher Weise beansprucht. |
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(139) |
Um die „sonstigen indirekten Kosten“ den Dienstleistungen zuweisen zu können, muss Poczta Polska folgende Daten erfassen: (i) Gewicht der beförderten Postsendungen, (ii) Volumen/Anzahl der beförderten Postsendungen sowie (iii) die für die einzelnen Tätigkeiten benötigte Arbeitszeit. Diese statistischen Daten werden auf der Grundlage der „Ergebnisse der statistischen Erhebung“ (60), des „Dienstleistungsvolumens“ (61) und der „Untersuchungen zur Arbeitsbelastung“ (62) erstellt. Die Untersuchung der Arbeitsbelastung erfolgt einmal jährlich innerhalb eines Monats in allen Postämtern, Vertriebszentren und Zustellungsbezirken. Bei der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen führen die Mitarbeiter von PP sehr detaillierte Arbeitsgänge aus, die die Grundlage für die Schätzung der durchschnittlichen Arbeitszeit der Mitarbeiter von PP bilden. Für die Kommission besteht kein Grund, an der regelmäßigen Erhebung der Daten zu zweifeln. |
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(140) |
Es ist zwar zulässig, die „Postnetzkosten“ den Dienstleistungen mithilfe der Funktion der Summe aus i) direkten Kosten plus ii) indirekten Betriebskosten plus iii) indirekten Transportkosten, die den Dienstleistungen zuvor zugeordnet wurden, zuzuweisen, doch scheint hier ein deutlich geringerer Kausalzusammenhang zu bestehen als bei der vorstehend dargestellten Kostenverteilung. |
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(141) |
Der Großteil der von Poczta Polska erzielten Erträge lässt sich aufgrund seiner Art den Dienstleistungen direkt zurechnen. Die Kommission zweifelt daher nicht daran, dass die Zurechnung der „Umsatzerlöse“ auf die Dienstleistungen korrekt erfolgt ist. |
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(142) |
Die polnischen Behörden waren verpflichtet, auf Verlangen der Kommission (63) die Verteilung aller Ergebnisse nach Dienstleistungskategorien (Universaldienste, getrennt nach reserviertem und nicht reserviertem Bereich, sowie nicht zum Universaldienst gehörende Dienste, unterteilt in Post-, Finanz- und sonstige Dienste) vorzulegen und die Verfahren ihrer Verteilung auf die Dienstleistungen zu erläutern. Die geforderten Angaben wurden zur Verfügung gestellt, was darauf schließen lässt, dass sich die betreffenden internen Buchführungsdaten in der geforderten Genauigkeit ermitteln lassen. Die Kommission hat keine offenkundigen Fehler bei der Zurechnung der „sonstigen betrieblichen Ergebnisse“ (64), der „außerordentlichen Ergebnisse“ (65) und der „Finanzergebnisse“ (66) auf die Dienstleistungsgruppe festgestellt. |
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(143) |
Wie die Kommission ebenfalls feststellt, wird ein Großteil der Kosten von PP den Dienstleistungen mithilfe des Proportionalitätsprinzips zugewiesen (etwa […] aller Kosten wurden proportional zu den zuvor zugewiesenen Kosten auf die Dienstleistungen verteilt, insbesondere Kosten der Kategorie „sonstige Aufwendungen“, also „allgemeine Gemeinkosten“, „Verkaufskosten“ und „einige Finanzkosten“ (67)). Deshalb sollte die Anwendung des Proportionalitätsprinzips im Kostenrechnungsverfahren von PP auf ein Minimum begrenzt werden, um das Verhältnis zwischen Kosten und Dienstleistungen besser darzustellen. Insgesamt gesehen ist das Verteilungsverfahren zwar zulässig, es kann aber dennoch verbessert werden, damit die verwendeten Verteilungsschlüssel das Verhältnis zwischen den Kosten der verbrauchten Ressourcen und der damit erzeugten Dienstleistung möglichst exakt widerspiegeln. |
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(144) |
Poczta Polska hat der Kommission in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die einzelnen Vorschriften und Verfahren (68) ordnungsgemäß umgesetzt und die Verteilungsschlüssel optimiert wurden, um die kausalen Zusammenhänge zwischen den Kostenarten und ihrer Verteilung auf die Dienstleistungen präziser darstellen zu können und so die Genauigkeit des internen Kostenrechnungssystems zu erhöhen. Polen ist deshalb bemüht, das betriebliche Rechnungswesen vollständig auf die Methode des Activity Based Costing (ABC) umzustellen, wodurch sich die Kosten der Arbeitsgänge bei der Erbringung der Dienstleistungen weitaus besser ermitteln ließen. |
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(145) |
Ebenso werden die Kriterien für die Aufteilung der Kosten in direkte und indirekte Kosten und die Berechnungsgrundlagen für die Verteilungsschlüssel regelmäßig aktualisiert: 2007 beispielsweise erfolgte eine Kontrolle der direkten Kosten (69), um die Kriterien für die Kontrolle der auf den Dienstleistungskonten erfassten (70) einfachen direkten Kosten und gemeinsamen direkten Kosten stärker zu vereinheitlichen. Außerdem dürfte die Tatsache, dass die Verteilungsschlüssel für die indirekten Kosten zentral festgelegt sind (71), eine einheitlichere Anwendung dieser Schlüssel im ganzen Unternehmen erleichtern. Die Organisationseinheiten von Poczta Polska, die die Verteilungsschlüssel berechnen, sind seit dem 1. Januar 2007 sogar dazu verpflichtet, die Schlüssel dem Buchhaltungszentrum zu übermitteln. Diesbezüglich erkennt die Kommission Fortschritte im Kontrollumfeld von PP, insbesondere bei der Kontrolle im Hinblick auf die Verbuchung der direkten und indirekten Kosten. |
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(146) |
Darüber hinaus gibt die nationale Regulierungsbehörde Empfehlungen zur Beseitigung anderer Schwachstellen (72), die in der jährlichen Rechnungsprüfung festgestellt werden. Nach Ansicht der polnischen Behörden wurden mehrere Empfehlungen aus den Rechnungsprüfungen von 2005 und 2006 bereits umgesetzt (73) oder werden in Kürze verwirklicht. Die Kommission hält es für außerordentlich wichtig, dass alle noch offenen Empfehlungen schnellstmöglich umgesetzt werden, um ein präziseres internes Rechnungsinformationssystem zu gewährleisten. |
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(147) |
Aufgrund der Angaben Polens zu dem angewandten Kostenverteilungsverfahren ist die Kommission daher der Auffassung, dass die von Poczta Polska verwendeten Verteilungsschlüssel den Kausalzusammenhang zwischen den einer Dienstleistung zugewiesenen Kosten und der Kostenquelle hinreichend wiedergeben. Ferner würdigt die Kommission die Bemühungen von PP um (i) eine Stärkung des Kontrollumfelds in Bezug auf die Verwaltungsdaten sowie (ii) um eine Verbesserung der Kostenverteilungsverfahren, die die Grundlage für die künftige Berechnung der Ausgleichszahlung bilden. |
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(148) |
Wie bereits in Abschnitt V.2.3.3 dieses Beschlusses dargelegt, muss für eine korrekte Berechnung der Nettoergebnisse aus der Erbringung von Universalpostdiensten sowie der Ergebnisse aus den nicht zum Universaldienst gehörenden Diensten sichergestellt sein, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge zugeordnet werden und alle Ergebnisse (74) (Erträge und Aufwendungen) entsprechend auf jede einzelne reservierte und nicht reservierte Dienstleistung im Rahmen der Universalpostdienste sowie auf die nicht zum Universaldienst gehörenden Postdienste verteilt werden. |
V.2.3.5. Jährliche unabhängige Rechnungsprüfung
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(149) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 3 des Postgesetzes „legt der Anbieter von Universaldienstleistungen dem Leiter der UKE jährlich bis zum 31. März jedes Jahres für das Vorjahr eine Erklärung über die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen vor“. Darüber hinaus ist der Leiter der UKE nach Artikel 52 Absatz 4 verpflichtet, die Umsetzung der in Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Anforderungen zu überprüfen. |
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(150) |
In Artikel 52 Absatz 6 des Postgesetzes heißt es ferner: „Ein öffentlicher Anbieter ist dazu verpflichtet, dem Leiter der UKE bis spätestens 31. Juli jedes Jahres den von einem Abschlussprüfer geprüften und entsprechend dem Buchhaltungsgesetz vom 29. September 1994 (GBl. vom 2002 Nr. 76, Position 694 und GBl. von 2003 Nr. 60, Position 535) sowie den Absätzen 1 und 2 erstellten Finanzbericht für das Vorjahr vorzulegen“. |
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(151) |
In Anwendung des Postgesetzes erstellte die nationale Regulierungsbehörde (UKE) in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Abschlussprüfer jährlich detaillierte Berichte über die Erfüllung der Anforderungen in puncto Kontentrennung und Kostenzurechnung, die der Kommission übermittelt wurden. Diesen Berichten zufolge basiert die interne Kostenrechnung von PP auf den gemeinhin akzeptierten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und ist daher geeignet, die zusätzlichen Kosten, die PP aus der Erbringung der dem Unternehmen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Postrichtlinie übertragenen Universalpostdienste entstehen, quantitativ zu erfassen. |
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(152) |
Die analytische Buchführung ist Teil der allgemeinen Buchführung, die deshalb ebenfalls einer Kontrolle unterzogen werden muss. Die jährlichen Finanzberichte von PP unterliegen einer unabhängigen Rechnungsprüfung (siehe Abschnitt V.2.3.1 dieses Beschlusses). Darüber hinaus kontrolliert der unabhängige Abschlussprüfer die Übereinstimmung der Buchführung mit den Anforderungen des Postgesetzes (Artikel 52). |
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(153) |
Da jedoch in den von der UKE in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Rechnungsprüfungsunternehmen erstellten Jahresberichten stets festgestellt wurde, dass sich die jährliche unabhängige Prüfung nur darauf beschränkt zu bewerten, inwieweit der öffentliche Anbieter den Anforderungen gemäß Artikel 52 des Postgesetzes und gemäß der Verordnung nachgekommen ist, und daher nur bestimmte Kostenarten (75) analysiert werden, reichen die bereits eingeführten Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensierung nicht aus, wenn die in Abschnitt V.2.3.3 dieses Beschlusses erläuterten Maßnahmen nicht auch umgesetzt werden. Nach Auffassung der Kommission ist der Prüfbereich zu eng gefasst, um das eigentliche Ziel einer solchen Prüfung zu erreichen, das heißt eine Überkompensierung auszuschließen (siehe Randnummer 20 des Gemeinschaftsrahmens und Artikel 52a des Postgesetzes (76)). |
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(154) |
Die Kommission hält es daher gemäß Abschnitt V.2.2 dieses Beschlusses für unerlässlich, bei der jährlichen Rechnungsprüfung die Positionen „sonstige betriebliche Erträge“, „sonstige betriebliche Aufwendungen“, „Finanzerträge“„Finanzaufwendungen“ und „außerordentliche Ergebnisse“ sowie „Umsatzerlöse“ zu berücksichtigen. |
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(155) |
Deshalb sollte nach Ansicht der Kommission der Umfang der Rechnungsprüfung ausgeweitet werden, um sicherzustellen, dass alle für die Berechnung des Ausgleichs wesentlichen Kosten- und Ertragskategorien einbezogen werden. |
V.2.3.6. Für den Zeitraum 2009-2011 wird keine Überkompensierung erwartet
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(156) |
Der Unternehmensprognose zufolge (siehe nachstehende Daten) wird PP auch in den kommenden Jahren der Beihilferegelung keine Nettoverluste aufgrund der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verzeichnen (nähere Angaben siehe Anhang 3). Deshalb ist in dieser Beihilferegelung für den Zeitraum 2009-2011 keine Ausgleichszahlung vorgesehen. Tabelle 2
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(157) |
Wie vorstehend ausgeführt, nimmt der Nettoüberschuss von PP aus der Erbringung der Universalpostdienste von Jahr zu Jahr ab. Trotz dieses momentanen Abwärtstrends erwartet PP für die nächsten Jahre der Beihilferegelung eine stetige Verbesserung des Finanzergebnisses. Diese Trendwende soll mit dem Ende 2008 initiierten Kostenoptimierungsprogramm erreicht werden, das Kostenersparnisse und damit eine schrittweise Verbesserung der Finanzergebnisse von PP gewährleisten soll. Dieses Programm ist nicht nur auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgerichtet, sondern auch auf die wirtschaftliche Tätigkeit von PP außerhalb dieser Dienste. So werden künftig bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der verlustreichen Hilfstätigkeit nicht mehr angeboten. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zur Ertragssteigerung sowohl im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, als auch außerhalb dieses Bereichs entwickelt: Verkauf nicht benötigter Immobilien, Modernisierung bestimmter Finanzdienstleistungen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens usw. |
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(158) |
Die wichtigsten Annahmen für die Vorausschätzungen basieren auf Parametern wie voraussichtliche Veränderungen in der Organisationsstruktur, Preisniveau der verschiedenen Postdienste, Schwankungen bei den Arbeitskosten und sonstigen Kosten, Mitarbeiterzahl oder makroökonomische Indikatoren (BIP-Wachstum, Erwerbslosenquote, Inflationsrate, Wechselkurs EUR/PLN und USD/PLN). |
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(159) |
Obwohl PP, wie vorstehend festgestellt, gemäß dem Gemeinschaftsrahmen „eine angemessene Rendite erwirtschaften“ könnte, haben die polnischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass das Unternehmen nach polnischem Recht ausschließlich für Verluste aus der Erbringung von Universalpostdiensten einen Ausgleich erhält. Folglich wird der Ausgleichsbetrag eine solche angemessene Rendite nicht abdecken, was eine zusätzliche Gewähr dafür bietet, dass es in Zukunft zu keiner Überkompensierung kommen wird. |
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(160) |
Für die Kommission besteht kein Grund, die Annahmen für die Kosten- und Ertragsermittlung im verbleibenden Zeitraum der Beihilferegelung in Frage zu stellen. Darüber hinaus bieten die regelmäßig im Kontrollumfeld von PP sowie in dessen internen Kostenrechnungssystem vorgenommenen Verbesserungen eine zusätzliche Gewähr dafür, dass die Ergebnisse korrekt auf die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die übrigen Dienstleistungen verteilt werden. |
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(161) |
Da PP demnächst ein neues, auf der Methode des Activity Based Costing (ABC) beruhendes Kostenrechnungsmodell einführen will, ersucht die Kommission um entsprechende Benachrichtigung innerhalb von drei Monaten nach Einführung dieses Modells oder sonstiger relevanter Änderungen im internen Kostenrechnungssystem von PP. |
VI. ZEITRAHMEN DER BEWILLIGUNG
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(162) |
Ursprünglich hatte Polen die Kommission um eine Verlängerung des Verfahrens bis zum Jahr 2012 ersucht. Da jedoch die derzeitigen Grundlagen für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Ausgleichs für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, also der „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden“, 2011 ihre Gültigkeit verlieren, akzeptieren die polnischen Behörden eine Genehmigung der Beihilferegelung bis 2011. |
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(163) |
Abschließend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein etwaiger, im Zeitraum 2006-2011 im Rahmen der untersuchten Beihilferegelung gezahlter Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen würde, die mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar wäre, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
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(164) |
Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, erfüllt die Beihilferegelung die Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens, sodass die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigen kann, sofern Polen nachstehende Voraussetzungen erfüllt: 1. präzisere Bestimmung der Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen, um sicherzustellen, dass alle Ergebnisse den Dienstleistungen nach dem gemeinhin akzeptierten Verfahren zugewiesen werden können, 2. Verbesserung der Regelungen zur Vermeidung und Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen, damit alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Ergebnisse einbezogen werden können und die entsprechenden Bestimmungen bezüglich der Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen Anwendung finden, 3. Gewährleistung der Vereinbarkeit des neuen Kostenverteilungsverfahrens mit Artikel 14 der Richtlinie 97/67 sowie Unterrichtung der Kommission über sämtliche relevante Änderungen im internen Kostenrechnungssystem von PP innerhalb von drei Monaten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Polen eingeführte Beihilfemaßnahme, mit der Poczta Polska ein Ausgleich für die Nettokosten der Erbringung der dem Unternehmen übertragenen Universalpostdienste im Zeitraum 2006-2011 gewährt werden soll, ist nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 2
Polen erlässt die erforderlichen Rechtsvorschriften zwecks
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1. |
präziserer Bestimmung der Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen, um sicherzustellen, dass alle Ergebnisse den Dienstleistungen nach dem gemeinhin akzeptierten Verfahren zugewiesen werden können; |
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2. |
Verbesserung der Regelungen zur Vermeidung und Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen, damit alle für die Berechnung des Ausgleichs relevanten Ergebnisse einbezogen werden können und die entsprechenden Bestimmungen bezüglich der Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen Anwendung finden; |
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3. |
Gewährleistung der Vereinbarkeit des neuen Kostenverteilungsverfahrens mit Artikel 14 der Richtlinie 97/67 sowie Unterrichtung der Kommission über sämtliche relevante Änderungen im internen Kostenrechnungssystem von PP innerhalb von drei Monaten. |
Artikel 3
Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses setzt Polen die Kommission von den zur Umsetzung dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 2009
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft („EG-Vertrag“) entsprechend Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen.
(2) ABl. C 274 vom 5.11.2005, S. 14.
(3) Vgl. Fußnote 2.
(4) Artikel 17 des Gesetzes vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“, wonach Poczta Polska staatliche Beihilfen (…) für die Finanzierung von Investitionen erhält, wurde aufgehoben. Im neuen Artikel 52a des Postgesetzes ist die Gewährung von Investitionsbeihilfe nicht vorgesehen.
(5) ABl. C 223 vom 16.9.2006, S. 11.
(6) ABl. C 33 vom 15.2.2007, S. 9.
(7) Diese Garantie, die als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags gilt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie sich auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit von PP bezieht, zeitlich unbegrenzt und unentgeltlich ist. Diese staatliche Beihilfe erfüllt die Beihilfekriterien gemäß Kapitel 3 Ziffer 1 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag. Am 25. April 2007 hat die Kommission in ihrer an Polen gerichteten Empfehlung vorgeschlagen, in Bezug auf diese Garantie geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags einzuleiten. Da die polnischen Behörden bereits legislative Maßnahmen zur Aufhebung der staatlichen Garantie für Poczta Polska eingeleitet haben, die aus der Tatsache resultiert, dass eine Insolvenz des Unternehmens aufgrund seiner Rechtsstellung ausgeschlossen ist, und sich dazu verpflichtet haben, diese Maßnahmen bis spätestens 30. Juni 2008 umzusetzen, hat die Kommission, da die polnischen Behörden ihre Bedenken bezüglich des Wettbewerbs berücksichtigt haben, mit derselben Entscheidung das laufende Beihilfeverfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestellt (ABl. C 284 vom 27.11.2007).
(8) Gesetzblatt Nr. 180, Position 1109.
(9) Gesetzblatt von 2003 Nr. 130, Position 1188 mit späteren Änderungen.
(10) Artikel 46 Absatz 2 „Poczta Polska S.A. wird als öffentlicher Betreiber mit der Erbringung der gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Aufgaben betraut“.
(11) Das Unternehmen erbringt derzeit unter dem Namen POST-TEL Sp. z o.o. zusätzlich Informationsdienstleistungen.
(12) Pocztowa Agencja Usług Finansowych S.A. (PAUF) (Postagentur für Finanzdienstleistungen AG), Otwarty Fundusz Emerytalny Pocztylion (OFE Pocztylion) (Offener Rentenfonds Pocztylion) und Pocztowe Towarzystwo Ubezpieczeń Wzajemnych (PTUW) (Postgesellschaft für Versicherungen auf Gegenseitigkeit).
(13) Diese Struktur wurde vor kurzem mehrmals neu geordnet. Die meisten der genannten Zentren haben Regionalabteilungen.
(14) Bei einem mittleren Wechselkurs 1 EUR = 4 PLN belaufen sich die Umsätze auf 1 527 Mio. EUR.
(15) Wenn die Produktionskapazität den internen Bedarf übersteigt, können Dienstleistungen wie Transport, Konzessionsdienstleistungen und Hilfsproduktion für externe Kunden erbracht werden.
(16) Wenn die Produktionskapazität den internen Bedarf übersteigt, können Dienstleistungen wie medizinische und gastronomische Dienstleistungen, Vermietung von Gästezimmern oder Fortbildungsstätten auf kommerzieller Basis für Dritte erbracht werden.
(17) „Poczta Polska S.A. wird als öffentlicher Betreiber mit der Erbringung der gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Aufgaben betraut“.
(18) GBl. Nr. 5, Pos. 34 mit späteren Änderungen.
(19) Mit dem Gesetz vom 5. September 2008 über die Umwandlung des staatlichen Versorgungsunternehmens „Poczta Polska“ in eine Aktiengesellschaft des Staates wurde das Gesetz vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“ teilweise außer Kraft gesetzt. Artikel 17, betreffend die Beihilfe für PP für die Erbringung von Universaldienstleistungen, ist inhaltlich in den neuen Artikel 52a in dem bestehenden Gesetz vom 12. Juni 2003 eingegangen.
(20) Die Nettomehrkosten der Gemeinwohlverpflichtung stellen nach Auffassung der Kommission die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung dar, unter Berücksichtigung der entsprechenden Erträge und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtung.
(21) Siehe „Betriebliche Kostenrichtlinie“, in der die Kriterien der Kostenerfassung und -verteilung, das Verfahren zur Schlüsselberechnung und die Häufigkeit dieser Berechnung, die Stufen der Kostenregulierung am Ende einer Rechnungsperiode sowie die Bestimmungen zur Berechnung der Dienstleistungskosten festgelegt sind. Diese Richtlinie regelt zudem den Zuständigkeitsbereich der Organisationseinheiten.
(22) Bereiche der Posttätigkeit: reservierte Universaldienste, nicht reservierte Universaldienste und nicht zum Universaldienst gehörende Dienstleistungen; Finanzdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen.
(23) Zusammenfassungen oder vollständige Fassungen der Berichte aus dem Zeitraum 2004-2007.
(24) „Der Anbieter von Universalpostdiensten ist verpflichtet, seine Rechnungsführung und Kostenrechnung so zu gestalten, dass die Kosten wie folgt berechnet werden können: 1. einzeln für jede Dienstleistung des reservierten Bereichs; 2. zusammenfassend für nicht reservierte Dienstleistungen getrennt nach: a) Universalpostdiensten, b) nicht zum Universaldienst gehörenden Postdiensten“.
(25) „Der für öffentliche Finanzen zuständige Minister legt in Abstimmung mit dem für Fernmeldewesen zuständigen Minister im Wege einer Verordnung unter Berücksichtigung von Absatz 1 das Kostenverteilungsverfahren dergestalt fest, dass eine Einzelkostenberechnung möglich ist“.
(26) GBl. Nr. 232, Pos. 2327.
(27) Siehe ab § 2 Absatz 1 Punkt 1 bis § 2 Absatz 1 Punkt 4 der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003.
(28) Unter folgenden Positionen: Abschreibung, Materialverbrauch, Energieverbrauch, Transportsdienste, Instandsetzungsdienste, fremde Dienstleistungen, Löhne und Gehälter, Leistungen für Mitarbeiter, Werbung und Repräsentanz, Steuern und Abgaben, Bankdienste, Dienstreisen, sonstige.
(*1) Vertrauliche Angaben.
(29) Dienstleistungskonzessionskosten sind wegen ihrer geringeren Bedeutung im Text nicht näher erläutert (sie machen […] der Gesamtkosten von PP aus).
(30) Konto 511 und 515: Löhne und Gehälter sowie Lohn- und Gehaltszuschläge, Abschreibung von Computern und Computerprogrammen; Telekommunikationsdienstleistungen, Verbrauch von Materialien und Formularvordrucken, Instandsetzung und Wartung von Postanlagen.
(31) Die einzelnen von Poczta Polska erbrachten Dienstleistungen wurden in detaillierte Arbeitsgänge unterteilt. Jedem Arbeitsgang ist eine Arbeitszeitnorm zugeordnet, die festlegt, wie viel Zeit für einen Arbeitsgang benötigt wird. Einmal jährlich erfolgt eine Untersuchung der Arbeitsbelastung, in der die Anzahl der ausgeführten Arbeiten erfasst wird. In der nächsten Stufe wird die Standardarbeitszeit pro erbrachter Dienstleistung geschätzt.
(32) Konto 512: Kosten der Nutzung von Postwaggons; Löhne und Gehälter einschließlich Zuschläge für das Begleitschutzpersonal im Zusammenhang mit dem Transport von Postsendungen; Personalkosten für die Mitarbeiter des Fuhrparks, Personalkosten für die Mitarbeiter der Waggonverwaltung.
(33) Registrierte Anzahl der Sendungen multipliziert mit dem Durchschnittsgewicht der jeweiligen Sendung gemäß statistischer Erhebung.
(34) Konto 510: Abschreibungskosten für Gebäude, Einrichtungen, Maschinen und Anlagen mit allgemeinem Verwendungszweck, Mietkosten, Grundsteuern, Grundstücknutzungsgebühren, Gebühren für kommunale Dienstleistungen, die Instandhaltung und Wartung von Gebäuden und Einrichtungen, für Energie und Wasser, den Wachschutz in den Postämtern; Reinigungskosten.
(35) Konto 514: Kosten für externe Dienste im Zusammenhang mit der Zustellung von Paketen und Nachnahmesendungen, Eilsendungen, Kosten für Briefkastenleerungen, Betriebskosten der Abteilung Betrieb und Technische Überwachung, Kosten für Zustellungsdienste.
(36) „Sonstige Kosten“ sind Gemeinkosten, die sich nicht als direkte oder indirekte Kosten bestimmen lassen.
(37) Konto 551.
(38) Die Kosten werden proportional zu den den Dienstleistungskonten zuvor zugeordneten Kosten aufgeteilt.
(39) Konto 527.
(40) Konto 513.
(41) Poczta Polska plant, die Kosten demnächst nach dem Activity-Based-Costing-Modell (ABC) zu berechnen. Alle Kosten sind auf den Konten der Gruppe mit der Anfangsziffer 5 erfasst: 500-509 sind Dienstleistungskonten, auf denen die Kosten der einzelnen Dienstleistungen erfasst sind; 510, 511, 512, 514 sind Konten für die Erfassung der indirekten Kosten; auf den Konten 527 und 551 werden sonstige Kosten erfasst. Anschließend werden die auf den Konten der Gruppe mit der Anfangsziffer 5 erfassten Kosten auf die Konten 710-719 übertragen.
(42) 2007 werden zuerst die „Finanzkosten“ zugeordnet, anschließend erfolgt die Zuschlagskalkulation für die „Verkaufskosten und Handelskosten“ sowie die „Gemein-, Verwaltungs- und Entwicklungskosten (allgemeine Gemeinkosten)“. 2006 wurden alle drei Arten der „sonstigen Kosten“ gleichzeitig unter Anwendung eines gemeinsamen Zuschlagssatzes zugeordnet.
(43) Zum Beispiel aus dem Verkauf von Handelswaren, die zwecks Verkaufs in unverarbeitetem Zustand erworben wurden, zu Einzel- und Großhandelspreisen, Versanddienste, Verkauf von Rechten für den städtischen Transport, Werbung, Verkauf von Transport- und anderen Hilfsdiensten, wenn die Produktionskapazitäten den innerbetrieblichen Bedarf übersteigen, usw.
(44) Verkauf von Waren und Materialien.
(45) Siehe Artikel 52 (Absatz 4 Absatz 5 und Absatz 6).
(46) Der mit der Erbringung von Universalpostdiensten betraute öffentliche Anbieter erhält die betreffende staatliche Beihilfe für die Erbringung von Universalpostdiensten, wenn aus der Erbringung dieser Dienstleistungen Verluste entstehen.
(47) Die Höhe der Beihilfe ist im Haushaltsgesetz festgelegt, wobei der Beihilfebetrag die Differenz zwischen den Kosten der Erbringung der Universalpostdienste und den Erträge daraus nicht überschreiten darf.
(*2) Nach vollständiger Ergebnisverteilung (einschließlich der Finanzergebnisse und der sonstigen betrieblichen Ergebnisse) ohne außerordentliche Ergebnisse.
(48) Urteile in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark Slg. 2003, S. I-7747 und in den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01 Enirisorse gegen Ministero delle Finanze, Slg. 2003, S. I-14243.
(49) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-372/97 Italien gegen die Kommission, Slg. 2004, S. I-3679, Randnummer 44.
(50) Angaben für 2006.
(51) Angaben für 2006.
(52) ABl. C 297 vom 29.11.2005.
(53) So darf der Gesamtausgleich die Differenz zwischen den Kosten der Erbringung der Universalpostdienste und den daraus erzielten Erträgen nicht überschreiten. Zur näheren Erläuterung siehe Abschnitte II.2, II.3, IV.4 und V.3.3 dieses Beschlusses.
(54) In der Verordnung, in der dieselbe Terminologie verwendet wurde wie in der Gewinn- und Verlustrechnung, wurden folgende Ergebnisse nicht berücksichtigt: „Nettoerträge aus dem Verkauf von Produkten, Waren und Material“, „sonstige betriebliche Erträge“, „sonstige betriebliche Aufwendungen“, „Finanzerträge“, „Finanzkosten“ und „außerordentliche Ergebnisse“ (die den Positionen A, G, H, J, K und M in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen).
(55) Auf der Grundlage des Buchhaltungsgesetzes vom 29. September 1994.
(56) Ausgenommen die Positionen „sonstige betriebliche Ergebnisse“, „außerordentliche Ergebnisse“ und einige „Finanzergebnisse“, die erst auf Ersuchen der Kommission einer Dienstleistungsgruppe zugerechnet wurden.
(57) Als sonstige betriebliche Kosten erfasst PP z. B. folgende mit der Unternehmenstätigkeit verbundene Kosten: Verluste aus dem Verkauf von Sachanlagen, Kosten für auslaufende Produktion, die Erbringung unentgeltlicher Dienstleistungen, Zahlung von Straf- und Bußgeldern sowie Entschädigungen, Rückstellungen für etwaige Verluste und begründete Risiken im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Sozialkosten. Im Jahr 2006 hat PP sonstige betriebliche Kosten in Höhe von 147 Mio. PLN ausgewiesen.
(58) Siehe hierzu die einzelnen Erklärungen zu den aggregierten Ergebnissen mit dem Titel „Ergebnisse aus Dienstleistungen und Tätigkeiten von Poczta Polska“.
(59) Z. B. in den Vertriebszentren, im Postnetz-Zentrum und im Postdienstzentrum.
(60) Zur Schätzung von Gewicht oder Art der Postsendungen werden mittels statistischer Erhebungen folgende Faktoren berechnet: 1. mittlere Masse von Brief- und Werbesendungen im In- und Auslandsverkehr (ausgehender Verkehr), getrennt nach reservierten und nicht reservierten Bereichen; 2. mittlere Masse von Postpaketen im In- und Auslandsverkehr (ausgehender Verkehr), getrennt nach Universal- und Vertragsdienstleistungen; 3. mittlere Masse von Brief- und Paketsendungen im Auslandsverkehr (eingehender Verkehr); 4. Anteil der Brief- und Werbesendungen am reservierten und nicht reservierten Bereich und 5. Sortimentsstruktur der dienstlichen Sendungen (Unterteilung in Standard- und Eilsendungen) sowie Sortimentsstruktur dieser Sendungen nach Inhalt.
(61) Zur Schätzung der Anzahl beförderter Postsendungen/der Art der Dienstleistung oder der Dienstleistungsgruppe.
(62) Zur Schätzung der Arbeitszeit/der Art des Vorgangs.
(63) In den ursprünglichen Erklärungen zu den Ergebnissen waren bestimmte Ergebnisse (u. a. „sonstige betriebliche Ergebnisse“, „Finanzergebnisse“ und „außerordentliche Ergebnisse“) keinen Dienstleistungen zugeordnet worden. Auf Ersuchen der Kommission haben die polnischen Behörden aggregierte Daten mit der Aufteilung aller Ergebnisse auf die wichtigsten Dienstleistungskategorien vorgelegt.
(64) Die „sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ werden proportional zu den bereits zugewiesenen Dienstleistungskosten aufgeteilt. Die „sonstigen betrieblichen Erträge aus Beihilfen für gesetzlich steuerfrei gestellte Dienstleistungen“ wurden vollständig der Gruppe der Universaldienste zugerechnet. Die übrigen „sonstigen betrieblichen Erträge“ werden proportional zu den zugewiesenen sonstigen betrieblichen Aufwendungen verteilt.
(65) Im Jahr 2008 wurden die „außerordentlichen Aufwendungen“ (Verluste in den Postämtern infolge von Naturkatastrophen) und die „außerordentlichen Ergebnisse“ (Entschädigungen aufgrund von Naturkatastrophen) ebenso einer Dienstleistungsgruppe zugeordnet wie die Kosten für das Postnetz.
(66) Die Finanzergebnisse (außer den Ergebnissen, die einer Dienstleistungsgruppe direkt zugewiesen werden konnten) wurden im selben Verhältnis wie die Finanzaufwendungen auf die Dienstleistungsgruppen verteilt.
(67) Finanzaufwendungen im Zusammenhang mit Zinszahlungen, Wechselkursschwankungen und Leasing von Transportmitteln und anderen Sachanlagen.
(68) Im Jahr 2006 hat Poczta Polska z. B. die Betriebliche Kostenrichtlinie eingeführt, mit der das Verfahren, nach dem die Struktur des Schlüssels zur Erfassung der indirekten Kosten festgelegt wird, standardisiert und definiert und auch das Verfahren festgelegt wird, nach dem die Kosten den Dienstleistungen zugewiesen werden. Die Betriebliche Kostenrichtlinie wird regelmäßig aktualisiert. Darüber hinaus kommen gemäß dem Kontrollverfahren für direkte Kosten, das 2007 bei Poczta Polska eingeführt wurde, systematisch folgende Maßnahmen zur Anwendung: i) Bewertung, ob eine bestimmte Art der direkten Kosten in einer bestimmten Dienstleistung vorkommt; ii) Kontrolle der korrekten Verteilung der direkten Kosten auf die Dienstleistungen sowie iii) Überwachung der einheitlichen Verbuchung der direkten Dienstleistungskosten in jeder Regionalabteilung des Buchhaltungszentrums. In dieser Richtlinie ist auch geregelt, wie im Falle von Unregelmäßigkeiten vorzugehen ist.
(69) Wenn der Kostenrechnungsstelle im Buchhaltungszentrum die Bewertung der Vermögenswerte aus dem Hauptbuch bezüglich der auf die Regionalabteilungen verteilten direkten Dienstleistungskosten vorliegt, bewertet sie, ob eine bestimmte Kostenart bei einer bestimmten Dienstleistung vorkommt, sie kontrolliert die korrekte Verteilung der direkten Kosten auf die Dienstleistungen und prüft, ob die Verbuchung der direkten Kosten in den einzelnen Regionalabteilungen kohärent ist. Bestehen Zweifel bezüglich der Kostenverteilung auf die Dienstleistungen nach Kostenart, ersucht die Kostenrechnungsstelle die Regionalabteilung um Erläuterungen. Die Regionalabteilung ist verpflichtet, die Beschreibung des Quelldokuments, auf dessen Grundlage die Kosten verbucht wurden und die Richtigkeit der Kostenklassifikation bewertet wurde, erneut zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Kosten korrekt bestimmt wurden, wird die Kostenrechnungsstelle im Buchhaltungszentrum darüber informiert. Wurden die direkten Kosten nicht korrekt auf die Dienstleistungen verteilt, erfolgt eine Korrektur des Eintrags, wovon die Kostenrechnungsstelle in Kenntnis gesetzt wird.
(70) Siehe Bericht der nationalen Regulierungsbehörde für das Jahr 2007.
(71) Durch die Kostenrechnungsstelle im Buchhaltungszentrum.
(72) Z. B. Schwachstellen der internen Kontrolle wie etwa fehlende Verfahren zur konsequenten Anwendung der Verteilungsschlüssel oder zur Qualitätskontrolle der Eingangsdaten, übermäßige Vereinfachung der Kostenverteilungsverfahren.
(73) Im Jahr 2006 hat Poczta Polska z. B. die Betriebliche Kostenrichtlinie eingeführt, mit der das Verfahren, nach dem die Struktur des Schlüssels zur Erfassung der indirekten Kosten festgelegt wird, standardisiert und definiert und auch das Verfahren festgelegt wird, nach dem die Kosten den Dienstleistungen zugewiesen werden. Die Betriebliche Kostenrichtlinie wird regelmäßig aktualisiert. Darüber hinaus kommen gemäß dem Kontrollverfahren für direkte Kosten, das 2007 bei Poczta Polska eingeführt wurde, systematisch folgende Maßnahmen zur Anwendung: i) Bewertung, ob eine bestimmte Art der direkten Kosten in einer bestimmten Dienstleistung vorkommt; ii) Kontrolle der korrekten Verteilung der direkten Kosten auf die Dienstleistungen sowie iii) Überwachung der einheitlichen Verbuchung der direkten Dienstleistungskosten in jeder Regionalabteilung des Buchhaltungszentrums. In dieser Richtlinie ist auch geregelt, wie im Falle von Unregelmäßigkeiten vorzugehen ist.
(74) Die „sonstigen betrieblichen Ergebnisse“, „Finanzergebnisse“ und „außerordentlichen Ergebnisse“ sind ebenfalls auf die Dienstleistungen zu verteilen.
(75) D. h. „Herstellungskosten“, „Verkaufskosten“, „allgemeine Verwaltungskosten“ sowie „Kosten der Verbindlichkeiten zur Finanzierung einer bestimmten Postdienstleistung oder einer Gruppe von Postdiensten einschließlich Wechselkursschwankungen“ (siehe § 2 Absatz 2 der Verordnung).
(76) „[…] unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Gesamtausgleich die Differenz zwischen den Kosten für die Erbringung der Universalpostdienste und den daraus erzielten Erträgen nicht überschreiten darf“.
(*3) Nach vollständiger Ergebnisverteilung (einschließlich der finanziellen Ergebnisse und der sonstigen Betriebsergebnisse) ohne außerordentliche Ergebnisse.
ANHANG 1
A. Kosten für 2006
|
(in Mio. PLN) |
|||||||
|
|
|
Postdienstleistungen |
Finanzdienst-leistungen |
Sonstige |
Gesamt |
||
|
1. |
Direkte Kosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2. |
Indirekte Kosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2a |
|
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2b |
|
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2c |
|
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2d |
|
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
3 = 1 + 2 |
KOSTEN FÜR DIE ERBRINGUNG EINER DIENSTLEISTUNG |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
4. |
Allgemeine Verwaltungskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
5. |
Verkaufs- und Handelskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
6. |
Finanzkosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
7. |
Sonstige Betriebskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
8 = 3 bis 7 |
KOSTEN GESAMT |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
(%) |
|||||||
|
|
|
Postdienstleistungen |
Finanzdienst-leistungen |
Sonstige |
Gesamt |
||
|
1. |
Direkte Kosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2. |
Indirekte Kosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2a |
|
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2b |
|
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2c |
|
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
2d |
|
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
3 = 1 + 2 |
KOSTEN FÜR DIE ERBRINGUNG EINER DIENSTLEISTUNG |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
4. |
Allgemeine Verwaltungskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
5. |
Verkaufs - und Handelskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
6. |
Finanzkosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
7. |
Sonstige Betriebskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
||
|
8 = 3 bis 7 |
KOSTEN GESAMT |
100,0 |
100,0 |
100,0 |
100,0 |
||
B. Erträge für 2006
|
(in Mio. PLN) |
|||||
|
|
|
Postdienstleistungen |
Finanzdienst-leistungen |
Sonstige |
Gesamt |
|
1. |
Umsatzerlöse |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
2. |
Finanzerträge |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
3. |
Sonstige betriebliche Erträge |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
4 = 1 bis 3 |
ERTRÄGE GESAMT |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
(%) |
|||||
|
|
|
Postdienstleistungen |
Finanzdienst-leistungen |
Sonstige |
Gesamt |
|
1. |
Umsatzerlöse |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
2. |
Finanzerträge |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
3. |
Sonstige betriebliche Erträge |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
4 = 1 bis 3 |
ERTRÄGE GESAMT |
100,0 |
100,0 |
100,0 |
100,0 |
ANHANG 2
Ergebnisse aus dem Bereich Postdienste — 2006
|
(in Tsd. PLN) |
||||||
|
Spezifikation |
Postdienste |
|||||
|
Universaldienste |
Universaldienste gesamt |
Nicht zum Universaldienst gehörende Dienste |
Postdienste gesamt |
|||
|
Reservierte |
Nicht reservierte |
|||||
|
1 |
2 |
3 = 1 + 2 |
4 |
5 = 3 + 4 |
||
|
1 |
Umsatzerlöse |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
2 |
Finanzerträge |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
3 |
Sonstige betriebliche Erträge |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
A |
Gesamterträge (A = 1 + 2 + 3) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
4 |
Direkte Kosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
5 |
Indirekte Kosten (5 = 5a + 5b + 5c + 5d) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
5a |
Betriebskosten (Technologiedienstleistungen) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
5b |
Kosten des Transports von Postsendungen |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
5c |
Fixkosten für die Unterhaltung des Postnetzes |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
5d |
Sonstige indirekte Kosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
6 |
Allgemeine Gemeinkosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
7 |
Verkaufskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
8 |
Finanzkosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
9 |
Sonstige Betriebskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
B |
Kosten gesamt B = 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
C |
Ergebnis C = A – B |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
ANHANG 3
Ergebnisse aus der Erbringung von Universalpostdiensten — 2006-2011
Einnahmen aus dem Universalpostdienst
|
(1000 PLN) |
||||||
|
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 (*1) |
2010 (*1) |
2011 (*1) |
|
Einnahmen aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (*2) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
Kosten des Universalpostdienstes
|
(1000 PLN) |
||||||
|
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 (*3) |
2010 (*3) |
2011 (*3) |
|
Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (*4) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Direkte Kosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Indirekte Kosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Betriebskosten (Technologiedienstleistungen) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Kosten für den Transport von Postsendungen |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Fixkosten für die Unterhaltung des Postnetzes |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Sonstige indirekte Kosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Gemeinkosten (allgemeine Gemeinkosten) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Verkaufskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Finanzkosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
|
Sonstige Betriebskosten |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(*1) Vorausschätzungen.
(*2) Ohne außerordentliche Ergebnisse.
(*3) Vorausschätzungen.
(*4) Ohne außerordentliche Kosten.