Europäische Union

2010/815/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 21/05 (ex PL 45/04), die Polen zugunsten von Poczta Polska als Ausgleich für die Erbringung von Universalpostdiensten gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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; c) direkte oder indirekte Kostenverteilung auf die Produkte. IV.2.1.   System der Kostenverteilung (54) Im Rahmen des Finanz- und Buchhaltungssystems (Randnummer 53 Buchstabe a) werden Ausgaben nach ihrer Art erfasst (28). (55) In der analytischen Buchführung (Randnummer 53 Buchstabe b) umfasst die Aufwands- und Ertragsbuchhaltung: — die Verantwortungszentren, d. h. die für die Erbringung der Dienstleistungen zuständigen Organisationseinheiten; — die Vertriebswege, d. h. die für den Verkauf zuständigen Einheiten. (56) Bei der Kostenverteilung auf Dienstleistungen (Randnummer 53 Buchstabe c) unterteilen sich die Kosten in: —   Direkte Kosten: Diese Kosten können mittels direkter Messung oder anhand von Quelldokumenten einer konkreten Dienstleistung direkt zugeordnet werden. Im Jahr 2006 betrugen sie […] (*1) der Gesamtkosten von PP. Direkte Kosten sind beispielsweise die Kosten für Formularvordrucke für konkrete Dienstleistungen, die Kosten der Endvergütung für fremde Postverwaltungen oder die Kosten für den Betrieb von Dienststellen für Fernseh- und Rundfunkgebühren (RTV); —   Indirekte Kosten: Kosten, die Dienstleistungen nicht direkt zugeordnet werden können, werden auf den Konten für indirekte Kosten erfasst und anschließend mithilfe bestimmter Verteilungsschlüssel auf die Dienstleistungen verteilt. Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. Die wichtigsten Kategorien indirekter Kosten (29) sind: a)   Betriebskosten (30) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. Diese Kosten beziehen sich auf den technologischen Ablauf der Dienstleistungen wie etwa die Annahme, Sortierung und Zustellung von Postsendungen. In diesem Bereich sind die meisten Mitarbeiter von PP beschäftigt, weshalb hier hohe Kosten entstehen. Zu den Betriebskosten zählen außerdem die Abschreibungs- und Wartungskosten der im technologischen Ablauf eingesetzten Maschinen wie Sortiermaschinen, Förderbänder, Waagen usw. Die Betriebskosten werden mittels Schlüssel entsprechend dem für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Zeitaufwand auf die Dienstleistungen verteilt. Die einzelnen Vorgänge in den Postämtern, Hauptämtern und Zustellungsbezirken sind standardisiert (31). Bei Poczta Polska waren 2006 etwas 600 standardisierte Abläufe registriert, die regelmäßig aktualisiert werden. Im Jahr 2006 wurden 5 577 Postämter, 242 Hauptämter und 23 800 Zustellungsbezirke untersucht. b)   Transportkosten (32) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. In diesen Kosten sind die Kosten für den Transport von Postsendungen durch das Logistikzentrum und Kosten für den Transport von Postsendungen durch fremde Transportunternehmen enthalten. Die Transportkosten werden mittels Schlüssel, die hauptsächlich auf dem Gewicht (33) der beförderten Postsendungen basieren, auf die Dienstleistungen verteilt. c)   Postnetzkosten (34) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. Diese Kosten betreffen den Betrieb der Postämter, z. B. Kosten für Miete, Energie, Ausstattung, Wartung und Instandsetzung der Gebäude sowie Steuern und Abgaben. Nach Angaben der polnischen Behörden verteilen sich diese Kosten auf alle Dienstleistungskategorien und nicht nur auf die öffentlichen Postdienste, für die dieses Netz geschaffen wurde und betrieben wird. Sie werden den Dienstleistungen mittels der Funktion der Summe zugeordnet: i) direkte Kosten plus ii) indirekte Betriebskosten plus iii) indirekte Transportkosten, die den Dienstleistungen bereits zugeordnet sind. d)   Sonstige indirekte Kosten (35) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Gesamtkosten von PP. Diese Kosten umfassen insbesondere die Kosten des Logistikzentrums im Zusammenhang mit der Zustellung von Paketen und Nachnahmesendungen, der Zustellung und Abholung von Eilsendungen und Posttelegrammen, Kosten für die Briefkastenleerung, die Zustellung von Sendungen, nichtadressierten Postwurfsendungen sowie die Weiterleitung und Sortierung durch fremde Dienstleister, Kosten für den Inlandstransport auf dem Luftweg sowie für Fremdleistungen. Die Zustellungskosten für solche Sendungen werden mittels Schlüssel entsprechend der Zahl der registrierten zugestellten Sendungen auf die Dienstleistungen verteilt; —   Sonstige Kosten (oder „Gemeinkosten“ (36)): Diese Kosten werden den Dienstleistungen mittels eines allgemeinen Verrechnungsschlüssels zugerechnet; die Zuordnung erfolgt proportional mittels eines Prozentzuschlags auf die zuvor verteilten Kosten. Die wichtigsten Kostenkategorien sind: a)   Gemeinkosten, Verwaltungs- und Entwicklungskosten (allgemeine Gemeinkosten) (37) : Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Kosten aller Dienstleistungen. Diese Kosten entstehen vor allem in den Bereichen allgemeine Verwaltung, Buchhaltung und Finanzen und Entwicklung. Zu diesen Kosten zählen die Abschreibung von Gebäuden, Objekten und Räumlichkeiten sowie Maschinen und Anlagen sowohl mit allgemeinem Verwendungszweck als auch als Ausstattung für Arbeitsplätze der Verwaltungsdienste; Kosten für die Nutzung und Unterhaltung von Verwaltungsobjekten und deren Ausstattung; Löhne und Gehälter einschließlich Zuschläge; Büromaterial für die Mitarbeiter der Verwaltung; Kosten für Entwicklungsprojekte und Projektrealisierung sowie sonstige, auf zentraler Ebene umgesetzte Maßnahmen. Sie werden dem jeweiligen Produkt nach der „COST-to-cost-Methode“ (38) zugeordnet. b)   Verkaufs- und Handelskosten: Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Kosten aller Dienstleistungen. —   Verkaufskosten (39) entstehen durch den Verkauf von Dienstleistungen, dazu zählen u. a. Kosten für den Verkaufsbetrieb sowie Marketing- und Werbekosten. Sie werden dem jeweiligen Produkt nach der „COST-to-cost-Methode“ zugeordnet. —   Handelskosten (40) entstehen im Zusammenhang mit kommerziellen Tätigkeiten; hierzu zählen Marketing und Vertrieb von Verkaufsprodukten in Postämtern, an Tankstellen und Imbissen sowie der Verkauf von Briefmarken. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Lagerkosten sowie um Personal- und Materialkosten aus diesem Bereich. Diese Kosten werden den Anschaffungskosten der verkauften Waren und Materialien zugerechnet. c)   Finanzkosten: Diese Kosten entstehen im Zusammenhang mit Zinszahlungen, Wechselkursschwankungen, Leasing von Transportmitteln und anderen Sachanlagen und werden den Dienstleistungskosten zugerechnet. Im Jahr 2006 betrugen sie […] der Kosten aller Dienstleistungen von PP. (57) Die analytische Buchführung bei PP ist Bestandteil der allgemeinen Buchführung. (58) Einen wesentlichen Teil der Kosten von Poczta Polska machen die indirekten Kosten aus, für die sich die Kostenträger ermitteln und die sich messen lassen. Die „sonstigen Kosten“, die sich nicht als direkte oder indirekte Kosten bestimmen lassen, werden den Dienstleistungen bei der Berechnung der Einzelkosten im Verhältnis der den einzelnen Dienstleistungen zuvor zugewiesenen Kosten (41) zugeordnet. (59) Das Verfahren zur Berechnung der Einzelkosten wurde geändert. So wurde die auf dem Prozentzuschlag basierende Rangfolge der Verteilung der „sonstigen Kosten“ proportional zu den zuvor zugewiesenen direkten und indirekten Kosten (42) geändert. Die Berechnung der Einzelkosten bei Poczta Polska erfolgt im Buchhaltungszentrum. Buchführungsmodell von Poczta Polska Finanz- und Buchhaltungssystem Postdienstzentrum Posnetz-Zentrum Zentrum für Dienstlei-stungskonzession Logistikzentrum Infrastrukturzentrum Informatikzentrum Finanzdienstleistungszentrum Buchhaltungszentrum Zentrum für Sicherheitsmanagement Generaldirektion Indirekte Kosten Verteilungsschlüssel indirekte Kosten […] Dienstleistungen Allgemeine Gemeinkosten […] Verkaufskosten […] Handelskosten […] Finanzkosten […] Direkte Kosten […] IV.2.2.   Aufteilung der Erträge (60) Die Umsatzerlöse stammen aus der Post- und Finanztätigkeit sowie anderen Geschäftsfeldern (43) von PP. Zu den Finanzerträgen zählen hauptsächlich Erträge aus Dividenden und Zinsen (z. B. auf Depots oder handelsrechtliche Forderungen). Zu den sonstigen betrieblichen Erträgen zählen vor allem Erträge aus dem Verkauf von nichtfinanziellen Anlagewerten, aus Entschädigungen, Abschreibungen aufgrund offener Forderungen, der Auflösung nicht verwendeter Rücklagen und Erträge aus sozialer Tätigkeit. (61) Die Umsatzerlöse werden für gewöhnlich direkt auf die Dienstleistungen aufgeteilt. Finanzerträge und sonstige betriebliche Erträge, die sich direkt einer bestimmten Dienstleistungsgruppe zuordnen lassen, wurden wie folgt aufgeteilt: — Finanzerträge aus Wechselkursschwankungen: […] dieser Erträge aus Wechselkursgewinnen, die sich aus der Abrechnung zwischen den Verwaltungen für Sendungen im Auslandsverkehr ergeben, wurden der Gruppe der zum Universaldienst gehörenden Dienste und anderen Dienste zugerechnet, die übrigen […] der Erträge, die im direkten Zusammenhang mit dem Devisenverkauf stehen, wurden der dritten Gruppe „sonstige Dienstleistungen“ zugeordnet (44); — sonstige betriebliche Erträge aus der Subventionierung gesetzlich steuerfrei gestellter Dienstleistungen wurden vollständig den steuerfreien Universaldiensten zugeordnet. (62) Finanzerträge und sonstige betriebliche Erträge, die sich den Dienstleistungen nicht direkt zuweisen ließen, wurden den Dienstleistungsgruppen im Verhältnis der diesen Dienstleistungsgruppen zugeordneten Finanzkosten und sonstigen Betriebskosten zugeordnet. IV.2.3.   Angaben zu den Kosten und Erträgen in den drei Dienstleistungskategorien von Poczta Polska (63) Poczta Polska bietet 151 Dienstleistungen an, die sich in drei Großkategorien untergliedern: Postdienste, Finanzdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen. Für jede Dienstleistung wird ein gesondertes Konto geführt. Anhang 1 enthält eine Kosten- und Ertragsaufstellung für 2006, aufgeschlüsselt nach den drei größten Dienstleistungskategorien von PP. IV.3   Zusätzliche Gewähr im Hinblick auf die Adäquatheit der Buchführung (64) Laut Postgesetz (45) hat zum einen die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dafür Sorge zu tragen, dass Poczta Polska seinen Buchführungspflichten gemäß den Bestimmungen des Postgesetzes und der Verordnung vom 23. Dezember 2003 nachkommt, zum anderen muss das Audit-Unternehmen, das für die Prüfung des Jahresabschlusses des Universaldienstanbieters zuständig ist, ebenso prüfen, ob die vorgenannten Vorschriften über die getrennte Buchführung eingehalten wurden. (65) Die nationale Regulierungsbehörde UKE hat nach Auffassung Polens u. a. hinreichend geprüft, inwieweit Poczta Polska den Anforderungen aus Artikel 52 des Postgesetzes sowie der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 nachgekommen ist. Bei jeder dieser Überprüfungen wurde festgestellt, dass i) die Einzelkosten jeder einzelnen Dienstleistung des reservierten Bereichs berechnet und ii) Universalpostdienste des nicht reservierten Bereichs und nicht zum Universaldienst gehörende Postdienste bei der Kostenberechnung getrennt erfasst wurden, woraus zu schließen ist, dass die Buchführung und die Kostenaufstellungen von PP den Anforderungen nach Artikel 52 Absatz 1 des Postgesetzes entsprochen haben. Darüber hinaus konnten sich die Rechnungsprüfer in jedem Jahr davon überzeugen, dass PP nachgewiesenermaßen die Kosten den Dienstleistungen direkt und indirekt zugeordnet hat und diese Zuordnung im Einklang mit der Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universalpostdiensten stand. (66) Auf der Grundlage der jährlichen Prüfung durch die nationale Regulierungsbehörde wurden im Bericht mehrere Empfehlungen vorgeschlagen. In den letzten Jahren wurden nach Aussage Polens Verfahren und Leitlinien eingeführt, um die Qualität der angewandten Verteilungsschlüssel zu verbessern bzw. deren Umsetzung zu optimieren. So wurde bei Poczta Polska ein Verfahren zur Kontrolle der direkten Kosten eingeführt, das folgende Maßnahmen vorsieht: a) erneute Bewertung, ob eine bestimmte Art von direkten Kosten im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstleistung auftreten kann, b) Kontrolle des korrekten Zurechnung der direkten Kosten auf die Dienstleistungen, z. B. auf reservierte und nicht reservierte Dienstleistungen, Dienstleistungen für Unternehmen und prioritäre Dienstleistungen, c) Überwachung des einheitlichen Verfahrens zur Erfassung der direkten Dienstleistungskosten in jeder Regionalabteilung des Buchhaltungszentrums sowie d) periodische Prüfung der Gemeinkosten zur Bestimmung aller Kosten, die nicht durch die Erbringung von Postdiensten entstehen. IV.4   Ausgleich aufgrund der Universaldienstverpflichtung (67) Gemäß Artikel 52a Absatz 1 (46) des Postgesetzes hat Poczta Polska Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Verluste aus der Erbringung von Universaldiensten, der jedoch die Differenz zwischen den Kosten der Erbringung der Universalpostdienste und den daraus erzielten Erträgen nicht überschreiten darf (siehe Artikel 52a Absatz 2 (47)). (68) In Artikel 52a Absatz 4 und 5 heißt es: „Die Beihilfe für das Jahr, in dem der Verlust entstanden ist, wird bis zum 31. Dezember des Jahres gewährt, das dem Jahr folgt, auf das sich die Beihilfe bezieht, und zwar auf der Grundlage folgender Dokumente, die der Leiter der nationalen Regulierungsbehörde dem für Fernmeldewesen zuständigen Minister bis zum 30. November des Jahres vorzulegen hat, das dem Jahr folgt, auf das sich die Beihilfe bezieht: 1. Kopie des vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des öffentlichen Anbieters gemäß Artikel 52 Absatz 6; 2. Nachweis darüber, dass der Anbieter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung von Universalpostdiensten nachkommt; 3. Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften bei der Buchführung und Kostenrechnung durch den öffentlichen Anbieter, von denen in Artikel 52 Absatz 1 und 2 die Rede ist. Bezüglich der in Artikel 1 genannten Beihilfe gelten die Vorschriften gemäß Artikel 33a“. (69) Nach Aussage der polnischen Behörden waren im Zeitraum 1998-2008 keine Verluste durch die Erbringung von Universalpostdiensten zu verzeichnen, weshalb in diesem Zeitraum auch kein staatlicher Ausgleich gezahlt wurde. (70) Eine detailliertere Aufstellung der Ergebnisse aus den Postdiensten für 2006 enthält Anhang 2. (71) Gemäß den Vorausschätzungen für den Zeitraum 2009-2011 wird bei den Universalpostdiensten ein Nettoüberschuss erwartet. Poczta Polska wird deshalb im gesamten Zeitraum der Beihilferegelung 2006-2011 voraussichtlich keine Ausgleichszahlung für die Universaldienstverpflichtung erhalten (detailliertere Angaben zu den getätigten und geschätzten Ausgaben sowie den erzielten und geschätzten Einnahmen aus den Universalpostdiensten siehe Anhang 3). Tabelle 1 (in Mio. PLN) Universalpostdienste 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Einnahmen (A) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Ausgaben (B) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Überschuss aus den Universalpostdiensten (A)-(B) (*2) (…) (…) (…) (…) (…) (…) IV.5.   Schlussfolgerung (72) Polen hat die Kosten der Universalpostdienste sowie die Erträge daraus nach dem vorstehend erläuterten Verfahren der getrennten Buchführung und der Kosten- und Ertragsverteilung quantifiziert. (73) Die polnischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung i) der von ihnen erteilten Auskünfte über das Kostenrechnungssystem und die damit verbundenen Verfahren, ii) der übermittelten Daten, iii) der geltenden Vorschriften über Ausgleichszahlungen und iv) der Tatsache, dass ein angemessener Gewinn nicht in die Berechnungsgrundlage für den Ausgleich einbezogen wurde, eine überhöhte Ausgleichszahlung für die Universaldienstverpflichtung an PP im Rahmen der Beihilferegelung ausgeschlossen werden kann. V.   BEWERTUNG V.1.   Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe (74) Artikel 107 Absatz 1 AEUV besagt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. V.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe aus staatlichen Mitteln (75) Vorteile müssen, um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, dem Staat zurechenbar sein und direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (76) Im vorliegenden Fall wird der Ausgleich, der PP für die Erbringung von Universalpostdiensten gewährt wird, aus dem Staatshaushalt finanziert. Die rechtliche Grundlage für die Gewährung dieser Ausgleichszahlung bilden Rechtsinstrumente wie das Gesetz vom 30. Juli 1997 über das staatliche Versorgungsunternehmen „Poczta Polska“, das Postgesetz, die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 9. Januar 2004 über die Bedingungen für die Erbringung von Universalpostdiensten und die Verordnung des Ministers für Finanzen vom 24. Dezember 2003 über das Kostenverteilungsverfahren eines Anbieters von Universaldiensten. (77) Damit sind die beiden vorgenannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. V.1.2.   Selektivität (78) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist außerdem eine Beihilfe, die „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt“ — also eine selektive Beihilfe —, untersagt. (79) Der betreffende Ausgleich wird ausschließlich PP gewährt und ist demzufolge selektiv. V.1.3.   Vorteil (80) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme dem Empfänger einen Vorteil gewähren. (81) Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, stellt ein Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienste keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (48). Erfüllt dagegen ein Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen diese Kriterien nicht und sind die allgemeinen Kriterien für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, dann stellt dieser Ausgleich eine staatliche Beihilfe dar. (82) In seinem Urteil in der Rechtssache Altmark hat der Gerichtshof die Voraussetzungen erläutert, unter denen eine Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine staatliche Beihilfe darstellt: — „(…) Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (…). — (…) Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festzulegen (…). — (…) Drittens darf der Ausgleich nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Erträge und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (…). — (…) Viertens ist für den konkreten Fall, dass das Unternehmen, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wird, mit der sich derjenige Bewerber ermitteln ließe, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen mit Transportmitteln ausgestattetes Unternehmen hätte“. (83) Sind diese vier Voraussetzungen erfüllt, stellt der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine staatliche Beihilfe dar, weil dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, und Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV finden keine Anwendung. Wenn die Mitgliedstaaten diese Kriterien nicht einhalten und die allgemeinen Kriterien für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, stellt der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet werden muss. (84) Nach Auffassung der Kommission ist die vierte Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. (85) Erstens wurde das Unternehmen nicht im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut. (86) Zweitens haben weder die polnischen Behörden erklärt, dass PP einen Ausgleich entsprechend den Kosten eines typischen Unternehmens in dem betreffenden Sektor erhält, noch kann die Kommission feststellen, dass die Kosten von PP Kosten eines typischen, gut geführten Unternehmens sind. Darüber hinaus bezieht sich die geplante Beihilfe auf entstandene Verluste. Demnach ist festzustellen, dass die betreffende selektive Maßnahme als Gewährung eines Vorteils für PP anzusehen ist, der als wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen ist. V.1.4.   Beeinträchtigung des Handels und Wettbewerbsverzerrung (87) Artikel 107 Absatz 1 AEUV untersagt ebenfalls eine Beihilfe, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (88) Die Kommission ist bei der Bewertung dieser beiden Voraussetzungen nicht dazu verpflichtet festzustellen, dass eine Beihilfe tatsächlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und dass es zu einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung kommt, sondern hat nur zu untersuchen, ob eine Beihilfe den Handel beeinflussen kann und ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann (49). Wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Intra-EU-Handel stärkt, ist davon auszugehen, dass Letztere von den Auswirkungen der Beihilfe betroffen sind. (89) Es ist nicht erforderlich, dass PP selbst am Intra-EU-Handel teilnimmt. Die Beihilfe, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt, kann zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der innerstaatlichen Tätigkeit beitragen, wodurch sich die Chancen auf einen Markteintritt in dem betreffenden Mitgliedstaat für Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten verringern. Zudem kann ein Unternehmen, das bisher am Intra-EU-Handel nicht teilgenommen hat, durch diese Stärkung eine Position erlangen, die ihm den Markteintritt in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht. (90) Drei Anbieter sind berechtigt, im Briefsegment im nicht reservierten Bereich Dienstleistungen zu erbringen. Diese Anbieter sind: PP, „Dystrybucja Polska Sp. z o.o.“ und „Indesys Dominik Steinhaus“. Den polnischen Behörden zufolge hat Poczta Polska in diesem Segment nach wie vor eine starke Position, da einer der Wettbewerber, „Dystrybucja Polska Sp. z o.o.“, sich auf den Vertrieb von Werbematerial konzentriert und der andere nur in der Region Masowien tätig ist. (91) Auf dem polnischen Markt für Paket- und Kurierdienste herrscht ein starker Wettbewerb. Der Marktanteil von PP im Paketsegment beträgt […], im Kurierdienstesegment […] (50). Die Anbieter auf diesem Markt sind Unternehmen, die hohe Qualität zu hohen Preisen bieten (DHL, TNT, UPS), oder Unternehmen, die Standarddienste anbieten (z. B. General Logistic Systems, Opek, Schenker, X-Press Kurierzy, Błyskawica). (92) Der Marktanteil von PP im Werbesegment beträgt etwa […], bei nichtadressierten Postwurfsendungen etwa […] (51). Obwohl PP einen Marktanteil von […] hält, verfolgen immer mehr Wettbewerber eine aggressive Politik. (93) In Bezug

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.