Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). (5)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). (6)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Aquakulturtiere und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14). (7)  Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1). (8)  Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5). (9)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27). (10)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1). (11)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16). (12)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). (13)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1). (14)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115). (15)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1). (16)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts). ANHANG I KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A SOWIE TRANSPORT DER PROBEN (gemäß Artikel 3 dieser Verordnung) A.   Probenahmeverfahren A.1   PROBENAHME BEI TIEREN FÜR KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN 1. Klinische Untersuchungen müssen möglichst folgende Tiere umfassen: a) Tiere, die klinische Anzeichen von Seuchen der Kategorie A aufweisen; b) Tiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind; c) Tiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall; und d) Tiere, bei denen die Befunde aus vorherigen Laboruntersuchungen positiv oder uneindeutig waren. 2. Die zu untersuchenden Tiere müssen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und ihre Anzahl muss ausreichend groß sein, um den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche zu ermöglichen, wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen. 3. Die zu untersuchenden Tiere und das Probenahmeverfahren müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde und anhand des entsprechenden Notfallplans gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgewählt werden. Bei der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und dem Probenahmeverfahren müssen das Seuchenprofil sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden: a) der Zweck der Probenahme; b) die gelisteten Arten, die in dem Betrieb gehalten werden; c) die Anzahl der Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden; d) die Kategorie der gehaltenen Tiere; e) die vorhandenen Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitsstatus und Rückverfolgbarkeit der für die Untersuchung relevanten gehaltenen Tiere; f) die Art des Betriebs und die Haltungspraktiken; g) das Ausmaß des Expositionsrisikos: i) die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber dem Seuchenerreger oder dem Vektor; ii) fehlende Immunisierung der Tiere aufgrund einer Impfung oder der mütterlichen Immunität; und iii) bisherige Haltung in dem Betrieb; h) sonstige relevante epidemiologische Faktoren. 4. Die Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Bei der Festlegung der Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere müssen das Seuchenprofil sowie insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden: a) die in dem Betrieb erwartete Prävalenz; b) die von den Ergebnissen der Überwachung gewünschte Nachweissicherheit, die in jedem Fall mindestens 95 % betragen muss; und c) internationale Standards und vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse. A.2   PROBENAHME BEI TIEREN FÜR LABORUNTERSUCHUNGEN 1. Bei der Probenahme für Laboruntersuchungen müssen die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen gemäß Abschnitt A.1 berücksichtigt werden und nach Möglichkeit Tiere gemäß Abschnitt A.1 Absatz 1 einbezogen werden. 2. Wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen, müssen die Proben nach dem Zufallsprinzip in jeder epidemiologischen Einheit des Betriebs gewonnen werden und den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche ermöglichen. 3. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 ausgewählt werden. 4. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 4 und der Durchführung der verwendeten Tests festgelegt werden. 5. Bei wild lebenden Tieren müssen Proben von erlegten, tot aufgefundenen oder in fängisch gestellten Fallen gefangenen Tieren gewonnen oder durch nichtinvasive Methoden wie Salzlecksteine bzw. Kauseile oder -köder gewonnen werden. Die Mindestanzahl und die Art der Proben müssen unter Berücksichtigung der geschätzten Größe der Wildpopulation und der relevanten Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absätze 3 und 4 festgelegt werden. A.3   PROBENAHMEN IN ZU BESUCHENDEN BETRIEBEN 1. Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen dem Seuchenprofil und den Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 entsprechen. 2. Die Mindestanzahl der zu besuchenden Betriebe muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. B.   Diagnosemethoden Die Verfahren, Referenzmaterialien, ihre Standardisierung und die Auswertung der Ergebnisse der mithilfe der entsprechenden Diagnosemethoden für Seuchen der Kategorie A durchgeführten Untersuchungen müssen Artikel 6 und Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entsprechen. Die Diagnosemethodik muss darauf abzielen, die Empfindlichkeit der Überwachung zu maximieren. Unter bestimmten Umständen kann diese Überwachung die Durchführung von Laboruntersuchungen umfassen, um eine vorherige Exposition gegenüber der Seuche zu bewerten. C.   Transport von Proben 1. Alle Proben, die gewonnen wurden, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, müssen mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung und Identitätskennzeichnung versehen an ein amtliches Labor geschickt werden, das über ihr Eintreffen informiert wurde. Diese Proben müssen gemäß den von der zuständigen Behörde und dem die Proben entgegennehmenden Labor festgelegten Anforderungen von den entsprechenden Formblättern begleitet werden. Auf diesen Formblättern muss mindestens Folgendes vermerkt sein: a) der Herkunftsbetrieb der beprobten Tiere; b) Informationen über Art, Alter und Kategorie der beprobten Tiere; c) die Krankheitsgeschichte der Tiere, sofern verfügbar und relevant; d) klinische Anzeichen und Post-mortem-Befunde; und e) alle anderen relevanten Informationen. 2. Alle Proben müssen a) in wasserdichten und unzerstörbaren Behältern und Verpackungen gemäß den geltenden internationalen Standards aufbewahrt werden; b) unter den angemessensten Temperaturen und sonstigen Bedingungen transportiert werden, wobei die Faktoren, die die Qualität der Proben beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden müssen. 3. Die Außenseite der Verpackung muss mit der Anschrift des Empfängerlabors und deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk gekennzeichnet sein: „ Pathologisches Tiermaterial; verderblich; zerbrechlich. Darf nur im Bestimmungslabor geöffnet werden. “ 4. Die im amtlichen Empfängerlabor der Proben zuständige Person muss rechtzeitig über die Ankunft der Proben informiert werden. ANHANG II ÜBERWACHUNGSZEITRAUM (gemäß den Artikel 8, 17, 27, 32, 48, 57 und 59 dieser Verordnung) Seuchen der Kategorie A Überwachungszeitraum Maul- und Klauenseuche (MKS) 21 Tage Infektion mit dem Rinderpest-Virus (RP) 21 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus (RTFV) 30 Tage Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK) 28 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) (LSDR) 45 Tage Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ) 21 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer (PDKW) 21 Tage Lungenseuche der Ziegen (LSZ) 45 Tage Afrikanische Pferdepest (APP) 14 Tage Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 6 Monate Klassische Schweinepest (KSP) 15 Tage Afrikanische Schweinepest (ASP) 15 Tage Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) 21 Tage Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NK) 21 Tage ANHANG III BEDINGUNGEN FÜR BESTIMMTE AUSNAHMEN VON ARTIKEL 12 ABSATZ 1 BUCHSTABE a BEI EQUIDEN (gemäß Artikel 13 Absatz 4) 1. Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest kann die zuständige Behörde hinsichtlich der infizierten und der nichtinfizierten Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern a) die von der Ausnahme betroffenen infizierten Tiere in vektorgeschützten Räumlichkeiten isoliert werden, die eine Übertragung des Seuchenerregers von den Tieren auf die betreffenden Vektoren verhindern, bis die 40 Tage, die der Ansteckungszeit gemäß dem einschlägigen Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) entsprechen, nach dem Eingang der Tiere in die vektorgeschützten Räumlichkeiten verstrichen sind; und b) die von der zuständigen Behörde durchgeführte Überwachung, gegebenenfalls einschließlich Laboruntersuchungen, ergibt, dass keines der Tiere in den vektorgeschützten Räumlichkeiten ein Risiko für die Übertragung des Virus birgt. 2. Im Falle des Ausbruchs einer Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) kann die zuständige Behörde hinsichtlich nichtinfizierter Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern die von der Ausnahme betroffenen Tiere in Quarantäne sind, bis a) die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden; b) die Reinigung und Desinfektion des Betriebs gemäß Artikel 15 nach der Tötung abgeschlossen wurden; und c) die verbleibenden Tiere anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b entnommen wurden, mit Negativbefund einer Komplementbindungsreaktion bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen wurden. ANHANG IV VERFAHREN ZUR REINIGUNG, DESINFEKTION UND GEGEBENENFALLS BEKÄMPFUNG VON INSEKTEN UND NAGETIEREN (gemäß den Artikeln 12, 15, 16, 39, 45 und 57 dieser Verordnung) A.   Allgemeine Vorschriften 1. Bei der Wahl der Biozidprodukte und der Verfahren zur Reinigung und Desinfektion müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden: a) der Erreger der Infektion; b) die Art des Betriebs, der Fahrzeuge, Gegenstände und Materialien, die zu behandeln sind; und c) die geltenden Rechtsvorschriften. 2. Durch die Bedingungen, unter denen Biozidprodukte verwendet werden, muss gewährleistet werden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen technische Vorgaben des Herstellers wie Druck, Temperatur, erforderliche Kontaktdauer oder Lagerung befolgt werden. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch eine Wechselwirkung mit anderen Stoffen beeinträchtigt werden. 3. Eine erneute Kontaminierung der bereits gereinigten Teile ist zu vermeiden, insbesondere wenn zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte Flüssigkeiten verwendet werden. 4. Das für die Reinigung verwendete Wasser muss aufgefangen und so entsorgt werden, dass jedwedes Risiko einer Ausbreitung von Erregern von Seuchen der Kategorie A vermieden wird. 5. Biozidprodukte müssen so verwendet werden, dass mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit aufgrund ihres Einsatzes soweit wie möglich begrenzt werden. B.   Vorläufige Reinigung und Desinfektion Bei der vorläufigen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 zur Vermeidung der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A ist Folgendes zu beachten: a) die ganzen Körper oder Teile von toten gehaltenen Tieren gelisteter Arten müssen mit einem Desinfektionsmittel besprüht und in abgeschlossenen und lecksicheren Fahrzeugen oder Behältern zur Verarbeitung und Beseitigung aus dem Betrieb verbracht werden; b) Gewebeteile oder Blut, die bei der Tötung, Schlachtung oder Nekropsieuntersuchung möglicherweise verspritzt worden sind, müssen sorgfältig zusammengetragen und beseitigt werden; c) sobald die ganzen Körper oder Teile der toten gehaltenen Tiere gelisteter Arten zur Verarbeitung oder Beseitigung entfernt wurden, müssen die Bereiche des Betriebs, in denen diese Tiere gehalten wurden, sowie alle Bereiche in anderen Gebäuden, Oberflächen oder Ausrüstungsgegenstände, die während der Tötung oder Nekropsieuntersuchung kontaminiert wurden, mit einem Desinfektionsmittel besprüht werden; d) Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss gründlich mit einem Desinfektionsmittel durchtränkt werden; e) das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben; f) Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Besteck und Geschirr, Oberflächen und alle anderen Materialen, die nach dem Waschen und Desinfizieren vermutlich noch kontaminiert sind, müssen vernichtet werden. C.   Endgültige Reinigung und Desinfektion Für die endgültige Reinigung und Desinfektion für die Zwecke von Artikel 57 1. muss Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, entfernt und folgendermaßen behandelt werden: a) Gülle in fester Form, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss entweder i) einer Dampfbehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C unterzogen werden; ii) durch Verbrennen zerstört werden; iii) tief genug vergraben werden, dass Tiere nicht daran gelangen können; oder iv) zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen werden, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden muss, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist; b) Gülle in flüssiger Form muss mindestens 42 Tage bzw. im Fall der hochpathogenen Aviären Influenza 60 Tage nach der letzten Hinzugabe von infektiösem Material gelagert werden. 2. Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände müssen gründlich gewaschen und gereinigt werden, indem das verbleibende Fett und der verbleibende Dreck entfernt und sie mit Desinfektionsmittel besprüht werden. 3. 7 Tage danach müssen die Betriebe erneut gereinigt und desinfiziert werden. ANHANG V MINDESTRADIUS DER SCHUTZ- UND DER ÜBERWACHUNGSZONE (gemäß Artikel 21 dieser Verordnung) Angegeben als Radius eines Kreises mit dem Betrieb als Mittelpunkt Seuchen der Kategorie A Schutzzone Überwachungszone Maul- und Klauenseuche 3 km 10 km Infektion mit dem Rinderpest-Virus 3 km 10 km Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 20 km 50 km Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 20 km 50 km Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) Betrieb 3 km Pockenseuche der Schafe und Ziegen 3 km 10 km Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer 3 km 10 km Lungenseuche der Ziegen Betrieb 3 km Afrikanische Pferdepest 100 km 150 km Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) Betrieb Betrieb Klassische Schweinepest 3 km 10 km Afrikanische Schweinepest 3 km 10 km Hochpathogene Aviäre Influenza 3 km 10 km Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 3 km 10 km ANHANG VI VERBOTE IN DER SPERRZONE (gemäß Artikel 27 dieser Verordnung) Tabelle: Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren VERBOTE VON TÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF TIERE UND ERZEUGNISSE MKS (1) RP RTFV LSK LSDR PSSZ PDKW LSZ KSP ASP APP ROTZ HPAI NK Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X X X X X X X X NA X X Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone X X X X X X X X X X X NA X X Aufstockung von Wild gelisteter Arten X X X X X X X X X X X NA X X Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten X X X X X X X X X X X NA X X Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X (*2) X X X X X X X NA NA NA Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten X X X X X X X X X X NV NA NA NA Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten X X X X X X X X X X X NA NA NA Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten X X X X X X X X X X X NA NA NA Verbringung von Bruteiern aus Betrieben in der Sperrzone NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA X X Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone X X X NV NV X X NV X X NV NA X X Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone X X X X X X X X X X NV NA X X Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X NV NV NV X NV X X NV NA X X Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X NV X X NV NA NA NV NA NA NA Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone X X X X NV X X NV NA NA NV NA NA NA Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA X X Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X NV X X NV X X NV NA X X Verbringung von Häuten, Fellen, Wolle, Borsten und Federn von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X NV X X NV X X NV NA X X Verbringung von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh (*1) X X NV NV NV NV NV NV NV NV NV NA NV NV (*1)  Nur Eizellen und Embryonen (*2)  Nur Eizellen und Embryonen (1)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II NA= Nicht anwendbar X= Verbot NV= Nicht verboten ANHANG VII RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE (gemäß den Artikel 27, 33 und 49 dieser Verordnung) Behandlung MKS (8) RP RTFV LSK LSDR PSSZ PDKW LSZ KSP ASP APP HPAI NK FLEISCH                           Wärmebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert (7) von mindestens 3 erreicht wird x           X   X X   X X Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 80 °C X           X   X X   X X Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C X           X   X     X X Wärmebehandlung (von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch) zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten X           X   X         In einem hermetisch verschlossenen Behälter bei 60 °C für mindestens 4 Stunden X           X   X X       Kerntemperatur von 73,9  °C für mindestens 0,51 Sekunden (6) X                     X X Kerntemperatur von 70,0  °C für mindestens 3,5 Sekunden (6)                       X X Kerntemperatur von 65,0  °C für mindestens 42 Sekunden (6)                       X X Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden (6)                       X X Wärmebehandlung bis zu einer Trocknung mit Höchstwerten von 0,93 aw und einem pH-Wert von 6                           Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.