Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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len             X             Natürliche Gärung und Reifung von Fleisch mit Knochen: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen X               X         Natürliche Gärung und Reifung von entbeintem Fleisch: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen X               X X       Natürliche Gärung von Lenden: mindestens 140 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (5)                 X X       Natürliche Gärung von Schinken: mindestens 190 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (5)                 X X       Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken nach italienischer Art: mindestens 313 Tage (5)                 X         Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken und Lenden nach spanischer Art (5): — Ibérico-Schinken: mindestens 252 Tage — Ibérico-Schulterstück: mindestens 140 Tage — Ibérico-Lenden: mindestens 126 Tage — Serrano-Schinken: mindestens 140 Tage X               X X       Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der Schlachtung     X                     Entfernung von Schlachtnebenerzeugnissen       X X     X           TIERDARMHÜLLEN                           Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ) für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C X     SW (4)     X   X X       Salzen mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ), für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C X         X   X X       Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) für mindestens 30 Tage (3)                         Bleichen (2)                           Trocknen (2)                         MILCH                           Wärmebehandlung (Sterilisation), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erzielen X       SW (1)     SW (1)           UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde X         X           UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit X                     HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert unter 7 X         X           Zweifache HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von mindestens 7 X         X           HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde oder um mindestens 72 °C zu erreichen, kombiniert mit einer Trocknung X                     Pasteurisierung mit einer einzigen Wärmebehandlung, deren Effekt zumindest dem einer Erhitzung auf 72 °C für 15 Sekunden entspricht X   X X               Behandlung HPAI NK EIER     Wärmebehandlung: — Vollei: — 60,0  °C — 188 Sekunden — vollständig gekocht — Vollei-Mischungen: — 60 °C — 188 Sekunden — vollständig gekocht — 61,1  °C — 94 Sekunden — Flüssigeiklar: — 55,6  °C — 870 Sekunden — 56,7  °C — 232 Sekunden — Reines Eigelb: — 60 °C — 288 Sekunden — Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %: — 62,2  °C — 138 Sekunden — Trockeneiklar: — 67 °C — 20 Stunden — 54,4  °C — 50,4 Stunden — 51,7  °C — 73,2 Stunden X   Wärmebehandlung: — Vollei: — 55 °C — 2 521 Sekunden — 57 °C — 1 596 Sekunden — 59 °C — 674 Sekunden — vollständig gekocht — Flüssigeiklar: — 55 °C — 2 278 Sekunden — 57 °C — 986 Sekunden — 59 °C — 301 Sekunden — Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %: — 55 °C — 176 Sekunden — Trockeneiklar: — 57 °C — 54,0 Stunden   X (1)  Sichere Ware. (2)  Nicht bei Tierdarmhüllen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen. (3)  Nicht bei Tierdarmhüllen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen. (4)  Sichere Ware. (5)  Nur bei Schweinen. (6)  Nur bei Geflügelfleisch. (7)  F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F). (8)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II ANHANG VIII RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN NICHT TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SCHUTZZONE (gemäß den Artikeln 36 und 52 dieser Verordnung) Behandlung MKS (1) RP Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C für mindestens 10 Minuten, Dampfbehandlung in einer geschlossenen Kammer X X Abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt in Räumlichkeiten gelagert, die mindestens 2 Kilometer vom nächsten Ausbruch entfernt sind, und frühestens drei Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 aus dem Betrieb freigegeben X X (1)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II ANHANG IX KENNZEICHNUNG VON FRISCHEM FLEISCH AUS DER SCHUTZZONE (gemäß den Artikeln 33 und 49 dieser Verordnung) 1. Die Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b auf frischem Geflügelfleisch, das aus der Schutzzone stammt und nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, anzubringen ist, muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Form und Inhalt: „XY“ steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und „1234“ steht für die Zulassungsnummer des Betriebs gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. b) Abmessungen: — „XY“ 8 mm Breite — „1234“ 11 mm Breite — äußerer Durchmesser von mindestens 30 mm — Dicke der Linie des Quadrats von 3 mm 2. Bei der Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, muss es sich entweder a) um das Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handeln, zusammen mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; oder b) um einen einzelnen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe handeln, der die folgenden deutlich lesbaren Angaben enthalten muss: — im oberen Teil den vollständigen Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaats in Großbuchstaben; — in der Mitte die Zulassungsnummer des Schlachthofs; — im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY, EO, ES, EU, EB, WE oder EZ; — zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzende gerade Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; — die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen. ANHANG X DAUER DER MAẞNAHMEN IN DER SCHUTZZONE (gemäß Artikel 39 dieser Verordnung) Seuchen der Kategorie A Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 1) Zusätzliche Dauer der Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 3) Maul- und Klauenseuche 15 Tage 15 Tage Infektion mit dem Rinderpest-Virus 21 Tage 9 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 30 Tage 15 Tage Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 28 Tage 17 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 45 Tage Entfällt Pockenseuche der Schafe und Ziegen 21 Tage 9 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer 21 Tage 9 Tage Lungenseuche der Ziegen 45 Tage Entfällt Afrikanische Pferdepest 12 Monate Entfällt Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 6 Monate Entfällt Klassische Schweinepest 15 Tage 15 Tage Afrikanische Schweinepest 15 Tage 15 Tage Hochpathogene Aviäre Influenza 21 Tage 9 Tage Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 21 Tage 9 Tage ANHANG XI DAUER DER MAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE (gemäß den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung) Seuchen der Kategorie A Mindestdauer der Maßnahmen in der Überwachungszone Maul- und Klauenseuche 30 Tage Infektion mit dem Rinderpest-Virus 30 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 45 Tage Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 45 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 45 Tage Pockenseuche der Schafe und Ziegen 30 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer 30 Tage Lungenseuche der Ziegen 45 Tage Afrikanische Pferdepest 12 Monate Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) Entfällt Klassische Schweinepest 30 Tage Afrikanische Schweinepest 30 Tage Hochpathogene Aviäre Influenza 30 Tage Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 30 Tage ANHANG XII PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN 1. Bei der klinischen Untersuchung und der Gewinnung von Proben ist Folgendes zu beachten: a) die klinische Untersuchung und die Probenahme für Laboruntersuchungen müssen folgende Tiere umfassen: i) Aquakulturtiere gelisteter Arten, die klinische Anzeichen der betreffenden Seuche der Kategorie A aufweisen; und ii) Aquakulturtiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind; und iii) Aquakulturtiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall einer Seuche der Kategorie A; b) die Mindestanzahl der zu ziehenden Proben beträgt:   Szenario Tierart Berichte über höhere Sterblichkeit Einschleppung infizierter Tiere Post-mortem-Befunde oder klinische Anzeichen Verdacht aufgrund anderer Umstände Weichtiere (gesamtes Tier) 30 30 — 150 Krebstiere 10   10 150 Fische — — 10 30 c) bei der Beprobung von Weichtieren gelten folgende zusätzliche Kriterien: i) Tiere, bei denen eine Infektion vermutet wird, müssen für die Probenahme ausgewählt werden. Sind in der Population der Tiere, bei denen der Verdacht besteht, gelistete Arten vertreten, müssen diese für die Probenahme ausgewählt werden; ii) sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, müssen diese zuerst ausgewählt werden. Wenn keine solche Weichtiere vorhanden sind, müssen unter anderem die ältesten gesunden Weichtiere ausgewählt werden; iii) verwendet der Betrieb mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind; iv) bei einer Probenahme von einer Gruppe von Weichtierzuchtbetrieben, die offensichtlich den gleichen epidemiologischen Status haben, müssen Weichtiere von einer repräsentativen Anzahl von Probenahmestellen in die Probe einbezogen werden. Die Hauptfaktoren, die bei der Auswahl dieser Probenahmestellen beachtet werden müssen, sind Besatzdichte, Wasserströmungen, das Vorhandensein gelisteter Arten, sowohl empfängliche als auch Vektorarten, Bathymetrie und Haltungsformen. Muschelbänke in den oder in der Nähe der Weichtierzuchtbetriebe müssen in die Probe einbezogen werden; d) bei der Beprobung von Krebstieren gelten folgende zusätzliche Kriterien: i) sind schwache oder moribunde Krebstiere gelisteter Arten in den Produktionseinheiten vorhanden, müssen diese Krebstiere zuerst ausgewählt werden. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Krebstiere Tiere unterschiedlicher Jahrgänge umfassen, die proportional in der Probe vertreten sind; ii) wird mehr als eine Wasserquelle zur Krebstierproduktion verwendet, müssen Proben von Krebstieren gelisteter Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind; iii) wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen die Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist. Die Probenahmestellen müssen für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen. e) bei der Beprobung von Fischen gelten folgende zusätzliche Kriterien: i) sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Fische Fische gelisteter Arten umfassen, die unterschiedlichen Jahrgängen angehören, die proportional in der Probe vertreten sind; ii) wird mehr als eine Wasserquelle zur Fischproduktion verwendet, müssen Proben von gelisteten Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind; iii) wenn Regenbogenforellen (Onchorynchus mykiss) oder Flussbarsche (Perca fluviatilis) vorhanden sind, sind nur Fische dieser Arten für die Probenahme auszuwählen. Wenn weder Regenbogenforellen noch Flussbarsche vorhanden sind, muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen gelisteten Arten sein und den Kriterien der Buchstaben a bis d entsprechen; iv) wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist. Die Probenahmestellen müssen zudem für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen. f) die Auswahl der zu beprobenden Organe, die Vorbereitung, die Lagerung und die Verbringung der Proben in das Labor müssen unter Einhaltung der Empfehlungen des Referenzlabors der Europäischen Union für die betreffende Seuche erfolgen. 2. Die Proben müssen mittels der vom Referenzlabor der Europäischen Union für die betreffende Seuche zugelassenen Diagnosemethoden und Verfahren in dem Labor untersucht werden. ANHANG XIII MINDESTZEITRÄUME DER STILLLEGUNG VON BETROFFENEN AQUAKULTURBETRIEBEN Zeiträume für die Stilllegung gemäß Artikel 81 und für die gleichzeitige Stilllegung gemäß Artikel 96 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung Seuche der Kategorie A Mindestzeitraum der Stilllegung des betroffenen Betriebs Mindestzeitraum der gleichzeitigen Stilllegung der betroffenen Betriebe in derselben Schutzzone Zusätzliche Anforderungen Infektion mit Microcytos mackini 6 Monate 4 Wochen muss die kälteste Periode des Jahres umfassen Infektion mit Perkinsus marinus 6 Monate 4 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus 6 Wochen 4 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit 6 Wochen 3 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen Epizootische Hämatopoetische Nekrose 8 Wochen 4 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen ANHANG XIV KRITERIEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN 1. Sperrzonen gemäß Artikel 85 müssen auf Einzelfallbasis eingerichtet werden, wobei mindestens folgende Faktoren berücksichtigt werden müssen: a) Gesamtzahl, Gesamtprozentsatz und Verteilung der Todesfälle bei Weichtieren/Krebstieren/Fischen in dem mit Seuchen der Kategorie A infizierten Betrieb oder der Gruppe von Zuchtbetrieben; b) relevante Informationen hinsichtlich der Verbringung in die und aus den infizierten Betrieben; c) Entfernung zu und Dichte benachbarter Betriebe; d) Vorhandensein wild lebender Wassertiere; e) Informationen über Todesfälle, Verdachtsfälle oder Ausbrüche bei wild lebenden Wassertieren, die in Verbindung mit der betreffenden Seuche der Kategorie A stehen oder stehen könnten; f) die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben und die in diesen Betrieben vorhandenen Arten, insbesondere im Hinblick auf gelistete Arten; g) Bewirtschaftungsmethoden in den betroffenen und benachbarten Betrieben; h) hydrodynamische Bedingungen und andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren. 2. Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Weichtiere und Krebstiere betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen: a) die Schutzzone muss in unmittelbarer Nähe eines Betriebs oder einer Gruppe von Zuchtbetrieben eingerichtet werden, in denen eine Infektion mit einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, und muss ein Gebiet umfassen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird; b) die Überwachungszone muss außerhalb der Schutzzone eingerichtet werden und einem Gebiet um die Schutzzone herum entsprechen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird. 3. Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Fische betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen: a) die Schutzzone muss um einen Betrieb herum eingerichtet werden, in dem das Auftreten der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose (EHN) bestätigt wurde. Diese Zone umfasst i) in Küstengebieten: ein Gebiet mit einem Radius von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den Betrieb herum, in dem EHN amtlich bestätigt wurde (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder ein gleichwertiges Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird; ii) in Binnenwassergebieten: das gesamte Wassereinzugsgebiet des Betriebs, in dem EHN amtlich bestätigt wurde. Die zuständige Behörde kann die Zone auf Teile des Wassereinzugsgebiets oder die Fläche des Betriebs beschränken, sofern dadurch die Verhinderung der Ausbreitung der Seuche nicht beeinträchtigt wird; b) die zuständige Behörde richtet außerhalb der Schutzzone eine Überwachungszone ein, die Folgendes umfasst: i) in Küstengebieten: ein Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum; oder ein Gebiet um die Schutzzone herum, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst: oder ein entsprechendes Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird; ii) in Binnenwassergebieten: ein erweitertes Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Schutzzone. ANHANG XV ÜBERWACHUNGSREGELUNG UND DAUER DER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI AQUAKULTURTIEREN (gemäß den Artikeln 98 und 101 dieser Verordnung) 1.   Überwachungsregelung Die Betriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen gelistete Arten gehalten werden und die sich innerhalb einer Überwachungszone befinden, müssen gemäß Artikel 98 zu dem Zweck überwacht werden, zu überprüfen, ob Infektionen mit der betreffenden Seuche der Kategorie A vorliegen. Die Überwachung muss Gesundheitsbesuche, einschließlich Probenahmen aus den Produktionseinheiten, umfassen. Diese Besuche müssen von der zuständigen Behörde gemäß den Tabellen 1 und 2 durchgeführt werden. Die in Anhang XII Nummer 1 aufgeführten Kriterien finden je nach Art auf die Probenahme Anwendung. Tabelle 1 Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben und Gruppen von Betrieben auf Seuchen der Kategorie A bei Wassertieren, ausgenommen die Epizootische Hämatopoetische Nekrose Seuche der Kategorie A Anzahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr Anzahl der Laboruntersuchungen pro Jahr Anzahl der Tiere in der Probe Periode des Jahres für die Probenahme Haltungszeitraum der beprobten Tiere in dem Betrieb Infektion mit Microcytos mackini 1 1 150 Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder April–Mai, nach dem 3- bis 4-monatigen Zeitraum, wenn die Meereswassertemperaturen unter 10 °C liegen 4 Monate Infektion mit Perkinsus marinus 1 1 150 Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder in den Monaten September, Oktober oder November 4 Monate Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus 2 2 150 In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht 2 Monate Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit 2 2 150 In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht 2 Monate Tabelle 2 Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Wassertieren  (1) Art des Betriebs Anzahl der Gesundheitsuntersuchungen pro Jahr (2 Jahre) Anzahl der Probenahmen pro Jahr (2 Jahre) Anzahl der Fische je Probe Anzahl der Jungfische Anzahl der Laichfische (2) a) Betriebe mit Zuchtbeständen 2 2 150 (erste und zweite Untersuchung) 150 (erste oder zweite Untersuchung) b) Betriebe mit ausschließlich Zuchtbeständen 2 1 0 150 (2) (erste oder zweite Untersuchung) c) Betriebe ohne Zuchtbestände 2 2 150 (erste und zweite Untersuchung) 0 Höchstzahl von Fischen pro Becken: 10 2.   Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone Seuche der Kategorie A Mindestdauer der Überwachung Infektion mit Microcytos mackini 3 Jahre Infektion mit Perkinsus marinus 3 Jahre Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus 2 Jahre Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit 2 Jahre Epizootische Hämatopoetische Nekrose 2 Jahre Wenn der Überwachungszeitraum abgelaufen ist und keine neue Infektion mit der betreffenden Seuche der Kategorie A nachgewiesen wurde, müssen die Maßnahmen in der Überwachungszone gemäß Artikel 101 dieser Verordnung aufgehoben werden. (1)  Die Beprobung von Fischen für die Laboruntersuchung muss durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur zwischen 11 und 20 °C liegt. Diese Vorgabe bezüglich der Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsuntersuchungen. In Betrieben, in denen die Wassertemperatur über das Jahr hinweg stets unter 11 °C liegt, müssen die Probenahme und die Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur ihren höchsten Stand erreicht. (2)  Proben von Zuchtbeständen dürfen keine gonadalen Flüssigkeiten, Fischmilch oder Eizellen umfassen, da keine Nachweise dafür vorliegen, dass EHN zu einer Infektion des Fortpflanzungstrakts führt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.