Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eren in einem Betrieb (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst: a) Arten, Kategorien und Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; b) die individuelle Identifizierungsnummer aller Tiere von Arten, für die die individuelle Identifizierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (14) vorgeschrieben ist; c) Arten, Kategorien und Anzahl der gehaltenen Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb geboren wurden, verendet sind, klinische Anzeichen aufwiesen oder mit der Seuche der Kategorie A infiziert oder kontaminiert sein dürften; d) jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der betreffenden Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und e) gegebenenfalls alle Orte, die das Überleben der Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie A in dem Betrieb ermöglichen dürften. (2)   Bei einem Betrieb, der aus mehreren epidemiologischen Einheiten besteht, werden die Informationen nach Absatz 1 für jede epidemiologische Einheit einzeln verzeichnet. (3)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 analysiert die zuständige Behörde mindestens die folgenden Aufzeichnungen des Betriebs, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht: a) das Verzeichnis gemäß Absatz 1; b) die Aufzeichnungen über die Herkunft gehaltener Tiere gelisteter Arten und über das Datum ihres Eintreffens in dem Betrieb bzw. ihres Abgangs aus dem Betrieb; c) die Aufzeichnungen über die Herkunft anderer relevanter Transportbewegungen und das Datum der Ankunft in dem Betrieb bzw. der Abfahrt; d) die Aufzeichnungen hinsichtlich der Erzeugung; und e) die Aufzeichnungen über Besuche im Betrieb, falls vorhanden. (4)   Die Auswertung der Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde. Artikel 9 Vorläufige Sperrzonen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb kann die zuständige Behörde eine vorläufige Sperrzone einrichten, wobei sie Folgendes berücksichtigt: a) die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit einer hohen Dichte gehaltener Tiere gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht; b) Verbringungen von Tieren bzw. Bewegungen von Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, in Berührung gekommen sind; c) die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 11; d) unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und e) das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der Tierpopulation. (2)   In den in der vorläufigen Sperrzone befindlichen Betrieben wendet die zuständige Behörde mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 7 an. (3)   Die zuständige Behörde kann die vorläufige Sperrzone bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, an dem das Auftreten der Seuche der Kategorie A in dem Betrieb, bei dem der Verdacht bestand, ausgeschlossen wird oder an dem das Auftreten der genannten Seuche bestätigt und eine Sperrzone gemäß Artikel 21 eingerichtet wird. (4)   Die zuständige Behörde kann die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder die Schlachtung in den vorläufigen Sperrzonen anordnen, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert. Artikel 10 Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an: a) die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 9; und b) erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern. (2)   Ferner wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 5 bis 9 festgelegten Bestimmungen in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion besteht. Abschnitt 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren Artikel 11 Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren Bestätigt sich ein Fall im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, bestätigt die zuständige Behörde den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren amtlich. Artikel 12 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb (1)   Im Anschluss an die amtliche Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 11 ordnet die zuständige Behörde an, dass zusätzlich zu den in Artikel 7 vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Aufsicht amtlicher Tierärzte durchgeführt werden: a) Alle in dem betroffenen Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich vor Ort innerhalb des Betriebs so getötet, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A während oder nach der Tötung vermieden wird; b) es werden alle geeigneten und notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen, um eine mögliche Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene oder wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden; c) die Körper oder Teile gehaltener Tiere gelisteter Arten, die verendet sind oder gemäß Buchstabe a dieses Absatzes getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt; d) alle im Betrieb befindlichen potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert: i) bis — im Falle tierischer Nebenprodukte (einschließlich solcher infolge der Tötung sowie einschließlich von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Zuchtmaterial) — sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; ii) bis — im Falle sonstiger Materialien und Stoffe, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 15 abgeschlossen sind; iii) bis — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist. (2)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass: a) der Transport von in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt; b) der Transport von in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit erfolgt, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern. (3)   Für die Zwecke der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 zieht die zuständige Behörde Proben von gehaltenen Tieren gelisteter Arten zur Laboruntersuchung, bevor diese getötet werden oder verenden bzw. nachdem sie getötet wurden oder verendet sind. (4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, sonstige Risikominderungsmaßnahmen anzuwenden, entscheiden: a) die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten am nächstgelegenen geeigneten Ort so anzuordnen, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung oder des Transports vermieden wird; oder b) die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten aufzuschieben, sofern diese Tiere einer Notimpfung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegen. Artikel 13 Spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a (1)   Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in zwei oder mehr epidemiologischen Einheiten gehalten werden, kann die zuständige Behörde für epidemiologische Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, nach Durchführung einer Risikobewertung und erforderlichenfalls nach Erhalt negativer Laborbefunde eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern: a) die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 keinen epidemiologischen Zusammenhang zwischen den epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, und denjenigen, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, ergeben hat, der eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zwischen diesen Einheiten befürchten ließe; und b) die zuständige Behörde bestätigt hat, dass — zumindest während des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — die epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, vor Bestätigung der Seuche der Kategorie A vollständig voneinander getrennt gehalten und von unterschiedlichem Personal betreut wurden. (2)   Die zuständige Behörde kann für folgende Tierkategorien eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind: a) in einem geschlossenen Betrieb gehaltene Tiere; b) zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten gehaltene Tiere; c) Tiere, die zuvor als seltene Rassen amtlich registriert worden waren; und d) Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert. (3)   Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 2 sicher, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde hat eine Bewertung der Auswirkungen der Gewährung einer solchen Ausnahme — insbesondere der Auswirkungen auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats und der angrenzenden Länder — mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der Tiergesundheitsstatus nicht gefährdet ist; b) es kommen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung, um das Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene Tiere, auf wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden, wobei Folgendes berücksichtigt wird: i) das Seuchenprofil; und ii) die betroffenen Tierarten; c) die Tiere unterliegen einer geeigneten Isolierung und klinischen Überwachung, einschließlich Laboruntersuchungen, bis die zuständige Behörde gewährleisten kann, dass die Tiere kein Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A bergen. (4)   Die zuständige Behörde kann spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a für Equiden gewähren, die in Betrieben gehalten werden, bei denen ein Ausbruch der in Anhang III aufgeführten Seuchen der Kategorie A unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen bestätigt wurde. Artikel 14 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb (1)   Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage der aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 hervorgegangenen Informationen Probenahmeverfahren für gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere gelisteter Arten festlegen. (2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Bewertung des Risikos einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anwendung anderer Risikominderungsmaßnahmen anordnen, dass gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere so getötet werden, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung und des Transports sowie bis zur Beseitigung der ganzen Körper oder der Teile der toten Tiere vermieden wird. Artikel 15 Vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb (1)   Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 12 und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 ordnet die zuständige Behörde eine vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb an und führt Aufsicht darüber, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. (2)   Die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung: a) erfolgen gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und B festgelegten Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und b) wird angemessen dokumentiert. (3)   Gewährt die zuständige Behörde eine der Ausnahmen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 4, so ordnet sie die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung an und passt dabei die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren an die spezifische Situation an, ohne dass die Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und betroffenen Betrieben und Orten auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen beeinträchtigt wird. (4)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass die für den Transport von Tieren zum und vom betroffenen Betrieb verwendeten Transportmittel ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert und — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden. Artikel 16 Ausnahmen und besondere Vorschriften für die vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie die Bekämpfung von Vektoren Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Anforderung gemäß Artikel 15 hinsichtlich Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in Bezug auf folgende Fälle gewähren: a) epidemiologisch mit dem betroffenen Betrieb zusammenhängende Weideflächen unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sowie unter Berücksichtigung des Seuchenprofils, der Art des Betriebs und der klimatischen Bedingungen; und b) Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus dem betroffenen Betrieb unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen. Artikel 17 Ermittlung epidemiologisch zusammenhängender Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln (1)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 und zur Ermittlung aller epidemiologisch zusammenhängenden Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln, betreibt die zuständige Behörde die Rückverfolgung aller in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, befindlichen gehaltenen Tiere sowie aller Erzeugnisse, Materialien, Stoffe, Transportmittel oder Personen, die die betreffende Seuche der Kategorie A verbreiten dürften, einschließlich: a) derjenigen, die in den Betrieb gesandt und aus dem Betrieb heraus versandt wurden; und b) derjenigen, die mit dem Betrieb in Berührung gekommen sind. (2)   Die Rückverfolgung gemäß Absatz 1 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde. (3)   Nach Durchführung einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde diejenigen Produkte von der Rückverfolgung gemäß Absatz 1 ausschließen, die gemäß Anhang VII als sichere Waren gelten. Artikel 18 Maßnahmen zur Anwendung in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln (1)   Erbringt die in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehene Rückverfolgung den Nachweis dafür, dass Tiere gelisteter Arten während des in Absatz 2 des genannten Artikels angeführten Zeitraums aus dem oder in den betreffenden Betrieb versandt bzw. gesandt wurden, a) führt die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 8 Untersuchungen in dem Bestimmungs- oder Herkunftsbetrieb der Verbringung durch und verhängt Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; oder b) weitet die zuständige Behörde die Maßnahmen des Artikels 12 unverzüglich auf den Herkunfts- oder Bestimmungsbetrieb der Verbringung für den Fall aus, dass es einen epidemiologischen Nachweis dafür gibt, dass sich die Seuche auf diesen, ausgehend von diesem oder durch diesen ausbreitet. (2)   Die zuständige Behörde wendet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in anderen Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, an, die kontaminiert sein dürften, da sie mit Tieren, Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen oder Transportmitteln aus dem im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten betroffenen Betrieb in Berührung gekommen sind, oder auf der Grundlage anderer relevanter Informationen aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429. Artikel 19 Maßnahmen zur Anwendung auf bei der Rückverfolgung ermittelte Erzeugnisse (1)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass die im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 als kontaminiert ermittelten Samen, Eizellen und Embryonen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 beseitigt werden. (2)   Die zuständige Behörde ordnet die Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung der im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten Erzeugnisse an und führt darüber Aufsicht, und zwar mindestens: a) — im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — bis zum ersten Lebensmittelverarbeitungsbetrieb; b) — im Falle von Bruteiern, aus denen noch keine Küken geschlüpft sind — bis zur Brüterei oder zu dem Betrieb, an den Eier zum Schlüpfen versandt wurden; und c) — im Falle tierischer Nebenprodukte, ausgenommen Gülle — bis zum ersten Verarbeitungsbetrieb; oder d) — im Falle von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu — bis zum Ort der Lagerung. (3)   Die zuständige Behörde richtet eine amtliche Überwachung für Geflügel ein, das während des in Artikel 17 Absatz 2 genannten Rückverfolgungszeitraums aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus dem betroffenen Betrieb stammen; diese Überwachung wird in allen Bestimmungsbetrieben der Bruteier eingerichtet und gilt für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Schlüpfen. (4)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Transport aus den Betrieben für tierische Nebenprodukte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt. (5)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass für Materialien oder Stoffe, die kontaminiert sein oder die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, ihre Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit befolgt werden, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern. Artikel 20 Maßnahmen zur Anwendung im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln (1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche im Einklang mit Artikel 11 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde: a) die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 an; und b) erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und den betroffenen Betrieben und Orten auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern. (2)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 12 bis 19 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der betroffenen Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden. KAPITEL II Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in den Sperrzonen Abschnitt 1 Allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone Artikel 21 Einrichtung einer Sperrzone (1)   Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst: a) eine Schutzzone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius; b) eine Überwachungszone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius; und c) erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien, in denen die zuständige Behörde dieselben, in Abschnitt 3 dieses Kapitels für die Überwachungszone vorgesehenen Maßnahmen anwendet. (2)   Die zuständige Behörde passt die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Zonen, an, falls sich zwei oder mehrere Sperrzonen aufgrund weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A überschneiden. (3)   Abweichend von Absatz 1 und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils kann die zuständige Behörde von der Einrichtung einer Sperrzone absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an folgenden Orten ausbricht: a) in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden; b) in Brütereien; c) in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte; d) in Transportmitteln; e) an Orten, an denen Auftriebe, temporäre Ausstellungen oder tierärztliche Behandlungen stattfinden; und f) an sonstigen Orten, bei denen es sich nicht um

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.