Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Verordnung sollten auf den Bestimmungen früherer Rechtsvorschriften der Union basieren, die gut funktioniert haben, überarbeitet und soweit wie möglich mit den in der Vergangenheit erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen in Einklang gebracht sowie an neue Erkenntnisse und internationale Standards angepasst wurden. (35) In Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen, die bei Bestätigung von Seuchen der Kategorie A in Betrieben und an sonstigen Orten durchzuführen sind. Eine dieser Maßnahmen besteht in der Tötung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung der Seuche beitragen können. In dieser delegierten Verordnung sollte näher erläutert werden, dass die Möglichkeit der Präventivtötung eine Seuchenbekämpfungsmaßnahme darstellt, mit der der Infektionsdruck einer Seuche der Kategorie A reduziert werden soll und sie sich leichter unter Kontrolle halten lassen soll. (36) Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält Kriterien für die Ausweitung der in einem betroffenen Betrieb angewendeten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte. Die Analyse der hydrodynamischen und topografischen Bedingungen — einschließlich Daten zu Wassereinzugsgebieten, zu quer über einen Wasserlauf führenden Barrieren oder Wasserdurchflussbedingungen — erlauben eine Vorhersage der möglichen passiven Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A auf andere Betriebe oder sonstige Orte, die zur Minimierung der Auswirkungen einer Seuche der Kategorie A beitragen kann. Das Ergebnis einer solchen Analyse ermöglicht es, fundiertere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, durch die die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A von einem Hochrisikogebiet auf ein seuchenfreies Gebiet vermieden oder minimiert werden dürfte. (37) Es sollte der zuständigen Behörde gestattet sein, Ausnahmeregelungen hinsichtlich der bei Bestätigung einer Seuche der Kategorie A geltenden Beschränkungen zu treffen, um die Verwendung von Aquakulturtieren für den menschlichen Verzehr unter der Voraussetzung zu erlauben, dass diese keine klinischen Anzeichen der Seuche zeigen und nach einem Verfahren verarbeitet werden, das das Risiko einer Ausbreitung der Seuche durch infektiöses Material verringert. Zweck der Ausnahmeregelung sollte eine Verringerung der wirtschaftlichen Verluste bei gleichzeitiger Minimierung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche sein. (38) In Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für gelistete Seuchen vorgesehen. Kompartimente umfassen verschiedene Betriebe mit gemeinsamen und wirksamen Systemen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die diesen Betrieben einen bestimmten Gesundheitsstatus ermöglichen. Besteht in einem Aquakulturbetrieb innerhalb eines Kompartiments der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder wird dieser bestätigt, sollten daher die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch auf andere Betriebe in diesem Kompartiment ausgeweitet werden, was zu einer wirksameren Bekämpfung der Seuche führt. (39) Für Wassertiere ist die Stilllegung eine bereits in früheren Rechtsvorschriften der Union über die Prävention und Bekämpfung von Seuchen bei Aquakulturtieren vorgesehene Seuchenbekämpfungsmaßnahme und sollte weiterhin angewendet werden. Hauptziel der Stilllegung ist es, das Risiko einer Reinfektion von Betrieben mit einer Seuche der Kategorie A nach abgeschlossener Reinigung und Desinfektion und vor Aufnahme eines neuen Wassertierbestands zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitige Stilllegungen in Gebieten mit mehreren infizierten Betrieben stärken die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und tragen zu einer höheren Erfolgsquote bei. Für unterschiedliche Seuchen der Kategorie A sollten unterschiedliche Stilllegungszeiten festgelegt werden, um die Dauer der Stilllegung auf ein Mindestmaß zu reduzieren und gleichzeitig die Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahme sicherzustellen. (40) Ist ein Aquakulturbetrieb von einer Seuche der Kategorie A betroffen, die kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus diesem Betrieb nach Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen gestattet sein. In Bezug auf Fisch sollten diese Maßnahmen das Schlachten und Ausnehmen umfassen. Krebstiere sollten vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden. Diese Erzeugnisse sollten zum unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet oder in einem gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb weiterverarbeitet werden. Es handelt sich hierbei um wirksame Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung einer Seuche, die es gleichzeitig ermöglichen, dass diese Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr verwendet und nicht unnötig verschwendet werden. (41) In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Wassertieren Sperrzonen als wirksame Seuchenbekämpfungsmaßnahme eingerichtet werden. Sperrzonen können eine Schutzzone um Betriebe herum umfassen, die ein höheres Risiko für Seuchen der Kategorie A aufweisen. Um eine wirksame Seuchenbekämpfung sicherzustellen und die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollte die Verbringung von Aquakulturtieren zu Zuchtzwecken in Betriebe, die sich in der Schutzzone befinden, verboten werden. Um eine Reinfektion zu vermeiden, sollte die Schutzzone so lange beibehalten werden, bis die infizierten Aquakulturbetriebe von Tieren geräumt, gereinigt und desinfiziert wurden und der Stilllegungszeitraum abgeschlossen ist. (42) Bekämpfungsmaßnahmen in einer Schutzzone, die aufgrund einer Seuche bei Wassertieren eingerichtet wurde, sollten nur aufgehoben werden, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen sollten die Bestandsräumung, Reinigung, Desinfektion und Stilllegung der betroffenen Betriebe umfassen. Zudem müssen die Ergebnisse der regelmäßigen Besuche in allen in der Schutzzone befindlichen Betrieben zufriedenstellend ausfallen. Sind alle diese Bedingungen erfüllt, sollte aus der Schutzzone eine Überwachungszone werden. Diese Überwachungszone sollte solange beibehalten werden, bis der Überwachungszeitraum für die betreffende Seuche der Kategorie A abgelaufen ist und es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Seuche gibt. (43) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, im Rahmen der Notfallpläne eine operationelle Expertengruppe einzurichten; diese soll ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A gewährleisten. Die Hauptaufgabe der operationellen Expertengruppe bei Seuchenausbrüchen bei Wassertieren besteht darin, die zuständige Behörde bei der Bewertung zu unterstützen, welche Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche relevant sind. Die operationelle Expertengruppe für Seuchen bei wild lebenden Wassertieren sollte multidisziplinär besetzt sein und Vertreter einschlägiger staatlicher Stellen, wie Umwelt- und Fischereibehörden, sowie Vertreter von Interessenträgern, lokalen Behörden, Polizei oder anderen Organisationen umfassen, die die zuständige Behörde zu möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche der Kategorie A beraten können. (44) In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Durchführung allgemeiner gesundheitlicher Beschränkungen bei einer schweren übertragbaren Krankheit vorgesehen. Tritt bei Aquakulturtieren eine Seuche der Kategorie A auf, kann die zuständige Behörde strengere Vorschriften für tierische Nebenprodukte, die aus bestimmten Betrieben stammen, erlassen. Diese Vorschriften sind für den Umgang mit Situationen gedacht, in denen Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit das tiergesundheitliche Risiko nicht vermeiden können. Insbesondere müssen tierische Nebenprodukte aus solchen Betrieben in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden. (45) Mit Artikel 270 der Verordnung (EU) 2016/429 wurden die Richtlinien 92/66/EWG (7), 2001/89/EG (8), 2002/60/EG (9), 2003/85/EG (10) und 2005/94/EG (11) des Rates aufgehoben, in denen Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt waren. Gemäß Artikel 272 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten die aufgehobenen Richtlinien für weitere drei Jahre nach dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung oder bis zu einem von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden früheren Zeitpunkt. Um einen harmonisierten und vereinfachten tierarten- und seuchenübergreifenden Ansatz sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und die aufgehobenen Richtlinien sollten ab demselben Zeitpunkt nicht mehr gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften hinsichtlich des Bewusstseins für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Seuchenbekämpfung ergänzt, die in Bezug auf die gelisteten Seuchen anzuwenden sind, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 Bezug genommen wird. Diese Vorschriften umfassen Folgendes: a) Teil II betrifft gehaltene Landtiere und wild lebende Landtiere und enthält insbesondere: i) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I); ii) ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II); iii) ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Wiederbelegung der Sperrzone mit gehaltenen Tieren im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Artikel 63 und 68 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III); iv) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Tieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV); v) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Landtieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel V). b) Teil III betrifft gehaltene und wild lebende Wassertiere und enthält insbesondere: i) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I); ii) ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II); iii) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Wassertieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III); iv) ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV). c) Teil IV enthält die Schlussbestimmungen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1882 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), es sei denn, diese Begriffsbestimmungen decken Begriffe ab, die in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind. Ferner bezeichnet der Ausdruck: 1. „Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge; 2. „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist; 3. „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form; 4. „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen; 5. „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann; 6. „frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden; 7. „Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftieres: — nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere; — nach der Ausweidung; — nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk; — nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen. 8. „Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper im Sinne der Nummer 7 gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist; 9. „Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener Fette, Fleischextrakte und Blutprodukte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind; 10. „Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und nach dem Salzen getrocknet wurden; 11. „Kolostrum“ das bis zu fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht; 12. „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren; 13. „sichere Ware“ eine Ware, für deren Verbringung keine spezifischen Risikominderungsmaßnahmen gegen eine bestimmte gelistete Seuche erforderlich ist, unabhängig vom Status des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftszone dieser Seuche; 14. „Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 45 zugelassen wurden und zwischen denen Tiere zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden; 15. „infizierte Zone“ eine Zone, in der Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Tieren oder von Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren gelten können, die dem Zweck dienen, die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A im Fall der amtlichen Bestätigung der Seuche bei wild lebenden Tieren zu verhindern. Artikel 3 Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden (1)   Sind nach dieser Verordnung klinische Untersuchungen von Tieren erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass a) die Beprobung von Tieren zur klinischen Untersuchung im Einklang steht mit: i) Anhang I Abschnitt A.1 für Landtiere; und ii) Anhang XII Nummer 1 für Wassertiere; b) die klinische Untersuchung Folgendes umfasst: i) eine erste allgemeine Bewertung des Tiergesundheitsstatus des Betriebs, die alle in dem Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten einschließt; und ii) eine individuelle Untersuchung der in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Tiere. (2)   Sind nach dieser Verordnung Laboruntersuchungen erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass a) die Beprobung von Tieren zur Laboruntersuchung im Einklang steht mit: i) Anhang I Abschnitt A.2 für Landtiere; und ii) Anhang XII Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e für Wassertiere; b) die Diagnosemethoden für Laboruntersuchungen die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in: i) Anhang I Abschnitt B für Landtiere; und ii) Anhang XII Nummer 2 für Wassertiere; c) die Proben: i) unverzüglich an ein amtliches Laboratorium gesandt werden, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) benannt wurde; ii) im Einklang mit Anhang I Abschnitt C für Landtiere und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe f für Wassertiere; und iii) unter Befolgung etwaiger weiterer Anweisungen der zuständigen Behörde und des Labors hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit, die dazu dienen, die Ausbreitung von Erregern einer Seuche der Kategorie A zu verhindern; d) bei gehaltenen Tieren: i) ein Verzeichnis aller in dem Betrieb gehaltenen Tiere, der Arten und der Kategorien erstellt wird; bei Geflügel und Aquakulturtieren kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; und ii) das Identitätsabzeichen eines jeden beprobten Tieres gelisteter Arten bzw. bei Geflügel und Aquakulturtieren die Chargennummer aufgezeichnet wird. Artikel 4 Notfallpläne Die zuständige Behörde führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit dem Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 durch. TEIL II LANDTIERE KAPITEL I Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren Abschnitt 1 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren Artikel 5 Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat: a) Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert; b) Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich; c) es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden; d) sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt; e) nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert; f) es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden; g) der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und h) jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt. Artikel 6 Durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchgeführte Untersuchung (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen. (2)   Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen: a) klinische Untersuchungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in dem Betrieb; und b) Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen. Artikel 7 Vorläufige Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und dem Betrieb auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern: a) Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus; b) Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere nicht gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus; c) Verbot von Verbringungen jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften, aus dem Betrieb heraus; d) Isolierung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten und Schutz vor wild lebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren; e) Verbot der Tötung von Tieren gelisteter Arten ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde; und f) Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus dem Betrieb heraus, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, genehmigen, sofern: a) die Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen allen Bedingungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren genügen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern; b) sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; und c) es sich bei dem Bestimmungsbetrieb nicht um einen Schlachthof handelt. (3)   Werden Ausnahmen gemäß Absatz 2 gewährt, kann die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 über den Bestimmungsbetrieb verhängen. (4)   Die zuständige Behörde kann im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten in dem Betrieb anordnen, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert. (5)   Alle tierischen Nebenprodukte von toten Tieren, die in einem Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, verendet sind oder getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt, um sicherzustellen, dass der Seuchenerreger, auf den ein Verdacht besteht, inaktiviert wird, und um die Ausbreitung der Seuche auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern. Artikel 8 Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Ti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.