Europäische Union

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union Text von Bedeutung für den EWR

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Artikel 11 genannten Europäischen Notfallbewältigungskapazität im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels; j) Ermittlung von Lücken auf der Ebene der Europäischen Notfallbewältigungskapazität nach Artikel 12 und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schließung dieser Lücken durch Kofinanzierung neuer Bewältigungskapazitäten bis zu maximal 20 % der förderfähigen Kosten, sofern i) der Bedarf an neuen Kapazitäten durch Risikobewertungen bestätigt wird, ii) aufgrund des Verfahrens zur Ermittlung von Lücken gemäß Artikel 12 nachgewiesen wird, dass diese Kapazitäten den Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung stehen, iii) diese Kapazitäten von den Mitgliedstaaten entweder einzeln oder im Rahmen eines Konsortiums entwickelt werden, iv) diese Kapazitäten während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren für den freiwilligen Pool bereitgehalten werden und v) die Kofinanzierung dieser Kapazitäten kostenwirksam ist. Gegebenenfalls wird Konsortien von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf ein gemeinsames Risiko zusammenarbeiten, der Vorzug eingeräumt; k) Gewährleistung der Verfügbarkeit der logistischen Unterstützung für die Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1; l) Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung seitens der Mitgliedstaaten von Katastrophenbewältigungskapazitäten innerhalb der Union nach Artikel 8 Buchstabe g; m) auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen Unterstützung der Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen durch Entsendung eines Expertenteams vor Ort gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3. (2)   Die Förderfähigkeit in Bezug auf die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe i ist beschränkt auf: a) die Kosten auf Unionsebene für die Einrichtung und Verwaltung der Europäischen Notfallbewältigungskapazität und die damit verbundenen Verfahren nach Artikel 11; b) die Kosten für obligatorische Ausbildungen, Übungen und Workshops, die für die Zertifizierung der Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich sind (im Folgenden "Zertifizierungskosten"). Bei den Zertifizierungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten handeln; c) einmalige Kosten, die erforderlich sind, um die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten so zu verstärken, dass sie über ihre rein nationale Einsatzfähigkeit hinaus ein solches Maß an Bereitschaft und Verfügbarkeit erreichen, dass sie als Teil der Europäischen Notfallbewältigungskapazität im Einklang mit den Qualitätsanforderungen des freiwilligen Pools und den im Zertifizierungsprozess formulierten Empfehlungen eingesetzt werden können (im Folgenden "Anpassungskosten"). Diese Anpassungskosten können Ausgaben für die Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten, Autonomie, Autarkie, Transportfähigkeit, Verpackungs- und ähnliche Kosten sowie Ausgaben für die Bildung multinationaler Bewältigungskapazitäten Absatz z. B. Workshops, Ausbildungen, Entwicklung gemeinsamer Methoden, Standards, Verfahren und ähnliche Tätigkeiten) umfassen, sofern diese Ausgaben in einem konkreten Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am freiwilligen Pool stehen. Nicht darunter fallen die Ausgaben für Ausrüstung oder Personal, die bzw. das zur anfänglichen Einichtung der Bewältigungskapazitäten benötigt wird, oder die laufenden Instandhaltungs- oder Betriebskosten. Bei diesen Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten handeln, sofern dabei 30 % der Durchschnittskosten für die Entwicklung der Kapazität nicht überschritten werden, und d) Kosten für die Einrichtung und Verwaltung von Rahmenverträgen, Rahmenpartnerschaftsvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen zur Deckung vorübergehender Defizite bei außergewöhnlichen Katastrophen unter Berücksichtigung eines Mehrgefahren-Ansatzes. Die Finanzierung gemäß Buchstabe d dieses Absatzes i) kann die Kosten oder Gebühren abdecken, die für die Gestaltung, Erstellung, Aushandlung, den Abschluss und die Verwaltung der Verträge oder Vereinbarungen erforderlich sind, sowie die Kosten für die Entwicklung von Standardverfahren und Übungen zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Einsatzmittel. Diese Finanzierung kann auch bis zu 40 % der Kosten für die Gewährleistung eines schnellen Zugriffs auf diese Einsatzmittel abdecken; ii) darf weder die Kosten für den Erwerb oder die Entwicklung neuer Bewältigungskapazitäten noch die Kosten für den Einsatz dieser zusätzlichen Kapazitäten im Katastrophenfall abdecken. Die Kosten für den Einsatz dieser zusätzlichen Kapazitäten im Katastrophenfall werden von den hilfeersuchenden Mitgliedstaaten getragen; iii) darf 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht übersteigen. Wird die Obergrenze von 10 % vor Ablauf des Programmplanungszeitraums erreicht, so kann sie – wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Unionsverfahrens notwendig ist – im Wege von Durchführungsrechtsakten um bis zu 5 Prozentpunkte aufgestockt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen; Artikel 22 Förderfähigkeit von Bewältigungsmaßnahmen Die folgenden Bewältigungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht: a) Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1 mit der logistischen Unterstützung und der Entsendung von Experten nach Artikel 8 Buchstaben d und e; b) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und Transportressourcen nach Artikel 23 im Falle einer Katastrophe und c) nach Eingang eines Hilfeersuchens Ergreifung zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung auf die wirksamste Weise zu erleichtern. Artikel 23 Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Transportressourcen (1)   Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transportressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht: a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transportressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transportressourcen zu erleichtern; b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von zu Transportressourcen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können, und d) Finanzierung von Transportressourcen, die für rasche Bewältigungsmaßnahmen im Falle von Katastrophen erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen lediglich dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: i) Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt; ii) die zusätzlichen Transportressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten; iii) die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet; iv) die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Land direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert, und v) die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittländern die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union. (2)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen beläuft sich auf höchstens 55 % der gesamten förderfähigen Kosten. (3)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen kann darüber hinaus in den folgenden Fällen bis zu 85 % der gesamten förderfähigen Kosten abdecken: a) Die Kosten betreffen den Transport der gemäß Artikel 11 für den freiwilligen Pool bereitgestellten Kapazitäten oder b) die Unterstützung wird zur Deckung eines kritischen Bedarfs benötigt und kann aus dem freiwilligen Pool nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden. (4)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen kann darüber hinaus bis zu 100 % der unter den Ziffern i, ii und iii genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn dies erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen: i) die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird; ii) die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können, oder iii) den Transport der gebündelten Sachhilfe vor Ort, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten. Die finanzielle Unterstützung der Union nach diesem Absatz beträgt höchstens 75 000 EUR in jeweiligen Preisen für jede Aktivierung des Unionsverfahrens. In Ausnahmefällen kann diese Obergrenze im Wege von Durchführungsrechtsakten angehoben werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (5)   Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen. (6)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Finanzierungssätze. (7)   Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transportressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transportressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten. Artikel 24 Empfänger Die Finanzhilfen nach diesem Beschluss können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden. Artikel 25 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren (1)   Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus. (2)   Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Formen erfolgen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Ausgabenerstattung, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds. (3)   Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten an, außer für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung nach Kapitel IV, für die nicht im Voraus Vorkehrungen getroffen werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder. Artikel 26 Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen (1)   Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt. Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über eine finanzielle Unterstützung, die sie aus anderen Quellen, auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, erhalten, sowie über laufende Anträge auf eine solche Unterstützung informieren. (2)   Es sind Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union anzustreben. Im Falle der Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind. (3)   Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, der festgestellte Bedarf zugrunde zu legen und die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten. Artikel 27 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. (2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. (4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, Bestimmungen, die der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen. KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 28 Drittländer und internationale Organisationen (1)   Das Unionsverfahren steht folgenden Ländern offen: a) den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, unter den Bedingungen des EWR-Abkommens sowie anderen europäischen Ländern, wenn Abkommen und Verfahren dies vorsehen; b) den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union. (2)   Die in Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und h genannte finanzielle Unterstützung kann auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern gewährt werden, soweit sie die Finanzierung aus einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) und einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments ergänzt. (3)   Internationale oder regionale Organisationen können an Aktivitäten im Rahmen des Unionsverfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen diesen Organisationen und der Union dies zulassen. Artikel 29 Zuständige Behörden Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und informieren die Kommission darüber. Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen. (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 31 Dringlichkeitsverfahren (1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. (2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf. Artikel 32 Durchführungsrechtsakte (1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den folgenden Fragen: a) Zusammenwirken des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a; operative Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb der Union nach Artikel 15 sowie außerhalb der Union nach Artikel 16, einschließlich der Benennung einschlägiger internationaler Organisationen; b) Komponenten des CECIS sowie Organisation des Informationsaustauschs über dieses System nach Artikel 8 Buchstabe b; c) Verfahren für die Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17; d) Ermittlung von Modulen, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten nach Artikel 9 Absatz 1; e) operative Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module nach Artikel 9 Absatz 2, einschließlich ihrer Aufgaben, Kapazitäten, Hauptbestandteile, Autarkie und ihrer Entsendung; f) Kapazitätsziele, Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren, die für das Funktionieren der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich sind, nach Artikel 11, sowie finanzielle Vorkehrungen nach Artikel 21 Absatz 2; g) Ermittlung und Schließung von Lücken der Europäischen Notfallbewältigungskapazität nach Artikel 12; h) Organisation des Ausbildungsprogramms, des Rahmens für Übungen und des Programms zur Auswertung der Erkenntnisse nach Artikel 13 und i) Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe nach den Artikeln 18 und 23. (2)   Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 33 Ausschussverfahren (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. Artikel 34 Bewertung (1)   Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen. (2)   Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vor: a) spätestens bis zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses; b) spätestens bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieses Beschlusses und c) spätestens bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung. Dem Zwischenbericht über die Bewertung und der Mitteilung nach den Buchstaben a bzw. b sind gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieses Beschlusses beigefügt. KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 35 Übergangsbestimmungen (1)   Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom eingeleitet werden, werden – sofern dies relevant ist – weiterhin nach der genannten Entscheidung verwaltet. (2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten auf nationaler Ebene einen reibungslosen Übergang zwischen den Maßnahmen, die auf der Grundlage des Finanzierungsinstruments durchgeführt werden, und den Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Beschlusses durchgeführt werden. Artikel 36 Aufhebung Die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom und die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieses Beschlusses zu lesen. Artikel 37 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014. Artikel 38 Adressaten Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident L. LINKEVIČIUS (1)   ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 164. (2)  Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Fö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.