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Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-12-18

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02013D1313 — DE — 18.12.2023 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS Nr. 1313/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 VERORDNUNG (EU) 2018/1475 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 2. Oktober 2018   L 250 1 4.10.2018 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2019/420 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. März 2019   L 77I 1 20.3.2019 ►M3 VERORDNUNG (EU) 2021/836 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 20. Mai 2021   L 185 1 26.5.2021 ►M4 BESCHLUSS (EU) 2023/2671 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 22. November 2023   L  1 28.11.2023 ▼B BESCHLUSS Nr. 1313/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (Text von Bedeutung für den EWR) KAPITEL I ALLGEMEINES ZIEL UND SPEZIFISCHE ZIELE, GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Allgemeines Ziel und Gegenstand (1)   Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern. ▼M3 (2)   Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung, hydrogeologischer Instabilität oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken. (3)   Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können. ▼B (4)   Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen für das Unionsverfahren und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens. (5)   Das Unionsverfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsakten der Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben. (6)   Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder des Unionsrechts für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz durchgeführt werden. Artikel 2 Anwendungsbereich (1)   Dieser Beschluss gilt für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zusammenarbeit umfasst a)  Präventions- und Vorsorgemaßnahmen innerhalb der Union und – insoweit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 betroffen sind – auch außerhalb der Union, und b)  Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der unmittelbaren schädlichen Folgen einer Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich in den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ländern, nach Eingang eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens. (2)   Dieser Beschluss trägt den besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster Randlage befindlicher und sonstiger Gebiete oder Inseln der Union in Bezug auf Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung sowie den besonderen Bedürfnissen der überseeischen Länder und Gebiete in Bezug auf die Katastrophenbewältigung Rechnung. Artikel 3 Spezifische Ziele (1)   Mit dem Unionsverfahren werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und ihre Koordinierung erleichtert, wobei die folgenden gemeinsamen spezifischen Ziele verfolgt werden: a)  hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der potenziellen Auswirkungen von Katastrophen, durch Förderung einer Präventionskultur und durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Diensten; b)  bessere Vorsorge auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union zur Reaktion auf Katastrophen; ▼M3 c)  Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe, sowie Aufforderung der Mitgliedstaaten, auf die Beseitigung bürokratischer Hindernisse hinzuwirken; ▼B d)  Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen; ▼M2 e)  Erhöhung der Verfügbarkeit und des Einsatzes wissenschaftlicher Erkenntnisse über Katastrophen; und f)  Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierungsmaßnahmen auf grenzüberschreitender Ebene und zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für die gleichen Katastrophenarten sind. ▼B (2)   Indikatoren werden gegebenenfalls für die Beobachtung, die Evaluierung und die Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses herangezogen. Diese Indikatoren erfassen ▼M2 a)  die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die der Kommission die Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d zur Verfügung gestellt haben; ▼M3 b)  die Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Katastrophen, gemessen am Umfang der Bewältigungskapazitäten im Europäischen Katastrophenschutz-Pool im Verhältnis zu den Kapazitätszielen nach Artikel 11, der Zahl der im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS) registrierten Module und der Zahl der zur Hilfeleistung in Überforderungssituationen eingerichteten rescEU-Kapazitäten; ▼B c)  die Fortschritte bei der Verbesserung der Katastrophenbewältigung, gemessen an der Schnelligkeit der Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens und am Ausmaß des Beitrags der geleisteten Hilfe zum Bedarf vor Ort und d)  die Fortschritte bei der Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen, gemessen am Kenntnisstand der Unionsbürger über die Risiken in ihrer Region. Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1.  "Katastrophe" jede Situation, die ernsthafte Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum, einschließlich Kulturgütern, hat oder haben kann; 2.  "Bewältigung" jede Maßnahme, die aufgrund eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens bei einer unmittelbar drohenden Katastrophe oder während oder nach einer Katastrophe zur Bekämpfung ihrer unmittelbaren schädlichen Folgen getroffen wird; 3.  "Vorsorge" das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und materieller Mittel sowie von Strukturen, Gemeinschaften und Organisationen zu einer wirksamen und raschen Katastrophenbewältigung, erzielt durch vorab durchgeführte Maßnahmen; 4.  "Prävention" jede Maßnahme, die darauf abzielt, Risiken zu verringern oder die schädlichen Folgen von Katastrophen für Menschen, Umwelt und Eigentum, einschließlich Kulturgütern, abzuschwächen; ▼M3 4a.  "Unionsziele für Katastrophenresilienz" unverbindliche Ziele, die im Bereich des Katastrophenschutzes zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die mehrere Länder betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann; ▼B 5.  "Frühwarnung" die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken und schädlichen Folgen einer Katastrophe und zur Erleichterung der Vorsorge im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung ermöglicht; 6.  "Modul" eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist; 7.  "Risikobewertung" den gesamten sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene; 8.  "Risikomanagementfähigkeit" die Fähigkeit eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen zur Verringerung, zur Anpassung an oder zur Abschwächung der in seinen Risikobewertungen ermittelten Risiken (Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit einer Katastrophe) auf ein in diesem Mitgliedstaat annehmbares Maß. Die Risikomanagementfähigkeit wird beurteilt anhand der technischen, finanziellen und administrativen Fähigkeit zur Durchführung a)  von angemessenen Risikobewertungen, b)  einer angemessenen Risikomanagementplanung zur Prävention und Vorsorge und c)  angemessener Maßnahmen zur Risikoprävention und -vorsorge; 9.  "Unterstützung durch den Gastgeberstaat" jede in den Vorsorge- und Bewältigungsphasen von dem Land, das Hilfe erhält oder leistet, oder von der Kommission getroffene Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer Hindernisse für die im Rahmen des Unionsverfahrens angebotene internationale Hilfe dient. Dies schließt die Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Transits dieser Hilfe durch ihr Hoheitsgebiet ein; 10.  "Bewältigungskapazität" die Hilfe, die auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden kann; 11.  "logistische Unterstützung" die wesentliche Ausrüstung bzw. die wesentlichen Dienstleistungen, die erforderlich ist bzw. sind, damit die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Expertenteams ihre Aufgaben wahrnehmen können, unter anderem Kommunikation, vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und inländische Beförderung; ▼M2 12.  "Teilnehmerstaat" ein Drittland, das im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 an dem Unionsverfahren teilnimmt. ▼B KAPITEL II PRÄVENTION Artikel 5 Präventionsmaßnahmen (1)   Zur Erreichung der Präventionsziele und zur Ausführung der Präventionsmaßnahmen geht die Kommission wie folgt vor: ▼M2 a)  Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern, sowie die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen, Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung und Innovation, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, weiter zu erleichtern und zu fördern; ▼B b)  sie unterstützt und fördert die Risikobewertungs- und Risikokartierungstätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse; ▼M3 c)  sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, darunter Risiken für Katastrophen, die mehrere Staaten betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels; ▼B d)  sie hält zum Austausch bewährter Vorgehensweisen darüber an, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme in die Lage versetzt werden können, die Folgen des Klimawandels zu bewältigen; e)  sie fördert und unterstützt die Entwicklung und Umsetzung der Risikomanagementtätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse; ▼M2 f)  sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen; ▼M3 g)  sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig innerhalb der Fristen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 6; ▼B h)  sie fördert die Inanspruchnahme unterschiedlicher Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an; ▼M2 i)  sie hebt die Bedeutung der Risikoprävention hervor, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, und sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Information der Öffentlichkeit über Alarmsysteme, indem sie Leitlinien zu diesen Systemen bereitstellt — auch auf grenzüberschreitender Ebene; ▼B j)  sie fördert Präventionsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und den in Artikel 28 genannten Drittländern durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse und k)  sie ergreift in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Präventionsmaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ziel erreicht werden kann. (2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Präventionsmaßnahmen zu leisten. ▼M2 Artikel 6 Risikomanagement (1)   Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen — namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde —, und zur Förderung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a)  sie entwickeln die Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter; b)  sie entwickeln die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter; ▼M3 c)  sie entwickeln und verfeinern weiter die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, auch bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Unionsziele der Katastrophenresilienz, sobald diese festgelegt wurden, und der Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen, die mehrere Saaten betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können; d)  sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäß Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Risiken in Verbindung mit Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Staaten haben oder haben können, sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission diese Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre — und wann immer es zu bedeutenden Änderungen kommt — zur Verfügung; e)  sie nehmen freiwillig an gegenseitigen Begutachtungen zur Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil; f)  sie verbessern im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen die Erhebung von Daten über Katastrophenschäden auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, um die faktengestützte Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und die Ermittlung von Lücken bei Katastrophenbewältigungskapazitäten sicherzustellen. ▼M2 (2)   Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zudem spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, die dazu dienen, die angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für ähnliche Katastrophenarten sind, zu verbessern, auch in Bezug auf gemäß Absatz 1 Buchstabe d ermittelte grenzüberschreitende Risiken sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. (3)   Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2019 Leitlinien für die Vorlage der Zusammenfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe d weiterentwickeln. (4)   Stellt ein Mitgliedstaat über das Unionsverfahren häufig Hilfeersuchen für dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart, so kann die Kommission — nach einer sorgfältigen Analyse der Gründe für die Aktivierung und deren Umstände und mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Verbesserung seines Präventions- und Vorsorgeniveaus zu unterstützen — folgende Maßnahmen treffen: a)  sie kann den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, zusätzliche Informationen zu bestimmten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Risiko für diese Katastrophenart zu übermitteln und b)  gegebenenfalls auf der Grundlage der übermittelten Informationen i)  die Entsendung eines Expertenteams vor Ort vorschlagen, das Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anbietet, oder ii)  Empfehlungen zur Verbesserung des Präventions- und Vorsorgeniveaus in dem betreffenden Mitgliedstaat geben. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat informieren einander über alle Maßnahmen, die gemäß diesen Empfehlungen getroffen werden. Wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Unionsverfahrens dreimal innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart ersucht, gelten die Buchstaben a und b, es sei denn, eine sorgfältige Analyse der Gründe für die häufige Aktivierung und deren Umstände ergibt, dass dies nicht erforderlich ist. ▼M3 (5)   Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes fest und arbeitet diese Ziele aus, und sie nimmt Empfehlungen zur Festlegung dieser Ziele als unverbindliche gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen bei Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, an. Diese Ziele stützen sich auf aktuelle und vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, der Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifender Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen. Bei der Ausarbeitung von Unionszielen für Katastrophenresilienz berücksichtigt die Kommission wiederkehrende Katastrophen, die die Mitgliedstaaten heimsuchen, und schlägt den Mitgliedstaaten vor, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, darunter alle Maßnahmen, die unter Inanspruchnahme von Unionsmitteln umzusetzen sind, um die Resilienz gegenüber solchen Katastrophen zu stärken. ▼B KAPITEL III VORSORGE ▼M3 Artikel 7 Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (1)   Es wird ein Zentrum für die Koordination von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.