Europäische Union

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union Text von Bedeutung für den EWR

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reichenden Kapazitäten, damit sie angemessen und konsequent auf Katastrophen von einer Art und Größenordnung reagieren können, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann. (4)   Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen für das Unionsverfahren und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens. (5)   Das Unionsverfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsakten der Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben. (6)   Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder des Unionsrechts für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz durchgeführt werden. Artikel 2 Anwendungsbereich (1)   Dieser Beschluss gilt für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zusammenarbeit umfasst a) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen innerhalb der Union und – insoweit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 betroffen sind – auch außerhalb der Union, und b) Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der unmittelbaren schädlichen Folgen einer Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich in den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ländern, nach Eingang eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens. (2)   Dieser Beschluss trägt den besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster Randlage befindlicher und sonstiger Gebiete oder Inseln der Union in Bezug auf Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung sowie den besonderen Bedürfnissen der überseeischen Länder und Gebiete in Bezug auf die Katastrophenbewältigung Rechnung. Artikel 3 Spezifische Ziele (1)   Mit dem Unionsverfahren werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und ihre Koordinierung erleichtert, wobei die folgenden gemeinsamen spezifischen Ziele verfolgt werden: a) hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der potenziellen Auswirkungen von Katastrophen, durch Förderung einer Präventionskultur und durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Diensten; b) bessere Vorsorge auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union zur Reaktion auf Katastrophen; c) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht; d) Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen. (2)   Indikatoren werden gegebenenfalls für die Beobachtung, die Evaluierung und die Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses herangezogen. Diese Indikatoren erfassen a) die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die der Kommission eine Zusammenfassung ihrer Risikobewertungen und eine Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit nach Artikel 6 zur Verfügung gestellt haben; b) die Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Katastrophen, gemessen am Umfang der Bewältigungskapazitäten im freiwilligen Pool im Verhältnis zu den Kapazitätszielen nach Artikel 11 und der Zahl der im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle registrierten Module; c) die Fortschritte bei der Verbesserung der Katastrophenbewältigung, gemessen an der Schnelligkeit der Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens und am Ausmaß des Beitrags der geleisteten Hilfe zum Bedarf vor Ort und d) die Fortschritte bei der Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen, gemessen am Kenntnisstand der Unionsbürger über die Risiken in ihrer Region. Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. "Katastrophe" jede Situation, die ernsthafte Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum, einschließlich Kulturgütern, hat oder haben kann; 2. "Bewältigung" jede Maßnahme, die aufgrund eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens bei einer unmittelbar drohenden Katastrophe oder während oder nach einer Katastrophe zur Bekämpfung ihrer unmittelbaren schädlichen Folgen getroffen wird; 3. "Vorsorge" das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und materieller Mittel sowie von Strukturen, Gemeinschaften und Organisationen zu einer wirksamen und raschen Katastrophenbewältigung, erzielt durch vorab durchgeführte Maßnahmen; 4. "Prävention" jede Maßnahme, die darauf abzielt, Risiken zu verringern oder die schädlichen Folgen von Katastrophen für Menschen, Umwelt und Eigentum, einschließlich Kulturgütern, abzuschwächen; 5. "Frühwarnung" die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken und schädlichen Folgen einer Katastrophe und zur Erleichterung der Vorsorge im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung ermöglicht; 6. "Modul" eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist; 7. "Risikobewertung" den gesamten sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene; 8. "Risikomanagementfähigkeit" die Fähigkeit eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen zur Verringerung, zur Anpassung an oder zur Abschwächung der in seinen Risikobewertungen ermittelten Risiken (Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit einer Katastrophe) auf ein in diesem Mitgliedstaat annehmbares Maß. Die Risikomanagementfähigkeit wird beurteilt anhand der technischen, finanziellen und administrativen Fähigkeit zur Durchführung a) von angemessenen Risikobewertungen, b) einer angemessenen Risikomanagementplanung zur Prävention und Vorsorge und c) angemessener Maßnahmen zur Risikoprävention und -vorsorge; 9. "Unterstützung durch den Gastgeberstaat" jede in den Vorsorge- und Bewältigungsphasen von dem Land, das Hilfe erhält oder leistet, oder von der Kommission getroffene Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer Hindernisse für die im Rahmen des Unionsverfahrens angebotene internationale Hilfe dient. Dies schließt die Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Transits dieser Hilfe durch ihr Hoheitsgebiet ein; 10. "Bewältigungskapazität" die Hilfe, die auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden kann; 11. "logistische Unterstützung" die wesentliche Ausrüstung bzw. die wesentlichen Dienstleistungen, die erforderlich ist bzw. sind, damit die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Expertenteams ihre Aufgaben wahrnehmen können, unter anderem Kommunikation, vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und inländische Beförderung. KAPITEL II PRÄVENTION Artikel 5 Präventionsmaßnahmen (1)   Zur Erreichung der Präventionsziele und zur Ausführung der Präventionsmaßnahmen geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern und den Austausch von Fachwissen, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, zu erleichtern; b) sie unterstützt und fördert die Risikobewertungs- und Risikokartierungstätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse; c) sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels; d) sie hält zum Austausch bewährter Vorgehensweisen darüber an, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme in die Lage versetzt werden können, die Folgen des Klimawandels zu bewältigen; e) sie fördert und unterstützt die Entwicklung und Umsetzung der Risikomanagementtätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse; f) sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch, erarbeitet zusammen mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2014 Leitlinien zu Inhalt, Methodik und Struktur dieser Bewertungen und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen; g) sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig im Einklang mit den Fristen nach Artikel 6 Buchstabe c über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 6; h) sie fördert die Inanspruchnahme unterschiedlicher Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an; i) sie hebt die Bedeutung der Risikoprävention hervor und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit; j) sie fördert Präventionsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und den in Artikel 28 genannten Drittländern durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse und k) sie ergreift in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Präventionsmaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ziel erreicht werden kann. (2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Präventionsmaßnahmen zu leisten. Artikel 6 Risikomanagement Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen, namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde, und durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) Sie erstellen Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene und stellen der Kommission bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle drei Jahre eine Zusammenfassung der einschlägigen Punkte dieser Risikobewertungen zur Verfügung; b) sie entwickeln und verfeinern ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene; c) sie stellen der Kommission nach der endgültigen Erarbeitung der einschlägigen Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f alle drei Jahre und jedes Mal, wenn bedeutende Änderungen vorliegen, die Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene zur Verfügung, und d) sie nehmen auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen der Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil. KAPITEL III VORSORGE Artikel 7 Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen Es wird das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung. Artikel 8 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Kommission Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen: a) Verwaltung des ERCC; b) Verwaltung des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS), das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht; c) Beitrag zur Entwicklung und besseren Integration von transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen von europäischem Interesse, um rasche Bewältigungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Verknüpfungen zwischen den nationalen Frühwarn- und Alarmsystemen und deren Verbindung mit dem ERCC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und künftigen Informations-, Beobachtungs- und Detektionsquellen und -systeme und bauen auf ihnen auf; d) Schaffung und Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben, i) den in dem hilfeersuchenden Land bestehenden Bedarf zu bewerten, der im Rahmen des Unionsverfahrens möglicherweise bewältigt werden kann, ii) bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenbewältigungshilfe vor Ort zu erleichtern und die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen und iii) das hilfeersuchende Land durch Fachwissen über Präventions-, Vorsorge- oder Bewältigungsmaßnahmen zu unterstützen; e) Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung für diese Expertenteams; f) Aufbau und Aufrechterhaltung eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um das ERCC bei der Beobachtung von Informationen und der Erleichterung der Koordinierung zu unterstützen; g) Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung von Katastrophenbewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten innerhalb der Union; h) Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module und sonstiger Bewältigungskapazitäten, wobei den bewährten Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird; i) Durchführung – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand der bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen, j) Unterstützung der Aufstellung von Programmen für die freiwillige gegenseitige Begutachtung der Vorsorgestrategien der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, die die Abfassung von Empfehlungen zur Erhöhung des Maßes an Vorsorge der Union ermöglichen; k) Durchführung – in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten – zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann. Artikel 9 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten (1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis am Aufbau von Modulen, insbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Unionsverfahrens. Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module, die sonstigen Bewältigungskapazitäten sowie die Experten in ihren zuständigen Diensten und insbesondere in ihren Katastrophenschutz- oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung der Module oder sonstigen Bewältigungskapazitäten von der Art der Katastrophe und von den besonderen, mit der Katastrophe zusammenhängenden Erfordernissen abhängen kann. (2)   Die Module umfassen jeweils die Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und a) sie können vorab festgelegte Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien erfüllen, so dass sie i) sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und ii) während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können; b) sie sind mit anderen Modulen interoperabel; c) es werden zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität Ausbildungen und Übungen durchgeführt; d) sie werden einer für den Einsatz von Modulen verantwortlichen Person unterstellt und e) sie sind in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten. (3)   Die Mitgliedstaaten ermitteln auf freiwilliger Basis vorab Experten, die als Mitglieder von Expertenteams im Sinne des Artikels 8 Buchstabe d entsandt werden könnten. (4)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige Bewältigungskapazitäten bereitzustellen, die in den zuständigen Diensten verfügbar sein könnten oder die von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen bereitgestellt werden können. Die sonstigen Bewältigungskapazitäten können Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und sind gegebenenfalls a) in der Lage, Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien zu erfüllen, so dass sie i) sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und ii) erforderlichenfalls während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können; b) in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten. (5)   Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Kapazitäten bereitstellen, die als Teil der Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzt werden könnten, wie z. B. Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt. (6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über die Experten, Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten, die sie zur Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 zur Verfügung stellen, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls. (7)   Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontaktstellen gemäß Artikel 8 Buchstabe b und unterrichten die Kommission darüber. (8)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Vorsorgemaßnahmen, um die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern. (9)   Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 23 die geeigneten Maßnahmen, um den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe sicherzustellen. Artikel 10 Planung der Maßnahmen (1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Planung der Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenbewältigung, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten. (2)   Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe. Artikel 11 Europäische Notfallbewältigungskapazität (1)   Es wird eine Europäische Notfallbewältigungskapazität geschaffen. Sie besteht aus einem freiwilligen Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Experten. (2)   Die Kommission legt auf der Grundlage von ermittelten Risiken fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für die Europäische Notfallbewältigungskapazität benötigt werden (im Folgenden "Kapazitätsziele"). (3)   Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die Bewältigungskapazitäten fest, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität bereithalten. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität ihrer Bewältigungskapazitäten. (4)   Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stellen. (5)   Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren auf freiwilliger Basis die Bewältigungskapazitäten, die sie für die Europäische Notfallbewältigungskapazität bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam registriert. (6)   Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stellen, stehen ihnen jederzeit für nationale Zwecke zur Verfügung. (7)   Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stellen, werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin grundsätzlich für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die endgültige Entscheidung über ihre Entsendung wird von den Mitgliedstaaten getroffen, die die betreffende Bewältigungskapazität registriert haben. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Bewältigungskapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber. (8)   Die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten bleiben im Falle ihrer Entsendung der Führung und der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten unterstellt und können jederzeit im Benehmen mit der Kommission abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert wird, diese Bewältigungskapazitäten zur Verfügung zu halten. Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert. (9)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallbewältigungskapazität. Artikel 12 Schließung von Lücken bei den Bewältigungskapazitäten (1)   Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität. (2)   Sind potenziell signifikante Lücken ermittelt worden, so prüft die Kommission, ob die erforderlichen Kapazitäten den Mitgliedstaaten außerhalb der Europäischen Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stehen. (3)   Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, sich entweder einzeln oder durch ein Konsortium von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf gemeinsame Risiken zusammenarbeiten, mit etwaigen nach Absatz 2 ermittelten strategischen Kapazitätslücken zu befassen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten hierbei im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben i und j und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen. (4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.