Europäische Union

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union Text von Bedeutung für den EWR

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20.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 347/924 BESCHLUSS Nr. 1313/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Da Häufigkeit und Ausmaß von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen haben und insbesondere aufgrund des Klimawandels und der potenziellen Interaktion von mehreren natürlichen und techno-logischen Risiken in Zukunft noch stärkere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und längerfristigen Auswirkungen zu erwarten sind, erfordert das Katastrophenmanagement zunehmend ein integriertes Konzept. Die Europäische Union sollte Solidarität fördern und die Koordinierung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen, ergänzen und erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern. (2) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates (2), neu gefasst durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (3), wurde ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz geschaffen. Die Finanzierung dieses Verfahrens wurde durch die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates (4) sichergestellt, mit der das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (im Folgenden "Finanzierungsinstrument") geschaffen wurde. Damit wird finanzielle Unterstützung der Union sowohl zur Steigerung der Wirksamkeit der Reaktion auf größere Notfälle als auch zur Verstärkung der Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Notfällen bereitgestellt, einschließlich der Fortsetzung der zuvor auf der Grundlage der Entscheidung 1999/847/EG des Rates (5) durchgeführten Maßnahmen. Die Laufzeit des Finanzierungsinstruments endet am 31. Dezember 2013. (3) Der durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") gewährleistete Schutz sollte hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten gelten, einschließlich Kulturgütern, die von allen Arten von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind; dazu zählen Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akute Notfälle im Gesundheitsbereich. Bei allen diesen Katastrophen kann zur Ergänzung der Bewältigungsfähigkeiten des betroffenen Landes Katastrophenhilfe oder anderweitige Nothilfe im Rahmen des Unionsverfahrens erforderlich werden. Was durch Terroranschläge, nukleare oder radiologische Unfälle verursachte Katastrophen betrifft, so sollte das Unionsverfahren lediglich die Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes abdecken. (4) Das Unionsverfahren sollte außerdem bei der Umsetzung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine wichtige Rolle spielen, indem seine Ressourcen und Kapazitäten nach Erfordernis zur Verfügung gestellt werden. (5) Das Unionsverfahren ist sichtbarer Ausdruck der europäischen Solidarität, indem es einen praktischen und zeitnahen Beitrag zur Katastrophenprävention und -vorsorge wie auch zur Bewältigung von eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophen gewährleistet, unbeschadet der einschlägigen Leitgrundsätze und Regelungen im Bereich des Katastrophenschutzes. Dieser Beschluss sollte daher weder die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die unter diesen Beschluss fallenden Bereiche beziehen, noch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen. (6) Das Unionsverfahren sollte dem einschlägigen Unionsrecht sowie den internationalen Verpflichtungen der Union gebührend Rechnung tragen und die Synergien mit entsprechenden Unionsinitiativen wie dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem Europäischen Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (European Programme for Critical Infrastructure Protection, EPCIP) und dem Gemeinsamen Informationsraum (Common Information Sharing Environment, CISE) nutzen. (7) Regionale und örtliche Behörden spielen beim Katastrophenmanagement eine wichtige Rolle. Es ist daher notwendig, die regionalen und örtlichen Behörden in angemessener Weise an den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den nationalen Strukturen der Mitgliedstaaten zu beteiligen. (8) Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen" gefordert. Das Unionsverfahren sollte den allgemeinen strategischen Rahmen für Maßnahmen der Union zur Risikoprävention umfassen, durch die ein höheres Schutzniveau sowie eine höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen erreicht werden sollen, indem den Auswirkungen von Katastrophen vorgebeugt wird oder diese abgeschwächt werden und eine Präventionskultur entwickelt wird, wobei auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels und der Bedarf an angemessenen Anpassungsmaßnahmen gebührend berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang sind Risikobewertungen, Risikomanagementplanung, die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit eines jeden Mitgliedstaats auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene unter Beteiligung gegebenenfalls anderer einschlägiger Dienststellen, eine auf Unionsebene erstellte Risikoübersicht und gegenseitige Begutachtungen wesentliche Voraussetzungen für ein integriertes Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem Risikopräventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen miteinander verbunden werden. Daher sollte das Unionsverfahren einen allgemeinen Rahmen für den Austausch von Informationen über Risiken und Risikomanagementfähigkeiten unbeschadet des Artikels 346 AEUV umfassen, nach dem ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. (9) Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch Hilfe bei der Weiterentwicklung und besseren Integration der transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsysteme von europäischem Interesse bei der Verringerung der Reaktionszeit für Bewältigungsmaßnahmen im Katastrophenfall und für die Warnung der Unionsbürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende und zukünftige Informationsquellen und -systeme einbeziehen und auf diesen aufbauen, wobei einschlägige neue Technologien gefördert werden sollten. (10) Das Unionsverfahren sollte allgemeine strategische Vorgaben beinhalten, die darauf abzielen, das Maß der Vorsorge der Katastrophenschutzsysteme und -dienste, ihres Personals sowie der Bevölkerung in der Union kontinuierlich zu verbessern. Hierzu sollten sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten ein Programm für Übungen, ein Programm zur Erkenntnisauswertung sowie Ausbildungsprogramme und ein Ausbildungsnetzwerk im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gehören, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2008 zu europäischen Ausbildungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenmanagements gefordert. (11) Die Entwicklung von Katastrophenschutzeinsatzmodulen, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine vollständige Interoperabilität abzielen, sollte weiterverfolgt werden, damit die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes gestärkt und die koordinierte gemeinsame rasche Katastrophenbewältigung der Mitgliedstaaten weiterentwickelt wird. Diese Module sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert werden und deren Führung und Kontrolle unterstehen. (12) Durch das Unionsverfahren sollte die Mobilisierung und Koordinierung von Hilfseinsätzen erleichtert werden. Das Unionsverfahren sollte auf einer Unionsstruktur beruhen, die aus einem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC), einer Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines freiwilligen Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, ausgebildeten Experten und einem von der Kommission und den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten verwalteten Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS) besteht. Dies sollte den Rahmen dafür bieten, gesicherte Informationen über die Lage zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten und die bei den Einsätzen gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen. (13) Für eine bessere Planung der Katastrophenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens und die Verbesserung der Verfügbarkeit der Schlüsselkapazitäten ist es notwendig, eine Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines freiwilligen Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ein strukturiertes Verfahren zur Ermittlung etwaiger Kapazitätslücken zu entwickeln. (14) Was Hilfseinsätze zur Katastrophenbewältigung außerhalb der Union betrifft, sollte das Unionsverfahren die von den Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes durchgeführten Maßnahmen erleichtern und unterstützen und dadurch die Kohärenz der internationalen Katastrophenschutzmaßnahmen fördern. Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei Hilfseinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des Unionsverfahrens geleistete Hilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Voraussetzung für die Unterstützung der Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden Beitrags der Union zu den globalen Hilfsmaßnahmen ist eine bessere Koordinierung der durch das Unionsverfahren bereitgestellten Katastrophenhilfe. Bei Katastrophen, bei denen die Hilfe sowohl im Rahmen des Unionsverfahrens als auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (6) geleistet wird, sollte die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität aller Maßnahmen der Union unter Berücksichtigung des Europäischen Konsenses über humanitäre Hilfe (7) sicherstellen. (15) Die Verfügbarkeit angemessener Transportmittel und der Zugang dazu müssen im Hinblick auf die Entwicklung einer raschen Reaktionsfähigkeit auf Unionsebene verbessert werden. Die Union sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten durch die Erleichterung der Koordination und Zusammenlegung der Transportressourcen unterstützen und ergänzen und erforderlichenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Transportmittel nach bestimmten Kriterien beitragen und bestehende Systeme berücksichtigen. (16) Die Hilfseinsätze sollten bedarfsorientiert sein und vollständig vor Ort koordiniert werden, um ihre Wirksamkeit zu maximieren und den Zugang zur betroffenen Bevölkerung sicherzustellen. Die Kommission sollte den vor Ort entsandten Expertenteams angemessene logistische Unterstützung bereitstellen. (17) Das Unionsverfahren kann auch für die Katastrophenschutzhilfe im Rahmen der konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern angewendet werden, sofern die konsularischen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten darum ersuchen. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten wann immer möglich derartige Ersuchen untereinander und mit anderen einschlägigen Akteuren koordinieren, um eine optimale Nutzung des Unionsverfahrens zu gewährleisten und praktische Probleme vor Ort zu vermeiden. Um die Unterstützung könnte beispielsweise der federführende Staat oder der für die Koordinierung der Hilfe für alle Unionsbürger zuständige Mitgliedstaat ersuchen. Das Konzept des federführenden Staates ist im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit (8) auszulegen. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Unionsvorschriften über den konsularischen Schutz für Unionsbürger im Ausland. (18) Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen ist eine Abstimmung mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Stellen ebenfalls von Nutzen, damit zusätzliche Bewältigungskapazitäten, die diese unter Umständen im Katastrophenfall über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen können, ermittelt werden. (19) Der Einsatz militärischer Mittel unter ziviler Führung als letztes Mittel kann einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenbewältigung darstellen. Wird der Einsatz militärischer Mittel bei Katastrophenschutzeinsätzen für angemessen erachtet, so sollten bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel für den Katastrophenschutz im Rahmen des Unionsverfahrens befolgt werden, und die Zusammenarbeit sollte den einschlägigen internationalen Leitlinien entsprechen. (20) Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten. (21) Die Beteiligung von Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, von Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sollte möglich sein. Bestimmte Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, sollten auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingebundenen Ländern zugute kommen. (22) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich des Zusammenwirkens des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der operativen Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb und außerhalb der Union, hinsichtlich der Komponenten des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle und der Organisation des Informationsaustauschs über dieses System, hinsichtlich des Verfahrens für den Einsatz von Expertenteams, hinsichtlich der Ermittlung von Modulen, sonstiger Bewältigungskapazitäten und Experten, hinsichtlich der operativen Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module, hinsichtlich der Kapazitätsziele, der Qualitätsanforderungen und der Interoperabilitätsanforderungen und des Zertifizierungs- und Registrierungsverfahrens, das für das Funktionieren der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich ist, sowie der finanziellen Vorkehrungen, hinsichtlich der Ermittlung und Schließung von Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität, hinsichtlich der Organisation des Ausbildungsprogramms, des Programms für Übungen und des Programms zur Erkenntnisauswertung und hinsichtlich der Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden. (23) Für den Erlass der in diesem Beschluss vorgesehenen Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden. (24) Mit diesem Beschluss soll im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärkt und die Koordinierung erleichtert werden, um aufgrund der Größenordnung und der Komplementarität wirksamere Maßnahmen zu ermöglichen. Sind die Bewältigungsfähigkeiten eines Mitgliedstaats durch eine Katastrophe überlastet, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzkapazitäten und sonstigen Katastrophenbewältigungsressourcen auf das Unionsverfahren zurückzugreifen. (25) Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (26) Dieser Beschluss berührt weder die Maßnahmen, die unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für Stabilität fallen, noch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die aufgrund der Unionsrechtsakte in Bezug auf Aktionsprogramme der Union im Bereich der Gesundheit erlassen wurden, und auch nicht die Verbraucherschutzmaßnahmen, die im Rahmen eines zukünftigen Gesetzgebungsakts der Union in Bezug auf ein Verbraucherprogramm für den Zeitraum 2014-2020 erlassen werden. (27) Aus Gründen der Kohärenz werden Maßnahmen, die unter den Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates (10) und unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht vom vorliegenden Beschluss erfasst. Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen. (28) Die Bestimmungen dieses Beschlusses berühren nicht die Annahme verbindlicher Rechtsakte im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in denen spezifische Notfallmaßnahmen für nukleare oder radiologische Katastrophen festgelegt werden. (29) Dieser Beschluss umfasst Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung, mit Ausnahme der Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallen. (30) Um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen, kann die Kommission Vorbereitungs-, Beobachtungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen, die zur Verwaltung des Unionsverfahrens und zur Erreichung der Ziele dieses Verfahrens erforderlich sind, finanzieren. (31) Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen dieses Beschlusses sollten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) erfolgen. Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen des Katastrophenschutzes sollte vorgesehen werden, dass Zuschüsse juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden können. Es ist außerdem wichtig, dass die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und insbesondere die darin niedergelegten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit eingehalten werden. (32) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. (33) In diesem Beschluss wird für die Gesamtlaufzeit des Unionsverfahrens eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) bildet. Dieser Betrag wird teils aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" und teils aus der Rubrik 4 "Globales Europa" des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert. (34) Die Finanzausstattung zur Durchführung dieses Beschlusses sollte gemäß den in Anhang I aufgeführten Prozentsätzen zugeteilt werden. (35) Zur Überprüfung der Zuteilung der Zuweisungen aus der Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses bis zum 30. Juni 2017 vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Das Dringlichkeitsverfahren sollte Anwendung finden, sofern zu irgendeinem Zeitpunkt eine sofortige Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (36) Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten, da er sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 bezieht – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINES ZIEL UND SPEZIFISCHE ZIELE, GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Allgemeines Ziel und Gegenstand (1)   Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern. (2)   Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken. (3)   Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.