Europäische Union

2009/704/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die von Italien geplante Beihilferegelung C 29/04 (ex N 328/03) zugunsten der von dem Unternehmen Sadam ISZ betriebenen Zuckerraffinerie Villasor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3531)

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Quellenkennung: 32009D0704. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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italienischen Behörden erinnern die Kommission an Ziffer 3.4 des Gemeinschaftsrahmens, wonach die Tatsache, dass eine Beihilfemaßnahme nicht in allen Punkten einem der im Gemeinschaftsrahmen selbst vorgesehenen Fälle gleichzustellen ist, die Kommission nicht der Pflicht enthebt, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei die in den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag festgelegten Grundsätze sowie die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu berücksichtigen sind. Die italienischen Behörden sind daher der Ansicht, dass die vorgeschlagene Maßnahme, falls Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b nach Auffassung der Kommission auf sie nicht anwendbar sein sollte, auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt werden müsste. (40) Nach den Ausführungen der italienischen Behörden würde die Raffinerie durch die vorgeschlagene Maßnahme in die Lage versetzt, die erheblichen Verluste teilweise auszugleichen, die durch den Ausfall der Zuckererzeugung verursacht wurden, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Grunderzeugnisse für die Verarbeitung infolge der ausgeprägten Dürre im Zeitraum 2001-2002 fehlten. In Sardinien könnte der Verarbeitungsbetrieb bei einer normalen Zuckerrübenernte ein wirtschaftliches Gleichgewicht erreichen. Die angebotene Unterstützung, die von den italienischen Behörden nochmals als Ad-hoc- und Ausnahmemaßnahme bezeichnet wurde, könnte auch dazu beitragen, dass das gesamte im Jahr 1999 eingeleitete Umstrukturierungsprojekt, das erhebliche Investitionen in Industrie (21) und Landwirtschaft vorsieht (siehe Maßnahme 4.9 N des von der Kommission genehmigten regionalen operationellen Programms für Sardinien), zu Ende geführt werden kann, was für die wirtschaftliche Entwicklung der gesamten Region von Nutzen wäre. (41) Die italienischen Behörden erklären, dass der Verweis auf die internen Beziehungen innerhalb der Gruppe Sadam Eridania für die Beurteilung des vorliegenden Falls ohne Belang ist. Die Gruppe Sadam Eridania und Finbieticola Spa hätten angesichts des hohen Stands der Verbindlichkeiten des Jahres 2003 im Dezember 2003 eine Rekapitalisierung des Unternehmens in einer Höhe von 5 039 393 EUR vorgenommen und damit ihre Verpflichtungen gegenüber dem kontrollierten Unternehmen im Hinblick auf die normalen unternehmerischen Risiken erfüllt, die von Sadam ISZ im Jahr 2003 (normales Wirtschafts-/Erzeugungsjahr) getragen werden mussten. Nach dieser Rekapitalisierung hat sich Sviluppo Italia, der Aktionär der öffentlichen Hand, zurückgezogen, da er an der Rekapitalisierung nicht beteiligt war. Nach Auffassung der italienischen Behörden kann das kontrollierende Unternehmen nicht verpflichtet werden, durch Finanzbewegungen innerhalb der Gruppe Schäden zu ersetzen, die durch ein außergewöhnliches und bei einer gewissenhaften Planung der unternehmerischen Tätigkeiten der Gruppe nicht vorhersehbares Vorkommnis entstanden sind. Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass sich die Verantwortung der Kontrollaktionäre auf die Erfordernisse im Rahmen der normalen Tätigkeiten des Unternehmens beschränken muss. (42) Hinsichtlich des Bezugszeitraums, der für die Berechnung der Entschädigung zugrunde gelegt wurde, sind die italienischen Behörden der Auffassung, dass sie die in Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Grundlagen eingehalten haben. Außerdem ist durch den Differenzbetrag zwischen dem vom Unternehmen tatsächlich getragenen Schaden (6 858 448 EUR) und dem vorgeschlagenen Beihilfebetrag (3,5 Mio. EUR) eine überhöhte Entschädigung ausgeschlossen. Die italienischen Behörden stellen fest, dass die Kommission bereits Schadensberechnungsverfahren akzeptiert habe, die von denen in den Gemeinschaftsrahmen abweichen, sofern die angewandte Methode keine Gefahr überhöhter Entschädigungszahlungen für die entstandenen Schäden darstellt (22). (43) In den letzten Schreiben aus dem Jahr 2008 legten die italienischen Behörden auf Aufforderung der Kommission zusätzliche Angaben vor. Insbesondere legten die italienischen Behörden Angaben (in Tonnen) zur Zuckererzeugung vor, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind: Wirtschaftsjahr Erz. Villasor Erz. Gruppe Sadam Quote A + B Gruppe Sadam Defizit/Überschuss 1999/2000 34 310,13 334 851,41 308 119,70 26 731,71 2000/2001 26 608,50 290 403,52 298 910,30 –8 506,78 2001/2002 20 004,60 242 879,84 305 996,50 –63 116,66 2002/2003 11 007,06 283 729,55 290 072,50 –6 342,95 2003/2004 9 143,18 284 895,25 533 961,70 – 249 066,45 2004/2005 9 520,30 341 327,21 540 996,50 – 199 669,29 2005/2006 8 193,55 623 281,50 484 356,20 138 925,30 (44) Zusätzlich verwiesen die italienischen Behörden darauf, dass die Zuckerraffinerie Villasor im Rahmen eines Umstellungsprozesses dieses Sektors aufgrund der Reform der GMO für Zucker ihre Tätigkeit endgültig eingestellt habe. Unter diesem Aspekt legte Eridania Sadam dem Ministerium für Landwirtschafts-, Nahrungsmittel- und Forstwirtschaftspolitik am 30. April 2007 einen „Entwurf für die Umwandlung der Zuckerfabrik Villasor“ vor. (45) Die mitgeteilte Beihilfe kann nach Angaben der italienischen Behörden als Teil des Umstrukturierungsprozesses des Sektors und des Unternehmens behandelt werden, das zur Erhaltung der Arbeitsplätze und für die Absatzkanäle für den landwirtschaftlichen Energiesektor Sardiniens weiterhin eine wichtige Rolle spielt. VI.   BEWERTUNG DER MASSNAHME Marktorganisation (46) Bei der geprüften Maßnahme handelt es sich um eine Beihilfe zugunsten einer Zuckerraffinerie. Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 28. Februar 2006 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker (23) sowie zuvor gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 beziehen sich Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf Erzeugnisse, die dieser Verordnung unterliegen. Demzufolge unterliegt der Sektor, auf den sich die Beihilfemaßnahme bezieht, den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen. Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (47) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (48) Die Maßnahme, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, entspricht der Definition der Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie einem bestimmten Unternehmen (Sadam ISZ Villasor) einen wirtschaftlichen Vorteil (in Form einer nicht rückzahlbaren Beihilfe) verschafft, da es sich um einen Finanzierung aus öffentlichen (regionalen) Mitteln handelt und die Beihilfe geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen. Außerdem ergibt sich aus den von Sadam nach Einleitung des Verfahrens vorgelegten Daten, dass das Unternehmen nicht nur auf dem italienischen Markt, sondern auch auf dem innergemeinschaftlichen Markt (siehe Ziffer 31 oben) aktiv ist. Auch wenn der in der Raffinerie Villasor hergestellte Zucker fast ausschließlich für den Markt Sardiniens bestimmt ist, ist auf jeden Fall festzuhalten, dass die geprüfte Beihilfe geeignet ist, einen möglichen Wettbewerber aus einem anderen Mitgliedstaat auf diesem Markt zu benachteiligen. (49) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet die Stärkung der Wettbewerbsstellung eines Unternehmens auf der Grundlage einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber Wettbewerberunternehmen, die keine entsprechende Unterstützung erhalten (24). In der Rechtsprechung wurde dargelegt, dass die relativ geringe Höhe einer Beihilfe oder die relativ geringe Größe des begünstigten Unternehmens nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten hiervon beeinträchtigt wird (25). (50) Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten dann, wenn sie Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten behindert oder Ausfuhren in andere Mitgliedstaten begünstigt. Entscheidend ist dabei der Umstand, dass sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund der betreffenden Maßnahme anders entwickelt oder anders zu entwickeln droht. (51) Das Erzeugnis, für das die Beihilfe gewährt wird, ist Teil des Handels zwischen Mitgliedstaaten (26) und ist daher dem Wettbewerb ausgesetzt. (52) Die Existenz einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, wie sie in Abschnitt 46 angesprochen wird, ist im Übrigen ein Beleg für die Bedeutung des innergemeinschaftlichen Handels von Zucker sowie für das Bestreben, im Gemeinsamen Markt verzerrungsfreie Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. (53) Der Entwurf der Mitteilung der Kommission über einen neuen Gemeinschaftsrahmen für die Bewertung von staatlichen Beihilfen mit begrenzten Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel, auf den die italienischen Behörden verweisen (siehe Erwägungsgrund 37), wurde von der Kommission nicht angenommen und kann daher die vorstehende Argumentation nicht verändern. (54) Die Kriterien für eine Beeinträchtigung des Handels und Wettbewerbsverzerrung sind damit in vollem Umfang erfüllt. (55) Die vorliegende Maßnahme stellt somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (56) Das in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot ist jedoch nicht absoluter Natur. Um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gelten, muss die beabsichtigte Maßnahme eine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag festgelegten Ausnahmen erfüllen. Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag. (57) Die von den italienischen Behörden angeführten Bestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag, nach denen Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sind hier nicht anwendbar. (58) Da im EG-Vertrag die Begriffe „außergewöhnliche Ereignisse“ und „Naturkatastrophen“ nicht definiert werden, ist zu prüfen, ob die Dürre, von der Sardinien betroffen war, als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gelten kann. Es ist gängige Praxis der Kommission, die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b angesprochenen Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ restriktiv auszulegen. (59) Die Notwendigkeit einer entsprechenden restriktiven Auslegung wurde vom Europäischen Gerichtshof regelmäßig bestätigt (27). (60) Bis heute verstand die Kommission unter Naturkatastrophen Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche sowie Überschwemmungen. Als außergewöhnliche Ereignisse wurden anerkannt: Kriege, innere Unruhen und Streiks sowie mit bestimmten Vorbehalten und entsprechend ihrem Ausmaß radioaktive Störfälle oder schwere Industrieunfälle sowie Brände, die erhebliche Verluste nach sich ziehen. (61) Aufgrund der naturgemäß schwierigen Erstellung von Prognosen in diesem Bereich wird die Kommission die Vorschläge für die Vergabe von Beihilfen auch weiterhin auf Einzelfallbasis gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und entsprechend der gängigen Praxis in diesem Bereich überprüfen. Diese Analyse ist insbesondere im Rahmen von Beihilfen notwendig, die in einem sensiblen Sektor wie dem Zuckersektor gewährt werden sollen, in dem jede Intervention zu Konflikten mit den von der Gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Maßnahmen führen könnte. (62) Ständige Praxis der Kommission ist die Auffassung, dass ungünstige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eisglätte, Regen oder Dürre für sich alleine nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b betrachtet werden können (siehe Ziffer 11.3.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). (63) Bisher wurde eine — selbst ausgeprägte — Dürre nie als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag anerkannt. (64) Grundsätzlich muss ein außergewöhnliches Ereignis zumindest die Merkmale eines Ereignisses aufweisen, dass sich nach seiner Art und seinen Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten deutlich von den üblichen Bedingungen abhebt und aus den normalen Bedingungen für das Funktionieren des Marktes herausfällt. (65) Im Übrigen lässt sich aus den von Italien vorgelegten Zahlen nicht auf den außergewöhnlichen Charakter der Dürre schließen, sondern vielmehr auf einen chronischen Charakter: Seit dem Herbst 1999 herrschte (mit Ausnahme des Novembers 2001) eine lang anhaltende Dürre vor. Das Jahr 2001-2002 ist durch unterdurchschnittliche, allerdings nicht außergewöhnlich niedrige Niederschläge gekennzeichnet. Im Zeitraum 1990-2000 war die Dürre in drei Jahren ausgeprägter (1994-1995, 1998-1999, 1999-2000). Seit 1970 besteht eine allgemeine Tendenz rückläufiger Niederschlagsmengen (28). (66) Ein weiterer Faktor, aufgrund dessen die Dürre als chronische Erscheinung betrachtet werden kann, ist der Umstand, dass der Wassernotstand in Sardinien im Jahr 1995 ausgerufen (29) und zum 31. Dezember 2004 beendet wurde (30). (67) Der Umstand, dass den Zuckerrübenerzeugern im Zeitraum 1990-2002 vier Mal Beihilfen als Entschädigung für dürrebedingte Verluste gewährt wurden, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Dürre kein außergewöhnliches Ereignis darstellte. (68) Zudem ergibt sich bei Berücksichtigung der Erzeugung nach dem untersuchten Zeitraum 2001-2002 (siehe Tabelle in Abschnitt 43), dass die Erzeugung der Raffinerie Villasor deutlich rückläufig war, obwohl in diesem Zeitraum keine Dürre festgestellt wurde. (69) Demzufolge kann die von den italienischen Behörden beabsichtigte Beihilfe auf dieser Rechtsgrundlage nicht genehmigt werden. Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag. (70) Es gilt zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten kann. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Bestimmungen nach Buchstabe c, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (71) In der Auslegung der vorstehend angeführten Ausnahme für den Sektor der Landwirtschaft überprüfte die Kommission vor allem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (31). Falls diese Verordnung nicht anwendbar ist, stützt sich die Kommission auf den Gemeinschaftsrahmen. (72) Im vorliegenden Fall ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht anwendbar, da die Beihilfe für ein Verarbeitungsunternehmen zum Ausgleich von Verlusten infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse bestimmt ist, ein Fall, der durch die zitierte Verordnung nicht abgedeckt ist. Demzufolge hat die Kommission die Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens zu bewerten. (73) Im Gemeinschaftsrahmen sind unter Ziffer 11.2 staatliche Beihilfen geregelt, durch die Schäden behoben werden sollen, welche auf Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind. Dieser Punkt wird nachstehend nicht näher betrachtet, da er in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag fällt, der bereits geprüft worden ist. (74) Unter Ziffer 11.3 sind die staatlichen Beihilfen geregelt, durch die Landwirte für die infolge ungünstiger klimatischer Verhältnisse entstandenen Verluste entschädigt werden sollen, beispielsweise Frost, Regen, Eis oder Dürre, d. h. Ereignisse, die nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag betrachtet werden können. (75) Wenn derartige Ereignisse Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an den landwirtschaftlichen Produktionsmitteln in einem Umfang von mehr als 20 % der normalen Erzeugung in benachteiligten Gebieten und 30 % in den übrigen Gebieten verursachen, stellt die Kommission diese Naturkatastrophen gleich und bewilligt die Vergabe von Beihilfen an die Landwirte, durch die diese Verluste im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag ausgeglichen werden sollen. (76) Grundsätzlich kann eine Dürre durchaus als Naturkatastrophe gelten, wie es in Entscheidung N 331/02 (32) aufgrund des Schwellenwerts für den Schaden erfolgt ist, den die Landwirte bzw. Erzeugerorganisationen erlitten haben. Die Kommission vertrat allerdings — wie im Schreiben zur Einleitung des Verfahrens dargelegt — stets die Auffassung, dass die Bestimmungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens auf agro-industrielle Verarbeitungsbetriebe nicht anwendbar sind, da diese nach ihrer Auffassung über die notwendige Flexibilität verfügen, um die Versorgung mit Grunderzeugnissen lenken zu können. Dies kann natürlich Mehrkosten für die Beschaffung der Grunderzeugnisse und/oder einer verringerten Rentabilität einhergehen, allerdings dürfte dies keine direkte Anwendung der Regeln rechtfertigen, die auf die landwirtschaftliche Erzeugung anwendbar sind. Diese Vorgehensweise, die in Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens aufgegriffen wird, wurde auch in einem vor kurzem ergangenen Urteil des Gerichts erster Instanz bestätigt (33). (77) Daraus folgt, dass nach Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens für die Landwirtschaft die Vereinbarkeit von Beihilfen, die an agro-industrielle Verarbeitungsbetriebe als Entschädigung für Verluste infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt nicht gegeben ist. (78) Die italienischen Behörden hatten einen Teil ihrer Argumentation auf dem Umstand aufgebaut, dass die Zuckerfabrik, die Gegenstand der Beihilfe ist, über keine flexiblen Möglichkeiten zur Steuerung ihrer Bezugsquellen verfügte und dass daher aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Zuckerrübenerzeugung und der Zuckerfabrik die Beihilfe auf die Zuckerfabrik ausgedehnt werden müsse. Die italienischen Behörden hatten in diesem Zusammenhang mehrere Entscheidungen der Kommission als Präzedenzfälle angeführt: Die erste Reihe von Entscheidungen kann nicht als vergleichbar gelten, da diese Entscheidungen sich auf Ereignisse beziehen, die ihrem Wesen nach als Naturkatastrophen (die Beihilfe N 729/02 (34) bezieht sich auf Ausgleichszahlungen infolge von Überschwemmungen im Südwesten Frankreichs) oder außergewöhnliche Ereignisse eingestuft wurden (Beihilfe N 83/2000 (35) bezieht sich auf Dioxinverseuchung in Belgien, Rechtssache N 185/2000 (36) bezieht sich auf die Entschädigung für Schäden infolge der Algenpest in der italienischen Adria und Rechtssache N 657/02 (37) betrifft die Forstwirtschaft in Belgien, die durch eine außergewöhnliche Verbreitung von Borkenkäfern und Pilzen geschädigt wurde). Wie oben bereits ausgeführt, kann eine Dürre an sich nicht als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis betrachtet werden, so dass die zitierten Entscheidungen nicht als mit dem hier behandelten Fall vergleichbare Präzedenzfälle gelten können. (79) Die italienischen Behörden hatten außerdem die Entscheidungen N 745/2000 — C 4/01 (38) und N 331/02 (39) angeführt. In diesen beiden Fällen kam die Kommission zu der Feststellung, dass die Dürre aufgrund des Schwellenwerts der verursachten Schäden als Naturkatastrophe gelten kann. In beiden Fällen wird die Beihilfe Primärerzeugern und „consorzi di bonifica“ gewährt. Die Kommission kam hinsichtlich dieser „consorzi di bonifica“ zu der Feststellung, dass der landwirtschaftliche Gemeinschaftsrahmen keine Anwendung finden könne, da Wasser als Erzeugnis nicht durch Anhang I EG-Vertrag abgedeckt ist. (80) Allerdings können diese „consorzi di bonifica“ auch nicht mit normalen Unternehmen gleichgestellt werden, wie es bei der Zuckerfabrik, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, der Fall ist. Die „consorzi di bonifica“ sind selbstständige öffentliche Unternehmen, die Trockengebiete bewirtschaften. Im Gegenzug erhalten sie Zahlungen der Landwirte für das für die Bewässerung gelieferte Wasser. Dieser Unterschied zwischen den „consorzi di bonifica“ und den Verarbeitungs- oder Vermarktungsbetrieben für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde auch durch den Umstand bestätigt, dass in der vorstehend erwähnten Rechtssache N 745/2000 — C 4/01 die Kommission beschlossen hatte, das Verfahren für jenen Teil der Beihilfe einzuleiten, der sich auf Unternehmen und Genossenschaften bezog, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und darauf hinwies, dass eine Beihilfe für diese Verarbeitungsunternehmen unter Anwendung des Gemeinschaftsrahmens nicht gewährt werden könne. Da die Notifizierung in der Folge zurückgezogen wurde, erging in diesem Fall keine endgültige Entscheidung. (81) Hinsichtlich der Schwierigkeiten der Zuckerfabrik, die Grunderzeugnisse anderweitig zu beziehen, brachten die italienischen Behörden Argumente vor, anhand deren die grundsätzlichen Schwierigkeiten einer jeden Raffinerie nachgewiesen werden sollten, sich in einem Zuckerrübenanbaugebiet außerhalb des eigenen zu versorgen, wobei als Gründe das Vertragssystem, das die Zuckerrübenerzeuger und die Raffinerie aneinander bindet, die Insellage der betreffenden Raffinerie sowie die kurze Haltbarkeitsdauer der Zuckerrüben angeführt wurden. Diese Unmöglichkeit, andere Lieferquellen zu nutzen, ergibt sich jedoch aus der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, mit der ein Vertragssystem zwischen Zuckerrübenerzeugern und Raffinerien eingeführt wird. Die italienischen Behörden machten selbst geltend, dass es unter normalen Umständen nicht möglich ist, Lieferungen aus anderen Zuckerrübenanbaugebieten zu beziehen, ohne dass dadurch die Zuckerenderzeugung dieser anderen Unternehmen sinkt und damit verhindert wird, dass diese ihre Quote erreichen. Daher führten sie aus, dass die Möglichkeit, dass eine Raffinerie außerhalb ihrer üblichen Anbaugebiete die Grunderzeugnisse in anderen Anbaugebieten ankaufen könne, im Allgemeinen nicht häufig besteht. (82) Das von Italien geltend gemachte Argument einer mangelnden Flexibilität der Unternehmen ist somit ein Merkmal, das aufgrund der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf jede Zuckerfabrik zutrifft, unabhängig vom Standort des Unternehmens. Ein derartiges Argument träfe auf sämtliche Verarbeitungsbetriebe zu, deren Verbindung zu den Erzeugern in der Organisation des Marktes, auf dem sie aktiv sind, begründet liegt. Würde dieses Argument anerkannt, so liefe dies einer strengen Auslegung des landwirtschaftlichen Gemeinschaftsrahmens zuwider, die jedoch unbedingt beizubehalten ist, da es sich hier um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel über die Unvereinbarkeit der Beihilfen handelt. (83) Daher kann die von den italienischen Behörden beabsichtigte Beihilfe auf dieser Rechtsgrundlage nicht genehmigt werden. (84) Die italienischen Behörden hatten außerdem Ziffer 3.4 des oben erwähnten landwirtschaftlichen Gemeinschaftsrahmens als Rechtsgrundlage für die Beihilfe geltend gemacht. In Anwendung dieser Ziffer prüft die Kommission auf Einzelfallbasis sämtliche Beihilfemaßnahmen, die nicht durch den Gemeinschaftsrahmen abgedeckt sind, und berücksichtigt dabei die in Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag festgelegten Grundprinzipen der gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinschaftspolitik im Bereich der ländlichen Entwicklung. Wie in den vorigen Abschnitten erläutert, fallen die betreffenden Beihilfemaßnahmen (Beihilfen für Verarbeitungsbetriebe, durch die Schäden infolge ungünstiger klimatischer Bedingungen ausgeglichen werden sollen) ausdrücklich unter Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens, die sie von Beihilfen ausschließt, so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.