16.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

über die von Italien geplante Beihilferegelung C 29/04 (ex N 328/03) zugunsten der von dem Unternehmen Sadam ISZ betriebenen Zuckerraffinerie Villasor

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3531)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2009/704/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 meldete Italien bei der Kommission eine Beihilferegelung zugunsten der Zuckerfabrik Villasor an, die sich im Besitz des Unternehmens Sadam ISZ befindet. Mit Schreiben vom 19. September 2003 und 30. März 2004 übermittelte Italien der Kommission zusätzliche Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 8. September 2004 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 und vom 7. April 2005 übermittelte Italien der Kommission die Stellungnahmen der italienischen Behörden zu dem Beschluss der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht. Darin wurden die Beteiligten von der Kommission zur Stellungnahme zu dieser Beihilfe aufgefordert.

(5)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der Beteiligten ein. Die Kommission übermittelte diese Italien und gewährte dabei Gelegenheit zur Stellungnahme; diese Stellungnahme ging mit Schreiben vom 18. Mai 2005 ein.

(6)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 und 14. April 2008 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission die mit Schreiben vom 29. März 2007 angeforderten Informationen.

II.   BESCHREIBUNG

(7)

Das begünstigte Unternehmen, die Zuckerraffinerie Villasor, befindet sich im Besitz des Unternehmens Sadam ISZ und befasst sich mit der Verarbeitung von Zuckerrüben; es ist das einzige Unternehmen seiner Art auf dem Gebiet Sardiniens (einer der größten Mittelmeerinseln).

(8)

Die italienischen Behörden stellen dieser Raffinerie 3,5 Mio. EUR als teilweise Entschädigung für die Verluste aufgrund der rückläufigen Zuckererzeugung zur Verfügung, die auf die geringere Anlieferung von Zuckerrüben als Folge der Dürre der Jahre 2001 und 2002 zurückzuführen ist.

(9)

Zur Zuckerrübenerzeugung legten die zuständigen Behörden Daten vor, aus denen ein Rückgang der Erzeugung in der Region und damit eine entsprechend geringere Anlieferungsmenge in der Zuckerraffinerie hervorgeht. Gegenüber dem Bezugszeitraum 1998-2000 belief sich der Rückgang 2001 auf 39 % und 2002 auf 68 % (2).

(10)

Die zuständigen Behörden berechneten die der Raffinerie Villasor entstandenen Schäden anhand der Daten, die aus den Jahresabschlüssen des Unternehmens für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2002 entnommen wurden, und bezifferten diese auf schätzungsweise 6 858 448 EUR (3). Die Schäden wurden nach folgendem Verfahren berechnet: Die Behörden berechneten den Anteil der Fixkosten je Tonne Zucker während eines Bezugszeitraums (1998-2000) und verglichen diese Zahl mit dem Anteil der Fixkosten je Tonne Zucker in den Jahren 2001 und 2002. Als Fixkosten wurden dabei berücksichtigt: die ständige Mitarbeiterzahl, Umschlagtätigkeiten (von Dritten erbrachte Dienstleistungen sowie Lagerentnahmen), Gemeinkosten, Abschreibungen und finanzielle Belastungen (4). Während des Bezugszeitraums belief sich der Anteil der Fixkosten am Erzeugnis auf 166,61 EUR/t (5). Für die Jahre 2001-2002 erbrachte das gleiche Berechnungsverfahren folgende Ergebnisse: Der Anteil der Fixkosten am Erzeugnis belief sich 2001 auf 287,95 EUR/t (6) und 2002 auf 569,18 EUR (7). Der gegenüber dem Bezugszeitraum höhere Anteil der Fixkosten wurde ermittelt, indem der Anteil der Fixkosten während des Bezugszeitraums vom Anteil der Fixkosten in den Jahren 2001 und 2002 abgezogen wurde. Dies ergibt für 2001 ein Ergebnis von 121,34 EUR/t und für 2002 von 402,58 EUR/t (8). Zur Berechnung des entstandenen Gesamtschadens wurde die Zuckergesamterzeugung der Jahre 2001 und 2002 mit dem oben ermittelten Anteil multipliziert. Der Schaden wurde für das Jahr 2001 auf 2 427 278 EUR und für 2002 auf 4 431 170 EUR (9) beziffert, was einem Gesamtbetrag von 6 858 448 EUR entspricht.

(11)

Der von den italienischen Behörden bewilligte Betrag von 3,5 Mio. EUR entspräche somit 51 % des entstandenen Schadens. Die italienischen Behörden erläuterten, dass der Betrag der Beihilfe sich nach den zur Verfügung stehenden haushaltstechnischen Möglichkeiten richtete.

(12)

Die vorliegende Beihilfe kann nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden.

(13)

Die italienischen Behörden legten ein Dossier mit den meteorologischen Daten der letzten zehn Jahre vor, das vom Servizio Agrometeorologico Regionale (SAR) für Sardinien (10) zusammengestellt worden war und anhand dessen der außergewöhnliche Charakter der Dürre belegt werden sollte, von der die Insel in den Jahren 2001-2002 betroffen war. Diese Daten geben unter anderem die Dauer der Dürre und den Stand der Wasserreserven an und enthalten Angaben zur agroklimatologischen Situation in Sardinien in den Jahren 2001-2002.

(14)

Die italienischen Behörden erläuterten weiter, dass bereits mehrfach Beihilfen für den Zuckerrübenanbau gewährt worden waren. Im Zeitraum 1990-2002 waren in den Jahren 1995, 2000, 2001 und 2002 Beihilfen gewährt worden.

(15)

Nach Ansicht der italienischen Behörden ist die Beihilfe gemäß den Bestimmungen von Ziffer 11.3.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor für den Zeitraum 2000-2006 (nachstehend der „Gemeinschaftsrahmen“) (11) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da durch diese Beihilfe nach den Ausführungen der Behörden Schäden ausgeglichen werden sollen, die die Zuckerraffinerie infolge eines Rückgangs der Zuckerrübenerzeugung erlitten hat, welcher auf Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist, die mit einer Naturkatastrophe gleichzusetzen sind.

(16)

Nach Ansicht der italienischen Behörden steht diese Auslegung insoweit in Einklang mit der einschlägigen Praxis der Kommission (12), als ein enger Zusammenhang zwischen der zugrunde liegenden landwirtschaftlichen Erzeugung und dem agro-industriellen Verarbeitungsprozess besteht, insbesondere in dem Fall, in dem das betreffende agro-industrielle Unternehmen nicht über alternative Bezugsquellen verfügt.

(17)

Die italienischen Behörden betonten hierzu, dass im Sektor der Zuckerverarbeitung aus Zuckerrüben die landwirtschaftlichen und industriellen Komponenten eng miteinander verflochten und voneinander abhängig sind. Die Existenz eines Verarbeitungsbetriebs für Zuckerrüben ist von der Existenz eines Einzugsgebiets für den Anbau von Zuckerrüben abhängig, weshalb die Tätigkeit der Raffinerie Villasor sich ausschließlich auf die Verarbeitung von Zuckerrüben beschränkt, die im „Anbaugebiet“ auf der Insel Sardinien erzeugt werden. Die italienischen Behörden betonen weiter, dass die im Mittelmeerraum angebauten Zuckerrüben aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit innerhalb einer kurzen Zeitspanne geerntet werden müssen, innerhalb derer ihr Zuckergehalt besonders hoch ist, und rasch (innerhalb von 36 Stunden nach der Ernte) zum Verarbeitungsbetrieb transportiert werden müssen, da sie andernfalls ihren Zuckergehalt verlieren und Pilzbefall auftritt, der sie unbrauchbar werden lässt. Aus diesem Grund befinden sich die Zuckerrübenanbaugebiete im Allgemeinen in einem Umkreis von 80 bis 100 km um die Verarbeitungsbetriebe und die Ernte- und Verarbeitungskampagnen sind sehr kurz. Die nächstgelegene Bezugsquelle für die Zuckerfabrik Villasor befindet sich auf dem italienischen Festland in mehr als 250 km Entfernung (davon 180 km auf dem Seeweg).

(18)

Die italienischen Behörden erinnern daran, dass die Zuckererzeugung auf Gemeinschaftsebene durch die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker (Verordnung über die GMO für Zucker) (13) geregelt wird, in der festgelegt ist, dass die Raffinerien Verträge mit den Erzeugern von Zuckerrüben in ihrem Anbaugebiet über die ihnen vom Staat zugewiesenen Zuckerquoten „A+B“ abschließen müssen, um in den Genuss der von der GMO garantierten Preise und Erlöse zu kommen. Für den über die Quoten „A+B“ hinaus erzeugten Zucker können keine internen Stützungsmaßnahmen gewährt werden; dieser Zucker darf auch nicht frei im gemeinsamen Markt vertrieben werden. Hieraus folgt, dass die Raffinerie und die landwirtschaftlichen Betriebe, die die Raffinerie versorgen, in ihrem Anbauvertrag üblicherweise Anbauflächen festlegen, deren Erzeugung die vom Staat der Raffinerie zugeteilten Quoten „A+B“ nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang kann eine Raffinerie sich nur schwer in einem Zuckerrübenanbaugebiet außerhalb ihres eigenen versorgen, da das Ausgangserzeugnis für die Verarbeitung nur in begrenztem Umfang außerhalb der Anbauverträge zur Verfügung steht und die Notwendigkeit entsprechender Verträge zwischen den Zuckerverarbeitungsunternehmen besteht; außerdem müssen die Zuckerrübenanbaugebiete im Mittelmeerraum in ausreichender Nähe gelegen sein, um die Versorgung mit verarbeitungsfähigen Erzeugnissen zu gewährleisten.

(19)

Die italienischen Behörden waren durchaus bereit, auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Betrieb in Villasor die Rohmaterialien für die Verarbeitung von anderer Seite bezieht, aber die Entfernung zu den Anbaugebieten auf dem italienischen Festland ist so groß, dass der Transport der Zuckerrüben nicht wirtschaftlich wäre, abgesehen davon, dass das Rohmaterial bis zum Eintreffen am Zielort nicht mehr verarbeitungsfähig gewesen wäre.

(20)

Die italienischen Behörden legten der Kommission eine Simulation der Zeiten und Kosten für den Transport von Zuckerrüben aus einem „alternativen“ Anbaugebiet auf dem italienischen Festland vor. Die Transportzeit für Zuckerrüben nach Sardinien hätte ab dem Zeitpunkt der Beladung 2,5 Tage betragen. Da die Verarbeitung der Zuckerrüben jedoch unbedingt innerhalb von 36 Stunden (1,5 Tagen) nach der Ernte erfolgen muss, würden diese in einem nicht mehr verarbeitungsfähigen Zustand eintreffen. Die Kosten für eine derartige Maßnahme würden sich nach den Berechnungen der zuständigen Behörden für die beiden Zeiträume auf ungefähr 10 188 000 EUR belaufen.

(21)

Zu dem besonderen Aspekt der Dürre und der (mit dieser zusammenhängenden) Wasserwirtschaftspolitik in Sardinien verwiesen die italienischen Behörden darauf, dass der Wassernotstand im Jahr 1995 ausgerufen worden war und dass ein Regierungskommissar (Commissario Governativo per l'Emergenza Idrica) ernannt worden war, dem besondere Befugnisse für die Wasserwirtschaft sowie für die Durchführung von vorrangigen Infrastrukturbauvorhaben übertragen wurden.

(22)

Die italienischen Behörden wiesen weiter darauf hin, dass der Regionalentwicklungsplan für Sardinien für den Zeitraum 2000-2006 besondere Maßnahmen für den Zuckerrübenanbau vorsah. Unter diesen Maßnahmen sind die wasser- und landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung, die Anschaffung von Bewässerungsanlagen in den landwirtschaftlichen Betrieben, die Einführung modernerer Maschinen sowie die Einführung von Maschinen für Pflanzendüngung und Pflanzenschutz zu nennen.

III.   BESCHREIBUNG DER GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(23)

Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein, da sie Zweifel an der Konformität der Maßnahme mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag hegte, wonach Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten. Da es sich um Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, legt die Kommission den in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag verwendeten Begriff der „Naturkatastrophen“ restriktiv aus. Bislang hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen als Naturkatastrophen betrachtet können.

(24)

Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre als solche nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden können. Da solche Witterungsverhältnisse jedoch die landwirtschaftliche Erzeugung oder die landwirtschaftlichen Betriebsmittel schädigen können, hat die Kommission akzeptiert, dass solche Vorkommnisse Naturkatastrophen gleichgestellt werden, wenn die Höhe der Schäden eine bestimmte Schwelle erreicht (die auf 20 % der normalen Erzeugung in den benachteiligten Regionen und auf 30 % in den übrigen Regionen festgelegt wurde). Im Gemeinschaftsrahmen (14) ist unter Ziffer 11.3 festgelegt, dass Beihilfen, die zur Entschädigung für Verluste infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse gewährt werden, nur an Landwirte oder an Erzeugervereinigungen ausgezahlt werden dürfen, denen die Landwirte angeschlossen sind. Die Kommission hält die Beihilfen gemäß Ziffer 11.3 für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(25)

Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen nach Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens nicht auf agro-industrielle Verarbeitungsbetriebe anwendbar sind, die nach ihrer Auffassung über die erforderliche Flexibilität bei der Beschaffung ihrer Grunderzeugnisse verfügen. Dies kann natürlich Mehrkosten für Rohstoffe und/oder eine verringerte Rentabilität mit sich bringen, rechtfertigt jedoch nicht die direkte Anwendung der auf die landwirtschaftliche Erzeugung anwendbaren Regeln.

(26)

Da die italienischen Behörden keine anderweitigen Rechtsgrundlagen für die Prüfung und mögliche Genehmigung der Beihilfen vorgeschlagen haben, konnte die Kommission beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausschließen, dass die beabsichtigte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, also eine Beihilfe, durch die das Unternehmen von Kosten entlastet werden soll, die es im Rahmen seiner normalen Geschäftsführung und Produktionstätigkeit normalerweise hätte selbst tragen müssen.

(27)

Außerdem deuten sowohl die von den italienischen Behörden übermittelten Angaben aus auch die der Kommission vorliegenden Angaben darauf hin, dass das Unternehmen Sadam ISZ und seine direkten oder indirekten Eigentümergesellschaften — insbesondere SAM (15) und FINBIETICOLA Spa (16) — in der Lage gewesen wären, die verminderte Rentabilität des Verarbeitungsbetriebs aufzufangen.

(28)

Hilfsweise ist festzustellen: Selbst wenn es hätte akzeptiert werden können (was beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht der Fall ist), dass die Bestimmungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens auf SADAM ISZ angewandt werden, so wäre dennoch der von den italienischen Behörden für die Berechnung der Beihilfe herangezogene Bezugszeitraum unrichtig gewesen.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(29)

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens lagen der Kommission Stellungnahmen von Sadam ISZ (17), des Präsidenten der Region Sardinien (18) sowie von Brumar Srl (19) vor.

Sadam ISZ

(30)

In seiner Stellungnahme greift das Unternehmen Sadam ISZ die unter Punkt 12 bis 36 des Schreibens über die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens angeführten Punkte auf, aufgrund deren die italienischen Behörden die Bewilligung der Beihilfe in Betracht zogen: den besonderen Charakter der Dürre, die durch die besondere Struktur der Zuckermarktorganisation bedingte Unmöglichkeit, ihre Grunderzeugnisse aus anderen Erzeugungsgebieten zu beziehen, sowie der Umstand, dass aufgrund der Insellage der Raffinerie ein Transport der Erzeugnisse unmöglich ist, ferner die Bedeutung des Sektors der gewerblichen Zuckerverarbeitung für die Wirtschaft der Insel. Außerdem legt das Unternehmen Informationen zur Entwicklung der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens vor, das sich gegenwärtig im alleinigen Besitz der Gruppe Eridania Sadam befindet. Seit dem Ausscheiden der Sviluppo Italia SpA im Dezember 2003 ging auch der von Finbieticola gehaltene Anteil im Oktober 2004 auf die Gruppe Eridania Sadam über. Sadam ISZ legte eine Kopie des Abkommens zwischen den privaten und öffentlichen Körperschaften vor, durch das die Kontinuität der Zuckerrübenerzeugung auf Sardinien gewährleistet werden sollte. In diesem Rahmen verpflichtet sich die Region Sardinien, sämtliche erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, durch die Investitionsanreize im Zuckerrübensektor geschaffen werden, insbesondere im Bereich der Bewirtschaftung der Wasservorkommen, und bei der Kommission möglichst rasch die Genehmigung für die mitgeteilten Beihilfen in Höhe von 3,5 Mio. EUR einzuholen, mit denen die infolge der Dürre entstandenen Verluste ausgeglichen werden sollen.

(31)

Sadam ISZ ist der Auffassung, dass ihre Erzeugung sich nicht auf die Entwicklung des europäischen Marktes auswirkt, nicht nur, weil das Unternehmen nur einen Anteil von 0,2 % hält, sondern auch, weil diese Erzeugung zu 98 % für den sardischen Markt bestimmt ist und damit annähernd 50 % des dortigen Bedarfs deckt, während die Gruppe Eridania Sadam 35 % des italienischen Zuckers produziert, was 1,7 % der europäischen Zuckererzeugung entspricht, und dabei 23 % des Inlandsmarktes hält, was 2,15 % des europäischen Marktes entspricht.

Präsident der Region Sardinien

(32)

Der Präsident der Region Sardinien betont den Ausnahmecharakter der Lage in den Jahren 2001-2002, der keinesfalls als „künftig auf andere Sachlagen anwendbarer Präzedenzfall“ gelten könne. Der Präsident der Region betont die negativen Auswirkungen, die angesichts der Bedeutung des Zuckerrübensektors in Sardinien, der Zahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (1 300 Betriebe mit rund 5 000 Beschäftigten), der Zahl der Festangestellten (83) und Saisonarbeitskräfte (fast 200) der Raffinerie von der Schließung der einzigen sardischen Raffinerie auf die Volkswirtschaft der Insel ausginge, wobei die weiteren von diesem Sektor abhängigen Arbeitsplätze (Dritte, die im Anbau und der Ernte der Rüben tätig sind, Fuhrunternehmer, Anlagenwartungsunternehmen) noch gar nicht eingerechnet sind; außerdem ist auch das rationelle Management der landwirtschaftlichen Erzeugung in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen, da Zuckerrüben ein wichtiges Anbauerzeugnis in der Fruchtfolge darstellen. Der Präsident der Region erinnert an die Bedeutung, die die Regionalverwaltung dem Zuckerrübensektor beimisst, sowie an die Verpflichtung der Region zu deren Erhalt.

Brumar Srl

(33)

Das Unternehmen Brumar Srl betont, dass die Raffinerie Sadam keine Schäden erlitten habe, da ihr die Möglichkeit offenstand, Zucker in Frankreich, Deutschland, Slowenien und Kroatien anzukaufen, und dass sämtliche italienischen Raffinerien ab 1. Oktober 2003 den Preis für Weißzucker um 50 EUR/t erhöht haben und damit ein Nettogewinn von 80 Mio. EUR für die fünf auf italienischem Staatsgebiet ansässigen Zuckerraffinerien zu verzeichnen war. Nach den Darstellungen von Brumar Srl soll die Firma Sadam der Hauptnutznießer dieses Gewinns gewesen sein, da das Unternehmen den überwiegenden Anteil an der Erzeugung in Italien hält. In ihrer Zusammenfassung vertritt Brumar Srl die Auffassung, dass den Zuckerrübenerzeugern eine Beihilfe für die Schäden gewährt werden müsste, die aufgrund der infolge der Dürre ausgefallenen Ernte eingetreten ist, ferner auch den Arbeitnehmern, die von den Verarbeitungsbetrieben nicht eingestellt worden sind.

V.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS

(34)

Die italienischen Behörden gaben ihre Stellungnahmen bei der Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 und 7. April 2005 ab und legten außerdem ihre Stellungnahme in Beantwortung des Schreibens des Unternehmens Brumar Srl mit Schreiben vom 17. Mai 2005 vor.

(35)

Die italienischen Behörden bestreiten die Stellungnahme des Unternehmens Brumar Srl in vollem Umfang und halten diese Stellungnahme im vorliegenden Fall für unmaßgeblich, da die Raffinerie zu keinem Zeitpunkt Zucker aus den von Brumar Srl aufgeführten Ländern eingeführt hat und die Preiserhöhung für Weißzucker für die gesamte italienische Erzeugung gilt und sich auf das Wirtschaftsjahr 2003 bezieht, das nach dem Zeitraum liegt, für den die Beihilfen gewährt werden sollten; darüber hinaus bestreiten die Behörden die Berechnungen zu den Gewinnen, welche die italienischen Zuckerverarbeitungsunternehmen im Allgemeinen und die Gruppe Eridania Sadam im Besonderen im Jahr 2003 angeblich erwirtschaftet haben: Die Gruppe Eridania Sadam, zu der Sadam ISZ gehört, erzeugte im Jahr 2003 insgesamt 34 % des italienischen Zuckers.

(36)

In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2004 räumen die italienischen Behörden ein, dass die Kommission alle Elemente des Dossiers und alle in der Phase vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Angaben erschöpfend dargestellt habe, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und des Kompensationscharakters der geplanten Maßnahme, der Berechnungsmodalitäten der Beihilfe, der einschlägigen Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Maßnahme, des Zusammenhangs zwischen der landwirtschaftlichen und der industriellen Komponente des Zuckerrübensektors, der Unmöglichkeit für die sardischen Verarbeitungsbetriebe, ihre Grunderzeugnisse für die Verarbeitung in Sardinien aus anderen Erzeugungsgebieten zu beziehen, sowie hinsichtlich der Bedeutung des genannten Sektors für die Wirtschaft der Insel.

(37)

Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hat, da ihre Wirkung sich auf regionaler Ebene erschöpfen würde: Die Erzeugung der Raffinerie wird zu 98 % vom lokalen Markt aufgenommen und tritt somit nicht in Wettbewerb zu den übrigen Unternehmen der Gemeinschaft, und zwar weder auf dem Markt des italienischen Festlandes noch auf dem Gemeinschafts- oder internationalen Markt. Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Kommission im Einklang mit ihrem Entwurf einer Mitteilung über einen neuen Gemeinschaftsrahmen für die Bewertung von staatlichen Beihilfen mit begrenzten Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel verstärkt auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme achten müsste, insbesondere auch angesichts ihrer geringen Auswirkungen auf den Handel. Nach den Darlegungen der italienischen Behörden müsste die Feststellung der Kommission (20), wonach Italien eine wichtige Stellung in der Zuckerherstellung einnimmt, zumindest in Bezug zu der Feststellung gesetzt werden, dass Italien nur der viertgrößte europäische Zuckererzeuger war und dass auf die Gruppe Eridania Sadam lediglich ein Marktanteil von etwas mehr als 1,5 % des europäischen Marktes entfiel, während sich die Produktion von Sadam ISZ auf 0,06 % belief (Daten für das Wirtschaftsjahr 2002).

(38)

Zur Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Maßnahme zitieren die italienischen Behörden eine Reihe früherer Entscheidungen der Kommission, in denen diese auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag und unter Berücksichtigung der in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens aufgeführten Anwendungskriterien Beihilfen für den landwirtschaftlichen und den agro-industriellen Sektor genehmigt hatte (insbesondere die Dossiers der staatlichen Beihilfen N 83/2000, N 185/2000, N 657/02 und N 729/02), und betonen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind.

(39)

Die italienischen Behörden erinnern die Kommission an Ziffer 3.4 des Gemeinschaftsrahmens, wonach die Tatsache, dass eine Beihilfemaßnahme nicht in allen Punkten einem der im Gemeinschaftsrahmen selbst vorgesehenen Fälle gleichzustellen ist, die Kommission nicht der Pflicht enthebt, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei die in den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag festgelegten Grundsätze sowie die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu berücksichtigen sind. Die italienischen Behörden sind daher der Ansicht, dass die vorgeschlagene Maßnahme, falls Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b nach Auffassung der Kommission auf sie nicht anwendbar sein sollte, auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt werden müsste.

(40)

Nach den Ausführungen der italienischen Behörden würde die Raffinerie durch die vorgeschlagene Maßnahme in die Lage versetzt, die erheblichen Verluste teilweise auszugleichen, die durch den Ausfall der Zuckererzeugung verursacht wurden, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Grunderzeugnisse für die Verarbeitung infolge der ausgeprägten Dürre im Zeitraum 2001-2002 fehlten. In Sardinien könnte der Verarbeitungsbetrieb bei einer normalen Zuckerrübenernte ein wirtschaftliches Gleichgewicht erreichen. Die angebotene Unterstützung, die von den italienischen Behörden nochmals als Ad-hoc- und Ausnahmemaßnahme bezeichnet wurde, könnte auch dazu beitragen, dass das gesamte im Jahr 1999 eingeleitete Umstrukturierungsprojekt, das erhebliche Investitionen in Industrie (21) und Landwirtschaft vorsieht (siehe Maßnahme 4.9 N des von der Kommission genehmigten regionalen operationellen Programms für Sardinien), zu Ende geführt werden kann, was für die wirtschaftliche Entwicklung der gesamten Region von Nutzen wäre.

(41)

Die italienischen Behörden erklären, dass der Verweis auf die internen Beziehungen innerhalb der Gruppe Sadam Eridania für die Beurteilung des vorliegenden Falls ohne Belang ist. Die Gruppe Sadam Eridania und Finbieticola Spa hätten angesichts des hohen Stands der Verbindlichkeiten des Jahres 2003 im Dezember 2003 eine Rekapitalisierung des Unternehmens in einer Höhe von 5 039 393 EUR vorgenommen und damit ihre Verpflichtungen gegenüber dem kontrollierten Unternehmen im Hinblick auf die normalen unternehmerischen Risiken erfüllt, die von Sadam ISZ im Jahr 2003 (normales Wirtschafts-/Erzeugungsjahr) getragen werden mussten. Nach dieser Rekapitalisierung hat sich Sviluppo Italia, der Aktionär der öffentlichen Hand, zurückgezogen, da er an der Rekapitalisierung nicht beteiligt war. Nach Auffassung der italienischen Behörden kann das kontrollierende Unternehmen nicht verpflichtet werden, durch Finanzbewegungen innerhalb der Gruppe Schäden zu ersetzen, die durch ein außergewöhnliches und bei einer gewissenhaften Planung der unternehmerischen Tätigkeiten der Gruppe nicht vorhersehbares Vorkommnis entstanden sind. Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass sich die Verantwortung der Kontrollaktionäre auf die Erfordernisse im Rahmen der normalen Tätigkeiten des Unternehmens beschränken muss.

(42)

Hinsichtlich des Bezugszeitraums, der für die Berechnung der Entschädigung zugrunde gelegt wurde, sind die italienischen Behörden der Auffassung, dass sie die in Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Grundlagen eingehalten haben. Außerdem ist durch den Differenzbetrag zwischen dem vom Unternehmen tatsächlich getragenen Schaden (6 858 448 EUR) und dem vorgeschlagenen Beihilfebetrag (3,5 Mio. EUR) eine überhöhte Entschädigung ausgeschlossen. Die italienischen Behörden stellen fest, dass die Kommission bereits Schadensberechnungsverfahren akzeptiert habe, die von denen in den Gemeinschaftsrahmen abweichen, sofern die angewandte Methode keine Gefahr überhöhter Entschädigungszahlungen für die entstandenen Schäden darstellt (22).

(43)

In den letzten Schreiben aus dem Jahr 2008 legten die italienischen Behörden auf Aufforderung der Kommission zusätzliche Angaben vor. Insbesondere legten die italienischen Behörden Angaben (in Tonnen) zur Zuckererzeugung vor, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind:

Wirtschaftsjahr

Erz. Villasor

Erz. Gruppe Sadam

Quote A + B Gruppe Sadam

Defizit/Überschuss

1999/2000

34 310,13

334 851,41

308 119,70

26 731,71

2000/2001

26 608,50

290 403,52

298 910,30

–8 506,78

2001/2002

20 004,60

242 879,84

305 996,50

–63 116,66

2002/2003

11 007,06

283 729,55

290 072,50

–6 342,95

2003/2004

9 143,18

284 895,25

533 961,70

– 249 066,45

2004/2005

9 520,30

341 327,21

540 996,50

– 199 669,29

2005/2006

8 193,55

623 281,50

484 356,20

138 925,30

(44)

Zusätzlich verwiesen die italienischen Behörden darauf, dass die Zuckerraffinerie Villasor im Rahmen eines Umstellungsprozesses dieses Sektors aufgrund der Reform der GMO für Zucker ihre Tätigkeit endgültig eingestellt habe. Unter diesem Aspekt legte Eridania Sadam dem Ministerium für Landwirtschafts-, Nahrungsmittel- und Forstwirtschaftspolitik am 30. April 2007 einen „Entwurf für die Umwandlung der Zuckerfabrik Villasor“ vor.

(45)

Die mitgeteilte Beihilfe kann nach Angaben der italienischen Behörden als Teil des Umstrukturierungsprozesses des Sektors und des Unternehmens behandelt werden, das zur Erhaltung der Arbeitsplätze und für die Absatzkanäle für den landwirtschaftlichen Energiesektor Sardiniens weiterhin eine wichtige Rolle spielt.

VI.   BEWERTUNG DER MASSNAHME

Marktorganisation

(46)

Bei der geprüften Maßnahme handelt es sich um eine Beihilfe zugunsten einer Zuckerraffinerie. Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 28. Februar 2006 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker (23) sowie zuvor gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 beziehen sich Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf Erzeugnisse, die dieser Verordnung unterliegen. Demzufolge unterliegt der Sektor, auf den sich die Beihilfemaßnahme bezieht, den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen.

Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(47)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(48)

Die Maßnahme, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, entspricht der Definition der Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie einem bestimmten Unternehmen (Sadam ISZ Villasor) einen wirtschaftlichen Vorteil (in Form einer nicht rückzahlbaren Beihilfe) verschafft, da es sich um einen Finanzierung aus öffentlichen (regionalen) Mitteln handelt und die Beihilfe geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen. Außerdem ergibt sich aus den von Sadam nach Einleitung des Verfahrens vorgelegten Daten, dass das Unternehmen nicht nur auf dem italienischen Markt, sondern auch auf dem innergemeinschaftlichen Markt (siehe Ziffer 31 oben) aktiv ist. Auch wenn der in der Raffinerie Villasor hergestellte Zucker fast ausschließlich für den Markt Sardiniens bestimmt ist, ist auf jeden Fall festzuhalten, dass die geprüfte Beihilfe geeignet ist, einen möglichen Wettbewerber aus einem anderen Mitgliedstaat auf diesem Markt zu benachteiligen.

(49)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet die Stärkung der Wettbewerbsstellung eines Unternehmens auf der Grundlage einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber Wettbewerberunternehmen, die keine entsprechende Unterstützung erhalten (24). In der Rechtsprechung wurde dargelegt, dass die relativ geringe Höhe einer Beihilfe oder die relativ geringe Größe des begünstigten Unternehmens nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten hiervon beeinträchtigt wird (25).

(50)

Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten dann, wenn sie Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten behindert oder Ausfuhren in andere Mitgliedstaten begünstigt. Entscheidend ist dabei der Umstand, dass sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund der betreffenden Maßnahme anders entwickelt oder anders zu entwickeln droht.

(51)

Das Erzeugnis, für das die Beihilfe gewährt wird, ist Teil des Handels zwischen Mitgliedstaaten (26) und ist daher dem Wettbewerb ausgesetzt.

(52)

Die Existenz einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, wie sie in Abschnitt 46 angesprochen wird, ist im Übrigen ein Beleg für die Bedeutung des innergemeinschaftlichen Handels von Zucker sowie für das Bestreben, im Gemeinsamen Markt verzerrungsfreie Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

(53)

Der Entwurf der Mitteilung der Kommission über einen neuen Gemeinschaftsrahmen für die Bewertung von staatlichen Beihilfen mit begrenzten Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel, auf den die italienischen Behörden verweisen (siehe Erwägungsgrund 37), wurde von der Kommission nicht angenommen und kann daher die vorstehende Argumentation nicht verändern.

(54)

Die Kriterien für eine Beeinträchtigung des Handels und Wettbewerbsverzerrung sind damit in vollem Umfang erfüllt.

(55)

Die vorliegende Maßnahme stellt somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(56)

Das in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot ist jedoch nicht absoluter Natur. Um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gelten, muss die beabsichtigte Maßnahme eine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag festgelegten Ausnahmen erfüllen.

Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag.

(57)

Die von den italienischen Behörden angeführten Bestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag, nach denen Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sind hier nicht anwendbar.

(58)

Da im EG-Vertrag die Begriffe „außergewöhnliche Ereignisse“ und „Naturkatastrophen“ nicht definiert werden, ist zu prüfen, ob die Dürre, von der Sardinien betroffen war, als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gelten kann. Es ist gängige Praxis der Kommission, die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b angesprochenen Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ restriktiv auszulegen.

(59)

Die Notwendigkeit einer entsprechenden restriktiven Auslegung wurde vom Europäischen Gerichtshof regelmäßig bestätigt (27).

(60)

Bis heute verstand die Kommission unter Naturkatastrophen Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche sowie Überschwemmungen. Als außergewöhnliche Ereignisse wurden anerkannt: Kriege, innere Unruhen und Streiks sowie mit bestimmten Vorbehalten und entsprechend ihrem Ausmaß radioaktive Störfälle oder schwere Industrieunfälle sowie Brände, die erhebliche Verluste nach sich ziehen.

(61)

Aufgrund der naturgemäß schwierigen Erstellung von Prognosen in diesem Bereich wird die Kommission die Vorschläge für die Vergabe von Beihilfen auch weiterhin auf Einzelfallbasis gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und entsprechend der gängigen Praxis in diesem Bereich überprüfen. Diese Analyse ist insbesondere im Rahmen von Beihilfen notwendig, die in einem sensiblen Sektor wie dem Zuckersektor gewährt werden sollen, in dem jede Intervention zu Konflikten mit den von der Gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Maßnahmen führen könnte.

(62)

Ständige Praxis der Kommission ist die Auffassung, dass ungünstige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eisglätte, Regen oder Dürre für sich alleine nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b betrachtet werden können (siehe Ziffer 11.3.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006).

(63)

Bisher wurde eine — selbst ausgeprägte — Dürre nie als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag anerkannt.

(64)

Grundsätzlich muss ein außergewöhnliches Ereignis zumindest die Merkmale eines Ereignisses aufweisen, dass sich nach seiner Art und seinen Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten deutlich von den üblichen Bedingungen abhebt und aus den normalen Bedingungen für das Funktionieren des Marktes herausfällt.

(65)

Im Übrigen lässt sich aus den von Italien vorgelegten Zahlen nicht auf den außergewöhnlichen Charakter der Dürre schließen, sondern vielmehr auf einen chronischen Charakter: Seit dem Herbst 1999 herrschte (mit Ausnahme des Novembers 2001) eine lang anhaltende Dürre vor. Das Jahr 2001-2002 ist durch unterdurchschnittliche, allerdings nicht außergewöhnlich niedrige Niederschläge gekennzeichnet. Im Zeitraum 1990-2000 war die Dürre in drei Jahren ausgeprägter (1994-1995, 1998-1999, 1999-2000). Seit 1970 besteht eine allgemeine Tendenz rückläufiger Niederschlagsmengen (28).

(66)

Ein weiterer Faktor, aufgrund dessen die Dürre als chronische Erscheinung betrachtet werden kann, ist der Umstand, dass der Wassernotstand in Sardinien im Jahr 1995 ausgerufen (29) und zum 31. Dezember 2004 beendet wurde (30).

(67)

Der Umstand, dass den Zuckerrübenerzeugern im Zeitraum 1990-2002 vier Mal Beihilfen als Entschädigung für dürrebedingte Verluste gewährt wurden, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Dürre kein außergewöhnliches Ereignis darstellte.

(68)

Zudem ergibt sich bei Berücksichtigung der Erzeugung nach dem untersuchten Zeitraum 2001-2002 (siehe Tabelle in Abschnitt 43), dass die Erzeugung der Raffinerie Villasor deutlich rückläufig war, obwohl in diesem Zeitraum keine Dürre festgestellt wurde.

(69)

Demzufolge kann die von den italienischen Behörden beabsichtigte Beihilfe auf dieser Rechtsgrundlage nicht genehmigt werden.

Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag.

(70)

Es gilt zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten kann. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Bestimmungen nach Buchstabe c, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(71)

In der Auslegung der vorstehend angeführten Ausnahme für den Sektor der Landwirtschaft überprüfte die Kommission vor allem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (31). Falls diese Verordnung nicht anwendbar ist, stützt sich die Kommission auf den Gemeinschaftsrahmen.

(72)

Im vorliegenden Fall ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht anwendbar, da die Beihilfe für ein Verarbeitungsunternehmen zum Ausgleich von Verlusten infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse bestimmt ist, ein Fall, der durch die zitierte Verordnung nicht abgedeckt ist. Demzufolge hat die Kommission die Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens zu bewerten.

(73)

Im Gemeinschaftsrahmen sind unter Ziffer 11.2 staatliche Beihilfen geregelt, durch die Schäden behoben werden sollen, welche auf Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind. Dieser Punkt wird nachstehend nicht näher betrachtet, da er in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag fällt, der bereits geprüft worden ist.

(74)

Unter Ziffer 11.3 sind die staatlichen Beihilfen geregelt, durch die Landwirte für die infolge ungünstiger klimatischer Verhältnisse entstandenen Verluste entschädigt werden sollen, beispielsweise Frost, Regen, Eis oder Dürre, d. h. Ereignisse, die nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag betrachtet werden können.

(75)

Wenn derartige Ereignisse Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an den landwirtschaftlichen Produktionsmitteln in einem Umfang von mehr als 20 % der normalen Erzeugung in benachteiligten Gebieten und 30 % in den übrigen Gebieten verursachen, stellt die Kommission diese Naturkatastrophen gleich und bewilligt die Vergabe von Beihilfen an die Landwirte, durch die diese Verluste im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag ausgeglichen werden sollen.

(76)

Grundsätzlich kann eine Dürre durchaus als Naturkatastrophe gelten, wie es in Entscheidung N 331/02 (32) aufgrund des Schwellenwerts für den Schaden erfolgt ist, den die Landwirte bzw. Erzeugerorganisationen erlitten haben. Die Kommission vertrat allerdings — wie im Schreiben zur Einleitung des Verfahrens dargelegt — stets die Auffassung, dass die Bestimmungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens auf agro-industrielle Verarbeitungsbetriebe nicht anwendbar sind, da diese nach ihrer Auffassung über die notwendige Flexibilität verfügen, um die Versorgung mit Grunderzeugnissen lenken zu können. Dies kann natürlich Mehrkosten für die Beschaffung der Grunderzeugnisse und/oder einer verringerten Rentabilität einhergehen, allerdings dürfte dies keine direkte Anwendung der Regeln rechtfertigen, die auf die landwirtschaftliche Erzeugung anwendbar sind. Diese Vorgehensweise, die in Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens aufgegriffen wird, wurde auch in einem vor kurzem ergangenen Urteil des Gerichts erster Instanz bestätigt (33).

(77)

Daraus folgt, dass nach Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens für die Landwirtschaft die Vereinbarkeit von Beihilfen, die an agro-industrielle Verarbeitungsbetriebe als Entschädigung für Verluste infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt nicht gegeben ist.

(78)

Die italienischen Behörden hatten einen Teil ihrer Argumentation auf dem Umstand aufgebaut, dass die Zuckerfabrik, die Gegenstand der Beihilfe ist, über keine flexiblen Möglichkeiten zur Steuerung ihrer Bezugsquellen verfügte und dass daher aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Zuckerrübenerzeugung und der Zuckerfabrik die Beihilfe auf die Zuckerfabrik ausgedehnt werden müsse. Die italienischen Behörden hatten in diesem Zusammenhang mehrere Entscheidungen der Kommission als Präzedenzfälle angeführt: Die erste Reihe von Entscheidungen kann nicht als vergleichbar gelten, da diese Entscheidungen sich auf Ereignisse beziehen, die ihrem Wesen nach als Naturkatastrophen (die Beihilfe N 729/02 (34) bezieht sich auf Ausgleichszahlungen infolge von Überschwemmungen im Südwesten Frankreichs) oder außergewöhnliche Ereignisse eingestuft wurden (Beihilfe N 83/2000 (35) bezieht sich auf Dioxinverseuchung in Belgien, Rechtssache N 185/2000 (36) bezieht sich auf die Entschädigung für Schäden infolge der Algenpest in der italienischen Adria und Rechtssache N 657/02 (37) betrifft die Forstwirtschaft in Belgien, die durch eine außergewöhnliche Verbreitung von Borkenkäfern und Pilzen geschädigt wurde). Wie oben bereits ausgeführt, kann eine Dürre an sich nicht als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis betrachtet werden, so dass die zitierten Entscheidungen nicht als mit dem hier behandelten Fall vergleichbare Präzedenzfälle gelten können.

(79)

Die italienischen Behörden hatten außerdem die Entscheidungen N 745/2000 — C 4/01 (38) und N 331/02 (39) angeführt. In diesen beiden Fällen kam die Kommission zu der Feststellung, dass die Dürre aufgrund des Schwellenwerts der verursachten Schäden als Naturkatastrophe gelten kann. In beiden Fällen wird die Beihilfe Primärerzeugern und „consorzi di bonifica“ gewährt. Die Kommission kam hinsichtlich dieser „consorzi di bonifica“ zu der Feststellung, dass der landwirtschaftliche Gemeinschaftsrahmen keine Anwendung finden könne, da Wasser als Erzeugnis nicht durch Anhang I EG-Vertrag abgedeckt ist.

(80)

Allerdings können diese „consorzi di bonifica“ auch nicht mit normalen Unternehmen gleichgestellt werden, wie es bei der Zuckerfabrik, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, der Fall ist. Die „consorzi di bonifica“ sind selbstständige öffentliche Unternehmen, die Trockengebiete bewirtschaften. Im Gegenzug erhalten sie Zahlungen der Landwirte für das für die Bewässerung gelieferte Wasser. Dieser Unterschied zwischen den „consorzi di bonifica“ und den Verarbeitungs- oder Vermarktungsbetrieben für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde auch durch den Umstand bestätigt, dass in der vorstehend erwähnten Rechtssache N 745/2000 — C 4/01 die Kommission beschlossen hatte, das Verfahren für jenen Teil der Beihilfe einzuleiten, der sich auf Unternehmen und Genossenschaften bezog, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und darauf hinwies, dass eine Beihilfe für diese Verarbeitungsunternehmen unter Anwendung des Gemeinschaftsrahmens nicht gewährt werden könne. Da die Notifizierung in der Folge zurückgezogen wurde, erging in diesem Fall keine endgültige Entscheidung.

(81)

Hinsichtlich der Schwierigkeiten der Zuckerfabrik, die Grunderzeugnisse anderweitig zu beziehen, brachten die italienischen Behörden Argumente vor, anhand deren die grundsätzlichen Schwierigkeiten einer jeden Raffinerie nachgewiesen werden sollten, sich in einem Zuckerrübenanbaugebiet außerhalb des eigenen zu versorgen, wobei als Gründe das Vertragssystem, das die Zuckerrübenerzeuger und die Raffinerie aneinander bindet, die Insellage der betreffenden Raffinerie sowie die kurze Haltbarkeitsdauer der Zuckerrüben angeführt wurden. Diese Unmöglichkeit, andere Lieferquellen zu nutzen, ergibt sich jedoch aus der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, mit der ein Vertragssystem zwischen Zuckerrübenerzeugern und Raffinerien eingeführt wird. Die italienischen Behörden machten selbst geltend, dass es unter normalen Umständen nicht möglich ist, Lieferungen aus anderen Zuckerrübenanbaugebieten zu beziehen, ohne dass dadurch die Zuckerenderzeugung dieser anderen Unternehmen sinkt und damit verhindert wird, dass diese ihre Quote erreichen. Daher führten sie aus, dass die Möglichkeit, dass eine Raffinerie außerhalb ihrer üblichen Anbaugebiete die Grunderzeugnisse in anderen Anbaugebieten ankaufen könne, im Allgemeinen nicht häufig besteht.

(82)

Das von Italien geltend gemachte Argument einer mangelnden Flexibilität der Unternehmen ist somit ein Merkmal, das aufgrund der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf jede Zuckerfabrik zutrifft, unabhängig vom Standort des Unternehmens. Ein derartiges Argument träfe auf sämtliche Verarbeitungsbetriebe zu, deren Verbindung zu den Erzeugern in der Organisation des Marktes, auf dem sie aktiv sind, begründet liegt. Würde dieses Argument anerkannt, so liefe dies einer strengen Auslegung des landwirtschaftlichen Gemeinschaftsrahmens zuwider, die jedoch unbedingt beizubehalten ist, da es sich hier um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel über die Unvereinbarkeit der Beihilfen handelt.

(83)

Daher kann die von den italienischen Behörden beabsichtigte Beihilfe auf dieser Rechtsgrundlage nicht genehmigt werden.

(84)

Die italienischen Behörden hatten außerdem Ziffer 3.4 des oben erwähnten landwirtschaftlichen Gemeinschaftsrahmens als Rechtsgrundlage für die Beihilfe geltend gemacht. In Anwendung dieser Ziffer prüft die Kommission auf Einzelfallbasis sämtliche Beihilfemaßnahmen, die nicht durch den Gemeinschaftsrahmen abgedeckt sind, und berücksichtigt dabei die in Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag festgelegten Grundprinzipen der gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinschaftspolitik im Bereich der ländlichen Entwicklung. Wie in den vorigen Abschnitten erläutert, fallen die betreffenden Beihilfemaßnahmen (Beihilfen für Verarbeitungsbetriebe, durch die Schäden infolge ungünstiger klimatischer Bedingungen ausgeglichen werden sollen) ausdrücklich unter Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens, die sie von Beihilfen ausschließt, so dass Ziffer 3.4 keine Anwendung findet.

(85)

Im Interesse einer umfassenden Untersuchung prüft die Kommission, ob der Gemeinschaftsrahmen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung ist, dass das betreffende Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten ist (40). Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht nicht hervor, dass das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beihilfe im Sinne des obigen Gemeinschaftsrahmens in Schwierigkeiten befand. Das einzige bekannte Anzeichen für Schwierigkeiten ist, dass aufgrund eines erheblichen Verlusts im Jahr 2003 eine Rekapitalisierung erforderlich war. Die privaten Aktionäre nahmen im Dezember 2003 eine Rekapitalisierung des Unternehmens vor, so dass eine Unterstützung der öffentlichen Hand für die Umstrukturierung hinfällig wurde. Außerdem hat das Unternehmen bereits im Jahr 1999 eine von der Kommission genehmigte Umstrukturierungsbeihilfe (41) erhalten. Nachdem seit dem Ende des Umstrukturierungszeitraums noch keine zehn Jahre vergangen sind, kann entsprechend dem in Ziffer 3.2.3 des Gemeinschaftsrahmens für die Rettung und Umstrukturierung erwähnten Prinzip der einmaligen Gewährung keine erneute Beihilfe gewährt werden. Die Kommission betont auf jeden Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit gegenüber der Kommission nachzukommen, für die Vorlage sämtlicher Nachweise verantwortlich ist, anhand deren die Kommission überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (42). Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden zu keinem Zeitpunkt die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für die Rettung und Umstrukturierung geltend gemacht und auch keine Unterlagen vorgelegt, anhand deren die Kommission die Daten auf der Grundlage dieses Gemeinschaftsrahmens hätte prüfen können, wenngleich die Kommission in Erwägungsgrund 44 der Entscheidung über die Einleitung des Prüfungsverfahrens entsprechende Hinweise gegeben hat.

Weitere von der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltend gemachte Zweifel

(86)

Die Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorlagen, deuten darauf hin, dass das Unternehmen Sadam ISZ sowie die Unternehmen — insbesondere SAM und FINBIETICOLA Spa —, in deren Besitz sich dieses Unternehmen direkt oder indirekt befand, in der Lage gewesen wären, die rückläufige Rentabilität des Unternehmens zu verkraften.

(87)

Nachdem das Unternehmen Sadam ISZ im Laufe des Verfahrens unter die alleinige Kontrolle von Eridania Sadam kam, stellt die Kommission fest, dass das federführende Unternehmen in der Lage war, seinen Verpflichtungen gegenüber dem beherrschten Unternehmen nachzukommen, indem es diesem die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichte, wobei insbesondere die erheblichen Investitionen, die im Rahmen des in den Jahren 1999-2000 eingeleiteten Umstrukturierungsplans bewilligt wurden, sowie die Rekapitalisierung in den Jahren 2003-2004 zu berücksichtigen sind. Wie unter Ziffer 75 angegeben, befindet sich das Unternehmen daher offensichtlich nicht in Schwierigkeiten, womit auch die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für die Rettung und Umstrukturierung entfällt.

(88)

In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde hilfsweise außerdem erwähnt, dass, auch wenn die Anwendung des Prinzip der Entschädigung gemäß Ziffer 11.3. des Gemeinschaftsrahmens auf Sadam ISZ hätte akzeptiert werden können (was zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht der Fall war), der von den italienischen Behörden für die Berechnung der Beihilfe gewählte Bezugszeitraum falsch gewesen wäre. Da die Anwendung von Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens aus den vorstehend aufgeführten Gründen nicht anerkannt werden konnte, braucht auch dieser letzte Zweifel, der bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens angeführt wurde, nicht geprüft zu werden.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(89)

Die Kommission kommt angesichts der vorstehenden Feststellungen zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Italien für die vom Unternehmen Sadam ISZ betriebene Zuckerraffinerie Villasor in Höhe von 3 500 000 EUR zu bewilligen beabsichtigt, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Italien für die von dem Unternehmen Sadam ISZ betriebene Zuckerraffinerie Villasor in Höhe von 3 500 000 EUR zu bewilligen beabsichtigt, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfe wird daher nicht genehmigt.

Artikel 2

Die Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den, 16. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 51 vom 1.3.2005, S. 9.

(2)  Die Kommission genehmigte die Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Erzeuger in Sardinien gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2) für Schäden, die diese infolge der Dürre erlitten haben, Beihilfen N 745/2000 und N 331/02.

(3)  Die zuständigen Behörden legten der Kommission mit Schreiben vom 27.11.2003 den Jahresabschluss sowie die Schätzung der entstandenen Schäden vor.

(4)  Die zuständigen Behörden brachten einen Satz von 27,2 % für Abschreibungen für die Jahre 2000-2002 in Abzug, der dem Satz der Beihilfen entspricht, welche Sadam Spa als staatliche Beihilfe für Investitionen erhalten hat, die im Rahmen der Umstrukturierung des Verarbeitungsbetriebs Villasor getätigt wurden. Staatliche Beihilfe N 157/99, Entscheidung (2000) D/103781 vom 19.5.2000, ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 20.

(5)  Während des vollständigen Bezugszeitraums belief sich der Gesamtbetrag der Fixkosten auf 15 762 413,37 EUR und die Zuckergesamterzeugung auf 94 609 Tonnen (15 762 413,37: 94 609 = 166,61 EUR/t).

(6)  Im Jahr 2001 beliefen sich die Fixkosten auf 5 760 061,14 EUR und die Zuckererzeugung auf 20 004 Tonnen (5 760 061,14: 20 004 = 287,95 EUR/t).

(7)  Im Jahr 2002 beliefen sich die Fixkosten auf 6 265 000,70 EUR und die Zuckererzeugung auf 11 007 Tonnen (6 265 000,70: 11 007 = 569,18 EUR/t).

(8)  Im Jahr 2001 (287,95 – 166,61) = 121,34 EUR/t, im Jahr 2002 (569,18 – 166,61) = 402,58 EUR/t.

(9)  Im Jahr 2001 (121,34 × 20 004) = 2 427 278 EUR, im Jahr 2002 (402,58 EUR × 11 007 t) = 4 434 170 EUR.

(10)  Der SAR ist der öffentliche regionale landwirtschaftliche Wetterdienst für Sardinien.

(11)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 1.

(12)  Hierzu zitieren sie die Entscheidung der Kommission vom 5.12.2000, die im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 185/2000 (ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 6) ergangen ist. In diesem Fall hatte die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag die Entschädigung für Unternehmen zur Reinigung von Muscheln bestätigt, die im Nachgang zu der im Jahr 1997 aufgetretenen Pflanzenschleimkontamination gewährt worden waren.

(13)  Zum Zeitpunkt der Notifizierung wurde der Markt durch Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker geregelt (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(14)  Siehe Fußnote 11.

(15)  SAM srl ist ein Unternehmen, das von Sadam Spa kontrolliert wird. Die Sadam-Gruppe hält 35 % der nationalen Zuckererzeugung.

(16)  Geschäftsgegenstand von Finbieticola Spa ist insbesondere die Beteiligung an italienischen Zuckerraffinerieunternehmen, an denen sie Kapitalanteile hält.

(17)  Schreiben vom 31.3.2005.

(18)  Schreiben vom 10.12.2004.

(19)  Telefax vom 7.3.2005.

(20)  Siehe Punkt 38 des Einleitungsschreibens.

(21)  Siehe Hinweis unten auf Seite 4.

(22)  Siehe staatliche Beihilfe N 661/01, Entscheidung K(2003) 130 vom 13.2.2003, ABl. C 68 vom 21.3.2003, S. 17.

(23)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S.1.

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12.

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Slg. 1990, S. I-959, Randnr. 43, und Urteil vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92 und C-280/92, Slg. 1994, S. I4103, Randnrn. 40 bis 42.

(26)  Im Zuckersektor nimmt der innergemeinschaftliche Handel einen großen Umfang ein. Italien führte 2002 Zucker aus den übrigen Mitgliedstaaten (EU-15) im Umfang von 366 539 Tonnen ein, während die Ausfuhren 37 564 Tonnen erreichten.

(27)  EuGH, 11. November 2004, Spanien gegen Kommission, Rechtssache C-73/03, Randnr. 37; EuGH, 23. Februar 2006, Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Giuseppe Atzeni e.a., Randnr. 79.

(28)  Quellen der Daten: S.A.R., Le precipitazioni sulla Sardegna da Settembre 2001 ad Agosto 2002.

(29)  Erlass des Präsidenten des Ministerrats 20. Juni 1995 „Dichiarazione dello stato di emergenza“, gemäß Gesetz 225/92.

(30)  http://www.regione.sardegna.it/j/v/138?s=1&v=9&va=3&c=1219

(31)   ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(32)  Schreiben der Kommission K(2002) 3211 vom 2. September 2002,

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2002/n331-02.pdf

(33)  In dem Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-200/04 heißt es (Randnr. 46), dass Ziffer 11 des Gemeinschaftsrahmens grundsätzlich zwischen der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Erzeugungstätigkeit einerseits und Verarbeitungsunternehmen und der verarbeitenden Tätigkeit andererseits unterscheidet. Nur Beihilfen, mit denen Schäden ausgeglichen werden sollen, die Landwirte in Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erlitten haben, können gemäß dieser Ziffer genehmigt werden.

(34)  Schreiben der Kommission K(2003) 910 endg. vom 2. April 2003,

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2002/n729-02.pdf

(35)  Schreiben der Kommission SG(2000) D/103852 vom 25. Mai 2000,

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2000/n083-00.pdf

(36)  Schreiben der Kommission SG(2000) D/108955 vom 5. Dezember 2000,

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/peche-2000/n185-00.pdf

(37)  Schreiben der Kommission vom 6. Dezember 2002,

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2002/n657-02_fr.pdf

(38)  Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2001, ABl. C 263 vom 19.9.2001, S. 16.

(39)  Schreiben der Kommission K(2002) 3211 vom 2. September 2002,

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2002/n331-02.pdf

(40)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(41)  Schreiben der Kommission SG(2000) D/103781 vom 19. Mai 2000

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-1999/n157-99.pdf

(42)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T171/02 (2005), Slg. S. II2123, Randnr. 129.