Europäische Union

2009/704/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die von Italien geplante Beihilferegelung C 29/04 (ex N 328/03) zugunsten der von dem Unternehmen Sadam ISZ betriebenen Zuckerraffinerie Villasor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3531)

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Quellenkennung: 32009D0704. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dass Ziffer 3.4 keine Anwendung findet. (85) Im Interesse einer umfassenden Untersuchung prüft die Kommission, ob der Gemeinschaftsrahmen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung ist, dass das betreffende Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten ist (40). Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht nicht hervor, dass das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beihilfe im Sinne des obigen Gemeinschaftsrahmens in Schwierigkeiten befand. Das einzige bekannte Anzeichen für Schwierigkeiten ist, dass aufgrund eines erheblichen Verlusts im Jahr 2003 eine Rekapitalisierung erforderlich war. Die privaten Aktionäre nahmen im Dezember 2003 eine Rekapitalisierung des Unternehmens vor, so dass eine Unterstützung der öffentlichen Hand für die Umstrukturierung hinfällig wurde. Außerdem hat das Unternehmen bereits im Jahr 1999 eine von der Kommission genehmigte Umstrukturierungsbeihilfe (41) erhalten. Nachdem seit dem Ende des Umstrukturierungszeitraums noch keine zehn Jahre vergangen sind, kann entsprechend dem in Ziffer 3.2.3 des Gemeinschaftsrahmens für die Rettung und Umstrukturierung erwähnten Prinzip der einmaligen Gewährung keine erneute Beihilfe gewährt werden. Die Kommission betont auf jeden Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit gegenüber der Kommission nachzukommen, für die Vorlage sämtlicher Nachweise verantwortlich ist, anhand deren die Kommission überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (42). Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden zu keinem Zeitpunkt die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für die Rettung und Umstrukturierung geltend gemacht und auch keine Unterlagen vorgelegt, anhand deren die Kommission die Daten auf der Grundlage dieses Gemeinschaftsrahmens hätte prüfen können, wenngleich die Kommission in Erwägungsgrund 44 der Entscheidung über die Einleitung des Prüfungsverfahrens entsprechende Hinweise gegeben hat. Weitere von der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltend gemachte Zweifel (86) Die Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorlagen, deuten darauf hin, dass das Unternehmen Sadam ISZ sowie die Unternehmen — insbesondere SAM und FINBIETICOLA Spa —, in deren Besitz sich dieses Unternehmen direkt oder indirekt befand, in der Lage gewesen wären, die rückläufige Rentabilität des Unternehmens zu verkraften. (87) Nachdem das Unternehmen Sadam ISZ im Laufe des Verfahrens unter die alleinige Kontrolle von Eridania Sadam kam, stellt die Kommission fest, dass das federführende Unternehmen in der Lage war, seinen Verpflichtungen gegenüber dem beherrschten Unternehmen nachzukommen, indem es diesem die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichte, wobei insbesondere die erheblichen Investitionen, die im Rahmen des in den Jahren 1999-2000 eingeleiteten Umstrukturierungsplans bewilligt wurden, sowie die Rekapitalisierung in den Jahren 2003-2004 zu berücksichtigen sind. Wie unter Ziffer 75 angegeben, befindet sich das Unternehmen daher offensichtlich nicht in Schwierigkeiten, womit auch die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für die Rettung und Umstrukturierung entfällt. (88) In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde hilfsweise außerdem erwähnt, dass, auch wenn die Anwendung des Prinzip der Entschädigung gemäß Ziffer 11.3. des Gemeinschaftsrahmens auf Sadam ISZ hätte akzeptiert werden können (was zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht der Fall war), der von den italienischen Behörden für die Berechnung der Beihilfe gewählte Bezugszeitraum falsch gewesen wäre. Da die Anwendung von Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens aus den vorstehend aufgeführten Gründen nicht anerkannt werden konnte, braucht auch dieser letzte Zweifel, der bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens angeführt wurde, nicht geprüft zu werden. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (89) Die Kommission kommt angesichts der vorstehenden Feststellungen zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Italien für die vom Unternehmen Sadam ISZ betriebene Zuckerraffinerie Villasor in Höhe von 3 500 000 EUR zu bewilligen beabsichtigt, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Italien für die von dem Unternehmen Sadam ISZ betriebene Zuckerraffinerie Villasor in Höhe von 3 500 000 EUR zu bewilligen beabsichtigt, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe wird daher nicht genehmigt. Artikel 2 Die Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den, 16. Juli 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 51 vom 1.3.2005, S. 9. (2)  Die Kommission genehmigte die Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Erzeuger in Sardinien gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2) für Schäden, die diese infolge der Dürre erlitten haben, Beihilfen N 745/2000 und N 331/02. (3)  Die zuständigen Behörden legten der Kommission mit Schreiben vom 27.11.2003 den Jahresabschluss sowie die Schätzung der entstandenen Schäden vor. (4)  Die zuständigen Behörden brachten einen Satz von 27,2 % für Abschreibungen für die Jahre 2000-2002 in Abzug, der dem Satz der Beihilfen entspricht, welche Sadam Spa als staatliche Beihilfe für Investitionen erhalten hat, die im Rahmen der Umstrukturierung des Verarbeitungsbetriebs Villasor getätigt wurden. Staatliche Beihilfe N 157/99, Entscheidung (2000) D/103781 vom 19.5.2000, ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 20. (5)  Während des vollständigen Bezugszeitraums belief sich der Gesamtbetrag der Fixkosten auf 15 762 413,37 EUR und die Zuckergesamterzeugung auf 94 609 Tonnen (15 762 413,37: 94 609 = 166,61 EUR/t). (6)  Im Jahr 2001 beliefen sich die Fixkosten auf 5 760 061,14 EUR und die Zuckererzeugung auf 20 004 Tonnen (5 760 061,14: 20 004 = 287,95 EUR/t). (7)  Im Jahr 2002 beliefen sich die Fixkosten auf 6 265 000,70 EUR und die Zuckererzeugung auf 11 007 Tonnen (6 265 000,70: 11 007 = 569,18 EUR/t). (8)  Im Jahr 2001 (287,95 – 166,61) = 121,34 EUR/t, im Jahr 2002 (569,18 – 166,61) = 402,58 EUR/t. (9)  Im Jahr 2001 (121,34 × 20 004) = 2 427 278 EUR, im Jahr 2002 (402,58 EUR × 11 007 t) = 4 434 170 EUR. (10)  Der SAR ist der öffentliche regionale landwirtschaftliche Wetterdienst für Sardinien. (11)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 1. (12)  Hierzu zitieren sie die Entscheidung der Kommission vom 5.12.2000, die im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 185/2000 (ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 6) ergangen ist. In diesem Fall hatte die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag die Entschädigung für Unternehmen zur Reinigung von Muscheln bestätigt, die im Nachgang zu der im Jahr 1997 aufgetretenen Pflanzenschleimkontamination gewährt worden waren. (13)  Zum Zeitpunkt der Notifizierung wurde der Markt durch Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker geregelt (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1). (14)  Siehe Fußnote 11. (15)  SAM srl ist ein Unternehmen, das von Sadam Spa kontrolliert wird. Die Sadam-Gruppe hält 35 % der nationalen Zuckererzeugung. (16)  Geschäftsgegenstand von Finbieticola Spa ist insbesondere die Beteiligung an italienischen Zuckerraffinerieunternehmen, an denen sie Kapitalanteile hält. (17)  Schreiben vom 31.3.2005. (18)  Schreiben vom 10.12.2004. (19)  Telefax vom 7.3.2005. (20)  Siehe Punkt 38 des Einleitungsschreibens. (21)  Siehe Hinweis unten auf Seite 4. (22)  Siehe staatliche Beihilfe N 661/01, Entscheidung K(2003) 130 vom 13.2.2003, ABl. C 68 vom 21.3.2003, S. 17. (23)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S.1. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Slg. 1990, S. I-959, Randnr. 43, und Urteil vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92 und C-280/92, Slg. 1994, S. I4103, Randnrn. 40 bis 42. (26)  Im Zuckersektor nimmt der innergemeinschaftliche Handel einen großen Umfang ein. Italien führte 2002 Zucker aus den übrigen Mitgliedstaaten (EU-15) im Umfang von 366 539 Tonnen ein, während die Ausfuhren 37 564 Tonnen erreichten. (27)  EuGH, 11. November 2004, Spanien gegen Kommission, Rechtssache C-73/03, Randnr. 37; EuGH, 23. Februar 2006, Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Giuseppe Atzeni e.a., Randnr. 79. (28)  Quellen der Daten: S.A.R., Le precipitazioni sulla Sardegna da Settembre 2001 ad Agosto 2002. (29)  Erlass des Präsidenten des Ministerrats 20. Juni 1995 „Dichiarazione dello stato di emergenza“, gemäß Gesetz 225/92. (30)  http://www.regione.sardegna.it/j/v/138?s=1&v=9&va=3&c=1219 (31)   ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1. (32)  Schreiben der Kommission K(2002) 3211 vom 2. September 2002, http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2002/n331-02.pdf (33)  In dem Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-200/04 heißt es (Randnr. 46), dass Ziffer 11 des Gemeinschaftsrahmens grundsätzlich zwischen der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Erzeugungstätigkeit einerseits und Verarbeitungsunternehmen und der verarbeitenden Tätigkeit andererseits unterscheidet. Nur Beihilfen, mit denen Schäden ausgeglichen werden sollen, die Landwirte in Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erlitten haben, können gemäß dieser Ziffer genehmigt werden. (34)  Schreiben der Kommission K(2003) 910 endg. vom 2. April 2003, http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2002/n729-02.pdf (35)  Schreiben der Kommission SG(2000) D/103852 vom 25. Mai 2000, http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2000/n083-00.pdf (36)  Schreiben der Kommission SG(2000) D/108955 vom 5. Dezember 2000, http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/peche-2000/n185-00.pdf (37)  Schreiben der Kommission vom 6. Dezember 2002, http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2002/n657-02_fr.pdf (38)  Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2001, ABl. C 263 vom 19.9.2001, S. 16. (39)  Schreiben der Kommission K(2002) 3211 vom 2. September 2002, http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2002/n331-02.pdf (40)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (41)  Schreiben der Kommission SG(2000) D/103781 vom 19. Mai 2000 http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-1999/n157-99.pdf (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T171/02 (2005), Slg. S. II2123, Randnr. 129.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.