Europäische Union

2009/704/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die von Italien geplante Beihilferegelung C 29/04 (ex N 328/03) zugunsten der von dem Unternehmen Sadam ISZ betriebenen Zuckerraffinerie Villasor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3531)

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16.9.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 244/10 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 2008 über die von Italien geplante Beihilferegelung C 29/04 (ex N 328/03) zugunsten der von dem Unternehmen Sadam ISZ betriebenen Zuckerraffinerie Villasor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3531) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2009/704/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 meldete Italien bei der Kommission eine Beihilferegelung zugunsten der Zuckerfabrik Villasor an, die sich im Besitz des Unternehmens Sadam ISZ befindet. Mit Schreiben vom 19. September 2003 und 30. März 2004 übermittelte Italien der Kommission zusätzliche Informationen. (2) Mit Schreiben vom 8. September 2004 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 und vom 7. April 2005 übermittelte Italien der Kommission die Stellungnahmen der italienischen Behörden zu dem Beschluss der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht. Darin wurden die Beteiligten von der Kommission zur Stellungnahme zu dieser Beihilfe aufgefordert. (5) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der Beteiligten ein. Die Kommission übermittelte diese Italien und gewährte dabei Gelegenheit zur Stellungnahme; diese Stellungnahme ging mit Schreiben vom 18. Mai 2005 ein. (6) Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 und 14. April 2008 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission die mit Schreiben vom 29. März 2007 angeforderten Informationen. II.   BESCHREIBUNG (7) Das begünstigte Unternehmen, die Zuckerraffinerie Villasor, befindet sich im Besitz des Unternehmens Sadam ISZ und befasst sich mit der Verarbeitung von Zuckerrüben; es ist das einzige Unternehmen seiner Art auf dem Gebiet Sardiniens (einer der größten Mittelmeerinseln). (8) Die italienischen Behörden stellen dieser Raffinerie 3,5 Mio. EUR als teilweise Entschädigung für die Verluste aufgrund der rückläufigen Zuckererzeugung zur Verfügung, die auf die geringere Anlieferung von Zuckerrüben als Folge der Dürre der Jahre 2001 und 2002 zurückzuführen ist. (9) Zur Zuckerrübenerzeugung legten die zuständigen Behörden Daten vor, aus denen ein Rückgang der Erzeugung in der Region und damit eine entsprechend geringere Anlieferungsmenge in der Zuckerraffinerie hervorgeht. Gegenüber dem Bezugszeitraum 1998-2000 belief sich der Rückgang 2001 auf 39 % und 2002 auf 68 % (2). (10) Die zuständigen Behörden berechneten die der Raffinerie Villasor entstandenen Schäden anhand der Daten, die aus den Jahresabschlüssen des Unternehmens für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2002 entnommen wurden, und bezifferten diese auf schätzungsweise 6 858 448 EUR (3). Die Schäden wurden nach folgendem Verfahren berechnet: Die Behörden berechneten den Anteil der Fixkosten je Tonne Zucker während eines Bezugszeitraums (1998-2000) und verglichen diese Zahl mit dem Anteil der Fixkosten je Tonne Zucker in den Jahren 2001 und 2002. Als Fixkosten wurden dabei berücksichtigt: die ständige Mitarbeiterzahl, Umschlagtätigkeiten (von Dritten erbrachte Dienstleistungen sowie Lagerentnahmen), Gemeinkosten, Abschreibungen und finanzielle Belastungen (4). Während des Bezugszeitraums belief sich der Anteil der Fixkosten am Erzeugnis auf 166,61 EUR/t (5). Für die Jahre 2001-2002 erbrachte das gleiche Berechnungsverfahren folgende Ergebnisse: Der Anteil der Fixkosten am Erzeugnis belief sich 2001 auf 287,95 EUR/t (6) und 2002 auf 569,18 EUR (7). Der gegenüber dem Bezugszeitraum höhere Anteil der Fixkosten wurde ermittelt, indem der Anteil der Fixkosten während des Bezugszeitraums vom Anteil der Fixkosten in den Jahren 2001 und 2002 abgezogen wurde. Dies ergibt für 2001 ein Ergebnis von 121,34 EUR/t und für 2002 von 402,58 EUR/t (8). Zur Berechnung des entstandenen Gesamtschadens wurde die Zuckergesamterzeugung der Jahre 2001 und 2002 mit dem oben ermittelten Anteil multipliziert. Der Schaden wurde für das Jahr 2001 auf 2 427 278 EUR und für 2002 auf 4 431 170 EUR (9) beziffert, was einem Gesamtbetrag von 6 858 448 EUR entspricht. (11) Der von den italienischen Behörden bewilligte Betrag von 3,5 Mio. EUR entspräche somit 51 % des entstandenen Schadens. Die italienischen Behörden erläuterten, dass der Betrag der Beihilfe sich nach den zur Verfügung stehenden haushaltstechnischen Möglichkeiten richtete. (12) Die vorliegende Beihilfe kann nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden. (13) Die italienischen Behörden legten ein Dossier mit den meteorologischen Daten der letzten zehn Jahre vor, das vom Servizio Agrometeorologico Regionale (SAR) für Sardinien (10) zusammengestellt worden war und anhand dessen der außergewöhnliche Charakter der Dürre belegt werden sollte, von der die Insel in den Jahren 2001-2002 betroffen war. Diese Daten geben unter anderem die Dauer der Dürre und den Stand der Wasserreserven an und enthalten Angaben zur agroklimatologischen Situation in Sardinien in den Jahren 2001-2002. (14) Die italienischen Behörden erläuterten weiter, dass bereits mehrfach Beihilfen für den Zuckerrübenanbau gewährt worden waren. Im Zeitraum 1990-2002 waren in den Jahren 1995, 2000, 2001 und 2002 Beihilfen gewährt worden. (15) Nach Ansicht der italienischen Behörden ist die Beihilfe gemäß den Bestimmungen von Ziffer 11.3.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor für den Zeitraum 2000-2006 (nachstehend der „Gemeinschaftsrahmen“) (11) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da durch diese Beihilfe nach den Ausführungen der Behörden Schäden ausgeglichen werden sollen, die die Zuckerraffinerie infolge eines Rückgangs der Zuckerrübenerzeugung erlitten hat, welcher auf Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist, die mit einer Naturkatastrophe gleichzusetzen sind. (16) Nach Ansicht der italienischen Behörden steht diese Auslegung insoweit in Einklang mit der einschlägigen Praxis der Kommission (12), als ein enger Zusammenhang zwischen der zugrunde liegenden landwirtschaftlichen Erzeugung und dem agro-industriellen Verarbeitungsprozess besteht, insbesondere in dem Fall, in dem das betreffende agro-industrielle Unternehmen nicht über alternative Bezugsquellen verfügt. (17) Die italienischen Behörden betonten hierzu, dass im Sektor der Zuckerverarbeitung aus Zuckerrüben die landwirtschaftlichen und industriellen Komponenten eng miteinander verflochten und voneinander abhängig sind. Die Existenz eines Verarbeitungsbetriebs für Zuckerrüben ist von der Existenz eines Einzugsgebiets für den Anbau von Zuckerrüben abhängig, weshalb die Tätigkeit der Raffinerie Villasor sich ausschließlich auf die Verarbeitung von Zuckerrüben beschränkt, die im „Anbaugebiet“ auf der Insel Sardinien erzeugt werden. Die italienischen Behörden betonen weiter, dass die im Mittelmeerraum angebauten Zuckerrüben aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit innerhalb einer kurzen Zeitspanne geerntet werden müssen, innerhalb derer ihr Zuckergehalt besonders hoch ist, und rasch (innerhalb von 36 Stunden nach der Ernte) zum Verarbeitungsbetrieb transportiert werden müssen, da sie andernfalls ihren Zuckergehalt verlieren und Pilzbefall auftritt, der sie unbrauchbar werden lässt. Aus diesem Grund befinden sich die Zuckerrübenanbaugebiete im Allgemeinen in einem Umkreis von 80 bis 100 km um die Verarbeitungsbetriebe und die Ernte- und Verarbeitungskampagnen sind sehr kurz. Die nächstgelegene Bezugsquelle für die Zuckerfabrik Villasor befindet sich auf dem italienischen Festland in mehr als 250 km Entfernung (davon 180 km auf dem Seeweg). (18) Die italienischen Behörden erinnern daran, dass die Zuckererzeugung auf Gemeinschaftsebene durch die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker (Verordnung über die GMO für Zucker) (13) geregelt wird, in der festgelegt ist, dass die Raffinerien Verträge mit den Erzeugern von Zuckerrüben in ihrem Anbaugebiet über die ihnen vom Staat zugewiesenen Zuckerquoten „A+B“ abschließen müssen, um in den Genuss der von der GMO garantierten Preise und Erlöse zu kommen. Für den über die Quoten „A+B“ hinaus erzeugten Zucker können keine internen Stützungsmaßnahmen gewährt werden; dieser Zucker darf auch nicht frei im gemeinsamen Markt vertrieben werden. Hieraus folgt, dass die Raffinerie und die landwirtschaftlichen Betriebe, die die Raffinerie versorgen, in ihrem Anbauvertrag üblicherweise Anbauflächen festlegen, deren Erzeugung die vom Staat der Raffinerie zugeteilten Quoten „A+B“ nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang kann eine Raffinerie sich nur schwer in einem Zuckerrübenanbaugebiet außerhalb ihres eigenen versorgen, da das Ausgangserzeugnis für die Verarbeitung nur in begrenztem Umfang außerhalb der Anbauverträge zur Verfügung steht und die Notwendigkeit entsprechender Verträge zwischen den Zuckerverarbeitungsunternehmen besteht; außerdem müssen die Zuckerrübenanbaugebiete im Mittelmeerraum in ausreichender Nähe gelegen sein, um die Versorgung mit verarbeitungsfähigen Erzeugnissen zu gewährleisten. (19) Die italienischen Behörden waren durchaus bereit, auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Betrieb in Villasor die Rohmaterialien für die Verarbeitung von anderer Seite bezieht, aber die Entfernung zu den Anbaugebieten auf dem italienischen Festland ist so groß, dass der Transport der Zuckerrüben nicht wirtschaftlich wäre, abgesehen davon, dass das Rohmaterial bis zum Eintreffen am Zielort nicht mehr verarbeitungsfähig gewesen wäre. (20) Die italienischen Behörden legten der Kommission eine Simulation der Zeiten und Kosten für den Transport von Zuckerrüben aus einem „alternativen“ Anbaugebiet auf dem italienischen Festland vor. Die Transportzeit für Zuckerrüben nach Sardinien hätte ab dem Zeitpunkt der Beladung 2,5 Tage betragen. Da die Verarbeitung der Zuckerrüben jedoch unbedingt innerhalb von 36 Stunden (1,5 Tagen) nach der Ernte erfolgen muss, würden diese in einem nicht mehr verarbeitungsfähigen Zustand eintreffen. Die Kosten für eine derartige Maßnahme würden sich nach den Berechnungen der zuständigen Behörden für die beiden Zeiträume auf ungefähr 10 188 000 EUR belaufen. (21) Zu dem besonderen Aspekt der Dürre und der (mit dieser zusammenhängenden) Wasserwirtschaftspolitik in Sardinien verwiesen die italienischen Behörden darauf, dass der Wassernotstand im Jahr 1995 ausgerufen worden war und dass ein Regierungskommissar (Commissario Governativo per l'Emergenza Idrica) ernannt worden war, dem besondere Befugnisse für die Wasserwirtschaft sowie für die Durchführung von vorrangigen Infrastrukturbauvorhaben übertragen wurden. (22) Die italienischen Behörden wiesen weiter darauf hin, dass der Regionalentwicklungsplan für Sardinien für den Zeitraum 2000-2006 besondere Maßnahmen für den Zuckerrübenanbau vorsah. Unter diesen Maßnahmen sind die wasser- und landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung, die Anschaffung von Bewässerungsanlagen in den landwirtschaftlichen Betrieben, die Einführung modernerer Maschinen sowie die Einführung von Maschinen für Pflanzendüngung und Pflanzenschutz zu nennen. III.   BESCHREIBUNG DER GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (23) Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein, da sie Zweifel an der Konformität der Maßnahme mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag hegte, wonach Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten. Da es sich um Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, legt die Kommission den in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag verwendeten Begriff der „Naturkatastrophen“ restriktiv aus. Bislang hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen als Naturkatastrophen betrachtet können. (24) Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre als solche nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden können. Da solche Witterungsverhältnisse jedoch die landwirtschaftliche Erzeugung oder die landwirtschaftlichen Betriebsmittel schädigen können, hat die Kommission akzeptiert, dass solche Vorkommnisse Naturkatastrophen gleichgestellt werden, wenn die Höhe der Schäden eine bestimmte Schwelle erreicht (die auf 20 % der normalen Erzeugung in den benachteiligten Regionen und auf 30 % in den übrigen Regionen festgelegt wurde). Im Gemeinschaftsrahmen (14) ist unter Ziffer 11.3 festgelegt, dass Beihilfen, die zur Entschädigung für Verluste infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse gewährt werden, nur an Landwirte oder an Erzeugervereinigungen ausgezahlt werden dürfen, denen die Landwirte angeschlossen sind. Die Kommission hält die Beihilfen gemäß Ziffer 11.3 für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. (25) Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen nach Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens nicht auf agro-industrielle Verarbeitungsbetriebe anwendbar sind, die nach ihrer Auffassung über die erforderliche Flexibilität bei der Beschaffung ihrer Grunderzeugnisse verfügen. Dies kann natürlich Mehrkosten für Rohstoffe und/oder eine verringerte Rentabilität mit sich bringen, rechtfertigt jedoch nicht die direkte Anwendung der auf die landwirtschaftliche Erzeugung anwendbaren Regeln. (26) Da die italienischen Behörden keine anderweitigen Rechtsgrundlagen für die Prüfung und mögliche Genehmigung der Beihilfen vorgeschlagen haben, konnte die Kommission beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausschließen, dass die beabsichtigte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, also eine Beihilfe, durch die das Unternehmen von Kosten entlastet werden soll, die es im Rahmen seiner normalen Geschäftsführung und Produktionstätigkeit normalerweise hätte selbst tragen müssen. (27) Außerdem deuten sowohl die von den italienischen Behörden übermittelten Angaben aus auch die der Kommission vorliegenden Angaben darauf hin, dass das Unternehmen Sadam ISZ und seine direkten oder indirekten Eigentümergesellschaften — insbesondere SAM (15) und FINBIETICOLA Spa (16) — in der Lage gewesen wären, die verminderte Rentabilität des Verarbeitungsbetriebs aufzufangen. (28) Hilfsweise ist festzustellen: Selbst wenn es hätte akzeptiert werden können (was beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht der Fall ist), dass die Bestimmungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens auf SADAM ISZ angewandt werden, so wäre dennoch der von den italienischen Behörden für die Berechnung der Beihilfe herangezogene Bezugszeitraum unrichtig gewesen. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (29) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens lagen der Kommission Stellungnahmen von Sadam ISZ (17), des Präsidenten der Region Sardinien (18) sowie von Brumar Srl (19) vor. Sadam ISZ (30) In seiner Stellungnahme greift das Unternehmen Sadam ISZ die unter Punkt 12 bis 36 des Schreibens über die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens angeführten Punkte auf, aufgrund deren die italienischen Behörden die Bewilligung der Beihilfe in Betracht zogen: den besonderen Charakter der Dürre, die durch die besondere Struktur der Zuckermarktorganisation bedingte Unmöglichkeit, ihre Grunderzeugnisse aus anderen Erzeugungsgebieten zu beziehen, sowie der Umstand, dass aufgrund der Insellage der Raffinerie ein Transport der Erzeugnisse unmöglich ist, ferner die Bedeutung des Sektors der gewerblichen Zuckerverarbeitung für die Wirtschaft der Insel. Außerdem legt das Unternehmen Informationen zur Entwicklung der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens vor, das sich gegenwärtig im alleinigen Besitz der Gruppe Eridania Sadam befindet. Seit dem Ausscheiden der Sviluppo Italia SpA im Dezember 2003 ging auch der von Finbieticola gehaltene Anteil im Oktober 2004 auf die Gruppe Eridania Sadam über. Sadam ISZ legte eine Kopie des Abkommens zwischen den privaten und öffentlichen Körperschaften vor, durch das die Kontinuität der Zuckerrübenerzeugung auf Sardinien gewährleistet werden sollte. In diesem Rahmen verpflichtet sich die Region Sardinien, sämtliche erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, durch die Investitionsanreize im Zuckerrübensektor geschaffen werden, insbesondere im Bereich der Bewirtschaftung der Wasservorkommen, und bei der Kommission möglichst rasch die Genehmigung für die mitgeteilten Beihilfen in Höhe von 3,5 Mio. EUR einzuholen, mit denen die infolge der Dürre entstandenen Verluste ausgeglichen werden sollen. (31) Sadam ISZ ist der Auffassung, dass ihre Erzeugung sich nicht auf die Entwicklung des europäischen Marktes auswirkt, nicht nur, weil das Unternehmen nur einen Anteil von 0,2 % hält, sondern auch, weil diese Erzeugung zu 98 % für den sardischen Markt bestimmt ist und damit annähernd 50 % des dortigen Bedarfs deckt, während die Gruppe Eridania Sadam 35 % des italienischen Zuckers produziert, was 1,7 % der europäischen Zuckererzeugung entspricht, und dabei 23 % des Inlandsmarktes hält, was 2,15 % des europäischen Marktes entspricht. Präsident der Region Sardinien (32) Der Präsident der Region Sardinien betont den Ausnahmecharakter der Lage in den Jahren 2001-2002, der keinesfalls als „künftig auf andere Sachlagen anwendbarer Präzedenzfall“ gelten könne. Der Präsident der Region betont die negativen Auswirkungen, die angesichts der Bedeutung des Zuckerrübensektors in Sardinien, der Zahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (1 300 Betriebe mit rund 5 000 Beschäftigten), der Zahl der Festangestellten (83) und Saisonarbeitskräfte (fast 200) der Raffinerie von der Schließung der einzigen sardischen Raffinerie auf die Volkswirtschaft der Insel ausginge, wobei die weiteren von diesem Sektor abhängigen Arbeitsplätze (Dritte, die im Anbau und der Ernte der Rüben tätig sind, Fuhrunternehmer, Anlagenwartungsunternehmen) noch gar nicht eingerechnet sind; außerdem ist auch das rationelle Management der landwirtschaftlichen Erzeugung in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen, da Zuckerrüben ein wichtiges Anbauerzeugnis in der Fruchtfolge darstellen. Der Präsident der Region erinnert an die Bedeutung, die die Regionalverwaltung dem Zuckerrübensektor beimisst, sowie an die Verpflichtung der Region zu deren Erhalt. Brumar Srl (33) Das Unternehmen Brumar Srl betont, dass die Raffinerie Sadam keine Schäden erlitten habe, da ihr die Möglichkeit offenstand, Zucker in Frankreich, Deutschland, Slowenien und Kroatien anzukaufen, und dass sämtliche italienischen Raffinerien ab 1. Oktober 2003 den Preis für Weißzucker um 50 EUR/t erhöht haben und damit ein Nettogewinn von 80 Mio. EUR für die fünf auf italienischem Staatsgebiet ansässigen Zuckerraffinerien zu verzeichnen war. Nach den Darstellungen von Brumar Srl soll die Firma Sadam der Hauptnutznießer dieses Gewinns gewesen sein, da das Unternehmen den überwiegenden Anteil an der Erzeugung in Italien hält. In ihrer Zusammenfassung vertritt Brumar Srl die Auffassung, dass den Zuckerrübenerzeugern eine Beihilfe für die Schäden gewährt werden müsste, die aufgrund der infolge der Dürre ausgefallenen Ernte eingetreten ist, ferner auch den Arbeitnehmern, die von den Verarbeitungsbetrieben nicht eingestellt worden sind. V.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS (34) Die italienischen Behörden gaben ihre Stellungnahmen bei der Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 und 7. April 2005 ab und legten außerdem ihre Stellungnahme in Beantwortung des Schreibens des Unternehmens Brumar Srl mit Schreiben vom 17. Mai 2005 vor. (35) Die italienischen Behörden bestreiten die Stellungnahme des Unternehmens Brumar Srl in vollem Umfang und halten diese Stellungnahme im vorliegenden Fall für unmaßgeblich, da die Raffinerie zu keinem Zeitpunkt Zucker aus den von Brumar Srl aufgeführten Ländern eingeführt hat und die Preiserhöhung für Weißzucker für die gesamte italienische Erzeugung gilt und sich auf das Wirtschaftsjahr 2003 bezieht, das nach dem Zeitraum liegt, für den die Beihilfen gewährt werden sollten; darüber hinaus bestreiten die Behörden die Berechnungen zu den Gewinnen, welche die italienischen Zuckerverarbeitungsunternehmen im Allgemeinen und die Gruppe Eridania Sadam im Besonderen im Jahr 2003 angeblich erwirtschaftet haben: Die Gruppe Eridania Sadam, zu der Sadam ISZ gehört, erzeugte im Jahr 2003 insgesamt 34 % des italienischen Zuckers. (36) In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2004 räumen die italienischen Behörden ein, dass die Kommission alle Elemente des Dossiers und alle in der Phase vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Angaben erschöpfend dargestellt habe, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und des Kompensationscharakters der geplanten Maßnahme, der Berechnungsmodalitäten der Beihilfe, der einschlägigen Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Maßnahme, des Zusammenhangs zwischen der landwirtschaftlichen und der industriellen Komponente des Zuckerrübensektors, der Unmöglichkeit für die sardischen Verarbeitungsbetriebe, ihre Grunderzeugnisse für die Verarbeitung in Sardinien aus anderen Erzeugungsgebieten zu beziehen, sowie hinsichtlich der Bedeutung des genannten Sektors für die Wirtschaft der Insel. (37) Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hat, da ihre Wirkung sich auf regionaler Ebene erschöpfen würde: Die Erzeugung der Raffinerie wird zu 98 % vom lokalen Markt aufgenommen und tritt somit nicht in Wettbewerb zu den übrigen Unternehmen der Gemeinschaft, und zwar weder auf dem Markt des italienischen Festlandes noch auf dem Gemeinschafts- oder internationalen Markt. Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Kommission im Einklang mit ihrem Entwurf einer Mitteilung über einen neuen Gemeinschaftsrahmen für die Bewertung von staatlichen Beihilfen mit begrenzten Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel verstärkt auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme achten müsste, insbesondere auch angesichts ihrer geringen Auswirkungen auf den Handel. Nach den Darlegungen der italienischen Behörden müsste die Feststellung der Kommission (20), wonach Italien eine wichtige Stellung in der Zuckerherstellung einnimmt, zumindest in Bezug zu der Feststellung gesetzt werden, dass Italien nur der viertgrößte europäische Zuckererzeuger war und dass auf die Gruppe Eridania Sadam lediglich ein Marktanteil von etwas mehr als 1,5 % des europäischen Marktes entfiel, während sich die Produktion von Sadam ISZ auf 0,06 % belief (Daten für das Wirtschaftsjahr 2002). (38) Zur Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Maßnahme zitieren die italienischen Behörden eine Reihe früherer Entscheidungen der Kommission, in denen diese auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag und unter Berücksichtigung der in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens aufgeführten Anwendungskriterien Beihilfen für den landwirtschaftlichen und den agro-industriellen Sektor genehmigt hatte (insbesondere die Dossiers der staatlichen Beihilfen N 83/2000, N 185/2000, N 657/02 und N 729/02), und betonen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind. (39) Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.