Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ertpapieren, die Möglichkeit der Belastung der Wertpapiere; ii) den Auswirkungen von gegen den antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrer eingeleiteten Insolvenzverfahren auf den antragstellenden Zentralverwahrer in Bezug auf die Trennungsanforderungen, die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, Verfahren und Fristen für die Anspruchstellung auf die Wertpapiere im entsprechenden Drittland. 2.   Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 wird eine Zentralverwahrer-Verbindung, im Rahmen derer die DVP-Abwicklung bereitgestellt wird, unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten: a) der antragstellende Zentralverwahrer bewertet die zusätzlichen Risiken in Verbindung mit der Abwicklung von Zahlungen und sorgt für ihre Abschwächung; b) ein Zentralverwahrer, der über keine Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt und der am Barausgleich im Namen seiner Teilnehmer beteiligt ist, erhält keine Gutschrift und verwendet für die DVP-Abwicklungen, die über die Verbindung verarbeitet werden, Vorfinanzierungsmechanismen über seine Teilnehmer; c) ein Zentralverwahrer, der einen Mittler für den Barausgleich verwendet, stellt sicher, dass der Mittler diese Abwicklung effizient durchführt; Der Zentralverwahrer führt jährlich Überprüfungen der Vereinbarungen mit diesem Mittler durch. 3.   Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 und 2 wird eine interoperable Verbindung unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten: a) die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Standards für den Abgleich, die Geschäftszeiten für die Verarbeitung von Abwicklungen und Kapitalmaßnahmen und den Annahmeschluss; b) die verbundenen Zentralverwahrer richten entsprechende Verfahren und Mechanismen für die Übertragung von Abwicklungsanweisungen ein, um eine angemessene, sichere und durchgängig automatisierte Verarbeitung von Abwicklungsanweisungen sicherzustellen; c) wenn eine interoperable Verbindung die DVP-Abwicklung unterstützt, berücksichtigen die verbundenen Zentralverwahrer die Ergebnisse der Abwicklungen mindestens einmal pro Tag und ohne unangemessene Verzögerung; d) die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Risikomanagementmodelle; e) die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Regeln und Verfahren für den Not- und Ausfall nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Artikel 85 Überwachung und Beherrschung zusätzlicher Risiken, die sich aus dem Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler ergeben 1.   Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 84 stellt ein antragstellender Zentralverwahrer bei der Verwendung einer indirekten Verbindung oder eines Mittlers für den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, dass a) der Mittler ein i) Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt: — es erfüllt Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder es verfügt über Anforderungen an die Trennung und Offenlegung, die mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegt sind, wenn die Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufgebaut wird; — es stellt in den erforderlichen Fällen den umgehenden Zugang durch den antragstellenden Zentralverwahrer zu seinen Wertpapieren sicher; — es hat ein geringes Kreditrisiko, das im Rahmen einer internen Bewertung durch den antragstellenden Zentralverwahrer unter Anwendung einer festgelegten und objektiven Methode festgelegt wurde, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert; ii) ein Finanzinstitut aus einem Drittland ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt: — es unterliegt aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die mindestens den in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften entsprechen, und erfüllt diese; — es verfügt über solide Verfahren für Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen; — es erfüllt Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder es verfügt über Anforderungen an die Trennung und Offenlegung, die mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegt sind, wenn die Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufgebaut wird; — es stellt in den erforderlichen Fällen den umgehenden Zugang durch den antragstellenden Zentralverwahrer zu seinen Wertpapieren sicher; — es hat ein geringes Kreditrisiko, das im Rahmen einer internen Bewertung durch den antragstellenden Zentralverwahrer unter Anwendung einer festgelegten und objektiven Methode festgelegt wurde, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert; b) der Mittler erfüllt die Vorschriften und Anforderungen des antragstellenden Zentralverwahrers, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird; c) der Mittler stellt die Vertraulichkeit der Informationen über den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird; d) der Mittler verfügt über die operationelle Kapazität und Systeme für: i) die Bearbeitung der für den antragstellenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen; ii) die rechtzeitige Übermittlung aller Informationen, die für die in Verbindung mit der Zentralverwahrer-Verbindung erbrachten Dienstleistungen von Relevanz sind; iii) die Erfüllung der Maßnahmen für den Abgleich gemäß Artikel 86 und Kapitel IX; e) der Mittler stimmt den Grundsätzen und Verfahren für das Risikomanagement des antragstellenden Zentralverwahrers zu und erfüllt diese und verfügt über ausreichende Erfahrung im Risikomanagement; f) der Mittler verfügt über Maßnahmen, die Strategien für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und damit in Verbindung stehende Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und Notfallsanierung umfassen, um die Fortführung seiner Dienstleistungen, die rechtzeitige Wiederaufnahme seines Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten bei Ereignissen sicherzustellen, die ein signifikantes Risiko für die Störung seines Geschäftsbetriebs; g) der Mittler verfügt über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem antragstellenden Zentralverwahrer nachzukommen und alle Verluste zu decken, für die er verantwortlich gemacht werden kann; h) ein Einzelkonto („individually segregated account“) bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer wird für den Geschäftsbetrieb der Zentralverwahrer-Verbindung verwendet; i) die Bedingung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e ist erfüllt; j) der antragstellende Zentralverwahrer wird über die Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zwischen dem Mittler und dem antragerhaltenden Zentralverwahrer informiert; k) die Erträge aus der Abwicklung werden umgehend auf den antragstellenden Zentralverwahrer übertragen. Für die Zwecke des Buchstaben a Ziffer i erster Gedankenstrich, des Buchstaben a Ziffer ii dritter Gedankenstrich und des Buchstaben h stellt der antragstellende Zentralverwahrer sicher, dass er jederzeit Zugang zu den auf dem Einzelkonto gehaltenen Wertpapieren hat. Steht für den Betrieb der mit einem Drittland-Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindung jedoch kein Einzelkonto bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer zur Verfügung, informiert der antragstellende Zentralverwahrer seine zuständige Behörde über die Gründe, weshalb keine Einzelkonten zur Verfügung stehen, sowie über die Details zu den Risiken in Verbindung mit der Nichtverfügbarkeit von Einzelkonten. Der antragstellende Zentralverwahrer stellt in jedem Fall ein angemessenes Schutzniveau für seine bei dem Drittland-Zentralverwahrer gehaltenen Vermögenswerte sicher. 2.   Verwendet ein antragstellender Zentralverwahrer einen Mittler für den Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung und dieser Mittler führt die Depotkonten des antragstellenden Zentralverwahrers auf seinen Namen in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers, stellt der antragstellende Zentralverwahrer zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 sicher, dass a) der Mittler keinen Anspruch auf die gehaltenen Wertpapiere hat; b) das Konto in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers auf den Namen des antragstellenden Zentralverwahrers eröffnet wurde und die Verbindlichkeiten und Pflichten in Verbindung mit der Registrierung, der Übertragung und der Verwahrung der Wertpapiere lediglich zwischen beiden Zentralverwahrern einklagbar sind; c) der antragstellende Zentralverwahrer sofortigen Zugang zu den bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer gehaltenen Wertpapieren hat, auch im Falle einer Änderung oder Insolvenz des Mittlers. 3.   Die antragstellenden Zentralverwahrer nach Absatz 1 und 2 führen jährlich eine Sorgfaltsprüfung durch, um sicherzustellen, dass die darin genannten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 86 Abgleichverfahren für verbundene Zentralverwahrer 1.   Die Abgleichverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen die folgenden Maßnahmen: a) der antragerhaltende Zentralverwahrer übermittelt dem antragstellenden Zentralverwahrer Tagesauszüge mit den folgenden Informationen, untergliedert nach Depotkonto und Wertpapieremission: i) aggregierter Anfangssaldo; ii) die einzelnen Bewegungen während des Tages; iii) aggregierter Endsaldo; b) der antragstellende Zentralverwahrer führt täglich einen Abgleich der von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer oder dem Mittler gemeldeten Anfangs- und Endsalden mit den von ihm selbst geführten Aufzeichnungen durch. Im Falle einer indirekten Verbindung werden die Tagesauszüge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a über den Mittler nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt. 2.   Setzt ein Zentralverwahrer eine Wertpapieremission für die Abwicklung gemäß Artikel 65 Absatz 2 aus, setzen alle Zentralverwahrer, die Teilnehmer einer indirekten Verbindung mit diesem Zentralverwahrer sind oder eine indirekte Verbindung mit ihm haben, auch im Falle interoperabler Verbindungen, die Wertpapieremission für die Abwicklung daraufhin aus. Sind Mittler am Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindungen beteiligt, treffen diese Mittler angemessene vertragliche Vereinbarungen mit den betreffenden Zentralverwahrern, um die Einhaltung des ersten Unterabsatzes sicherzustellen. 3.   Im Falle einer Kapitalmaßnahme, aufgrund derer die Salden der von einem Zentralverwahrer auf Investorenseite bei einem anderen Zentralverwahrer gehaltenen Depotkonten gesenkt werden, werden Abwicklungsanweisungen in den betreffenden Wertpapieremissionen von dem Zentralverwahrer auf Investorenseite erst verarbeitet, wenn die Kapitalmaßnahme vollständig von dem anderen Zentralverwahrer verarbeitet wurde. Im Falle einer Kapitalmaßnahme, aufgrund derer die Salden der von einem Zentralverwahrer auf Investorenseite bei einem anderen Zentralverwahrer gehaltenen Depotkonten gesenkt werden, aktualisiert der Zentralverwahrer auf Investorenseite die von ihm geführten Depotkonten und berücksichtigt die Kapitalmaßnahme erst, wenn die Kapitalmaßnahme vollständig von dem anderen Zentralverwahrer verarbeitet wurde. Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite stellt die rechtzeitige Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung von Kapitalmaßnahmen für eine bestimmte Wertpapieremission an alle seine Teilnehmer sicher, einschließlich der Zentralverwahrer auf Investorenseite. Die Zentralverwahrer auf Investorenseite übermitteln ihrerseits die Informationen an ihre Teilnehmer. Diese Übermittlung umfasst alle Informationen, die die Zentralverwahrer auf Investorenseite benötigen, um das Ergebnis dieser Kapitalmaßnahmen in den von ihnen geführten Depotkonten zu berücksichtigen. Artikel 87 DVP-Abwicklung über Zentralverwahrer-Verbindungen Die Abwicklung auf Basis einer Auslieferung gegen Zahlung (delivery versus payment — DVP) wird als praktikabel und machbar erachtet, wenn a) es eine Marktnachfrage nach DVP-Abwicklungen gibt, die anhand einer Anfrage seitens eines Nutzerausschusses eines verbundenen Zentralverwahrers belegt wird; b) die verbundenen Zentralverwahrer für DVP-Abwicklungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen dürfen, sofern die verbundenen Zentralverwahrer nichts anderes vereinbart haben; c) ein sicherer und effizienter Zugang zu Geld in den von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer für die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte des antragstellenden Zentralverwahrers und seiner Teilnehmer verwendeten Währungen besteht. KAPITEL XIII ZUGANG ZU EINEM ZENTRALVERWAHRER (Artikel 33 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 88 Antragerhaltende und antragstellende Parteien 1.   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst eine antragerhaltende Partei die folgenden Stellen: a) in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1, 4, 9, 13 und 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen antragerhaltenden Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; b) in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 bis 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der einen Antrag von einem Teilnehmer, einem Emittenten, einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz auf Zugang zu seinen Dienstleistungen nach Artikel 33 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält; c) in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung eine zentrale Gegenpartei, die einen Antrag seitens eines Zentralverwahrers auf Zugriff auf ihre Transaktionsdaten gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält; d) in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Handelsplatz, der einen Antrag seitens eines Zentralverwahrers auf Zugriff auf seine Transaktionsdaten gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält; 2.   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst eine antragstellende Partei die folgenden Stellen: a) in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1, 4, 9 und 13 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen antragstellenden Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; b) in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 bis 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, einen Emittenten, eine zentrale Gegenpartei oder einen Handelsplatz, der oder die den Zugang zu dem von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem oder zu anderen von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen beantragt; c) in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der den Zugang zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragt; d) in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der Zugriff zu den Transaktionsdaten eines Handelsplatzes gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragt. ABSCHNITT 1 Kriterien für eine gerechtfertigte Ablehnung des Zugangs (Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3 Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 89 Seitens der Zentralverwahrer und der zuständigen Behörden zu berücksichtigende Risiken 1.   Wenn ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 infolge eines Antrags auf Zugang seitens eines antragstellenden Teilnehmers, eines Emittenten, eines antragstellenden Zentralverwahrers, einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes eine umfassende Risikobewertung durchführt oder wenn eine zuständige Behörde die Gründe bewertet, weshalb der Zentralverwahrer die Erbringung der Dienstleistungen verweigert, werden die folgenden Risiken in Verbindung mit dem Zugang zu den Dienstleistungen des Zentralverwahrers berücksichtigt: a) rechtliche Risiken; b) finanzielle Risiken; c) operationelle Risiken. 2.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien: a) der antragstellende Teilnehmer ist nicht in der Lage, die rechtlichen Anforderungen für die Teilnahme an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem zu erfüllen, oder stellt dem Zentralverwahrer nicht die erforderlichen Informationen bereit, damit dieser die Einhaltung, einschließlich aller erforderlichen rechtlichen Stellungnahmen oder rechtlichen Vereinbarungen, beurteilen kann; b) der antragstellende Teilnehmer ist nicht in der Lage, gemäß den im Herkunftsmitgliedsstaats anwendbaren Vorschriften die Vertraulichkeit der über das Wertpapierliefer-und -abrechnungssystem bereitgestellten Informationen sicherzustellen, oder stellt dem Zentralverwahrer nicht die erforderlichen Informationen bereit, damit dieser seine Fähigkeit beurteilen kann, diese Vorschriften in Bezug auf Vertraulichkeit, einschließlich aller erforderlichen rechtlichen Stellungnahmen oder rechtlichen Vereinbarungen, zu erfüllen; c) wenn ein antragstellender Teilnehmer seinen Sitz in einem Drittland hat, entweder folgende Ziffer i oder Ziffer ii: i) der antragstellende Teilnehmer unterliegt keinem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der mit dem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen vergleichbar wäre, der auf den antragstellenden Teilnehmer Anwendung finden würde, wenn er seinen Sitz in der Union hätte; ii) die Vorschriften des Zentralverwahrers in Bezug auf die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind in der Rechtsordnung des antragstellenden Teilnehmers nicht durchsetzbar. 3.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen der Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien: a) der Emittent ist nicht in der Lage, die rechtlichen Anforderungen für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer zu erfüllen; b) der Emittent ist nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass der Zentralverwahrer bei der Emission der Wertpapiere die Integrität der Emission gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sicherstellen kann. 4.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Zentralverwahrer berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c. 5.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch eine zentrale Gegenpartei berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c. 6.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen Handelsplatz berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien: a) die Kriterien nach Absatz 2 Buchstabe b; b) der antragstellende Handelsplatz unterliegt keinem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der mit dem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen vergleichbar ist, der auf einen Handelsplatz in der Union Anwendung findet, wenn der Sitz des Handelsplatzes in einem Drittland liegt; 7.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde, ob der antragstellende Teilnehmer über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, um seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Zentralverwahrer nachzukommen. 8.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde das Kriterium nach Absatz 7. 9.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Zentralverwahrer berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde das Kriterium nach Absatz 7. 10.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch eine zentrale Gegenpartei oder einen Handelsplatz berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde das Kriterium nach Absatz 7. 11.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien: a) der antragstellende Teilnehmer verfügt nicht über die operationelle Kapazität, um an dem Zentralverwahrer teilzunehmen; b) der antragstellende Teilnehmer erfüllt die Vorschriften für das Risikomanagement des antragerhaltenden Zentralverwahrer nicht oder verfügt diesbezüglich nicht über die notwendigen Kompetenzen; c) der antragstellende Teilnehmer hat weder Strategien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs noch Notfallsanierungspläne eingeführt; d) für die Erteilung des Zugangs muss der antragerhaltende Zentralverwahrer signifikante Änderungen seines Geschäftsbetriebs vornehmen, die seine Risikomanagementverfahren beeinträchtigen und die reibungslose Funktionsweise des von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gefährden, darunter die Umsetzung der laufenden manuellen Verarbeitung durch den Zentralverwahrer. 12.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien: a) die Kriterien nach Absatz 11 Buchstabe d; b) das vom Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem kann die von dem Emittenten geforderten Währungen nicht verarbeiten. 13.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die Kriterien nach Absatz 11. 14.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen Handelsplatz berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde mindestens die Kriterien nach Absatz 11 Buchstabe d. ABSCHNITT 2 Verfahren für die Verweigerung des Zugangs (Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 90 Verfahren 1.   Im Falle einer Verweigerung des Zugangs hat die antragstellende Partei das Recht, sich innerhalb eines Monats ab Erhalt der Verweigerung bei der zuständigen Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers, der zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes zu beschweren, der oder die den Zugang nach Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 abgelehnt hat. 2.   Die zuständige Behörde nac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.