Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erationeller Vorfälle an die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die zuständige Behörde; c) einer anschließenden Überprüfung nach allen wesentlichen Störungen der Tätigkeiten des Zentralverwahrers zur Identifizierung der Ursachen und erforderlicher Verbesserungen für den Geschäftsbetrieb sowie die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan, auch für die Strategien und Pläne der Zentralverwahrernutzer. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden umgehend gemeldet. Artikel 72 Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken Die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken dient der Beherrschung operationeller Risiken im Rahmen der Risikomanagement-Funktion. Insbesondere a) werden Strategien, Regeln und Verfahren entwickelt, um operationelle Risiken zu ermitteln, messen, überwachen und zu melden; b) werden Verfahren entwickelt, um die operationellen Risiken zu kontrollieren und zu beherrschen, einschließlich aller erforderlichen Anpassungen am Risikomanagementsystem operationeller Risiken; c) wird sichergestellt, dass die Strategien, Regeln und Verfahren nach Buchstabe a und b ordnungsgemäß umgesetzt werden. Artikel 73 Prüfungen und Tests 1.   Der Rahmen für das Risikomanagement operationeller Risiken eines Zentralverwahrers wird Prüfungen unterzogen. Die Häufigkeit dieser Prüfungen basiert auf einer dokumentierten Risikobewertung; sie werden mindestens alle zwei Jahre durchgeführt. 2.   Die Prüfungen nach dem vorherigen Absatz umfassen die Tätigkeiten sowohl der internen Unternehmenseinheiten des Zentralverwahrers als auch der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken. 3.   Ein Zentralverwahrer bewertet das Risikomanagementsystem für operationelle Risiken regelmäßig und passt es gegebenenfalls an. 4.   Ein Zentralverwahrer testet und überprüft die operationellen Vereinbarungen, Strategien und Verfahren mit den Nutzern regelmäßig. Die Tests und die Überprüfung werden darüber hinaus durchgeführt, wenn an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem wesentliche Änderungen vorgenommen wurden oder nachdem operationelle Vorfälle aufgetreten sind, die die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer beeinträchtigen. 5.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Prüfer umgehend Zugriff zu den Datenströmen und Prozessen in Verbindung mit dem Risikomanagementsystem für operationelle Risiken erhalten. Artikel 74 Abschwächung operationeller Risiken durch Versicherung Ein Zentralverwahrer schließt eine Versicherung zur Abschwächung der operationellen Risiken gemäß diesem Kapitel nur ab, wenn die Maßnahmen gemäß diesem Kapitel die operationellen Risiken nicht vollständig abschwächen. ABSCHNITT 3 IT-Systeme Artikel 75 IT-Instrumente 1.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine informationstechnischen Systeme (IT-Systeme) gut dokumentiert sind und dass in ihrem Aufbau die Erfüllung der operationellen Anforderungen des Zentralverwahrers und die Deckung der operationellen Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist, berücksichtigt ist. Die IT-Systeme des Zentralverwahrers a) sind widerstandsfähig, auch bei angespannten Marktbedingungen; b) verfügen über eine ausreichende Kapazität für die Verarbeitung zusätzlicher Informationen infolge zunehmender Abwicklungsvolumen; c) erfüllen die Ziele des Zentralverwahrers im Hinblick auf den Leistungsumfang. 2.   Ein Zentralverwahrersystem verfügt über eine ausreichende Kapazität für die Verarbeitung aller Transaktionen vor Ablauf des Tages, selbst wenn eine größere Störung auftritt. Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren, um eine ausreichende Kapazität seiner IT-Systeme sicherzustellen, auch im Falle der Einführung neuer Technologien. 3.   Ein Zentralverwahrer zieht international anerkannte technische Standards und bewährte Verfahren aus der Branche als Grundlage für seine IT-Systeme heran. 4.   Die IT-Systeme eines Zentralverwahrer stellen sicher, dass jegliche dem Zentralverwahrer zur Verfügung stehenden Daten vor Verlust, Abfluss, nicht autorisiertem Zugriff, schlechter Verwaltung, unzureichenden Aufzeichnungen und sonstigen Risiken bei der Verarbeitung geschützt sind. 5.   Im Rahmen für die Informationssicherheit eines Zentralverwahrers sind die Mechanismen festgelegt, über die ein Zentralverwahrer verfügt, um Cyberangriffe aufzudecken und zu verhindern. In diesem Rahmen sind außerdem der Plan eines Zentralverwahrers für die Reaktion auf Cyberangriffe festgelegt. 6.   Vor der Erstanwendung, nach signifikanten Änderungen und nach dem Auftreten einer größeren operationellen Störung werden die IT-Systeme des Zentralverwahrers stringenten Tests unterzogen, bei denen Stressbedingungen simuliert werden. Ein Zentralverwahrer bezieht bei der Konzeption und der Durchführung dieser Tests folgende Stellen mit ein: a) die Nutzer; b) die kritischen Versorgungsbetriebe und Dienstleister; c) andere Zentralverwahrer; d) sonstige Marktinfrastrukturen; e) sonstige Institute, mit denen im Rahmen der Strategie für die Geschäftsfortführung wechselseitige Abhängigkeiten ermittelt wurden. 7.   Der Rahmen für die Informationssicherheit umfasst a) Zugangskontrollen zum System; b) angemessene Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Datenmissbrauch; c) spezifische Instrumente zur Wahrung der Authentizität und Integrität von Daten, einschließlich Verschlüsselungstechniken; d) zuverlässige Netzwerke und Verfahren für eine präzise und umgehende Datenübermittlung ohne wesentliche Störungen und e) Prüfpfade. 8.   Der Zentralverwahrer verfügt über Regelungen für die Auswahl und den Austausch von dritten IT-Dienstleistern, den rechtzeitigen Zugang der Zentralverwahrer zu allen notwendigen Informationen sowie geeignete Kontrollen und Überwachungsinstrumente. 9.   Der Zentralverwahrer stellt sicher, dass die IT-Systeme und der Rahmen für die Informationssicherheit in Bezug auf die Kerndienstleistungen mindestens einmal pro Jahr überprüft und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan des Zentralverwahrers und der zuständigen Behörde gemeldet. ABSCHNITT 4 Fortführung des Geschäftsbetriebs Artikel 76 Strategie und Grundsätze 1.   Ein Zentralverwahrer verfügt über eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan, a) die vom Leitungsorgan genehmigt werden; b) die Überprüfungen unterliegen, über die dem Leitungsorgan berichtet wird. 2.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass im Rahmen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs a) alle seinen kritischen Tätigkeiten und IT-Systeme identifiziert werden und ein minimaler Leistungsumfang festgelegt ist, der für diese Tätigkeit aufrechtzuerhalten ist; b) die Strategie und Ziele des Zentralverwahrers Berücksichtigung finden, sodass die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Kontinuität der Systeme nach Buchstabe a sichergestellt wird; c) jegliche Verbindungen und wechselseitigen Abhängigkeiten berücksichtigt werden, mindestens mit i) den Nutzern; ii) den kritischen Versorgungsbetrieben und Dienstleistern; iii) anderen Zentralverwahrern; iv) sonstigen Marktinfrastrukturen; d) die im Falle eines Notfalls für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder einer größeren Betriebsstörung des Zentralverwahrers anzuwenden Maßnahmen festgelegt und dokumentiert sind, um einen Mindestleistungsumfang der kritischen Funktionen des Zentralverwahrers sicherzustellen; e) der maximal akzeptable Zeitraum festgelegt ist, währenddessen die kritischen Funktionen und IT-Systeme nicht zur Verfügung stehen dürfen. 3.   Ein Zentralverwahrer ergreift alle vernünftigen Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Abwicklung auch im Falle einer Störung bis zum Ende des Geschäftstags abgeschlossen ist und dass alle Positionen der Nutzer zum Zeitpunkt der Störung rechtzeitig und mit Gewissheit bestimmt werden. Artikel 77 Business-Impact-Analyse 1.   Ein Zentralverwahrer führt eine Business-Impact-Analyse durch, um: a) eine Liste mit den Prozessen und Tätigkeiten zu erstellen, die zur Erbringung seiner Dienstleistungen beitragen; b) alle Komponenten seines IT-Systems, die die Prozesse und Tätigkeiten nach Buchstabe a unterstützen, zu ermitteln und ein Verzeichnis über diese sowie über ihre jeweiligen wechselseitigen Abhängigkeiten zu erstellen; c) die qualitativen und quantitativen Auswirkungen eines Notfallsanierungsszenarios in Bezug auf alle Prozesse und Tätigkeiten nach Buchstabe a sowie die Art und Weise zu ermitteln und zu dokumentieren, wie sich die Auswirkungen im Falle einer Störung im Laufe der Zeit verändern; d) die Mindestleistungsumfänge zu definieren und dokumentieren, die aus Sicht der Zentralverwahrernutzer akzeptabel und angemessen sind; e) die Mindestanforderungen an die Ressourcen in Bezug auf das Personal und die Kompetenzen, den Arbeitsplatz und die IT für die Durchführung aller kritischen Funktionen im akzeptablen Mindestleistungsumfang zu ermitteln und dokumentieren. 2.   Ein Zentralverwahrer führt eine Risikoanalyse durch, um zu ermitteln, wie die verschiedenen Szenarien die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten beeinflussen. 3.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine Business-Impact-Analyse und Risikoanalyse alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) sie werden auf dem aktuellen Stand gehalten; b) sie werden infolge eines wesentlichen Vorfalls oder wesentlicher operationeller Veränderungen und mindestens jährlich überprüft; c) es werden alle relevanten Entwicklungen, auch marktbezogene und informationstechnische Entwicklungen, berücksichtigt. Artikel 78 Notfallsanierung 1.   Ein Zentralverwahrer verfügt über Vorkehrungen, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten in Notfallszenarien, einschließlich Naturkatastrophen, Pandemien, physische Angriffe, Eindringen, terroristische Anschläge und Cyberangriffe, sicherzustellen. Im Rahmen dieser Vorkehrungen wird mindestens Folgendes sichergestellt: a) die Verfügbarkeit geeigneten Personals; b) die Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel; c) die Übernahme, Sanierung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs an einem sekundären Bearbeitungsstandort. 2.   Im Notfallsanierungsplan des Zentralverwahrers werden die Vorgaben für die Sanierungszeiten bezüglich der kritischen Tätigkeiten erfasst und es wird die am besten geeignete Sanierungsstrategie für jede dieser kritischen Tätigkeiten bestimmt. Die vorgegebenen Sanierungszeiten für jede kritische Tätigkeit betragen nicht mehr als zwei Stunden. Der Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Backup-Systeme die Verarbeitung unverzüglich beginnen, es sei denn, dies würde die Integrität der Wertpapieremissionen oder die Vertraulichkeit der von dem Zentralverwahrer geführten Daten beeinträchtigen. Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass er innerhalb von zwei Stunden nach einer Störung in der Lage ist, die kritischen Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Ein Zentralverwahrer berücksichtigt bei der Festlegung der Sanierungszeiten für jede Tätigkeit die potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz. Diese Vorkehrungen stellen mindestens sicher, dass die vereinbarten Leistungsumfänge in Extremfällen erfüllt werden. 3.   Ein Zentralverwahrer verfügt mindestens über einen sekundären Bearbeitungsstandort mit ausreichenden Ressourcen, Kapazitäten, Funktionen und einer ausreichenden Personalbesetzung, die angemessen für die operationellen Anforderungen des Zentralverwahrers und die Risiken sind, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten sicherzustellen, zumindest in den Fällen, in denen der Hauptgeschäftsstandort nicht verfügbar ist. Der sekundäre Bearbeitungsstandort a) stellt den Leistungsumfang bereit, der erforderlich ist, damit der Zentralverwahrer seine kritischen Tätigkeiten im Rahmen der Vorgaben für die Sanierungszeiten ausführen kann; b) liegt in einer geografischen Entfernung von dem primären Bearbeitungsstandort, sodass der sekundäre Bearbeitungsstandort ein unterschiedliches Risikoprofil aufweist und verhindert wird, dass er von demselben Ereignis betroffen ist, das den primären Bearbeitungsstandort beeinträchtigt; c) ist direkt zugänglich für die Mitarbeiter des Zentralverwahrers, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten sicherzustellen, wenn der primäre Bearbeitungsstandort nicht verfügbar ist. 4.   Ein Zentralverwahrer entwickelt und pflegt detaillierte Verfahren und Pläne in Bezug auf a) die Identifikation, Protokollierung und Meldung aller Störungsereignisse für den Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers; b) Maßnahmen zur Reaktion auf operationelle Vorfälle und Krisensituationen; c) die Bewertung von Schäden und geeignete Pläne für die Einleitung der Reaktionsmaßnahmen nach Buchstabe b; d) das Krisenmanagement und die Kommunikation, einschließlich geeigneter Kontaktstellen, um sicherzustellen, dass verlässliche und aktuelle Informationen an die entsprechenden Interessenträger und die zuständige Behörde übermittelt werden; e) die Aktivierung von und den Übergang zu alternativen Betriebs- und Geschäftsstandorten; f) die IT-Wiederherstellung, einschließlich Aktivierung des sekundären IT-Bearbeitungsstandorts und Übernahme. Artikel 79 Tests und Überwachung Ein Zentralverwahrer überwacht seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan und testet sie mindestens jährlich. Der Zentralverwahrer testet außerdem seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan, nachdem wesentliche Änderungen an den Systemen und verbundenen Tätigkeiten vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Systeme und Tätigkeiten die Ziele des Zentralverwahrers erfüllen. Der Zentralverwahrer plant und dokumentiert diese Tests, die Folgendes umfassen: a) Szenarien über Katastrophen großen Ausmaßes; b) Umstieg zwischen primärem und sekundärem Bearbeitungsstandort; c) gegebenenfalls die Teilnahme i) der Nutzer des Zentralverwahrers; ii) den kritischen Versorgungsbetrieben und Dienstleistern; iii) andere Zentralverwahrer; iv) sonstigen Marktinfrastrukturen; v) sonstiger Institute, mit denen im Rahmen der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs wechselseitige Abhängigkeiten ermittelt wurden. Artikel 80 Aufrechterhaltung 1.   Ein Zentralverwahrer überprüft regelmäßig seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan und aktualisiert diese. Die Überprüfung umfasst alle kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers und führt zur Festlegung des am besten für diese Tätigkeiten geeigneten Notfallsanierungsplans. 2.   Bei der Aktualisierung der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallsanierungsplans berücksichtigt ein Zentralverwahrer die Testergebnisse sowie die im Rahmen von Prüfungen der zuständigen Behörden ausgesprochenen Empfehlungen. 3.   Ein Zentralverwahrer überprüft seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan nach jeder signifikanten Störung seiner Tätigkeiten. Bei dieser Überprüfung werden die Ursachen der Störung und alle erforderlichen Verbesserungen an den Tätigkeiten des Zentralverwahrers, der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und dem Notfallsanierungsplan ermittelt. KAPITEL XI ANLAGEPOLITIK (Artikel 46 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 81 Hochliquide Instrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko 1.   Finanzinstrumente werden als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko erachtet, sofern es sich um Schuldtitel handelt, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie werden begeben oder abgesichert von: i) einer Regierung; ii) einer Zentralbank; iii) einer in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank; iv) der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus; b) der Zentralverwahrer kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente nach einer angemessenen internen Bewertung durch den Zentralverwahrer mit einem geringen Kredit- und Marktrisiko behaftet sind; c) Sie lauten auf eine der folgenden Währungen: i) eine Währung, in der die Transaktionen in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt werden; ii) eine andere Währung, deren Risiken der Zentralverwahrer beherrschen kann. d) sie sind frei übertragbar, nicht regulatorisch eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen; e) sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen der Zentralverwahrer einen ausreichenden Zugang hat, auch unter angespannten Marktbedingungen, handelbar; f) für diese Instrumente werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht; Für die Zwecke von Buchstabe b verwendet der Zentralverwahrer bei dieser Bewertung eine definierte und objektive Methode, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt. 2.   Abweichend von Absatz 1 werden Derivatekontrakte als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie werden für die Absicherung von Währungsrisiken abgeschlossen, die sich aus der Abwicklung in mehreren Währungen in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem ergeben, oder von Zinsrisiken, die die Vermögenswerte des Zentralverwahrers beeinflussen können, und in beiden Fällen als Sicherungsgeschäft gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) gelten, die im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verabschiedet wurden; b) für diese Derivatekontrakte werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht; c) sie werden über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, der für die Reduzierung des Zinsrisikos erforderlich ist, dem der Zentralverwahrer ausgesetzt ist. Artikel 82 Angemessener Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten 1.   Ein Zentralverwahrer hat sofortigen und unbedingten Zugang zu seinem Barvermögen. 2.   Ein Zentralverwahrer hat am selben Geschäftstag Zugang zu den Finanzinstrumenten, an dem eine Entscheidung über ihre Liquidation getroffen wird. 3.   Für die Zwecke von Absatz 1 und 2 richtet der Zentralverwahrer Verfahren ein, durch die sichergestellt wird, dass der Zentralverwahrer innerhalb des festgelegten Zeitrahmens Zugang zu Barvermögen und Finanzinstrumenten hat. Der Zentralverwahrer informiert die zuständige Behörde über jedwede Änderungen an diesen Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und validiert diese vor der Umsetzung der Änderung. Artikel 83 Konzentrationsgrenzen bei einzelnen Stellen 1.   Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hält ein Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte bei diversifizierten autorisierten Kreditinstituten oder autorisierten Zentralverwahrern, um im Rahmen der erlaubten Konzentrationsgrenzen zu bleiben. 2.   Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die erlaubten Konzentrationsgrenzen auf Grundlage der folgenden Elemente bestimmt: a) der geografischen Verteilung der Stellen, bei denen ein Zentralverwahrer finanzielle Vermögenswerte hält; b) der Abhängigkeitsbeziehungen der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält, oder der Unternehmen ihrer Gruppe mit dem Zentralverwahrer; c) des Niveaus des Kreditrisikos der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält. KAPITEL XII ZENTRALVERWAHRER-VERBINDUNGEN (Artikel 48 Absätze 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 84 Bedingungen für den angemessenen Schutz von verbundenen Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern 1.   Eine Zentralverwahrer-Verbindung wird unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten: a) der antragstellende Zentralverwahrer erfüllt die Anforderungen der Teilnahmevorschriften des antragerhaltenden Zentralverwahrers; b) der antragstellende Zentralverwahrer führt eine Analyse der finanziellen Solidität, der Regelungen zur Unternehmensführung, der Verarbeitungskapazität, der operationellen Verlässlichkeit und der Abhängigkeit von kritischen dritten Dienstleistern des antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrers durch; c) der antragstellende Zentralverwahrer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung und Beherrschung der Risiken, die im Rahmen der Analyse nach Buchstabe b ermittelt werden; d) der antragstellende Zentralverwahrer stellt die rechtlichen und operationellen Bedingungen der Zentralverwahrer-Verbindung seinen Teilnehmern zur Verfügung, damit diese die verbundenen Risiken bewerten und beherrschen können; e) vor Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer führt der antragstellende Zentralverwahrer eine Bewertung der für den antragerhaltenden Zentralverwahrer geltenden lokalen Rechtsvorschriften durch; f) die verbundenen Zentralverwahrer stellen die Vertraulichkeit der Informationen in Verbindung mit dem Betrieb der Verbindung sicher. Die Fähigkeit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit wird anhand der von den Zentralverwahrern bereitgestellten Informationen nachgewiesen, einschließlich aller rechtlichen Stellungnahmen oder Vorkehrungen; g) die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren einheitliche Standards und Verfahren für operationelle Aspekte und die Kommunikation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; h) vor Inbetriebnahme der Verbindung führen der antragstellende und der antragerhaltende Zentralverwahrer Folgendes durch: i) Ende-zu-Ende-Tests; ii) Festlegung eines Notfallplans als Teil der Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der jeweiligen Zentralverwahrer unter Ermittlung der Fälle, in denen die Wertpapierliefer- und abrechnungssysteme der beiden Zentralverwahrer Fehlfunktionen oder Ausfälle aufweisen, und Festlegung der für diese Fälle geplanten Korrekturmaßnahmen; i) alle Verbindungsvereinbarungen werden mindestens einmal pro Jahr von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer und dem antragstellenden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung aller relevanten Dokumente, einschließlich der Markt- und IT-Entwicklungen sowie aller Entwicklungen in den lokalen Rechtsvorschriften nach Buchstabe e, überprüft; j) für Zentralverwahrer-Verbindungen, die keine DVP-Abwicklung anbieten, umfasst die jährliche Überprüfung nach Ziffer i außerdem eine Bewertung aller Entwicklungen, die die Unterstützung der DVP-Abwicklung ermöglichen. Für die Zwecke von Buchstabe e stellt der Zentralverwahrer bei der Bewertung sicher, dass die in dem von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem gehaltenen Wertpapiere ein Schutzniveau genießen, das mit dem Schutzniveau vergleichbar ist, das durch die für das von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem geltenden Vorschriften sichergestellt wird. Der antragstellende Zentralverwahrer fordert von dem Drittland-Zentralverwahrer eine rechtliche Bewertung der folgenden Punkte: i) den Anspruch des antragstellenden Zentralverwahrers auf die Wertpapiere, einschließlich der anwendbaren Rechtsvorschriften im Hinblick auf Eigentumsaspekte, die Art der Rechte des antragstellenden Zentralverwahrers an den W

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.