Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h Absatz 1 kann zusätzliche Informationen über die Verweigerung des Zugangs von der antragstellenden und der antragerhaltenden Partei fordern. Die Antworten auf die Aufforderung zur Vorlage weiterer Informationen nach Unterabsatz 1 werden der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Empfangs der Aufforderung übermittelt. Im Einklang mit Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei die Beschwerde an die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag des Erhalts der Beschwerde nach Absatz 1 von dem Mitgliedstaat des Gründungsorts der antragerhaltenden Partei. 3.   Die zuständige Behörde nach Absatz 1 konsultiert je nach Fall die folgenden Behörden über ihre erste Bewertung der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Erhalts der Beschwerde: a) die zuständige Behörde des Gründungsorts des antragstellenden Teilnehmers gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; b) die zuständige Behörde des Gründungsorts des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; c) die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die für die Beaufsichtigung des von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems nach Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuständig sind; d) die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des antragstellenden Handelsplatzes nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierliefer- und abrechnungssystems in dem Mitgliedstaat zuständig ist, in dem die antragstellende zentrale Gegenpartei und die antragstellenden Handelsplätze nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gegründet wurden. 4.   Die Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a bis d antworten innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antrags auf Konsultation zu einer Anhörung nach Absatz 3. Wenn eine Behörde nach Absatz 3 Buchstaben a bis d ihre Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist vorlegt, wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 3 der vorgelegten Bewertung zustimmt. 5.   Die zuständige Behörde nach Absatz 1 informiert die Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a bis d über ihre endgültige Bewertung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab der Frist nach Absatz 4. 6.   Wenn eine der Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a bis d der Bewertung durch die zuständige Behörde nach Absatz 1 nicht zustimmt, können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der ESMA vorlegen, an dem die zuständige Behörde nach Absatz 1 die Informationen über ihre abschließende Bewertung der Beschwerde nach Absatz 5 vorgelegt hat. 7.   Wenn die Angelegenheit nicht an die ESMA weitergeleitet wurde, übermittelt die zuständige Behörde nach Absatz 1 dem antragstellenden Teilnehmer innerhalb von zwei Geschäftstagen ab der Frist nach Absatz 6 eine begründete Antwort. Die zuständige Behörde nach Absatz 1 informiert auch die antragerhaltende Partei und die Behörden nach Absatz 3 Buchstabe a bis d über die begründete Antwort nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag, an dem sie die begründete Antwort an die antragstellende Partei übermittelt. 8.   Im Falle einer Weiterleitung an die ESMA nach Absatz 6 informiert die zuständige Behörde nach Absatz 1 den die antragstellende Partei und die antragerhaltende Partei über die Weiterleitung innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag, an dem die Weiterleitung erfolgt ist. 9.   Wird die Verweigerung, der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren, durch die antragerhaltende Partei infolge des Verfahrens nach Absatz 1 bis 7 als ungerechtfertigt erachtet, so ordnet die zuständige Behörde nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab der Frist nach Absatz 7 an, dass die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem diese Anordnung in Kraft tritt, Zugang zu gewähren hat. Die Frist nach Unterabsatz 1 wird auf acht Monate erweitert, wenn es sich um kundenspezifische Verbindungen handelt, die eine umfangreiche Entwicklung von IT-Instrumenten erfordern, es sei denn, dies wurde anderweitig von dem antragerhaltenden und dem antragstellenden Zentralverwahrer vereinbart. Die Anordnung umfasst die Gründe, warum die zuständige Behörde nach Absatz 1 zu dem Schluss kam, dass die Verweigerung durch die antragerhaltende Partei, den Zugang zu gewähren, ungerechtfertigt war. Die Anordnung ist an die ESMA, die Behörden nach Absatz 3 Buchstabe a bis d, die antragerhaltende Partei und die antragstellende Partei innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem Datum ihres Inkrafttretens zu übermitteln. 10.   Das Verfahren nach Absatz 1 bis 9 findet auch Anwendung, wenn die antragerhaltende Partei beabsichtigt, der antragstellenden Partei den Zugang zu entziehen, für die sie bereits Dienstleistungen erbringt. KAPITEL XIV GENEHMIGUNG ZUM ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN (Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 91 Zentralverwahrer, die selbst bankartige Nebendienstleistungen erbringen Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen: a) eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden; b) die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt; c) einen Nachweis über das Vorliegen einer Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; d) einen Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt; e) einen Nachweis mit allen relevanten Dokumenten, einschließlich Satzung, Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen, die belegen, dass der antragstellende Zentralverwahrer Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt; f) Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; g) einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt: i) er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die der Zentralverwahrer zu erbringen beabsichtigt; ii) er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der Zentralverwahrer zugelassen ist; iii) seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014; h) einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet; i) ausführliche Angaben zu den Vorkehrungen, mithilfe derer gewährleistet wird, dass die bankartigen Nebendienstleistungen, die erbracht werden sollen, die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern laut Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht beeinträchtigen, einschließlich: i) der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung; ii) des Betriebs und der rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess und insbesondere der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften entstehende Kreditrisiko zu mindern; iii) der Auswahl, Überwachung, Rechtsdokumentation und Verwaltung von Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind; iv) der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen; v) der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und der diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen. Artikel 92 Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen über ein benanntes Kreditinstitut erbringen Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen: a) eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden; b) die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt; c) den Unternehmensnamen des Kreditinstituts, das im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden soll, seine Rechtsstellung und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union; d) einen Nachweis, dass das Kreditinstitut laut Buchstabe c über eine Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt; e) die Satzung und, sofern relevant, weitere satzungsmäßige Unterlagen des benannten Kreditinstituts; f) die Eigentumsstruktur des benannten Kreditinstituts, einschließlich der Identität seiner Gesellschafter; g) die Ermittlung von gemeinsamen Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers und des benannten Kreditinstituts sowie sämtlicher Beteiligungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem benannten Kreditinstitut; h) einen Nachweis, dass das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt; i) einen Nachweis einschließlich eines Errichtungsaktes, der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen oder anderen Unterlagen, die beweisen, dass das benannte Kreditinstitut die Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt; j) Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; k) einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt: i) er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die das benannte Kreditinstitut zu erbringen beabsichtigt; ii) er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der beantragende Zentralverwahrer zugelassen ist; iii) seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014; l) einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet; m) ausführliche Informationen zu folgenden Aspekten der Beziehung des Zentralverwahrers zum benannten Kreditinstitut: i) der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung; ii) den anwendbaren Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung laut Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; iii) dem Betrieb und den rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess, einschließlich der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite des Wertpapiergeschäfts entstehende Kreditrisiko zu mindern; iv) der Auswahl, Überwachung und Verwaltung der Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere den entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind; v) der Vereinbarung zum Leistungsumfang mit Einzelheiten zu den Funktionen, die vom Zentralverwahrer an das benannte Kreditinstitut oder von dem benannten Kreditinstitut an den Zentralverwahrer ausgelagert werden sollen, sowie jeglichen Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen an die Auslagerung laut Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; vi) der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen; vii) der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und den diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen; viii) dem Nachweis darüber, dass das Kreditinstitut in vertraglicher und operationeller Hinsicht in der Lage ist, rasch auf die Wertpapiersicherheiten zuzugreifen, die sich im Zentralverwahrer befinden und sich auf die Gewährung von Innertageskrediten und gegebenenfalls von kurzfristigen Krediten beziehen. Artikel 93 Besondere Anforderungen 1.   Stellt der Zentralverwahrer einen Zulassungsantrag zur Benennung mehrerer Kreditinstitute für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen, umfasst sein Antrag die folgenden Angaben: a) die Angaben laut Artikel 91 für jedes benannte Kreditinstitut; b) eine Beschreibung der Rolle jedes benannten Kreditinstituts und die Beziehungen zwischen ihnen. 2.   Wird der Antrag auf Zulassung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 dieser Verordnung eingereicht, ermittelt der beantragende Zentralverwahrer die zuständige Behörde und informiert sie über wesentliche Änderungen laut Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, es sei denn, er hat die Angaben bereits im Rahmen des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Artikel 22 dieser Verordnung vorgelegt. Artikel 94 Standardformulare und Mustertexte für den Antrag 1.   Ein beantragender Zentralverwahrer reicht einen Antrag auf die Zulassungen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in dem in Anhang III dieser Verordnung bereitgestellten Format ein. 2.   Ein beantragender Zentralverwahrer übermittelt den Antrag nach Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger. 3.   Ein beantragender Zentralverwahrer vergibt eine einmalige Referenznummer für jedes Dokument, das er im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 einreicht. 4.   Ein beantragender Zentralverwahrer sorgt dafür, dass in den von ihm im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 übermittelten Informationen eindeutig angegeben ist, auf welche spezifische Anforderung dieses Kapitels sich die Informationen beziehen und in welcher Unterlage die Informationen enthalten sind. 5.   Ein beantragender Zentralverwahrer stellt seiner zuständigen Behörde eine Liste mit allen im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 eingereichten Dokumenten zusammen mit ihrer Referenznummer bereit. 6.   Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln. KAPITEL XV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 95 Übergangsbestimmungen 1.   Die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt. 2.   Die Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt. 3.   Die Informationen nach Artikel 41 Buchstaben j und r und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben d, f, h, i und j dieser Verordnung werden ab dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt. Artikel 96 Inkrafttreten und Anwendung 1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2.   Artikel 54 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (4)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). (5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). (6)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87). (7)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). (8)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (9)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). ANHANG I Angaben, die im Antrag auf Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern enthalten sein müssen (Artikel 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Allgemeine Angaben Informationen Freitext Datum des Antrags   Unternehmensname der juristischen Person   Eingetragene Anschrift   Name der für den Antrag verantwortlichen Person   Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person   Name der anderen für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)   Kontaktdaten der für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)   Angaben zur Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit Beteiligungen am Kapital des Drittland-Zentralverwahrers   Offenlegung der Gruppenstruktur, einschließlich aller Tochterunternehmen und Mutterunternehmen des Drittland-Zentralverwahrers   Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringen will   Angaben zu den in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will   Angaben zu den in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Nebendienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will   Angaben zu allen sonstigen Dienstleistungen, die gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubt, aber dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will   Die Währung oder Währungen, in der bzw. denen der Drittland-Zentralverwahrer abwickelt oder abwickeln will   Statistische Daten zu den Dienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will   Eine Bewertung der Maßnahmen, die der Drittland-Zentralverwahrer ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, bestimmte einzelstaatliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in dem der Drittland-Zentralverwahrer seine Dienstleistungen erbringen will   Sofern der Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbringen will, eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, die entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in welchem er die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen erbringen will.   Regeln und Verfahren, um die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten am vorgesehenen Abwicklungstag zu erleichtern   Die Finanzmittel eines Drittland-Zentralverwahrers sowie die Form und Methode, mit der über sie verfügt wird und die Modalitäten zu ihrer Sicherung   Belege, die zeigen, dass die Regeln und Verfahren des Drittland-Zentralverwahrers zur Gänze mit den Anforderungen vereinbar sind, die in dem Drittland gelten, in dem er seinen Sitz hat, darunter auch die Regeln für Gesichtspunkte bezüglich Aufsicht, Organisation, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Notfallsanierung und Wohlverhalten   Einzelheiten zu Auslagerungsvereinbarungen   Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen   Angaben zur Teilnahme am vom Drittland-Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.