Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hlusszeichen (Feld D) Art/Länge: an ..20 Das Attribut ist zu verwenden. Verschlusszeichen SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode (SPR) in Anlage D2 zu verwenden. SICHERHEITSLEISTUNG Zahl: 9 Die Datengruppe ist zu verwenden. Art der Sicherheitsleistung (Feld 52) Art/Länge: an ..1 Es ist der Code in Anlage D1 zu verwenden. ZEICHEN DER SICHERHEITSLEISTUNG (Feld 52) Zahl: 99 Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheits­ leistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. Sicherheits-Referenznummer (Feld 52) Art/Länge: an ..24 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 175 ▼B Dieses Attribut wird zur Angabe der „Sicherheits-Referenznummer“ verwen­ det, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Andere Zeichen der Sicherheitsleistung“ nicht verwendet werden. Die „Sicherheits-Referenznummer“ wird von der Zollstelle der Sicherheits­ leistung zur Kennzeichnung der einzelnen Sicherheitsleistungen vergeben und ist wie folgt strukturiert: Feld Inhalt Feldtyp Beispiele 1 Die letzten beiden Stellen des Jah­ Numerisch 2 97 res, in dem die Sicherheitsleistung erfolgte (JJ) 2 Kennung des Landes, in dem die Alphabetisch 2 IT Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode) 3 Von der Zollstelle der Sicherheits­ Alphanumerisch 1234AB788966 leistung pro Jahr und Land ver­ 12 gebene einmalige Kennung für die Annahme 4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 8 5 Kennung der Einzelsicherheit durch Alphanumerisch 7 A001017 Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Ar­ ten der Sicherheitsleistung Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung. In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Zollstelle der Sicherheitsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung ein­ zugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Sicherheits-Refe­ renznummer auch die Kennnummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1 bis 3 der Sicherheits-Referenznummer dient. Mit diesem Feld können Fehler beim Ausfüllen der ersten vier Felder der Sicherheits-Referenznummer aufgedeckt werden. Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Sicherheits-Referenznummer sich auf eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht, die in das EDV-gestützte Versandsystem eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennung jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben. Andere Zeichen der Sicherheitsleistung (Feld 52) Art/Länge: an ..35 Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheits­ leistung“ andere Codes als „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Sicherheits-Referenznummer“ nicht verwendet werden. Zugriffscode Art/Länge: an4 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Sicherheits-Referenznum­ mer“ verwendet wird; andernfalls ist den Mitgliedstaaten die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der Zollstelle der Sicherheitsleistung, dem Bürgen oder dem Inhaber des Verfahrens vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 176 ▼B GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (EU) Zahl: 1 Nicht gültig für EU (Feld 52) Art/Länge: n1 Der Code 0 = Nein ist für das Unionsversandverfahren zu verwenden. GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (NICHT-EU) Zahl: 99 Nicht gültig für andere Vertragsparteien (Feld 52) Art/Länge: a2 Es ist der Ländercode in Anlage D2 zur Angabe des betroffenen Landes des gemeinsamen Versandverfahrens zu verwenden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 177 ▼B Anlage D1 AUF DEN VORDRUCKEN ZU VERWENDENDE CODES (1) TITEL I ALLGEMEINE ANMERKUNGEN Diese Anlage enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandver­ fahren durch den Austausch von EDI-Nachrichten erfüllt, so finden die Anmer­ kungen in dieser Anlage Anwendung, sofern in den Anlagen C2 und D2 nichts anderes angegeben ist. In einigen Fällen werden auch Vorgaben bezüglich der Art und der Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch. Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine bestimmte Länge vorgeschrieben ist und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können. TITEL II CODES Feld 1: Anmeldung Erstes Unterfeld Folgende Codes (a2) sind zu verwenden: EX: Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Überein­ kommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren, zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen, zum Versand von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitglied­ staaten. IM: Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Überein­ kommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis J der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren, zur Überführung von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mit­ gliedstaaten in ein Zollverfahren. EU. Im Rahmen des Warenverkehrs mit Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis J der Tabelle in Anlage C1 aufgeführten Zollverfahren, (1) Die in dieser Anlage verwendeten Begriffe „Ausfuhr“, „Wiederausfuhr“, „Einfuhr“ und „Wiedereinfuhr“ umfassen auch den Versand, den Wiederversand, das Verbringen und das Wiederverbringen. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 178 ▼B zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen. CO. Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen, zur Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen, für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zoll­ gebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vor­ schriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind. Zweites Unterfeld Folgende Codes (a1) sind zu verwenden: A Für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Arti­ kel 162 Zollkodex). B oder C: Für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Arti­ kel 166 Zollkodex). D: Für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann E oder F: Für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code B oder C), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann. X oder Y: Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B oder C und E oder F definierten vereinfachten Verfahrens. Z: Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß den Artikeln 166 und 182 Zollkodex. Die Codes D und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 171 Zollkodex verwendet werden, wenn eine Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann. Drittes Unterfeld Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden: T1 Waren, die im externen Unionsversandverfahren befördert werden sollen. T2 Waren, die gemäß Artikel 227 Zollkodex im internen Unionsversand­ verfahren befördert werden sollen, außer im Falle des Artikels 286 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447,. T2F: Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verord­ nung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren überge­ führt werden sollen. T2SM: Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperati­ onsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden. T. Gemischte Sendungen gemäß Artikel 286 der Durchführungsverord­ nung (EU) 2015/2447. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T“ durchzustreichen. T2L: Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 179 ▼B T2LF: Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet. T2LSM: Vordruck zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperations­ ausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992. Feld 2: Versender/Ausführer Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt: Feld Inhalt Feldtyp Format Beispiele 1 Kennung des Mitgliedstaats, Alphabetisch 2 a2 PL der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode) 2 Einzige Kennnummer in ei­ Alphanumerisch an..15 1234567890ABCDE nem Mitgliedstaat 15 Beispiel: „PL1234567890“ für einen polnischen Ausführer (Ländercode: PL), dessen einzige EORI-Nummer „1234567890ABCDE“ ist. Ländercode: Die alphabetischen Unionscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind. Feld 8: Empfänger Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammenset­ zung gemäß Feld 2 angegeben. Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden. Feld 14: Anmelder/Vertreter a) Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen: 1. Anmelder 2. Vertreter (direkte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex) 3. Vertreter (indirekte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex) Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [1], [2] oder [3]). b) Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammen­ setzung gemäß Feld 2 angegeben. Feld 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden. (1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 180 ▼B Feld 17a: Code für das Bestimmungsland Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden. Feld 17b: Code für die Bestimmungsregion Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden. Feld 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden. Feld 19: Container (Ctr) Folgende Codes (n1) sind zu verwenden: 0 Nicht in Containern beförderte Waren 1 In Containern beförderte Waren Feld 20: Lieferbedingungen Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind: ▼M3 Erstes Unterfeld Bedeutung Zweites Unterfeld Incoterms-Code Incoterms — ICC/ECE Anzugebender Ort Codes für alle Beförderungsarten EXW (Incoterms 2020) Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung FCA (Incoterms 2020) Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung CPT (Incoterms 2020) Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort CIP (Incoterms 2020) Fracht und Versicherung Vereinbarter Bestimmungsort bezahlt bis DPU (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort ent­ Vereinbarter Bestimmungsort laden DAP (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort DDP (Incoterms 2020) Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes FAS (Incoterms 2020) Frei Längsseite Schiff Vereinbarter Verladehafen FOB (Incoterms 2020) Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 181 ▼M3 Erstes Unterfeld Bedeutung Zweites Unterfeld CFR (Incoterms 2020) Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen CIF (Incoterms 2020) Kosten, Versicherung und Vereinbarter Bestimmungshafen Fracht XXX Andere Lieferbedingungen Genaue Angabe der im Vertrag als vorstehend angegeben enthaltenen Bedingungen ▼B Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1): 1 Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat 2 Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat 3 Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Union) Feld 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beför­ derungsmittels Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden. Feld 22: Rechnungswährung Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben. Feld 24: Art des Geschäfts Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (1) enthaltenen Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze Folgende Codes (n1) sind zu verwenden: Code Bezeichnung 1 Seeverkehr 2 Schienenverkehr 3 Beförderung auf der Straße 4 Beförderung auf dem Luftweg 5 Postsendung 7 Feste Transporteinrichtungen 8 Binnenschifffahrt 9 Eigener Antrieb Feld 26: Inländischer Verkehrszweig Zu verwenden sind die für Feld 25 festgelegten Codes. Feld 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle Die Codes (an8) haben folgende Struktur: (1) ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 182 ▼B — Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes. — Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen: Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000“ anzugeben. Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art Art der Packstücke Folgende Codes sind zu verwenden: (UN/ECKE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010). VERPACKUNGSCODES Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) AE Ampulle, geschützt AP Ampulle, ungeschützt AM Balken GI Balken, im Bündel/Bund GZ Ball AL Ballen, gepresst BL Ballen, nicht gepresst BN Ballon, geschützt BP Ballon, ungeschützt BF Bandspule SO Barren IN Barren, im Bündel/Bund IZ Becher CU Behälter BI Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff MW Behältnis, Glas GR Behältnis, Holz AD Behältnis, Holzfaser AB Behältnis, Kunststoff PR Behältnis, Metall MR Behältnis, Papier AC Beutel, flexibel FX Beutel, gewebter Kunststoff 5H 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 183 ▼B Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung XA Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig XB Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent XC Beutel, groß ZB Beutel, klein SH Beutel, Kunststoff EC Beutel, Kunststofffilm XD Beutel, Massengut 43 Beutel, mehrlagig, Tüte MB Beutel, Papier 5M Beutel, Papier, mehrlagig XJ Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent XK Beutel, Polybag 44 Beutel, Tasche PO Beutel, Textil 5L Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung XF Beutel, Textil, undurchlässig XG Beutel, Textil, wasserresistent XH Beutel, Tragetasche TT Beutel, Tüte BG Bierkasten CB Bigbag JB Blech SM Block OK Bohle PN Bohlen, im Bündel/Bund PZ Bottich, mit Deckel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.