Europäische Union

2006/443/EG: Beschluss des Rates vom 13. März 2006 zur Änderung der Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG im Hinblick auf die obligatorische Anwendung der Regelungen Nr. 109 und 108 der UN/ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) über runderneuerte Reifen

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Quellenkennung: 32006D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n werden. Die Zahl der geprüften Reifen und die Ergebnisse sind aufzuzeichnen. 6.7.4. Nach der Runderneuerung müssen die Abmessungen des runderneuerten Reifens, wenn sie nach den Vorschriften des Anhangs 6 dieser Regelung ermittelt werden, entweder den nach den Verfahren nach Absatz 7 berechneten oder den in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführten Abmessungen entsprechen. 6.7.5. Der Höhenschlag des runderneuerten Reifens darf nicht mehr als 1,5 mm (+0,4 mm Messtoleranz) betragen. 6.7.6. Die maximale statische Unwucht des runderneuerten Reifens darf, am Felgendurchmesser gemessen, nicht größer als 1,5 % der Masse des Reifens sein. 6.7.7. Die Laufflächen-Verschleißanzeiger müssen den Vorschriften des Absatzes 6.6.11 entsprechen. 6.8. Leistungsprüfung: 6.8.1. Runderneuerte Reifen nach dieser Regelung müssen den Anforderungen der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung nach Anhang 7 dieser Regelung entsprechen. 6.8.2. Ein runderneuerter Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung keine Laufflächen-, Lagen- oder Kordablösung, keine Stollenausbrüche oder keinen Kordbruch aufweist, hat die Prüfung bestanden. 6.8.3. Der sechs Stunden nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung gemessene Außendurchmesser des Reifens darf nicht um mehr als ± 3,5 % von dem vor der Prüfung gemessenen Außendurchmesser abweichen. 7.   ANFORDERUNGEN 7.1. Bei runderneuerten Reifen nach dieser Regelung müssen folgende Abmessungen eingehalten sein: 7.1.1. Querschnittsbreite: 7.1.1.1. Die Querschnittsbreite ist nach folgender Formel zu berechnen: S = S1 + K (A — A1) Dabei sind: S die tatsächliche Querschnittsbreite in Millimetern, an der Prüffelge gemessen; S1 der Wert der auf die Messfelge bezogenen „Konstruktions-Querschnittsbreite“ nach der internationalen Reifennorm, die von dem Runderneuerer für die betreffende Reifengröße angegeben ist; A die Breite der Prüffelge in Millimetern; A1 die Breite der Messfelge in Millimetern nach der internationalen Reifennorm, die von dem Runderneuerer für die betreffende Reifengröße angegeben ist; K ein Faktor mit dem Wert 0,4. 7.1.2. Außendurchmesser: 7.1.2.1. Der theoretische Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens ist nach folgender Formel zu berechnen: D = d + 2H Dabei sind: D der theoretische Außendurchmesser in Millimetern; d der Zahlenwert nach Absatz 2.21.3 in Millimetern; H die Nennquerschnittshöhe in Millimetern und ist gleich Sn multipliziert mit 0,01 Ra; dabei sind: Sn die Nennquerschnittsbreite in Millimetern; Ra das Nennquerschnittsverhältnis. Alle oben genannten Symbole entsprechen den Angaben in der Größenbezeichnung der Reifen nach Absatz 2.21, die nach Absatz 3.2.2 auf der Seitenwand des Reifens angebracht sein muss. 7.1.2.2. Jedoch ist für Reifen, deren Bezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 30 angegeben ist, der Außendurchmesser der in diesen Tabellen angegebene Durchmesser. 7.1.3. Verfahren zur Messung runderneuerter Reifen: 7.1.3.1. Die Abmessungen runderneuerter Reifen sind nach den Verfahren in Anhang 6 dieser Regelung zu bestimmen. 7.1.4. Anforderungen an die Querschnittsbreite: 7.1.4.1. Die tatsächliche Gesamtbreite darf unter der Querschnittsbreite oder den Querschnittsbreiten liegen, die nach den Vorschriften des Absatzes 7.1 ermittelt werden. 7.1.4.2. Die tatsächliche Gesamtbreite darf außerdem den oder die nach Absatz 7.1 ermittelten Werte um folgende Prozentsätze übersteigen: 7.1.4.2.1. 4 % bei Radialreifen und 7.1.4.2.2. 6 % bei Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse. 7.1.4.2.3. Ist der Reifen mit einer besonderen Scheuerleiste versehen, so darf die Breite außerdem um bis zu 8 mm über die Toleranzen nach den Absätzen 7.1.4.2.1 und 7.1.4.2.2 hinausgehen. 7.1.5. Anforderungen an den Außendurchmesser: 7.1.5.1. Der tatsächliche Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens darf nicht außerhalb der Werte Dmin und Dmax liegen, die nach folgenden Formeln ermittelt werden: Dmin = d + (2H x a) Dmax = d + (2H x b) Dabei gilt: 7.1.5.1.1. Bei Reifengrößen, die nicht in den Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführt sind, entsprechen „H“ und „d“ den Definitionen in Absatz 7.1.2.1. 7.1.5.1.2. Bei den in Absatz 7.1.2.2 genannten Reifengrößen ist H = 0,5 (D — d), wobei „D“ der Außendurchmesser und „d“ der Felgennenndurchmesser ist, die in den oben genannten Tabellen für die betreffende Reifengröße angegeben sind. 7.1.5.1.3. Koeffizient „a“ = 0,97 7.1.5.1.4. Koeffizient „b“:   Radialreifen Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse bei Normalreifen 1,04 1,08 7.1.5.2. Bei M-und-S-Reifen darf der nach Absatz 7.1.5.1 berechnete größte Außendurchmesser (Dmax) um nicht mehr als 1 % überschritten werden. 8.   ÄNDERUNGEN DER GENEHMIGUNG 8.1. Jede einen Runderneuerungsbetrieb betreffende Änderung einer beliebigen Angabe dieses Runderneuerungsbetriebs in dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die den Runderneuerungsbetrieb genehmigt hat. Diese Behörde kann dann entweder: 8.1.1. die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und der Runderneuerungsbetrieb in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder 8.1.2. eine ergänzende Ermittlung zur Genehmigung verlangen. 8.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.7 mitzuteilen. 9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die folgenden Vorschriften eingehalten sein müssen: 9.1. Der nach dieser Regelung genehmigte Runderneuerungsbetrieb muss den Vorschriften des Absatzes 6 entsprechen. 9.2. Der Inhaber der Genehmigung muss sicherstellen, dass in jedem Produktionsjahr, über das Jahr verteilt, mindestens die nachstehende Zahl Reifen, die für die Baureihe der laufenden Produktion repräsentativ sind, nach den Vorschriften dieser Regelung überprüft und geprüft wird: 9.2.1. 0,01 % der gesamten Jahresproduktion, aber keinesfalls weniger als 5 und nicht unbedingt mehr als 20. 9.3. Werden die Prüfungen nach Absatz 9.2 von der Genehmigungsbehörde oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt, dann können die Ergebnisse als Teil oder anstelle der Ergebnisse der in Absatz 9.4 vorgeschriebenen Prüfungen verwendet werden. 9.4. Die Behörde, die den Runderneuerungsbetrieb genehmigt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Bei jeder Fertigungsanlage muss die Genehmigungsbehörde während und in jedem Produktionsjahr stichprobenweise Muster auswählen, und es muss mindestens die nachstehende Zahl Reifen, die für die Baureihe der laufenden Produktion repräsentativ sind, nach den Vorschriften dieser Regelung überprüft und geprüft werden: 9.4.1. 0,01 % der gesamten Jahresproduktion, aber keinesfalls weniger als 5 und nicht unbedingt mehr als 20. 9.5. Die in Absatz 9.4 vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen können anstelle der in Absatz 9.2 genannten durchgeführt werden. 10.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN DER DER PRODUKTION 10.1. Die für einen Runderneuerungsbetrieb nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 9 nicht eingehalten sind oder der Runderneuerungsbetrieb beziehungsweise die in diesem Runderneuerungsbetrieb runderneuerten Reifen den Vorschriften dieses Absatzes nicht entsprechen. 10.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. 11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION Die Behörde, die die Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb erteilt hat, muss von der Einstellung des Betriebs und der Produktion runderneuerter Reifen, die unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, unterrichtet werden. Nach Erhalt dieser Mitteilung hat die Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. 12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, DER PRÜFLABORATORIEN UND DER BEHÖRDEN 12.1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und gegebenenfalls der zugelassenen Prüflaboratorien sowie der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind. 12.2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, können Laboratorien von Reifenherstellern oder Runderneuerungsbetrieben nutzen und zugelassene Prüflaboratorien in ihrem oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 benennen, wenn die zuständige Behörde der letztgenannten Vertragspartei diesem Verfahren vorher zugestimmt hat. 12.3. Falls eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 Absatz 12.2 anwendet, kann sie sich auf Wunsch bei den Prüfungen vertreten lassen. „ANHANG 1 MITTEILUNG (größtes Format: A4 (210 mm x 297 mm)) Text von Bild E(1) … Ausgestellt von: Bezeichnung der Behörde: Über die (2): ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG VERSAGUNG DER GENEHMIGUNG ZURÜCKNAHME DER GENEHMIGUNG ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION für einen Runderneuerungsbetrieb nach der Regelung nr. 108 Nummer der Genehmigung: … Nummer der Erweiterung der Genehmigung: … 1. Name des Runderneuerers oder Handelsmarke: … 2. Name und Anschrift des Runderneuerungsbetriebs: … … 3. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Runderneuerers: … … 4. Zusammenfassende Beschreibung wie in den Absätzen 4.1.3 und 4.1.4 dieser Regelung: … 5. Technischer Dienst und gegebenenfalls das für die Genehmigung oder die Nachprüfung der Übereinstimmung zugelassene Prüflaboratorium: … … 6. Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes: … 7. Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes: … 8. Grund (Gründe) für die Erweiterung der Genehmigung (falls zutreffend): … 9. Bemerkungen: … 10. Ort: … 11. Datum: … 12. Unterschrift: … 13. Eine Liste der Unterlagen in der Genehmigungsakte, die bei der Genehmigungsbehörde, die diese Genehmigung erteilt hat, hinterlegt ist und auf Anforderung erhältlich sind, ist dieser Mitteilung beigefügt. (1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung). (2) Nichtzutreffendes streichen. „ANHANG 2 ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS Text von Bild a E 4 a/3 a/2 108 R - 002439 a/3 a ≥ 12 mm Das oben dargestellte, an einem runderneuerten Reifen angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Runderneuerungsbetrieb in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 108R002439 genehmigt wurde und den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung (00) entspricht. Die Genehmigungsnummer ist in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Zahlen bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen. „ANHANG 3 ANORDNUNG DER AUFSCHRIFTEN BEI RUNDERNEUERTEN REIFEN Beispiel der Aufschriften, die die nach Inkrafttreten dieser Regelung in den Handel gebrachten runderneuerten Reifen tragen müssen Text von Bild b 185/70 R 14 89 T b c TUBELESS M + S c c 2503 RETREAD d b: ≥ 6 mm c: ≥ 4 mm d: ≥ 3 mm und ab 1998: ≥ 4 mm Diese Aufschriften bezeichnen einen runderneuerten Reifen: — mit einer Nennquerschnittsbreite von 185, — mit einem Nennquerschnittsverhältnis von 70, — in Radialbauart (R), — mit einem Felgennenndurchmesser mit dem Code 14, — mit einer Betriebskennung „89T“, die besagt, dass die Tragfähigkeit 580 kg entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl „89“ und die Höchstgeschwindigkeit 190 km/h entsprechend der Geschwindigkeitskategorie „T“ beträgt, — der ohne Schlauch montiert wird („TUBELESS“), — der Verwendungsart M-und-S-Reifen (M+S), — der in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 2003 runderneuert wurde. Die Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, werden wie folgt angeordnet: a) Die Bestandteile der Größenbezeichnung, d. h. die Nennquerschnittsbreite, das Nennquerschnittsverhältnis, die Bauartbezeichnung (falls vorhanden) und der Felgennenndurchmesser, sind wie in dem oben stehenden Beispiel anzuordnen: 185/70 R 14. b) Die Betriebskennung, die aus der Tragfähigkeitskennzahl und dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie besteht, ist in der Nähe der Größenbezeichnung anzuordnen. Sie kann davor, dahinter, darüber oder darunter angebracht werden. c) Die Bezeichnungen „TUBELESS“, „REINFORCED“ und „M + S“ können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. d) Die Bezeichnung „RETREAD“ kann in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. „ANHANG 4 LISTE DER TRAGFÄHIGKEITSKENNZAHLEN UND DER ENTSPRECHENDEN TRAGFÄHIGKEITEN Tragfähigkeitskennzahl (LI) und Tragfähigkeit (kg) LI kg LI kg LI kg LI kg LI kg LI kg LI kg 0 45 40 140 80 450 120 1 400 160 4 500 200 14 000 240 45 000 1 46,2 41 145 81 462 121 1 450 161 4 625 201 14 500 241 46 250 2 47,5 42 150 82 475 122 1 500 162 4 750 202 15 000 242 47 500 3 48,7 43 155 83 487 123 1 550 163 4 875 203 15 500 243 48 750 4 50 44 160 84 500 124 1 600 164 5 000 204 16 000 244 50 000 5 51,5 45 165 85 515 125 1 650 165 5 150 205 16 500 245 51 500 6 53 46 170 86 530 126 1 700 166 5 300 206 17 000 246 53 000 7 54,5 47 175 87 545 127 1 750 167 5 450 207 17 500 247 54 500 8 56 48 180 88 560 128 1 800 168 5 600 208 18 000 248 56 000 9 58 49 185 89 580 129 1 850 169 5 800 209 18 500 249 58 000 10 60 50 190 90 600 130 1 900 170 6 000 210 19 000 250 60 000 11 61,5 51 195 91 615 131 1 950 171 6 150 211 19 500 251 61 500 12 63 52 200 92 630 132 2 000 172 6 300 212 20 000 252 63 000 13 65 53 206 93 650 133 2 060 173 6 500 213 20 600 253 65 000 14 67 54 212 94 670 134 2 120 174 6 700 214 21 200 254 67 000 15 69 55 218 95 690 135 2 180 175 6 900 215 21 800 255 69 000 16 71 56 224 96 710 136 2 240 176 7 100 216 22 400 256 71 000 17 73 57 230 97 730 137 2 300 177 7 300 217 23 000 257 73 000 18 75 58 236 98 750 138 2 360 178 7 500 218 23 600 258 75 000 19 77,5 59 243 99 775 139 2 430 179 7 750 219 24 300 259 77 500 20 80 60 250 100 800 140 2 500 180 8 000 220 25 000 260 80 000 21 82,5 61 257 101 825 141 2 575 181 8 250 221 25 750 261 82 500 22 85 62 265 102 850 142 2 650 182 8 500 222 26 500 262 85 000 23 87,5 63 272 103 875 143 2 725 183 8 750 223 27 250 263 87 500 24 90 64 280 104 900 144 2 800 184 9 000 224 28 000 264 90 000 25 92,5 65 290 105 925 145 2 900 185 9 250 225 29 000 265 92 500 26 95 66 300 106 950 146 3 000 186 9 500 226 30 000 266 95 000 27 97,5 67 307 107 975 147 3 075 187 9 750 227 30 750 267 97 500 28 100 68 315 108 1 000 148 3 150 188 10 000 228 31 500 268 100 000 29 103 69 325 109 1 030 149 3 250 189 10,300 229 32 500 269 103 000 30 106 70 335 110 1 060 150 3 350 190 10 600 230 33 500 270 106 000 31 109 71 345 111 1 090 151 3 450 191 10 900 231 34 500 271 109 000 32 112 72 355 112 1 120 152 3 550 192 11 200 232 35 500 272 112 000 33 115 73 365 113 1 150 153 3 650 193 11 500 233 36 500 273 115 000 34 118 74 375 114 1 180 154 3 750 194 11 800 234 37 500 274 118 000 35 121 75 387 115 1 215 155 3 875 195 12 150 235 38 750 275 121 500 36 125 76 400 116 1 250 156 4 000 196 12 500 236 40 000 276 125 000 37 128 77 412 117 1 285 157 4 125 197 12 850 237 41 250 277 128 500 38 132 78 425 118 1 320 158 4 250 198 13 200 238 42 500 278 132 000 39 136 79 437 119 1 360 159 4 375 199 13 600 239 43 750 279 136 000 „ANHANG 5 GRÖSSENBEZEICHNUNG UND ABMESSUNGEN DER REIFEN (entsprechend der ECE-Regelung Nr. 30) siehe Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 30 „ANHANG 6 MESSVERFAHREN FÜR LUFTREIFEN 1.    Vorbereitung des Reifens 1.1.    Der Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren und bis zu einem Druck von 3 bar bis 3,5 bar aufzupumpen. 1.2.    Der Reifenluftdruck ist folgenden Werten anzupassen: 1.2.1.    bei Standard-Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse: 1,7 bar; 1.2.2.    bei Diagonalreifen:   Druck (bar) entsprechend dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie PR-Zahl L, M, N P, Q, R, S T, U, H, V 4 1,7 2,0 — 6 2,1 2,4 2,6 8 2,5 2,8 3,0 1.2.3.    bei Standard-Radialreifen: 1,8 bar; 1.2.4.    bei verstärkten Reifen: 2,3 bar. 2.    Messverfahren 2.1.    Der auf seine Felge montierte Reifen ist mindestens 24 Stunden bei Raumtemperatur zu konditionieren, sofern in Absatz 6.8.3 dieser Regelung nichts anderes vorgeschrieben ist. 2.2.    Der Reifenluftdruck ist dem in Absatz 1.2 dieses Anhangs angegebenen Wert erneut anzupassen. 2.3.    Die Gesamtbreite wird an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen oder -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte ermittelte Messwert gilt als Gesamtbreite. 2.4.    Der Außendurchmesser wird anhand des größten Außenumfangs des aufgepumpten Reifens berechnet. „ANHANG 7 VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITS-DAUERPRÜFUNGEN (grundsätzlich in Übereinstimmung mit Anhang 7 der Regelung Nr. 30) 1.    Vorbereitung des Reifens 1.1.    Ein runderneuerter Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren. 1.2.    Der Reifen ist bis zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen entsprechenden Druck (in bar) aufzupumpen: Geschwindigkeitskategorie Diagonalreifen Radialreifen Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse PR-Zahl Standard verstärkt Standard 4 6 8 L, M, N 2,3 2,7 3,0 2,4 — — P, Q, R, S 2,6 3,0 3,3 2,6 3,0 2,6 T, U, H 2,8 3,2 3,5 2,8 3,2 2,8 V 3,0 3,4 3,7 3,0 3,4 — W und Y — — — 3,2 3,6 — 1.3.    Auf Wunsch des Runderneuerers darf in begründeten Fällen von dem Prüfluftdruck, der in Absatz 1.2 dieses Anhangs angegeben ist, abgewichen werden. In diesem Fall muss der Reifen bis zu diesem gewünschten Druck aufgepumpt werden. 1.4.    Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden zu konditionieren. 1.5.    Danach ist der Reifenluftdruck erneut dem in Absatz 1.2 oder 1.3 dieses Anhangs angegebenen Wert anzupassen. 2.    Prüfvorgang 2.1.    Das Rad mit dem montierten Reifen ist auf der Prüfachse zu befestigen und gegen die Außenseite einer glatten, motorgetriebenen Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder 2,00 m ± 1 % zu drücken. 2.2.    Auf die Prüfachse ist eine Last aufzubringen, die 2.2.1.    80 % der größten zulässigen Tragfähigkeit entspricht, die sich aus der Tragfähigkeitskennzahl für Reifen mit Symbolen für die Geschwindigkeitskategorien L bis einschließlich H ergibt; 2.2.2.    80 % der größten zulässigen Tragfähigkeit (siehe Absatz 2.35 dieser Regelung) bei folgender Höchstgeschwindigkeit entspricht: — 240 km/h bei Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „V“, — 270 km/h bei Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „W“, — 300 km/h bei Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „Y“. 2.3.    Während der Prüfung darf der Reifendruck nicht korrigiert werden, und die Prüflast muss konstant gehalten werden. 2.4.    Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC gehalten werden; mit Zustimmung des Reifenherstellers oder des Runderneuerers darf sie auch höher sein. 2.5.    Die Dauerprüfung ist ohne Unterbrechungen wie folgt durchzuführen: 2.5.1.    der Zeitraum für den Anstieg der Geschwindigkeit von 0 bis zur Anfangsprüfgeschwindigkeit beträgt 10 Minuten; 2.5.2.    Anfangsprüfgeschwindigkeit: die für den bet

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