Europäische Union

2006/443/EG: Beschluss des Rates vom 13. März 2006 zur Änderung der Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG im Hinblick auf die obligatorische Anwendung der Regelungen Nr. 109 und 108 der UN/ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) über runderneuerte Reifen

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Quellenkennung: 32006D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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„vorvulkanisiert“ — eine vorgeformte und vulkanisierte Lauffläche, die direkt auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht wird. Das neue Material muss auf die Reifendecke geklebt werden. 2.42. „Seitenwand-Deckschicht“ Material, das auf die Seitenwände der Reifendecke aufgebracht wird, damit die vorgeschriebenen Aufschriften aufgebracht werden können. 2.43. „Unterplatte“ Material, das als Verbundschicht zwischen der neuen Lauffläche und der Reifendecke und zum Ausbessern kleinerer Schäden verwendet wird. 2.44. „Klebstoff“ ein Kleber, mit dem neues Material vor dem Vulkanisieren an einer bestimmten Stelle gehalten wird. 2.45. „Vulkanisierung“ die Bezeichnung für die Veränderung der physikalischen Eigenschaften des neuen Materials, die üblicherweise durch die Einwirkung von Wärme und Druck über einen bestimmten Zeitraum unter kontrollierten Bedingungen herbeigeführt wird. 2.46. „Höhenschlag“ die Abweichung des Reifenradius, die am Außenumfang der Lauffläche gemessen wird. 2.47. „Unwucht“ die Bezeichnung für die Abweichung der Verteilung der Masse um die Mittelachse des Reifens. Sie kann entweder als „statische“ oder als „dynamische“ Unwucht gemessen werden. 3.   AUFSCHRIFTEN 3.1. Ein Beispiel für die Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen ist in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt. 3.2. Runderneuerte Reifen müssen bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden und bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand folgende Aufschriften tragen: 3.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke, 3.2.2. die Größenbezeichnung des Reifens nach Absatz 2.21, 3.2.3. die Angabe der Reifenbauart wie folgt: 3.2.3.1. bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“ vor der Angabe des Felgendurchmessers, 3.2.3.2. bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und wahlweise das Wort „RADIAL“, 3.2.3.3. bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse (bias belted) den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und zusätzlich die Worte „BIAS-BELTED“, 3.2.4. die Betriebskennung, bestehend aus: 3.2.4.1. der Angabe der Nenntragfähigkeit des Reifens in Form der Tragfähigkeitskennzahl nach Absatz 2.33, 3.2.4.2. der Angabe der Nenngeschwindigkeitskategorie des Reifens in Form des Symbols nach Absatz 2.34. 3.2.5. das Wort „TUBELESS“, wenn der Reifen zur Verwendung ohne Schlauch bestimmt ist. 3.2.6. die Angabe M+S oder MS oder M.S. oder M & S bei M-und-S-Reifen. 3.2.7. das Datum der Runderneuerung wie folgt: 3.2.7.1. bis 31. Dezember 1999 entweder wie in Absatz 3.2.7.2 vorgeschrieben oder als dreistellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die dritte das Jahr des Jahrzehnts der Runderneuerung angeben. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „253“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 1993 runderneuert wurde. Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein. 3.2.7.2. ab 1. Januar 2000 als vierstellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die zweiten beiden das Jahr angeben, in dem der Reifen runderneuert wurde. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „2503“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 2003 runderneuert wurde. Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein. 3.2.8. die Angabe „RETREAD“ oder „REMOULD“ (ab 1. Januar 1999 ist nur das Wort „RETREAD“ zu verwenden). Auf Wunsch des Runderneuerers kann dieselbe Bezeichnung in anderen Sprachen zusätzlich angegeben werden. 3.3. Vor der Genehmigung müssen die Reifen eine ausreichend große freie Fläche für ein Genehmigungszeichen aufweisen, das in Absatz 5.8 genannt und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellt ist. 3.4. Nach der Genehmigung müssen die in Absatz 5.8 genannten und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellten Aufschriften auf der freien Fläche nach Absatz 3.3 angebracht werden. Diese Aufschriften können auf nur einer Seitenwand angebracht werden. 3.5. Die Aufschriften nach Absatz 3.2 und das Genehmigungszeichen nach den Absätzen 3.4 und 5.8 müssen am Reifen deutlich lesbar, erhaben oder vertieft geprägt oder dauerhaft auf ihm angegeben sein. 3.6. Sind nach der Runderneuerung noch Daten des Herstellers des Originalreifens sichtbar, so gelten sie als Daten des Runderneuerers für den runderneuerten Reifen. Treffen diese Daten des Originalreifens nach der Runderneuerung nicht mehr zu, dann sind sie vollständig zu entfernen. 3.7. Das ursprüngliche Genehmigungszeichen und die ursprüngliche Genehmigungsnummer mit der Kennzeichnung „E“ oder „e“ sind zu entfernen. 4.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG Folgende Verfahren sind bei der Genehmigung eines Runderneuerungsbetriebs für Reifen anzuwenden. 4.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Runderneuerungsbetrieb ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke, die für den Reifen verwendet werden soll, oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 4.1.1. eine Übersicht über die Organisation der Gesellschaft, die die runderneuerten Reifen herstellt, 4.1.2. eine kurze Beschreibung des Qualitätsmanagementsystems, das die wirksame Überprüfung der Runderneuerungsverfahren auf Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung gewährleistet, 4.1.3. die Fabrik- oder Handelsmarken, die für die runderneuerten Reifen verwendet werden sollen, 4.1.4. folgende Angaben in Bezug auf die Baureihe der Reifen, die runderneuert werden sollen: 4.1.4.1. die verschiedenen Reifengrößen, 4.1.4.2. die Reifenbauart (Diagonalreifen, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse („bias belted“) oder Radialreifen), 4.1.4.3. die Verwendungsart (Normal- oder M-und-S-Reifen usw.), 4.1.4.4. das Runderneuerungsverfahren und das Verfahren zum Aufbringen der zu verwendenden neuen Materialien nach den Absätzen 2.37 und 2.41, 4.1.4.5. das Symbol für die höchste Geschwindigkeitskategorie der Reifen, die runderneuert werden sollen, 4.1.4.6. die höchste Tragfähigkeitskennzahl der Reifen, die runderneuert werden sollen, 4.1.4.7. die angegebene internationale Reifennorm, der die Reifenbaureihe entspricht. 5.   GENEHMIGUNG 5.1. Für die Runderneuerung von Reifen ist die Genehmigung des Runderneuerungsbetriebs durch die zuständigen Behörden nach den Vorschriften dieser Regelung erforderlich. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Regelung, um sicherzustellen, dass die in dem jeweiligen Betrieb runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. Der Runderneuerungsbetrieb trägt die volle Verantwortung dafür, dass die runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und ihr Verhalten bei normaler Verwendung einwandfrei ist. 5.2. Zusätzlich zu dem üblichen Verfahren für die Erstbewertung des Runderneuerungsbetriebs muss der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden, dass die von den Materialzulieferern zur Verfügung gestellten Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe sowie Anweisungen und Vorschriften in einer Sprache abgefasst sind, die von den Beschäftigten in dem Runderneuerungsbetrieb ohne weiteres verstanden wird. 5.3. Die Genehmigungsbehörde muss sicherstellen, dass in den Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe für jede Fertigungsanlage in Bezug auf die angewandten Reparaturmaterialien und -verfahren Angaben über die Grenzen reparabler Schäden oder Verletzungen der Reifenkarkasse enthalten sind, und zwar unabhängig davon, ob solche Schäden bereits vorhanden sind oder während der Vorbereitung für die Runderneuerung entstehen. 5.4. Vor Erteilung der Genehmigung muss der Behörde nachgewiesen werden, dass die runderneuerten Reifen dieser Regelung entsprechen und die in den Absätzen 6.7 und 6.8 vorgeschriebenen Prüfungen an mindestens 5, aber nicht unbedingt mehr als 20 Mustern runderneuerter Reifen, die für die Baureihe der von dem Runderneuerungsbetrieb aufbereiteten Reifen repräsentativ sind, erfolgreich durchgeführt worden sind. 5.5. Bei jedem Fehler, der bei Prüfungen aufgezeichnet wird, sind zwei weitere Muster des Reifens mit den gleichen technischen Daten zu prüfen. Genügen eines oder beide dieser zweiten beiden Muster den Anforderungen nicht, so sind zwei letzte Muster zu prüfen. Genügen eines oder beide der letzten beiden Muster den Anforderungen nicht, so ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb abzulehnen. 5.6. Sind alle Vorschriften dieser Regelung eingehalten, dann ist die Genehmigung zu erteilen und jedem genehmigten Runderneuerungsbetrieb eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Die ersten beiden Ziffern dieser Nummer bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Der Genehmigungsnummer ist die Angabe „108R“ voranzustellen, die besagt, dass die Genehmigung für einen Reifen gilt, der nach den Vorschriften dieser Regelung runderneuert wurde. Dieselbe Behörde darf diese Nummer keiner anderen Fertigungsanlage nach dieser Regelung mehr zuteilen. 5.7. Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. 5.8. An jedem runderneuerten Reifen, der dieser Regelung entspricht, ist an der in Absatz 3.3 genannten Stelle zusätzlich zu den nach Absatz 3.2 vorgeschriebenen Aufschriften ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: 5.8.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, (7) und 5.8.2. einer Genehmigungsnummer nach Absatz 5.6. 5.9. Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel für die Anordnungen des Genehmigungszeichens. 6.   VORSCHRIFTEN 6.1. Reifen dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden, wenn sie nicht genehmigt worden sind und keine Kennzeichnung „E“ oder „e“ tragen; diese Anforderung ist erst ab dem 1. Januar 2000 verbindlich. 6.1.1. Hochgeschwindigkeitsreifen, die in ihrer Größenbezeichnung nur die Kennzeichnung „ZR“ und keine Betriebskennung enthalten, dürfen nicht runderneuert werden. 6.2. Reifen, die bereits runderneuert wurden, dürfen nicht für eine weitere Runderneuerung angenommen werden. 6.3. Die zur Runderneuerung angenommenen Reifendecken dürfen nicht älter als sieben Jahre sein, was sich anhand der Ziffern feststellen lässt, die das Jahr der Herstellung des Originalreifens angeben; so kann zum Beispiel ein Reifen mit dem Datumscode „253“ bis zum Ende des Jahres 2000 runderneuert werden. 6.4. Vor der Runderneuerung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 6.4.1. Die Reifen müssen vor der Kontrolle sauber und trocken sein. 6.4.2. Vor dem Abrauen muss jeder Reifen sowohl innen als auch außen gründlich untersucht werden, um sicherzustellen, dass er für die Runderneuerung geeignet ist. 6.4.3. Reifen mit sichtbaren Schäden, die durch Überbeanspruchung oder zu niedrigen Luftdruck entstanden sind, dürfen nicht runderneuert werden. 6.4.4. Reifen mit folgenden Schäden dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden: 6.4.4.1. a) ausgedehnte Risse bis zur Karkasse, b) Verletzungen der Karkasse oder Schäden an Reifendecken bei höherer Geschwindigkeitskategorie als „H“, außer wenn diese Reifendecken in eine niedrigere Geschwindigkeitskategorie eingestuft werden, c) vorherige Reparaturen zur Beseitigung von Schäden außerhalb festgelegter Grenzen — siehe Absatz 5.3, d) Karkassenbruch, e) Schäden durch starke Einwirkung von Öl oder Chemikalien, f) mehrere Schäden in zu geringen Abständen, g) beschädigter oder gebrochener Wulst, h) irreparable Abnutzung oder Beschädigung der Innenbeschichtung, i) Wulstschäden, außer kleineren Beschädigungen nur am „Gummi“, j) freiliegende Kordfäden aufgrund der Abnutzung der Lauffläche oder Scheuerung der Seitenwand, k) nicht zu behebende Laufflächen- oder Seitenwandgummiablösung von der Karkasse, l) Beschädigung der Karkasse im Bereich der Seitenwand. 6.4.5. Radialreifenkarkassen mit Ablösung in den Gürtellagen, bei denen es sich nicht nur um eine leichte Ablösung des Gürtelrands handelt, dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden. 6.5. Vorbereitung: 6.5.1. Nach dem Abrauen und vor dem Aufbringen des neuen Materials muss jeder Reifen mindestens außen erneut gründlich überprüft werden, um sicherzustellen, dass er immer noch für die Runderneuerung geeignet ist. 6.5.2. Die gesamte Fläche, auf die neues Material aufgebracht werden soll, muss ohne Überhitzung vorbereitet worden sein. An der abgerauten Oberfläche dürfen keine tiefen Verletzungen oder loses Material vorhanden sein. 6.5.3. Soll vorvulkanisiertes Material verwendet werden, so müssen die Umrisse des vorbereiteten Bereichs den Vorschriften des Materialherstellers entsprechen. 6.5.4. Lose Kordfadenenden sind nicht zulässig. 6.5.5. Karkassenkorde dürfen durch den Vorbereitungsprozess nicht beschädigt werden. 6.5.6. Schäden, die am Gürtel von Radialreifen durch das Abrauen entstehen, dürfen nur stellenweise an der äußersten Gürtellage vorhanden sein. 6.5.7. Für Beschädigungen durch Abrauen an Diagonalreifen gelten folgende Grenzen: 6.5.7.1. Bei zweilagigen Reifen darf die Karkasse, abgesehen von einer leichten stellenweisen Beschädigung durch Anrauen am Karkassenstoß, nicht beschädigt werden. 6.5.7.2. Bei zweilagigen, schlauchlosen Reifen mit Zwischenbau darf die Karkasse oder der Zwischenbau nicht beschädigt werden. 6.5.7.3. Bei zweilagigen Schlauchreifen mit Zwischenbau ist eine stellenweise Beschädigung des Zwischenbaus zulässig. 6.5.7.4. Bei schlauchlosen Reifen mit vier oder mehr Lagen darf die Karkasse oder der Zwischenbau nicht beschädigt werden. 6.5.7.5. Bei Schlauchreifen mit vier oder mehr Lagen darf eine Beschädigung nur im Scheitelbereich der Lauffläche an der äußersten Lage vorhanden sein. 6.5.8. Freiliegende Stahlteile müssen so schnell wie möglich mit einem geeigneten Werkstoff nach den Angaben des Herstellers dieses Werkstoffs behandelt werden. 6.6. Runderneuerung: 6.6.1. Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer von Reparaturmaterial, einschließlich Flicken, dafür verantwortlich ist, dass a) die Verfahren für die Verwendung und Lagerung auf Wunsch des Runderneuerers in der Sprache des Landes beschrieben werden, in dem die Materialien verwendet werden sollen; b) die begrenzten Beschädigungen, für deren Reparatur die Materialien bestimmt sind, auf Wunsch des Runderneuerers in der Sprache des Landes dargestellt werden, in dem die Materialien verwendet werden sollen; c) verstärkte Flicken für Reifen, wenn sie bei der Reparatur von Karkassen ordnungsgemäß verwendet werden, für diesen Zweck geeignet sind; d) die Flicken dem zweifachen, vom Reifenhersteller angegebenen maximalen Reifendruck standhalten können; e) alle anderen Reparaturmaterialien für diesen Verwendungszweck geeignet sind. 6.6.2. Der Runderneuerer ist dafür verantwortlich, dass das Reparaturmaterial ordnungsgemäß verwendet wird und bei der Reparatur keine Schäden entstehen, die die Reifenlebensdauer beeinträchtigen. 6.6.3. Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer des Laufflächen- und Seitenwandmaterials Anweisungen zur Lagerung und Verwendung des Materials zur Verfügung stellt, damit die Materialeigenschaften erhalten bleiben. Auf Wunsch des Runderneuerers sollen diese Angaben in der Sprache des Landes abgefasst werden, in dem die Materialien verwendet werden. 6.6.4. Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass Angaben über das Reparaturmaterial und/oder die Mischung in einer Bescheinigung des Herstellers oder des Zulieferers aufgeführt sind. Die Mischung muss für den Verwendungszweck des Reifens geeignet sein. 6.6.5. Der bearbeitete Reifen muss nach Abschluss aller Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur und dem Aufbringen des Materials so schnell wie möglich, jedoch spätestens entsprechend den Angaben des Materialherstellers, vulkanisiert werden. 6.6.6. Der Reifen muss für die Dauer und bei der Temperatur und dem Druck, die für das verwendete Material und die Verarbeitungseinrichtung geeignet und angegeben sind, vulkanisiert werden. 6.6.7. Die Abmessungen der Heizform müssen der Dicke des neuen Materials und der Größe der abgerauten Reifendecke entsprechen. Werden Radialreifen formgepresst, dann dürfen sie nur in Radialformen oder radial unterteilten Formen vulkanisiert werden. 6.6.8. Die Dicke des Originalmaterials nach dem Abrauen und die mittlere Dicke jedes neuen Materials unter dem Laufflächenprofil nach der Runderneuerung müssen den Angaben in den Absätzen 6.6.8.1 und 6.6.8.2 entsprechen. Die Dicke des Materials muss an jeder Stelle entlang der Breite der Lauffläche oder des Reifenumfangs so bemessen sein, dass die Vorschriften der Absätze 6.7.5 und 6.7.6 eingehalten sind. 6.6.8.1. Bei Radialreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse (Werte in mm): 1,5 ≤ (A+B) ≤ 5 (min. 1,5 mm; max. 5,0 mm) A ≥ 1 (min. 1,0 mm) B ≥ 0,5 (min. 0,5 mm) Text von Bild X P.D. A B P.D. = Profiltiefe X = Abraulinie A = mittlere Dicke des neuen Materials unter dem Laufflächenprofil B = Mindestdicke des Originalmaterials über dem Gürtel nach dem Abrauen 6.6.8.2. Bei Diagonalreifen: Die Dicke des Originalmaterials über dem Zwischenbau muss ≥ 0,00 mm sein. Die mittlere Dicke des neuen Materials über der Linie der abgerauten Reifendecke muss ≥ 2,00 mm sein. Die Dicke des Originalmaterials und des neuen Materials unter dem Profilrillengrund muss zusammengenommen ≥ 2,00 mm und ≤ 5,00 mm sein. 6.6.9. Die Betriebskennung eines runderneuerten Reifens darf weder das Symbol für eine höhere Geschwindigkeitskategorie noch eine höhere Tragfähigkeitskennzahl als die für die erste Lebensdauer des Originalreifens festgelegten enthalten. 6.6.10. Die niedrigste Geschwindigkeitskategorie eines runderneuerten Reifens ist 120 km/h (Symbol „L“) und die höchste 300 km/h (Symbol „Y“). 6.6.11. Laufflächen-Verschleißanzeiger sind wie folgt vorzusehen: 6.6.11.1. Der runderneuerte Reifen muss mindestens sechs Querreihen von Verschleißanzeigern aufweisen, die ungefähr im gleichen Abstand voneinander in den Hauptrillen der Lauffläche angeordnet sind. Die Laufflächen-Verschleißanzeiger müssen so beschaffen sein, dass sie nicht mit den Stegen zwischen den Rippen oder Stollen der Lauffläche verwechselt werden können. 6.6.11.2. Bei Reifen, die auf Felgen mit einem Code für den Nenndurchmesser von höchstens 12 aufzuziehen sind, sind jedoch auch vier Reihen von Laufflächen-Verschleißanzeigern zulässig. 6.6.11.3. Mit Hilfe der Laufflächen-Verschleißanzeiger muss mit einer Toleranz von + 0,60/-0,00 mm angezeigt werden, wenn die Tiefe der Profilrillen der Lauffläche nicht mehr größer als 1,6 mm ist. 6.6.11.4. Die Höhe der Laufflächen-Verschleißanzeiger wird bestimmt, indem die Differenz zwischen dem jeweiligen Abstand von der Oberfläche der Lauffläche zur Oberseite der Laufflächen-Verschleißanzeiger und zum Profilrillengrund in der Nähe der Flanke der Rille am Fuß der Laufflächen-Verschleißanzeiger ermittelt wird. 6.7. Überprüfung: 6.7.1. Nach dem Vulkanisieren muss jeder runderneuerte Reifen, während er noch warm ist, überprüft werden, um sicherzustellen, dass er keine offensichtlichen Mängel aufweist. Während der Runderneuerung oder danach muss der Reifen zur Prüfung bis zu einem Druck von mindestens 1,5 bar aufgepumpt werden. Wird am Reifenprofil ein offensichtlicher Mangel festgestellt (zum Beispiel Blasen, Laufflächenmulden usw.), dann muss der Reifen besonders geprüft werden, damit die Ursache dieses Mangels festgestellt werden kann. 6.7.2. Vor, während oder nach der Runderneuerung muss der Reifen mindestens einmal nach einem geeigneten Prüfverfahren auf Unversehrtheit seiner Struktur geprüft werden. 6.7.3. Zum Zweck der Qualitätskontrolle muss eine Anzahl runderneuerter Reifen einer zerstörenden und/oder zerstörungsfreien Prüfung unterzoge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.