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4.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. März 2006
zur Änderung der Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG im Hinblick auf die obligatorische Anwendung der Regelungen Nr. 109 und 108 der UN/ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) über runderneuerte Reifen
(2006/443/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die UN/ECE‐Regelungen Nr. 109 und 108 sorgen für harmonisierte Anforderungen an die Runderneuerung von Reifen und für ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz. Sie ermöglichen den freien Verkehr von runderneuerten Reifen. |
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(2) |
Die Gemeinschaft wurde durch den Beschluss 97/836/EG zur Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958. Mit den Beschlüssen 2001/507/EG (3) und 2001/509/EG (4) ist die Gemeinschaft zu den UN/ECE‐Regelungen Nr. 109 bzw. 108 beigetreten. Durch den Beitritt zu diesen Regelungen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, sie gemäß den Artikeln 2 und 3 des Geänderten Übereinkommens von 1958 als Alternativen zu den Gemeinschaftsvorschriften zu akzeptieren. Um die Anwendung dieser Regelungen verbindlich vorzuschreiben, sollte jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG eine entsprechende Bestimmung in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden. |
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(3) |
Angesichts des geringen Umfangs der erforderlichen Regelungsmaßnahme ist es nicht angezeigt, die verbindliche Anwendung der beiden Regelungen durch den Erlass einer Richtlinie, wie in den Beschlüssen 2001/507/EG und 2001/509/EG vorgesehen, vorzuschreiben. |
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(4) |
Die Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG sollten entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2001/507/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Der einzige Artikel erhält folgenden Wortlaut: „Einziger Artikel Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Ab dem 13. September 2006 gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Regelung Nr. 109 als zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen runderneuerter Reifen, die unter die genannte Regelung fallen, in der Gemeinschaft.“ |
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2. |
Der Text der dem Beschluss 2001/507/EG beigefügten UN/ECE‐Regelung Nr. 109 erhält die Fassung des Textes in Anhang I zu diesem Beschluss. |
Artikel 2
Der Beschluss 2001/509/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Der einzige Artikel erhält folgenden Wortlaut: „Einziger Artikel Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Ab dem 13. September 2006 gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Regelung Nr. 108 als zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen runderneuerter Reifen, die unter die genannte Regelung fallen, in der Gemeinschaft.“ |
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2. |
Der Text der dem Beschluss 2001/509/EG beigefügten UN/ECE‐Regelung Nr. 108 erhält die Fassung des Textes in Anhang II zu diesem Beschluss. |
Geschehen zu Brüssel am 13. März 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARTENSTEIN
(1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ANHANG I
REGELUNG NR. 109
EINHEITLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER HERSTELLUNG RUNDERNEUERTER LUFTREIFEN FÜR NUTZFAHRZEUGE UND IHRE ANHÄNGER
(Konsolidierter Text)
INHALTSVERZEICHNIS
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1. |
Anwendungsbereich | 4 |
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2. |
Begriffsbestimmungen | 4 |
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3. |
Aufschriften | 8 |
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4. |
Antrag auf Genehmigung | 10 |
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5. |
Genehmigung | 10 |
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6. |
Vorschriften | 11 |
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7. |
Anforderungen | 15 |
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8. |
Änderungen der Genehmigung | 16 |
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9. |
Übereinstimmung der Produktion | 16 |
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10. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion | 17 |
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11. |
Endgültige Einstellung der Produktion | 17 |
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12. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, der Prüflaboratorien und der Behörden | 17 |
ANHÄNGE
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Anhang 1 — |
Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Runderneuerungsbetrieb nach der Regelung Nr. 109 |
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Anhang 2 — |
Anordnung des Genehmigungszeichens |
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Anhang 3 — |
Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen |
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Anhang 4 — |
Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der entsprechenden Tragfähigkeiten |
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Anhang 5 — |
Größenbezeichnung und Abmessungen der Reifen |
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Anhang 6 — |
Messverfahren für Luftreifen |
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Anhang 7 — |
Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsdauerprüfungen |
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Anlage 1 — |
Programm für die Dauerprüfung |
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Anlage 2 — |
Zuordnung der Kennzahlen für den Prüfdruck zu den Druckwerten |
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Anhang 8 — |
Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit |
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Anhang 9 — |
Erläuternde Abbildung |
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für die Herstellung runderneuerter Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger, die im Straßenverkehr verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für:
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1.1. |
runderneuerte Reifen für Personenkraftwagen und ihre Anhänger, |
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1.2. |
runderneuerte Reifen für Geschwindigkeiten von weniger als 80 km/h, |
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1.3. |
Reifen für Fahrräder und Krafträder, |
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1.4. |
Reifen, die ohne Angabe der Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und/oder Tragfähigkeitskennzahlen erstmalig hergestellt wurden, |
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1.5. |
Reifen, die ohne Typgenehmigung und ohne die Kennzeichnung „E“ oder „e“ erstmalig hergestellt wurden. |
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — siehe auch die Abbildung in Anhang 9
Im Sinne dieser Regelung ist/sind:
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2.1. |
„Baureihe runderneuerter Luftreifen“ eine Baureihe runderneuerter Luftreifen entsprechend den Angaben in Absatz 4.1.4. |
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2.2. |
„Bauart“ eines Luftreifens die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Insbesondere unterscheidet man die nachstehenden Bauarten: |
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2.2.1. |
„Diagonalreifen“ bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90o zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind. |
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2.2.2. |
„Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ („bias belted“) bezeichnet Diagonalreifen, deren Karkasse durch einen Gürtel stabilisiert wird, der aus zwei oder mehreren Lagen von im Wesentlichen undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln ähnlich denen der Karkasse angeordnet sind. |
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2.2.3. |
„Reifen in Radialbauart“ („Radialreifen“) bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich im Wesentlichen im Winkel von 90o zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen umlaufenden, im Wesentlichen undehnbaren Gürtel stabilisiert wird. |
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2.3. |
„Verwendungsart“ |
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2.3.1. |
Normalreifen ist ein Reifen, der nur für die normale Verwendung auf der Straße bestimmt ist. |
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2.3.2. |
Spezialreifen ist ein Reifen, der für verschiedene Zwecke zu verwenden ist, und zwar sowohl auf der Straße als auch im Gelände und/oder bei niedriger Geschwindigkeit. |
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2.3.3. |
M-und-S-Reifen ist ein Reifen, durch dessen Laufflächenprofil oder aber Laufflächenprofil und Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee gegenüber Normalreifen verbessert werden. Das Laufflächenprofil eines M-und-S-Reifens besteht im Allgemeinen aus größeren Profilrillen (Rippen) und Stollen mit größerem Abstand als beim Normalreifen. |
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2.4. |
„Wulst“ der Teil des Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen sind, dass er sich der Felge anpasst und den Reifen auf ihr hält. |
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2.5. |
„Kord“ die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden. |
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2.6. |
„Lage“ eine Schicht aus „gummiertem“, parallel verlaufendem Kord. |
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2.7. |
„Gürtel“ bei einem Radialreifen oder einem Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse eine oder mehrere aus einem oder mehreren Werkstoffen bestehende, unter der Lauffläche liegende Schichten, die im Wesentlichen in Richtung der Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind und die Karkasse in Umfangsrichtung umschließen. |
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2.8. |
„Zwischenbau“ bei einem Diagonalreifen eine Zwischenlage zwischen Karkasse und Lauffläche. |
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2.9. |
„Schutzzwischenbau“ bei einem Radialreifen eine zusätzliche Zwischenlage zwischen Lauffläche und Gürtel, durch die der Gürtel vor Beschädigungen weitgehend geschützt werden soll. |
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2.10. |
„Wulstband“ Material am Wulst zum Schutz der Karkasse gegen Scheuern oder Abrieb durch die Radfelge. |
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2.11. |
„Karkasse“ der Strukturteil eines Reifens — außer der Lauffläche und der äußersten Gummischicht der Seitenwände —, der im aufgepumpten Zustand die Last trägt. |
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2.12. |
„Lauffläche“ der Teil eines Reifens, der mit der Fahrbahn in Berührung kommt, die Karkasse gegen mechanische Beschädigung schützt und die Bodenhaftung bewirkt. |
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2.13. |
„Seitenwand“ der Teil eines Reifens zwischen der Lauffläche und dem Bereich, der vom Felgenhorn abgedeckt wird. |
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2.14. |
„unterer Seitenbereich des Reifens“ der Bereich zwischen der Linie der größten Querschnittsbreite des Reifens und dem Bereich, der vom Rand der Felge abgedeckt wird. |
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2.15. |
„Profilrillen der Lauffläche“ der Zwischenraum zwischen benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils. |
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2.16. |
„Querschnittsbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens, nicht eingeschlossen die Erhöhungen durch die Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. |
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2.17. |
„Gesamtbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens einschließlich Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. |
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2.18. |
„Querschnittshöhe“ die halbe Differenz zwischen dem Außendurchmesser des Reifens und dem Felgennenndurchmesser. |
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2.19. |
„Nennquerschnittsverhältnis“ das Hundertfache der Zahl, die sich aus der Division von Nennquerschnittshöhe durch Nennbreite ergibt, beide Größen in gleichen Maßeinheiten ausgedrückt. |
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2.20. |
„Außendurchmesser“ der Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten Reifens kurz nach der Runderneuerung. |
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2.21. |
„Größenbezeichnung des Reifens“ eine Bezeichnung, die Folgendes enthält: |
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2.21.1. |
Die Nennbreite. Sie ist in Millimeter anzugeben, außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. |
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2.21.2. |
Das Nennquerschnittsverhältnis außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. |
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2.21.3. |
Eine Kennzahl „d“, die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Form von Codes (Zahlen unter 100) oder in Millimetern (Zahlen über 100) angegeben ist. Es dürfen auch Zahlen beider Systeme in einer Größenbezeichnung verwendet werden. |
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2.21.3.1. |
Nachstehend sind die Werte für die Kennzahlen „d“ in Millimeter angegeben:
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2.22. |
„Felgennenndurchmesser (d)“ der Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen aufzuziehen ist. |
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2.23. |
„Felge“ das Bauteil des Rades, auf dem die Reifenwulste eines Reifens mit Schlauch oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen. |
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2.24. |
„Messfelge“ die Felge, deren „Messfelgenbreite“ oder „Konstruktions-Felgenbreite“ für eine bestimmte Größenbezeichnung der Reifen in einer beliebigen Ausgabe einer oder mehrerer internationaler Reifennormen angegeben ist. |
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2.25. |
„Prüffelge“ jede Felge, die in einer der internationalen Reifennormen für einen Reifen dieses Typs und mit dieser Größenbezeichnung als genehmigt oder empfohlen oder zugelassen angegeben ist. |
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2.26. |
„Internationale Reifennorm“ jedes der nachstehenden Normdokumente:
Die Reifennormen sind bei folgenden Anschriften erhältlich: |
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2.27. |
„Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche. |
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2.28. |
„Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung. |
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2.29. |
„Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander. |
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2.30. |
„Laufflächenablösung“ die Ablösung der Lauffläche von der Karkasse. |
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2.31. |
„Betriebskennung“ die Kombination der Tragfähigkeitskennzahl und des Symbols für die Geschwindigkeitskategorie des Reifens. |
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2.32. |
„Tragfähigkeitskennzahl“ ein Zahlencode, der die Reifentragfähigkeit bei der Geschwindigkeit angibt, die entsprechend der zugeordneten Geschwindigkeitskategorie und unter den vom Hersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen gilt. Für einen Reifen kann mehr als eine Tragfähigkeitskennzahl angegeben sein, um seine Tragfähigkeit bei Einfach- oder Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) auszudrücken oder eine alternative Tragfähigkeit („besonderer Hinweis“) anzuzeigen, bei der eine Tragfähigkeitsänderung nach Absatz 2.35 und Anhang 8 dieser Regelung nicht zulässig ist.
Die Liste der den Tragfähigkeitskennzahlen zugeordneten Tragfähigkeiten wird in Anhang 4 dieser Regelung gezeigt. |
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2.33. |
„Symbol für die Geschwindigkeitskategorie“ |
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2.33.1. |
ein Buchstabe für die Geschwindigkeit, bei der der Reifen die durch die entsprechende Tragfähigkeitskennzahl ausgedrückte Last tragen kann. |
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2.33.2. |
Die Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und die entsprechenden Geschwindigkeiten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
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2.34. |
„besonderer Hinweis“ („Unique point“) eine zusätzliche Betriebskennung, die neben der normalen Betriebskennung angebracht ist, aber nicht zur Berechnung einer Tragfähigkeitsänderung nach Absatz 2.35 und Anhang 8 dieser Regelung verwendet werden darf. |
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2.35. |
„Tragfähigkeitsänderung in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ eine alternative Tragfähigkeit für den Reifen, wenn er bei einer anderen als der durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie in der normalen Verwendungsangabe ausgedrückten Geschwindigkeit verwendet wird. Die zulässigen Änderungen sind in der Tabelle in Anhang 8 dieser Regelung angegeben. |
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2.36. |
„Runderneuerungsbetrieb“ ein Standort oder eine Gruppe lokaler Standorte, an denen fertige runderneuerte Reifen hergestellt werden. |
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2.37. |
„Runderneuerung“ der Oberbegriff für die Aufarbeitung eines Altreifens, bei der die abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wird. Sie kann auch die Erneuerung der Außenfläche der Seitenwand und den Ersatz der Lagen am Scheitel der Lauffläche oder des Schutzzwischenbaus einschließen. Sie umfasst die nachstehenden Bearbeitungsverfahren: |
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2.37.1. |
„Besohlung“ — Erneuerung der Lauffläche, |
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2.37.2. |
„Runderneuerung von Schulter zu Schulter“ — Erneuerung der Lauffläche, wobei das neue Material auch einen Teil der Seitenwand bedeckt, |
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2.37.3. |
„Runderneuerung von Wulst zu Wulst“ — Erneuerung der Lauffläche und Erneuerung der Seitenwand einschließlich des gesamten unteren Bereichs des Reifens oder eines Teils davon. |
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2.38. |
„Reifendecke“ der abgefahrene Reifen mit der Karkasse und dem restlichen Laufflächen- und Seitenwandmaterial. |
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2.39. |
„Abrauen“ der Vorgang, bei dem altes Material von der Reifendecke entfernt wird, um die Oberfläche für die Aufarbeitung mit neuem Material vorzubereiten. |
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2.40. |
„Reparatur“ die Ausbesserung beschädigter Reifendecken innerhalb anerkannter Grenzen. |
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2.41. |
„Laufflächenmaterial“ Material, das so beschaffen ist, dass es sich für die Erneuerung der abgefahrenen Lauffläche eignet. Es kann in verschiedenen Formen vorliegen, zum Beispiel: |
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2.41.1. |
„Rohlaufstreifen“ — fertig zugeschnittene Bahnen, die extrudiert wurden, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten, und anschließend kalt auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht werden. Das neue Material muss vulkanisiert werden. |
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2.41.2. |
„gewickelt“ — Laufflächenmaterial in Form eines Bandes, das direkt extrudiert, auf die vorbereitete Reifendecke gewickelt und bis zum Erreichen der erforderlichen Querschnittskontur aufgebracht wird. Das neue Material muss vulkanisiert werden. |
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2.41.3. |
„direkt extrudiert“ — Laufflächenmaterial, das direkt auf die vorbereitete Reifendecke extrudiert wird, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten. Das neue Material muss vulkanisiert werden. |
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2.41.4. |
„vorvulkanisiert“ — eine vorgeformte und vulkanisierte Lauffläche, die auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht wird. Das neue Material muss auf die Reifendecke geklebt werden. |
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2.42. |
„Seitenwand-Deckschicht“ Material, das auf die Seitenwände der Reifendecke aufgebracht wird, damit die vorgeschriebenen Aufschriften aufgebracht werden können. |
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2.43. |
„Unterplatte“ Material, das als Verbundschicht zwischen der neuen Lauffläche und der Reifendecke und zum Ausbessern kleinerer Schäden verwendet wird. |
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2.44. |
„Klebstoff“ ein Kleber, mit dem neues Material vor dem Vulkanisieren an einer bestimmten Stelle gehalten wird. |
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2.45. |
„Vulkanisierung“ die Bezeichnung für die Veränderung der physikalischen Eigenschaften des neuen Materials, die üblicherweise durch die Einwirkung von Wärme und Druck über einen bestimmten Zeitraum unter kontrollierten Bedingungen herbeigeführt wird. |
3. AUFSCHRIFTEN
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3.1. |
Ein Beispiel für die Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen ist in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt. |
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3.2. |
Runderneuerte Reifen müssen bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden und bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand folgende Aufschriften tragen: |
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3.2.1. |
die Fabrik- oder Handelsmarke, |
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3.2.2. |
die Größenbezeichnung des Reifens nach Absatz 2.21, |
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3.2.3. |
die Angabe der Reifenbauart wie folgt: |
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3.2.3.1. |
bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“ vor der Angabe des Felgendurchmessers, |
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3.2.3.2. |
bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und wahlweise das Wort „RADIAL“, |
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3.2.3.3. |
bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse (bias belted) den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und zusätzlich die Worte „BIAS-BELTED“, |
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3.2.4. |
die Betriebskennung, bestehend aus: |
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3.2.4.1. |
der Angabe der Nenntragfähigkeit(en) des Reifens in Form der Tragfähigkeitskennzahl(en) nach Absatz 2.32, |
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3.2.4.2. |
der Angabe der Nenngeschwindigkeitskategorie des Reifens in Form des Symbols nach Absatz 2.33, |
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3.2.5. |
gegebenenfalls eine alternative Betriebskennung, „besonderer Hinweis“, bestehend aus: |
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3.2.5.1. |
der Angabe der Tragfähigkeit(en) des Reifens in Form der Tragfähigkeitskennzahl(en) nach Absatz 2.32, |
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3.2.5.2. |
der Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens in Form des Symbols nach Absatz 2.33, |
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3.2.6. |
das Wort „TUBELESS“, wenn der Reifen zur Verwendung ohne Schlauch bestimmt ist, |
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3.2.7. |
die Angabe M+S oder MS oder M.S. oder M & S bei M-und-S-Reifen, |
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3.2.8. |
das Datum der Runderneuerung wie folgt: |
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3.2.8.1. |
bis 31. Dezember 1999 entweder wie in Absatz 3.2.8.2 vorgeschrieben oder als dreistellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die dritte das Jahr des Jahrzehnts der Runderneuerung angeben. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „253“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 1993 runderneuert wurde.
Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein, |
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3.2.8.2. |
ab 1. Januar 2000 als vierstellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die zweiten beiden das Jahr angeben, in dem der Reifen runderneuert wurde. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „2503“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 2003 runderneuert wurde.
Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein, |
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3.2.9. |
bei Reifen mit nachschneidbarem Profil das Symbol „ |
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3.2.10. |
die „PSI“ -Kennzahl nach Anhang 7 Anlage 2 dieser Regelung, durch die der Reifendruck angegeben wird, der bei den Belastungs/Geschwindigkeits-Dauerprüfungen zu verwenden ist.
Diese Kennzahl kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein, |
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3.2.11. |
die Angabe „RETREAD“ oder „REMOULD“ (ab 1. Januar 1999 ist nur das Wort „RETREAD“ zu verwenden). Auf Wunsch des Runderneuerers kann dieselbe Bezeichnung in anderen Sprachen zusätzlich angegeben werden, |
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3.2.12. |
die Angabe „ET“ oder „ML“ oder „MPT“ für „Spezialreifen“ (7). |
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3.3. |
Vor der Genehmigung müssen die Reifen eine ausreichend große freie Fläche für ein Genehmigungszeichen aufweisen, das in Absatz 5.8 genannt und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellt ist. |
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3.4. |
Nach der Genehmigung müssen die in Absatz 5.8 genannten und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellten Aufschriften auf der freien Fläche nach Absatz 3.3 angebracht werden. Diese Aufschriften können auf nur einer Seitenwand angebracht werden. |
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3.5. |
Die Aufschriften nach Absatz 3.2 und das Genehmigungszeichen nach den Absätzen 3.4 und 5.8 müssen am Reifen deutlich lesbar, erhaben oder vertieft geprägt oder dauerhaft auf ihm angegeben sein. |
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3.6. |
Sind nach der Runderneuerung noch Daten des Herstellers des Originalreifens sichtbar, so gelten sie als Daten des Runderneuerers für den runderneuerten Reifen. Treffen diese Daten des Originalreifens nach der Runderneuerung nicht mehr zu, dann sind sie vollständig zu entfernen. |
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3.7. |
Das ursprüngliche Genehmigungszeichen und die ursprüngliche Genehmigungsnummer mit der Kennzeichnung „E“ oder „e“ sowie jedes weitere Genehmigungszeichen und jede weitere Genehmigungsnummer eines Runderneuerungsbetriebs, die später angebracht worden sind, sind zu entfernen, wenn sie nicht mehr gelten. |
4. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
Folgende Verfahren sind bei der Genehmigung eines Runderneuerungsbetriebs für Reifen anzuwenden.
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4.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Runderneuerungsbetrieb ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke, die für den Reifen verwendet werden soll, oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: |
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4.1.1. |
eine Übersicht über die Organisation der Gesellschaft, die die runderneuerten Reifen herstellt, |
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4.1.2. |
eine kurze Beschreibung des Qualitätsmanagementsystems, das die wirksame Überprüfung der Runderneuerungsverfahren auf Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung gewährleistet, |
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4.1.3. |
die Fabrik- oder Handelsmarken, die für die runderneuerten Reifen verwendet werden sollen, |
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4.1.4. |
folgende Angaben in Bezug auf die Baureihe der Reifen, die runderneuert werden sollen: |
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4.1.4.1. |
die verschiedenen Reifengrößen, |
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4.1.4.2. |
die Reifenbauart (Diagonalreifen, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse („bias belted“) oder Radialreifen), |
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4.1.4.3. |
die Verwendungsart (Normal- oder M-und-S-Reifen usw.), |
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4.1.4.4. |
das Runderneuerungsverfahren und das Verfahren zum Aufbringen der zu verwendenden neuen Materialien nach den Absätzen 2.37 und 2.41, |
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4.1.4.5. |
das Symbol für die höchste Geschwindigkeitskategorie der Reifen, die runderneuert werden sollen, |
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4.1.4.6. |
die höchste Tragfähigkeitskennzahl der Reifen, die runderneuert werden sollen, |
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4.1.4.7. |
die angegebene internationale Reifennorm, der die Reifenbaureihe entspricht. |
5. GENEHMIGUNG
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5.1. |
Für die Runderneuerung von Reifen ist die Genehmigung des Runderneuerungsbetriebs durch die Genehmigungsbehörden nach den Vorschriften dieser Regelung erforderlich. Die Genehmigungsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Regelung, um sicherzustellen, dass die in dem jeweiligen Betrieb runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. Der Runderneuerungsbetrieb trägt die volle Verantwortung dafür, dass die runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und ihr Verhalten bei normaler Verwendung einwandfrei ist. |
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5.2. |
Zusätzlich zu dem üblichen Verfahren für die Erstbewertung des Runderneuerungsbetriebs muss der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden, dass die von den Materialzulieferern zur Verfügung gestellten Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe sowie Anweisungen und Vorschriften in einer Sprache abgefasst sind, die von den Beschäftigten in dem Runderneuerungsbetrieb ohne weiteres verstanden wird. |
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5.3. |
Die Genehmigungsbehörde muss sicherstellen, dass in den Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe für jede Fertigungsanlage in Bezug auf die angewandten Reparaturmaterialien und -verfahren Angaben über die Grenzen reparabler Schäden oder Verletzungen der Reifenkarkasse enthalten sind, und zwar unabhängig davon, ob solche Schäden bereits vorhanden sind oder während der Vorbereitung für die Runderneuerung entstehen. |
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5.4. |
Vor Erteilung der Genehmigung muss der Behörde nachgewiesen werden, dass die runderneuerten Reifen dieser Regelung entsprechen und die in den Absätzen 6.5 und 6.6 vorgeschriebenen Prüfungen an mindestens 5, aber nicht unbedingt mehr als 20 Mustern runderneuerter Reifen, die für die Baureihe der von dem Runderneuerungsbetrieb aufbereiteten Reifen repräsentativ sind, erfolgreich durchgeführt worden sind. |
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5.5. |
Bei jedem Fehler, der bei Prüfungen aufgezeichnet wird, sind zwei weitere Muster des Reifens mit den gleichen technischen Daten zu prüfen.
Genügen eines oder beide dieser zweiten beiden Muster den Anforderungen nicht, so sind zwei letzte Muster zu prüfen. Genügen eines oder beide der letzten beiden Muster den Anforderungen nicht, so ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb abzulehnen. |
|
5.6. |
Sind alle Vorschriften dieser Regelung eingehalten, dann ist die Genehmigung zu erteilen und jedem genehmigten Runderneuerungsbetrieb eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Die ersten beiden Ziffern dieser Nummer bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Der Genehmigungsnummer ist die Angabe „109R“ voranzustellen, die besagt, dass die Genehmigung für einen Reifen gilt, der nach den Vorschriften dieser Regelung runderneuert wurde.
Dieselbe Behörde darf diese Nummer keiner anderen Fertigungsanlage nach dieser Regelung mehr zuteilen. |
|
5.7. |
Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. |
|
5.8. |
An jedem runderneuerten Reifen, der dieser Regelung entspricht, ist an der in Absatz 3.3 genannten Stelle zusätzlich zu den nach Absatz 3.2 vorgeschriebenen Aufschriften ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: |
|
5.8.1. |
einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (8), und |
|
5.8.2. |
einer Genehmigungsnummer nach Absatz 5.6. |
|
5.9. |
Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel für die Anordnungen des Genehmigungszeichens. |
6. VORSCHRIFTEN
|
6.1. |
Reifen dürfen nicht zur ersten Runderneuerung angenommen werden, wenn sie nicht genehmigt worden sind und keine Kennzeichnung „E“ oder „e“ tragen; diese Anforderung ist erst ab dem 1. Januar 2000 verbindlich. |
|
6.2. |
Vor der Runderneuerung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: |
|
6.2.1. |
Die Reifen müssen vor der Kontrolle sauber und trocken sein. |
|
6.2.2. |
Vor dem Abrauen muss jeder Reifen sowohl innen als auch außen gründlich untersucht werden, um sicherzustellen, dass er für die Runderneuerung geeignet ist. |
|
6.2.3. |
Reifen mit sichtbaren Schäden, die durch Überbeanspruchung oder zu niedrigen Luftdruck entstanden sind, dürfen nicht runderneuert werden. |
|
6.2.4. |
Reifen mit folgenden Schäden dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden: |
|
6.2.4.1. |
Allgemeines:
|
|
6.2.4.2 |
Schäden außerhalb festgelegter Grenzen — siehe Absatz 5.3:
|
|
6.3. |
Vorbereitung: |
|
6.3.1. |
Nach dem Abrauen und vor dem Aufbringen des neuen Materials muss jeder Reifen mindestens außen erneut gründlich überprüft werden, um sicherzustellen, dass er immer noch für die Runderneuerung geeignet ist. |
|
6.3.2. |
Die gesamte Fläche, auf die neues Material aufgebracht werden soll, muss ohne Überhitzung vorbereitet worden sein. An der abgerauten Oberfläche dürfen keine tiefen Verletzungen oder loses Material vorhanden sein. |
|
6.3.3. |
Soll vorvulkanisiertes Material verwendet werden, so müssen die Umrisse des vorbereiteten Bereichs den Vorschriften des Materialherstellers entsprechen. |
|
6.3.4. |
Schäden, die während des Abrauens entstehen, dürfen nicht über die festgelegten Grenzen hinausgehen, siehe Absatz 5.3, und müssen behoben werden. |
|
6.3.5. |
Beschädigungen durch Abrauen an Diagonalreifen dürfen nicht über die äußerste Karkassenlage im Scheitelbereich der Lauffläche hinausgehen. Es ist davon auszugehen, dass die erste Lage, auf die man stößt, eine Karkassenlage ist, außer wenn ein Zwischenbau eindeutig identifiziert werden kann. Ist ein Zwischenbau vorhanden, dann ist eine stellenweise Beschädigung zulässig. |
|
6.3.6. |
Eine stellenweise Beschädigung des Gürtels von Radialreifen durch Abrauen ist zulässig. Bei größeren Schäden dürfen der gesamte Gürtel oder Abschnitte des Gürtels ersetzt werden. Ist ein Schutzzwischenbau vorhanden und kann eindeutig als solcher identifiziert werden, dann darf er im Falle einer Beschädigung entfernt werden und braucht nicht erneuert zu werden. |
|
6.3.7. |
Freiliegende Stahlteile müssen so schnell wie möglich mit einem geeigneten Werkstoff nach den Angaben des Herstellers dieses Werkstoffs behandelt werden. |
|
6.4. |
Runderneuerung: |
|
6.4.1. |
Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer von Reparaturmaterial, einschließlich Flicken, dafür verantwortlich ist, dass
|
|
6.4.2. |
Der Runderneuerer ist dafür verantwortlich, dass das Reparaturmaterial ordnungsgemäß verwendet wird und bei der Reparatur keine Schäden entstehen, die die Reifenlebensdauer beeinträchtigen. |
|
6.4.3. |
Der Bereich um eine mit verstärktem Reparaturmaterial ausgebesserte schadhafte Stelle an einer Seitenwand oder Schulter eines Radialreifens darf sich leicht wölben, wenn der Reifen aufgezogen und bis zu dem empfohlenen Betriebsdruck aufgepumpt wird. Es sind Reparaturmaterialien zu verwenden, bei denen die Höhe der Wölbung aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften höchstens 4 mm beträgt. |
|
6.4.4. |
Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer des Laufflächen- und Seitenwandmaterials Anweisungen zur Lagerung und Verwendung des Materials zur Verfügung stellt, damit die Materialeigenschaften erhalten bleiben. Auf Wunsch des Runderneuerers sollen diese Angaben in der Sprache des Landes abgefasst werden, in dem die Materialien verwendet werden. |
|
6.4.5. |
Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass Angaben über das Reparaturmaterial und/oder die Mischung in einer Bescheinigung des Herstellers oder des Zulieferers aufgeführt sind. Die Mischung muss für den Verwendungszweck des Reifens geeignet sein. |
|
6.4.6. |
Der bearbeitete Reifen muss nach Abschluss aller Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur und dem Aufbringen des Materials so schnell wie möglich, jedoch spätestens entsprechend den Angaben des Materialherstellers, vulkanisiert werden. |
|
6.4.7. |
Der Reifen muss für die Dauer und bei der Temperatur und dem Druck, die für das verwendete Material und die Verarbeitungseinrichtung geeignet und angegeben sind, vulkanisiert werden. Die Abmessungen der Heizform müssen der Dicke des neuen Materials und der Größe des abgerauten Reifens entsprechen. |
|
6.4.8. |
Die Dicke des Originalmaterials nach dem Abrauen und die mittlere Dicke jedes neuen Materials unter dem Laufflächenprofil nach der Runderneuerung müssen den Angaben in den Absätzen 6.4.8.1 und 6.4.8.2 entsprechen. |
|
6.4.8.1. |
Bei Radialreifen (Werte in mm):
3 ≤ (A+B) ≤ 13 (min. 3,0 mm; max. 13,0 mm) A ≥ 2 (min. 2,0 mm) B ≥ 0 (min. 0,0 mm)
|
|
6.4.8.2. |
Bei Diagonalreifen:
Die Dicke des Originalmaterials über dem Zwischenbau muss ≥ 0,80 mm sein. Die mittlere Dicke des neuen Materials über der Linie der abgerauten Reifendecke muss ≥ 2,00 mm sein. Die Dicke des Originalmaterials und des neuen Materials unter dem Profilrillengrund muss zusammengenommen ≥ 3,00 mm und ≤ 13,00 mm sein. |
|
6.4.9. |
Die Betriebskennung eines runderneuerten Reifens darf weder das Symbol für eine höhere Geschwindigkeitskategorie noch eine höhere Tragfähigkeitskennzahl als die für den Originalreifen festgelegte enthalten, es sei denn, dem Hersteller des Originalreifens wurde eine Genehmigung erteilt, nach der dieselbe Karkasse mit der geänderten Verwendungsangabe verwendet werden kann.
Über eine solche Höherstufung einer Originalkarkasse muss eine Genehmigungsbehörde die Runderneuerungsbetriebe und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 unterrichten (siehe Artikel 5 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden — Dokument E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2). Für diese Mitteilung ist das Formblatt zu verwenden, das in der Regelung Nr. 54 Anhang 1 wiedergegeben ist. |
|
6.4.10. |
Die Höherstufung der Betriebskennung nach Absatz 6.4.9 ist nur bei der ersten Runderneuerung eines Originalreifens zulässig.
Bei Reifen, die bereits runderneuert wurden, darf weder das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie noch die Tragfähigkeitskennzahl höher als die auf der abgefahrenen Reifendecke angebrachte Angabe eingestuft werden. |
|
6.5. |
Überprüfung: |
|
6.5.1. |
Nach dem Vulkanisieren muss jeder runderneuerte Reifen, während er noch warm ist, überprüft werden, um sicherzustellen, dass er keine offensichtlichen Mängel aufweist. Während der Runderneuerung oder danach muss der Reifen zur Prüfung bis zu einem Druck von mindestens 1,5 bar aufgepumpt werden. Wird am Reifenprofil ein offensichtlicher Mangel festgestellt (zum Beispiel Blasen, Laufflächenmulden usw.), dann muss der Reifen besonders geprüft werden, damit die Ursache dieses Mangels festgestellt werden kann. |
|
6.5.2. |
Vor, während oder nach der Runderneuerung muss der Reifen mindestens einmal nach einem geeigneten Prüfverfahren auf Unversehrtheit seiner Struktur geprüft werden. |
|
6.5.3. |
Zum Zweck der Qualitätskontrolle muss eine Anzahl runderneuerter Reifen einer zerstörenden oder zerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden. Die Zahl der geprüften Reifen und die Ergebnisse sind aufzuzeichnen. |
|
6.5.4. |
Nach der Runderneuerung müssen die Abmessungen des runderneuerten Reifens, wenn sie nach den Vorschriften des Anhangs 6 dieser Regelung ermittelt werden, entweder den nach den Verfahren nach Absatz 7 berechneten oder den in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführten Abmessungen entsprechen. Es ist zu beachten, dass der größte Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens bis zu 1,5 % größer sein darf als der größte Außendurchmesser, den die Regelung Nr. 54 für einen neuen Originalreifen zulässt. |
|
6.6. |
Leistungsprüfung: |
|
6.6.1. |
Runderneuerte Reifen nach dieser Regelung müssen den Anforderungen der Belastungs–/Geschwindigkeits-Dauerprüfung nach Anhang 7 dieser Regelung entsprechen. |
|
6.6.2. |
Ein runderneuerter Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung keine Laufflächen-, Lagen- oder Kordablösung, keine Stollenausbrüche oder keinen Kordbruch aufweist, hat die Prüfung bestanden. |
|
6.6.3. |
Der sechs Stunden nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung gemessene Außendurchmesser des Reifens darf nicht um mehr als ± 3,5 % von dem vor der Prüfung gemessenen Außendurchmesser abweichen. |
7. ANFORDERUNGEN
|
7.1. |
Bei runderneuerten Reifen nach dieser Regelung müssen folgende Abmessungen eingehalten sein: |
|
7.1.1. |
Querschnittsbreite: |
|
7.1.1.1. |
Die Querschnittsbreite ist nach folgender Formel zu berechnen:
S = S1 + K (A - A1) Dabei sind:
|
|
7.1.2. |
Außendurchmesser: |
|
7.1.2.1. |
Der theoretische Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens ist nach folgender Formel zu berechnen:
D = d + 2H Dabei sind:
dabei sind:
Alle oben genannten Symbole entsprechen den Angaben in der Größenbezeichnung der Reifen nach Absatz 2.21, die nach Absatz 3.2.2 auf der Seitenwand des Reifens angebracht sein muss. |
|
7.1.2.2. |
Jedoch ist für Reifen, deren Bezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 54 angegeben ist, der Außendurchmesser der in diesen Tabellen angegebene Durchmesser. |
|
7.1.3. |
Verfahren zur Messung runderneuerter Reifen: |
|
7.1.3.1. |
Die Abmessungen runderneuerter Reifen sind nach den Verfahren in Anhang 6 dieser Regelung zu bestimmen. |
|
7.1.4. |
Anforderungen an die Querschnittsbreite: |
|
7.1.4.1. |
Die tatsächliche Gesamtbreite darf unter der Querschnittsbreite oder den Querschnittsbreiten liegen, die nach den Vorschriften des Absatzes 7.1 ermittelt werden. |
|
7.1.4.2. |
Die tatsächliche Gesamtbreite darf außerdem den oder die nach Absatz 7.1 ermittelten Werte um folgende Prozentsätze übersteigen:
Bei Reifen mit einer Querschnittsbreite von mehr als 305 mm, die für eine Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) vorgesehen sind, darf der tatsächliche Wert den Nennwert oder die Nennwerte höchstens um folgende Prozentsätze übersteigen:
|
|
7.1.5 |
Anforderungen an den Außendurchmesser: |
|
7.1.5.1. |
Der tatsächliche Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens darf nicht außerhalb der Werte Dmin und Dmax liegen, die nach folgenden Formeln ermittelt werden:
Dmin = d + (2H x a) Dmax = 1,015 x [d + (2H x b)] Dabei gilt: |
|
7.1.5.1.1. |
Bei Reifengrößen, die nicht in den Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführt sind, entsprechen „H“ und „d“ den Definitionen in Absatz 7.1.2.1. |
|
7.1.5.1.2. |
Bei den in Absatz 7.1.2.2 genannten Reifengrößen ist
H = 0,5 (D - d), wobei „D“ der Außendurchmesser und „d“ der Felgennenndurchmesser ist, die in den oben genannten Tabellen für die betreffende Reifengröße angegeben sind. |
|
7.1.5.1.3. |
Koeffizient „a“ = 0,97 |
|
7.1.5.1.4. |
Koeffizient „b“:
|
|
7.1.5.2. |
Bei M-und-S-Reifen darf der nach Absatz 7.1.5.1 berechnete größte Außendurchmesser (Dmax) um nicht mehr als 1 % überschritten werden. |
8. ÄNDERUNGEN DER GENEHMIGUNG
|
8.1. |
Jede einen Runderneuerungsbetrieb betreffende Änderung einer beliebigen Angabe dieses Runderneuerungsbetriebs in dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die den Runderneuerungsbetrieb genehmigt hat. Diese Behörde kann dann entweder: |
|
8.1.1. |
die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und der Runderneuerungsbetrieb in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder |
|
8.1.2. |
eine ergänzende Ermittlung zur Genehmigung verlangen. |
|
8.2. |
Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.7 mitzuteilen. |
9. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die folgenden Vorschriften eingehalten sein müssen.
|
9.1. |
Der nach dieser Regelung genehmigte Runderneuerungsbetrieb muss den Vorschriften des Absatzes 6 entsprechen. |
|
9.2. |
Der Inhaber der Genehmigung muss sicherstellen, dass in jedem Produktionsjahr, über das Jahr verteilt, mindestens die nachstehende Zahl Reifen, die für die Baureihe der laufenden Produktion repräsentativ sind, nach den Vorschriften dieser Regelung überprüft und geprüft wird: |
|
9.2.1. |
0,01 % der gesamten Jahresproduktion, aber keinesfalls weniger als 2 und nicht unbedingt mehr als 10. |
|
9.3. |
Werden die Prüfungen nach Absatz 9.2 von der Genehmigungsbehörde oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt, dann können die Ergebnisse als Teil oder anstelle der Ergebnisse der in Absatz 9.4 vorgeschriebenen Prüfungen verwendet werden. |
|
9.4. |
Die Behörde, die den Runderneuerungsbetrieb genehmigt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Bei jeder Fertigungsanlage muss die Genehmigungsbehörde während und in jedem Produktionsjahr stichprobenweise Muster auswählen, und es muss mindestens die nachstehende Zahl Reifen, die für die Baureihe der laufenden Produktion repräsentativ sind, nach den Vorschriften dieser Regelung überprüft und geprüft werden: |
|
9.4.1. |
0,01 % der gesamten Jahresproduktion, aber keinesfalls weniger als 2 und nicht unbedingt mehr als 10. |
|
9.5. |
Die in Absatz 9.4 vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen können anstelle der in Absatz 9.2 genannten durchgeführt werden. |
10. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
|
10.1. |
Die für einen Runderneuerungsbetrieb nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 9 nicht eingehalten sind oder der Runderneuerungsbetrieb beziehungsweise die in diesem Runderneuerungsbetrieb runderneuerten Reifen den Vorschriften des Absatzes 9 nicht entsprechen. |
|
10.2. |
Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. |
11. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Die Behörde, die die Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb erteilt hat, muss von der Einstellung des Betriebs und der Produktion runderneuerter Reifen, die unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, unterrichtet werden. Nach Erhalt dieser Mitteilung hat die Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
12. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, DER PRÜFLABORATORIEN UND DER BEHÖRDEN
|
12.1. |
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und gegebenenfalls der zugelassenen Prüflaboratorien sowie der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind. |
|
12.2. |
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, können Laboratorien von Reifenherstellern oder Runderneuerungsbetrieben nutzen und zugelassene Prüflaboratorien in ihrem oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 benennen, wenn die zuständige Behörde der letztgenannten Vertragspartei diesem Verfahren vorher zugestimmt hat. |
|
12.3. |
Falls eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 Absatz 12.2 anwendet, kann sie sich auf Wunsch bei den Prüfungen vertreten lassen. |
„ANHANG 2
ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS
Das oben dargestellte, an einem runderneuerten Reifen angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Runderneuerungsbetrieb in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 109R002439 genehmigt wurde und den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung (00) entspricht.
Die Genehmigungsnummer ist in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Zahlen bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.
„ANHANG 3
ANORDNUNG DER AUFSCHRIFTEN BEI RUNDERNEUERTEN REIFEN
|
|
MINDESTHÖHE DER AUFSCHRIFTEN (mm) |
|
|
|
Reifen mit einem Felgendurchmesser ≤ Code 20 oder ≤ 508 mm oder einer Querschnittsbreite ≤ 235 mm oder ≤ 9″ |
Reifen mit einem Felgendurchmesser > Code 20 oder > 508 mm oder einer Querschnittsbreite > 235 mm oder > 9″ |
|
b |
6 |
9 |
|
c |
4 |
|
|
d |
6 |
|
Dieses Beispiel bezeichnet einen runderneuerten Reifen:
mit einer Nennquerschnittsbreite von 295,
mit einem Nennquerschnittsverhältnis von 80,
in Radialbauart (R),
mit einem Felgennenndurchmesser von 572 mm, dessen Code 22,5 ist,
mit einer Tragfähigkeit von 3 550 kg (bei Einzelbereifung) und 3 150 kg (bei Zwillings- oder Doppelbereifung), ausgedrückt durch die jeweiligen Tragfähigkeitskennzahlen 152 und 148 nach Anhang 4 dieser Regelung,
mit der Nenn-Geschwindigkeitskategorie K (entspricht der Geschwindigkeit von 110 km/h),
der bei der alternativen Tragfähigkeit „besonderer Hinweis“ verwendet werden kann und mit der Geschwindigkeitskategorie L (entspricht der Geschwindigkeit von 120 km/h) versehen ist; die Tragfähigkeit beträgt 3 350 kg (bei Einzelbereifung) und 3 000 kg (bei Zwillings- oder Doppelbereifung), ausgedrückt durch die jeweiligen Tragfähigkeitskennzahlen 150 und 146 nach Anhang 4 dieser Regelung,
der ohne Schlauch montiert wird („TUBELESS“) und ein M-und-S-Reifen ist (M+S),
der in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 2003 runderneuert wurde,
der bei den Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfungen bis zu einem Druck von 620 kPa (PSI-Kennzahl 90) aufgepumpt werden muss.
Die Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, werden wie folgt angeordnet:
|
a) |
Die Bestandteile der Größenbezeichnung, d. h. die Nennquerschnittsbreite, das Nennquerschnittsverhältnis, die Bauartbezeichnung (falls vorhanden) und der Felgennenndurchmesser, sind wie in dem oben stehenden Beispiel anzuordnen: 295/80 R 22,5. |
|
b) |
Die Betriebskennung, die aus den Tragfähigkeitskennzahlen und dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie besteht, ist in der Nähe der Größenbezeichnung anzuordnen. Sie kann davor, dahinter, darüber oder darunter angebracht werden. |
|
c) |
Die Bezeichnungen „TUBELESS“ und „M+S“ können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. |
|
d) |
Die Bezeichnung „RETREAD“ kann in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. |
|
e) |
Werden die Bestimmungen des Absatzes 3.2.5 dieser Regelung angewendet, dann muss die zusätzliche Betriebskennung („besonderer Hinweis“), die aus den Tragfähigkeitskennzahlen und dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie besteht, in einem Kreis in der Nähe der Nenn-Betriebskennung auf der Seitenwand des Reifens angebracht werden. |
„ANHANG 4
LISTE DER TRAGFÄHIGKEITSKENNZAHLEN UND DER ENTSPRECHENDEN TRAGFÄHIGKEITEN
|
Tragfähigkeitskennzahl (LI) und Tragfähigkeit (kg) |
|||||||||||||
|
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
|
0 |
45 |
40 |
140 |
80 |
450 |
120 |
1 400 |
160 |
4 500 |
200 |
14 000 |
240 |
45 000 |
|
1 |
46,2 |
41 |
145 |
81 |
462 |
121 |
1 450 |
161 |
4 625 |
201 |
14 500 |
241 |
46 250 |
|
2 |
47,5 |
42 |
150 |
82 |
475 |
122 |
1 500 |
162 |
4 750 |
202 |
15 000 |
242 |
47 500 |
|
3 |
48,7 |
43 |
155 |
83 |
487 |
123 |
1 550 |
163 |
4 875 |
203 |
15 500 |
243 |
48 750 |
|
4 |
50 |
44 |
160 |
84 |
500 |
124 |
1 600 |
164 |
5 000 |
204 |
16 000 |
244 |
50 000 |
|
5 |
51,5 |
45 |
165 |
85 |
515 |
125 |
1 650 |
165 |
5 150 |
205 |
16 500 |
245 |
51 500 |
|
6 |
53 |
46 |
170 |
86 |
530 |
126 |
1 700 |
166 |
5 300 |
206 |
17 000 |
246 |
53 000 |
|
7 |
54,5 |
47 |
175 |
87 |
545 |
127 |
1 750 |
167 |
5 450 |
207 |
17 500 |
247 |
54 500 |
|
8 |
56 |
48 |
180 |
88 |
560 |
128 |
1 800 |
168 |
5 600 |
208 |
18 000 |
248 |
56 000 |
|
9 |
58 |
49 |
185 |
89 |
580 |
129 |
1 850 |
169 |
5 800 |
209 |
18 500 |
249 |
58 000 |
|
10 |
60 |
50 |
190 |
90 |
600 |
130 |
1 900 |
170 |
6 000 |
210 |
19 000 |
250 |
60 000 |
|
11 |
61,5 |
51 |
195 |
91 |
615 |
131 |
1 950 |
171 |
6 150 |
211 |
19 500 |
251 |
61 500 |
|
12 |
63 |
52 |
200 |
92 |
630 |
132 |
2 000 |
172 |
6 300 |
212 |
20 000 |
252 |
63 000 |
|
13 |
65 |
53 |
206 |
93 |
650 |
133 |
2 060 |
173 |
6 500 |
213 |
20 600 |
253 |
65 000 |
|
14 |
67 |
54 |
212 |
94 |
670 |
134 |
2 120 |
174 |
6 700 |
214 |
21 200 |
254 |
67 000 |
|
15 |
69 |
55 |
218 |
95 |
690 |
135 |
2 180 |
175 |
6 900 |
215 |
21 800 |
255 |
69 000 |
|
16 |
71 |
56 |
224 |
96 |
710 |
136 |
2 240 |
176 |
7 100 |
216 |
22 400 |
256 |
71 000 |
|
17 |
73 |
57 |
230 |
97 |
730 |
137 |
2 300 |
177 |
7 300 |
217 |
23 000 |
257 |
73 000 |
|
18 |
75 |
58 |
236 |
98 |
750 |
138 |
2 360 |
178 |
7 500 |
218 |
23 600 |
258 |
75 000 |
|
19 |
77,5 |
59 |
243 |
99 |
775 |
139 |
2 430 |
179 |
7 750 |
219 |
24 300 |
259 |
77 500 |
|
20 |
80 |
60 |
250 |
100 |
800 |
140 |
2 500 |
180 |
8 000 |
220 |
25 000 |
260 |
80 000 |
|
21 |
82,5 |
61 |
257 |
101 |
825 |
141 |
2 575 |
181 |
8 250 |
221 |
25 750 |
261 |
82 500 |
|
22 |
85 |
62 |
265 |
102 |
850 |
142 |
2 650 |
182 |
8 500 |
222 |
26 500 |
262 |
85 000 |
|
23 |
87,5 |
63 |
272 |
103 |
875 |
143 |
2 725 |
183 |
8 750 |
223 |
27 250 |
263 |
87 500 |
|
24 |
90 |
64 |
280 |
104 |
900 |
144 |
2 800 |
184 |
9 000 |
224 |
28 000 |
264 |
90 000 |
|
25 |
92,5 |
65 |
290 |
105 |
925 |
145 |
2 900 |
185 |
9 250 |
225 |
29 000 |
265 |
92 500 |
|
26 |
95 |
66 |
300 |
106 |
950 |
146 |
3 000 |
186 |
9 500 |
226 |
30 000 |
266 |
95 000 |
|
27 |
97,5 |
67 |
307 |
107 |
975 |
147 |
3 075 |
187 |
9 750 |
227 |
30 750 |
267 |
97 500 |
|
28 |
100 |
68 |
315 |
108 |
1 000 |
148 |
3 150 |
188 |
10 000 |
228 |
31 500 |
268 |
100 000 |
|
29 |
103 |
69 |
325 |
109 |
1 030 |
149 |
3 250 |
189 |
10 300 |
229 |
32 500 |
269 |
103 000 |
|
30 |
106 |
70 |
335 |
110 |
1 060 |
150 |
3 350 |
190 |
10 600 |
230 |
33 500 |
270 |
106 000 |
|
31 |
109 |
71 |
345 |
111 |
1 090 |
151 |
3 450 |
191 |
10 900 |
231 |
34 500 |
271 |
109 000 |
|
32 |
112 |
72 |
355 |
112 |
1 120 |
152 |
3 550 |
192 |
11 200 |
232 |
35 500 |
272 |
112 000 |
|
33 |
115 |
73 |
365 |
113 |
1 150 |
153 |
3 650 |
193 |
11 500 |
233 |
36 500 |
273 |
115 000 |
|
34 |
118 |
74 |
375 |
114 |
1 180 |
154 |
3 750 |
194 |
11 800 |
234 |
37 500 |
274 |
118 000 |
|
35 |
121 |
75 |
387 |
115 |
1 215 |
155 |
3 875 |
195 |
12 150 |
235 |
38 750 |
275 |
121 500 |
|
36 |
125 |
76 |
400 |
116 |
1 250 |
156 |
4 000 |
196 |
12 500 |
236 |
40 000 |
276 |
125 000 |
|
37 |
128 |
77 |
412 |
117 |
1 285 |
157 |
4 125 |
197 |
12 850 |
237 |
41 250 |
277 |
128 500 |
|
38 |
132 |
78 |
425 |
118 |
1 320 |
158 |
4 250 |
198 |
13 200 |
238 |
42 500 |
278 |
132 000 |
|
39 |
136 |
79 |
437 |
119 |
1 360 |
159 |
4 375 |
199 |
13 600 |
239 |
43 750 |
279 |
136 000 |
„ANHANG 5
GRÖSSENBEZEICHNUNG UND ABMESSUNGEN DER REIFEN (ENTSPRECHEND DER ECE-REGELUNG Nr. 54)
Siehe Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 54
Es ist zu beachten, dass nach Absatz 6.5.4 dieser Regelung der Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens in allen Fällen größer als der in den Tabellen in Anhang 5 der Regelung Nr. 54 angegebene Durchmesser sein darf, allerdings nicht um mehr als 1,5 %.
„ANHANG 6
MESSVERFAHREN FÜR LUFTREIFEN
1.
Der Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren und bis zu dem in der internationalen Reifennorm (siehe Absatz 4.1.4.7 dieser Regelung) genannten Nenndruck aufzupumpen, der der maximalen Tragfähigkeit für diese Größenbezeichnung und diese Tragfähigkeitskennzahl entspricht.
2.
Der auf die passende Felge montierte Reifen ist mindestens 24 Stunden bei der Umgebungstemperatur des Laboratoriums zu konditionieren, sofern in Absatz 6.6.3 dieser Regelung nichts anderes vorgeschrieben ist.
3.
Der Druck ist dem in Absatz 1 dieses Anhangs angegebenen Wert erneut anzupassen.
4.
Die Gesamtbreite wird an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen oder -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte ermittelte Messwert gilt als Gesamtbreite.
5.
Der Außendurchmesser wird anhand des größten Außenumfangs des aufgepumpten Reifens berechnet.
„ANHANG 7
VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITS-DAUERPRÜFUNGEN
(Grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Regelung Nr. 54)
1.
Vorbereitung des Reifens
1.1.
Ein runderneuerter Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren.
1.2.
Bei der Prüfung von Schlauchreifen ist ein neuer Schlauch oder (je nach Bedarf) eine neue Kombination von Schlauch, Ventil und Felgenband zu verwenden.
1.3.
Der Reifen ist bis zu dem Druck aufzupumpen, der der PSI-Kennzahl nach Absatz 3.2.10 dieser Regelung entspricht.
1.4.
Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden zu konditionieren.
1.5.
Danach ist der Reifenluftdruck erneut dem in Absatz 1.3 dieses Anhangs angegebenen Wert anzupassen.
2.
Prüfvorgang
2.1.
Das Rad mit dem montierten Reifen ist auf der Prüfachse zu befestigen und gegen die Außenseite einer glatten, motorgetriebenen Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % zu drücken, deren Fläche mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens ist. In bestimmten Fällen kann eine Trommel mit einem Durchmesser von 2,00 m ± 1 % verwendet werden.
2.2.
Auf die Prüfachse sind entsprechend dem nachstehenden Prüfprogramm eine Reihe von Prüflasten aufzubringen, die jeweils einem Prozentsatz der in Anhang 4 dieser Regelung angegebenen Tragfähigkeit entsprechen, deren Tragfähigkeitskennzahl auf dem Reifen angegeben ist. Sind auf dem Reifen Tragfähigkeitskennzahlen für Einzel- und Zwillings- oder Doppelbereifung angegeben, dann ist bei der Prüfung die Last aufzubringen, die der Tragfähigkeitskennzahl für Einzelbereifung entspricht.
2.2.1.
Bei einem Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ Q (160 km/h) ist der in Absatz 3 dieses Anhangs beschriebene Prüfvorgang anzuwenden.
2.2.2.
Bei allen anderen Reifen ist der in der Anlage 1 zu diesem Anhang beschriebene Prüfvorgang anzuwenden.
2.3.
Programm für die Dauerprüfung — siehe auch Anlage 1 zu diesem Anhang
2.3.1.
Während der Prüfung darf der Reifendruck nicht korrigiert werden, und die Prüflast muss bei jedem der drei Prüfabschnitte konstant gehalten werden.
2.3.2.
Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC gehalten werden; mit Zustimmung des Reifenherstellers oder des Runderneuerers darf sie auch höher sein.
2.4.
Die Dauerprüfung ist ohne Unterbrechungen durchzuführen.
3.
Vorgang für die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung für Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ Q (160 km/h):
3.1.
Auf das Rad mit dem montierten Reifen muss eine Last aufgebracht werden, die dem nachstehenden Prozentsatz der Tragfähigkeit entspricht, der die Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet ist:
3.1.1.
90 % bei der Prüfung mit einer Trommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 %;
3.1.2.
92 % bei der Prüfung mit einer Trommel mit einem Durchmesser von 2,00 m ± 1 %.
3.2.
Die Prüfgeschwindigkeit während der Anfangsphase muss 20 km/h niedriger als die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie für den Reifen ausgedrückte Geschwindigkeit sein.
3.2.1.
Die Zeit bis zur Erreichung der Anfangsprüfgeschwindigkeit beträgt 10 Minuten.
3.2.2.
Die Dauer der ersten Phase beträgt 10 Minuten.
3.3.
Die Prüfgeschwindigkeit während der zweiten Phase muss 10 km/h niedriger als die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie für den Reifen ausgedrückte Geschwindigkeit sein.
3.3.1.
Die Dauer der zweiten Phase beträgt 10 Minuten.
3.4.
Die Prüfgeschwindigkeit während der letzten Phase muss die durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie für den Reifen ausgedrückte Geschwindigkeit sein.
3.4.1.
Die Dauer der letzten Phase beträgt 30 Minuten.
3.5.
Die Dauer der gesamten Prüfung beträgt eine Stunde.
4.
Gleichwertige PrüfverfahrenFalls ein anderes als das in Absatz 2 oder 3 dieses Anhangs beschriebene Verfahren angewendet wird, ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen.
„ANHANG 7
Anlage 1
PROGRAMM FÜR DIE DAUERPRÜFUNG
|
Tragfähigkeitskennzahl |
Symbol für die Geschwindigkeitskategorie |
Drehzahl der Prüftrommel (min-1) |
Prozentsatz der auf das Rad aufgebrachten Last entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl |
|||
|
Radialreifen |
Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse |
7 Std. |
16 Std. |
24 Std. |
||
|
122 oder mehr |
F |
100 |
100 |
|
|
|
|
G |
125 |
100 |
||||
|
J |
150 |
125 |
|
|
|
|
|
K |
175 |
150 |
|
|
|
|
|
L |
200 |
— |
|
|
|
|
|
M |
225 |
— |
66 % |
84 % |
101 % |
|
|
121 oder weniger |
F |
100 |
100 |
|
|
|
|
G |
125 |
125 |
|
|
|
|
|
J |
150 |
150 |
|
|
|
|
|
K |
175 |
175 |
|
|
|
|
|
L |
200 |
175 |
70 % |
88 % |
106 % |
|
|
|
|
|
4 Std. |
6 Std. |
|
|
|
M |
250 |
200 |
75 % |
97 % |
114 % |
|
|
N |
275 |
— |
75 % |
97 % |
114 % |
|
|
P |
300 |
— |
75 % |
97 % |
114 % |
|
|
Anmerkungen: „Spezialreifen“ (siehe Absatz 2.3.2 dieser Regelung) sind bei der Geschwindigkeit zu prüfen, die 85 % der für die entsprechenden Normalreifen vorgeschriebenen Geschwindigkeit entspricht. |
||||||
„ANHANG 7
Anlage 2
ZUORDNUNG DER KENNZAHLEN FÜR DEN PRÜFDRUCK ZU DEN DRUCKWERTEN
|
Kennzahl für den Prüfdruck („PSI“) |
bar |
KPa |
|
20 |
1,4 |
140 |
|
25 |
1,7 |
170 |
|
30 |
2,1 |
210 |
|
35 |
2,4 |
240 |
|
40 |
2,8 |
280 |
|
45 |
3,1 |
310 |
|
50 |
3,4 |
340 |
|
55 |
3,8 |
380 |
|
60 |
4,1 |
410 |
|
65 |
4,5 |
450 |
|
70 |
4,8 |
480 |
|
75 |
5,2 |
520 |
|
80 |
5,5 |
550 |
|
85 |
5,9 |
590 |
|
90 |
6,2 |
620 |
|
95 |
6,6 |
660 |
|
100 |
6,9 |
690 |
|
105 |
7,2 |
720 |
|
110 |
7,6 |
760 |
|
115 |
7,9 |
790 |
|
120 |
8,3 |
830 |
|
125 |
8,6 |
860 |
|
130 |
9,0 |
900 |
|
135 |
9,3 |
930 |
|
140 |
9,7 |
970 |
|
145 |
10,0 |
1 000 |
|
150 |
10,3 |
1 030 |
|
… |
… |
… |
„ANHANG 8
ÄNDERUNG DER TRAGFÄHIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT VON DER GESCHWINDIGKEIT: RADIAL- UND DIAGONALREIFEN FÜR NUTZFAHRZEUGE
(entsprechend der ECE-Regelung Nr. 54)
|
Tragfähigkeitsänderung ( %) |
||||||||||
|
Geschwindigkeit (km/h) |
alle Tragfähigkeitskennzahlen |
Tragfähigkeitskennzahlen ≥ 122 (9) |
Tragfähigkeitskennzahlen ≤ 121 (9) |
|||||||
|
Symbol für die Geschwindigkeitskategorie |
Symbol für die Geschwindigkeitskategorie |
Symbol für die Geschwindigkeitskategorie |
||||||||
|
|
F |
G |
J |
K |
L |
M |
L |
M |
N |
P (10) |
|
0 |
+ 150 |
+ 150 |
+ 150 |
+ 150 |
+ 150 |
+ 150 |
+ 110 |
+ 110 |
+ 110 |
+ 110 |
|
5 |
+ 110 |
+ 110 |
+ 110 |
+ 110 |
+ 110 |
+ 110 |
+ 90 |
+ 90 |
+ 90 |
+ 90 |
|
10 |
+ 80 |
+ 80 |
+ 80 |
+ 80 |
+ 80 |
+ 80 |
+ 75 |
+ 75 |
+ 75 |
+ 75 |
|
15 |
+ 65 |
+ 65 |
+ 65 |
+ 65 |
+ 65 |
+ 65 |
+ 60 |
+ 60 |
+ 60 |
+ 60 |
|
20 |
+ 50 |
+ 50 |
+ 50 |
+ 50 |
+ 50 |
+ 50 |
+ 50 |
+ 50 |
+ 50 |
+ 50 |
|
25 |
+ 35 |
+ 35 |
+ 35 |
+ 35 |
+ 35 |
+ 35 |
+ 42 |
+ 42 |
+ 42 |
+ 42 |
|
30 |
+ 25 |
+ 25 |
+ 25 |
+ 25 |
+ 25 |
+ 25 |
+ 35 |
+ 35 |
+ 35 |
+ 35 |
|
35 |
+ 19 |
+ 19 |
+ 19 |
+ 19 |
+ 19 |
+ 19 |
+ 29 |
+ 29 |
+ 29 |
+ 29 |
|
40 |
+ 15 |
+ 15 |
+ 15 |
+ 15 |
+ 15 |
+ 15 |
+ 25 |
+ 25 |
+ 25 |
+ 25 |
|
45 |
+ 13 |
+ 13 |
+ 13 |
+ 13 |
+ 13 |
+ 13 |
+ 22 |
+ 22 |
+ 22 |
+ 22 |
|
50 |
+ 12 |
+ 12 |
+ 12 |
+ 12 |
+ 12 |
+ 12 |
+ 20 |
+ 20 |
+ 20 |
+ 20 |
|
55 |
+ 11 |
+ 11 |
+ 11 |
+ 11 |
+ 11 |
+ 11 |
+17,5 |
+17,5 |
+17,5 |
+17,5 |
|
60 |
+ 10 |
+ 10 |
+ 10 |
+ 10 |
+ 10 |
+ 10 |
+15,0 |
+15,0 |
+15,0 |
+15,0 |
|
65 |
+7,5 |
+8,5 |
+8,5 |
+8,5 |
+8,5 |
+8,5 |
+13,5 |
+13,5 |
+13,5 |
+13,5 |
|
70 |
+5,0 |
+7,0 |
+7,0 |
+7,0 |
+7,0 |
+7,0 |
+12,5 |
+12,5 |
+12,5 |
+12,5 |
|
75 |
+2,5 |
+5,5 |
+5,5 |
+5,5 |
+5,5 |
+5,5 |
+11,0 |
+11,0 |
+11,0 |
+11,0 |
|
80 |
0 |
+4,0 |
+4,0 |
+4,0 |
+4,0 |
+4,0 |
+10,0 |
+10,0 |
+10,0 |
+10,0 |
|
85 |
- 3 |
+2,0 |
+3,0 |
+3,0 |
+3,0 |
+3,0 |
+8,5 |
+8,5 |
+8,5 |
+8,5 |
|
90 |
- 6 |
0 |
+2,0 |
+2,0 |
+2,0 |
+2,0 |
+7,5 |
+7,5 |
+7,5 |
+7,5 |
|
95 |
- 10 |
2,5 |
+1,0 |
+1,0 |
+1,0 |
+1,0 |
+6,5 |
+6,5 |
+6,5 |
+6,5 |
|
100 |
- 15 |
- 5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
+5,0 |
+5,0 |
+5,0 |
+5,0 |
|
105 |
|
- 8 |
- 2 |
0 |
0 |
0 |
+3,75 |
+3,75 |
+3,75 |
+3,75 |
|
110 |
|
- 13 |
- 4 |
0 |
0 |
0 |
+2,5 |
+2,5 |
+2,5 |
+2,5 |
|
115 |
|
|
- 7 |
- 3 |
0 |
0 |
+1,25 |
+1,25 |
+1,25 |
+1,25 |
|
120 |
|
|
- 12 |
- 7 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
125 |
|
|
|
|
|
0 |
-2,5 |
0 |
0 |
0 |
|
130 |
|
|
|
|
|
0 |
-5,0 |
0 |
0 |
0 |
|
135 |
|
|
|
|
|
|
-7,5 |
-2,5 |
0 |
0 |
|
140 |
|
|
|
|
|
|
- 10 |
- 5 |
0 |
0 |
|
145 |
|
|
|
|
|
|
|
-7,5 |
-2,5 |
0 |
|
150 |
|
|
|
|
|
|
|
-10,0 |
-5,0 |
0 |
|
155 |
|
|
|
|
|
|
|
|
-7,5 |
-2,5 |
|
160 |
|
|
|
|
|
|
|
|
-10,0 |
-5,0 |
(1) ETRTO, 32 Av. Brugman — Bte 2, B-1060 Brüssel, Belgien
(2) TRA, 175 Montrose West Avenue, Suite 150, Copley, Ohio 44321 USA
(3) JATMA, 9th Floor, Toranomon Building No. 1-12, 1-Chome Toranomon Minato-ku, Tokio 105, Japan
(4) TRAA, Suite 1, Hawthorn House, 795 Glenferrie Road, Hawthorn, Victoria 3122, Australien
(5) ABPA, Avenida Paulista 244-12o Andar, CEP, 01310 São Paulo, SP Brasilien
(6) STRO, Älggatan 48 A, Nb, S-216 15 Malmö, Schweden
(7) Diese Angabe ist nach Inkrafttreten der Ergänzung 1 der Regelung nur für Reifentypen obligatorisch, die nach dieser Regelung hergestellt sind.
(8) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–) , 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbeidschan, 40 für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden durch ihre Mitgliedstaaten bei Verwendung ihres betreffenden ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika und 48 für Neuseeland. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
(9) Die Tragfähigkeitskennzahlen beziehen sich auf den Betrieb bei Einzelbereifung.
(10) Tragfähigkeitsänderungen sind bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h nicht zulässig. Bei der Geschwindigkeitskategorie Q und darüber ist die durch das Symbol ausgedrückte Geschwindigkeit die höchstzulässige Geschwindigkeit für den Reifen.
ANHANG II
REGELUNG NR. 108
EINHEITLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER HERSTELLUNG RUNDERNEUERTER LUFTREIFEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND IHRE ANHÄNGER
(Konsolidierter Text)
INHALTSVERZEICHNIS
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1. |
Anwendungsbereich | 30 |
|
2. |
Begriffsbestimmungen | 30 |
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3. |
Aufschriften | 35 |
|
4. |
Antrag auf Genehmigung | 36 |
|
5. |
Genehmigung | 36 |
|
6. |
Vorschriften | 37 |
|
7. |
Anforderungen | 41 |
|
8. |
Änderungen der Genehmigung | 43 |
|
9. |
Übereinstimmung der Produktion | 43 |
|
10. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion | 43 |
|
11. |
Endgültige Einstellung der Produktion | 44 |
|
12. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, der Prüflaboratorien und der Behörden | 44 |
ANHÄNGE
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Anhang 1 — |
Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Runderneuerungsbetrieb nach der Regelung Nr. 108 |
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Anhang 2 — |
Anordnung des Genehmigungszeichens |
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Anhang 3 — |
Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen |
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Anhang 4 — |
Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der entsprechenden Tragfähigkeiten |
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Anhang 5 — |
Größenbezeichnung und Abmessungen der Reifen |
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Anhang 6 — |
Messverfahren für Luftreifen |
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Anhang 7 — |
Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsdauerprüfungen |
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Anhang 8 — |
Erläuternde Abbildung |
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für die Herstellung runderneuerter Reifen für Personenkraftwagen und ihre Anhänger, die im Straßenverkehr verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für:
|
1.1. |
runderneuerte Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger, |
|
1.2. |
runderneuerte Reifen für Geschwindigkeiten von weniger als 120 km/h oder mehr als 300 km/h, |
|
1.3. |
Reifen für Fahrräder und Krafträder, |
|
1.4. |
Reifen, die ohne Angabe der Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und Tragfähigkeitskennzahlen erstmalig hergestellt wurden, |
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1.5. |
Reifen, die ohne Typgenehmigung und ohne die Kennzeichnung „E“ oder „e“ erstmalig hergestellt wurden, |
|
1.6. |
Reifen, die ausgelegt sind für die Ausrüstung von Personenkraftwagen, die vor 1939 gebaut wurden, |
|
1.7. |
Reifen, die ausschließlich für den Gebrauch im Wettbewerb (Rennen) oder im Gelände ausgelegt und entsprechend gekennzeichnet sind, |
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1.8. |
Reifen, die als Notreifen des „Typs T“ ausgelegt sind. |
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — siehe auch die Abbildung in Anhang 8
Im Sinne dieser Regelung ist/sind:
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2.1. |
„Baureihe runderneuerter Luftreifen“ eine Baureihe runderneuerter Luftreifen entsprechend den Angaben in Absatz 4.1.4. |
|
2.2. |
„Bauart“ eines Luftreifens die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Insbesondere unterscheidet man die nachstehenden Bauarten: |
|
2.2.1. |
„Diagonalreifen“ bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90o zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind. |
|
2.2.2. |
„Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ („bias belted“) bezeichnet Diagonalreifen, deren Karkasse durch einen Gürtel stabilisiert wird, der aus zwei oder mehreren Lagen von im Wesentlichen undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln ähnlich denen der Karkasse angeordnet sind. |
|
2.2.3. |
„Reifen in Radialbauart“ („Radialreifen“) bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich im Wesentlichen im Winkel von 90o zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen umlaufenden, im Wesentlichen undehnbaren Gürtel stabilisiert wird. |
|
2.3. |
„Verwendungsart“ |
|
2.3.1. |
Normalreifen ist ein Reifen, der nur für die normale Verwendung auf der Straße bestimmt ist. |
|
2.3.2. |
M-und-S-Reifen ist ein Reifen, durch dessen Laufflächenprofil oder aber Laufflächenprofil und Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee gegenüber Normalreifen verbessert werden. Das Laufflächenprofil eines M-und-S-Reifens besteht im Allgemeinen aus größeren Profilrillen (Rippen) und Stollen mit größerem Abstand als beim Normalreifen. |
|
2.3.3. |
Notreifen ist ein Reifen, der sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist. |
|
2.3.4. |
Notreifen des Typs „T“ ist ein Typ eines Notreifens, der für den Betrieb mit höheren Reifeninnendrücken als den für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Luftdrücken ausgelegt ist. |
|
2.4. |
„Wulst“ der Teil des Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen sind, dass er sich der Felge anpasst und den Reifen auf ihr hält. |
|
2.5. |
„Kord“ die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden. |
|
2.6. |
„Lage“ eine Schicht aus „gummiertem“, parallel verlaufendem Kord. |
|
2.7. |
„Gürtel“ bei einem Radialreifen oder einem Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse eine oder mehrere aus einem oder mehreren Werkstoffen bestehende, unter der Lauffläche liegende Schichten, die im Wesentlichen in Richtung der Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind und die Karkasse in Umfangsrichtung umschließen. |
|
2.8. |
„Zwischenbau“ bei einem Diagonalreifen eine Zwischenlage zwischen Karkasse und Lauffläche. |
|
2.9. |
„Wulstband“ Material am Wulst zum Schutz der Karkasse gegen Scheuern oder Abrieb durch die Radfelge. |
|
2.10. |
„Karkasse“ der Strukturteil eines Reifens — außer der Lauffläche und der äußersten „Gummischicht“ der Seitenwände —, der im aufgepumpten Zustand die Last trägt. |
|
2.11. |
„Lauffläche“ der Teil eines Reifens, der mit der Fahrbahn in Berührung kommt, die Karkasse gegen mechanische Beschädigung schützt und die Bodenhaftung bewirkt. |
|
2.12. |
„Seitenwand“ der Teil eines Reifens zwischen der Lauffläche und dem Bereich, der vom Felgenhorn abgedeckt wird. |
|
2.13. |
„unterer Seitenbereich des Reifens“ der Bereich zwischen der Linie der größten Querschnittsbreite des Reifens und dem Bereich, der vom Rand der Felge abgedeckt wird. |
|
2.14. |
„Profilrillen der Lauffläche“ der Zwischenraum zwischen benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils. |
|
2.15. |
„Hauptrillen“ die breiten Rillen, die sich in der Mittelzone der Lauffläche befinden, die sich über ungefähr drei Viertel der Breite der Lauffläche erstreckt. |
|
2.16. |
„Querschnittsbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens, nicht eingeschlossen die Erhöhungen durch die Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. |
|
2.17. |
„Gesamtbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens einschließlich Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. |
|
2.18. |
„Querschnittshöhe“ die halbe Differenz zwischen dem Außendurchmesser des Reifens und dem Felgennenndurchmesser. |
|
2.19. |
„Nennquerschnittsverhältnis“ das Hundertfache der Zahl, die sich aus der Division von Nennquerschnittshöhe durch Nennbreite ergibt, beide Größen in gleichen Maßeinheiten ausgedrückt. |
|
2.20. |
„Außendurchmesser“ der Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten Reifens kurz nach der Runderneuerung. |
|
2.21. |
„Größenbezeichnung des Reifens“ eine Bezeichnung, die Folgendes enthält: |
|
2.21.1. |
Die Nennbreite. Sie ist in Millimetern anzugeben, außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. |
|
2.21.2. |
Das Nennquerschnittsverhältnis außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. |
|
2.21.3. |
Eine Kennzahl „d“, die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Form von Codes (Zahlen unter 100) oder in Millimetern (Zahlen über 100) angegeben ist. Es dürfen auch Zahlen beider Systeme in einer Größenbezeichnung verwendet werden. |
|
2.21.3.1. |
Nachstehend sind die Werte für die Kennzahlen „d“ in Millimeter angegeben:
|
|
2.22. |
„Felgennenndurchmesser (d)“ der Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen aufzuziehen ist. |
|
2.23. |
„Felge“ das Bauteil des Rades, auf dem die Reifenwulste eines Reifens mit Schlauch oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen. |
|
2.24. |
„Messfelge“ die Felge, deren „Messfelgenbreite“ oder „Konstruktions-Felgenbreite“ für eine bestimmte Größenbezeichnung der Reifen in einer beliebigen Ausgabe einer oder mehrerer internationaler Reifennormen angegeben ist. |
|
2.25 |
„Prüffelge“ jede Felge, die in einer der internationalen Reifennormen für einen Reifen dieses Typs und mit dieser Größenbezeichnung als genehmigt oder empfohlen oder zugelassen angegeben ist. |
|
2.26. |
„Internationale Reifennorm“ jedes der nachstehenden Normdokumente:
|
|
2.27. |
„Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche. |
|
2.28. |
„Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung. |
|
2.29. |
„Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander. |
|
2.30. |
„Laufstreifenablösung“ die Ablösung des Laufstreifens von der Karkasse. |
|
2.31. |
„Verschleißanzeiger“ die Erhöhungen im Grund der Profilrillen der Lauffläche, die dazu dienen, den Verschleißgrad der Lauffläche sichtbar zu machen. |
|
2.32. |
„Betriebskennung“ die Kombination der Tragfähigkeitskennzahl und des Symbols für die Geschwindigkeitskategorie des Reifens. |
|
2.33. |
„Tragfähigkeitskennzahl“ ein Zahlencode, der die maximale Reifentragfähigkeit angibt.
Die Liste der den Tragfähigkeitskennzahlen zugeordneten Tragfähigkeiten wird in Anhang 4 dieser Regelung gezeigt. |
|
2.34. |
„Symbol für die Geschwindigkeitskategorie“: |
|
2.34.1. |
ein Buchstabe für die Geschwindigkeit, bei der der Reifen die durch die entsprechende Tragfähigkeitskennzahl ausgedrückte Last tragen kann. |
|
2.34.2. |
Die Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und die entsprechenden Geschwindigkeiten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
|
|
2.35. |
„größte zulässige Tragfähigkeit“ die größte Last, für die der Reifen zugelassen ist. |
|
2.35.1. |
Bei Geschwindigkeiten von nicht mehr als 210 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Wert übersteigen, der der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet ist. |
|
2.35.2. |
Bei Geschwindigkeiten von mehr als 210 km/h, aber nicht mehr als 300 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Prozentsatz des Wertes übersteigen, der der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet und in der nachstehenden Tabelle für die jeweilige Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, an dem der Reifen montiert werden soll, angegeben ist.
Bei dazwischen liegenden Höchstgeschwindigkeiten ist die lineare Interpolation der größten zulässigen Tragfähigkeit zulässig. |
|
2.36. |
„Runderneuerungsbetrieb“ ein Standort oder eine Gruppe lokaler Standorte, an denen fertige runderneuerte Reifen hergestellt werden. |
|
2.37. |
„Runderneuerung“ der Oberbegriff für die Aufarbeitung eines Altreifens, bei der die abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wird. Sie kann auch die Erneuerung der Außenfläche der Seitenwand einschließen. Sie umfasst die nachstehenden Bearbeitungsverfahren: |
|
2.37.1. |
„Besohlung“ — Erneuerung der Lauffläche, |
|
2.37.2. |
„Runderneuerung von Schulter zu Schulter“ — Erneuerung der Lauffläche, wobei das neue Material auch einen Teil der Seitenwand bedeckt, |
|
2.37.3. |
„Runderneuerung von Wulst zu Wulst“ —Erneuerung der Lauffläche und Erneuerung der Seitenwand einschließlich des gesamten unteren Bereichs des Reifens oder eines Teils davon. |
|
2.38. |
„Reifendecke“ der abgefahrene Reifen mit der Karkasse und dem restlichen Laufflächen- und Seitenwandmaterial. |
|
2.39. |
„Abrauen“ der Vorgang, bei dem altes Material von der Reifendecke entfernt wird, um die Oberfläche für die Aufarbeitung mit neuem Material vorzubereiten. |
|
2.40. |
„Reparatur“ die Ausbesserung beschädigter Reifendecken innerhalb anerkannter Grenzen. |
|
2.41. |
„Laufflächenmaterial“ Material, das so beschaffen ist, dass es sich für die Erneuerung der abgefahrenen Lauffläche eignet. Es kann in verschiedenen Formen vorliegen, zum Beispiel: |
|
2.41.1. |
„Rohlaufstreifen“ — fertig zugeschnittene Bahnen, die extrudiert wurden, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten, und anschließend kalt auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht werden. Das neue Material muss vulkanisiert werden. |
|
2.41.2. |
„gewickelt“ — Laufflächenmaterial in Form eines Bandes, das direkt extrudiert, auf die vorbereitete Reifendecke gewickelt und bis zum Erreichen der erforderlichen Querschnittskontur aufgebracht wird. Das neue Material muss vulkanisiert werden. |
|
2.41.3. |
„direkt extrudiert“ — Laufflächenmaterial, das direkt auf die vorbereitete Reifendecke extrudiert wird, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten. Das neue Material muss vulkanisiert werden. |
|
2.41.4. |
„vorvulkanisiert“ — eine vorgeformte und vulkanisierte Lauffläche, die direkt auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht wird. Das neue Material muss auf die Reifendecke geklebt werden. |
|
2.42. |
„Seitenwand-Deckschicht“ Material, das auf die Seitenwände der Reifendecke aufgebracht wird, damit die vorgeschriebenen Aufschriften aufgebracht werden können. |
|
2.43. |
„Unterplatte“ Material, das als Verbundschicht zwischen der neuen Lauffläche und der Reifendecke und zum Ausbessern kleinerer Schäden verwendet wird. |
|
2.44. |
„Klebstoff“ ein Kleber, mit dem neues Material vor dem Vulkanisieren an einer bestimmten Stelle gehalten wird. |
|
2.45. |
„Vulkanisierung“ die Bezeichnung für die Veränderung der physikalischen Eigenschaften des neuen Materials, die üblicherweise durch die Einwirkung von Wärme und Druck über einen bestimmten Zeitraum unter kontrollierten Bedingungen herbeigeführt wird. |
|
2.46. |
„Höhenschlag“ die Abweichung des Reifenradius, die am Außenumfang der Lauffläche gemessen wird. |
|
2.47. |
„Unwucht“ die Bezeichnung für die Abweichung der Verteilung der Masse um die Mittelachse des Reifens. Sie kann entweder als „statische“ oder als „dynamische“ Unwucht gemessen werden. |
3. AUFSCHRIFTEN
|
3.1. |
Ein Beispiel für die Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen ist in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt. |
|
3.2. |
Runderneuerte Reifen müssen bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden und bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand folgende Aufschriften tragen: |
|
3.2.1. |
die Fabrik- oder Handelsmarke, |
|
3.2.2. |
die Größenbezeichnung des Reifens nach Absatz 2.21, |
|
3.2.3. |
die Angabe der Reifenbauart wie folgt: |
|
3.2.3.1. |
bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“ vor der Angabe des Felgendurchmessers, |
|
3.2.3.2. |
bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und wahlweise das Wort „RADIAL“, |
|
3.2.3.3. |
bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse (bias belted) den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Felgendurchmessers und zusätzlich die Worte „BIAS-BELTED“, |
|
3.2.4. |
die Betriebskennung, bestehend aus: |
|
3.2.4.1. |
der Angabe der Nenntragfähigkeit des Reifens in Form der Tragfähigkeitskennzahl nach Absatz 2.33, |
|
3.2.4.2. |
der Angabe der Nenngeschwindigkeitskategorie des Reifens in Form des Symbols nach Absatz 2.34. |
|
3.2.5. |
das Wort „TUBELESS“, wenn der Reifen zur Verwendung ohne Schlauch bestimmt ist. |
|
3.2.6. |
die Angabe M+S oder MS oder M.S. oder M & S bei M-und-S-Reifen. |
|
3.2.7. |
das Datum der Runderneuerung wie folgt: |
|
3.2.7.1. |
bis 31. Dezember 1999 entweder wie in Absatz 3.2.7.2 vorgeschrieben oder als dreistellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die dritte das Jahr des Jahrzehnts der Runderneuerung angeben. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „253“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 1993 runderneuert wurde.
Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein. |
|
3.2.7.2. |
ab 1. Januar 2000 als vierstellige Zahl, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die zweiten beiden das Jahr angeben, in dem der Reifen runderneuert wurde. Der Datumscode kann sich auf einen Herstellungszeitraum beziehen, der sich von der durch die Wochenzahl angegebenen Woche bis zur Woche mit der Wochenzahl, erhöht um drei, erstreckt. So kann zum Beispiel die Aufschrift „2503“ besagen, dass ein Reifen in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 2003 runderneuert wurde.
Der Datumscode kann auf nur einer Seitenwand angegeben sein. |
|
3.2.8. |
die Angabe „RETREAD“ oder „REMOULD“ (ab 1. Januar 1999 ist nur das Wort „RETREAD“ zu verwenden). Auf Wunsch des Runderneuerers kann dieselbe Bezeichnung in anderen Sprachen zusätzlich angegeben werden. |
|
3.3. |
Vor der Genehmigung müssen die Reifen eine ausreichend große freie Fläche für ein Genehmigungszeichen aufweisen, das in Absatz 5.8 genannt und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellt ist. |
|
3.4. |
Nach der Genehmigung müssen die in Absatz 5.8 genannten und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellten Aufschriften auf der freien Fläche nach Absatz 3.3 angebracht werden. Diese Aufschriften können auf nur einer Seitenwand angebracht werden. |
|
3.5. |
Die Aufschriften nach Absatz 3.2 und das Genehmigungszeichen nach den Absätzen 3.4 und 5.8 müssen am Reifen deutlich lesbar, erhaben oder vertieft geprägt oder dauerhaft auf ihm angegeben sein. |
|
3.6. |
Sind nach der Runderneuerung noch Daten des Herstellers des Originalreifens sichtbar, so gelten sie als Daten des Runderneuerers für den runderneuerten Reifen. Treffen diese Daten des Originalreifens nach der Runderneuerung nicht mehr zu, dann sind sie vollständig zu entfernen. |
|
3.7. |
Das ursprüngliche Genehmigungszeichen und die ursprüngliche Genehmigungsnummer mit der Kennzeichnung „E“ oder „e“ sind zu entfernen. |
4. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
Folgende Verfahren sind bei der Genehmigung eines Runderneuerungsbetriebs für Reifen anzuwenden.
|
4.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Runderneuerungsbetrieb ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke, die für den Reifen verwendet werden soll, oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: |
|
4.1.1. |
eine Übersicht über die Organisation der Gesellschaft, die die runderneuerten Reifen herstellt, |
|
4.1.2. |
eine kurze Beschreibung des Qualitätsmanagementsystems, das die wirksame Überprüfung der Runderneuerungsverfahren auf Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung gewährleistet, |
|
4.1.3. |
die Fabrik- oder Handelsmarken, die für die runderneuerten Reifen verwendet werden sollen, |
|
4.1.4. |
folgende Angaben in Bezug auf die Baureihe der Reifen, die runderneuert werden sollen: |
|
4.1.4.1. |
die verschiedenen Reifengrößen, |
|
4.1.4.2. |
die Reifenbauart (Diagonalreifen, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse („bias belted“) oder Radialreifen), |
|
4.1.4.3. |
die Verwendungsart (Normal- oder M-und-S-Reifen usw.), |
|
4.1.4.4. |
das Runderneuerungsverfahren und das Verfahren zum Aufbringen der zu verwendenden neuen Materialien nach den Absätzen 2.37 und 2.41, |
|
4.1.4.5. |
das Symbol für die höchste Geschwindigkeitskategorie der Reifen, die runderneuert werden sollen, |
|
4.1.4.6. |
die höchste Tragfähigkeitskennzahl der Reifen, die runderneuert werden sollen, |
|
4.1.4.7. |
die angegebene internationale Reifennorm, der die Reifenbaureihe entspricht. |
5. GENEHMIGUNG
|
5.1. |
Für die Runderneuerung von Reifen ist die Genehmigung des Runderneuerungsbetriebs durch die zuständigen Behörden nach den Vorschriften dieser Regelung erforderlich. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Regelung, um sicherzustellen, dass die in dem jeweiligen Betrieb runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen. Der Runderneuerungsbetrieb trägt die volle Verantwortung dafür, dass die runderneuerten Reifen den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und ihr Verhalten bei normaler Verwendung einwandfrei ist. |
|
5.2. |
Zusätzlich zu dem üblichen Verfahren für die Erstbewertung des Runderneuerungsbetriebs muss der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden, dass die von den Materialzulieferern zur Verfügung gestellten Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe sowie Anweisungen und Vorschriften in einer Sprache abgefasst sind, die von den Beschäftigten in dem Runderneuerungsbetrieb ohne weiteres verstanden wird. |
|
5.3. |
Die Genehmigungsbehörde muss sicherstellen, dass in den Unterlagen über Verfahren und Betriebsabläufe für jede Fertigungsanlage in Bezug auf die angewandten Reparaturmaterialien und -verfahren Angaben über die Grenzen reparabler Schäden oder Verletzungen der Reifenkarkasse enthalten sind, und zwar unabhängig davon, ob solche Schäden bereits vorhanden sind oder während der Vorbereitung für die Runderneuerung entstehen. |
|
5.4. |
Vor Erteilung der Genehmigung muss der Behörde nachgewiesen werden, dass die runderneuerten Reifen dieser Regelung entsprechen und die in den Absätzen 6.7 und 6.8 vorgeschriebenen Prüfungen an mindestens 5, aber nicht unbedingt mehr als 20 Mustern runderneuerter Reifen, die für die Baureihe der von dem Runderneuerungsbetrieb aufbereiteten Reifen repräsentativ sind, erfolgreich durchgeführt worden sind. |
|
5.5. |
Bei jedem Fehler, der bei Prüfungen aufgezeichnet wird, sind zwei weitere Muster des Reifens mit den gleichen technischen Daten zu prüfen.
Genügen eines oder beide dieser zweiten beiden Muster den Anforderungen nicht, so sind zwei letzte Muster zu prüfen. Genügen eines oder beide der letzten beiden Muster den Anforderungen nicht, so ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb abzulehnen. |
|
5.6. |
Sind alle Vorschriften dieser Regelung eingehalten, dann ist die Genehmigung zu erteilen und jedem genehmigten Runderneuerungsbetrieb eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Die ersten beiden Ziffern dieser Nummer bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Der Genehmigungsnummer ist die Angabe „108R“ voranzustellen, die besagt, dass die Genehmigung für einen Reifen gilt, der nach den Vorschriften dieser Regelung runderneuert wurde. Dieselbe Behörde darf diese Nummer keiner anderen Fertigungsanlage nach dieser Regelung mehr zuteilen. |
|
5.7. |
Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. |
|
5.8. |
An jedem runderneuerten Reifen, der dieser Regelung entspricht, ist an der in Absatz 3.3 genannten Stelle zusätzlich zu den nach Absatz 3.2 vorgeschriebenen Aufschriften ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus: |
|
5.8.1. |
einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, (7) und |
|
5.8.2. |
einer Genehmigungsnummer nach Absatz 5.6. |
|
5.9. |
Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel für die Anordnungen des Genehmigungszeichens. |
6. VORSCHRIFTEN
|
6.1. |
Reifen dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden, wenn sie nicht genehmigt worden sind und keine Kennzeichnung „E“ oder „e“ tragen; diese Anforderung ist erst ab dem 1. Januar 2000 verbindlich. |
|
6.1.1. |
Hochgeschwindigkeitsreifen, die in ihrer Größenbezeichnung nur die Kennzeichnung „ZR“ und keine Betriebskennung enthalten, dürfen nicht runderneuert werden. |
|
6.2. |
Reifen, die bereits runderneuert wurden, dürfen nicht für eine weitere Runderneuerung angenommen werden. |
|
6.3. |
Die zur Runderneuerung angenommenen Reifendecken dürfen nicht älter als sieben Jahre sein, was sich anhand der Ziffern feststellen lässt, die das Jahr der Herstellung des Originalreifens angeben; so kann zum Beispiel ein Reifen mit dem Datumscode „253“ bis zum Ende des Jahres 2000 runderneuert werden. |
|
6.4. |
Vor der Runderneuerung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: |
|
6.4.1. |
Die Reifen müssen vor der Kontrolle sauber und trocken sein. |
|
6.4.2. |
Vor dem Abrauen muss jeder Reifen sowohl innen als auch außen gründlich untersucht werden, um sicherzustellen, dass er für die Runderneuerung geeignet ist. |
|
6.4.3. |
Reifen mit sichtbaren Schäden, die durch Überbeanspruchung oder zu niedrigen Luftdruck entstanden sind, dürfen nicht runderneuert werden. |
|
6.4.4. |
Reifen mit folgenden Schäden dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden: |
|
6.4.4.1. |
|
|
6.4.5. |
Radialreifenkarkassen mit Ablösung in den Gürtellagen, bei denen es sich nicht nur um eine leichte Ablösung des Gürtelrands handelt, dürfen nicht zur Runderneuerung angenommen werden. |
|
6.5. |
Vorbereitung: |
|
6.5.1. |
Nach dem Abrauen und vor dem Aufbringen des neuen Materials muss jeder Reifen mindestens außen erneut gründlich überprüft werden, um sicherzustellen, dass er immer noch für die Runderneuerung geeignet ist. |
|
6.5.2. |
Die gesamte Fläche, auf die neues Material aufgebracht werden soll, muss ohne Überhitzung vorbereitet worden sein. An der abgerauten Oberfläche dürfen keine tiefen Verletzungen oder loses Material vorhanden sein. |
|
6.5.3. |
Soll vorvulkanisiertes Material verwendet werden, so müssen die Umrisse des vorbereiteten Bereichs den Vorschriften des Materialherstellers entsprechen. |
|
6.5.4. |
Lose Kordfadenenden sind nicht zulässig. |
|
6.5.5. |
Karkassenkorde dürfen durch den Vorbereitungsprozess nicht beschädigt werden. |
|
6.5.6. |
Schäden, die am Gürtel von Radialreifen durch das Abrauen entstehen, dürfen nur stellenweise an der äußersten Gürtellage vorhanden sein. |
|
6.5.7. |
Für Beschädigungen durch Abrauen an Diagonalreifen gelten folgende Grenzen: |
|
6.5.7.1. |
Bei zweilagigen Reifen darf die Karkasse, abgesehen von einer leichten stellenweisen Beschädigung durch Anrauen am Karkassenstoß, nicht beschädigt werden. |
|
6.5.7.2. |
Bei zweilagigen, schlauchlosen Reifen mit Zwischenbau darf die Karkasse oder der Zwischenbau nicht beschädigt werden. |
|
6.5.7.3. |
Bei zweilagigen Schlauchreifen mit Zwischenbau ist eine stellenweise Beschädigung des Zwischenbaus zulässig. |
|
6.5.7.4. |
Bei schlauchlosen Reifen mit vier oder mehr Lagen darf die Karkasse oder der Zwischenbau nicht beschädigt werden. |
|
6.5.7.5. |
Bei Schlauchreifen mit vier oder mehr Lagen darf eine Beschädigung nur im Scheitelbereich der Lauffläche an der äußersten Lage vorhanden sein. |
|
6.5.8. |
Freiliegende Stahlteile müssen so schnell wie möglich mit einem geeigneten Werkstoff nach den Angaben des Herstellers dieses Werkstoffs behandelt werden. |
|
6.6. |
Runderneuerung: |
|
6.6.1. |
Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer von Reparaturmaterial, einschließlich Flicken, dafür verantwortlich ist, dass
|
|
6.6.2. |
Der Runderneuerer ist dafür verantwortlich, dass das Reparaturmaterial ordnungsgemäß verwendet wird und bei der Reparatur keine Schäden entstehen, die die Reifenlebensdauer beeinträchtigen. |
|
6.6.3. |
Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder der Zulieferer des Laufflächen- und Seitenwandmaterials Anweisungen zur Lagerung und Verwendung des Materials zur Verfügung stellt, damit die Materialeigenschaften erhalten bleiben. Auf Wunsch des Runderneuerers sollen diese Angaben in der Sprache des Landes abgefasst werden, in dem die Materialien verwendet werden. |
|
6.6.4. |
Der Runderneuerer muss sicherstellen, dass Angaben über das Reparaturmaterial und/oder die Mischung in einer Bescheinigung des Herstellers oder des Zulieferers aufgeführt sind. Die Mischung muss für den Verwendungszweck des Reifens geeignet sein. |
|
6.6.5. |
Der bearbeitete Reifen muss nach Abschluss aller Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur und dem Aufbringen des Materials so schnell wie möglich, jedoch spätestens entsprechend den Angaben des Materialherstellers, vulkanisiert werden. |
|
6.6.6. |
Der Reifen muss für die Dauer und bei der Temperatur und dem Druck, die für das verwendete Material und die Verarbeitungseinrichtung geeignet und angegeben sind, vulkanisiert werden. |
|
6.6.7. |
Die Abmessungen der Heizform müssen der Dicke des neuen Materials und der Größe der abgerauten Reifendecke entsprechen. Werden Radialreifen formgepresst, dann dürfen sie nur in Radialformen oder radial unterteilten Formen vulkanisiert werden. |
|
6.6.8. |
Die Dicke des Originalmaterials nach dem Abrauen und die mittlere Dicke jedes neuen Materials unter dem Laufflächenprofil nach der Runderneuerung müssen den Angaben in den Absätzen 6.6.8.1 und 6.6.8.2 entsprechen. Die Dicke des Materials muss an jeder Stelle entlang der Breite der Lauffläche oder des Reifenumfangs so bemessen sein, dass die Vorschriften der Absätze 6.7.5 und 6.7.6 eingehalten sind. |
|
6.6.8.1. |
Bei Radialreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse (Werte in mm):
1,5 ≤ (A+B) ≤ 5 (min. 1,5 mm; max. 5,0 mm) A ≥ 1 (min. 1,0 mm) B ≥ 0,5 (min. 0,5 mm) P.D. = Profiltiefe X = Abraulinie A = mittlere Dicke des neuen Materials unter dem Laufflächenprofil B = Mindestdicke des Originalmaterials über dem Gürtel nach dem Abrauen |
|
6.6.8.2. |
Bei Diagonalreifen:
Die Dicke des Originalmaterials über dem Zwischenbau muss ≥ 0,00 mm sein. Die mittlere Dicke des neuen Materials über der Linie der abgerauten Reifendecke muss ≥ 2,00 mm sein. Die Dicke des Originalmaterials und des neuen Materials unter dem Profilrillengrund muss zusammengenommen ≥ 2,00 mm und ≤ 5,00 mm sein. |
|
6.6.9. |
Die Betriebskennung eines runderneuerten Reifens darf weder das Symbol für eine höhere Geschwindigkeitskategorie noch eine höhere Tragfähigkeitskennzahl als die für die erste Lebensdauer des Originalreifens festgelegten enthalten. |
|
6.6.10. |
Die niedrigste Geschwindigkeitskategorie eines runderneuerten Reifens ist 120 km/h (Symbol „L“) und die höchste 300 km/h (Symbol „Y“). |
|
6.6.11. |
Laufflächen-Verschleißanzeiger sind wie folgt vorzusehen: |
|
6.6.11.1. |
Der runderneuerte Reifen muss mindestens sechs Querreihen von Verschleißanzeigern aufweisen, die ungefähr im gleichen Abstand voneinander in den Hauptrillen der Lauffläche angeordnet sind. Die Laufflächen-Verschleißanzeiger müssen so beschaffen sein, dass sie nicht mit den Stegen zwischen den Rippen oder Stollen der Lauffläche verwechselt werden können. |
|
6.6.11.2. |
Bei Reifen, die auf Felgen mit einem Code für den Nenndurchmesser von höchstens 12 aufzuziehen sind, sind jedoch auch vier Reihen von Laufflächen-Verschleißanzeigern zulässig. |
|
6.6.11.3. |
Mit Hilfe der Laufflächen-Verschleißanzeiger muss mit einer Toleranz von + 0,60/-0,00 mm angezeigt werden, wenn die Tiefe der Profilrillen der Lauffläche nicht mehr größer als 1,6 mm ist. |
|
6.6.11.4. |
Die Höhe der Laufflächen-Verschleißanzeiger wird bestimmt, indem die Differenz zwischen dem jeweiligen Abstand von der Oberfläche der Lauffläche zur Oberseite der Laufflächen-Verschleißanzeiger und zum Profilrillengrund in der Nähe der Flanke der Rille am Fuß der Laufflächen-Verschleißanzeiger ermittelt wird. |
|
6.7. |
Überprüfung: |
|
6.7.1. |
Nach dem Vulkanisieren muss jeder runderneuerte Reifen, während er noch warm ist, überprüft werden, um sicherzustellen, dass er keine offensichtlichen Mängel aufweist. Während der Runderneuerung oder danach muss der Reifen zur Prüfung bis zu einem Druck von mindestens 1,5 bar aufgepumpt werden. Wird am Reifenprofil ein offensichtlicher Mangel festgestellt (zum Beispiel Blasen, Laufflächenmulden usw.), dann muss der Reifen besonders geprüft werden, damit die Ursache dieses Mangels festgestellt werden kann. |
|
6.7.2. |
Vor, während oder nach der Runderneuerung muss der Reifen mindestens einmal nach einem geeigneten Prüfverfahren auf Unversehrtheit seiner Struktur geprüft werden. |
|
6.7.3. |
Zum Zweck der Qualitätskontrolle muss eine Anzahl runderneuerter Reifen einer zerstörenden und/oder zerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden. Die Zahl der geprüften Reifen und die Ergebnisse sind aufzuzeichnen. |
|
6.7.4. |
Nach der Runderneuerung müssen die Abmessungen des runderneuerten Reifens, wenn sie nach den Vorschriften des Anhangs 6 dieser Regelung ermittelt werden, entweder den nach den Verfahren nach Absatz 7 berechneten oder den in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführten Abmessungen entsprechen. |
|
6.7.5. |
Der Höhenschlag des runderneuerten Reifens darf nicht mehr als 1,5 mm (+0,4 mm Messtoleranz) betragen. |
|
6.7.6. |
Die maximale statische Unwucht des runderneuerten Reifens darf, am Felgendurchmesser gemessen, nicht größer als 1,5 % der Masse des Reifens sein. |
|
6.7.7. |
Die Laufflächen-Verschleißanzeiger müssen den Vorschriften des Absatzes 6.6.11 entsprechen. |
|
6.8. |
Leistungsprüfung: |
|
6.8.1. |
Runderneuerte Reifen nach dieser Regelung müssen den Anforderungen der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung nach Anhang 7 dieser Regelung entsprechen. |
|
6.8.2. |
Ein runderneuerter Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung keine Laufflächen-, Lagen- oder Kordablösung, keine Stollenausbrüche oder keinen Kordbruch aufweist, hat die Prüfung bestanden. |
|
6.8.3. |
Der sechs Stunden nach der Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfung gemessene Außendurchmesser des Reifens darf nicht um mehr als ± 3,5 % von dem vor der Prüfung gemessenen Außendurchmesser abweichen. |
7. ANFORDERUNGEN
|
7.1. |
Bei runderneuerten Reifen nach dieser Regelung müssen folgende Abmessungen eingehalten sein: |
|
7.1.1. |
Querschnittsbreite: |
|
7.1.1.1. |
Die Querschnittsbreite ist nach folgender Formel zu berechnen:
S = S1 + K (A — A1) Dabei sind: S die tatsächliche Querschnittsbreite in Millimetern, an der Prüffelge gemessen; S1 der Wert der auf die Messfelge bezogenen „Konstruktions-Querschnittsbreite“ nach der internationalen Reifennorm, die von dem Runderneuerer für die betreffende Reifengröße angegeben ist; A die Breite der Prüffelge in Millimetern; A1 die Breite der Messfelge in Millimetern nach der internationalen Reifennorm, die von dem Runderneuerer für die betreffende Reifengröße angegeben ist; K ein Faktor mit dem Wert 0,4. |
|
7.1.2. |
Außendurchmesser: |
|
7.1.2.1. |
Der theoretische Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens ist nach folgender Formel zu berechnen:
D = d + 2H Dabei sind: D der theoretische Außendurchmesser in Millimetern; d der Zahlenwert nach Absatz 2.21.3 in Millimetern; H die Nennquerschnittshöhe in Millimetern und ist gleich Sn multipliziert mit 0,01 Ra; dabei sind: Sn die Nennquerschnittsbreite in Millimetern; Ra das Nennquerschnittsverhältnis. Alle oben genannten Symbole entsprechen den Angaben in der Größenbezeichnung der Reifen nach Absatz 2.21, die nach Absatz 3.2.2 auf der Seitenwand des Reifens angebracht sein muss. |
|
7.1.2.2. |
Jedoch ist für Reifen, deren Bezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 30 angegeben ist, der Außendurchmesser der in diesen Tabellen angegebene Durchmesser. |
|
7.1.3. |
Verfahren zur Messung runderneuerter Reifen: |
|
7.1.3.1. |
Die Abmessungen runderneuerter Reifen sind nach den Verfahren in Anhang 6 dieser Regelung zu bestimmen. |
|
7.1.4. |
Anforderungen an die Querschnittsbreite: |
|
7.1.4.1. |
Die tatsächliche Gesamtbreite darf unter der Querschnittsbreite oder den Querschnittsbreiten liegen, die nach den Vorschriften des Absatzes 7.1 ermittelt werden. |
|
7.1.4.2. |
Die tatsächliche Gesamtbreite darf außerdem den oder die nach Absatz 7.1 ermittelten Werte um folgende Prozentsätze übersteigen: |
|
7.1.4.2.1. |
4 % bei Radialreifen und |
|
7.1.4.2.2. |
6 % bei Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse. |
|
7.1.4.2.3. |
Ist der Reifen mit einer besonderen Scheuerleiste versehen, so darf die Breite außerdem um bis zu 8 mm über die Toleranzen nach den Absätzen 7.1.4.2.1 und 7.1.4.2.2 hinausgehen. |
|
7.1.5. |
Anforderungen an den Außendurchmesser: |
|
7.1.5.1. |
Der tatsächliche Außendurchmesser eines runderneuerten Reifens darf nicht außerhalb der Werte Dmin und Dmax liegen, die nach folgenden Formeln ermittelt werden:
Dmin = d + (2H x a) Dmax = d + (2H x b) Dabei gilt: |
|
7.1.5.1.1. |
Bei Reifengrößen, die nicht in den Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführt sind, entsprechen „H“ und „d“ den Definitionen in Absatz 7.1.2.1. |
|
7.1.5.1.2. |
Bei den in Absatz 7.1.2.2 genannten Reifengrößen ist
H = 0,5 (D — d), wobei „D“ der Außendurchmesser und „d“ der Felgennenndurchmesser ist, die in den oben genannten Tabellen für die betreffende Reifengröße angegeben sind. |
|
7.1.5.1.3. |
Koeffizient „a“ = 0,97 |
|
7.1.5.1.4. |
Koeffizient „b“:
|
|
7.1.5.2. |
Bei M-und-S-Reifen darf der nach Absatz 7.1.5.1 berechnete größte Außendurchmesser (Dmax) um nicht mehr als 1 % überschritten werden. |
8. ÄNDERUNGEN DER GENEHMIGUNG
|
8.1. |
Jede einen Runderneuerungsbetrieb betreffende Änderung einer beliebigen Angabe dieses Runderneuerungsbetriebs in dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die den Runderneuerungsbetrieb genehmigt hat. Diese Behörde kann dann entweder: |
|
8.1.1. |
die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und der Runderneuerungsbetrieb in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder |
|
8.1.2. |
eine ergänzende Ermittlung zur Genehmigung verlangen. |
|
8.2. |
Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.7 mitzuteilen. |
9. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die folgenden Vorschriften eingehalten sein müssen:
|
9.1. |
Der nach dieser Regelung genehmigte Runderneuerungsbetrieb muss den Vorschriften des Absatzes 6 entsprechen. |
|
9.2. |
Der Inhaber der Genehmigung muss sicherstellen, dass in jedem Produktionsjahr, über das Jahr verteilt, mindestens die nachstehende Zahl Reifen, die für die Baureihe der laufenden Produktion repräsentativ sind, nach den Vorschriften dieser Regelung überprüft und geprüft wird: |
|
9.2.1. |
0,01 % der gesamten Jahresproduktion, aber keinesfalls weniger als 5 und nicht unbedingt mehr als 20. |
|
9.3. |
Werden die Prüfungen nach Absatz 9.2 von der Genehmigungsbehörde oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt, dann können die Ergebnisse als Teil oder anstelle der Ergebnisse der in Absatz 9.4 vorgeschriebenen Prüfungen verwendet werden. |
|
9.4. |
Die Behörde, die den Runderneuerungsbetrieb genehmigt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Bei jeder Fertigungsanlage muss die Genehmigungsbehörde während und in jedem Produktionsjahr stichprobenweise Muster auswählen, und es muss mindestens die nachstehende Zahl Reifen, die für die Baureihe der laufenden Produktion repräsentativ sind, nach den Vorschriften dieser Regelung überprüft und geprüft werden: |
|
9.4.1. |
0,01 % der gesamten Jahresproduktion, aber keinesfalls weniger als 5 und nicht unbedingt mehr als 20. |
|
9.5. |
Die in Absatz 9.4 vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen können anstelle der in Absatz 9.2 genannten durchgeführt werden. |
10. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN DER DER PRODUKTION
|
10.1. |
Die für einen Runderneuerungsbetrieb nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 9 nicht eingehalten sind oder der Runderneuerungsbetrieb beziehungsweise die in diesem Runderneuerungsbetrieb runderneuerten Reifen den Vorschriften dieses Absatzes nicht entsprechen. |
|
10.2. |
Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. |
11. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
Die Behörde, die die Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb erteilt hat, muss von der Einstellung des Betriebs und der Produktion runderneuerter Reifen, die unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, unterrichtet werden. Nach Erhalt dieser Mitteilung hat die Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
12. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, DER PRÜFLABORATORIEN UND DER BEHÖRDEN
|
12.1. |
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und gegebenenfalls der zugelassenen Prüflaboratorien sowie der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind. |
|
12.2. |
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, können Laboratorien von Reifenherstellern oder Runderneuerungsbetrieben nutzen und zugelassene Prüflaboratorien in ihrem oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 benennen, wenn die zuständige Behörde der letztgenannten Vertragspartei diesem Verfahren vorher zugestimmt hat. |
|
12.3. |
Falls eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 Absatz 12.2 anwendet, kann sie sich auf Wunsch bei den Prüfungen vertreten lassen. |
„ANHANG 2
ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS
a ≥ 12 mm
Das oben dargestellte, an einem runderneuerten Reifen angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Runderneuerungsbetrieb in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 108R002439 genehmigt wurde und den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung (00) entspricht.
Die Genehmigungsnummer ist in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Zahlen bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.
„ANHANG 3
ANORDNUNG DER AUFSCHRIFTEN BEI RUNDERNEUERTEN REIFEN
Beispiel der Aufschriften, die die nach Inkrafttreten dieser Regelung in den Handel gebrachten runderneuerten Reifen tragen müssen
b: ≥ 6 mm
c: ≥ 4 mm
d: ≥ 3 mm
und ab 1998: ≥ 4 mm
Diese Aufschriften bezeichnen einen runderneuerten Reifen:|
— |
mit einer Nennquerschnittsbreite von 185, |
|
— |
mit einem Nennquerschnittsverhältnis von 70, |
|
— |
in Radialbauart (R), |
|
— |
mit einem Felgennenndurchmesser mit dem Code 14, |
|
— |
mit einer Betriebskennung „89T“, die besagt, dass die Tragfähigkeit 580 kg entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl „89“ und die Höchstgeschwindigkeit 190 km/h entsprechend der Geschwindigkeitskategorie „T“ beträgt, |
|
— |
der ohne Schlauch montiert wird („TUBELESS“), |
|
— |
der Verwendungsart M-und-S-Reifen (M+S), |
|
— |
der in der Woche 25, 26, 27 oder 28 des Jahres 2003 runderneuert wurde. |
Die Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, werden wie folgt angeordnet:
|
a) |
Die Bestandteile der Größenbezeichnung, d. h. die Nennquerschnittsbreite, das Nennquerschnittsverhältnis, die Bauartbezeichnung (falls vorhanden) und der Felgennenndurchmesser, sind wie in dem oben stehenden Beispiel anzuordnen: 185/70 R 14. |
|
b) |
Die Betriebskennung, die aus der Tragfähigkeitskennzahl und dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie besteht, ist in der Nähe der Größenbezeichnung anzuordnen. Sie kann davor, dahinter, darüber oder darunter angebracht werden. |
|
c) |
Die Bezeichnungen „TUBELESS“, „REINFORCED“ und „M + S“ können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. |
|
d) |
Die Bezeichnung „RETREAD“ kann in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden. |
„ANHANG 4
LISTE DER TRAGFÄHIGKEITSKENNZAHLEN UND DER ENTSPRECHENDEN TRAGFÄHIGKEITEN
|
Tragfähigkeitskennzahl (LI) und Tragfähigkeit (kg) |
|||||||||||||
|
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
LI |
kg |
|
0 |
45 |
40 |
140 |
80 |
450 |
120 |
1 400 |
160 |
4 500 |
200 |
14 000 |
240 |
45 000 |
|
1 |
46,2 |
41 |
145 |
81 |
462 |
121 |
1 450 |
161 |
4 625 |
201 |
14 500 |
241 |
46 250 |
|
2 |
47,5 |
42 |
150 |
82 |
475 |
122 |
1 500 |
162 |
4 750 |
202 |
15 000 |
242 |
47 500 |
|
3 |
48,7 |
43 |
155 |
83 |
487 |
123 |
1 550 |
163 |
4 875 |
203 |
15 500 |
243 |
48 750 |
|
4 |
50 |
44 |
160 |
84 |
500 |
124 |
1 600 |
164 |
5 000 |
204 |
16 000 |
244 |
50 000 |
|
5 |
51,5 |
45 |
165 |
85 |
515 |
125 |
1 650 |
165 |
5 150 |
205 |
16 500 |
245 |
51 500 |
|
6 |
53 |
46 |
170 |
86 |
530 |
126 |
1 700 |
166 |
5 300 |
206 |
17 000 |
246 |
53 000 |
|
7 |
54,5 |
47 |
175 |
87 |
545 |
127 |
1 750 |
167 |
5 450 |
207 |
17 500 |
247 |
54 500 |
|
8 |
56 |
48 |
180 |
88 |
560 |
128 |
1 800 |
168 |
5 600 |
208 |
18 000 |
248 |
56 000 |
|
9 |
58 |
49 |
185 |
89 |
580 |
129 |
1 850 |
169 |
5 800 |
209 |
18 500 |
249 |
58 000 |
|
10 |
60 |
50 |
190 |
90 |
600 |
130 |
1 900 |
170 |
6 000 |
210 |
19 000 |
250 |
60 000 |
|
11 |
61,5 |
51 |
195 |
91 |
615 |
131 |
1 950 |
171 |
6 150 |
211 |
19 500 |
251 |
61 500 |
|
12 |
63 |
52 |
200 |
92 |
630 |
132 |
2 000 |
172 |
6 300 |
212 |
20 000 |
252 |
63 000 |
|
13 |
65 |
53 |
206 |
93 |
650 |
133 |
2 060 |
173 |
6 500 |
213 |
20 600 |
253 |
65 000 |
|
14 |
67 |
54 |
212 |
94 |
670 |
134 |
2 120 |
174 |
6 700 |
214 |
21 200 |
254 |
67 000 |
|
15 |
69 |
55 |
218 |
95 |
690 |
135 |
2 180 |
175 |
6 900 |
215 |
21 800 |
255 |
69 000 |
|
16 |
71 |
56 |
224 |
96 |
710 |
136 |
2 240 |
176 |
7 100 |
216 |
22 400 |
256 |
71 000 |
|
17 |
73 |
57 |
230 |
97 |
730 |
137 |
2 300 |
177 |
7 300 |
217 |
23 000 |
257 |
73 000 |
|
18 |
75 |
58 |
236 |
98 |
750 |
138 |
2 360 |
178 |
7 500 |
218 |
23 600 |
258 |
75 000 |
|
19 |
77,5 |
59 |
243 |
99 |
775 |
139 |
2 430 |
179 |
7 750 |
219 |
24 300 |
259 |
77 500 |
|
20 |
80 |
60 |
250 |
100 |
800 |
140 |
2 500 |
180 |
8 000 |
220 |
25 000 |
260 |
80 000 |
|
21 |
82,5 |
61 |
257 |
101 |
825 |
141 |
2 575 |
181 |
8 250 |
221 |
25 750 |
261 |
82 500 |
|
22 |
85 |
62 |
265 |
102 |
850 |
142 |
2 650 |
182 |
8 500 |
222 |
26 500 |
262 |
85 000 |
|
23 |
87,5 |
63 |
272 |
103 |
875 |
143 |
2 725 |
183 |
8 750 |
223 |
27 250 |
263 |
87 500 |
|
24 |
90 |
64 |
280 |
104 |
900 |
144 |
2 800 |
184 |
9 000 |
224 |
28 000 |
264 |
90 000 |
|
25 |
92,5 |
65 |
290 |
105 |
925 |
145 |
2 900 |
185 |
9 250 |
225 |
29 000 |
265 |
92 500 |
|
26 |
95 |
66 |
300 |
106 |
950 |
146 |
3 000 |
186 |
9 500 |
226 |
30 000 |
266 |
95 000 |
|
27 |
97,5 |
67 |
307 |
107 |
975 |
147 |
3 075 |
187 |
9 750 |
227 |
30 750 |
267 |
97 500 |
|
28 |
100 |
68 |
315 |
108 |
1 000 |
148 |
3 150 |
188 |
10 000 |
228 |
31 500 |
268 |
100 000 |
|
29 |
103 |
69 |
325 |
109 |
1 030 |
149 |
3 250 |
189 |
10,300 |
229 |
32 500 |
269 |
103 000 |
|
30 |
106 |
70 |
335 |
110 |
1 060 |
150 |
3 350 |
190 |
10 600 |
230 |
33 500 |
270 |
106 000 |
|
31 |
109 |
71 |
345 |
111 |
1 090 |
151 |
3 450 |
191 |
10 900 |
231 |
34 500 |
271 |
109 000 |
|
32 |
112 |
72 |
355 |
112 |
1 120 |
152 |
3 550 |
192 |
11 200 |
232 |
35 500 |
272 |
112 000 |
|
33 |
115 |
73 |
365 |
113 |
1 150 |
153 |
3 650 |
193 |
11 500 |
233 |
36 500 |
273 |
115 000 |
|
34 |
118 |
74 |
375 |
114 |
1 180 |
154 |
3 750 |
194 |
11 800 |
234 |
37 500 |
274 |
118 000 |
|
35 |
121 |
75 |
387 |
115 |
1 215 |
155 |
3 875 |
195 |
12 150 |
235 |
38 750 |
275 |
121 500 |
|
36 |
125 |
76 |
400 |
116 |
1 250 |
156 |
4 000 |
196 |
12 500 |
236 |
40 000 |
276 |
125 000 |
|
37 |
128 |
77 |
412 |
117 |
1 285 |
157 |
4 125 |
197 |
12 850 |
237 |
41 250 |
277 |
128 500 |
|
38 |
132 |
78 |
425 |
118 |
1 320 |
158 |
4 250 |
198 |
13 200 |
238 |
42 500 |
278 |
132 000 |
|
39 |
136 |
79 |
437 |
119 |
1 360 |
159 |
4 375 |
199 |
13 600 |
239 |
43 750 |
279 |
136 000 |
„ANHANG 5
GRÖSSENBEZEICHNUNG UND ABMESSUNGEN DER REIFEN
(entsprechend der ECE-Regelung Nr. 30)
siehe Anhang 5 der ECE-Regelung Nr. 30
„ANHANG 6
MESSVERFAHREN FÜR LUFTREIFEN
1.
Vorbereitung des Reifens
1.1.
Der Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren und bis zu einem Druck von 3 bar bis 3,5 bar aufzupumpen.
1.2.
Der Reifenluftdruck ist folgenden Werten anzupassen:
1.2.1.
bei Standard-Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse: 1,7 bar;
1.2.2.
bei Diagonalreifen:|
|
Druck (bar) entsprechend dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie |
||
|
PR-Zahl |
L, M, N |
P, Q, R, S |
T, U, H, V |
|
4 |
1,7 |
2,0 |
— |
|
6 |
2,1 |
2,4 |
2,6 |
|
8 |
2,5 |
2,8 |
3,0 |
1.2.3.
bei Standard-Radialreifen: 1,8 bar;
1.2.4.
bei verstärkten Reifen: 2,3 bar.
2.
Messverfahren
2.1.
Der auf seine Felge montierte Reifen ist mindestens 24 Stunden bei Raumtemperatur zu konditionieren, sofern in Absatz 6.8.3 dieser Regelung nichts anderes vorgeschrieben ist.
2.2.
Der Reifenluftdruck ist dem in Absatz 1.2 dieses Anhangs angegebenen Wert erneut anzupassen.
2.3.
Die Gesamtbreite wird an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen oder -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte ermittelte Messwert gilt als Gesamtbreite.
2.4.
Der Außendurchmesser wird anhand des größten Außenumfangs des aufgepumpten Reifens berechnet.
„ANHANG 7
VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITS-DAUERPRÜFUNGEN
(grundsätzlich in Übereinstimmung mit Anhang 7 der Regelung Nr. 30)
1.
Vorbereitung des Reifens
1.1.
Ein runderneuerter Reifen ist auf die vom Runderneuerer angegebene Prüffelge zu montieren.
1.2.
Der Reifen ist bis zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen entsprechenden Druck (in bar) aufzupumpen:|
Geschwindigkeitskategorie |
Diagonalreifen |
Radialreifen |
Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse |
|||
|
PR-Zahl |
Standard |
verstärkt |
Standard |
|||
|
4 |
6 |
8 |
||||
|
L, M, N |
2,3 |
2,7 |
3,0 |
2,4 |
— |
— |
|
P, Q, R, S |
2,6 |
3,0 |
3,3 |
2,6 |
3,0 |
2,6 |
|
T, U, H |
2,8 |
3,2 |
3,5 |
2,8 |
3,2 |
2,8 |
|
V |
3,0 |
3,4 |
3,7 |
3,0 |
3,4 |
— |
|
W und Y |
— |
— |
— |
3,2 |
3,6 |
— |
1.3.
Auf Wunsch des Runderneuerers darf in begründeten Fällen von dem Prüfluftdruck, der in Absatz 1.2 dieses Anhangs angegeben ist, abgewichen werden. In diesem Fall muss der Reifen bis zu diesem gewünschten Druck aufgepumpt werden.
1.4.
Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden zu konditionieren.
1.5.
Danach ist der Reifenluftdruck erneut dem in Absatz 1.2 oder 1.3 dieses Anhangs angegebenen Wert anzupassen.
2.
Prüfvorgang
2.1.
Das Rad mit dem montierten Reifen ist auf der Prüfachse zu befestigen und gegen die Außenseite einer glatten, motorgetriebenen Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder 2,00 m ± 1 % zu drücken.
2.2.
Auf die Prüfachse ist eine Last aufzubringen, die
2.2.1.
80 % der größten zulässigen Tragfähigkeit entspricht, die sich aus der Tragfähigkeitskennzahl für Reifen mit Symbolen für die Geschwindigkeitskategorien L bis einschließlich H ergibt;
2.2.2.
80 % der größten zulässigen Tragfähigkeit (siehe Absatz 2.35 dieser Regelung) bei folgender Höchstgeschwindigkeit entspricht:|
— |
240 km/h bei Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „V“, |
|
— |
270 km/h bei Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „W“, |
|
— |
300 km/h bei Reifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „Y“. |
2.3.
Während der Prüfung darf der Reifendruck nicht korrigiert werden, und die Prüflast muss konstant gehalten werden.
2.4.
Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC gehalten werden; mit Zustimmung des Reifenherstellers oder des Runderneuerers darf sie auch höher sein.
2.5.
Die Dauerprüfung ist ohne Unterbrechungen wie folgt durchzuführen:
2.5.1.
der Zeitraum für den Anstieg der Geschwindigkeit von 0 bis zur Anfangsprüfgeschwindigkeit beträgt 10 Minuten;
2.5.2.
Anfangsprüfgeschwindigkeit: die für den betreffenden Reifen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, vermindert um 40 km/h bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder vermindert um 30 km/h bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 2,00 m ± 1 %;
2.5.3.
aufeinander folgende stufenweise Geschwindigkeitserhöhungen: 10 km/h bis zur höchsten Prüfgeschwindigkeit;
2.5.4.
Prüfdauer auf jeder Stufe außer der letzten: 10 Minuten;
2.5.5.
Prüfdauer auf der letzten Stufe: 20 Minuten;
2.5.6.
höchste Prüfgeschwindigkeit: die für den betreffenden Reifen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, vermindert um 10 km/h bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 2,00 m ± 1 %.
3.
Gleichwertige PrüfverfahrenFalls ein anderes als das in Absatz 2 dieses Anhangs beschriebene Verfahren angewendet wird, ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen.
(1) Die Reifennormen sind bei folgenden Anschriften erhältlich:
(1) ETRTO, 32 Av. Brugman — Bte 2, B-1060 Brüssel, Belgien
(2) TRA, 175 Montrose West Avenue, Suite 150, Copley, Ohio 44321 USA
(3) JATMA, 9th Floor, Toranomon Building No. 1-12, 1-Chome Toranomon Minato-ku, Tokio 105, Japan
(4) TRAA, Suite 1, Hawthorn House, 795 Glenferrie Road, Hawthorn, Victoria 3122, Australien
(5) ABPA, Avenida Paulista 2444-12o Andar, CEP, 01310 São Paulo, SP Brasilien
(6) STRO, Älggatan 48 A, Nb, S-216 15 Malmö, Schweden
(7) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–) , 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland , 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32-36 (–), 37 für die Türkei, 38-39 (–), 40 für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden durch ihre Mitgliedstaaten bei Verwendung ihres betreffenden ECE-Zeichens erteilt) und 43 für Japan. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.