Europäische Union

2006/443/EG: Beschluss des Rates vom 13. März 2006 zur Änderung der Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG im Hinblick auf die obligatorische Anwendung der Regelungen Nr. 109 und 108 der UN/ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) über runderneuerte Reifen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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reffenden Reifen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, vermindert um 40 km/h bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder vermindert um 30 km/h bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 2,00 m ± 1 %; 2.5.3.    aufeinander folgende stufenweise Geschwindigkeitserhöhungen: 10 km/h bis zur höchsten Prüfgeschwindigkeit; 2.5.4.    Prüfdauer auf jeder Stufe außer der letzten: 10 Minuten; 2.5.5.    Prüfdauer auf der letzten Stufe: 20 Minuten; 2.5.6.    höchste Prüfgeschwindigkeit: die für den betreffenden Reifen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, vermindert um 10 km/h bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit bei Verwendung einer Prüftrommel mit einem Durchmesser von 2,00 m ± 1 %. 3.    Gleichwertige Prüfverfahren Falls ein anderes als das in Absatz 2 dieses Anhangs beschriebene Verfahren angewendet wird, ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen. „ANHANG 8 ERLÄUTERNDE ABBILDUNG Siehe Absatz 2 dieser Regelung Text von Bild Lauffläche Profilrillen der Lauffläche Kord Lage Außendurchmesser D Höhe des Reifenquerschnitts H Seitenwand untere Seitenwand Karkasse Wulst Nenndurchmesser der Felge (d) Breite der Felge (A) Breite des Reifenquerschnitts (Nennbreite) (S) Gesamtbreite" “ (1)  Die Reifennormen sind bei folgenden Anschriften erhältlich: (1)  ETRTO, 32 Av. Brugman — Bte 2, B-1060 Brüssel, Belgien (2)  TRA, 175 Montrose West Avenue, Suite 150, Copley, Ohio 44321 USA (3)  JATMA, 9th Floor, Toranomon Building No. 1-12, 1-Chome Toranomon Minato-ku, Tokio 105, Japan (4)  TRAA, Suite 1, Hawthorn House, 795 Glenferrie Road, Hawthorn, Victoria 3122, Australien (5)  ABPA, Avenida Paulista 2444-12o Andar, CEP, 01310 São Paulo, SP Brasilien (6)  STRO, Älggatan 48 A, Nb, S-216 15 Malmö, Schweden (7)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–) , 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland , 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32-36 (–), 37 für die Türkei, 38-39 (–), 40 für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden durch ihre Mitgliedstaaten bei Verwendung ihres betreffenden ECE-Zeichens erteilt) und 43 für Japan. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.