Europäische Union

2006/443/EG: Beschluss des Rates vom 13. März 2006 zur Änderung der Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG im Hinblick auf die obligatorische Anwendung der Regelungen Nr. 109 und 108 der UN/ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) über runderneuerte Reifen

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Quellenkennung: 32006D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sse 7 Std. 16 Std. 24 Std. 122 oder mehr F 100 100       G 125 100 J 150 125       K 175 150       L 200 —       M 225 — 66 % 84 % 101 % 121 oder weniger F 100 100       G 125 125       J 150 150       K 175 175       L 200 175 70 % 88 % 106 %       4 Std. 6 Std.   M 250 200 75 % 97 % 114 % N 275 — 75 % 97 % 114 % P 300 — 75 % 97 % 114 % Anmerkungen: „Spezialreifen“ (siehe Absatz 2.3.2 dieser Regelung) sind bei der Geschwindigkeit zu prüfen, die 85 % der für die entsprechenden Normalreifen vorgeschriebenen Geschwindigkeit entspricht. „ANHANG 7 Anlage 2 ZUORDNUNG DER KENNZAHLEN FÜR DEN PRÜFDRUCK ZU DEN DRUCKWERTEN Kennzahl für den Prüfdruck („PSI“) bar KPa 20 1,4 140 25 1,7 170 30 2,1 210 35 2,4 240 40 2,8 280 45 3,1 310 50 3,4 340 55 3,8 380 60 4,1 410 65 4,5 450 70 4,8 480 75 5,2 520 80 5,5 550 85 5,9 590 90 6,2 620 95 6,6 660 100 6,9 690 105 7,2 720 110 7,6 760 115 7,9 790 120 8,3 830 125 8,6 860 130 9,0 900 135 9,3 930 140 9,7 970 145 10,0 1 000 150 10,3 1 030 … … … „ANHANG 8 ÄNDERUNG DER TRAGFÄHIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT VON DER GESCHWINDIGKEIT: RADIAL- UND DIAGONALREIFEN FÜR NUTZFAHRZEUGE (entsprechend der ECE-Regelung Nr. 54) Tragfähigkeitsänderung ( %) Geschwindigkeit (km/h) alle Tragfähigkeitskennzahlen Tragfähigkeitskennzahlen ≥ 122 (9) Tragfähigkeitskennzahlen ≤ 121 (9) Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Symbol für die Geschwindigkeitskategorie   F G J K L M L M N P (10) 0 + 150 + 150 + 150 + 150 + 150 + 150 + 110 + 110 + 110 + 110 5 + 110 + 110 + 110 + 110 + 110 + 110 + 90 + 90 + 90 + 90 10 + 80 + 80 + 80 + 80 + 80 + 80 + 75 + 75 + 75 + 75 15 + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 60 + 60 + 60 + 60 20 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 + 50 25 + 35 + 35 + 35 + 35 + 35 + 35 + 42 + 42 + 42 + 42 30 + 25 + 25 + 25 + 25 + 25 + 25 + 35 + 35 + 35 + 35 35 + 19 + 19 + 19 + 19 + 19 + 19 + 29 + 29 + 29 + 29 40 + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 25 + 25 + 25 + 25 45 + 13 + 13 + 13 + 13 + 13 + 13 + 22 + 22 + 22 + 22 50 + 12 + 12 + 12 + 12 + 12 + 12 + 20 + 20 + 20 + 20 55 + 11 + 11 + 11 + 11 + 11 + 11 +17,5 +17,5 +17,5 +17,5 60 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 +15,0 +15,0 +15,0 +15,0 65 +7,5 +8,5 +8,5 +8,5 +8,5 +8,5 +13,5 +13,5 +13,5 +13,5 70 +5,0 +7,0 +7,0 +7,0 +7,0 +7,0 +12,5 +12,5 +12,5 +12,5 75 +2,5 +5,5 +5,5 +5,5 +5,5 +5,5 +11,0 +11,0 +11,0 +11,0 80 0 +4,0 +4,0 +4,0 +4,0 +4,0 +10,0 +10,0 +10,0 +10,0 85 - 3 +2,0 +3,0 +3,0 +3,0 +3,0 +8,5 +8,5 +8,5 +8,5 90 - 6 0 +2,0 +2,0 +2,0 +2,0 +7,5 +7,5 +7,5 +7,5 95 - 10 2,5 +1,0 +1,0 +1,0 +1,0 +6,5 +6,5 +6,5 +6,5 100 - 15 - 5 0 0 0 0 +5,0 +5,0 +5,0 +5,0 105   - 8 - 2 0 0 0 +3,75 +3,75 +3,75 +3,75 110   - 13 - 4 0 0 0 +2,5 +2,5 +2,5 +2,5 115     - 7 - 3 0 0 +1,25 +1,25 +1,25 +1,25 120     - 12 - 7 0 0 0 0 0 0 125           0 -2,5 0 0 0 130           0 -5,0 0 0 0 135             -7,5 -2,5 0 0 140             - 10 - 5 0 0 145               -7,5 -2,5 0 150               -10,0 -5,0 0 155                 -7,5 -2,5 160                 -10,0 -5,0 „ANHANG 9 ERLÄUTERNDE ABBILDUNG siehe Absatz 2 dieser Regelung Text von Bild Lauffläche Profilrillen der Lauffläche Kord Außendurchmesser D Höhe des Reifenquerschnitts H Seitenwand Nenndurchmesser der Felge (d) untere Seitenwand Karkasse Lage Wulst Breite der Felge (A) Breite des Reifenquerschnitts (Nennbreite) (S) Gesamtbreite" “ (1)  ETRTO, 32 Av. Brugman — Bte 2, B-1060 Brüssel, Belgien (2)  TRA, 175 Montrose West Avenue, Suite 150, Copley, Ohio 44321 USA (3)  JATMA, 9th Floor, Toranomon Building No. 1-12, 1-Chome Toranomon Minato-ku, Tokio 105, Japan (4)  TRAA, Suite 1, Hawthorn House, 795 Glenferrie Road, Hawthorn, Victoria 3122, Australien (5)  ABPA, Avenida Paulista 244-12o Andar, CEP, 01310 São Paulo, SP Brasilien (6)  STRO, Älggatan 48 A, Nb, S-216 15 Malmö, Schweden (7)  Diese Angabe ist nach Inkrafttreten der Ergänzung 1 der Regelung nur für Reifentypen obligatorisch, die nach dieser Regelung hergestellt sind. (8)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–) , 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbeidschan, 40 für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden durch ihre Mitgliedstaaten bei Verwendung ihres betreffenden ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika und 48 für Neuseeland. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt. (9)  Die Tragfähigkeitskennzahlen beziehen sich auf den Betrieb bei Einzelbereifung. (10)  Tragfähigkeitsänderungen sind bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h nicht zulässig. Bei der Geschwindigkeitskategorie Q und darüber ist die durch das Symbol ausgedrückte Geschwindigkeit die höchstzulässige Geschwindigkeit für den Reifen. ANHANG II REGELUNG NR. 108 EINHEITLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER HERSTELLUNG RUNDERNEUERTER LUFTREIFEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND IHRE ANHÄNGER (Konsolidierter Text) INHALTSVERZEICHNIS 1. Anwendungsbereich 30 2. Begriffsbestimmungen 30 3. Aufschriften 35 4. Antrag auf Genehmigung 36 5. Genehmigung 36 6. Vorschriften 37 7. Anforderungen 41 8. Änderungen der Genehmigung 43 9. Übereinstimmung der Produktion 43 10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion 43 11. Endgültige Einstellung der Produktion 44 12. Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, der Prüflaboratorien und der Behörden 44 ANHÄNGE Anhang 1 — Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Runderneuerungsbetrieb nach der Regelung Nr. 108 Anhang 2 — Anordnung des Genehmigungszeichens Anhang 3 — Anordnung der Aufschriften bei runderneuerten Reifen Anhang 4 — Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der entsprechenden Tragfähigkeiten Anhang 5 — Größenbezeichnung und Abmessungen der Reifen Anhang 6 — Messverfahren für Luftreifen Anhang 7 — Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsdauerprüfungen Anhang 8 — Erläuternde Abbildung 1.   ANWENDUNGSBEREICH Diese Regelung gilt für die Herstellung runderneuerter Reifen für Personenkraftwagen und ihre Anhänger, die im Straßenverkehr verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für: 1.1. runderneuerte Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger, 1.2. runderneuerte Reifen für Geschwindigkeiten von weniger als 120 km/h oder mehr als 300 km/h, 1.3. Reifen für Fahrräder und Krafträder, 1.4. Reifen, die ohne Angabe der Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und Tragfähigkeitskennzahlen erstmalig hergestellt wurden, 1.5. Reifen, die ohne Typgenehmigung und ohne die Kennzeichnung „E“ oder „e“ erstmalig hergestellt wurden, 1.6. Reifen, die ausgelegt sind für die Ausrüstung von Personenkraftwagen, die vor 1939 gebaut wurden, 1.7. Reifen, die ausschließlich für den Gebrauch im Wettbewerb (Rennen) oder im Gelände ausgelegt und entsprechend gekennzeichnet sind, 1.8. Reifen, die als Notreifen des „Typs T“ ausgelegt sind. 2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN — siehe auch die Abbildung in Anhang 8 Im Sinne dieser Regelung ist/sind: 2.1. „Baureihe runderneuerter Luftreifen“ eine Baureihe runderneuerter Luftreifen entsprechend den Angaben in Absatz 4.1.4. 2.2. „Bauart“ eines Luftreifens die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Insbesondere unterscheidet man die nachstehenden Bauarten: 2.2.1. „Diagonalreifen“ bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90o zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind. 2.2.2. „Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ („bias belted“) bezeichnet Diagonalreifen, deren Karkasse durch einen Gürtel stabilisiert wird, der aus zwei oder mehreren Lagen von im Wesentlichen undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln ähnlich denen der Karkasse angeordnet sind. 2.2.3. „Reifen in Radialbauart“ („Radialreifen“) bezeichnet Reifen, deren Kordlagen sich im Wesentlichen im Winkel von 90o zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen umlaufenden, im Wesentlichen undehnbaren Gürtel stabilisiert wird. 2.3. „Verwendungsart“ 2.3.1. Normalreifen ist ein Reifen, der nur für die normale Verwendung auf der Straße bestimmt ist. 2.3.2. M-und-S-Reifen ist ein Reifen, durch dessen Laufflächenprofil oder aber Laufflächenprofil und Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee gegenüber Normalreifen verbessert werden. Das Laufflächenprofil eines M-und-S-Reifens besteht im Allgemeinen aus größeren Profilrillen (Rippen) und Stollen mit größerem Abstand als beim Normalreifen. 2.3.3. Notreifen ist ein Reifen, der sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist. 2.3.4. Notreifen des Typs „T“ ist ein Typ eines Notreifens, der für den Betrieb mit höheren Reifeninnendrücken als den für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Luftdrücken ausgelegt ist. 2.4. „Wulst“ der Teil des Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen sind, dass er sich der Felge anpasst und den Reifen auf ihr hält. 2.5. „Kord“ die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden. 2.6. „Lage“ eine Schicht aus „gummiertem“, parallel verlaufendem Kord. 2.7. „Gürtel“ bei einem Radialreifen oder einem Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse eine oder mehrere aus einem oder mehreren Werkstoffen bestehende, unter der Lauffläche liegende Schichten, die im Wesentlichen in Richtung der Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind und die Karkasse in Umfangsrichtung umschließen. 2.8. „Zwischenbau“ bei einem Diagonalreifen eine Zwischenlage zwischen Karkasse und Lauffläche. 2.9. „Wulstband“ Material am Wulst zum Schutz der Karkasse gegen Scheuern oder Abrieb durch die Radfelge. 2.10. „Karkasse“ der Strukturteil eines Reifens — außer der Lauffläche und der äußersten „Gummischicht“ der Seitenwände —, der im aufgepumpten Zustand die Last trägt. 2.11. „Lauffläche“ der Teil eines Reifens, der mit der Fahrbahn in Berührung kommt, die Karkasse gegen mechanische Beschädigung schützt und die Bodenhaftung bewirkt. 2.12. „Seitenwand“ der Teil eines Reifens zwischen der Lauffläche und dem Bereich, der vom Felgenhorn abgedeckt wird. 2.13. „unterer Seitenbereich des Reifens“ der Bereich zwischen der Linie der größten Querschnittsbreite des Reifens und dem Bereich, der vom Rand der Felge abgedeckt wird. 2.14. „Profilrillen der Lauffläche“ der Zwischenraum zwischen benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils. 2.15. „Hauptrillen“ die breiten Rillen, die sich in der Mittelzone der Lauffläche befinden, die sich über ungefähr drei Viertel der Breite der Lauffläche erstreckt. 2.16. „Querschnittsbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens, nicht eingeschlossen die Erhöhungen durch die Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. 2.17. „Gesamtbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines auf die vorgeschriebene Messfelge aufgezogenen, aufgepumpten Reifens einschließlich Beschriftungen, Verzierungen oder Scheuerleisten oder Scheuerrippen. 2.18. „Querschnittshöhe“ die halbe Differenz zwischen dem Außendurchmesser des Reifens und dem Felgennenndurchmesser. 2.19. „Nennquerschnittsverhältnis“ das Hundertfache der Zahl, die sich aus der Division von Nennquerschnittshöhe durch Nennbreite ergibt, beide Größen in gleichen Maßeinheiten ausgedrückt. 2.20. „Außendurchmesser“ der Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten Reifens kurz nach der Runderneuerung. 2.21. „Größenbezeichnung des Reifens“ eine Bezeichnung, die Folgendes enthält: 2.21.1. Die Nennbreite. Sie ist in Millimetern anzugeben, außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. 2.21.2. Das Nennquerschnittsverhältnis außer bei Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 dieser Regelung angegeben ist. 2.21.3. Eine Kennzahl „d“, die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Form von Codes (Zahlen unter 100) oder in Millimetern (Zahlen über 100) angegeben ist. Es dürfen auch Zahlen beider Systeme in einer Größenbezeichnung verwendet werden. 2.21.3.1. Nachstehend sind die Werte für die Kennzahlen „d“ in Millimeter angegeben: Code für den Felgennenndurchmesser „d“ Wert für Kennzahl „d“ in mm 8 9 10 11 12 13 14 203 229 254 279 305 330 356 15 16 17 18 19 381 406 432 457 483 20 21 508 533 2.22. „Felgennenndurchmesser (d)“ der Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen aufzuziehen ist. 2.23. „Felge“ das Bauteil des Rades, auf dem die Reifenwulste eines Reifens mit Schlauch oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen. 2.24. „Messfelge“ die Felge, deren „Messfelgenbreite“ oder „Konstruktions-Felgenbreite“ für eine bestimmte Größenbezeichnung der Reifen in einer beliebigen Ausgabe einer oder mehrerer internationaler Reifennormen angegeben ist. 2.25 „Prüffelge“ jede Felge, die in einer der internationalen Reifennormen für einen Reifen dieses Typs und mit dieser Größenbezeichnung als genehmigt oder empfohlen oder zugelassen angegeben ist. 2.26. „Internationale Reifennorm“ jedes der nachstehenden Normdokumente: a) The European Tyre and Rim Technical Organisation (ETRTO) (1) (1): „Standards Manual“ b) The European Tyre and Rim Technical Organisation (ETRTO) (1): „Engineering Design Information — obsolete data“ c) The Tire and Rim Association Inc. (TRA) (2): „Year Book“ d) The Japan Automobile Tire Manufacturers Association (JATMA) (3): „Year Book“ e) The Tyre and Rim Association of Australia (TRAA) (4): „Standards Manual“ f) Associaçiao Latino Americana de Pneus e Aros (ALAPA) (5): „Manual de Normal Technicas“ g) The Scandinavian Tyre and Rim Organisation (STRO) (6): „Data Book“ 2.27. „Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche. 2.28. „Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung. 2.29. „Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander. 2.30. „Laufstreifenablösung“ die Ablösung des Laufstreifens von der Karkasse. 2.31. „Verschleißanzeiger“ die Erhöhungen im Grund der Profilrillen der Lauffläche, die dazu dienen, den Verschleißgrad der Lauffläche sichtbar zu machen. 2.32. „Betriebskennung“ die Kombination der Tragfähigkeitskennzahl und des Symbols für die Geschwindigkeitskategorie des Reifens. 2.33. „Tragfähigkeitskennzahl“ ein Zahlencode, der die maximale Reifentragfähigkeit angibt. Die Liste der den Tragfähigkeitskennzahlen zugeordneten Tragfähigkeiten wird in Anhang 4 dieser Regelung gezeigt. 2.34. „Symbol für die Geschwindigkeitskategorie“: 2.34.1. ein Buchstabe für die Geschwindigkeit, bei der der Reifen die durch die entsprechende Tragfähigkeitskennzahl ausgedrückte Last tragen kann. 2.34.2. Die Symbole für die Geschwindigkeitskategorie und die entsprechenden Geschwindigkeiten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt: Symbol für die Geschwindigkeitskategorie Zugeordnete Geschwindigkeit (km/h) L M N P Q R S T U H V W Y 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 240 270 300 2.35. „größte zulässige Tragfähigkeit“ die größte Last, für die der Reifen zugelassen ist. 2.35.1. Bei Geschwindigkeiten von nicht mehr als 210 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Wert übersteigen, der der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet ist. 2.35.2. Bei Geschwindigkeiten von mehr als 210 km/h, aber nicht mehr als 300 km/h darf die größte zulässige Tragfähigkeit nicht den Prozentsatz des Wertes übersteigen, der der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet und in der nachstehenden Tabelle für die jeweilige Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, an dem der Reifen montiert werden soll, angegeben ist. Geschwindigkeitskategorie Höchstgeschwindigkeit — km/h Tragfähigkeit in % des Nennwertes V 210 215 220 225 230 235 240 100,0 98,5 97,0 95,5 94,0 92,5 91,0 W 240 250 260 270 100 95 90 85 Y 270 280 290 300 100 95 90 85 Bei dazwischen liegenden Höchstgeschwindigkeiten ist die lineare Interpolation der größten zulässigen Tragfähigkeit zulässig. 2.36. „Runderneuerungsbetrieb“ ein Standort oder eine Gruppe lokaler Standorte, an denen fertige runderneuerte Reifen hergestellt werden. 2.37. „Runderneuerung“ der Oberbegriff für die Aufarbeitung eines Altreifens, bei der die abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wird. Sie kann auch die Erneuerung der Außenfläche der Seitenwand einschließen. Sie umfasst die nachstehenden Bearbeitungsverfahren: 2.37.1. „Besohlung“ — Erneuerung der Lauffläche, 2.37.2. „Runderneuerung von Schulter zu Schulter“ — Erneuerung der Lauffläche, wobei das neue Material auch einen Teil der Seitenwand bedeckt, 2.37.3. „Runderneuerung von Wulst zu Wulst“ —Erneuerung der Lauffläche und Erneuerung der Seitenwand einschließlich des gesamten unteren Bereichs des Reifens oder eines Teils davon. 2.38. „Reifendecke“ der abgefahrene Reifen mit der Karkasse und dem restlichen Laufflächen- und Seitenwandmaterial. 2.39. „Abrauen“ der Vorgang, bei dem altes Material von der Reifendecke entfernt wird, um die Oberfläche für die Aufarbeitung mit neuem Material vorzubereiten. 2.40. „Reparatur“ die Ausbesserung beschädigter Reifendecken innerhalb anerkannter Grenzen. 2.41. „Laufflächenmaterial“ Material, das so beschaffen ist, dass es sich für die Erneuerung der abgefahrenen Lauffläche eignet. Es kann in verschiedenen Formen vorliegen, zum Beispiel: 2.41.1. „Rohlaufstreifen“ — fertig zugeschnittene Bahnen, die extrudiert wurden, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten, und anschließend kalt auf die vorbereitete Reifendecke aufgebracht werden. Das neue Material muss vulkanisiert werden. 2.41.2. „gewickelt“ — Laufflächenmaterial in Form eines Bandes, das direkt extrudiert, auf die vorbereitete Reifendecke gewickelt und bis zum Erreichen der erforderlichen Querschnittskontur aufgebracht wird. Das neue Material muss vulkanisiert werden. 2.41.3. „direkt extrudiert“ — Laufflächenmaterial, das direkt auf die vorbereitete Reifendecke extrudiert wird, um das erforderliche Querschnittsprofil zu erhalten. Das neue Material muss vulkanisiert werden. 2.41.4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.