Europäische Union

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0424(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren fallen, angenommen, sofern a) keiner der in Absatz 9 genannten Ursprungsnachweise für die betreffenden Waren vorgelegt wird, b) die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen erfüllen, c) die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind und d) die Warenverkehrsbescheinigung A.TR den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. 12. Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 11 genannten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR gelten die die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung betreffenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. Juli 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei (5). ZOLLVERFAHREN 13. Die vorübergehende Verwahrung oder die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren, die vor dem Beitritt begonnen haben, werden nach den Vorgaben des Unionsrechts beendet oder abgewickelt. Entsteht bei der Beendigung oder Abwicklung eine Zollschuld, so entspricht der Betrag des zu zahlenden Einfuhrzolls dem Betrag, der zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, an dem die Zollschuld nach dem Gemeinsamen Zolltarif entsteht, und der gezahlte Betrag wird den Eigenmitteln der Union zugerechnet. 14. Die Zolllagerverfahren gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 535 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen: — Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren ermittelt und wurde die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich die zolltarifliche Einreihung, die Menge, der Zollwert und der Ursprung der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zolllagerverfahren aus den Rechtsvorschriften, die am Tag der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Kroatien gegolten haben. 15. Die Verfahren für die aktive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 523 und 536 bis 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen: — Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren ermittelt und wurde die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich die zolltarifliche Einreihung, die Menge, der Zollwert und der Ursprung der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr aus den Rechtsvorschriften, die am Tag der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Kroatien gegolten haben. — Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung der Gleichbehandlung der Inhaber von Bewilligungen in den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Inhaber von Bewilligungen in Kroatien auf die Einfuhrabgaben, die ab dem Tag des Beitritts nach den Unionsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt. — Wurde die Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen eines Verfahrens der Zollrückvergütung angenommen, so erfolgt die Zollrückvergütung nach den Unionsvorschriften seitens und zulasten Kroatiens, wenn die Zollschuld, deren Erstattung beantragt wurde, vor dem Beitritt entstanden ist. 16. Die Verfahren für die vorübergehende Einfuhr gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 523 und 553 bis 584 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen: — Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren ermittelt und wurde die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich die zolltarifliche Einreihung, die Menge, der Zollwert und der Ursprung der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr aus den Rechtsvorschriften, die am Tag der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Kroatien gegolten haben. — Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung der Gleichbehandlung der Inhaber von Bewilligungen in den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Inhaber von Bewilligungen in Kroatien auf die Einfuhrabgaben, die ab dem Tag des Beitritts nach den Unionsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt. 17. Die Verfahren für die passive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 145 bis 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 496 bis 523 und 585 bis 592 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen: — Artikel 591 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gilt sinngemäß für Güter der vorübergehenden Ausfuhr, die vor dem Tag des Beitritts vorübergehend aus Kroatien ausgeführt wurden. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 18. Genehmigungen, die von Kroatien vor dem Tag des Beitritts für die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates genannten Zollverfahren oder den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ nach Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates erteilt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder ein Jahr ab dem Tag des Beitritts gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. 19. Die Verfahren für das Entstehen einer Zollschuld, die buchmäßige Erfassung und Nacherhebung gemäß den Artikeln 201 bis 232 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und den Artikeln 859 bis 876a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen: — Die Nacherhebung erfolgt nach den Vorgaben der Unionsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Tag des Beitritts entstanden, so wird die Nacherhebung nach den vor dem Beitritt in Kroatien geltenden Vorschriften durch Kroatien und zu seinen Gunsten vorgenommen. 20. Die Verfahren für die Erstattung und den Erlass der Abgaben gemäß den Artikeln 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 877 bis 912 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten für Kroatien vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen: — Die Erstattung und der Erlass der Abgaben werden nach den Vorgaben der Unionsvorschriften vorgenommen. Beziehen sich jedoch die Abgaben, deren Erstattung oder Erlass beantragt wird, auf eine vor dem Tag des Beitritts entstandene Zollschuld, so werden die Erstattung und der Erlass nach den vor dem Beitritt in Kroatien geltenden Vorschriften, durch Kroatien und zu seinen Lasten vorgenommen. (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35, und ABl. L 326 M vom 10.12.2010, S. 70. (3)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (4)   ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1. (5)   ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 18. Anlage zu Anhang IV Verzeichnis der bestehenden Beihilfemaßnahmen, auf die in Absatz 1 Buchstabe b des Mechanismus für bestehende Beihilfen nach Anhang IV Abschnitt 2 („Wettbewerbspolitik“) verwiesen wird Hinweis: Die in dieser Anlage aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind nur insoweit für die Zwecke der Anwendung des Systems für bestehende Beihilfen nach Anhang IV Abschnitt 2 als bestehende Beihilfen zu betrachten, als sie unter dessen Absatz 1 fallen. Registrierungsnummer Titel (Originalfassung) Datum der Genehmigung durch die kroatische Wettbewerbsbehörde Laufzeit MS Nr. Jahr HR 1 2011 Zakon o slobodnim zonama (NN 44/96, 92/05, 85/08) 17.6.2008 31.12.2016 HR 3 2011 Zakon o Hrvatskoj radioteleviziji (NN 137/10) 21.10.2010 Unbegrenzt HR 4 2011 Odluka o otvorenosti Zračne luke Osijek d.o.o. u razdoblju od 2009. do 2013. godine, od 20. veljače 2009. i 24. travnja 2009. 25.5.2009 31.12.2013 HR 5 2011 Program financiranja nakladništva od 2011. do 2013. 10.2.2011 31.12.2013 HR 6 2011 Naknadno odobrenje državnih potpora poduzetniku Rockwool Adriatic d.o.o. 30.12.2010 31.12.2015 HR 9 2011 Zakon o znanstvenoj djelatnosti i visokom obrazovanju (NN 123/03, 198/03, 105/04, 174/04, 46/07) 1.2.2007 31.12. 2014 HR 10 2011 Odluka o obvezi otvorenosti Zračne luke Rijeka d.o.o. za javni zračni promet u razdoblju od 2010. do 2014., od 25. siječnja 2010. i 3. studenoga 2010. 10.3.2011 31.12. 2014 ANHANG V Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen 1.   FREIER WARENVERKEHR 32001 L 0083: Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) Abweichend von den Qualitäts-, Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG behalten die Genehmigungen für das Inverkehrbringen für nicht unter Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1) fallende, aber in dem (von Kroatien übermittelten) Verzeichnis (in der Anlage zu diesem Anhang) aufgeführte Arzneimittel, die vor dem Tag des Beitritts nach kroatischem Recht erteilt wurden, ihre Gültigkeit, bis sie entsprechend dem Besitzstand der Union erneuert werden bzw. bis zum Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Für die unter diese Ausnahme fallenden Genehmigungen für das Inverkehrbringen wird keine gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedstaaten gewährt, solange die betreffenden Erzeugnisse nicht gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind. Die nationalen Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die vor dem Beitritt gemäß dem nationalen Recht erteilt wurden und nicht unter diese Ausnahme fallen, und alle neuen Genehmigungen des Inverkehrbringens müssen ab dem Tag des Beitritts mit der Richtlinie 2001/83/EG übereinstimmen. 2.   FREIZÜGIGKEIT Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) 32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77) 32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) 1. Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 45 und Artikel 56 Absatz 1 AEUV zwischen Kroatien einerseits und den derzeitigen Mitgliedstaaten andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 13. 2. Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Kroatische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden. Kroatische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte. Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten kroatischen Staatsangehörigen verlieren die in diesen Unterabsätzen genannten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen. Kroatischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Rechte nicht gewährt. 3. Vor Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission die Funktionsweise der in Nummer 2 festgelegten Übergangsregelungen. Bei Abschluss dieser Überprüfung und spätestens am Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Beitritt teilen die derzeitigen Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob sie weiterhin nationale oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebende Maßnahmen anwenden oder ob sie künftig die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 anwenden möchten. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011. 4. Auf Ersuchen Kroatiens kann eine weitere Überprüfung vorgenommen werden. Dabei findet das unter Nummer 3 genannte Verfahren Anwendung, das innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Ersuchens Kroatiens abzuschließen ist. 5. Ein Mitgliedstaat, der am Ende des unter Nummer 2 genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehält, kann im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011. 6. Während des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für kroatische Staatsangehörige gelten und die während dieses Zeitraums Staatsangehörigen Kroatiens zu Kontrollzwecken Arbeitsgenehmigungen erteilen, dies automatisch vornehmen. 7. Die Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für kroatische Staatsangehörige gelten, können bis zum Ende eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Beitritt die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes beschriebenen Verfahren anwenden. Wenn einer der in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen könnten, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber und übermittelt diesen alle zweckdienlichen Angaben. Der Mitgliedstaat kann die Kommission auf der Grundlage dieser Unterrichtung um die Erklärung ersuchen, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zur Wiederherstellung der normalen Situation in diesem Gebiet oder Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Kommission fasst über die Aussetzung und deren Dauer und Geltungsbereich spätestens zwei Wochen, nachdem sie mit dem Ersuchen befasst wurde, einen Beschluss und notifiziert dem Rat ihren Beschluss. Binnen zwei Wochen nach dem Beschluss der Kommission kann jeder Mitgliedstaat beantragen, dass dieser Beschluss vom Rat rückgängig gemacht oder geändert wird. Der Rat beschließt binnen zwei Wochen mit qualifizierter Mehrheit über diesen Antrag. Ein in Unterabsatz 1 genannter Mitgliedstaat kann in dringenden und außergewöhnlichen Fällen die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 aussetzen und dies der Kommission unter Angabe von Gründen nachträglich mitteilen. 8. Solange die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 ausgesetzt ist, findet Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG auf Staatsangehörige der derzeitigen Mitgliedstaaten in Kroatien und auf kroatische Staatsangehörige in den derzeitigen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Recht der Familienangehörigen von Arbeitnehmern, eine Beschäftigung aufzunehmen, unter folgenden Bedingungen Anwendung: — Der Ehegatte eines Arbeitnehmers und die Verwandten des Arbeitnehmers und des Ehegatten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und die am Tag des Beitritts bei dem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ihren rechtmäßigen Wohnsitz hatten, haben nach dem Beitritt sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats. Dies gilt nicht für die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der weniger als 12 Monate rechtmäßig zu dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zugelassen war; — der Ehegatte eines Arbeitnehmers und die Verwandten des Arbeitnehmers und des Ehegatten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und die ab einem Zeitpunkt nach dem Beitritt, aber während des Zeitraums der Anwendung der oben genannten Übergangsregelungen bei dem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ihren rechtmäßigen Wohnsitz hatten, haben Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie mindestens 18 Monate in dem betreffenden Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hatten oder ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt, je nachdem welches Ereignis früher eintritt. Günstigere nationale Maßnahmen oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. 9. Soweit die Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG, mit denen Vorschriften der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (2) übernommen wurden, nicht von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß den Nummern 2 bis 5 sowie 7 und 8 aufgeschoben wird, können Kroatien und die derzeitigen Mitgliedstaaten in dem Maße, wie es für die Anwendung der Nummern 2 bis 5 sowie 7 und 8 erforderlich ist, von diesen Vorschriften abweichen. 10. Werden nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen von den derzeitigen Mitgliedstaaten gemäß den oben genannten Übergangsregelungen angewandt, so kann Kroatien gleichwertige Maßnahmen gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten beibehalten. 11. Jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 bis 9 anwendet, kann im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften eine größere Freizügigkeit einführen als sie am Tag des Beitritts bestand, einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt. Ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt kann jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen anwendet, jederzeit beschließen, stattdessen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 anzuwenden. Die Kommission wird über derartige Beschlüsse unterrichtet. 12. Um tatsächlichen oder drohenden schwerwiegenden Störungen in bestimmten empfindlichen Dienstleistungssektoren auf den Arbeitsmärkten Deutschlands und Österreichs zu begegnen, die sich in bestimmten Gebieten aus der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG ergeben könnten, können Deutschland und Österreich, solange sie aufgrund der vorstehend festgelegten Übergangsbestimmungen nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen über die Freizügigkeit kroatischer Arbeitnehmer anwenden, nach Unterrichtung der Kommission von Artikel 56 Absatz 1 AEUV abweichen, um im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch in Kroatien niedergelassene Unternehmen die vorübergehende grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuschränken, deren Recht, in Deutschland oder Österreich eine Arbeit aufzunehmen, nationalen Maßnahmen unterliegt. Folgende Dienstleistungssektoren können von dieser abweichenden Regelung betroffen sein: — in Deutschland: Sektor NACE-Code (*1), sofern nicht anders angegeben Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige 45.1 bis 4; im Anhang der Richtlinie 96/71/EG aufgeführte Tätigkeiten Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln 74.70 Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln Sonstige Dienstleistungen 74.87 nur Tätigkeiten von Innendekorateuren — in Österreich: Sektor NACE-Code (*2), sofern nicht anders angegeben Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen 01.41 Be- und Verarbeitung von Natursteinen a.n.g. 26.7 Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen 28.11 Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige 45.1 bis 4; im Anhang der Richtlinie 96/71/EG aufgeführte Tätigkeiten Schutzdienste 74.60 Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln 74.70 Hauskrankenpflege 85.14 Sozialwesen a.n.g. 85.32 In dem Maße, wie Deutschland oder Österreich nach Maßgabe der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes von Artikel 56 Absatz 1 AEUV abweichen, kann Kroatien nach Unterrichtung der Kommission gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Die Anwendung dieser Nummer darf nicht zu Bedingungen für die vorübergehende Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen Deutschland bzw. Österreich und Kroatien führen, die restriktiver sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen. 13. Die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 bis 11 darf nicht zu Bedingun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.