Europäische Union

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

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Quellenkennung: 32012D0424(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen für den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen. Ungeachtet der Anwendung der Bestimmungen unter den Nummern 1 bis 12 räumen die derzeitigen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittlands sind. Kroatische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, werden nicht restriktiver behandelt als dieselben Personen aus Drittländern, die in diesem Mitgliedstaat bzw. Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten. Darüber hinaus dürfen Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, die in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, gemäß dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht günstiger behandelt werden als kroatische Staatsangehörige. 3.   FREIER KAPITALVERKEHR Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Unbeschadet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann Kroatien die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags in seinem Gesetz über landwirtschaftlich genutzte Flächen (OG 152/08) enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, durch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und durch juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats gegründet wurden, ab dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Jedoch dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurden, beim Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen auf keinen Fall ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags oder restriktiver als Staatsangehörige oder juristische Personen aus Drittländern behandelt werden. Selbständige Landwirte mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die sich in Kroatien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, dürfen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen Regelungen und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für kroatische Staatsangehörige gelten. Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahme vorgenommen. Die Kommission wird dem Rat dazu einen Bericht unterbreiten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden. Wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in Kroatien eintreten werden oder zu befürchten sind, so beschließt die Kommission auf Antrag Kroatiens über eine Verlängerung des Übergangszeitraums um drei Jahre. Diese Verlängerung kann auf ausgewählte geografische Gebiete, die besonders betroffen sind, beschränkt werden. 4.   LANDWIRTSCHAFT I.   ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR KROATIEN 1. 32001 L 0113: Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67) Abweichend von der Verpflichtung nach Artikel 8 ist die Vermarktung von Erzeugnissen mit den Verkehrsbezeichnungen „domaća marmelada“ und „ekstra domaća marmelada“ auf dem kroatischen Markt zugelassen, bis die am Tag des Beitritts vorhandenen Bestände abgebaut sind. 2. 32006 R 0510: Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12, und ABl. L 335 M vom 13.12.2008, S. 213) a) Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bulgarien, Rumänien und Kroatien erlassen die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften spätestens ein Jahr nach dem jeweiligen Tag des Beitritts.“ b) Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(11)   Für Bulgarien, Rumänien und Kroatien kann der am jeweiligen Tag des Beitritts bestehende nationale Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von dem jeweiligen Tag des Beitritts an zwölf Monate lang weiter bestehen.“ 3. 32007 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) a) In Artikel 118m wird folgender Absatz angefügt: „(5)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 darf Kroatien Weine mit der Bezeichnung ‚Mlado vino portugizac‘ in Kroatien in Verkehr bringen und in Drittländer ausführen, bis die am Tag des Beitritts bestehenden Bestände abgebaut sind. Kroatien richtet eine computergestützte Datenbank mit Angaben zu den am Tag des Beitritts bestehenden Beständen ein und stellt sicher, dass diese Bestände geprüft und der Kommission gemeldet werden.“ b) In Artikel 118s wird folgender Absatz angefügt: „(5)   Die in Amtsblatt C 116 vom 14. April 2011 veröffentlichten Weinnamen werden für Kroatien nach der vorliegenden Verordnung geschützt, sofern das Ergebnis des Einspruchsverfahrens dem nicht entgegensteht. Die Kommission führt sie in dem in Artikel 118n vorgesehenen Register auf. Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels gelten unter folgenden Bedingungen: Die Frist gemäß Absatz 3 beträgt ein Jahr ab dem Tag des Beitritts Kroatiens. Die Frist gemäß Absatz 4 beträgt vier Jahre ab dem Tag des Beitritts Kroatiens.“ 4. 32009 R 0073: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) a) Abweichend von der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Pflicht zur Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II der genannten Verordnung beziehen Betriebsinhaber in Kroatien, die Direktzahlungen erhalten, die in Anhang II Buchstaben A, B und C festgelegten Grundanforderungen an die Betriebsführung nach dem folgenden Zeitplan in den Geltungsbereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“) ein: ab dem 1. Januar 2014 für Buchstabe A, ab dem 1. Januar 2016 für Buchstabe B und ab dem 1. Januar 2018 für Buchstabe C. b) Die folgende Kapitelüberschrift und der folgende Artikel werden in Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nach Kapitel 1 eingefügt: „ KAPITEL 1a Betriebsprämienregelung Artikel 121a Betriebsprämienregelung in Kroatien Für Kroatien ist die Anwendung der Artikel 4, 5, 23, 24 und 25 bis zum 31. Dezember 2013 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab dem 1. Januar 2014 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung in Kroatien beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen: a) Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A gelten ab dem 1. Januar 2014; b) die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1. Januar 2016; c) die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2018.“ II.   VORÜBERGEHENDES ZOLLKONTINGENT FÜR ROHZUCKER ZUR RAFFINATION Für Kroatien wird für einen Zeitraum von bis zu drei Wirtschaftsjahren nach seinem Beitritt eine erga omnes geltende jährliche autonome Einfuhrquote von 40 000 t rohem Rohrzucker zur Raffination mit einem Einfuhrzollsatz von 98,00 EUR/t vorbehalten. Sollten Verhandlungen mit anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation gemäß Artikel XXIV.6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über Ausgleichsanpassungen aufgrund des Beitritts Kroatiens dazu führen, dass vor Ablauf der Übergangsfrist Ausgleichsquoten für Zucker eröffnet werden, so wird die Quote von 40 000 t für Kroatien zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ausgleichsquoten für Zucker ganz oder teilweise aufgehoben. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. III.   DIREKTZAHLUNGEN — BEFRISTETE MASSNAHMEN FÜR KROATIEN Voraussetzung für die Erstattung von Direktzahlungen, die Betriebsinhabern für das Jahr 2013 gewährt werden, ist, dass Kroatien vor dem Beitritt Vorschriften anwendet, die mit den Vorschriften identisch sind, die in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3), der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (5) für diese Direktzahlungen festgelegt sind. 5.   LEBENSMITTELSICHERHEIT SOWIE VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZPOLITIK I.   LEGEHENNEN 31999 L 0074: Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53) Abweichend von Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates können — im Falle Kroatiens — Legehennen, die sich am Tag des Beitritts in der Legephase befinden, in Käfigen gehalten werden, die den strukturellen Anforderungen des genannten Artikels nicht genügen. Kroatien sorgt dafür, dass die Verwendung derartiger Käfige spätestens 12 Monate nach dem Beitritt eingestellt wird. Eier aus solchen nicht ausgestalteten Käfigen dürfen nur auf dem kroatischen Markt in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen müssen mit einem besonderen Kennzeichen deutlich erkennbar gemacht werden, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission spätestens ein Jahr vor dem Tag des Beitritts übermittelt werden. II.   BETRIEBE (FLEISCH-, MILCH- UND FISCHERZEUGNISSE SOWIE TIERISCHE NEBENPRODUKTE) 32004 R 0852: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) 32004 R 0853: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) 32009 R 1269: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) 1. Die strukturellen Anforderungen nach a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates — Anhang II Kapitel II b) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates — Anhang III Abschnitt I Kapitel II und III — Anhang III Abschnitt II Kapitel II und III — Anhang III Abschnitt V Kapitel I c) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie (6) von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren — Anhang IV Kapitel I — Anhang IX Kapitel I, II und III — Anhang X Kapitel I und II — Anhang XIII gelten unter den nachstehenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2015 nicht für bestimmte Betriebe im Fleisch-, Milch- und Fischsektor sowie im Sektor tierische Nebenprodukte in Kroatien. 2. Solange für die unter Nummer 1 genannten Betriebe die Nummer 1 gilt, werden Erzeugnisse dieser Betriebe nur auf dem kroatischen Markt oder auf dem Markt von Drittländern und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in Betrieben in Kroatien verwendet, für die ebenfalls die Nummer 1 gilt, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. 3. Lebensmittel aus den unter Nummer 1 genannten Betrieben müssen ein anderes Genusstauglichkeitszeichen oder Kennzeichen tragen als das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte. Eine klare Beschreibung der verschiedenen Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen muss der Kommission spätestens ein Jahr vor dem Tag des Beitritts übermittelt werden. 4. Die Nummern 2 und 3 gelten auch dann für alle Erzeugnisse aus integrierten Fleisch-, Milch- oder Fischereibetrieben, wenn ein Teil des Betriebs der Nummer 1 unterliegt. 5. Kroatien beobachtet kontinuierlich die Durchführung des nationalen Programms für die Modernisierung der Betriebe und legt der Kommission diesbezüglich einen jährlichen Plan für die zu erzielenden Fortschritte vor. Kroatien sorgt dafür, dass für jeden dieser Betriebe ein individueller Modernisierungsplan, in dem die Stichtage für die Korrekturen zur Anpassung an die strukturellen Anforderungen angegeben sind, ausgearbeitet und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. 6. Die Kommission erstellt rechtzeitig vor dem Beitritt eine Liste der unter Nummer 1 genannten Betriebe. Diese Liste, in der Name und Adresse jedes dieser Betriebe genannt sind, wird veröffentlicht. 7. Kroatien sorgt dafür, dass alle Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Beitritts den Besitzstand der Union im Bereich der Lebensmittelsicherheit nicht vollständig einhalten, mit Ausnahme der Betriebe, für die diese Übergangsmaßnahme gilt, ihre Tätigkeiten einstellen. 8. Durchführungsbestimmungen, die für das reibungslose Funktionieren der Übergangsregelung in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sorgen sollen, können nach Artikel 12 Absatz 2 bzw. Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnungen erlassen werden. 9. Durchführungsbestimmungen, die für das reibungslose Funktionieren der Übergangsregelung in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sorgen sollen, können nach Artikel 52 Absatz 4 jener Verordnung erlassen werden. III.   VERMARKTUNG VON SAATGUT 32002 L 0053: Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) 32002 L 0055: Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) Kroatien darf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG im Hinblick auf die Vermarktung — in seinem Hoheitsgebiet — von Saatgut von Sorten, die in seinen jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten aufgeführt, aber nicht gemäß diesen Richtlinien amtlich zugelassen worden sind, bis zum 31. Dezember 2014 aussetzen. Während dieses Zeitraums darf derartiges Saatgut jedoch nicht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten vermarktet werden. IV.   NEUM 31997 L 0078: Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1)   Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt. (*3) (2)   Abweichend von Absatz 1 können Sendungen von Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens, die in Neum (‚Korridor von Neum‘) durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina befördert werden und anschließend über die Eingangsstellen Klek oder Zaton Doli wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, von Veterinärkontrollen ausgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Kroatien verfügt zum oder vor dem Zeitpunkt des Beitritts nördlich und südlich des Korridors von Neum über Eingangsstellen, die materiell und personell ausgestattet und vorbereitet sind, um die Erfüllung der Bedingungen dieses Absatzes gewährleisten zu können. b) Kroatien gewährleistet, dass i) für die Beförderung der Sendungen ausschließlich geschlossene Fahrzeuge verwendet werden; ii) Fahrzeuge, die die Sendungen befördern, vor der Durchfahrt durch den Korridor von Neum mit einzeln nummerierten Plomben verplombt werden; iii) ein Register erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche nummerierten Plomben an welchen Fahrzeugen angebracht wurden, um die notwendigen Kontrollen zu ermöglichen; iv) das Datum und der Zeitpunkt, zu dem die die Sendungen befördernden Fahrzeuge das kroatische Hoheitsgebiet verlassen und wieder dorthin zurückkehren, erfasst werden, damit die Gesamtdauer der Durchfahrt berechnet werden kann. c) Kroatien gewährleistet, dass eine Sendung nicht wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens verbracht werden darf, wenn i) die Plombe eines Fahrzeugs während der Durchfahrt durch den Korridor von Neum aufgebrochen oder ersetzt wurde und/oder ii) die Gesamtdauer der Durchfahrt die in Anbetracht der Gesamtstrecke der Durchfahrt annehmbare Gesamtdauer der Durchfahrt beträchtlich übersteigt, es sei denn, dass die zuständige Behörde eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durchgeführt und aufgrund dieser Bewertung wirksame, verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen ergriffen hat. d) Kroatien unterrichtet die Kommission regelmäßig und bei Bedarf über jede Nichterfüllung der unter Buchstabe b genannten Bedingungen und über die Maßnahmen, die es gemäß Buchstabe c ergriffen hat. e) Erforderlichenfalls ist ein Beschluss über die Aussetzung oder Aufhebung der Abweichung von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 29 zu erlassen. f) Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz können, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen werden. 6.   FISCHEREI 32006 R 1967: Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigte Fassung in ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6) a) Abweichend von Artikel 13 Absätze 1 und 2 dürfen in der Region Westistrien registrierte und nur dort eingesetzte Schiffe in Tiefen von weniger als 50 m vorübergehend bis zum 30. Juni 2014 in einer Mindestentfernung von 1,5 Seemeilen vor den Küsten Grundschleppnetze einsetzen. Diese Abweichung gilt für ein als Westistrien bezeichnetes Gebiet, das ab dem Punkt mit den geografischen Koordinaten φ=44,52135 und λ=14,29244 mit einer Linie in nördlicher Richtung und einer Linie in westlicher Richtung ausgewiesen ist. Kroatien ist es bis zum 30. Juni 2014 vorübergehend gestattet, dass Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 m in Tiefen von über 50 m in einer Mindestentfernung von 1 Seemeile vor den Küsten Grundschleppnetze einsetzen, wobei alle anderen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen, die am Tag des Beitritts gelten, aufrechterhalten werden. b) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 darf eine begrenzte Zahl von höchstens 2 000 Schiffen der spezifischen Kategorie „kleine Küstenfischerei für den persönlichen Bedarf“ des nicht kommerziellen Fischfangs bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 200 m Kiemennetze einsetzen, sofern alle am Tag des Beitritts geltenden Beschränkungen weiterhin Anwendung finden. Kroatien wird der Kommission spätestens am Tag des Beitritts eine Liste der Schiffe mit ihren Eigenschaften und ihrer in BRZ und kW ausgedrückten Fangkapazität vorlegen, für die dieser Übergangszeitraum gilt. 7.   VERKEHRSPOLITIK 1. 31992 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7) In Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt: „(4)   In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 können Verträge über öffentliche Verkehrsdienste, die vor dem Tag des Beitritts Kroatiens geschlossen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2016 angewandt werden. (5)   In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 2014 Kreuzfahrten zwischen kroatischen Häfen auf Schiffen mit einer BRZ von weniger als 650 Schiffen vorbehalten, die in Kroatien registriert sind, unter der Flagge Kroatiens fahren und von Schifffahrtunternehmen betrieben werden, die nach kroatischem Recht errichtet wurden und die ihre Hauptniederlassung in Kroatien haben und über die die tatsächliche Aufsicht in Kroatien ausgeübt wird. (6)   In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 kann die Kommission während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des betreffenden Antrags beschließen, dass Schiffe, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 5 fallen, keine Kreuzfahrten zwischen Häfen bestimmter Gebiete eines anderen Mitgliedstaats als Kroatien durchführen dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Dienste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.