Europäische Union

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0424(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ate wird infolge des Beitritts Kroatiens lediglich um die Menge der Zertifikate erhöht, die Kroatien gemäß Artikel 10 Absatz 1 versteigern muss.“ b) In Anhang IIa wird nach dem Eintrag für Spanien Folgendes eingefügt: „Kroatien 26 %“ 2. 32009 D 0406: Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136) In Anhang II wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt: „Kroatien 11 %“ (*7)   ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.“ (*8)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. (*9)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“ “ (*4)  Für Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 werden die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert (*5)  Für Vorhaben nach Artikel 26 Absatz 2 (Investitionen im Sinne von Artikel 25 an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei) können die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % gesenkt werden. Die A-Sätze werden entsprechend erhöht. (*6)  Im Falle von Vorhaben nach den Artikeln 29 und 35, die von nicht unter die Definition in Artikel 3 Buchstabe f fallenden Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von unter 200 Mio. EUR durchgeführt werden, werden die B-Sätze in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen mit Ausnahme der abgelegenen griechischen Inseln sowie der kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo um 30 % und in den nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert.“ ANHANG IV Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Sonstige ständige Bestimmungen 1.   SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel II — Der freie Warenverkehr SPEZIELLER MECHANISMUS In Bezug auf Kroatien kann sich der Inhaber bzw. der Begünstigte des Inhabers eines Patents oder eines Ergänzenden Schutzzertifikats für ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, als ein Patent bzw. Schutzzertifikat für das Erzeugnis in Kroatien nicht erlangt werden konnte, auf die durch das Patent bzw. das Ergänzende Schutzzertifikat begründeten Rechte berufen, um zu verhindern, dass das Erzeugnis in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das betreffende Erzeugnis durch ein Patent oder Ergänzendes Schutzzertifikat geschützt ist, eingeführt und in den Verkehr gebracht wird, auch dann, wenn das Erzeugnis in Kroatien erstmalig vom Inhaber oder mit Einwilligung des Inhabers in den Verkehr gebracht wurde. Jede Person, die beabsichtigt, ein unter Absatz 1 fallendes Arzneimittel in einen Mitgliedstaat, in dem das Arzneimittel durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt ist, einzuführen oder dort zu vermarkten, muss gegenüber den zuständigen Behörden in ihrem Antrag für die betreffende Einfuhr nachweisen, dass der Inhaber dieser Schutzrechte oder dessen Begünstigter einen Monat im Voraus unterrichtet wurde. 2.   WETTBEWERBSPOLITIK Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel VII Kapitel 1 — Wettbewerbsregeln 1. Die folgenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in Kroatien vor dem Tag des Beitritts durchgeführt worden und auch nach diesem Tag noch anwendbar sind, gelten als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV: a) Beihilfenmaßnahmen, die vor dem 1. März 2002 eingeführt worden sind; b) Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind; c) Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der kroatischen Wettbewerbsbehörde überprüft und als mit dem Besitzstand der Union vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß dem in Nummer 2 vorgesehenen Verfahren erhoben hat. Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV als neue Beihilfen anzusehen. Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I des EUV und AEUV aufgeführt sind. 2. Sofern Kroatien wünscht, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme nach dem in Nummer 1 Buchstabe c beschriebenen Verfahren prüft, übermittelt es der Kommission regelmäßig Folgendes: a) eine Liste der bestehenden Beihilfemaßnahmen, die von der kroatischen Wettbewerbsbehörde bewertet und von ihr als mit dem Besitzstand der Union vereinbar erachtet wurden, sowie b) jede sonstige Information, die für die Bewertung der Vereinbarkeit der zu prüfenden Beihilfemaßnahmen mit dem Besitzstand wesentlich ist. Dabei folgt es dem von der Kommission vorgegebenen Format für diese konkrete Berichterstattung. Erhebt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Informationen zu der bestehenden Beihilfemaßnahme oder nach dem Eingang einer Erklärung Kroatiens, in der es der Kommission mitteilt, dass es die gelieferten Informationen für vollständig erachtet, da die angeforderte zusätzliche Information nicht verfügbar ist oder bereits geliefert wurde, keine Einwände gegen die Maßnahme aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände erhoben hat. Auf alle vor dem Tag des Beitritts nach dem Verfahren der Nummer 1 Buchstabe c der Kommission mitgeteilten Beihilfemaßnahmen findet das vorstehend genannte Verfahren Anwendung, ungeachtet der Tatsache, dass Kroatien während des Überprüfungszeitraums Mitglied der Union geworden ist. 3. Eine Entscheidung der Kommission, Einwände gegen eine Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe c zu erheben, gilt als Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) (jetzt Artikel 108 AEUV). Ergeht eine solche Entscheidung vor dem Tag des Beitritts, so wird die Entscheidung erst zum Tag des Beitritts wirksam. 3.   LANDWIRTSCHAFT a)   Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel III — Die Landwirtschaft und die Fischerei 1. Von Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts gehaltene öffentliche Bestände, die auf die Marktstützungspolitik Kroatiens zurückzuführen sind, werden von der Union zu einem Wert übernommen, der sich aus der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) ergibt. Diese Bestände werden nur unter der Bedingung übernommen, dass in der Union öffentliche Interventionsmaßnahmen für die betreffenden Erzeugnisse durchgeführt werden und dass die Bestände die Anforderungen der Union für die Intervention erfüllen. 2. Für alle am Tag des Beitritts Kroatiens im freien Verkehr befindlichen Bestände, ob private oder öffentliche, die über die Menge der als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, wird eine Zahlung Kroatiens zugunsten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union fällig. Bei der Festlegung des Betrags ist den im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Überschussbestände auf die Märkte für Agrarerzeugnisse entstehenden Kosten Rechnung zu tragen. Der Umfang der Überschussbestände wird für jedes Erzeugnis unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses und der jeweiligen Märkte sowie der für sie geltenden Rechtsvorschriften der Union ermittelt. 3. Die in Absatz 1 genannten Bestände werden von der die normalen Übergangsbestände übersteigenden Menge abgezogen. 4. Die Kommission setzt die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Regelung nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) oder gegebenenfalls nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates oder nach den in den geltenden Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Ausschussverfahren um und wendet sie an. b)   Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel VII Kapitel 1 — Wettbewerbsregeln Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 108 AEUV werden die in Kroatien vor dem Beitritt durchgeführten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von und dem Handel mit in Anhang I des EUV und des AEUV (mit Ausnahme von Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei) aufgeführten Erzeugnissen unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet: — Die Beihilfemaßnahmen werden der Kommission innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält Angaben zur Rechtsgrundlage für jede einzelne Maßnahme. Bestehende Beihilfemaßnahmen und Pläne zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Tag des Beitritts mitgeteilt werden, gelten als zum Tag des Beitritts mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht eine Liste derartiger Beihilfen. Diese Beihilfemaßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts ändert Kroatien erforderlichenfalls diese Beihilfemaßnahmen, damit sie mit den Leitlinien der Kommission in Einklang gebracht werden. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit den genannten Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet. 4.   FISCHEREI Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel VII Kapitel 1 — Wettbewerbsregeln Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 108 AEUV werden die in Kroatien vor dem Beitritt durchgeführten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von und dem Handel mit in Anhang I des EUV und des AEUV genannten Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet: — Die Beihilfemaßnahmen werden der Kommission innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts mitgeteilt. Die betreffende Mitteilung enthält Angaben zur Rechtsgrundlage für jede einzelne Maßnahme. Bestehende Beihilfemaßnahmen und Pläne zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Tag des Beitritts mitgeteilt wurden, gelten als am Tag des Beitritts mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht eine Liste derartiger Beihilfen. Diese Beihilfemaßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV betrachtet. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts ändert Kroatien erforderlichenfalls diese Beihilfemaßnahmen, damit sie mit den Leitlinien der Kommission in Einklang gebracht werden. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit den genannten Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet. 5.   ZOLLUNION Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil Titel II — Der freie Warenverkehr — Kapitel 1 — Die Zollunion 31992 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) 31993 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gelten in Kroatien nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen: NACHWEIS DES UNIONSCHARAKTERS (HANDEL INNERHALB DER ERWEITERTEN UNION) 1. Ungeachtet des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sind Waren, die am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung sind oder in der erweiterten Union unter eine bzw. unter eines der unter Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstaben b bis h dieser Verordnung genannten zollrechtlichen Bestimmungen bzw. Zollverfahren fallen oder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Union transportiert werden, bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der erweiterten Union von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit, sofern eine der folgenden Unterlagen vorgelegt wird: a) ein Präferenzursprungsnachweis, der vor dem Tag des Beitritts gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ordnungsgemäß ausgestellt oder ausgefertigt wurde; b) einer der Nachweise des Unionscharakters gemäß Artikel 314c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission; c) ein vor dem Beitritt in einem derzeitigen Mitgliedstaat oder in Kroatien ausgestelltes Carnet ATA. 2. Für die Zwecke der Ausstellung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Nachweise bezeichnet — unter Hinweis auf die Lage zum Tag des Beitritts und zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates — der Ausdruck „Gemeinschaftswaren“ — Waren, die unter Voraussetzungen, die mit denen des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates identisch sind, vollständig im Gebiet Kroatiens gewonnen worden sind, ohne dass ihnen aus anderen Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden, — aus anderen Ländern oder Gebieten als Kroatien eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr Kroatiens übergeführt worden sind, oder — Waren, die in Kroatien entweder ausschließlich unter Verwendung von in dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder unter Verwendung von in den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind. 3. Für die Zwecke der Überprüfung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Nachweises gelten die Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. NACHWEIS DES PRÄFERENZURSPRUNGS (HANDEL MIT DRITTLÄNDERN EINSCHLIESSLICH DER TÜRKEI IM RAHMEN DER PRÄFERENZABKOMMEN BETREFFEND LANDWIRTSCHAFT, KOHLE UND STAHLERZEUGNISSE) 4. Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die ordnungsgemäß von Drittländern ausgestellt oder im Rahmen von Präferenzabkommen Kroatiens mit diesen Drittländern ausgefertigt worden sind, in Kroatien anerkannt, sofern a) die Erlangung des Ursprungs die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen bewirkt, die in von der Union mit oder in Bezug auf diese Drittländer oder Gruppen von Drittländern geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates enthalten sind, b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts in Kroatien zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so kann der Ursprungsnachweis, der nach den in Kroatien zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr geltenden Präferenzabkommen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt worden ist, auch in Kroatien angenommen werden, sofern ein solcher Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. 5. Kroatien ist befugt, die Bewilligungen, mit denen im Rahmen von Abkommen mit Drittländern der Status als „ermächtigte Ausführer“ gewährt wurde, aufrechtzuerhalten, sofern a) auch die von der Union mit oder in Bezug auf diese Drittländer oder Gruppen von Drittländern geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen vor dem Tag des Beitritts mit der Union geschlossenen Abkommen eine solche Bestimmung enthalten und b) die ermächtigten Ausführer die in diesen Abkommen oder Vereinbarungen vorgesehenen Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen müssen von Kroatien bis spätestens innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Beitritts durch neue, nach den Unionsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden. 6. Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 4 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. 7. Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die rückwirkend von Drittländern im Rahmen der von der Union mit diesen oder in Bezug auf diese Drittländer geschlossenen bzw. erlassenen Präferenzabkommen oder -vereinbarungen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, in Kroatien für die Überführung von Waren in den freien Verkehr angenommen, die am Tag des Beitritts in einem der betreffenden Drittländer oder in Kroatien befördert werden oder sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden, sofern zwischen Kroatien und dem Drittland für die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Beförderungsdokumente kein geltendes Handelsabkommen besteht und sofern a) die Erlangung des Ursprungs die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen bewirkt, die in von der Union mit oder in Bezug auf Drittländer oder Gruppen von Drittländer geschlossenen bzw. erlassenen Abkommen oder Vereinbarungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates enthalten sind, b) die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind und c) der rückwirkend ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. 8. Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 7 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. NACHWEIS DES CHARAKTERS NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR MIT INDUSTRIEERZEUGNISSEN IM RAHMEN DER ZOLLUNION EU-TÜRKEI 9. Ursprungsnachweise, die entweder von der Türkei oder Kroatien ausgestellt oder im Rahmen von zwischen ihnen geltenden Präferenzhandelsabkommen — die ein Verbot der Zollrückvergütung oder der Befreiung von Zöllen auf die betreffenden Waren enthalten — ordnungsgemäß ausgefertigt worden sind, werden in den jeweiligen Ländern als Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (4) (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/95“) angenommen, sofern a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts entweder in der Türkei oder in Kroatien im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Präferenzhandelsabkommen zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so können auch Ursprungsnachweise, die nach Maßgabe dieser Abkommen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt wurden, angenommen werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. 10. Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 9 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Präferenzabkommen oder -vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung solcher Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. 11. Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik wird eine nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung A.TR, wie im Beschluss Nr. 1/95 niedergelegt, in Kroatien für die Überführung von Waren in den freien Warenverkehr, die am Tag des Beitritts entweder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der Union oder der Türkei befördert werden, in der Türkei oder in Kroatien in vorübergehender Verwahrung sind oder dort unter eines der unter Artikel 4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.