Europäische Union

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

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Quellenkennung: 32012D0424(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Verkehrsbinnenmarkt in den betreffenden Gebieten ernsthaft behindern oder ernsthaft zu behindern drohen. Hat die Kommission nach Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen keinen Beschluss gefasst, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, so lange Schutzmaßnahmen anzuwenden, bis die Kommission ihren Beschluss gefasst hat. In Dringlichkeitsfällen kann der Mitgliedstaat einseitig angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, die nicht länger als drei Monate lang in Kraft bleiben dürfen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich darüber. Die Kommission kann die Maßnahmen aufheben oder sie bestätigen, solange ihr endgültiger Beschluss noch aussteht. Die Mitgliedstaaten werden laufend darüber unterrichtet.“ 2. 32009 R 1072: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt Folgendes: — Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Tag des Beitritts Kroatiens sind in Kroatien ansässige Unternehmen von der Kabotage in den anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen; — während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Tag des Beitritts Kroatiens können andere Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, ob sie die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Übergangsfrist um höchstens weitere zwei Jahre verlängern oder Artikel 8 in Bezug auf in Kroatien ansässige Unternehmen anwenden wollen. Geht keine Mitteilung ein, so wird Artikel 8 angewendet; — jeder der derzeitigen Mitgliedstaaten kann der Kommission während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Tag des Beitritts Kroatiens jederzeit mitteilen, dass er auf in Kroatien ansässige Unternehmen Artikel 8 anwenden will; — nur Verkehrsunternehmen, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen auf in Kroatien ansässige Unternehmen Artikel 8 angewendet wird, sind in Kroatien zur Durchführung von Kabotage berechtigt; — während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Tag des Beitritts Kroatiens kann jeder Mitgliedstaat, der Artikel 8 anwendet, bei schweren Störungen seines innerstaatlichen Markts oder von Teilen desselben, die durch Kabotage verursacht oder verstärkt werden, wenn beispielsweise ein erhebliches Überangebot besteht oder die finanzielle Stabilität oder das Überleben einer beträchtlichen Anzahl von Güterkraftverkehrsunternehmen bedroht sind, die Kommission ersuchen, die Anwendung des Artikels 8 auf in Kroatien ansässige Unternehmen ganz oder teilweise auszusetzen. In diesem Fall findet Artikel 10 Anwendung. Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannte Übergangsmaßnahme anwenden, können auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen mit Kroatien schrittweise Kabotagezulassungen austauschen. Durch die Übergangsregelungen nach den Absätzen 1 und 2 darf der Zugang kroatischer Verkehrsunternehmer zu den Kabotagemärkten in den Mitgliedstaaten nicht stärker eingeschränkt werden, als dies zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags der Fall war. 8.   STEUERLICHE VORSCHRIFTEN 1. 31992 L 0079: Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8) In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Kroatien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen. Die Verbrauchsteuer beträgt jedoch ab dem 1. Januar 2014 unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 77 EUR je 1 000 Zigaretten.“ 2. 32006 L 0112: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) a) Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Artikeln 132, 135, 136 und 371, den Artikeln 374 bis 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379 Absatz 2 oder den Artikeln 380 bis 390c von der Mehrwertsteuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“ b) Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) sofern die Gegenleistung niedriger als der Normalwert ist, der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 167 bis 171 sowie 173 bis 177 berechtigt ist und der Umsatz einer Befreiung gemäß den Artikeln 132, 135, 136, 371, 375, 376, 377, des Artikels 378 Absatz 2, des Artikels 379 Absatz 2 sowie der Artikel 380 bis 390c unterliegt;“ c) Artikel 136 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund der Artikel 132, 135, 371, 375, 376, 377, des Artikels 378 Absatz 2, des Artikels 379 Absatz 2 sowie der Artikel 380 bis 390c von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat;“ d) Artikel 221 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 220a befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 110, 111, dem Artikel 125 Absatz 1, dem Artikel 127, dem Artikel 128 Absatz 1, dem Artikel 132, dem Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben h bis l, den Artikeln 136, 371, 375, 376, 377, dem Artikel 378 Absatz 2 und dem Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390c befreit sind.“ e) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 390c Kroatien darf weiterhin die folgenden Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen von der Steuer befreien: a) die Lieferung von Baugrundstücken, mit darauf errichteten Gebäuden oder ohne solche Gebäude, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j und Anhang X Teil B Nummer 9, nicht verlängerbar, bis zum 31. Dezember 2014; b) die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der vor dem Beitritt Kroatiens Mitglied der Union war.“ f) Artikel 391 erhält folgende Fassung: „Artikel 391 Die Mitgliedstaaten, die die in den Artikeln 371, 375, 376 und 377, in Artikel 378 Absatz 2, Artikel 379 Absatz 2 und den Artikeln 380 bis 390c genannten Umsätze von der Steuer befreien, können den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, sich für die Besteuerung der betreffenden Umsätze zu entscheiden.“ g) Der Titel des Anhangs X erhält folgende Fassung (dementsprechend auch im Inhaltsverzeichnis): „VERZEICHNIS DER UMSÄTZE, FÜR DIE DIE AUSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 370 UND 371 SOWIE 375 BIS 390c GELTEN“ 9.   FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT 32006 R 0562: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 19a Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung über die Errichtung von Grenzübertrittsstellen und bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte oder bis zu einer Änderung dieser Verordnung in dem Sinne, dass Bestimmungen zur Regelung der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzübertrittsstellen aufgenommen werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, darf Kroatien die gemeinsamen Grenzübertrittsstellen an seiner Grenze zu Bosnien und Herzegowina beibehalten. An diesen gemeinsamen Grenzübertrittsstellen nehmen die Grenzschutzbeamten einer Partei die Ein- und Ausreisekontrollen im Hoheitsgebiet der anderen Partei vor. Die kroatischen Grenzschutzbeamten müssen alle Ein- und Ausreisekontrollen im Einklang mit dem Besitzstand der Union vornehmen, einschließlich der Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich des internationalen Schutzes und der Nichtzurückweisung. Die einschlägigen bilateralen Abkommen zur Errichtung der betreffenden gemeinsamen Grenzübertrittsstellen müssen erforderlichenfalls dahin gehend geändert werden.“ 10.   UMWELT I.   HORIZONTALE RECHTSVORSCHRIFTEN 1. 32003 L 0087: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32) a) In Bezug auf die Einbeziehung aller Flüge zwischen zwei Flughäfen im Hoheitsgebiet Kroatiens und aller Flüge zwischen einem Flughafen im Hoheitsgebiet Kroatiens und einem Flughafen in einem Land außerhalb des EWR (im Folgenden „zusätzliche Luftverkehrstätigkeiten“) gilt Folgendes: i) Abweichend von Artikel 3c Absatz 2 beginnt der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Zeitraum für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten nicht am 1. Januar 2013, sondern am 1. Januar 2014. ii) Abweichend von Artikel 3c Absatz 4 entscheidet die Kommission nach dem in demselben Absatz festgelegten Verfahren über die historischen Luftverkehrsemissionen für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Beitritt. iii) Abweichend von Artikel 3d Absatz 2 entspricht ab dem 1. Januar 2014 der Prozentsatz der Zertifikate, die für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten zu versteigern sind, dem Anteil der Zertifikate, die nach der Berechnung der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d kostenfrei zugeteilt werden müssen, und nach der Berechnung der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 3f in eine Sonderreserve einzustellen sind, übrig bleiben. iv) Abweichend von Artikel 3d Absatz 3 entscheidet die Kommission für das Bezugsjahr 2010 anhand der besten verfügbaren Daten über die zugeteilten Luftverkehrsemissionen aus den zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten. Die Zahl der von denjenigen Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate, deren gesamte zugeteilte Luftverkehrsemissionen die Luftverkehrsemissionen der von einem kroatischen Flughafen kommenden Flüge enthalten, wird ab dem 1. Juli 2013 angepasst, um die mit diesen Luftverkehrsemissionen verbundenen Versteigerungsrechte Kroatien zuzuteilen. v) Abweichend von Artikel 3e Absatz 1 ist das Überprüfungsjahr für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2012, und jeder Antrag auf Zuteilung von Zertifikaten muss den zuständigen kroatischen Behörden bis zum 31. März 2013 vorliegen. vi) Abweichend von Artikel 3e Absatz 2 muss Kroatien der Kommission die Anträge in Bezug auf die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten bis zum 1. Juli 2013 übermitteln. vii) Abweichend von Artikel 3e Absatz 3 erlässt die Kommission einen Beschluss über die in Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Angaben in Bezug auf die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten bis 30. September 2013. viii) Abweichend von Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d wird die Zahl der Zertifikate für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten, die kostenfrei zuzuteilen sind, durch Multiplikation des in Buchstabe e genannten Richtwerts mit der Summe der Tonnenkilometer, die in den der Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 2 übermittelten Anträgen angegeben sind, berechnet, wobei eine Anpassung zur Berücksichtigung der durchschnittlichen Änderung des Wertes der unter das Emissionshandelssystem der EU fallenden Tonnenkilometer aus Luftverkehrstätigkeiten gegenüber dem Niveau von 2010 vorgenommen wird. Erforderlichenfalls wendet die Kommission einen einheitlichen Korrekturfaktor auf den Richtwert an. ix) Abweichend von Artikel 3e Absatz 3 ist für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten der in Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e aufgeführte Richtwert identisch mit demjenigen, der für die unter das Emissionshandelssystem der EU fallenden Luftverkehrstätigkeiten ab 1. Januar 2012 berechnet wird. x) Abweichend von Artikel 3e Absatz 5 ist der Zeitpunkt für die Ausgabe der Zertifikate für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten der 28. Februar 2014. xi) Abweichend von Artikel 3f gilt für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten jeder Verweis auf das zweite Kalenderjahr der 2013 beginnenden Periode als Verweis auf das Jahr 2014 und jeder Verweis auf das dritte Kalenderjahr dieser Periode als Verweis auf das Jahr 2015. xii) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 gilt für die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten als der dort festgesetzte Zeitpunkt der 1. Juli 2013. xiii) Abweichend von Artikel 18a Absatz 1 werden die verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeiten für Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2014 an Kroatien zurückübertragen, nachdem die Luftfahrzeugbetreiber ihre Verpflichtungen für 2013 erfüllt haben, es sei denn, dass die vorherige Verwaltungsbehörde und Kroatien sich auf Antrag des Luftfahrzeugbetreibers innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der aktualisierten Auflistung der Luftfahrzeugbetreiber, die den Beitritt Kroatiens berücksichtigt, durch die Kommission, auf einen anderen Zeitpunkt einigen. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 im Hinblick auf die 2021 beginnende Handelsperiode. xiv) Abweichend von Anhang I Nummer 6 werden die zusätzlichen Luftverkehrstätigkeiten ab dem 1. Januar 2014 einbezogen. b) Unbeschadet der vorstehenden Ausnahmeregelungen setzt Kroatien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass es der Richtlinie ab dem Tag des Beitritts für das gesamte Jahr 2013 nachkommen kann. 2. 32010 R 0920: Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1) Die Artikel 16, 29, 41, 46 und 54 sowie Anhang VIII in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten gelten in Kroatien ab dem 1. Januar 2014. II.   LUFTQUALITÄT 32008 L 0050: Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1) a) Abweichend von Anhang XIV ist das Bezugsjahr für Abschnitt A Absatz 1 das zweite Jahr nach Ablauf des Jahres des Beitritts Kroatiens. Der Indikator für die durchschnittliche Exposition für dieses Bezugsjahr ist die mittlere Konzentration im Beitrittsjahr und im ersten und zweiten Jahr nach dem Jahr des Beitritts. b) Abweichend von Anhang XIV Abschnitt B Absatz 1 wird das Ziel für die Reduzierung der Exposition in Bezug auf den Indikator für die durchschnittliche Exposition in dem Bezugsjahr berechnet, wobei es sich dabei um das zweite Jahr nach Ablauf des Jahres des Beitritts Kroatiens handelt. III.   ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG 31999 L 0031: Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1) a) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gilt die Anforderung einer Verringerung der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 75, 50 bzw. 35 (Gewichts)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle, die 1997 erzeugt wurde, für Kroatien nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Fristen. Kroatien sorgt für eine schrittweise Verringerung der zu deponierenden Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle nach Maßgabe folgender Regelung: i) Bis 31. Dezember 2013 wird der Anteil der deponierten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 75 (Gewichts-)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert, die 1997 erzeugt wurde; ii) bis 31. Dezember 2016 wird der Anteil der deponierten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 50 (Gewichts-)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert, die 1997 erzeugt wurde; iii) bis 31. Dezember 2020 wird der Anteil der deponierten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle auf 35 (Gewichts-)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert, die 1997 erzeugt wurde. b) Abweichend von Artikel 14 Buchstabe c müssen alle bestehenden Deponien in Kroatien bis 31. Dezember 2018 den Anforderungen der Richtlinie — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 festgelegten Anforderungen — entsprechen. Kroatien trägt dafür Sorge, dass die Deponierung der in den bestehenden nicht bestimmungsgemäßen Deponien gelagerten Abfälle schrittweise reduziert wird, wobei folgende jährliche Höchstmengen gelten: — bis 31. Dezember 2013: 1 710 000 Tonnen, — bis 31. Dezember 2014: 1 410 000 Tonnen, — bis 31. Dezember 2015: 1 210 000 Tonnen, — bis 31. Dezember 2016: 1 010 000 Tonnen, — bis 31. Dezember 2017: 800 000 Tonnen. Kroatien legt der Kommission zum 31. Dezember jedes Jahres, beginnend mit dem Jahr des Beitritts, einen Bericht über die schrittweise Umsetzung der Richtlinie und die Einhaltung der genannten Zwischenziele vor. IV.   WASSERQUALITÄT 1. 31991 L 0271: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) Abweichend von den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 gelten die Anforderungen an Kanalisationen und an die Behandlung von kommunalem Abwasser in Kroatien ab dem 1. Januar 2024, wobei jedoch folgende Zwischenziele gelten: a) Bis 31. Dezember 2018 ist in Gemeinden mit einem EW von mehr als 15 000 die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten; ausgenommen hiervon sind die folgenden Küstengemeinden:   Bibinje — Sukošan,   Biograd,   Jelsa — Vrboska,   Makarska,   Mali Lošinj,   Malinska — Njivice,   Nin,   Pirovac — Tisno — Jezera,   Pula — sjever,   Vela Luka,   Vir. b) Bis 31. Dezember 2020 ist in Gemeinden mit einem EW von mehr als 10 000, deren Abwässer in empfindliche Gebiete eingeleitet werden, sowie für diejenigen Abwasserbehandlungsanlagen in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten der Donau und anderer empfindlicher Gebiete, die zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen, und in den 11 unter Buchstabe a aufgeführten Küstengemeinden die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. c) Bis 31. Dezember 2023 ist in Gemeinden mit einem EW von mehr als 2 000 die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. 2. 31998 L 0083: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) Abweichend von der Richtlinie gelten die jeweils in Anhang I Teile A und C festgelegten mikrobiologischen Parameter bzw. Indikatorparameter für die folgenden Wasserversorgungszonen in Kroatien ab dem 1. Januar 2019: Wasserversorgungszone Zone Nr. Einwohnerzahl NUTS-Code DA BJELOVAR 107 51 921 HR02 DA DARUVAR 125 25 608 HR02 DA ĐURĐEVAC 204 30 079 HR01 DA GORSKI KOTAR 306 26 430 HR03 DA HRVATSKO ZAGORJE 101 143 093 HR01 DA ISTOČNA SLAVONIJA - SLAVONSKI BROD 129 124 349 HR02 DA ISTRA 301 97 046 HR03 DA JASTREBARSKO-KLINČA SELA 114 23 213 HR01 DA KARLOVAC-DUGA RESA 116 91 511 HR02 DA KNIN 404 17 187 HR03 DA KOPRIVNICA 203 58 050 HR01 DA KRIŽEVCI 103 36 338 HR01 DA LAPAC 311 1 880 HR03 DA LIČKA JESENICA 118 13 893 HR02 DA NAŠICE 210 37 109 HR02 DA NERETVA-PELJEŠAC-KORČULA-LASTOVO-MLJET 407 58 246 HR03 DA OGULIN 117 25 192 HR02 DA OPATIJA-RIJEKA-KRK 304 238 088 HR03 DA OTOČAC 309 15 434 HR03 DA OZALJ 113 11 458 HR02 DA PETRINJA-SISAK 121 84 528 HR02 DA PISAROVINA 115 3 910 HR01 DA PITOMAČA 205 10 465 HR02 DA POŽEŠTINE 128 70 302 HR02 DA SVETI IVAN ZELINA 102 17 790 HR01 DA UDBINA-KORENICA 310 6 747 HR03 DA VARAŽDIN 201 184 769 HR01 DA VELIKA GORICA 503 75 506 HR01 DA ZAGREB 501 831 047 HR01 DA ZAPREŠIĆ 502 50 379 HR01 DA ZRMANJA-ZADAR 401 158 122 HR03 DA ŽRNOVNICA 307 20 160 HR03 V.   INTEGRIERTE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG (IVU) 1. 31999 L 0013: Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1) a) Abweichend von Artikel 5 und den Anhängen IIA und IIB, gelten die Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für die nachstehend aufgeführten Anlagen in Kroatien ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt: i) Ab dem 1. Januar 2014: 1. ČATEKS, dioničko društvo za proizvodnju tkanine, umjetne kože, kućanskog rublja i proizvoda za šport i rekreaciju (ČATEKS d.d.), Čakovec, Ulica Zrinsko-Frankopanska 25 2. Drvna industrija KLANA d.d. (DI KLANA d.d.), Klana, Klana 264. ii) Ab dem 1. Januar 2015: 1. HEMPEL društvo s ograničenom odgovornošću Prerađivačka kemijska industrija (HEMPEL d.o.o.), Umag, Novigradska ulica 32 2. ALUFLEXPACK, proizvodno, trgovačko, export-import društvo s ograničenom odgovornošću (ALUFLEXPACK, d.o.o.), Zadar, Murvica bb — pogon Zadar (Zadar Anlage, Ort: Zadar, Murvica bb) 3. ALUFLEXPACK, proizvodno, trgovačko, export-import društvo s ograničenom odgovornošću (ALUFLEXPACK, d.o.o.), Zadar, Murvica bb — pogon Umag (Umag Anlage, Ort: Umag, Ungarija bb) iii) Ab dem 1. Januar 2016: 1. PALMA društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju pogrebnih potrepština (PALMA d.o.o.), Jastrebarsko, Donja Reka 24 2. FERRO-PREIS društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju lijevanih, kovanih i prešanih metalnih proizvoda (FERRO-PREIS d.o.o.), Čakovec, Dr. Tome Bratkovića 2 3. AD PLASTIK dioničko društvo za proizvodnju dijelova i pribora za motorna vozila i proizvoda iz plastičnih masa (AD PLASTIK d.d.), Solin, Matoševa ulica 8 — Ort: Zagreb, Jankomir 5 4. REMONT ŽELJEZNIČKIH VOZILA BJELOVAR društvo s ograničenom odgovornošću (RŽV d.o.o.), Bjelovar, Trg kralja Tomislava 2 5. FEROKOTAO d.o.o. za proizvodnju transformatorskih kotlova i ostalih metalnih konstrukcija (FEROKOTAO d.o.o.), Kolodvorska bb, Donji Kraljevec 6. SAME DEUTZ-FAHR Žetelice, društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju i usluge (SAME DEUTZ-FAHR Žetelice d.o.o.), Županja, Industrijska 5 7. CMC Sisak d.o.o. za proizvodnju i usluge (CMC Sisak d.o.o.), Sisak, Braće Kavurića 12 8. METALSKA INDUSTRIJA VARAŽDIN dioničko društvo (MIV d.d.), Varaždin, Fabijanska ulica 33 9. CHROMOS BOJE I LAKOVI, dioničko društvo za proizvodnju boja i lakova (CHROMOS BOJE I LAKOVI, d.d.), Zagreb, Radnička cesta 173/d 10. CHROMOS-SVJETLOST, Tvornica boja i lakova, društvo s ograničenom odgovornošću (CHROMOS-SVJETLOST d.o.o.), Lužani, Mijata Stojanovića 13 11. MURAPLAST društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju i preradu plastičnih masa (MURAPLAST d.o.o.), Kotoriba, Industrijska zona bb 12. ISTRAPLASTIKA dioničko društvo za proizvodnju ambalaže (ISTRAPLASTIKA d.d.), Pazin, Dubravica 2/a 13. GRUDINA društvo s ograničenom odgovornošću za proizvodnju i usluge (GRUDINA d.o.o.), Županja, Aleja Matice hrvatske 21 14. SLAVICA — KEMIJSKA ČISTIONICA, vlasnik Slavica Hinek, Beli Manastir, J

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