Europäische Union

2003/433/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 zur Beihilferegelung "Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten", angemeldet durch das Vereinigte Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 41)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0433. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t keine dieser Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder Verordnungen auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(23) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Regelung als solche nicht auf den Umweltschutz ausgelegt ist. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die infrage stehende Regelung positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, soweit die Wiederherstellung schadstoffbelasteter Brachflächen betroffen ist. Vereinbarkeit mit den Leitlinien über regionale Beihilfen (38) Die nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehenen Regionen unterscheiden sich zweifellos von den Gebieten, die unter die Regelung zur Befreiung von der Stempelsteuer fallen sollen. (39) Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind auf bestimmte Regionen ausgerichtet. Der Begriff "Region" erstreckt sich nach diesen Leitlinien auf Gebiete, welche der NUTS-Ebene III(24) entsprechen, bzw. in begründeten Fällen auf eine hiervon abweichende homogene geografische Einheit. Darüber hinaus müssen die Einzelregionen bzw. Gruppen zusammenhängender Regionen kompakte Zonen bilden, von denen jede eine Bevölkerungszahl von mindestens 100000 Einwohnern aufweisen muss. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die britische Fördergebietskarte(25) nicht auf NUTS-III-Gebieten beruht, sondern auf dem Konzept der "job opportunity zones" (Zonen der Beschäftigungsmöglichkeiten), die jeweils über 100000 Einwohner haben. (40) Demgegenüber handelt es sich bei den Fördergebieten nach der Regelung zur Stempelsteuerbefreiung um isolierte Kleinstgebietseinheiten, also entweder um Stadtteile (NUTS V) oder um Postleitbereiche mit durchschnittlich 7000 Einwohnern. (41) Die britischen Behörden stimmen zu, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auf die Stempelsteuerbefreiung nicht anwendbar sind, auch wenn eine Vielzahl der ausgewählten benachteiligten Stadtteile durchaus Bestandteil der Fördergebietskarte sind. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln (42) Bei der Verfahrenseröffnung vertrat die Kommission die Ansicht, die vorgeschlagene Regelung erfuelle nicht den seinerzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(26). Dieser Gemeinschaftsrahmen, der sich durchaus auf Kleinstgebiete konzentrierte, sah u. a. vor, dass zur Genehmigungsfähigkeit der Beihilfe die in den benachteiligten Gebieten lebende Gesamtbevölkerung einen Anteil von 1 % an der Gesamtbevölkerung nicht überschreiten durfte und als einzige Empfänger KMU infrage kamen. Wie in Punkt 10 festgestellt, liegt der unter die vorliegende Regelung fallende Bevölkerungsanteil weit über 1 %. Dieser Punkt ist von den britischen Behörden nicht bestritten worden, die zustimmen, dass diese Art Maßnahme im früheren Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln nicht vorgesehen ist. Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln abgelaufen ist und von der Kommission hierzu eine Bekanntmachung ergangen ist(27). (43) Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Regelung nicht in den Geltungs- und Anwendungsbereich bestehender Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder Verordnungen fällt, die auf der Basis von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) entwickelt wurden. Die Stempelsteuerregelung hat ihren Schwerpunkt auf Gebieten - benachteiligte Gebiete -, für die derzeit keine Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen vorliegen. (44) In der Bekanntmachung der Kommission hinsichtlich des Außerkrafttretens des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln hieß es, der Rahmen sei so restriktiv gewesen, dass er nicht wirksam anzuwenden gewesen sei(28). Allerdings ist aus der Nichtverlängerung des Gemeinschaftsrahmens in der Folge der Kommissionsbekanntmachung nicht zu schließen, staatliche Beihilfen für benachteiligte Gebiete seien nicht mehr möglich; je nach den konkreten Umständen der fraglichen Beihilfe kommt deren Genehmigung auch unmittelbar auf der Basis von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) infrage. Dementsprechend wird die Kommission derartige Fälle vor dem Hintergrund der Gemeinschaftsziele prüfen(29). Vereinbarkeit mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (45) Daher hält es die Kommission für angebracht, erstens zu prüfen, ob die vorliegende Regelung den Zielen der Gemeinschaft entspricht, und zweitens ob die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Betrachtung der Regelung vor dem Hintergrund der Gemeinschaftsziele (46) Es ist daran zu erinnern, dass der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt nach den Artikeln 2 und 3 EG-Vertrag eines der Gemeinschaftsziele darstellt. Die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts setzt insbesondere voraus, Ungleichheiten zwischen den Entwicklungsstufen unterschiedlicher Gebiete auszugleichen. (47) In dieser Hinsicht wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats sowohl von Stockholm als auch von Barcelona eine Verringerung des Beihilfe-Gesamtumfangs und eine Neuausrichtung von Beihilfen auf Ziele von gemeinsamem Interesse gefordert, darunter Ziele des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts(30). (48) In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(31) ist vorgesehen, dass Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des sozialen Zusammenhalts die "... wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung" umfassen sollen. Die Kommissionsinitiative URBAN, die auf der Basis dieser Verordnung entwickelt wurde, hat die Förderung der physischen und wirtschaftlichen Sanierung von Städten und Stadtvierteln mit Strukturproblemen zum Ziel. Auch wenn der Schwerpunkt dieser Initiative auf städtischen Gebieten liegt, hat die Kommission die Vorteile eines integrierten Ansatzes zur Förderung von Synergien bei der städtischen und ländlichen Entwicklung bereits betont(32). Aus dem Vorstehenden lässt sich schließen, dass sich das Gemeinschaftsziel der Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts im Gemeinsamen Markt auch auf Initiativen in Bereich der Sanierung ländlicher und städtischer Flächen erstreckt. (49) Zu diesen Sanierungsfördergebieten hat die Kommission in einer Mitteilung vom 14. Juni 2002 zur ersten Einschätzung der Initiative URBAN(33) unlängst das Vorhandensein derartiger Problemgebiete anerkannt und sie als "kleine Gebiete mit starken Benachteiligungen" definiert. Die Kommission hat festgestellt: "Aufgrund der Vielschichtigkeit dieser Benachteiligungen ist ein integriertes Konzept erforderlich ... Die geringe Größe der Gebiete erleichtert dies"(34). In ländlichen Gebieten gelten ähnliche Überlegungen, wie dies am Beispiel von Initiativen wie LEADER+ deutlich wird, deren "Gegenstand ... kleinere ländlich geprägte Gebiete (sind), die geographisch, wirtschaftlich und sozial gesehen eine homogene Gesamtheit bilden(35)". Auf der Basis dieser Feststellungen können nach Auffassung der Kommission bei Bedarf auch andere Gebiete für Sanierungszwecke gefördert werden. (50) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei den Fördergebieten um kleine Gebiete (Kleinstgebietseinheiten) mit starken Benachteiligungen handelt. Sie wurden auf der Basis der Indices of Multiple Deprivation (IMD) ausgewählt, die auf Elementen wie niedriges Einkommensniveau, Langzeitarbeitslosigkeit, unzulängliche oder fehlende Gesundheitsversorgung, geringer Bildungs- und Ausbildungsstand, dürftige Wohnsituation sowie beschränkte geografische Zugangsmöglichkeiten zu Dienstleistungen beruhen. Diese Indikatoren weisen eine starke Ähnlichkeit zu den Indizes auf, die von der Kommission in ihrem Programm URBAN II zur Festlegung von Fördergebieten aufgestellt wurden. Diese Gebiete mussten nach der Mitteilung zur Initiative URBAN mindestens drei der folgenden Kriterien erfuellen: hohe Langzeitarbeitslosenquote; geringe Wirtschaftstätigkeit; hohes Armutsniveau und erhöhtes Maß an Ausgrenzung; besonderer Umstellungsbedarf aufgrund lokaler wirtschaftlicher und sozialer Schwierigkeiten; hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen; niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite in der Bevölkerung und hohe Schulaussteigerraten; hohe Kriminalitätsrate; problematische Bevölkerungsentwicklung oder in besonderem Maße geschädigte Umwelt(36). (51) Wie in der Beschreibung der vorgeschlagenen Regelung (Punkt 10) erwähnt, liegt der Durchschnittsanteil des "harten Kerns" an Brachflächen in den Fördergebieten um das Zweieinhalbfache über dem entsprechenden Wert in anderen Gebieten. Allgemein anerkannt ist, dass der Niedergang städtischer und ländlicher Räume und der Verlust an Funktionen infolge des Niedergangs traditioneller Industriesektoren zu aufgegebenen und schadstoffbelasteten Flächen geführt haben. Nach den Feststellungen der Kommission liegen Daten vor, wonach das Vereinigte Königreich der Mitgliedstaat mit der schätzungsweise zweithöchsten Zahl von sanierungsbedürftigen Flächen ist(37). Ihrer ganzen Art nach handelt es sich bei sanierungsbedürftigen Flächen zumeist um die Gebiete, welche die größte Umweltgefahr darstellen(38). Die Sachverständigengruppe für die städtische Umwelt, welche die Kommission berät, hat ebenfalls die Umweltgefährdung betont, die von Brachflächen ausgehen kann, insbesondere dann, wenn sie schadstoffbelastet sind(39). (52) Als Industriebrachen ("brownfield sites") werden von der OECD Flächen bezeichnet, die aufgrund einer früheren industriellen gewerblichen oder staatlichen Nutzung schadstoffbelastet sind oder sein dürften(40). (53) Auf Gemeinschaftsebene steht die Sanierung von Industriebrachen im Einklang sowohl mit Umweltpolitiken als auch mit Regionalzielen. Dies spiegelt sich in Dokumenten wie der Mitteilung zum Programm URBAN wider, das u. a. die Wiedererschließung von Brachflächen für eine umweltfreundliche Mischnutzung zum Ziel hat(41). Auch in der Mitteilung der Kommission über die Strukturfonds und ihre Koordinierung mit dem Kohäsionsfonds heißt es: "Die Sanierung von aufgegebenem Gelände (Industriebrache) sollte Vorrang vor Baumaßnahmen auf der grünen Wiese haben"(42). Die Kommission hat in einem Beschluss vom 25. Juli 2001 zu einer Sanierungsregelung anerkannt, die Regelung sei für Umweltbelange förderlich, insbesondere für eine rationellere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Grund und Boden(43). Das Interesse der Gemeinschaft an Brachflächen ist auch von Drittorganisationen anerkannt worden. In ihrem Bericht über städtische Brachflächen hat die OECD anerkannt, dass Sanierungsmaßnahmen ein Anliegen der Gemeinschaft darstellen, die bei der Sanierung von Brachflächen eine besonders wichtige Rolle spiele, auch wenn sie sich bisher eher auf Projekte und Finanzmittel für Hilfs- und Wiedererschließungsmaßnahmen und weniger auf eine Sanierung an sich konzentriert habe(44). (54) Soweit die geplante Regelung die Sanierung verschmutzter Industriestandorte fördert, könnte die Beihilfe in Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(45) stehen. Die Kommission stellt fest, dass in derartigen Fällen die Beihilfe einen Anreiz für die Sanierung schadstoffbelasteter Flächen darstellen könnte. (55) Eines der kennzeichnenden Benachteiligungsmerkmale der Fördergebiete - und insbesondere Brachflächen - besteht darin, dass sich die Anzahl der Immobiliengeschäfte nur auf ein Sechstel des im übrigen Vereinigten Königreich festzustellenden Werts beläuft. Offenbar sind Sanierungsflächen unweigerlich in Gebieten gelegen, in denen der örtliche Immobilienmarkt entweder zusammengebrochen ist oder sich nur auf sehr niedrigen Niveau befindet. (56) Als Sanierungsinstrument könnte die Stempelsteuerbefreiung zu der Wirtschaftlichkeitsüberlegung einer Risikoverminderung für Brachflächeninvestoren beitragen. Sanierungsmaßnahmen werden traditionell als riskante, renditeschwache Investitionen angesehen, insbesondere weil von einer schwachen Marktnachfrage, bürokratischen Zuschussregelungen, unklaren Verfahren bei den Programmen und fehlenden Finanzierungsinitiativen ausgegangen wird. Als günstige Investitionsbedingungen gelten eine hohe Gesamtrendite sowie neue Geschäftschancen, transparente Ausstiegsstrategien und ein geringes Projektrisiko(46). (57) Investitionen steigen erst, wenn das Risiko vermindert wird; dies hätte mehrere Nebeneffekte - wie die Verringerung der Ausstiegskosten - was seinerseits die Risiken einer Investition in städtische Sanierungsmaßnahmen weiter verringern würde. Die vorübergehende Befreiung von der Stempelsteuer dürfte zur Belebung des Marktes für Sanierungsmaßnahmen und aufgegebene Flächen in benachteiligten Gebieten beitragen und darüber hinaus Nebeneffekte zeitigen. Das System selbst wäre transparent und verwaltungsfreundlich, was den Forderungen des Marktes entspricht. (58) Untersuchungen aus jüngerer Zeit weisen nach, dass nach den bisherigen Erfahrungen mit einer Beteiligung des Privatsektors an Sanierungsmaßnahmen praktisch nicht zu rechnen ist, wenn der Staat nicht in irgendeiner Weise tätig wird. Dieselben Erfahrungen zeigen auch, dass mit öffentlichen Mitteln durchgeführte Initialzündungsmaßnahmen für Brachflächenprojekte privatwirtschaftliche Investitionen durchaus stimulieren können(47). Auf Kommissionsebene wurde dies durch die Bekanntmachung der Kommission hinsichtlich des Außerkrafttretens des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(48) anerkannt. (59) Die Kommission pflichtet der Ansicht bei, dass zur Optimierung von Sanierungsprojekten der Staat bei Maßnahmen unterstützend tätig werden soll, die Bestandteil eines integrierten Ansatzes zur Inangriffnahme der unterschiedlichen Aspekte starker Benachteiligungen sind. Im Rahmen von Kommissionsinitiativen(49) ist unterstrichen worden: "(Eine Wiederbelebung) besteht aus einem Bündel von Maßnahmen zur Sanierung von veralteter Infrastruktur sowie wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Maßnahmen, die ergänzt werden durch Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und zur Verbesserung der Umweltqualität"(50). Erklärtes Ziel der Initiative URBAN ist es, "die Probleme von benachteiligten städtischen Gebieten mit einem ganzheitlichen Konzept anzugehen"(51). Die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere bei städtischen Brachflächen, steht auch mit den Bemühungen um die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang, die sich aus dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen von 1992 in Rio de Janeiro und deren Gipfeltreffen von 1996 in Istanbul ergeben, und stimmt mit der Umsetzung der Agenda XXI zur nachhaltigen Entwicklung überein(52). Dieser ganzheitliche Ansatz beruht auch auf der Annahme, dass die Umwelt- und Sanierungspolitik eng miteinander verwoben sind. (60) Die Kommission stellt fest, dass die "Stempelsteuerbefreiung für benachteiligte Gebiete" im Rahmen einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der Benachteiligung aus unterschiedlichen Blickwinkeln und an unterschiedlichen Fronten konzipiert worden ist, darunter für Ziele in Bezug auf die Umwelt und soziale Ausgrenzung. In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass die Befreiungsregelung Bestandteil eines weiter gefassten, zusammenhängenden Programms zur Sanierung benachteiligter Gebiete ist. Somit gehen die britischen Behörden ganzheitlich vor. Beeinträchtigung des Handels in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (61) Die Kommission stellt fest, dass die übliche Basis für Regionalbeihilfen im Vereinigten Königreich nach den Regionalleitlinien 10 % bei Grundstücken und 20 % bei Gebäuden beträgt(53), d. h., die Hoechstbeihilfe beläuft sich auf 30 %. Die Intensität der Beihilfe, die im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung gewährt werden könnte, liegt zwischen 1 % und 4 %. Setzt man dies in Beziehung zur Standardbasis, entspricht die Beihilfe lediglich einem Anteil zwischen 0,3 % und 1,2 % der Gesamtinvestition. Vor dem Hintergrund dieses Vergleichs würden Handel und Wettbewerb nur in geringem Maße verfälscht. (62) Der Durchschnittsbetrag der Beihilfe für die einzelnen Unternehmen beläuft sich bei der vorgeschlagenen Regelung auf 50000 GBP (rund 78500 EUR(54)). Bei einer Beihilfe in dieser Größenordnung ist im Regelfall nicht von einer Verfälschung oder drohenden Verfälschung des Wettbewerbs auszugehen. In Fällen, in denen ein Begünstigter die Beihilfe mehrmals oder kumuliert mit anderen Beihilfearten erhält, könnte die Beihilfe eine erhebliche Höhe erreichen und damit den Wettbewerb verfälschen bzw. den Handel beeinträchtigen. Daher ist unabdingbar, dass Beihilfekumulierungen sorgfältig überwacht und kontrolliert werden - (63) Abschließend stellt die Kommission fest, dass von den Beteiligten, die sich nach Eröffnung des Verfahrens geäußert haben, vorgebracht wurde, Wettbewerb und Handel würden vermutlich nicht in einem Umfang beeinträchtigt, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (64) Im Rahmen der oben durchgeführten Analyse wird festgestellt, dass keine der bestehenden Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien oder Verordnungen auf die vorgeschlagene Regelung anwendbar sind; daher hielt die Kommission eine Prüfung unmittelbar auf der Basis von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) für angebracht. Es lässt sich der Schluss ziehen, dass die vorgeschlagene Regelung den Gemeinschaftszielen des wirtschaftlichen Zusammenhalts und der nachhaltigen Entwicklung entsprechen würde und die Handelsbedingungen nicht in einem Umfang verändert werden, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (65) Da die Regelung nicht unter die üblichen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Verordnungen fällt, hält es die Kommission für angebracht, eine Reihe von Auflagen zu verhängen: Eine Kumulierung mit sonstigen Investitionsbeihilfen, bei denen die für normale Investitionsbeihilfen geltenden Obergrenzen überschritten werden, muss ausgeschlossen sein; es ist eine Überwachung sicherzustellen; eine Vorlage jährlicher Berichte ist erforderlich; die günstigen Auswirkungen der Regelung auf die physische Sanierung - und insbesondere von Industriebrachen - sind nachzuweisen. Die Geltungsdauer der Regelung soll bis Ende 2006 befristet werden, da nach diesem Zeitpunkt sowohl für staatliche Beihilfen als auch für Strukturfonds neue Vorschriften gelten werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung mit der Bezeichnung "Stempelsteuerbefreiung für benachteiligte Gebiete" ist mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar, sofern die in Artikel 2 vorgegebenen Auflagen eingehalten werden. Artikel 2 (1) Das Vereinigte Königreich hat sicherzustellen, dass bei einer etwaigen Kumulierung von Beihilfen, die nach der Regelung gewährt werden, mit Investitionsbeihilfen, die nach sonstigen Beihilferegelungen gewährt werden, die in der Fördergebietskarte 2000-2006 für das Vereinigte Königreich und in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geregelten Beihilfeobergrenzen nicht überschritten werden. (2) Die Regelung ist bis 31. Dezember 2006 zu befristen. Eine etwaige Weitergeltung der Regelung nach diesem Datum ist bei der Kommission gemäss Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden. (3) Das Vereinigte Königreich ist verpflichtet, der Kommission zur Durchführung der Regelung jährliche Berichte vorzulegen. Diese Berichte müssen so detailliert sein, dass sich die Auswirkungen der Regelung auf die physische Erholung der begünstigten Gebiete beurteilen lassen. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 102 vom 27.4.2002, S. 22. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Die britischen Behörden haben erklärt, die für die Pacht anfallende Stempelsteuer liege in Bezug auf den Barwert der während der Laufzeit des Pachtvertrags zu zahlenden Pacht bei unter 4 % und zumeist bei unter 1 %. Daher liege auch der effektive Stempelsteuersatz (und damit die Beihilfeintensität) bei Pachtverhältnissen insgesamt ebenfalls bei unter 4 %. (4) Zugrunde gelegter Wechselkurs 1,5698 vom 6. Dezember 2002. (5) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (6) Die Fördergebietskarte des Vereinigten Königreichs für den Zeitraum 2000-2006 wurde von der Kommission mit Schreiben Nr. SG (2000) D/106296 vom 17. August 2000 (N 265/2000) genehmigt. (7) Nach Ziffer 4.4 der Leitlinien ist unter Erstinvestition die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen. (8) ABl. C 146 vom 14.5.1997, S. 6. (9) Zudem sei ein von der Stempelsteuer befreites Unternehmen den Nachteilen einer Geschäftstätigkeit in einem weniger begünstigten Teil des Vereinigten Königreichs ausgesetzt, weshalb der hieraus zu ziehende Gewinn in der Praxis gleich Null sein dürfte. (10) Nach diesen Daten gelte die Fördergebietsdefinition der Gemeinschaft für über 84 % der am meisten benachteiligten Bezirke in England. (11) Danach bestehe eine (städtische und regionale) Gesamtüberschneidung von 20 % der Bevölkerung im Falle Englands. (12) Diese Maßnahmen betreffen die Bereiche Beschäftigung und Einkommen, Gesundheitswesen, Bildung und Qualifikationen, Zugang zu Dienstleistungen, Kriminalität, Wohnungssituation und physische Sanierung. (13) Rs. C-303/88, Italien gegen Kommission, EuGH Slg. 1991, S. I-1433, Rn. 27. (14) Siehe Fußnote 4. (15) Rs. T-55/99 Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM) gegen Kommission, Slg. 2000, S. II-3207, Rn. 92. (16) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (17) Rs. C-169/95, Königreich Spanien gegen Kommission, EuGH Slg. 1997, S. I-135. Siehe auch Rs. C-730/79, Philip Morris gegen Kommission, EuGH Slg. 1980, S. I-2671. (18) Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). (19) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (20) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5). (21) Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20). (22) Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4). (23) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3). (24) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. (25) Mit Schreiben Nr. SG (2000) D/106293 vom 17. August 2000 hat die Kommission die Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt (N 265/2000). (26) Siehe Fußnote 8: Der Gemeinschaftsrahmen ist fünf Jahre nach Veröffentlichung abgelaufen. (27) Die Bekanntmachung der Kommission hinsichtlich des Außerkrafttretens des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln wurde im ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 21, veröffentlicht. (28) S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.